Egon Friedell
Kulturgeschichte des Altertums
Egon Friedell

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Die hethitische Kultur

Die Hauptstadt des gesamten hethitischen Reiches war Chattuschasch, eine riesige Festung, die in der Gegend des heutigen Boghasköi, etwa 150 Kilometer östlich von Angora, in einer weiten Talmulde lag, nächst Babel die größte Stadt des damaligen Vorderasien und in der Zeit ihrer höchsten Blüte vielleicht nicht viel kleiner als die ägyptischen Metropolen. Im Winter 1906 auf 1907 wurde von Hugo Winckler das ›Archiv von Boghasköi« ausgegraben, eine Sammlung von mehreren tausend Tontafeln mit Aufzeichnungen in Keilschrift; und zum Beweis der damaligen Weltherrschaft des Babylonischen haben sich ebendort auch Bruchstücke eines dreisprachigen Lexikons gefunden, worin jedes Wort auf sumerisch, akkadisch und hethitisch angegeben ist. Außerdem finden sich in den Texten, wie bereits erwähnt, zahlreiche Ideogramme, sowohl sumerische als auch akkadische; nur weiß man dann natürlich nicht, wie der Ausdruck gelautet hat, den die Hethiter dafür gebraucht haben. Auf den einheimischen und noch mehr auf den ägyptischen Abbildungen verleiht den Hethitern das große runde Doppelkinn, die fliehende Stirn, der etwas verkniffene Gesichtsausdruck, die Neigung zur Fettleibigkeit und die völlige Bartlosigkeit etwas Eunuchenhaftes. Höchst sonderbar ist, daß nicht wenige von ihnen auch den Kopf ganz kahlgeschoren trugen und dazu einen veritablen chinesischen Zopf; vielleicht war diese Haartracht das Vorrecht eines besonderen Standes, es kann sich aber auch um kantonale Abweichungen handeln. In ihrer Tracht unterschieden sich die kleinasiatischen Völker sehr erheblich von den Ägyptern; nicht nur durch ihre Freude an vielfältigen, ja grellen Farben, sondern auch durch eine Anzahl von Kleidungsstücken, die erst durch sie am Nil bekannt wurden: Stiefel und Schnabelschuhe, Kegelmützen und hohe Ärmel, Mantillen und plissierte Glockenröcke. Auch ihr 284 Kriegswesen muß auf die Ägypter ganz neuartig gewirkt haben: ihre bevorzugte Infanterieformation war eine Art Phalanx, ihr Hauptangriffsmittel der Streitwagen, und zwar nicht bloß der schwere, sondern auch eine Sorte von leichten Rennwagen, die taktisch etwa die Rolle der heutigen Motortruppen gespielt zu haben scheinen.

