Ferdinand Gregorovius
Geschichte der Stadt Athen im Mittelalter
Ferdinand Gregorovius

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3.

Das Jahr, welches von der Eroberung Athens bis zur Ankunft dieses Vizekönigs verfloß, muß voll von Schrecken wildester Anarchie gewesen sein. Wenn irgend die Herrschaft der Katalanen in Attika und Böotien ein Räuberregiment genannt werden durfte, so hat sie diesen Namen nur damals verdient, wo alle bürgerlichen Ordnungen des Landes plötzlich umgewälzt wurden und von der Willkür einer Soldbande die Gewalten des Staats, die Gesetze, die Gerichte, die Verwaltung und die Kirche abhängig geworden waren. Estañol landete im Jahre 1312 im Piräus mit fünf Galeeren. Er empfing die Huldigung der Kompanie, und Roger Deslaur legte sein provisorisches Amt nieder, um sich in sein Besitztum Salona zurückzuziehen.

Die Aufgabe des ersten Vizekönigs im katalanischen Herzogtum Athen war eine der schwierigsten, die sich denken läßt. Er hatte ein zerstörtes Staatswesen aufzurichten, auf dessen Trümmern eine verwilderte Soldbande lagerte, mit der Beute der Eroberung beladen, das Kriegsschwert in der Hand, um die Angriffe der nahen Feinde abzuwehren. Sie aber war zugleich eine selbständig organisierte, vom Könige Siziliens anerkannte Militärrepublik, die man, ohne die Übertragung der Landeshoheit an diesen Monarchen, mit dem Staat der Johanniter auf Rhodos vergleichen konnte. Es galt jetzt, den trotzigen Geist der an Unabhängigkeit gewöhnten Krieger mit dem neuen Zustande der Untertänigkeit auszusöhnen und ihre soldatische Verfassung mit den Gesetzen der feudalen Monarchie in Einklang zu bringen. Glücklicherweise bot sich auch diesmal, wie zur Zeit des ersten La Roche, als Mittel zu solchem Zweck das Lehnswesen selber dar, denn dieses drang naturgemäß in die ihm ursprünglich feindliche Demokratie der katalanischen Bande mit dem Augenblick ein, als diese seßhaft wurde und ihre Kapitäne sich in Grundbesitzer verwandelten. Das soldatische Raubsystem, welches sich an die Stelle des burgundischen Lehnsadels gesetzt hatte, nahm dessen Züge an. Die Transformation eines Söldnerlagers in eine feudale Staatsgesellschaft, die der Grundbesitz konservativ machte, vollzog sich auf demselben klassischen Boden in ähnlicher Weise, wie das bei der ersten Frankeninvasion geschehen war. Die mit den eroberten Gütern ausgestatteten Kapitäne wurden alsbald den Ricos hombres oder Barones in Katalonien ähnlich. Ihr Besitz konnte eben nur durch die Bestätigung des Herzogs die Rechtsgültigkeit erlangen, dem sie je nach dem Maß ihrer Lehen zum Kriegsdienst verpflichtet waren.

Die gesamte Verwaltung des Landes wurde nach spanischem oder sizilianischem Muster eingerichtet. An die Stelle der Assisen Romanias traten die Gewohnheiten Barcelonas, welche die Grundlage der Zivilkonstitution Kataloniens bildeten und von der Kompanie im Herzogtum Athen als öffentliches und Privatrecht eingeführt und stets mit Eifersucht aufrecht gehalten wurden.Über diese »usages de Catalonia« Capmany, Memor. historicas sobre la Marina de Barcelona II, App. n. IV. Schäfer, Gesch. von Spanien III, c. 8 (Gesetzgebung Kataloniens). Die Haute cour der französischen Barone verwandelte sich in den Gerichtshof oder die Kurie des Generalvikars unter der Leitung des Oberrichters, vielleicht eines Magister justiciarius für das Herzogtum, welcher seinen Sitz in Theben erhielt.Schon am 11. Mai 1321 findet sich »Guillelmus de S. Stephano procurator generalis (Staatsanwalt) curie domini Alfonsi«, des damaligen Generalvikars. In einer Urkunde (Arch. Palermo, Reg. Cancell., 1346, n. 4, fol. 127) wird gesagt: »vertente olim in curia civitatis Thebarum lite«, und darunter ist eben der oberste Gerichtshof des Herzogtums zu verstehen. Die Lehnbesitzer, die Städte, die Geistlichen, die Burgvögte besaßen zugleich eine beschränkte Jurisdiktion in ihren Kreisen, doch wurde von allen diesen Rechtssphären an die Magna Curia des Königs in Sizilien appelliert, da sich Friedrich II., als er das Herzogtum Athen übernahm, dies Kronrecht höchster Jurisdiktion durchaus vorbehielt.Als Friedrich III. dem Johann Bonaccolsi die Kapitanie von Levadia übertrug, erklärte er: »Appellaciones vero faciendas per quoscumque litigantes coram te, a sentenciis per te proferendis, quorum cognicionem et decisionem magnae nostrae curiae reservamus.« (Reg. Cancell., 1365. 1366, n. 9, fol. 19). Der Herzog ernannte die Befehlshaber in den ansehnlichsten Städten, die Vikare, Kapitäne und Kastellane.Ich finde zuerst als »castellanus et vicarius Athenarum« genannt: Guillelmus de Planis, als »vicarius Thebarum« Berengarius de Teradis, Urk. vom 11. Mai 1321.

