Cicero
Vom Redner
Cicero

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XXXVI. 165. Ja wahrlich, sagte Crassus, ich kann mich nicht genug wundern, daß auch du, Scävola, nach dem verlangst, was weder ich so gut verstehe, wie die, welche es lehren, noch auch von der Art ist, daß, wenn ich es auch noch so gut verstände, deiner Weisheit würdig sein und von dir angehört zu werden verdienen dürfte. – Meinst du? erwiderte jener. Wenn du auch glaubst, es eigne sich nicht für mein Alter jene gewöhnlichen und allbekannten Regeln zu hören; dürfen wir denn auch jene Kenntnisse vernachlässigen, die sich der Redner, wie du sagtest, über die Gemüthsarten der Menschen, über ihre Sitten, über die Mittel aneignen müsse, durch die die Gemüther der Menschen erregt und gedämpft werden können, über die Geschichte, über das Altertum, über die Verwaltung des Staates, endlich über unser bürgerliches Recht selbst? Allerdings wußte ich, daß diese ganze Wissenschaft und Fülle von Kenntnissen von deiner Einsicht umfaßt wird; aber es war mir bis jetzt unbekannt geblieben, daß zu den Hilfsmitteln des Redners ein so herrliches Rüstzeug von Kenntnissen gehöre. – 166. Kannst du nun, sagte Crassus, um andere unzählige und unermeßliche Kenntnisse zu übergehen und auf dein bürgerliches Recht selbst zu kommen, solche für Redner halten, denen einst ScävolaScävola ist hier nicht der an der Unterredung Theil nehmende Scävola mit dem Beinamen Augur, sondern wahrscheinlich der Pontifex Maximus Quintus Mucius Scävola, im J. 93 v. Chr. mit Crassus Consul, ein ebenso großer Rechtsgelehrter, wie Scävola Augur, nach dessen Tode er Cicero's Lehrer in der Rechtswissenschaft war., obwol er nach dem Marsfelde eilte, viele Stunden bald lachend bald zürnend mit Spannung auf den Ausgang ihrer Sache zuhörte. Ich meine den Hypsäus, der damals mit gewaltiger Stimme und vielen Worten dem Prätor Marcus Crassus anlag, es möchte dem, den er vertheidigte, gestattet sein seine Rechtssache zu verlieren, und den Gnäus OctaviusHypsäus ist unbekannt; Gnäus Octavius war im J. 126 Consul. – Der Prätor Marcus Crassus, wahrscheinlich der, der den Beinamen αγέλαστος führte, verwaltete die Prätur im J. 105 v. Chr. – Ueber den Rechtsfall s. die folgende Anmerkung., einen Consular, der sich in einer nicht minder langen Rede dagegen verwahrte, daß der Gegner seine Rechtssache verliere, und der, den er vertheidigte, von dem schimpflichen Urtheile über seine Vormundschaft und von allem Verdrusse durch die Unwissenheit seines Gegners befreit werdeDas Gesetz der zwölf Tafeln hatte festgesetzt, daß der Vormund, der seinen Mündel während der Vormundschaft betrogen hatte, nach beendigter Vormundschaft den zugefügten Schaden doppelt ersetzen sollte. Verlangte der Kläger aber mehr, als den doppelten Schadenersatz, so sollte die Klage abgewiesen werden und der Kläger seine Rechtssache verlieren. Hypsäus, der Anwalt des klagenden Bündels, verlangte aus Unkunde des bürgerlichen Rechtes einen größeren Schadenersatz, als das Doppelte, und bemühte sich also die Sache dahin zu bringen, daß der von ihm vertheidigte Mündel seine Rechtssache verlor. Octavius hingegen, der Anwalt des verklagten Vormundes, kämpft mit aller Gewalt dafür, daß dem Vormunde kein größerer Schadenersatz, als der gesetzliche, zuerkannt werden möge. Statt also die Unwissenheit seines Gegners für seine Sache zu benutzen und auf Abweisung einer ungültigen Klage zu dringen, trug er vielmehr durch eigene Unwissenheit dazu bei, daß sein Gegner die Klage gewann und er selbst seine Sache verlor.. – 167. Ja wahrlich, versetzte Scävola, – ich erinnere mich nämlich, daß Mucius mir den Vorfall erzählte – solche Menschen möchte ich nicht des Rednernamens, ja nicht einmal des Forums würdig achten. – Und doch, erwiderte Crassus, gebrach es diesen Anwalten nicht an Rednergabe, auch nicht an Kunst oder Fülle der Rede, sondern an der Kenntniß des bürgerlichen Rechtes. Denn der Eine verlangte bei seiner gesetzlichen Klage mehr, als das Gesetz in den zwölf Tafeln gestattete, und mußte, sobald er dieß erhielt, seine Sache verlieren; der Andere hielt es für unbillig, daß von ihm in der Klage mehr gefordert werde, als sie gestatte, und begriff nicht, daß, wenn man die Klage so anstellte, der Gegner seine Sache verlieren würde.


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