Die Regierungsform des Hethiterreichs war ursprünglich ein Wahlkönigtum, später erwarb der König das Recht, seinen Nachfolger zu designieren; doch ist diese Bestimmung, wie in den meisten Staaten mit solcher Thronfolgeordnung, durch Palastintrigen, Militärrevolten und Usurpationen oft durchkreuzt worden. Im »Neuen Reich« ist die Königswürde erblich; der Herrscher führt den Titel Großkönig und »Seine Sonne«. Wenn er stirbt, so heißt es: »er ist Gott geworden«, er wurde also nach seinem Tode vergöttlicht, zu seinen Lebzeiten aber niemals. Er war auch Oberpriester und vor allem oberster Kriegsherr. In großen Zügen sehen wir eine Gesellschaftsordnung durchschimmern, die sich ganz unorientalisch, auf wesentlich feudalen Prinzipien aufbaut: Der König ist nicht mehr als die Spitze der Oberschicht, die an ihn hauptsächlich durch Bande der Loyalität geknüpft ist; selbst die Herrschaft über eroberte Fremdländer versuchte man auf das Verhältnis der Vasallentreue zu gründen. Der Kreis der Privilegierten gliederte sich in einen sehr selbstbewußten, über seine Rechte eifersüchtig wachenden Hochadel und ein zahlreiches niederes Rittertum, das in der Armee die Hauptrolle spielte. Auch die Leviratsehe, die Verpflichtung, die Witwe des Bruders zu heiraten, von der sich noch deutliche Spuren erkennen lassen, scheint, anders als bei den Israeliten, aus aristokratischen Standesrücksichten entstanden zu sein. Die religiösen Vorstellungen der Hethiter waren zweifellos polytheistisch, doch mit einer deutlichen Neigung zur Verehrung gewisser Hauptgötter. Daß das hethitische Pantheon unübersehbar war, hat man ohne tiefere 285 Berechtigung aus gewissen Beteuerungen der Staatsverträge zwischen Hatti und Ägypten erschließen wollen (»die tausend Götter des Hethiterlandes und die tausend Götter Ägyptens rufen wir zu Zeugen an«); die aber von seiten der Hethiter rein formelhaft sind und von seiten der Ägypter eine naive Eintragung der eigenen religiösen Phraseologie in die fremde. Im Vordergrund stehen die beiden »großen Gottheiten« Himmelskönig und Erdmutter, deren Vermählung alljährlich im Frühling orgiastisch gefeiert wird, während beim Absterben der Vegetation ein rauschendes Trauerfest mit wilden Klagen, Tänzen und Selbstverwundungen durchs Land zieht. Die zahlreichen Lokalgötter, die neben Amazonen, Korybanten und Verschnittenen das Götterpaar begleiten, haben keine selbständige Bedeutung, sondern sind mehr oder weniger Statisterie. Die weibliche Hauptgottheit trägt die Mauerkrone, die männliche die Doppelaxt: zwei Symbole, die im ägyptischen Kulturkreis oft wiederkehren und dessen Verwandtschaft mit Kleinasien dartun. Mit Kreta gemeinsam war den Hethitern außerdem das Petschaft mit Rundsiegel, während die Babylonier sich des zylindrischen Rollsiegels bedienten. Nach Ägypten weisen Sphinx und Flügelsonne; auch die Bilderschrift der Hethiter, die bei ihnen nur für monumentale Steininschriften Verwendung fand, dürfte auf die Hieroglyphen zurückgehen. An Ägypten erinnernd und in ganz Vorderasien ohne Beispiel war ferner die selbständige Stellung der Frau, die auch in der einflußreichen Rolle der Königin ihren Ausdruck fand (nicht selten folgte die Tochter als Alleinherrscherin auf den Thron), hingegen war die Geschwisterehe nicht nur nicht üblich, sondern sogar mit dem Tode bedroht. Im übrigen aber zeichnete sich das Recht der Hethiter durch eine auffallende Milde aus. Vor allem war der Standpunkt des »Aug' um Auge, Zahn um Zahn«, das sogenannte Talionsrecht, das im ganzen alten Orient galt, von ihnen bereits vollständig überwunden; bedenkt 286 man, daß schon das ius talionis überall in der vorchristlichen Welt eine Stufe schwer errungener höherer Gesittung bezeichnet, so kann man nur staunen. Selbst abtrünnige Vasallen, nach dem Staatsrecht zweifellos zu den schwersten Verbrechern gehörig, wurden sehr glimpflich behandelt: In der Hauptstadt konfiniert oder an die Peripherie des Reiches verschickt, niemals getötet. Das hethitische Recht operiert auch bereits sehr bewußt und nachdrücklich mit dem Begriff des subjektiven Tatbestandes: Es urteilt ganz verschieden über vorsätzlichen Mord, Totschlag im Affekt und fahrlässige Tötung, ja, es macht so feine Unterschiede wie Raubüberfall in abgelegener und belebter Gegend, indem es im ersteren Fall Leichtfertigkeit des Opfers als entlastend annimmt; überhaupt ist es viel weniger Vergeltungsrecht als Wiedergutmachungsrecht: Leibesstrafen werden nur sehr selten verhängt, zumeist durch Geldbußen an die Beschädigten ersetzt. Es äußert sich hierin eine dem Orientalen sonst fremde Achtung vor dem Individuum als einmaligem Geschöpf Gottes, die auf ein tiefes Seelenleben hindeutet. Zur Todesstrafe wurde nur ganz ausnahmsweise gegriffen, merkwürdigerweise aber auch in einem Falle, über den wir ganz anders denken: nämlich bei unbefugter, das heißt: von staatlich nicht anerkannten und beauftragten Personen ausgeübter Zauberei. Doch läßt sich auch hierin ein Anzeichen höherer Seelenhaftigkeit erblicken, indem diese Auffassung Mißbrauch spiritueller Kräfte und Untaten des Geistes offenbar strenger verdammt als physische Vergehen. Man wird nach alldem die Hethiter, vielleicht nicht der Rasse, aber der »platonischen Idee« nach, als Indogermanen bezeichnen müssen.


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