Cicero
Vom Redner
Cicero

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VI. Inhalt des ersten Buches vom Redner.

I. Vorwort. Cicero erklärt, daß er durch die Bitten seines Bruders Quintus bestimmt worden sei seine Gedanken über die Redekunst niederzuschreiben (Kap. I – II, 4 und 5). Darauf untersucht er die Frage, warum alle anderen Fächer eine größere Anzahl ausgezeichneter Männer aufzuweisen haben, als die Beredsamkeit, obwol sie einerseits nicht aus tiefen und verborgenen Quellen geschöpft werde, andererseits das größte Vergnügen gewähre und die glänzendsten Belohnungen zu erwarten habe. (II, 6 – IV.) Den Grund dieser Erscheinung findet er in der unglaublichen Größe und Schwierigkeit der Redekunst; denn sie ist aus dem gemeinsamen Zusammenwirken mehrerer Wissenschaften hervorgegangen. (V – VI, 20.) Obwol es die Aufgabe des Redners ist über jeden Gegenstand, der ihm vorgelegt wird, mit Geschmack und Fülle zu reden; so will er jedoch sich nur auf die gerichtlichen Reden und die Beratschlagungen beschränken und das mittheilen, was einst die beredtesten Männer seines Volkes in einer Unterredung über die Beredsamkeit abgehandelt haben (VI, 21 – 23.) – Veranlassung zu den folgenden Unterredungen. Aufzählung der an diesen Unterredungen Theil nehmenden Personen. (VII.)

II. Abhandlung.

A. Crassus beginnt die Unterredung mit einem Lobe der Beredsamkeit, indem er sie als die erhabenste aller Wissenschaften beschreibt und sie die Gründerin, Lenkerin und Erhalterin der Staaten nennt. (VIII.) – Scävola macht hiergegen folgende Einwendungen: a) die Staaten seien nicht von beredten Männern gegründet und erhalten, sondern von weisen und tapferen Männern. (IX – X, 40.) – b) die Behauptung des Crassus, der Redner könne sich in jeder Art von Vorträgen und wissenschaftlichen Erörterungen mit der größten Fülle bewegen, sei übertrieben und überschreite das Gebiet des Redners. (X, 41 – 44.) – Crassus vertheidigt dagegen seine Behauptung, indem er zeigt, mit Unrecht werde der Redner von den Philosophen von aller Gelehrsamkeit höherer Wissenschaft ausgeschlossen und auf die Gerichte und Volksversammlungen beschränkt. Denn auch zugegeben, daß des Redners Beruf so beschränkt sei; so muß er doch eine gründliche Kenntniß aller öffentlichen Angelegenheiten, der Gesetze, der Sitte, des Rechtes, des Wesens und der Sitten der Menschen besitzen (XI.) Auch das schönste und zierlichste Wortgepränge ist unsinnig, wenn ihm keine Gedanken und keine Wissenschaft zu Grunde liege. (XII.) Viele Gegenstände entlehnt der Redner allerdings von der Philosophie und von anderen Wissenschaften; aber die Fähigkeit über diese Gegenstände mit Geschmack, Würde und Anmuth zu reden ist als das Eigentum des Redners anzusehen. (XIII – XV, 67.) Der Theil der Philosophie aber, der die Lehre von dem Leben und den Sitten umfaßt, muß von dem Redner ebenso gründlich erlernt werden wie von dem Philosophen. (XV, 68.) In allen Wissenschaften muß also der Redner vollkommen bewandert sein; denn wenn er auch von ihnen selbst beim Reden keinen Gebrauch macht, so ist es doch sichtbar, ob er dieselben erlernt habe oder nicht. (XVI.) – Scävola billigt jetzt des Crassus Ansicht. (XVII.) – Antonius wendet gegen Crassus ein, a) daß die Aufgabe des Crassus für den Redner zu schwer sei, b) daß die von Crassus geforderte Beredsamkeit sich für das Volk und die Gerichte nicht eigene. Darauf führt er die Ansichten mehrerer Gelehrten über die Pflicht und die Wissenschaft des Redners an. (XVIII – XX.) – Zuletzt fügte er eine Lobeserhebung des Crassus hinzu. (XXI, 94 – 96). – Sulpicius Cotta und Scävola bitten den Crassus seine Ansicht über die Beredsamkeit darzulegen. (XXI, 97 – XXII, 101.) – Sulpicius legt dem Crassus die Frage vor, ob es eine Wissenschaft der Beredsamkeit gebe. (XXII, 102 – XXIII, 106.)

