Gottlieb Wilhelm Rabener
Satiren
Gottlieb Wilhelm Rabener

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»Dieses wären also die wichtigsten Vorschriften von der Kunst zu bestechen. Ich mag nicht weitläuftiger seyn, da ich weiter nichts habe thun wollen, als einen Versuch liefern. Ueberhaupt ist das Werk so wichtig, und von einem so weiten Umfange, daß ich nicht im Stande bin, es allein zu übersehn. Es würde mir lieb, und dem gemeinen Wesen sehr vortheilhaft seyn, wenn man in allen Gerichtsstuben diese wenige Bogen wollte durchschiessen, und von Zeit zu Zeit die besondern Arten nachtragen lassen, deren sich vorsichtige Parteyen bedienen, ihre Richter und Commissarien zu gewinnen. Die Fälle, welche etwan künftig bey meinen Amte noch vorkommen sollten, will ich sehr sorgfältig aufzeichnen. Wir wollen mit vereinten Kräften uns bemühen, den streitenden Parteyen einen sichrern Weg zu weisen, als ihnen die ungewissen Gesetze zeigen. Bringen wir auf diese Art eine vollständige Sammlung zu Stande; so wird sie, wie mich deucht, mehr als andere praktische Bücher, den Namen eines Hodegetae forensis verdienen.

»An dieses Werk soll sodann noch ein Anhang kommen, von der Kunst sich bestechen zu lassen. Der Plan ist ungefähr dieser:

»Das erste Capitel handelt von der Nothwendigkeit zu bestechen. Hier wird dasjenige kurz wiederholt, was ich auf den vorhergehenden Blättern gesagt habe.

»Das zweyte Capitel handelt von der Billigkeit, sich bestechen zu lassen. Ich zeige dieselbe aus dem Rechte der Natur, und fange den Beweis von dem suum cuique an.

»Das dritte Capitel erläutert dieses aus den geistlichen und weltlichen Rechten noch mehr.

»Im vierten Capitel führe ich die besondern Verfassungen jedes Landes, und

»Im fünften die geheimen Statura jedes Amts und der Exepedition an. Dieses Capitel ist das stärkste; aber auch das nützlichste.

»Das sechste Capitel handelt eine Controvers über das Gewissen ab. Dieses Capitel ist eins der gelehrtesten, weil ich alle nur mögliche Antiquitäten vom Gewissen zusammen getragen habe.

»Das siebente Capitel liefert Recepte wider das Gewissen.

»Nota!Dieses Capitel ist für alle Stände.

»Ich werde mir Mühe geben, im achten Capitel zu zeigen, daß ein Richter schuldig sey, den Parteyen es leicht zu machen, wenn sie ungewiß sind, wie sie es mit Anstand unternehmen sollen, ihn zu bestechen. Dieses ist ein Consectarium aus dem zweyten Capitel.

»Die letzten sechs Capitel handeln von den Cautelen, welche die Richter zu beobachten haben, wenn sie sich auf eine vortheilhafte Art wollen bestechen lassen. Eine der vornehmsten Cautelen ist diese: der Richter muß spröde thun. Ich habe diesen Ausdruck von der Coquetterie entlehnt. Ein Mädchen von einem zweydeutigen Charakter wird ihren Beruf weit glücklicher treiben können, wenn sie sich das Ansehen eines tugendhaften und eingezognen Frauenzimmers erhalten kann. Dergleichen Ausschweifungen, wenn sie mit Vorsicht geschehn, sind allemal einträglicher, und das Publicum bleibt in einer Art der Ungewißheit, die dem guten Namen des Mädchens sehr vortheilhaft ist. Sie wird, ohne mein Erinnern, ihre Ernsthaftigkeit so zu mäßigen wissen, daß sie von dem Wilden und Rauhen unterschieden bleibt, wodurch die Jugend, und ihre Freunde zu sehr abgeschreckt werden könnten.

»Auf eben diese Art muß sich ein Richter geberden. Er muß es einen aufmerksamen Clienten errathen lassen, daß er gegen Geschenke nicht unempfindlich sey; und dennoch muß er den Clienten in einer gewissen Art der Ehrfurcht zu erhalten wissen, daß dieser glaubt, er sey der einzige, dem es geglückt habe, ihn zu bestechen. Man glaubt nicht, wie sehr dieses den Preis der Geschenke erhöht. Die Parteyen opfern noch einmal so viel, um durch den ansehnlichen Werth des Geschenks die Verwägenheit einiger massen zu entschuldigen, die sie unternehmen, einen so unparteyischen und gerechten Mann zu blenden. Ein Richter, welcher sich seine Leidenschaften zu sehr merken läßt, welcher die Gerechtigkeit dem ersten dem besten, der darauf bietet, für ein geringes Geld zuschlägt; ein solcher Richter ist selbst Ursache, wenn der Werth seiner Waare fällt. Ordentlicher Weise bekömmt man für ein Dutzend Ducaten so gar viel Gerechtigkeit eben nicht: wie kann es nun ein solcher Mann bey seinen Collegen, und beyden Nachkommen verantworten, wenn ihm schon von einem einzigen Ducaten Hören und Sehen vergeht?

