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271. Auff dem brett bezalen.
272. Barüber bezalen

Beide Ra fehlen Wa; zu Nr. 271 hat er die abgeleitete I 463 Brett 28 Etwas auf Einem Brett [auf einmal] bezahlen. Bei Luther kann ich sonst nur Nr. 272 nachweisen. Dietz I 208: Darumb dis der nehiste rad ist, das, wer da verkeufft, nichts borge noch bürgen anneme, sondern lasz yhm bar uber betzalen (Weim. Ausg. XV 303, 23; EA 22,213); vnd man gab das gelt bar vber denen, die da arbeiten (2. Kön. 12, 11). Außerdem: Weim. Ausg. XV 302, 5 und wird hie alles bar über betzalet. Ebenda, Zeile 7 gibt baruber umbsonst. Burkhardt, Br. 357 die bezale ybn bar über. EA 39,355 was ich sonst im Hause haben soll, das musz ich auf griechische Treu und Glauben käufen, das ist, ich musz es bar über bezahlen. 39,356 es hat auch solchs untreu, falsch Volk itzt lange her ihre Strafe gelitten vom Turken der sie auch bar uber bezahlet. Einmal fehlt auch über: Aurifaber, Tischr. 623 b Was du borgst, bezale bar. – Vgl. auch Emser, Flugschr. a. d. Ref. IX, S.216 Damit er aber die arbeit vmbsust nit gethan hab, wil ich im seyn lon bar vber betzalen.

Beide Ra bezeichnen den Gegensatz zu umsonst, auf Borg nehmen oder geben; in übertragener Bedeutung: etwas vergelten, nicht auf sich sitzen lassen. ›Auf dem Brett‹(Nr. 271) bedeutet auf dem Zahltisch; ›bar‹ (Nr. 272) offen da liegend. ›Vber‹ hält Pietsch, Weim. Ausg. XV S. 814 Nachtr. zu S. 302, 5 für nicht zu ›bar‹, sondern in unfester Zusammensetzung zu bezahlen oder geben gehörig.

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