B. Crassus behauptet nun, wenn der Begriff der Wissenschaft so bestimmt wird, daß sie aus gründlich erforschten und deutlich erkannten Sätzen bestehe, so gibt es keine Wissenschaft der Beredsamkeit; wenn man aber die in der Erfahrung und Behandlung der Rede gemachten und von einsichtsvollen Männern in einer richtigen Ordnung aufgezeichneten Beobachtungen unter Wissenschaft verstehen will, so kann die Beredsamkeit als eine Wissenschaft angesehen werden. (XXIII, 107 – 109.)

C. Nach einer kurzen Bemerkung des Antonius (XXIV) zeigt Crassus,

a) das erste Erforderniß zur Beredsamkeit bestehe in den natürlichen Anlagen, z. B. in schneller Beweglichkeit des Geistes, in Scharfsinn, in einem guten Gedächtnisse; ferner in einer wohlgelösten Zunge, einer klangvollen Stimme, einer starken Brust, einer kräftigen Leibesbeschaffenheit und in guter Gesichts- und Körperbildung. (XXV.) Zugleich muß der Redner auch eine gewisse Schüchternheit besitzen. (XXVI.) – Antonius fügt die Ursachen hinzu, warum gerade die ausgezeichnetsten Redner sich beim Beginne beunruhigt fühlen (XXVII), und billigt alsdann des Crassus Behauptung, daß der Redner viele Naturgaben besitzen müsse, wenn ihm der Lehrmeister förderlich sein soll. Hierauf bemerkt Crassus, daß trotz der großen Schwierigkeit der Beredsamkeit doch von den Meisten weit weniger Sorgfalt auf dieselbe verwendet werde als auf andere Künste. (XXVIII.) Wenn aber Jemand von Natur weniger begabt ist, so kann er es doch durch eine besonnene Benutzung seiner Fähigkeiten dahin bringen, daß er so redet, daß er den Anstand nicht verletzt. (XXIX.)

b) Als das zweite Erforderniß zur Beredsamkeit führt Crassus Eifer und begeisterte Liebe an nebst der Kenntniß der zum Ziele führenden Wege. (XXX.) Man muß sich also α) mit folgenden Regeln bekannt machen: αα) es ist die Pflicht des Redners überzeugend zu reden, ββ) jede Rede behandelt entweder einen allgemeinen Gegenstand ohne Bezeichnung der Personen und Zeiten, oder einen bestimmten Gegenstand mit bestimmten Personen und Zeiten. – Die Reden der letzteren Art zerfallen in gerichtliche, berathende und in solche, welche sich mit dem Lobe oder dem Tadel der Menschen beschäftigen. Für alle drei Arten gibt es gewisse Beweisquellen. – β) Die Redekunst wird in folgende fünf Theile zerlegt: Erfindung, Anordnung, Darstellung, Gedächtniß, äußeren Vortrag. – γ) Die Rede zerfällt in folgende Theile: Eingang, Erzählung des Gegenstandes, Feststellung des Streitpunktes, Beweis der eigenen Behauptung, Widerlegung der Einwürfe, Schluß. (XXXI – XXXII, 146.)

