Ferdinand Gregorovius
Geschichte der Stadt Rom im Mittelalter
Ferdinand Gregorovius

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3. Eugenius II. wird Papst. Lothar kommt nach Rom. Seine Konstitution vom Jahre 824. Eugenius stirbt im August 827.

Eugenius, Presbyter der S. Sabina, Sohn eines Römers Boemund, dessen Name nordische Abstammung verrät, war der Nachfolger des Paschalis. Er zeigte seine Erhebung dem Kaiser Ludwig an, und dieser schickte Lothar nach Rom, mit dem neuen Papst und dem römischen Volk alle politischen und bürgerlichen Verhältnisse durch ein kaiserliches Statut zu ordnen. Dies forderten die wiederholten Unruhen in Rom, der offenbare Zwiespalt zwischen dem Papst und der Stadt und die begründeten Beschwerden über die Willkür der päpstlichen Richter.

Lothar wurde im September 824 von Eugen glänzend empfangen. Der junge Cäsar, welcher gekommen war, das Recht wiederherzustellen, beklagte sich über die Stellung, die das Papsttum zum Kaiser und zu Rom angenommen habe: die treuen Anhänger jenes seien ermordet worden, andere den Verfolgungen ausgesetzt; er tadelte die Habgier der päpstlichen Richter, die Unfähigkeit des geistlichen Regiments, die Unkenntnis oder Duldung der Mißbräuche bei den Päpsten selbst. Die laute Klage der Römer verlangte eine strenge Untersuchung der unter dem Vorgänger Eugens verübten Gewalttaten, und der schon so frühe zerrüttete Kirchenstaat, welcher im Grunde doch nur eine große kirchliche Immunität unter dem Schutz des Kaisers war, bedurfte einer festeren Ordnung. Paschalis hatte sich dem kaiserlichen Tribunal zu entziehen gewußt; nun er tot war, schlug es Lothar ungehindert in Rom auf. Das Versäumte wurde nachgeholt; mit Kraft schritt die imperatorische Gewalt ein, und sie erwarb sich den wirklichen Dank des Volks. Die päpstliche Kammer wurde zur Herausgabe aller konfiszierten Güter der Römer verurteilt; die ungerechten Richter wurden mit dem Exil bestraft, und Lothar ließ sie ohne weiteres nach dem Frankenlande abführen.

Die Kaisergewalt feierte einen Augenblick des Glanzes in Rom, wie er sich kaum mehr wiederholt hat. Das Volk war dem germanischen Cäsar ergeben, welcher auch seine Rechte schützte, und die Freude vermehrte ein Statut Lothars. Diese berühmte Konstitution vom November 824 stellte in neun Artikeln alles fest, was die Handhabung des Rechts und die Ordnung der Verhältnisse der Stadt, des Papsts und des Kaisers zueinander betraf. Die Gemeinschaftlichkeit des weltlichen Regiments beider in Rom und dem Kirchenstaat wurde als Grundsatz anerkannt, so daß dem Papst als Landesherrn die Initiative unmittelbarer Gewalt, dem Kaiser die Oberhoheit, die höchste Rechtsinstanz und die Überwachung der weltlichen Handlungen blieben. Im Namen beider sollten Sendboten ernannt werden, dem Kaiser jährlich zu berichten, wie die päpstlichen Duces und Judices dem Volke Recht sprachen, und ob sie der kaiserlichen Konstitution gehorsamten. Jede Beschwerde sollte zuerst vor den Papst gebracht werden, damit er entweder selbst dem Übel abhelfe oder auf die Absendung außerordentlicher Missi des Kaisers antrage. Um diese Erlasse eindringlich zu machen, befahl Lothar allen päpstlichen Richtern, persönlich vor ihm zu erscheinen, damit er ihre Namen und Zahl wisse und jedem einzelnen seinen Wirkungskreis ans Herz lege.

