Ferdinand Gregorovius
Der Kaiser Hadrian
Ferdinand Gregorovius

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Sechstes Capitel.

Das römische Recht. Das Edictum perpetuum. Die Responsa. Römische Rechtsgelehrte. Die Senatsbeschlüsse und kaiserlichen Constitutionen. Reformatorischer Geist der hadrianischen Gesetzgebung.

Die Regierung Hadrians bildet auch in der Gesetzgebung eine Epoche, sowol durch die wissenschaftliche Behandlung des Rechts, als durch die philosophischen Grundsätze in Bezug auf die rechtlichen Verhältnisse überhaupt. Zunächst hat sich dieser Kaiser durch das Edictum perpetuum verdient gemacht.

Die jährlichen Edicte solcher Magistrate, welche, wie Prätoren, Aedilen und Statthalter der Provinzen, das Recht der Gesetzgebung (jus edicendi) hatten, wurden beim Amtsantritt derselben öffentlich als ihr Rechtsprogramm aufgestellt. Sie waren nebst den Gesetzen des Volks und Senats die Urquellen des die Welt durchströmenden römischen Rechts. Den Plan, solche Edicte zu sammeln, hatte schon Cäsar gehabt, aber erst Hadrian hat ihn, wahrscheinlich im Jahre 131, durch den Juristen Salvius Julianus ausgeführt, den Urgroßvater des Kaisers Didius Julianus.Nur Hieron. (Chron.) gibt das Datum a. 131. Eutrop. VIII, 9. Spartian und Dio schweigen. Die Constit. Tanta im Cod. Justin., L. I, Tit. XVII, § 18, schreibt ausdrücklich dem Salv. Julianus und Hadrian die Composition des Ed. perpet. zu und läßt dasselbe durch ein Senatsconsult bestätigen, wovon die griechische Constit. Δέδωκεν nichts hat. Die Sätze des Edicts sind gesammelt von G. Hänel, Corpus legum ab Imp. R. ante Justinian. editar., Rudorf, De jurisdictione edictum; edicti pepetui, quae reliqua sunt, 1869; Otto Lenel, Das Edict. perpetuum, ein Versuch der Wiederherstellung, 1883. Im Allgemeinen Rudorf, Röm. Rechtsgesch. I, 268 f.

Da sich von diesem julianischen Buche keine vollständigen Exemplare, sondern nur Sätze in den juristischen Schriften, namentlich den Digesten, erhalten haben, so ist sein Charakter streitig geblieben. So viel ist ergründet worden, daß die hadrianische Reform des Edicts kein durchaus neues Gesetzbuch geschaffen hat. Der neueste Forscher über diesen Gegenstand hält das Edictum perpetuum nicht für ein systematisches Ganze, wie unsre Civilproceßordnung, auch nicht für die Codification eines bestimmten Teiles des römischen Rechts, sondern glaubt, daß sein Inhalt sich meist durch historische Zufälligkeiten bestimmt habe.Lenel S. 9 f. – Aus dem Ausdruck componere (edictum composuit) ist auf eine wissenschaftliche Bearbeitung durch Julian geschlossen worden.

Das hadrianische Edict wurde durch einen Senatsbeschluß zum Reichsgesetz gemacht und galt so als eine Norm für das Recht. Zwar fuhren die Magistrate fort zu ediciren, aber sie blieben an das julianische Gesetzbuch gebunden, welches allen Jurisdictionen zugestellt wurde.Brinz, Zur röm. Rechtsgesch. in Krit. Vierteljahresschr. für Gesetzgeb. XI, 471. So schritt Hadrian weiter auf dem Wege jener gleichmäßigen Rechtsverwaltung im Reich, welche endlich das römische Recht zum Gesetz der Welt gemacht hat.

Die Jurisprudenz war längst eine Macht im Staat und die einzige Wissenschaft der Römer. Die Aussprüche der Rechtsgelehrten (responsa prudentum) bildeten eine angesehene Quelle des Rechts. Gaius spricht sich so darüber aus: »Die Antworten der Juristen sind Aussprüche und Meinungen derjenigen, welchen es erlaubt ist, Rechtssätze zu machen. Wenn die Sentenzen aller übereinstimmen, so erhält ihre Ansicht Gesetzeskraft; wenn sie uneins sind, so darf der Richter nach Belieben einer Meinung folgen, und dies wird durch ein Rescript des göttlichen Hadrian bestimmt.«Gaius I, § 7.

Das Ansehen der Rechtsgelehrten erhielt sich, obwol die Kaiser nach dem Vorgange des Augustus ihre Unabhängigkeit dadurch zu beschränken suchten, daß sie das Jus respondendi wie eine Auszeichnung verliehen. Die Autorität der Juristen hat Hadrian vollkommen anerkannt.Puchta, Instit. I , S. 324.