c) Als das dritte Erforderniß zur Beredsamkeit führt Crassus die Uebung an. Zuerst empfiehlt er Vorübungen im Reden über angenommene Fälle, die den gerichtlichen Verhandlungen ähnlich sind. Mündliche Uebung im Reden aus dem Stegreife ist nützlich, aber nützlicher nach vorhergegangener Ueberlegung und Vorbereitung; das hauptsächlichste Bildungsmittel des Redners besteht darin, daß man so viel als möglich schreibt. (XXXII, 147 – XXXIII.) – Die Uebung nach einer inhaltschweren Dichterstelle oder einer genau gelesenen Rede über den nämlichen Gegenstand zu reden wird verworfen, dagegen das freie Uebersetzen ausgezeichneter Griechischer Reden sehr empfohlen. – Bei der Uebung der Stimme, des Athems und des ganzen Körpers müssen wir nicht bloß auf die Redner unseren Blick richten, sondern auch auf die Schauspieler. – Das Gedächtniß muß geübt werden durch Auswendiglernen eigener und fremder Schriftstellen, wobei auch die Gedächtnißkunst zu Hülfe genommen werden kann. – Nach diesen häuslichen Uebungen muß der Redner sich auf das Forum selbst begeben und sich durch Führung von Rechtshändeln üben, von allen Dingen sich Erfahrung einsammeln und seine Geisteskräfte versuchen.

d) Hierzu muß noch hinzukommen das Lesen der Dichter, die Beschäftigung mit der Geschichte und allen edelen Wissenschaften, das Studium der Dialektik, des bürgerlichen Rechtes, der Gesetze, des Altertums, der ganzen Staatskunst, endlich eine Sammlung anmuthiger und sinnreicher Witzworte aus dem ganzen Umfange der feineren Bildung. (XXXIV.)

D. Auf die Bitten der Anwesenden um ausführlichere Erörterung der in der Kürze erwähnten Gegenstände (XXXV) zeigt Crassus,

a) daß für die Redner die Kenntniß des bürgerlichen Rechtes von der höchsten Wichtigkeit ist. Beispiele von den Nachtheilen, welche die Unkenntniß des bürgerlichen Rechtes einem Redner zuzieht. (XXXVII.) Diese Unkenntniß ist eines Redners durchaus unwürdig. Beispiele von Rechtshändeln, in denen die Kenntniß des bürgerlichen Rechtes nothwendig erfordert wurde, und von solchen, in welchen das Leben und die ganze bürgerliche Wohlfart eines Bürgers auf dem Rechte beruhte. (XXXVIII – XL.) – Die Unkenntniß des bürgerlichen Rechtes ist um so schimpflicher, da die Erlernung desselben leicht ist, besonders wenn man es in eine kunstgerechte Form bringt. (XLI und XLII.) Die Erlernung des bürgerlichen Rechtes bietet eine große Annehmlichkeit; denn dasselbe steht mit vielen Wissenschaften in genauer Verbindung. (XLIII.) Lob der zwölf Tafelgesetze und der Weisheit und Klugheit der Römer, die sich in der Feststellung des Rechtes zeigt. Aus der ausgezeichneten Ausbildung des bürgerlichen Rechtes werden die großen Vorzüge der alten Römer in der Staatsklugheit vor anderen Völkern erkannt. (XLIV.) Endlich verschafft die Kenntniß des bürgerlichen Rechtes Ehre, Gunst und Ansehen und sichert dem Greisenalter eine ehrenvolle Zuflucht. (XLV.)

b) Mit der Kenntniß des bürgerlichen Rechtes muß auch die Kenntniß der öffentlichen Rechte, der Geschichte und der ganzen Staatskunst verbunden werden. Schilderung eines vollkommenen Redners. (XLVI.)