Mit dieser Regelung der Rechtsverhältnisse im allgemeinen hing die Feststellung der Rechtsprofession im besonderen genau zusammen. Denn Lothar forderte Adel und Volk auf, sich zu erklären, nach welchem Recht jeder fortan persönlich gerichtet sein wolle. Alle freien Bewohner in Stadt und Dukat mußten sich zu einem Gesetzbuche bekennen. Hätten wir Angaben über diese Professionen, welche man in Rom nach Regionen, im Dukat nach jedem Ort verzeichnete, so würden sie uns als wichtige statistische Tabellen für Einwohnerzahl und Stammverhältnisse dienen, und wir könnten uns dann überzeugen, wieweit die Stadt selbst von germanischen Elementen durchdrungen war. Die kaiserliche Verordnung hob eben deshalb das Prinzip des römischen Territorialrechtes auf, weil schon längst in Rom und seinem Gebiet auch langobardisches und salisches Personenrecht zur Anwendung gekommen war; sie bewies den stärker gewordenen Widerstand der germanischen Einwohner, die sich in der Zeit, wo Rom unter der fränkischen Oberhoheit stand, nicht vom römischen Recht wollten überwältigen lassen, was zu tun die päpstlichen Judices natürlich versuchten. Das germanische Gerichtswesen kam in Rom nicht allein zur Anwendung überhaupt, sondern sein Schöffentum begann auch allmählich auf das römische Prozeßverfahren umgestaltend einzuwirken.

Die Scheidung der Personenrechte, so bezeichnend für das Mittelalter, dessen soziale Verfassung auf dem Unterschiede besonderer Freiheiten beruhte, hinter welche sich der einzelne wie die Zunft vor der Willkür verschanzt hielt, zeigt, wie sehr dies Sonderwesen jenen trotzigen Geist der Individualität befördern mußte, welchen wir an den Charakteren des Mittelalters bewundern; sie zeigt zugleich deutlich die unsicheren und rohen Zustände der damaligen Gesellschaft. Durch den fortdauernden Widerstreit der Einzelrechte mußte das Gerichtswesen verwirrt und erschwert werden. In Rom war das justinianische Gesetz, welches die Langobarden in allen von ihnen eroberten Städten ausgelöscht hatten, immer aufrecht geblieben; es erhielt sich als die fortwährende Verbindung der Gegenwart mit dem Altertum, als Keim des bürgerlichen Lebens der Römer und als die tiefste Quelle ihrer Nationalität. Nun hätten sie sich durch die Freistellung der Rechtswahl beleidigt fühlen müssen, als ob damit die Möglichkeit vorausgesetzt sei, daß ein Römer fränkisches oder langobardisches Recht bekennen werde. Indes, das Edikt Lothars bezweifelte keineswegs das unendliche Übergewicht des römischen Rechts noch das Nationalgefühl der Römer, welches, obschon damals keineswegs so entschieden hervortretend wie ein Jahrhundert später, dennoch immer vorhanden war. Während im übrigen Italien die Germanen, obwohl sie romanische Sprache und Bildung angenommen hatten, noch immer in Städten und Provinzen zahlreich waren und die höchsten Stellen in Staat und Kirche festhielten, konnte Rom allein die reinste lateinische Nationalität behaupten. Der Begriff des römischen Bürgers lebte noch immer selbst außerhalb Italiens im Reiche fort, und er war noch mit der Freiheit gleichbedeutend. Zwar hatte sich auch das Blut der Römer mit dem der Goten, Langobarden, Franken, Byzantiner gemischt, und es gab schwerlich mehr nachweisbar echte Abkommen alter Geschlechter: aber dennoch hatte das römische Volk ein durchaus lateinisches Gepräge bewahrt. Die Namen der Römer blieben immer vorzugsweise römisch oder griechisch, während sonst in Italien germanische Namen auslaufend in old, bald, pert, rich, mund, brand usw. alle Akten der Geschichte erfüllen. Das römische Nationalgefühl nahm nun gerade seit jener Konstitution einen neuen Aufschwung, weil die entschiedene Sonderung der Rechte dem Bürgertum Einheit und Bedeutung gab. So faßten diese Rechtsprofession der Papst und die Römer auf, während der Kaiser selbst die germanischen Elemente in Rom sichern und stärken wollte. Die Fremdenschulen in der Stadt behaupteten fortan ihr Stammrecht. Siegreich tat dasselbe das kaiserliche Kloster Farfa, und selbst einzelne Deutsche durften vor den römischen Tribunalen ihr Personenrecht beanspruchen. Die Vermischung der Nationalitäten machte indes Proselyten des Rechts. Frauen bekannten das Gesetz ihrer Männer, während Witwen zum Recht ihrer Eltern zurückkehren durften. Einzelne Franken oder Langobarden erklärten sich aus Klientelverhältnissen für den Justinianischen Codex und wurden dann feierlich als römische Bürger proklamiert. Eine Formel aus dem X., vielleicht schon aus dem IX. Jahrhundert bestimmte, in welcher Weise jemand in die Zahl der römischen Bürger aufzunehmen sei.

