Ferdinand Gregorovius
Geschichte der Stadt Athen im Mittelalter
Ferdinand Gregorovius

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2.

Die Kompanie erkannte, daß sie ihre Eroberung nicht ohne den Schutz eines mächtigen Monarchen behaupten könne. Die Not zwang sie, ihre alte Verbindung mit dem Hause Aragon wieder aufzunehmen und sich unter die Autorität Friedrichs von Sizilien zu stellen, aus dessen Dienste sie ursprünglich nach der Levante ausgezogen war. Auch hatte sie schon einmal seine Oberhoheit anerkannt und dann sich dieser nur infolge des Trotzes Rocafortes und einer Lagerrevolution entzogen. Freilich nahm dies an Unabhängigkeit jahrelang gewöhnte Kriegsvolk nur mit Widerstreben das Joch eines Königs auf sich.Marin Sanudo, Secret. fid. crucis, ep. 16, Jahr 1326, p. 305, sagt ausdrücklich: »Propter molestiam quam illi de Negropontis insula inferebant illis de compagna ducatus Athenarum acceperunt dominium regis Friderici, de quo nullam habebant voluntatem.« Dazu F. Kunstmann, Studien über Marino Sanudo den Älteren, S. 46. Boten der Kompanie segelten von Athen nach Messina, um Friedrich II. das eroberte hellenische Land anzutragen. Einem seiner Söhne wollte dieselbe als ihrem Befehlshaber und Herzoge huldigen und alle Festungen Attikas und Böotiens überliefern. Der König, welcher die Krone Siziliens gegen das Haus Anjou und den Papst siegreich behauptet hatte, sah sich plötzlich in die Lage versetzt, die alten Pläne seiner normannischen Vorgänger in Griechenland zu verwirklichen. Dunkle Vorstellungen möglicher Vorteile, die er gefaßt hatte, als er vor neun Jahren Roger de Flor nach Byzanz ziehen ließ, nahmen jetzt die Gestalt von Tatsachen an.

Die Söldnerbande hatte schließlich für ihn selbst ein großes griechisches Land erobert, zu welchem er wie zu einer überseeischen Kolonie in das Verhältnis des Oberherrn trat. Dies Besitztum konnte augenblicklich das Ansehen, wenn auch nicht gerade die Macht Siziliens vermehren, da es voraussichtlich starker Anstrengungen bedurfte, um dasselbe gegen die Angriffe so vieler Feinde zu behaupten. Es konnte aber immer als Grundlage für das beginnende Auftreten Siziliens im Orient dem Hause Anjou gegenüber dienen und größere Handelsverbindungen mit der Levante herbeiführen. Der König nahm mit Freuden den Antrag der Katalanen an, welchen er sicher erwartete, da er ihn wohl selbst durch seine Agenten veranlaßt hatte.

Die Kompanie unterhandelte mit ihm durchaus als eine politische Macht, als tatsächliche Besitzerin des Herzogtums durch das Recht der Eroberung. Sie sicherte sich vorweg nicht nur diesen ihren Besitz, sondern auch ihren Fortbestand als autonome, nach ihren eigenen Statuten sich regierende Soldatenrepublik. Ihre Prokuratoren schlossen mit dem Könige einen rechtlichen Vertrag, welcher das Verhältnis beider Teile zueinander regelte und die Grundzüge der Verfassung des katalanisch-sizilischen Herzogtums Athen feststellte.Diese wichtige Urkunde fehlt leider im Archiv Palermo, welches heute nur noch kümmerliche Reste von Akten bewahrt, die sich auf das Herzogtum Athen beziehen. Sie gehören meist den letzten Dezennien der Herrschaft der sizilischen Aragonen an und betreffen die Verwaltung, namentlich die Ernennung der Gouverneurs im Herzogtum. Das Archiv Palermo bietet keine Aktenstücke diplomatischer Natur für Athen dar.