Seine Zeit ist durch eine Menge bedeutender Rechtsgelehrten ausgezeichnet. Es glänzten damals Juventius Celsus, welcher 39 Bücher Digesten, Neratius Priscus, der 7 Bücher Membranarum schrieb, und jener Salvius Julianus, dessen Hauptwerk 90 Bücher Digesten umfaßte. Etwas jünger war Sextus Pomponius, der ein Compendium der Geschichte der Jurisprudenz bis auf Hadrian geschrieben hat. Namhaft waren Javolenus Priscus und Pactumeius Clemens, Stadtpräfect und Legat Hadrians in Athen, in Syrien, in Cilicien, und Consul suffectus im Jahre 138.Renier, Inscr. de l'Algérie 1812. Ihnen gleichzeitig und unter den Antoninen thätig sind Aburnus Valens, Vindius Verus, Volusius Mäcianus, Ulpius Marcellus und der berühmte Gaius. Diese und andre Männer überlieferten ihr wissenschaftliches Material und ihre Rechtsanschauungen den großen Juristen des folgenden Jahrhunderts.Capitolin., Anton. Pius, c. 12; Dig. I, 2. – Die fünf großen Juristen, Gaius zur Zeit der Antonine, Aemilius Papinianus unter Septim. Severus, Julius Paulus, Domitius Ulpianus, Herennius Modestus, wurden durch die Const. Valentinians III a. 426 zu gesetzlichen Autoritäten erklärt. Cod. Theod. L. I, Tit. 4.

Die andern Hauptquellen des Rechts waren die Senatsbeschlüsse und die kaiserlichen Constitutionen. Nachdem die Volksgesetzgebung außer Kraft getreten war, ging das republikanische Recht, Gesetze zu erlassen, auf den Senat über. Seine Consulte traten an die Stelle der Leges. Indeß der Wille des Kaisers bestimmte den Senatsbeschluß, indem er entweder die Consuln schriftlich mit seiner Absicht bekannt machte oder eine Rede (oratio principis) lesen ließ. Seit Augustus trugen die Senatsbeschlüsse Namensbezeichnungen, die von ihren Urhebern oder den Consuln, oder den Kaisern selbst hergenommen waren.Plancianum, Silanianum, Claudianum, Neronianum, ex auctoritate D. Hadriani, oder auctore D. Hadriano, denn die Bezeichnung Hadrianianum findet sich nicht. Die Senatsbeschlüsse unter Hadrian sind zusammengestellt bei Burchardi, Staats- und Rechtsgesch. der Römer, § 106. Die meisten civilrechtlichen Senatsgesetze fallen in die Zeit von Claudius bis Sept. Severus. Puchta, Instit. I , 295.

Sodann wurden die Edikte und Responsa, die Rescripte, Decrete und Mandate der Kaiser eine neue Rechtsquelle unter dem Begriff der Constitutiones principum.Gaius I, § 3. Sie mußten um so mehr Gewicht haben, als der Kaiser zeitlebens das Recht der Gesetzgebung hatte, während die Magistrate jährlich wechselten, ihre Verfügungen daher nur ein Jahr dauerten, wenn dieselben nicht von den Nachfolgern aufgenommen wurden.Epistolae und Sententiae Hadrians sind von Dositheus zu Anf. saec. 3 aufgezeichnet. Corp. juris romani Antejustiniani von Böcking, 1831; Hänel, Corpus Leg., S. 85 f. Dositheus indeß gibt nur einen Brief Hadrians an Plotina, und die Sententiae sind persönliche Aussprüche des Kaisers in Form von Anekdoten.

Die Reihe der uns aufbewahrten Senatsconsulte und Constitutionen hadrianischer Zeit bekundet einen Fortschritt der Menschlichkeit in Bezug auf das Personen- und Civilrecht. Die harte römische Gesellschaft, welche auf der schrankenlosen väterlichen Gewalt, der Unmündigkeit des Weibes und der Sclaverei beruhte, erlitt die Einflüsse der stoischen Philosophie, und ihre Wirkung im Zeitalter Epiktets war mächtiger als die Idee des Christentums, obwol auch diese bereits mit tausend Fäden die Welt durchzog. Aus dem Kosmopolitismus Roms entwickelte sich eine mildere Gesinnung, in welcher der Begriff von dem, was eine spätere Epoche die Menschenrechte genannt hat, in dem Bewußtsein der Gesetzgeber sich zu regen begann. Da sich zur principiellen Verwerfung des Sclavenwesens noch kein Gesetzgeber aufzuschwingen vermochte, so konnte es sich nur um die Milderung desselben handeln.