»Mit dieser Regel ist noch eine andre sehr genau verwandt, welche befiehlt, daß man von den Armen nichts, von den Reichen desto mehr nehmen soll. Sie folgt aus eben dem Grundsatze, aus welchem ich die vorhergehende hergeleitet habe, und hat ausserdem noch einen doppelten Nutzen. Dadurch, daß ich dem Armen die nichtswürdigen Kleinigkeiten, so er mir anbietet, mit einer freundlichen und mitleidigen Miene wieder zurück gebe, erheuchle ich mir den Ruhm eines frommen Richters. Den elenden Gulden, den ich dem armen und nothdürftigen Clienten zurück gebe, trägt er mit Thränen und Freuden nach Hause, er wird nicht ruhen, bis die ganze Nachbarschaft unsre Großmuth erfährt, und gewinnt er auch nunmehr seinen Proceß nicht, wie er ihn natürlicher Weise nicht gewinnen kann, da er ein Armer ist; so wird er dennoch die Schuld seinem Richter nicht beymessen, diesem frommen und unparteyischen Manne, welcher aus grosser Liebe zur Gerechtigkeit nicht einmal einen Gulden hat annehmen wollen!

»Ausser diesem Geruche der Heiligkeit, den ich mir bey tausend andern Fällen wohl zu Nutze machen kann, habe ich auch diesen Vortheil, daß der Reiche, wenn er von dem Armen meine Großmuth erfährt, seine Geschenke desto wichtiger einrichten muß, wenn er nicht Gefahr laufen will, auch abgewiesen zu werden. Nach den Regeln der Proportion fällt es dem armen Bauer weit schwerer, eine alte dürre Henne zu schenken, als es seinem Edelmanne fällt, den ich durch meine gerühmte Unparteylichkeit nöthige, mir den besten gemästeten Truthan aufzuopfern. Da der Arme so viel verliert, wenn er auch wenig schenkt; so ist es ihm zu gute zu halten, wenn er seinem kleinen Geschenke einen grossen Werth beylegt, und viel Gerechtigkeit dafür verlangt. Erlangt er diese nicht, so glaubt er, berechtigt zu seyn es dem ganzen Dorfe zu klagen, wie himmelschreyend sein Richter verfährt, den er, nach seiner Sprache zu reden, nicht satt und gerecht machen können, ob er ihm schon das Brodt in den Rachen gesteckt, welches er seinen armen Kindern vom Tische genommen. Ein Reicher hingegen, wenn er auch durch seine Geschenke den Endzweck nicht erhält, wird dennoch entweder so billig, oder so vorsichtig seyn, und die Mittel verschweigen, die er angewendet hat, sein Recht zu behaupten. Diesen Satz habe ich in der Abhandlung selbst sehr weitläuftig ausgeführt, da wider ihn in den meisten Küchen der Richter so gröblich verstossen wird.