Friedrich II. wurde demnach als Oberhaupt der Kompanie und zugleich als Landesherr des Herzogtums anerkannt. Er vereinigte fortan dieses mit seiner Krone als Sekundogenitur des sizilianischen Hauses Aragon, indem er die Hoheitsrechte einem Mitgliede desselben mit dem Titel Herzog übertrug. Er ernannte alle höchsten Stellen in der Verwaltung wie im Heer. Seine Einkünfte flossen aus fiskalischen Renten, aus Abgaben der Städte und Orte (»rendita regia« in Sizilien), aus Lehnsgefällen (»relevia«) und den Domänen, die vor der Eroberung dem französischen Herzoge gehört hatten.In Urkunden des Archivs Palermo wird von solchen Domänen geredet. Als Friedrich III. später dem Generalvikar des Herzogtums Matteo Moncada das noch zu erobernde Bodonitsa schenkte, nahm er aus: »Civitates aut terrae, quae ad regiam et ducalem dignitatem sive demanium pertinent, illi nostro culmini reserventur.« Proton. del Regno I, 1349–63, fol. 109 . Der König duldete es nicht, daß sich katalanische Kapitäne in den großen Städten Theben und Athen oder in andern wichtigen Landesfestungen zu Feudalherren aufwarfen.

Im allgemeinen wurde die gewaltsame Verteilung der alten Lehngüter des Herzogtums unter die Konquistadoren vom Könige bestätigt. Die katalanischen Besitzer traten deshalb als erblich gewordene Grundherren zu ihrem neuen Oberhaupt in dasselbe Feudalverhältnis, welches zuvor die burgundischen Edlen zu den La Roche gehabt hatten. Die Regelung dieser augenblicklich durch die spanische Invasion tumultuarisch gewordenen Besitzverhältnisse konnte nur durch ein neues Lehnsregister bewerkstelligt werden, und ein solches mußte daher früher oder später im Herzogtum Athen entworfen werden.Für Sizilien hat der König Friedrich neue Lehnskataster zusammentragen lassen. Gregorio Rosario, Consider. IV, p. 108, und Bibl. Sic. II, p. 464ff., descriptio Feudorum sub rege Frederico II. um 1296. Andere Listen der Feuda vom Jahr 1343 (p. 470ff.) und vom König Martin 1408 (p. 486ff.). Nur aus der Zeit Pedros IV. haben wir eine flüchtige Baronalliste des Herzogtums, davon weiter unten.

Die Kompanie blieb die rechtmäßige Besitzerin des Landes und ihre militärische Verfassung die Grundlage des neuen Staats. Sie nannte sich nach wie vor die Sozietät des glücklichen Heeres der Franken in Romania oder im Herzogtum Athen, und auch von den Königen Siziliens wurde sie fortdauernd so genannt.In Urkunden 1314 und noch viel später: »Universitas felicis Francorum exercitus in partibus imperii Romaniae existentis«; oder: »Societas fel. exercitus Francor. in Athenarum ducatu morantium...« Noch 1367 nannte sie so Friedrich III. in einem Privilegium (Arch. Palermo, Reg. Cancell., n. 13, 1371, fol. 123). Sie übte ihre Rechte als politische Körperschaft aus, beteiligte sich mit und neben der herzoglichen Regierung an Staatshandlungen, faßte Beschlüsse in ihren Parlamenten und erließ von ihren Mitgliedern gezeichnete Urkunden, die sie mit ihrem gewohnten Siegel neben dem königlichen versah.»Praesens publ. instrum. jussimus sigillari bullis nostris pendentibus assuetis b. Georgii et regali« (Akt vom 26. März 1314, davon weiter unten). In den Friedensinstrumenten mit Venedig unterhandeln der herzogliche Vikar, der Marschall des Herzogtums usw. »pro se ipsis et tota compagna«. In einer Urkunde von 1314 belehnt die Kompanie allein den Dauphin Guy mit Thessalonike. Auch ihre alte soldatische Einrichtung aus der Zeit des kriegerischen Wanderlagers blieb bestehen. Die herkömmlichen vier Räte, der Notar und Kanzler, Schreiber, Richter, Anwälte, Syndici bildeten nach wie vor die zivilen Bestandteile ihrer Genossenschaft. Das wichtige Amt des Kanzlers des Herzogtums Athen wurde zwar vom Könige bestellt, aber er empfahl diesen Offizialen der Kompanie, die ihn auf die Evangelien vereidigte. Alle zivilen Ämter überhaupt wurden im Grunde als Befugnisse der Kompanie angesehen, obgleich sie dem Könige oder Herzoge ihre Ernennung oder Bestätigung übertragen hatte.

