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40. Ein mal ehre, Zwey mal zu seere, Dritte mal bezale

Wa V 1213 Ehre 367. War bei Luther sonst nicht und bei andern nicht in dieser Form nachzuweisen. Dem Sinne nach ist es wohl mit Nr. 38 u. 39 verwandt. Vgl. Agricola 341 (= Egenolf 184 b) Eyn mal gehet hyn, kum aber zum andern mal nicht wider. Disz ist eyn Warnung, denn allzuuil zerreisset den sack. Masz ist zů allen dingen gut. Egenolf 11 b. Wann der gast am liebsten ist, soll er wandern ... Wann der schimpff am besten ist, soll mann auffhören. Das alt klappert, das new klingelt. Dreitägiger gast, ist ein last. 320 b Zuuil ist vngesundt. Einmal geht hin. Zwey mal ist der todt. Tappius 211 Venia primum experienti ... Es ist sein erst, man můsz es jm verzeihen. Eyn mal gehet hin.

Das Sprw. geht vielleicht auf den Gast, der nach alter Sitte (vgl. Grimm, Rechtsalt. S. 400) nicht über drei Tage die Gastfreundschaft in Anspruch nehmen durfte. Dazu vgl. das angelsächsische Rechtssprichwort Wa 1 1355 Gast 164 Zweinäcbtiger Gast, dritte Nacht [leib]eigener Hausdiener. Ein ähnliches wird bei Luther nachgewiesen Heuseler 426 Post tres saepe dies piscis vilescit et hospes. Hierzu vgl. Otto S. 168 hospes und S. 281 Piscis nequam nisi recens. – Es ist auch eine Beziehung möglich zu Sirach 23, 21 Das andere mal sündigen, das ist zu viel, das dritte mal bringt die Strafe mit sich.

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