Die alten rohen Gesetze, wonach der Herr das Recht über Leben und Tod seiner Sclaven besaß, so daß er diese für das geringste Vergehen stäupen und kreuzigen durfte, hatte die Zeit allmälig reformirt. Durch die Lex Petronia (61 n. Chr.) war es dem Herrn untersagt worden, seine Sclaven willkürlich zum Thierkampf zu verdammen, und ihnen war die Flucht an die Bildsäule des Kaisers und in die Asyle gestattet. Aber noch Augustus hatte das Gesetz der Republik bestätigt, wonach im Falle der Ermordung eines Herrn durch seinen Sclaven alle Mitsclaven desselben hingerichtet wurden.Tacit., Ann. XIV, 42 f. Zur Zeit Neros starben so einmal 400 Sclaven. Erst Hadrian verbot die Folterung der Sclaven eines Hauses, dessen Herr ermordet worden war. Nur solche, die ihre Nähe am Ort der That verdächtig machte, erlagen diesem schrecklichen Gesetz.Dig. 29, 5, 1; 48, 18, 1. Er verbot die willkürliche Tödtung eines Sclaven durch seinen Herrn.Spart, c. 18: Servos a dominis occidi vetuit, eosque jussit damnari per judices, si digni essent. Indeß hat Geib (Gesch. des röm. Criminalprocesses, S. 459) nachgewiesen, daß diese Verordnung nur ein Pium desiderium blieb, und selbst Antoninus verbot nur die unmotivirte Tödtung eines Sclaven. Er untersagte den Verkauf von Sclaven und Sclavinnen an Fechtschulen und Kuppler.Spart, c. 18. Mit fünf Jahren Exil bestrafte er eine Matrone, die ihre Sclaven mißhandelt hatte.Dig. I, 6, 2. Er beschränkte die willkürliche Gewalt des Herrn, aber sein Recht selbst achtete er so sehr, daß er einst dem Volk die Freilassung eines Wagenlenkers verweigerte, weil er dazu nicht befugt sei. Als er einmal einen seiner eigenen Sclaven zwischen zwei Senatoren einhergehen sah, bestrafte er ihn wegen dieser frechen Ueberhebung.

Hadrian hob auch die Ergastula auf, jene entsetzlichen Gefängnisse, in welchen Besitzer auf den Landgütern ihre geketteten Sclaven eingeschlossen hielten, und mit diesen scheinen auch widerrechtlich versclavte Freie dasselbe Los geteilt zu haben.Spart, c. 18: Ergastula servorum et liberorum tulit. Gaius I, 53. Er schützte die Freiheit auch derer, welche unrechtmäßig zu den Bergwerken (in opus metalli) verurteilt worden waren. Diese furchtbare Strafe zog den Verlust der Freiheit nach sich, sie sollte daher nur lebenslänglich sein. War sie jedoch durch ein Versehen des Richters auf Zeit verhängt worden, so sollte nach einer Verordnung Hadrians der Verurteilte doch den Stand des Freien behalten.Dig. 48, 19. 28. Die Vernichtung des Status libertatis konnte nur mit der Lebensstrafe oder einer lebenslänglichen Strafe vereinbar sein. Die durch Freilassung erworbenen Rechte hat Hadrian gegen den Staat und den privaten Egoismus zu schützen gesucht. Er untersagte die Manumission, so oft sie zum Zweck des Betruges von Gläubigern oder Familienmitgliedern geschah;Gaius I, 47. Dazu Dosithei Lib. III. Böcking § 10. aber er schützte die fideicommissarisch Freigelassenen gegen Versuche, das Testament umzustoßen; er verordnete sogar, daß ein Sclave, welcher durch ein später als ungültig erkanntes Legat die Freiheit erhalten hatte, sich durch eine Geldsumme loskaufen durfte.Dig. 24, § 21. Cod. Justin. 2 de fideicomm. libertat. (VII, 4), bei Champagny, Les Antonins II, 43. Nach dem Senatus consultum Claudianum, einer Ergänzung der Lex Julia de adulteriis, war über die Verbindung von freien Frauen mit Sclaven festgesetzt, daß, wenn solche ohne Vorwissen des Herrn geschehen, sie als Sclaven, wenn mit seinem Willen, als Freigelassene zu betrachten seien. Blieb das Weib frei, so war ihr Kind Sclave. Hadrian veränderte dies Gesetz dahin, daß auch das Kind frei sein sollte.Tacit., Annal. XII, c. 53. Gaius I, 84. Die Grundlage für diese Senatsbeschlüsse war die im Jahre 4 n. Chr. erlassene Lex Aelia Sentia, wonach ein Insolventer und ein Herr unter zwanzig Jahren Sclaven nicht frei lassen durften. Dies Gesetz bestimmte, daß der zum Latinus gewordene Manumissus, wenn er eine Römerin oder eine latinische Colonistin geheiratet und schon einen einjährigen Sohn hatte, Bürger werden durfte. Unter Tiberius wurde die Lex Junia Norbana hinzugefügt, welche den durch Privaterklärung des Herrn frei gewordenen Sclaven die Latinität verlieh (Latini Juniani).Heinecc., Antiq. R. I, 4; 5, 14. Ulpian, Fragm. XIX, 4 XX, 8; XXV, 7.