Dasselbe Verhältnis sollte im Heere stattfinden, auf welchem die Macht und Selbständigkeit der Genossenschaft wie die Behauptung des eroberten Landes beruhte. Die höchsten militärischen Stellen wurden aus den Reihen der Katalanen besetzt, aber der Herzog hatte auch hier das Recht der Bestätigung und bald der Ernennung überhaupt. Das Amt des Marschalls des Herzogtums sollte die gesamte militärische Kraft und zugleich die politischen Rechte der Kompanie darstellen.»Mariscalcus ducatus... mariscalcus exercitus ducatuum« (Athen und Neopaträ). Obwohl der Herzog dasselbe bestätigte, so gestatteten doch die Katalanen nicht, daß er einen Fremden damit bekleide. Es wurde vielmehr in der Familie der Novelles erblich, einem der ältesten Kapitanengeschlechter der Soldbande. In der einflußreichen Stellung des Marschalls lag demnach ein Keim des Dualismus zwischen der Kompanie und der herzoglichen Regierung.

Diese selbst hatte der Herzog in Person zu führen oder, wenn dies nicht möglich war, sein bevollmächtigter Vizekönig oder Generalvikar (vicarius generalis, viceregens), welcher auf Zeit (nach beneplacitum) ernannt wurde.Die Formel seiner Bestallung ist die aller anderen Beamten; sie beginnt immer mit der Phrase: »De strenuitate fide sufficientia et virtutibus vestris plenarie confidentes vos in vicarium nostrum... nominamus.«

Vor seinem Abgange nach Griechenland sollte der Vikar den Eid der Treue in die Hände des Herzogs ablegen und dann, sei es in Theben oder Athen, vor den versammelten Syndici der Kompanie und den Abgeordneten der Städte mit gleich feierlichem Eide geloben, sein Amt gerecht und gewissenhaft zu verwalten.»Ita quod vos in manibus dicti Francisci pro parte nostri culminis nec non sindicorum et nunciorum universitatum civitatum terrarum et locorum ducatuum predictorum prestitis simile juramentum.« Spätere Bestallung für Luis Fadrique (Arch. Palermo, davon weiter unten). Als alter Ego des Herzogs hatte er für diesen die Hoheitsrechte, die oberste Gewalt in allen Zweigen der Verwaltung und Gerichtsbarkeit auszuüben, die Verteidigung des Landes zu ordnen, über alle dazu nötigen Mittel, Steuern und Auflagen zu verfügen und eingezogene Güter zum Fiskus zu schlagen; über Krieg und Frieden zu entscheiden und sogar Bündnisse mit fremden Mächten abzuschließen. Ein Hofstaat mit einem Majordomus sollte ihm beigegeben sein.Am 11. Mai 1321 wird genannt »Alvenus Dies majordomus« des Vizekönigs. Die Summe der Rechte des Vikars ist allgemein in der Formel ausgedrückt: »Cum omnibus juribus, rationibus, justiciis, procurationibus, jurisdictionibus, dignitatibus, honoribus et prerogativis ad ipsum officium spectantibus.« Seine Besoldung wird ebenso allgemein ausgedrückt »sub solitis salariis, provisionibus et honorariis« (Patente im Archiv Palermo).

Dies waren die Grundzüge des Vertrags, welcher zwischen den Bevollmächtigten der Kompanie und Friedrich von Sizilien entworfen und von beiden Teilen beschworen wurde. Sodann huldigten die katalanischen Boten dem Könige für seinen zweitgeborenen Sohn Manfred, den er zum Herzoge Athens ernannt hatte. Er war ein Kind von fünf Jahren. Wenn es auch die Folge zufälliger Verhältnisse war, daß seither der Reihe nach unmündige Infanten des sizilischen Hauses mit dein Herzogtum Athen beliehen wurden, so entsprach doch diese Tatsache durchaus den Absichten des Königs, welcher der wirkliche Regent des griechischen Kronlandes blieb. Zum Generalvikar des Infanten Manfred ernannte Friedrich einen ausgezeichneten Mann, den Ritter Don Berengar Estañol von Ampurias.


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