Egon Friedell
Kulturgeschichte des Altertums
Egon Friedell

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Der athenische Staatshaushalt

Die wichtigsten Einnahmen des athenischen Staatshaushalts stammten aus den Erträgnissen der Silberbergwerke von Laurion und anderer städtischer Domänen, aus den Gefällen für Einfuhr und Ausfuhr, die ein Fünfzigstel des Wertes betrugen, 810 den Marktgeldern und Sklavengebühren und ähnlichen Auflagen. Dabei huldigte man dem sehr bedenklichen System, die indirekten Steuern an den Meistbietenden zu verpachten, das auch im Bourbonischen Frankreich praktiziert wurde und eine der Hauptursachen der Französischen Revolution war. In der ganzen Antike war der »Zöllner« aufs äußerste verhaßt und verachtet. Bei dem uns noch heute aus der Bibel geläufigen Begriffspaar der »Zöllner und Sünder« hat man nicht an die heutigen Grenzbeamten zu denken, sondern eben an den blutsaugerischen Zollpächter, der ein reiner Privatmann ist und aus seinem Unternehmen mit allen Mitteln das investierte Kapital und einen möglichst hohen Profit herauszupressen sucht. Weitere Staatseinkünfte bildeten die bereits erwähnten Tribute und Gerichtssporteln der Bündner und die Geldbußen und Vermögenskonfiskationen bei »Hochverrat«, ebenfalls eine Quelle der Demoralisation, die zu Denunziationen geradezu aufforderte. Die Hauptposten des Ausgabenetats bildeten die Diäten und Besoldungen, die sich auf sehr zahlreiche Personen erstreckten, die Löhnungen für fremde Mietstruppen, auswärtige Garnisonen und die Seepolizei, die Summen für Erbauung und Instandhaltung der Straßen und Wasserleitungen, Werften und Arsenale, Tempel und Versammlungshäuser und aller übrigen öffentlichen Anlagen und die sehr erheblichen Aufwendungen für Festgesandtschaften, Weihgeschenke, Gemeindeopfer und andere Kultuszwecke. Auch um die Erhaltung der Erwerbsunfähigen und der Witwen und Waisen Gefallener bekümmerte sich der Staat. Für all dies langte es aber nicht immer, und in diesem Falle schritt man bisweilen zur Ausschreibung einer außerordentlichen Vermögenssteuer, der εἰσφορά, die den vermögendsten Bürgern auferlegt wurde. Doch galten direkte Abgaben immer als eine undemokratische Maßnahme, die nur eines Tyrannen würdig sei. Man griff daher lieber zur Form der Leiturgien, der »Leistungen fürs Volk«, die eine regelmäßige 811 Belastung der Begüterten bildeten. Eine der wichtigsten war die Trierarchie, die Verpflichtung, ein Kriegsschiff zu stellen. Dies war natürlich keine so bedeutende Ausgabe, wie sie es heute wäre: Die Trieren waren leichtgebaute Holzschiffe, bei schwerem Wetter und grober See nicht widerstandsfähig und überhaupt keine Hochseefahrzeuge, auch ziemlich klein und daher genötigt, zur Nachtruhe und zum Abkochen an Land zu gehen; Stürme oder Seeschlachten vernichteten oft ganze Flotten, die aber in wenigen Monaten durch neue ersetzt wurden. Außerdem lieferte der Staat meist die Werkzeuge und den Rumpf des Schiffes, während der Trierarch es segelfertig zu machen, zu bemannen und zu erhalten hatte, wofür er die Ehre genoß, es befehligen zu dürfen, oft aber nur dem Namen nach; der eigentliche Kommandant war besonders in späterer Zeit ein Fachmarineur: der »Steuermann« oder Kybernetes. Auch bei der Choregie, der Ausrüstung, Bezahlung und Einübung des Chors für die Tragödie und Komödie fiel dem Choregen gewöhnlich nur der Ruhm zu, die Arbeit einem Techniker, in erster Linie dem Dichter, der weit weniger gefeiert wurde. Der Gymnasiarch hatte allerlei sportliche Veranstaltungen zu finanzieren, vor allem den prachtvollen Fackelwettlauf, eine athenische Erfindung. Wer eine Leiturgie auferlegt bekam und fand, daß sie richtiger einem andern zukäme, konnte eine öffentliche Überprüfung des Falles fordern und wurde, wenn ihm der Beweis gelang, befreit. Der andere konnte sich dadurch wehren, daß er sich erbötig machte, sein Vermögen mit dem des Klägers zu tauschen: für beide Teile eine sehr kitzlige Situation, die auf jeden Fall auf eine Leiturgie hinauslief. Dies nannte man »Umtausch« oder Antidosis. Etwas anderes war wieder die Epidosis, die freiwillige Spende »zur Rettung des Staates«, zu der ein Bürger durch Volksbeschluß eingeladen wurde, wobei in Aussicht gestellte Ehrungen, im Weigerungsfalle Schikanen nachhalfen. Die Verpflichtung zur Leiturgie begann schon bei 812 einem Vermögen von drei Talenten, und wenn man bedenkt, daß die Kosten einer Choregie auf 1200 bis 3000 Drachmen (ein fünftel bis ein halbes Talent) veranschlagt wurden, so begreift man, daß es im Griechischen für diesen ruinösen Vorgang zwei eigene Verba gab: καταλειτουργεῖν und καταχορηγεῖν, sich durch Leiturgie und Choregie zugrunde richten.