Schon die Tatsache, daß der Vizekönig beim Antritt seiner Regierung von städtischen Vertretern vereidigt wurde, zeigt das Bestehen munizipaler Körperschaften, welche die Katalanen im Herzogtum Athen vorfanden und achteten, da sie den Einrichtungen in ihrer eigenen Heimat entsprachen. Die Städte Kataloniens und Aragons bildeten schon seit langem selbständige Gemeinden mit einem Rat der Jurados. Die Prohombres in Barcelona versammelten sich zu Parlamenten. Dieser blühenden Handelsstadt hatte der König Jayme im Jahre 1253 eine demokratische Verwaltung mit einem Senat bewilligt, welcher jährlich von den Bürgern erwählt wurde.Capmany II, n. 25, p. 67ff. E. A. Schmidt, Gesch. Aragoniens im Mittelalter, S. 387. H. Schäfer, a.a.O., Gesetzgeb. Kataloniens. Gemäß der berühmten Konstitution, die Pedro III. der Große im Jahre 1282 in Barcelona erlassen hatte, besaßen die Städte und Flecken Sitz und Stimme in den Cortes. Auch in Sizilien waren schon von dem Hohenstaufenkaiser Friedrich II. Städteboten zu den Parlamenten zugezogen worden, sodann hatte sich dort gerade unter dem Könige Friedrich, dem ersten Herrscher des Herzogtums Athen, das Munizipalwesen als ein Bollwerk gegen die feudale Aristokratie kräftiger entwickelt. Die Gemeinden wählten ihre Bajuli, Giurati und Consiglieri, welche die städtischen Güter verwalteten, und Syndici vertraten die Kommunen bei den öffentlichen Versammlungen.Gregorio, Consid., in den betreffenden Abschnitten. Dieselben Einrichtungen hat der König auf das Herzogtum Athen übertragen; denn spätere Urkunden weisen dort Syndici, Richter, Räte und Bajuli der Städte auf, von denen freilich keine einzige mit Palermo, Messina, Trapani und Catania an Bedeutung wetteifern konnte.In Briefen, griech. Städte betreffend, finde ich die Formel: »Scriptum est per patentes consilio, sindicis et universis hominibus civitatis Thebarum fidelibus suis« (Reg. Canc., 1365–1366, n. 9, fol. 89). – »Script. est sindicis probis hominibus consiliariies et universitati Thebar.« (R. Canc., 1371, n. 13, fol. 124) In einer Kommission für den zum Generalvikar ernannten Roger de Lauria sagt der König Friedrich, daß er seine Ernennung angezeigt habe »capitaneis, sive vigeriis, bajulis, judicibus, syndicis, procuratoribus et consilio, aliisque officialibus et personis civitatum terrarum et locorum ducatuum eorumdem fidelib. nostris« (Gregorio, a.a.O., App. p. 69). »Giurati« habe ich in diesen Formeln nicht entdeckt. Wie die Vikare hatten auch die Stadtgemeinden ihre Kanzler und Notare, welche durchaus von denen der herzoglichen Regierung zu trennen sind. Als moralische Körperschaften führten die Gemeinden ihr eigenes Siegel. Dasjenige Thebens war unter der spanischen Herrschaft das Bild des heiligen Georg, und dies erscheint als eine Bevorzugung Thebens vor allen anderen Städten des Herzogtums, weil sich die Kompanie der Katalanen desselben Wappens bediente.

