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Viertes Kapitel

Allerlei Bewegungen und Reden, welche nach diesen Begebnissen entstanden, und von der Verordnung, welche der Magistrat herausgab, niemand zu begraben, als wenn er tot sei; bei 14 Goldgulden Brüchte zum Behuf der Kämmerei

Das Gerücht von dem geschehenen Abenteuer
Verbreitete sich überall wie ein laufend Feuer
Und ward bald durch ganz Schwabenland
Teils mit, teils ohne Zusatz bekannt.

Mancher hielt es für eine ersonnene Märe,
Was da in Schildburg neulich geschehen wäre,
Und jeder, nach seiner besondern Manier,
Disputierte davon teils wider, teils für.

Andre erzählten, daß man letzthin habe
In Schildburg gebracht einen Mann zu Grabe,
Welcher nunmehr in Gespenstergestalt
Herumging und erschreckte jung und alt.

Andre haben sogar behauptet und gesprochen,
Er habe als Geist seiner Witwe den Hals gebrochen,
Weil sie einen jungen Menschen geküßt;
Und was des dummen Zeugs mehr ist.

Aber vor allen andern betrug sich
Der Magistrat von Schildburg sehr kluglich;
Denn sobald der erste Schrecken verschwand,
Nahm man das wichtige Geschäft zur Hand

Und tat in pleno deliberieren,
Damit nicht künftig was Ähnlich's möge passieren,
Und machte sub Dato den 21ten Hornung
Von Wort zu Wort folgende Verordnung:

›Sintemal und alldieweil in diesen Tagen
Sich der besondere Caseus zugetragen,
Daß man jemand beinahe mit Haut und Haar
Begraben hätte, der noch lebendig war,

Also findet ein hochweiser Magistratus
Schildburgensis
, daß es ein fürchterlicher Status
Sei, wenn man jemanden steckt ins Loch,
Welcher bei diesem Actu lebet noch.

Dergleichen Exzessen nun künftig vorzubeugen,
Wollen wir alle obrigkeitliche Mühe bezeigen,
Und geben hiemit das ernstliche Gebot:
Niemand zu begraben, er sei denn tot.

Wer sich das Gegenteil läßt kommen zuschulden,
Soll gestraft werden um 14 Goldgulden,
Und dieses verwirkte Strafgeld sei
Dann fürs Aerarium der Kämmerei.

Damit es zu jedermanns Kenntnis mög' gelangen,
Soll man dies an der Rathaustür festhangen,
Imgleichen noch sonst hier und dort,
An den Kirchen und andern öffentlichen Ort.

Auf daß jeder Bürger dasselbe sehe
Und sich nach dem Inhalte pünktlich begehe,
's findet folglich bei diesem Plakat
Keine Exküse der Unwissenheit statt.

Datum im völligen plenissimo Magistratu
Coram
sämtlichen gegenwärtigen Senatu.
Affigatur et bublicetur
Et ad Prutacollum notetur
.‹

.

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