Cicero
Vom Redner
Cicero

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LVII. 241. Aber die Fälle, die von der Art sind, daß über ihr Recht kein Zweifel obwalten kann, pflegen überhaupt nicht Gegenstand gerichtlicher Untersuchungen zu werden. Macht wol jemand nach einem Testamente, das ein Hausvater vor der Geburt eines Sohnes machte, auf eine Erbschaft Ansprüche? Niemand, weil es feststeht, daß durch die später erfolgende Geburt eines Sohnes das Testament seine Gültigkeit verliert. Also in dieser Art des Rechtes finden keine gerichtlichen Entscheidungen statt. Folglich kann der Redner bei den Rechtsstreitigkeitenin controversiis. Diese Worte hält Ellendt für unächt. Lambin schlägt dafür vor: incontroversi; da dieses Wort bei keinem lateinischen Schriftsteller vorkommt, so will Bake dafür non controversi lesen. Diese Muthmaßung hat allerdings Vieles für sich; doch läßt sich die Lesart der Handschriften vertheidigen, wenn man das Wort controversia überhaupt als eine Streitsache erklärt. mit diesem ganzen Theile des Rechtes, der ohne Zweifel der bei Weitem größte ist, ohne Nachtheil unbekannt sein. 242. In den Fällen aber, wo in Betreff des Rechtes unter den erfahrensten Männern Zweifel obwalten, kann der Redner leicht für die Partei, die er vertheidigt, einen Rathgeber finden, und wenn er von diesem schwungkräftige Speere empfangen hat, so wird er selbst sie mit des Redners Armen und Kräften zu schleudern verstehen. Es müßte denn sein, daß du die Sache des Manius CuriusS. zu Kap. 39. Anm. 185. aus den Schriften und nach den Lehren deines Schwiegervaters (der wackere MannIn den Handschriften steht: bona venia huius optimi viri Scaevolae. Das letzte Wort ist offenbar ein späterer Zusatz; deßhalb hat es Ellendt eingeklammert. wird mir wol diese Aeußerung gestatten) vertheidigt hättest und nicht vielmehr auf Beschirmung der Billigkeit und auf Vertheidigung der Testamente und des Willens der Verstorbenen gedrungen wärest. 243. Und nach meiner Ansicht wenigstens (ich wohnte der damaligen Verhandlung fleißig bei) nahmst du den bei Weitem größeren Theil deiner Zuhörer durch den Witz deiner Gedanken, durch launige Einfälle und feine Scherzreden für dich ein, indem du bald des ScävolaQuintus Mucius Scävola ist hier gemeint, der der Sohn des Publius Lucius und im Jahre 94 v. Chr. mit Crassus Consul war. Der kurz zuvor erwähnte Scävola ist der Augur und jenes Oheim. S. zu Kap. 7. Anm. 90. unendlichen Scharfsinn verspottetest, bald seine Geisteskraft bewundertest, weil er den tiefen Gedanken ergründet habe, man müsse eher geboren werden, als man sterben könne, dann wieder Vieles aus den Gesetzen, aus den Senatsbeschlüssen, aus dem Leben und der gewöhnlichen Redeweise nicht nur scharfsinnig, sondern auch witzig und scherzhaft zusammenstelltest, um darzuthun, daß, wenn man bloß auf die Worte und nicht auf die Sache sehe, Nichts ausgerichtet werden könne. Und so war das Gericht voll der heitersten und fröhlichsten Stimmung. Was dir hierin die Uebung im bürgerlichen Rechte genützt habe, sehe ich nicht ein; die ausgezeichnete Kraft der Rede, gepaart mit der heitersten Laune und der liebenswürdigsten Anmuth, war dir von Nutzen. 244. Selbst jener Mucius, der Vertheidiger des väterlichen Rechtes und der Verfechter seines väterlichen Erbgutes, was hat er in jener Verhandlung, als er gegen dich redete, vorgebracht, was aus dem bürgerlichen Rechte entlehnt erschien? welches Gesetz hat er angeführt? was hat er durch seinen Vortrag enthüllt, das Unkundigen einigermaßen verborgen gewesen wäre? Sein ganzer Vortrag beschäftigte sich ja damit, daß er behauptete, das Geschriebene müsse die größte Geltung haben. Aber hierin werden alle Knaben bei ihren Lehrern geübt, wenn sie angewiesen werden in solchen Fällen bald den geschriebenen Buchstaben bald die Billigkeit zu vertheidigen. 245. Und in jener Sache des KriegersS. Kap. 38, §. 175., wenn du entweder den Erben oder den Krieger vertheidigt hättest, würdest du, sollte man wol gar meinen, zu den HostilianischenErbschaftsformeln, die von einem Rechtsgelehrten Hostilius herausgegeben waren. Formeln und nicht zu deiner rednerischen Kraft und Gewandtheit deine Zuflucht genommen haben. O nein. Vielmehr würdest du, wenn du ein Testament vertheidigtest, die Sache so vortragen, als ob alles Recht aller Testamente auf diesem Gerichte beruhe, oder wenn du die Sache des Kriegers geführt hättest, so würdest du deiner Gewohnheit gemäß seinen Vater durch deinen Vortrag von den Todten erweckt und den Richtern vor die Augen gestellt haben; er hätte seinen Sohn umarmt und unter Thränen den Centumvirn empfohlen; alle Steine wahrlich hätte er zu Thränen und Wehklagen gerührt, so daß die ganze Formel: »Wie der Mund gesprochen«Die Worte des Gesetzes lauten; uti lingua nuncupassit, ita ius esto, d. h. wie der Mund (des Erblassers) gesprochen, so soll es Rechtens sein. nicht in den zwölf Tafeln, die du allen Büchersammlungen vorziehst, sondern unter den bei einem Schullehrer nachgeschriebenen GesetzformelnDer Sinn der Stelle ist: Crassus würde sich um das juristische Formelwesen wenig bekümmert haben, so daß selbst jene Formel aus den zwölf Tafeln, die er nach einer früheren Aeußerung (Kap. 44, §. 195.) den Büchersammlungen aller Philosophen vorgezogen hatte, in seinem Vortrage ebenso wenig Bedeutung haben würde, wie die von einem Schullehrer seinen Schülern diktirten Gesetzformeln. Die Lehrer diktirten ihren Schülern zur Uebung nicht allein Gedichte alter Dichter, sondern auch Gesetzformeln der zwölf Tafeln. zu stehen scheinen würde.


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