Cicero
Vom Redner
Cicero

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XXXI. 133. Hier müssen wir nun einen Punkt berücksichtigen, worin jene Lehrmeister, zu denen wir unsere Kinder schicken, einen sehr großen Irrtum begehen, nicht als ob dieß auf die Beredsamkeit einen großen Einfluß hätte, sondern nur, damit ihr sehet, wie stumpfsinnig und ungebildet die Klasse von Menschen ist, die sich für Gelehrte halten. Bei der Eintheilung der Reden nämlich setzen sie nach ihrer Beschaffenheit zwei Arten von Streitsachen fest. Unter der einen verstehen sie die, wobei ohne Beziehung auf Personen und Zeiten nach dem Allgemeinen gefragt wird; unter der anderen diejenige, welche nach gewissen Personen und Zeiten bestimmt wird. Sie sehen aber nicht ein, daß alle Streitsachen auf die Bedeutung und das Wesen des Allgemeinen zurückgeführt werden. 134. Denn z. B. in der Sache, die ich zuvor erwähnte, hat die Person des Opimius und Decius auf die Beweisgründe des Redners gar keinen Einfluß; es handelt sich ja nur um die allgemeine Frage, ob derjenige für straffällig gehalten werde, welcher einen Bürger kraft eines Senatsbeschlusses zur Erhaltung des Vaterlandes getödtet hat, da dieses nach den Gesetzen nicht erlaubt war. Ueberhaupt gibt es keine Sache, bei welcher die richterliche Entscheidung nach den Personen der Betheiligten und nicht vielmehr nach der gesammten Erwägung des Allgemeinen bestimmt würde. Ja sogar in den Fällen, wo über eine Thatsache gestritten wird, z. B. ob Publius Decius den Gesetzen zuwider Geld genommen habe, müssen die Beweisgründe sowol der Beschuldigung als der Vertheidigung auf den Gattungsbegriff und das allgemeine Wesen der Sache zurückgeführt werden. 135. Denn betrifft die Sache einen Verschwender, so muß man von der Schwelgerei reden; einen nach fremdem Gute Strebenden, von der Habsucht; einen Aufrührerischen, von unruhigen und schlechten Bürgern; einen von Vielen Beschuldigten, von der allgemeinen Beschaffenheit der Zeugen; und im entgegengesetzten Falle muß man Alles, was man für den Beklagten sagt, nothwendig von der Zeit und dem Menschen trennen und auf allgemeine Hauptpunkte und Grundsätze zurückführen. 136. Und vielleicht dürfte ein Mensch, der, was zum Wesen der Sachen gehört, nicht mit schnellem Blicke auffaßt, der Ansicht sein, die Anzahl der bei Untersuchung einer Thatsache vor Gericht vorkommenden Fragen sei sehr groß; aber nur die Menge der Beschuldigungen und Vertheidigungen ist unendlich, nicht die der FundstättenIch habe nach der Muthmaßung von Pearcius: sed tamen criminum multitudo est et defensionum, non locorum infinita übersetzt. Die Handschriften lesen: sed tamen criminum multitudo est, non defensionum aut locorum infinita. Auch Egger's Quaest. Tull. Alton. 1842. p. 13. billigt die angeführte Muthmaßung. Sowie es so viele Beschuldigungen gibt, als Verbrechen Einem vorgeworfen werden, so muß es auch ebenso viele Vertheidigungen dieser Beschuldigungen geben, aber die Anzahl der Fundstätten, aus denen die Beschuldigungen und Vertheidigungen zu entnehmen sind, ist klein. S. §. 135. Nach est oder st (multitudost) konnte leicht et ausfallen, und dann war die übrige Abänderung der Worte fast nothwendig..


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