Eines der lebenswichtigsten Probleme der athenischen Staatsverwaltung war die Versorgung der Bevölkerung mit Brotfrucht: Man kann geradezu von einer Getreidepolitik sprechen. Alle auswärtigen Unternehmungen standen unter diesem Gesichtspunkt: Zuerst versuchte das attische Reich Zypern und Ägypten zu erobern, dann Sizilien, schließlich Thrakien und die Gebiete um den Pontos; der Hellespont hatte ungefähr dieselbe Bedeutung wie der Suezkanal. Korn ausführen war grundsätzlich verboten. »Agoranomoi« überwachten die Reinheit und Unverdorbenheit der Produkte, »Metronomoi« das Gewicht, »Sitophylakes« die Preise, die aber trotzdem von Jahr zu Jahr erheblich schwankten, ja oft an demselben Tage um ein Fünftel bis ein Drittel, zum Teil infolge von Spekulationsgerüchten, die die Importeure oder die Aufkäufer aussprengten: die Meerengen seien gesperrt, die Feindseligkeiten seien wieder aufgenommen, ein großer Transport sei im Anzug oder untergegangen. Nicht selten fanden sich wohlhabende Marktbeamte genötigt, Kursdifferenzen aus ihrer eigenen Tasche auszugleichen.

Alle Rechte und Vorteile, von denen wir hörten, waren aber nur für die Vollbürger da, die Sprößlinge aus einer rechtmäßigen Ehe zwischen einem Bürger und einer Bürgerin des eigenen Staates. Abstammung von einer Metoikin oder Sklavin, aber auch von einer freien Ausländerin schloß also vom Bürgerrecht aus; auch Adoption war in diesem Falle nicht zulässig. Doch konnte bei besonderen Verdiensten um den Staat das Bürgerrecht durch Volksbeschluß verliehen werden. Die 813 Nichtbürger konnten keinen Grundbesitz erwerben, keine vollgültige Ehe schließen, Prozesse nur durch einen Patron führen und nur an einem Teil der Staatskulte teilnehmen. Ihre wichtigste Gruppe bildeten die Metoiken, die »Mitwohner« oder Hintersassen, die sich als Fabrikanten und Großhändler, Reeder und Bankiers nicht selten ansehnliche Vermögen erwarben und als Krämer und Handwerker, Seeleute und Hafenarbeiter im Kleingewerbe eine große Rolle spielten. Sie zahlten ein Schutzgeld, das in Athen zwölf Drachmen betrug, und unterschieden sich, abgesehen von den juristischen Beschränkungen, in nichts von der übrigen Bevölkerung. Das Bürgerrecht konnte aber auch aberkannt werden, und zwar entweder durch Verbannung oder durch bloße Atimieerklärung, die den Aufenthalt in der Heimat nicht untersagte. Die hauptsächlichsten Delikte, auf welche Atimie stand, waren: Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bestechung, Feigheit, dreimalige falsche Zeugenaussage. Daß diese Strafe oft einfach nur gegen Mißliebige oder Unbequeme zur Anwendung kam, ersieht man daraus, daß sie auch »bei Müßiggang« verhängt werden konnte, und völlig klar wird ihr politischer Charakter, wenn man erfährt, daß sie bereits bei dem Versuch drohte, Volksbeschlüsse aufzuheben oder abzuändern.


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