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Eine neue deutsche Denkschrift an Amerika.

Der kaiserliche Botschafter in Washington hatte am 10. März 1916 im Auftrage der kaiserlich deutschen Regierung dem Staatssekretär der Vereinigten Staaten folgende Mitteilung gemacht:

»Die kaiserliche Regierung legt Wert darauf, die bisherige Entwicklung noch einmal mit aller der Offenheit zu präzisieren, die den freundschaftlichen Beziehungen der beiden großen Völker und dem ehrlichen Wunsch der kaiserlichen Regierung, diese vor allen Trübungen zu bewahren, entspricht.

Bei Beginn des Krieges hat die deutsche Regierung auf Vorschlag der Vereinigten Staaten sich sofort bereit erklärt, die Londoner Seekriegsrechtserklärung sofort zu ratifizieren. Die deutsche Prisenordnung wurde schon vorher auf Grund der Bestimmungen der Londoner Seekriegsrechtserklärung ohne jede Einschränkung erlassen. Dadurch wurde anerkannt, daß die geltenden Bestimmungen des Völkerrechts, die dem legalen Handel der Neutralen – auch mit den Kriegführenden – »Freiheit des Meeres« sicherten, deutscherseits in vollem Umfange berücksichtigt werden sollten. England hat es im Gegensatz hierzu abgelehnt, die Londoner Seekriegsrechtserklärung zu ratifizieren, und begann nach Ausbruch des Krieges den legalen Handel der neutralen Staaten zu beschränken, um dadurch Deutschland zu treffen. Den systematischen Verschärfungen der Konterbandebestimmungen vom 5. August, 20. August, 21. September und 29. Oktober folgte am 3. November 1914 der Erlaß der britischen Admiralität, daß die ganze Nordsee als ein Kriegsgebiet anzusehen sei, in welchem die Handelsschiffahrt jeder Art den schwersten Gefahren durch Minen und Kriegsschiffe ausgesetzt sei. Der Protest der neutralen Staaten hatte keinen Erfolg. Schon von diesem Zeitpunkte an gab es kaum noch Freiheit des neutralen Handels mit Deutschland. Im Februar 1915 sah Deutschland sich gezwungen, Gegenmaßnahmen zu treffen, die das völkerrechtswidrige Verfahren der Gegner bekämpfen sollten. Es wählte für seine Gegenmaßnahmen neue Kriegsmittel, deren Verwendung im Völkerrecht überhaupt noch nicht geregelt war, brach damit kein neues Recht, sondern trug nur der Eigenart der neuen Waffe – des U-Bootes – Rechnung. Der Gebrauch der neuen Waffe mußte die Bewegungsfreiheit der Neutralen einschränken und bildete eine Gefahr, der durch besondere Warnung begegnet werden sollte, entsprechend der vorausgegangenen englischen Warnung vor den Gefahren des Kriegsgebietes der Nordsee.

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika trat, da beide kriegführenden Parteien, in der deutschen Note vom 17. Februar 1915 und in der englischen Note vom 18. und 20. Februar 1915, den Anspruch erhoben, daß ihr Vorgehen nur Vergeltung der Rechtsbrüche der Gegner sei, an beide kriegführenden Parteien heran, um nochmals zu versuchen, das vor dem Kriege anerkannte Völkerrecht wieder zur Geltung zu bringen. Sie forderte einerseits Deutschland auf, den Gebrauch seiner neuen Waffe den Bestimmungen für die alten Seekriegsmittel anzupassen, andererseits England, Lebensmittel für die nichtkämpfende Bevölkerung Deutschlands zur Verteilung unter amerikanischer Kontrolle passieren zu lassen.

Deutschland erklärte am 1. März 1915 seine Bereitwilligkeit, während England am 15. März eine Verständigung auf Grund der amerikanischen Vorschläge ablehnte. England beseitigte sogar durch seine Order vom 11. März 1915 den Rest der völkerrechtsmäßigen Freiheit des neutralen Handels mit Deutschland und dessen neutralen Nachbarländern; der Zweck war, Deutschland durch Aushungerung zu bezwingen. Trotzdem entsprach Deutschland im weiteren Verlauf des Krieges, nachdem bei verschiedenen Gelegenheiten gegen seinen Wunsch und Willen neutrale Bürger ums Leben gekommen waren, in der praktischen Verwendung seiner Unterseeboots-Waffe den Wünschen der Regierung der Vereinigten Staaten in so entgegenkommender Weise, daß die Rechte der Neutralen auf legalen Handel tatsächlich deutscherseits überall unbeschränkt waren.

