Cicero
Vom Redner
Cicero

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XXV. 105. In den bei uns gewöhnlichen Fällen nun wendet man, insofern sie sich auf peinliche Rechtssachen beziehen, zur Vertheidigung gemeiniglich die Ableugnung des Verbrechens an. So zum Beispiel bei den Klagen wegen des Ersatzes für Erpressungen, welche zu den wichtigsten Verhandlungen gehören, muß man gemeiniglich Alles ableugnen; auch bei den Klagen wegen Amtserschleichung wird es uns nur selten gestattet Freigebigkeit und Mildthätigkeit von unrechtmäßiger Bewerbung und Bestechung zu unterscheiden; bei Meuchelmord, Giftmischerei, Veruntreuung öffentlicher Gelder ist Ableugnung unumgänglich nothwendig. Dieß ist also die erste Klasse der gerichtlichen Verhandlungen, die in einer streitigen Thatsache bestehen. Bei Beratschlagungen betrifft die Frage gemeiniglich etwas Zukünftiges, selten etwas Gegenwärtiges oder Geschehenes. 106. Oft fragt es sich nicht, ob eine Thatsache stattfinde oder nicht, sondern von welcher Beschaffenheit sie sei. So z. B., als der Consul Gajus CarboGajus Papirius Carbo war Consul im Jahre 119 v. Chr.; damals war Antonius 23 Jahre alt. Carbo vertheidigte als Consul den Lucius Opimius. der als Consul des vorigen Jahres (120) dem Septumlejus für das Haupt des Gajus Gracchus Geld bezahlt hatte. S. II. 67, 269. Ueber den Carbo vgl. zu I. 10, 40., dessen Rede ich mit anhörte, die Angelegenheit des Lucius Opimius vor dem Volke vertheidigte, leugnete er in Betreff der Ermordung des Gajus Gracchus Nichts, behauptete aber, die That sei rechtmäßig für das Wohl des Vaterlandes geschehen; ferner als derselbe Carbo VolkstribunIm Jahre 130 v. Chr. Damals wollte er den Tod des Tiberius Gracchus (132) gerächt wissen, später aber als Consul änderte er seine Gesinnung. Durch ihn wurde ein Aufstand der Patricier gegen Gajus Gracchus, in dem dieser mit einer großen Anzahl seiner Partei getödtet wurde, erregt. war und in der Staatsverwaltung noch anderen Grundsätzen huldigte, erhielt er von Publius AfricanusScipio Africanus, der Jüngere., den er über den Tod des Tiberius GracchusTiberius Sempronius Gracchus wurde mit dreihundert seiner Anhänger in einem Auflaufe erschlagen, bei dem besonders P. Scipio Nasica thätig gewesen war. befragt hatte, die Antwort, er scheine ihm rechtmäßig getödtet zu sein. Als rechtmäßig aber werden alle Handlungen vertheidigt, die pflichtmäßig oder erlaubt oder nothwendig waren oder aus Unvorsichtigkeit oder durch Zufall geschehen zu sein scheinen. 107. Ferner fragt es sich, wie Etwas benannt werde, wenn man streitet, mit welchem Ausdrucke Etwas benannt werden müsse. So hatte ich selbst mit unserem Sulpicius in der Angelegenheit des Norbanus einen sehr heftigen Streit. Denn während ich die meisten Vorwürfe, die jener diesem machte, eingestand, so leugnete ich doch, daß die Staatshoheit von ihm verletzt sei; von diesem Ausdrucke nämlich hing nach dem AppulejischenLex de majestate, im J. 100 v. Chr. auf Vorschlag des L. Appulejus Saturninus gegeben, als die Ritter beim Anrücken der Cimbern ihre Posten verlassen hatten und nach Rom geflohen waren. Gesetze jene ganze Rechtssache ab. 108. Und für diese Klasse von Verhandlungen ertheilen Einige die Vorschrift, daß beide Parteien den Begriff des Wortes, das den Streitpunkt ausmacht, deutlich und kurz bestimmen sollen. Doch dieß scheint mir wenigstens in den meisten Fällen gar sehr knabenhaft. Denn anders verhält es sich mit der Begriffsbestimmung von Worten, wenn sich Gelehrte über wissenschaftliche Gegenstände unter einander besprechen, wie wenn gefragt wird: Was ist Gesetz? was ist Staat? Hier schreibt die wissenschaftliche Lehre vor, daß man die Bedeutung des Dinges, dessen Begriff man bestimmen will, so ausdrücke, daß kein Merkmal fehlt oder zu viel ist. 109. Doch dieß hat weder Sulpicius in jener Verhandlung gethan, noch hab' ich es zu thun versucht. So viel nämlich jeder von uns vermochte, entwickelten wir mit der ganzen Fülle der Beredsamkeit auf das Umständlichste, was es heiße die Volkshoheit verletzen. Denn die Begriffsbestimmung läßt sich erstlich oft durch Aufgreifung eines einzigen Wortes, das entweder zu viel oder zu wenig da ist, aus den Händen entwinden und dann schmeckt sie schon an und für sich nach Gelehrsamkeit und fast knabenhafter Schulübung; endlich vermag sie auch nicht in das Gefühl und Gemüth des Richters einzudringen; denn sie schlüpft vorbei, ehe sie aufgefaßt ist.


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