Cicero
Vom Redner
Cicero

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LXXXI. 330. Aber wann man die Erzählung anwenden müsse, wann nicht, das muß man überlegen. Denn ist die Sache bekannt und das Geschehene nicht zweifelhaft, so darf man nicht erzählen, sowie auch nicht, wenn der Gegner schon erzählt hat, es müßte denn sein, daß wir ihn widerlegen wollten. Und wenn die Erzählung nöthig ist, so dürfen wir die Umstände, welche Verdacht und Beschuldigung veranlassen können und uns nachtheilig sind, nicht mit großer Sorgfalt aufführen, sondern wir müssen so viel als möglich davon weglassen, damit wir nicht in den Fehler verfallen, den Crassus, wenn er begangen wird, der Treulosigkeit und nicht dem Unverstande zuschreibt, nämlich daß wir unserer Sache schaden. Denn es ist für die Entscheidung der ganzen Sache von Belang, ob die Erzählung mit Vorsicht vorgetragen ist oder nicht, weil die Erzählung die Quelle der ganzen übrigen Rede ist. 331. Jetzt folgt die Feststellung der Hauptfrage, wobei man betrachten muß, was der Gegenstand des Streites sei. Hierauf muß man die Bekräftigungsmittel der Sache herbeischaffen, und zwar in der Weise, daß Beides, Widerlegung der Gegengründe und Bestätigung der eigenen Gründe, mit einander verbunden ist. Denn in den Verhandlungen gibt es für den Theil der Rede, welcher sich auf die Darlegung der Beweisführung bezieht, nur ein einziges Verfahren, und dieses besteht in Bestätigung und Widerlegung. Aber weil die Widerlegung der Gegengründe ohne die Bestätigung der eigenen Gründe nicht möglich ist, sowie auch nicht die Bestätigung dieser ohne die Widerlegung jener; so ist dieses sowol von Natur als hinsichtlich des Nutzens und der Behandlung mit einander verbunden. 332. Den Schluß der Rede endlich muß man gemeiniglich so machen, daß man durch Vergrößerung der Dinge den Richter entweder anfeuert oder besänftigt, und überhaupt muß man in demselben Alles, was sowol an den früheren Stellen als ganz besonders am Ende der Rede gesagt ist, zusammenfassen, um die Gemüther der Richter so viel als möglich zu erschüttern und für unseren Vortheil zu stimmen. 333. Und jetzt, dünkt mich, habe ich wahrlich nicht mehr nöthig besondere Vorschriften über die Ertheilung von Ratschlägen und über Lobreden zu geben; sie stimmen ja größten Theils mit den anderen überein; aber gleichwol bin ich der Ansicht, daß nur eine würdige Persönlichkeit zur Ertheilung eines Rathes für oder wider eine Sache geeignet ist. Denn nur ein weiser, rechtschaffener und beredter Mann vermag über die wichtigsten Angelegenheiten seinen Rath so darzulegen, daß er mit seinem Verstande in die Zukunft sehen, durch sein Ansehen Glauben finden und durch seinen Vortrag überzeugen kann.


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