Nunmehr machte England dem U-Boot die Ausübung des den Völkerrechtsbestimmungen entsprechenden Handelskrieges dadurch unmöglich, daß es nahezu sämtliche Handelsschiffe bewaffnete und angriffsweisen Gebrauch der Geschütze anordnete. Die Photographien der englischen Befehle sind den neutralen Regierungen mit der Denkschrift vom 8. Februar 1916 zugestellt worden. Die Befehle widersprechen direkt den Erklärungen des englischen Botschafters in Washington vom 25. August 1914. Die kaiserliche deutsche Regierung hat gehofft, daß dieses Tatsachenmaterial die neutralen Regierungen auf Grund der von der Regierung der Vereinigten Staaten am 23. Januar 1916 gemachten Entwaffnungsvorschläge instand setzen würde, die Entwaffnung der Handelsschiffe durchzusetzen. Tatsächlich ist aber die Bewaffnung mit Geschützen von unseren Gegnern mit großer Energie weiter betrieben worden.

Der Grundsatz der amerikanischen Regierung, ihre Bürger von feindlichen Handelsschiffen nicht fernzuhalten, wurde von England und seinen Alliierten dazu benutzt, Handelsschiffe für den Angriff zu bewaffnen. So können nämlich Kauffahrteischiffe die U-Boote leicht zerstören und sich im Falle des Mißglückens ihres Angriffes durch die Anwesenheit amerikanischer Bürger an Bord gesichert glauben.

Der Befehl des Waffengebrauchs wurde ergänzt durch die Weisung an die Führer der Handelsschiffe, falsche Flaggen zu führen und die U-Boote zu rammen; die Nachrichten über ausgezahlte Prämien und Verleihung von Ehrenzeichen an erfolgreiche Handelsschiffsführer zeigen die Wirkung dieser Befehle. Diesem englischen Vorgehen haben sich die Verbündeten angeschlossen.

Jetzt steht Deutschland vor der Tatsache:

a. daß eine völkerrechtswidrige Blockade (Vergl. amerikanische Note an England vom 5. November 1915) seit einem Jahr den neutralen Handel den deutschen Häfen fernhält und Deutschlands Ausfuhr unmöglich macht;

b. daß völkerrechtswidrige Verschärfungen der Konterbandebestimmungen (siehe amerikanische Note an England vom 5. November 1915) seit anderthalb Jahren den für Deutschland in Frage kommenden Seeverkehr der neutralen Nachbarländer verhindern;

c. daß völkerrechtswidrige Eingriffe in die Post (siehe amerikanisches Memorandum an England vom 10. Januar 1916) jede Verbindung Deutschlands mit dem Auslande zu verhindern streben;

d. daß systematisch gesteigerte Vergewaltigung der Neutralen nach dem Grundsatz »Macht über Recht« den Verkehr mit Deutschland über die Landgrenzen unterbindet, um die Hungerblockade der friedlichen Bevölkerung der Zentralmächte zu vervollständigen;

e. daß Deutsche, die von unseren Feinden auf See angetroffen werden, ohne Rücksicht darauf, ob Kämpfer oder Nichtkämpfer, der Freiheit beraubt werden;

f. daß unsere Gegner ihre Handelsschiffe für den Angriff bewaffnet und dadurch die Verwendung des U-Bootes nach den Grundsätzen der Londoner Deklaration unmöglich gemacht haben. (Siehe deutsche Denkschrift vom 8. Februar 1916.)

Das englische Weißbuch vom 5. Januar 1916 über die Unterbindung des deutschen Handels rühmt, daß durch diese Maßnahme Deutschlands Ausfuhrhandel fast völlig unterbunden, seine Einfuhr vom Belieben Englands abhängig gemacht ist.

Die kaiserliche Regierung darf hoffen, daß gemäß den freundschaftlichen Beziehungen, die in einer hundertjährigen Vergangenheit zwischen den beiden Völkern bestanden haben, der hier dargelegte Standpunkt trotz der durch das Vorgehen unserer Feinde erschwerten Verständigung zwischen beiden Völkern von dem Volk der Vereinigten Staaten gewürdigt werden wird.«


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