François Rabelais
Gargantua und Pantagruel
François Rabelais

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Vierundvierzigstes Kapitel

Wie die siegreichen Gargantuisten nach der Schlacht belohnet wurden

Nach Beendigung dieser Red wurden dem Gargantua die von ihm begehrten Unruhstifter ausgeliefert, bis auf Bravo, Dünnschiß und Kleinitz, welche sechs Stunden vor Anfang des Treffens entflohen waren, ohne Umsehn noch Atemholen unterwegs, und zwei Bäcker, die in der Schlacht geblieben waren. Gargantua tat ihnen weiter kein Leides, als daß er sie in seiner neu errichteten Buchdruckerei an die Pressen stellt' zur Bedienung. Gab drauf den Toten ein ehrlich Begräbnis, und die Verwundeten ließ er heilen und pflegen. Demnächst gedacht' er, was der Stadt und den Bürgern etwa zu Leid geschehen wär, und ließ ihnen allen ihren Schaden auf ihre eidlich erhärtete Aussag vergütigen. Baut' auch ein festes Schloß daselbst mit guten Wachen wohl bemannet, damit es künftig auf plötzliche Überläuf besser gedeckt wär.

Beim Abschied dankt' er huldreich allen Söldnern seiner Legionen, die mit im Treffen gewesen waren, und schickt' sie in ihre Winterquartier und Garnisonen, ausgenommen etliche, die er im Streit sich tapfer hatt' hervortun sehen, und die Hauptleut der Fähnlein, die er mit sich zum Grandgoschier nahm.

Unmöglich zu beschreiben wäre, wie hoch erfreut der Biedermann war, als er sie kommen sah. Er gab ihnen alsobald den köstlichsten, reichsten, auserlesensten, herrlichsten Schmaus, den man seit König Asveri Zeiten ersehen hat. Zum Schluß der Tafel verteilt' er ihnen Mann für Mann sein ganzes Kredenzgeschirr, das 1 800 014 Bisantinen Goldes wog, an großen, antikischen Gefäßen, Häfen, Becken, Schalen, Kelchen, Kandelabern, Körben, Schifflein, Blumentöpfen, Zuckertellern und anderm mehr dergleichen Geschirr von lauter massivem Gold; den Schmelz, die Edelstein und Arbeit daran nicht mitgerechnet, die den Goldwert nach aller Schätzung überstiegen. Weiter ließ er ihnen bar aus seiner Schatulle einem jeden zahlen 1 000 000 Taler. Auch noch überdem beschenkt' er jeden auf ewige Zeiten (außer im Fall sie ohn Erben stürben) mit einem seiner Schlösser und Lehen der Nachbarschaft.


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