»Ein Richter hat sich wohl vorzusehn, daß er von denjenigen keine Geschenke nimmt, welche mit seinen Obern und Vorgesetzten in einiger Verbindlichkeit, oder Verwandtschaft stehen. Thut er es dennoch, und ist er dabey nicht vorsichtig genug, so ist er auf einmal, ohne Rettung, verloren; hütet er sich aber, und zeigt er demjenigen, der ihn bestechen will, einen gerechten Abscheu vor einer solchen Handlung: so gewinnt er dadurch doppelt so viel, als er dem äusserlichen Ansehen nach durch die Abweisung dergleichen Geschenke verliert. Diese Cautel hat mir Gelegenheit gegeben, dem Richter sehr weitläuftige Regeln wegen der Sorgfalt vorzuschreiben, mit welcher er sich gleich beym Anfange des Processes erkundigen müsse, ob eine der Parteyen auf diese oder jene Art mit einem von seinen Obern, oder mit denen, die er sonst zu fürchten hat, in einiger Verbindlichkeit stehe. Ich habe gewiesen, daß ein Richter schuldig sey, dieses zu thun, ehe er noch die Klagen liest. Denn in diesen Fällen wird die Gerechtigkeit der Sache nicht durch die Beweise der Parteyen entschieden, sondern durch die Actien, die der eine oder der andre von ihnen bey unsern Obern hat. Damit ich nicht das geringste verabsäume, wodurch dem gemeinen Wesen geholfen werden könne; so zeige ich in meiner Abhandlung, wie man diese Verbindung der Parteyen durch die gewöhnlichen Stammbäume ausfindig machen kann. Ich zeige auch, wie man die Grade zählen muß, welches von der gewöhnlichen Art ganz abgeht, weil durch diese Art der Stammbäume nicht so wohl die Verwandtschaften, als die politischen Verbindungen der Parteyen mit den Obern ausfindig gemacht werden sollen. Es sind in diesem Capitel viele Aufgaben, welche den Verstand eines jungen Richters üben können, wenn er sich die Mühe geben will, die Stammbäume daraus zu verfertigen. Die Fälle, von denen ich daselbst rede, habe ich aus solchen Acten genommen, welche vor den ansehnlichsten Richterstuben und Commißionen ergangen sind. Damit ich den Lesern einen hohen Begriff von der Wichtigkeit meines Vorschlags beybringe; so will ich ihnen nur eine von so vielen Aufgaben erzählen, die ich angeführt habe. Sie ist folgende: Cajus klagt wider den Sempronius aus einem Testamente, wegen eines Vermächtnisses von fünf hundert Thalern. Das Testament hat seine Richtigkeit. Sempronius räumt es selbst ein; es ist ihm durch wiederhohlte Urthel auferlegt worden, die fünf hundert Thaler zu bezahlen, alle Appellationen, die er eingewendet hat, sind rejicirt, und er ist so weit getrieben, daß bereits der Termin zur Hülfe anberaumt worden. Was soll Sempronius thun? Soll er bezahlen? Die Gesetze, die Urthel, die Billigkeit wollen es haben. Kleinigkeiten! Er hat einen Advocaten, der Gesetze, und Urthel, und Billigkeit übersieht. Er bezahlt nicht, und findet einen Weg, daß zu nochmaliger Untersuchung dieser Sache eine besondre Commißion niedergesetzt wird. Der neue Commissar, ein Mann von Erfahrung, wirft die Acten bey Seite, und untersucht, in was für einer Verbindung Sempronius mit demjenigen steht, der sein Oberer und Mäcenat ist. Er findet die Verbindung also: Sempronius hat einen Bruder, Titius; die Frau des Titius, Calpurnia, hat eine Schwester, deren Mann, Cajus, seinen jüngsten Sohn, Lälius, zum Schreiben und Rechnen angehalten, und so weit gebracht, daß er in einer gewissen Herrschaft Kornschreiber geworden, und vor drey Wochen die Tiburtia, ein Mädchen geheirathet hat, das Seine Excellenz, der Obere und Mäcenat des neuerwählten Commissars, fünf Jahre lang, als ein schönes und artiges Mädchen gefunden hat, und noch also findet. Aus diesem allen fertigt der Commissar seinen Stammbaum; und weil er das nur vor kurzem verheirathete Mädchen als ein documentum nouiter repertum billig ansieht, so wird das bisherige Verfahren aufgehoben, und Kläger, Cajus, genöthigt, sich mit dem Sempronius zu vergleichen, so gut er kann. Ich bitte diejenigen von meinen jungen Lesern, welche sich künftig als Priester der Gerechtigkeit wollen einweihen lassen, daß sie die Mühe sich nicht dauern lassen, die Verbindungen dieser Aufgabe in einen Stammbaum zu bringen. In Sachen von Wichtigkeit, wie diese ist, kann man nicht zeitig gnug anfangen, sich zu üben.

»Bey der Anweisung von der Kunst sich bestechen zu lassen habe ich endlich auch diese Regel wiederholt: Ein Richter darf es nicht gar zu sehr auf die Großmuth seiner Parteyen ankommen lassen, und nicht verstatten, daß ihm die Geschenke nur von ferne gewiesen werden. Accipe, dum dolet! Die Erkenntlichkeit, die die Parteyen alsdenn erst leisten wollen, wenn der Proceß zu Ende ist, gehören zu den leeren und unnützen Complimenten. Sie bedeuten nichts mehr, als das bekannte: Mein Herr, wir wollen sehen! welches uns die Großen in ihren Vorzimmern machen, wenn wir von ihnen etwas bitten, daß sie uns nicht gewähren wollen. Ein Client, der in Angst ist, seinen Proceß zu verlieren, thut in dieser Noth eben so grosse, und eben so vergebne Gelübde, als derjenige that, der währenden Sturms dem großen Christoph die Wachskerze versprach. Ich zeige hier, wie alsdann ein Richter den zaudernden Parteyen es so nahe legen könne, daß sie nicht einen Augenblick anstehen, ihn zu versöhnen. Es giebt mir dieser Umstand Gelegenheit, die ganze Abhandlung von der Kunst sich bestechen zu lassen mit den bekannten Versen zu schließen:

»Dum processus ventilatur, dum aegrotus aegrotatur,
Studeas accipere.
Nam processu ventilato, et aegroto releuato,
Nemo curat soluere.«

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