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Zum Munitionsarbeiterstreik und zur Verhaftung des Abgeordneten Dittmann

Aus einer Reichstagsrede. 22.2.1918

Wir sind der Überzeugung, daß der Streik durch die unhaltbare Politik der Reichsleitung verursacht worden ist. Die Regierung hat es vermieden, in der Friedensfrage für Klarheit zu sorgen, sie hat die immer wieder geltend gemachten Beschwerden über die Handhabung des Belagerungszustandes nicht berücksichtigt, und in der Ernährungsfrage sind die Interessen des Volkes von der Reichsleitung leider nicht in dem Maße geschützt worden, wie es notwendig ist. Die Verhandlungen im preußischen Abgeordnetenhause über die Frage des Landtagswahlrechts wurden gerade kurz vor dem Streik in so provokatorischer Weise geführt, daß die Arbeiter bis aufs Blut gereizt worden sind. Wenn die Reichsleitung hier den Arbeitern Moral predigen will, so soll sie sich zunächst ihrer Pflicht bewußt werden, die Interessen des Volkes gegenüber einer kleinen Schicht von Interessenpolitikern mit Entschiedenheit zu wahren.

Im übrigen will ich mich in dem Rahmen halten, der durch den Beschluß des Hauses gezogen worden ist. Ich will auf eine nähere politische Erörterung der Vorgänge, die zur Verhaftung des Abgeordneten Dittmann und seiner Verurteilung geführt haben, jetzt nicht eingehen. Aber das möchte ich zum Ausdruck bringen: Nach meiner Kenntnis der Dinge ist die Darstellung des Sachverhalts, wie sie der Herr Abgeordnete Herzfeld gegeben hat, durchaus zutreffend. Auch wir sind der Meinung, daß die Frage hier einer gründlichen und nachdrücklichen Besprechung unterzogen werden muß. Das wird von uns bei den politischen Debatten in den nächsten Tagen geschehen. Im Zusammenhange mit den außen- und innenpolitischen Fragen wird man die ganze Streikbewegung gründlich besprechen müssen.

Bei der Gelegenheit wird auch über die Judikatur – wenn man hier überhaupt noch von einer Judikatur reden kann – der außerordentlichen Kriegsgerichte gesprochen werden müssen. Die Gerichte wüten in einer Weise bis in die letzten Tage hinein, die die schärfste Kritik herausfordert. Schon jetzt möchte ich jedoch zum Ausdruck bringen, daß wir ,.gegen das ganze Verfahren gegen den Abgeordneten Dittmann und gegen das Urteil den schärfsten Protest erheben.

Im übrigen handelt es sich für mich zunächst um die Frage: Ist es nach dem Art. 31 Abs. 3 der Reichsverfassung gerechtfertigt, die Aufhebung der Strafhaft des Abgeordneten Dittmann während der Sitzungsperiode zu verlangen? Der Herr Staatssekretär sagt, daß über diese Frage hier im Reichstag wiederholt gesprochen worden sei. Das ist richtig. Aber diese Verhandlungen liegen doch sehr weit zurück. Es war in den Jahren 1873 und 1874, Der Herr Staatssekretär wird zugeben müssen, daß damals hier im Hause durchaus keine einheitliche Auffassung geherrscht hat, daß die Frage vielmehr sehr verschieden beurteilt worden ist, daß selbst eine so große Partei wie das Zentrum im Jahre 1874 bei dem Fall Majunke die Auffassung vertreten hat, daß Art. 31 Abs. 3 der Reichsverfassung auch im Falle des Strafvollzugs anwendbar sei. Stellt man sich nicht auf einen streng formalistischen Standpunkt, beurteilt man diese Bestimmung der Reichsverfassung lediglich nach ihrem Geist und nach ihrem Zweck, dann muß man zu der Auffassung kommen, daß die frühere Beurteilung der Mehrheit des Reichstags unhaltbar ist.

Die Immunität des Abgeordneten ist kein persönliches Privileg, keine Gefälligkeit, die der Person des Abgeordneten erwiesen werden soll, sondern die Sicherstellung der Rechte der Wähler und des Parlaments. Der Abgeordnete hat nicht allein das Recht, hier zu erscheinen, nein, es ist seine Pflicht; es ist seine höchste Pflicht, die ihm von seinen Wählern auferlegt worden ist. Wird nun einem Abgeordneten die Pflichterfüllung unmöglich gemacht, so nimmt man eben Tausenden von Wählern das Recht ihrer parlamentarischen Vertretung. Das ist in einer Zeit, wo Schicksalsfragen unseres Volkes entschieden werden, für die Wähler eine besonders schwere Benachteiligung. Die Immunität der Abgeordneten bezweckt weiter, eine ungehinderte Tätigkeit der Parlamente sicherzustellen. Der Reichstag muß Wert darauf legen, vollzählig zusammenzukommen. Sein vollzähliges Zusammentreten ist heute notwendiger denn je. Selbstverständlich muß außer Betracht bleiben, inwieweit der einzelne Abgeordnete für die Tätigkeit des Parlaments von Bedeutung ist. Alle Mitglieder des Hauses sind gleichberechtigt, und gerade bei dieser grundsätzlichen Frage muß jedes Mitglied dem anderen gleichgestellt werden. Entscheidend bei der Beurteilung dieser Frage kann meines Erachtens nur sein: Ist es wichtiger, daß der Abgeordnete ununterbrochen seine Strafhaft vollzieht, oder ist es wichtiger, daß der Reichstag vollzählig zusammentreten kann?

Unter keinen Umständen dürfen wir uns von der Beurteilung der Person des Abgeordneten oder von seiner Parteistellung dabei leiten lassen. Die vornehmste Pflicht des Parlaments ist der Schutz der Minderheit. Das hat einmal der Abgeordnete v. Bennigsen hier recht nachdrücklich ausgeführt. Er hat gesagt: »Wir müssen uns hüten, daß wir in den Schein geraten, als ob wir die politische Stellung, welche die Majorität des Reichstags gewährt, mißbrauchen wollen, um die Minderheit zu unterdrücken.« Auch im vorliegenden Falle muß jeder Schein vermieden werden, als ob dabei die Person des Abgeordneten Dittmann oder seine Parteistellung in Betracht kommen könnte. Es kann sich hier lediglich um die Wahrung des Rechtes des Reichstags handeln, und dazu sind alle Parteien im gleichen Maße verpflichtet.


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