Cicero
Vom Redner
Cicero

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XL. 181. Mehr Beispiele von höchst wichtigen Rechtverhandlungen will ich jetzt nicht anführen; denn es gibt deren unzählige; doch erwähnen muß ich noch, daß oft Fälle vorkommen, in denen unser Leben und unsere ganze bürgerliche Wohlfahrt auf dem Rechte beruht. Zum Beispiel Gajus MancinusGajus Hostilius Mancinus erlitt als Consul im J. 135 v. Chr. in dem Kriege mit den Numantinern eine schwere Niederlage, und um sein von den Feinden in einer engen Bergschlucht eingeschlossenes Heer zu retten, schloß er auf Anrathen seines Quästors einen schmachvollen Friedensvergleich ab. Der Senat, über denselben höchst aufgebracht, erklärte ihn für ungültig und lieferte den Mancinus den Numantinern aus. Vgl. Cicer. Offic. III. 30, 109., ein vornehmer, sehr rechtschaffener Mann und Consular, den der Bundespriesterpater patratus, der oberste unter den Fetialen oder Friedenspriestern, welche die Bündnisse schlossen, Kriege ankündigten und ähnliche Geschäfte besorgten. wegen des verhaßten Numantinischen Bündnisses nach einem Senatsbeschlusse den Numantinern ausgeliefert hatte, war hierauf, da ihn diese nicht angenommen hatten, wieder nach Hause zurückkommen und hatte kein Bedenken getragen sich in die Senatsversammlung zu begeben. Der Volkstribun Publius Rutilius, des Marcus Sohn, aber ließ ihn wieder hinausführen, indem er behauptete, er sei kein Bürger; denn es sei ein auf alter Ueberlieferung beruhtes Herkommen, daß dem, den sein Vater oder das Volk verkauft oder der Bundespriester ausgeliefert habe, der Wiedereintritt in seine frühere Gerechtsame nicht gestattet sei. 182. Können wir wol unter allen bürgerlichen Angelegenheiten eine wichtigere Verhandlung und Rechtsstreit finden, als einen solchen, in welchem es sich um den Stand, um das Bürgerrecht, um die Freiheit, um das Leben eines Consularen handelt? zumal da diese Sache nicht auf einem Verbrechen, das er ableugnen konnte, sondern auf dem bürgerlichen Rechte beruhte. Eine ähnliche, wenn auch einen niedrigeren Stand betreffende Frage ist die, welche bei unseren Vorfahren aufgeworfen worden ist, ob nämlich ein Mensch aus einem verbündeten Staate, der bei uns als Sklave gedient, sich aber die Freiheit erworben hatte und später in seine Heimat zurückgekehrt ist, bei der Rückkunft zu den Seinigen in seinen früheren Stand wieder eintrete, dagegen aber bei uns des Bürgerrechtes verlustig gehe. 183. Wie? Wenn es die Freiheit eines Menschen gilt – und ein wichtigerer Gegenstand kann schwerlich vor die richterliche Entscheidung kommen – muß nicht da der Streit nach dem bürgerlichen Rechte geführt werden, wenn es sich fragt, ob der, welcher mit Erlaubnis seines Herren seinen Namen bei dem Censor in die öffentliche Schatzungsliste einschreiben ließ, von Stund an seine Freiheit erlangt habe oder erst nach beendigtem Sühnopfer?lustrum. So hieß das Sühnopfer, mit dem der census. d. h. die alle fünf Jahre vorgenommene Zählung des Volkes geschlossen wurde. Nach beendigtem Sühnopfer heißt also: nachdem die fünf Jahre verflossen waren. Was soll ich ferner von dem Falle sagen, der sich zur Zeit unserer Väter ereignet hat? Ein Familienvater, der aus Spanien nach Rom gekommen war, hatte seine Frau in der Provinz schwanger zurückgelassen und in Rom eine Andere geheirathet, ohne der ersteren einen Scheidebrief zuzuschicken; darauf war er ohne Testament verstorben, nachdem ihm jede der beiden Frauen einen Sohn geboren hatte. War es hier ein geringfügiger Gegenstand, der zum Streite Veranlassung gab, da es sich um die bürgerliche Wohlfahrt zweier Bürger handelte, des von der letzteren Frau gebornen Sohnes und dessen Mutter, die, wenn das Urtheil dahin ausfiel, daß die Ehescheidung von der früheren Frau durch eine gewisse FormelDiese Formel lautete: tuas res tibi habeto, oder: tuas res tibi agito. und nicht durch eine neue Heirath erfolge, als Beischläferin betrachtet werden mußte? 184. Wenn nun Einer diese und ähnliche Rechte seines Staates nicht kennt und doch sich in die Brust werfend und hochmüthig mit kecker und dreister Stirn und Miene, bald da- bald dorthin seine Blicke werfend, in Begleitung einer großen Schaar auf dem ganzen Forum umherschwärmt, seinen Clienten Schutz, seinen Freunden Hülfe und fast allen Bürgern das Licht seines Geistes und seiner Klugheit anbietend und vorhaltendOhne Grund hält Ellendt die Worte atque tendentem für einen späteren Zusatz.: muß man ein solches Benehmen nicht für ganz abscheulich halten?


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