E. Auf den Rath des Crassus ersuchen Cotta und Sulpicius den Antonius seine Ansicht über die Beredsamkeit zu entwickeln. (XLVII.) Nachdem Antonius die Bemerkung vorausgeschickt hat, er werde nicht von der Kunst reden, die er nie erlernt habe, sondern nur von seiner Gewohnheit (XLVIII); setzt er den Begriff des Redners fest. Während Crassus den für einen Redner hielt, der die gesammte Kenntniß aller Wissenschaften besitzt;

a) beschränkt Antonius den Begriff des Redners so, daß er den für einen Redner hält, welcher in gerichtlichen und öffentlichen Verhandlungen angenehm und überzeugend zu reden versteht und außerdem eine gute Stimme, äußeren Vortrag und einen gewissen Witz besitzt (XLIX); gibt jedoch zu, daß es zur Ausschmückung der Rede nützlich sei, daß der Redner sich in den Wissenschaften umgesehen habe; diese Kenntnisse jedoch sind etwas von der Fertigkeit der Rede Verschiedenes und nicht als Eigentum des Redners anzusehen. (L.)

b) Der Philosophie kann der Redner entbehren; denn die Lehren der Philosophen sind für das Volk zu abstrakt und stehen sogar oft mit dem Zwecke des Redners, mit dem gewöhnlichen Leben und den Sitten des Volkes in Widerspruch. (LI.) Der Redner hingegen muß die Ansichten, Gedanken, Empfindungen seiner Mitbürger erforschen, um überzeugend zu ihnen reden zu können. Auch die Ausdrucksweise und der Vortrag der Redner widerstrebt oft gänzlich den Ansichten der Philosophen. (LII.) Beispiele des Rutilius und Sokrates, um die angeführten Behauptungen zu beweisen. (LIII und LIV.)

c) Die Kenntniß des bürgerlichen Rechtes, so wichtig und nützlich sie auch für den Redner sein mag, ist ihm doch nicht unumgänglich nothwendig. Denn α) in vielen Fällen ist die Rechtswissenschaft unsicher und schwankend, so daß sie dem Redner nichts hilft, und nur die Beredsamkeit die Sache entscheiden kann. (LV und LVI.) – β) Fälle, in denen über das Recht kein Zweifel obwaltet, pflegen nicht Gegenstand gerichtlicher Untersuchungen zu sein. – γ) In den Fällen aber, wo das Recht streitig ist, kann sich der Redner leicht bei einem tüchtigen Rechtsgelehrten Raths erholen. (LVII.) – δ) Daß das bürgerliche Recht leicht zu erlernen sei, läßt sich nicht behaupten, da es noch nicht wissenschaftlich geordnet ist, und man daher die Dialektik außerdem erlernen muß, um dasselbe wissenschaftlich anzuordnen; – ε) Die Erlernung des bürgerlichen Rechtes bietet keineswegs die von Crassus gepriesene Annehmlichkeit; – ζ) Widerlegung der übrigen Vorzüge des bürgerlichen Rechtes, die Crassus angeführt hatte. (LVIII – LX.) – Auch die übrigen Kenntnisse, die Crassus von dem Redner verlangt, sind für den Redner nicht durchaus erforderlich, da er sie, wenn es Noth thut, von fachkundigen und gelehrten Männern entlehnen kann. (LX.) – Die Forderung des Crassus, ein Redner müsse in seiner Kunst ein Roscius, d. h. durchaus vollkommen sein, erklärt Antonius für übertrieben. – Wiederholung des oben (XLIX.) aufgestellten Begriffes vom Redner. Der Redner beschränke sich also auf die Kenntnisse, welche in den gewöhnlichen Staatsangelegenheiten und gerichtlichen Verhandlungen erforderlich sind, und mit Hintansetzung aller anderen Wissenschaften, so vortrefflich sie auch sein mögen, liege er dieser einen Arbeit mit möglichst großer Anstrengung ob. (LXI.)

F. Crassus erwidert hierauf, Antonius würdige den Redner zu einem Handlanger herab, während er in seinem Vortrage ein höheres Ziel vor Augen gehabt und das Bild eines vollkommenen Redners habe entwerfen wollen.

III. Schluß der ersten Unterredung. – Scävola verläßt die Gesellschaft. (LXII.)


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