Das Personenrecht wurde also durch das Edikt Lothars öffentlich anerkannt, das salische und das langobardische Gesetz kamen in ihren Kreisen zur Geltung, aber das römische war und blieb das fast allgemeine Recht, bis es als Landesrecht durch ein späteres Edikt Konrads II. bestätigt ward.

Das Statut anerkannte die weltliche Herrschaft des Papsts; denn ausdrücklich wurde den Römern anbefohlen, ihm zu gehorsamen. Um jede Störung bei der Papstwahl zu vermeiden, ward festgesetzt: kein Freier noch Unfreier dürfe die Wahl zu hindern sich unterfangen, sondern nur diejenigen Römer, welchen seit alters das Recht zustehe, Wähler zu sein, sollen den Papst wählen. Auf Übertretung dieses Artikels wurde die Strafe des Exils gesetzt.

Die Papstwahl, ein Akt so großer Bedeutung für Rom, war damit freilich obenhin geregelt, aber man bemerkt, daß die Konstitution das Verhältnis des Kaisers zu ihr nicht bezeichnet hat. Die Kaiser beanspruchten das Bestätigungsrecht; Odoaker, die Gotenkönige, die Byzantiner hatten es ausgeübt, die Karolinger konnten es nicht fallen lassen. Es ist vielfach bezweifelt worden, daß die Feststellung desselben durch Vertrag zwischen Kaiser und Papst von Lothar herrühre; aber obwohl nur ein Chronist davon redet, sprechen doch alle Umstände dafür. Nach ihm schworen Geistlichkeit und Volk der Römer dem Kaiser folgenden Eid.

»Ich verspreche beim allmächtigen Gott, bei diesen vier Evangelien und bei diesem Kreuz unsers Herrn Jesu Christi und bei dem Leibe des heiligen Apostelfürsten Petrus, daß ich von diesem Tage an in Zukunft treu sein werde unseren Herren und Kaisern Ludwig und Lothar, nach meiner Kraft und Einsicht, ohne Falsch und Arglist, unbeschadet der Treue, die ich dem apostolischen Papst versprochen habe; daß ich nicht zugeben werde, daß in diesem römischen Sitz die Papstwahl anders stattfinde als dem Kanon und Recht gemäß, nach meiner Kraft und Einsicht; und daß der Erwählte mit meiner Zustimmung nicht zum Papst geweiht werde, bevor er nicht einen solchen Eid in Gegenwart des kaiserlichen Missus und des Volks geleistet hat, wie ihn der Herr und Papst Eugenius aus freien Stöcken zum Heile aller schriftlich abgegeben hat.«

Die Feststellung aller öffentlichen und persönlichen Verhältnisse war gewiß von einer entsprechenden Ordnung der Stadtverwaltung begleitet. Und hier beklagen wir den Mangel aller Urkunden über einen so merkwürdigen Gegenstand, wie er das ursprüngliche Verhältnis des Papsts zu Rom seit der Gründung seiner zeitlichen Herrschaft ist. Ob die Römer die Verwaltung der Stadt durch Magistrate vertragsmäßig überkamen, wie diese genannt wurden, ob der Präfekt wieder eingesetzt, Konsuln eingeführt wurden, ist leider völlig dunkel. Nur zweifeln wir nicht, daß etwas der Art geschehen ist, daß die Konstitution Lothars den immer mächtiger werdenden Bedürfnissen des Volks mehr Rechte gestattet hat, um dasselbe mit dem Papsttum auszusöhnen. Wenigstens spricht schon dies dafür, daß eine geraume Zeit hindurch seit jener Konstitution kein Aufstand der Römer bemerkt wird.

Dies waren die epochemachenden Handlungen Lothars bei seiner zweiten Anwesenheit in Rom. Seine Konstitution blieb fortan die Grundlage für die weltliche Stellung des Papsts und sein Verhältnis zum Kaiser, der durch sie die höchste Gerichtsbarkeit im Kirchenstaat erhielt. Nachdem die Römer wie der Papst diese Verfassung beschworen hatten, konnte Lothar die Stadt mit Genugtuung verlassen, und, als er heimgekehrt war, das Lob seines zufriedenen Vaters entgegennehmen.

Eugenius II. starb im August 827. Seine kurze Regierung war segensreich; den friedlichen Zustand, welchen zu seiner Zeit das Abendland überhaupt genoß, verdankte Rom im besonderen dem maßvollen Sinne dieses Papsts und vor allem jenem karolingischen Edikt, welches dem römischen Volk zum erstenmal dem Papsttum gegenüber eine gewisse Autonomie gegeben hatte.


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