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Dscha'Afar Al-Mansur bat den Richter Ibn Sinli, ihn öfters mit der Erzählung sonderbarer Fälle, die ihm in Ausübung seines Amtes aufstießen, zu unterhalten. Eines Tages nun, als der Richter den Kalifen sehr verdrießlich sah, erzählte er ihm die folgende Anekdote:

»Ein altes Weib mit gekrümmtem Rücken, das sich kaum, auf ihren Stock gestützt, halten konnte, kam, um Gerechtigkeit zu begehren wider eine ihrer Verwandten. Ich ließ diese vorrufen. Es war ein junges rundes Weib, deren Busen und Wuchs dem Enthaltsamsten den Mund wäßrig gemacht hätten. Sie setzten sich beide, und die Alte wollte die Klage beginnen, als die Junge bat, daß sie zuerst sprechen und sich entschleiern dürfte. Die Alte erhob Einspruch dawider und machte viel Lärmens. Ich erlaubte der Jungen, sich zu entschleiern und zu sprechen. Sie lüftete den Schleier, und beim Propheten! kein schöneres Gesicht habe ich je gesehen; das Licht des Paradieses strahlt nicht heller von den Wangen der Huris, als ihre Schönheit mir in die Augen strahlte. Sie legte ihren Schleier auf eine sehr verführerische Weise zurecht und begann dann folgendermaßen:

›Allah segne den Richter! Die Klägerin ist meines Vaters Schwester, die nach seinem Tode meine Erziehung bis ins mannbare Alter übernahm. Sie fragte mich, ob ich mich vermählen wollte, und auf mein Ja schlug sie mir einen Wechsler aus Kufah vor, den ich nahm und mit dem ich glücklich zusammenlebte. Meines Vaters Schwester war neidisch auf das Glück unserer Ehe und nur darauf bedacht, es zu stören. Sie hatte aber eine Tochter, die eben mannbar geworden war und die sie meinem Gemahl so oft unter die Augen führte, bis er sie zur Frau begehrte. Meine Verwandte willigte in das Begehren unter der Bedingung ein, daß mein Gemahl sich von mir scheiden und ich mich den Befehlen seiner neuen Frau unterwerfen sollte. ›Wohlan,‹ sprach mein Gemahl, ›ich scheide mich von dir zum ersten, zum zweiten, zum dritten Male.‹ Er hielt hierauf Hochzeit mit meiner Base, und aus der gebietenden Herrin war ich nun die Magd meiner Nachfolgerin geworden. Nicht lange hernach verließ meines Vaters Schwester das Haus, um einen besonderen Haushalt zu führen, und sie führte mich mit sich hinweg. Ihr Gemahl, der lange abwesend gewesen war, kam um diese Zeit von seinen Reisen zurück. Da er mich oft genug sah, verliebte er sich in mich und begehrte mich endlich zum Weibe. Ich willigte in sein Begehren unter der Bedingung, daß er sich von meines Vaters Schwester scheiden und sie mir unterwerfen solle. ›Dein Wille geschehe,‹ sprach er, ›ich scheide mich von ihr zum ersten, zum zweiten, zum dritten Male.‹ Nun ging die Wirtschaft anders, ich herrschte im Hause und meines Vaters Schwester mußte gehorchen. Bald darauf starb aber mein Oheim und zweiter Gemahl und hinterließ mir eine Erbschaft von sechstausend Dirhems. Nachdem ich die Trauer abgelegt hatte, kam mein erster Gemahl, mich zu besuchen. ›Ich habe dich immer‹, sprach er, ›wie meine Seele geliebt; tausendmal habe ich den unglücklichen Tag verwünscht, an dem ich mich von dir getrennt. Ich fliege in deine Arme zurück, wenn du ein zweites Mal mit mir zusammenleben willst.‹ ›Warum nicht,‹ antwortete ich, ›aber unter der Bedingung, daß du dich von deinem jetzigen Weibe scheidest und daß sie mir untergeben ist.‹

›Ich scheide mich von ihr‹, sprach er, ›zum ersten, zum zweiten, zum dritten Male; sie sei künftig deine Magd.‹

So war ich dann die Gebieterin meiner Base und meines Vaters Schwester, der beiden Gemahlinnen meiner Gatten.

›Alles dies ist wahr, von Wort zu Wort,‹ redete die Alte dazwischen, ›sie hat für mich gesprochen und sich selbst angeklagt. Habe ich denn kein Recht, Genugtuung dafür zu fordern, daß sie mir und meiner Tochter unsere Männer geraubt und uns zu ihren Mägden gemacht hat?‹ Der Fall schien mir sehr verworren, und ich wußte nicht, wie ich entscheiden sollte. Unstreitig war eine Übertretung des Gesetzes hier mitunterlaufen. Der Oheim hätte seine Nichte nicht heiraten sollen. Aber er war tot, und keine Klage konnte daher statthaben wider ihn. Ich entschied, daß die Alte frei sein, ihre Tochter in die Rechte einer rechtmäßigen Gemahlin treten und diese mit dem jungen Weibe teilen sollte.

Dies, o Herr,« so endete der Richter Ibn Sinli seine Erzählung, »ist einer der seltsamsten und merkwürdigsten Fälle, die mir je in Ausübung meines Amtes vorgekommen sind!«


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