Cicero
Vom Redner
Cicero

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XXXII. 137. Was nun aber die Frage über die Beschaffenheit von Rechtsfällen anlangt, wobei über die Thatsache kein Zweifel obwaltet; so sind sie, wenn man sie nach der Zahl der Betheiligten berechnet, unzählig und nicht zu überblicken, wenn man aber auf den Inhalt sieht, von mäßiger Anzahl und in die Augen fallend. Wenn wir z. B. die Rechtssache des MancinusS. I. 40, 181. auf den Mancinus allein beschränken, so wird, so oft ein vom Bundespriester Ausgelieferter von den Feinden nicht angenommen wird, sogleich eine neue Verhandlung entstehen. Wenn aber die Sache auf der Streitfrage beruht, ob derjenige, den der Bundespriester ausgeliefert hat, wenn er von den Feinden nicht angenommen worden ist, das Recht in seinen früheren Rechtszustand wieder einzutreten zu haben scheine: so hat der Name Mancinus auf die Kunst der Rede und auf die Beweise der Vertheidigung gar keinen Einfluß. 138. Und wenn auch außerdem die Würdigkeit oder Unwürdigkeit eines Menschen von einiger Bedeutung ist, so liegt dieß außerhalb der Frage, und die Rede selbst muß doch auf die Erörterung der allgemeinen Grundsätze zurückgeführt werden. Diese Bemerkungen mache ich jedoch nicht in der Absicht, um gelehrte Redekünstler zu widerlegen, obwol sie Tadel verdienen, wenn sie bei der Bestimmung der Gattung lehren, daß solche Verhandlungen mit Beziehung auf bestimmte Personen und Zeiten eine besondere Klasse bilden. 139. Denn wenn auch Zeiten und Personen vorkommen, so muß man doch einsehen, daß nicht von diesen, sondern von der allgemeinen Frage die Sachen abhängen. Doch dieß kümmert mich nicht; es soll ja kein Streit zwischen ihnen und uns stattfinden. Es genügt uns, wenn man nur die Einsicht gewinnt, daß sie nicht einmal das erreicht haben, was sie doch bei ihrer so reichlichen Muße auch ohne unsere gerichtliche Uebung hätten bewerkstelligen können, die Gattungen der Dinge zu unterscheiden und sie mit einiger Gründlichkeit zu erläutern. 140. Doch dieß, wie gesagt, kümmert mich nicht; wohl aber muß mir und ungleich mehr euch, mein Cotta und Sulpicius, Folgendes beachtungswerth sein. Wie sich jetzt die Lehrgebäude dieser Redekünstler verhalten, so muß man sich vor der Menge von Rechtssachen entsetzen; denn sie ist unermeßlich, wenn sie nach den Personen bestimmt wird; so viel Menschen, so viel Sachen. Wenn sie aber auf die allgemeinen Fragen zurückgeführt werden, so ist ihre Anzahl so mäßig und gering, daß achtsame, mit einem guten Gedächtnisse begabte und besonnene Redner sie sämmtlich durchdacht haben und, so zu sagen, an den Fingern herzählen können; es müßte denn sein, daß ihr glaubtet, Lucius Crassus sei erst von Manius Curius unterrichtet worden und habe deßhalb so viele Beweisgründe vorgebracht, warum Curius, wenn auch dem Coponius kein Sohn nachgeboren wäre, dennoch der Erbe desselben sein müsseS. über diesen Rechtsfall I. 39, 180.. 141. Hierbei hatte der Name des Coponius oder Curius auf die Menge der Beweisgründe ebenso wenig Einfluß als auf die Bedeutung und das Wesen der Sache. Aus der allgemeinen Untersuchung über die Sache und den Rechtsfall und nicht auf Zeit und Namen beruhte die ganze Streitfrage, ob nämlich, wenn es im letzten Willen so lautet: »Wenn mir ein Sohn geboren wird, und dieser früher stirbt u. s. w.; dann soll der oder jener mein Erbe sein,« in dem Falle, daß kein Sohn geboren ist, derjenige, welcher nach dem Tode des Sohnes zum Erben eingesetzt ist, als Erbe angesehen werde.


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