Im Besitze der munizipalen Rechte waren und blieben nur die Franken. Die spanischen Eroberer fanden in den Städten eine gemischte Bevölkerung vor, ein französisches, nach und nach eingewandertes Bürgertum und das griechische, aus Handwerkern und Gewerbetreibenden bestehende, welches von jenem auf eine niedere Stufe des rechtlichen Daseins herabgedrückt worden war, aber doch unter der milden Regierung der La Roche und durch den Einfluß langer Verbindungen mit der herrschenden Klasse sich wieder gehoben haben mußte. Nun aber vollzog sich dieselbe Revolution der städtischen Verhältnisse wie bei der ersten Einwanderung der Franken; denn die Folge der katalanischen Besitznahme des Landes war die Verdrängung der Franzosen auch aus ihren bürgerlichen Stellungen und die allmähliche Hispanisierung der Gemeinden durch Nachzug aus Katalonien und Sizilien.

Das gleiche fand in bezug auf die Kirche und ihre Güter statt, welche die Katalanen zum Teil in Besitz nahmen. Die vom Papst eingeführte Ordnung der Diözesen wurde freilich nicht angetastet, und die lateinischen Erzbischöfe von Theben und Athen erlitten diesmal nicht das Schicksal, welches ihre griechischen Vorgänger zur Zeit Ottos de la Roche erfahren hatten. Erst in der Folge wurden ihre Stühle durch Spanier besetzt. Das Recht der Ernennung der Bischöfe im Herzogtum aber kam an den König von Sizilien, welcher die erfolgte Wahl der betreffenden Gemeinde und dem Generalvikar in derselben offiziellen Weise kundgab, wie er das bei der Ernennung von Zivil- und Militärbeamten zu tun pflegte.So zeigte später Friedrich III. der Gemeinde Theben die Ernennung Simons zu ihrem Metropoliten an, in derselben Form, wie er sie dem Generalvikar kund tat (Reg. Cancell., a. 1365. 1366, n. 9, fol. 89). Was die griechische Kirche betrifft, so blieb sie in ihrer tiefen Erniedrigung als geduldete Sekte von Schismatikern der Gnade des Siegers überlassen, welchen nur der eigene Vorteil zur Schonung nötigte.

Das Verhältnis der jetzt herrschenden Spanier zu der hellenischen Bevölkerung wurde um so schroffer, als sich die Katalanen in ihren langen, verzweifelten Kämpfen mit den Griechen daran gewöhnt hatten, diese überhaupt nur als ihre Todfeinde und als eine untergeordnete Menschenklasse anzusehen. Gleich dem an die Scholle gebundenen Ackerbauer war auch der in der Stadt wohnende griechische Eingesessene, der Kaufmann, Handwerker und Schreiber, vom Frankenrecht, d. h. von der bürgerlichen Freiheit, ausgeschlossen. Selbst zu Ansehen und Wohlstand gelangte griechische Bürger befanden sich den Spaniern gegenüber in derselben Lage wie Leibeigene ähnlicher Stellung bis auf unsere Zeit in Rußland. Kein Grieche durfte über sein Hab und Gut nach seinem Gutdünken, zugunsten seiner Familie oder anderer Personen verfügen noch im Herzogtum Athen bewegliche oder unbewegliche Güter erwerben und verkaufen, ohne ausdrücklich das Frankenrecht erlangt zu haben.Friedrich III. bestätigte 1366 dem Notar Demetrios Rendi aus Athen das Frankenprivilegium: »Quod idem D. ejusque heredes et successores... possint licite emere, vendere, donare, alienare et permutare quascunque res et bona mobilia et stabilia tamquam franci habitatores civitatis prefate ad ejus libitum voluntatis.« (Arch. Palermo, Reg. Cancell., 1364. 1368, n. 8, fol. 29).

Die Statuten der Kompanie untersagten ausdrücklich, katholische Frauen mit Griechen zu verheiraten.»Quod in capitulis editis per dict. societatem inter alia continentur, quod nulla de catholicis cristianis detur in uxorem alicui greco.« (Reg. Cancell., 1364–1368, n. 8, fol. 28). Das Verbot gemischter Ehen war übrigens eine Schutzmaßregel, welche auch die Venezianer auf Kreta anwendeten. Denn dort durfte kein lateinischer Lehnsmann oder Bürger sich mit einem Griechen verschwägern; tat er dies, so verlor er Lehen und Bürgerrecht und mußte die Insel verlassen.»Quod aliquis latinus Pheudatarius sive habens Burghesiam non possit facere parentelam cum aliquo Greco.« (Libro d'oro II, fol. 137); Beschluß des Maggior Consiglio vom 5. Mai 1293 (Bibl. Marc. Class. XIV, Cod. latin. 283). In den Städten Modon und Koron durfte kein griechischer Bauer ohne Erlaubnis der Regierung seine Tochter mit einem Franken verheiraten und kein Grieche Grundbesitz erwerben.Sathas, Mon. Hist. Hell. IV, p. 20, 72. Um sich von den Griechen zu unterscheiden, mußte sogar jeder venezianische Söldner sich den Bart scheren.

Demnach folgten die Katalanen im Herzogtum Athen nur dem Beispiele der Franken überhaupt, wenn sie sich durch solche Verbote als gebietende Klasse von den Hellenen schieden und die Gleichstellung dieser nur von dem Privilegium des Frankenrechts abhängig machten. Solche Freibriefe wurden sparsam erteilt und nicht selten durch die Willkür der Behörden wieder in Frage gestellt. So mußte ein Bürger von Levadia, obwohl die Bewohner dieser Stadt infolge ihrer Kapitulation den Franken gleichgestellt worden waren, noch 50 Jahre später diese Vergünstigung geltend machen und sich das Recht bestätigen lassen, seine Kinder mit Franken zu verheiraten.»Licitum sit ei pro se, filiis et filiabus suis quamcunque voluerit uxorem francam ducere.« (Reg. Cancell., 1364, 1368, n. 8, fol. 28) Dies Privilegium schloß auch das Recht ein, in der gemischten Ehe bei der griechischen Religion zu bleiben. »Ita quod unusquisque contrahentium matrimonium ipsum in ea fede quam tenet permaneat.« Infolge ihrer Ehe geschah es, daß Griechinnen katholisch wurden; traten sie wieder zu ihrem alten Glauben zurück, so wurden sie ihrer Güter verlustig erklärt (Reg. Cancell., 1346, n. 4, fol. 140 ).

Im allgemeinen blieben die Griechen im Herzogtum Athen in demselben Zustande der bürgerlichen Rechtsungleichheit, wie sie es dem Prinzip nach unter den La Roche gewesen waren; oder dieser Druck wurde im Anfange noch verstärkt.δουλοπάροικοι nennt sie Konstantinidis, a.a.O., p. 426. Nur mit der fortschreitenden Zeit siegten das Naturrecht und der Vorteil über diese engherzigen Gesetze. Freibriefe milderten sie, und dem Verbot der gemischten Ehe zum Trotz verbanden sich manche Katalanen mit griechischen Erbtöchtern, wovon wir bald mehrere Beispiele sehen werden.

Der jähe Wechsel der Herrschaft brachte zunächst den Griechen Attikas und Böotiens alle Schrecken der Eroberung zurück. Der Kolone und der Bürger sanken aus einem durch Zeit und Gewohnheit erträglich gewordenen Zustande in neues Elend herab, um so mehr, als ihr neuer Gebieter ein raubsüchtiger Soldat war, der seine Beute nur durch Krieg behaupten konnte. Die unglücklichen Hellenen mußten denselben Prozeß fremder Einwanderung und ihrer Folgen wiederholen, zu dem sie vor hundert Jahren verdammt gewesen waren. Die feineren Sitten und Gebräuche der französischen Ritterschaft machten dem rohen Wesen einer verwilderten Kriegerkaste Platz. Die französische Sprache, mit der sich, wenn auch nicht das Volk, so doch manche Griechen vertraut gemacht hatten, weil dieselbe, seit der Aufrichtung der Kreuzfahrerstaaten in Syrien, dort und überhaupt in der Levante zur internationalen Verkehrssprache geworden war, wurde plötzlich durch die fremden Akzente der Lengua catalana oder limosina verdrängt. Die rauhe Sprache Jaymes I. von Aragon und Ramon Muntaners hatte an sich damals nicht geringeren Wert als die des Gottfried Villehardouin. Sie war übrigens kein der hispanischen Sprachfamilie angehörender Dialekt, sondern galloromanisch, ein Zweig des Provençalischen und durch die Troubadours auch als Dichtersprache geadelt. Man sprach katalanisch in ganz Südfrankreich wie im östlichen Spanien, am Königshofe Mallorcas und auch Siziliens. Siebzig Jahre lang sollte man dieses Idiom der Troubadours und der Almugavaren auf der Akropolis Athens, der Kadmeia Thebens, in Salona und selbst in Südthessalien reden hören.Noch heute wird die »lengua catalana« gesprochen auf der Ostküste Spaniens, den Balearen, zu Alghero in Sardinien, in Kuba und der argentin. Republik. In Frankreich redet man sie in Roussillon, Cerdagne und anderen Strichen der Ostpyrenäen. – ›Das Katalanische‹ von Alfr. Morel-Fatio (Grundriß der roman. Philol. I, herausgegeb. von G. Gröber, Straßb. 1886–88, S. 669ff.).


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