Schon Trajan hatte verordnet, daß wer sich ohne Willen des Herrn das römische Bürgerrecht durch ein Beneficium vom Kaiser erworben hatte, zwar lebenslang in dessen Genuß bleiben, im Tode aber als Latinus gelten solle; dies deshalb, weil mit dem Jus Quiritium das Testamentrecht verbunden war, und so die Herren oft erblos wurden. Der Latinus Junianus aber besaß nicht das Recht zu testiren. Nur wer das Bürgerrecht gesetzmäßig erworben oder die Bewilligung des Patrons erlangt, geheiratet und ein Kind erzeugt hatte, blieb im Recht des Vollbürgers. Hadrian fand jenes trajanische Gesetz unbillig, weil es Freigelassenen im Tode nahm, was sie im Leben besessen hatten; er ließ daher durch den Senat verfügen, daß jene so verbleiben sollten, als wenn sie durch die Lex Aelia Sentia oder das Senatsconsult das römische Bürgerrecht erlangt hätten.Gaius III, § 73.

Ueberall zeigt sich in der Gesetzgebung Hadrians das Bestreben, die Zahl der freien Bürger zu mehren. So verordnete er auch, daß die Kinder eines Latiners und einer Römerin als geborene römische Bürger zu betrachten seien.Gaius I, § 30. 81. 84 UIp., Fragm. I, § 15. Die absolute Gewalt des Vaters über Leben und Freiheit der Kinder, wie sie das Zwölftafel-Gesetz festgestellt hatte, wurde beschränkt. Dies Recht floß aus der römischen Civität, und Hadrian bestimmte durch ein Edict, daß nur ein römischer Bürger die väterliche Gewalt haben sollte.Gaius I, § 55. Ulp., Fragm. V. § 1. (Instit. Lib. I, Tit. IX.) Er erschwerte sie bei Peregrinen. Wenn diese mit ihren Kindern das römische Bürgerrecht erlangt hatten, so durften die Kinder nur dann in der Potestas patria sein, wenn sie unmündig und abwesend waren und der Fall eine rechtliche Prüfung erhalten hatte.Gaius I, § 93. 94. Dazu ward bestimmt, daß wenn jemand mit einer schwangeren Frau das römische Bürgerrecht erhalten hatte, das Kind, obwol jetzt ein römischer Bürger, doch nicht in die Potestas patria kommen solle.

Oft flehten Söhne den Kaiser an, sie aus dieser Gewalt zu befreien. Trajan hatte einmal einen Vater gezwungen, seinen Sohn, welcher die grausame Behandlung nicht länger ertragen konnte, zu entlassen; und Hadrian bestrafte einen Vater, welcher seinen Sohn, der mit der Stiefmutter verkehrte, auf der Jagd getödtet hatte, mit der Verbannung, aber nur als Straßenräuber, und dieser Fall lehrt, daß der mörderische Mißbrauch der väterlichen Gewalt in der Zeit Hadrians noch nicht als Parricidium bestraft werden durfte.Dig. 48, 9, 8.

Die Rechtsgeschichten verzeichnen die Reformen Hadrians in testamentarischen und erbschaftlichen Verhältnissen. Wie Trajan war auch er gerecht und liberal. Beide Kaiser verschmähten es, Erbschaften an sich zu reißen, was von Caligula, Nero und Domitian mit despotischer Willkür geschehen war, da sie Testamente, in welchen sie nicht bedacht worden waren, einfach zu cassiren pflegten. Schon Trajan hatte durch ein Edict diese Mißbräuche aufgehoben, und auch Hadrian hat niemals Erbschaften auf Kosten der Kinder angenommen.Spart c. 18. Er ließ sogar den Kindern der zur Vermögensconfiscation Verurteilten den zwölften Teil des väterlichen Erbes, eine humane Bestimmung, welche im Zusammenhange stand mit dem Princip des Kaisers, die Majestätsverbrechen nicht mehr zuzulassen.Spart, c. 18. Sein Grundsatz war, das Reich mit Menschen, nicht den Fiscus mit Geld zu mehren.Dig. 48, 20, 7.

Neue Gesetze milderten auch die bisherige Unmündigkeit des Weibes. Bis auf Hadrian galt die Bestimmung, daß keine Römerin ein Testament machen dürfe; erst von Hadrian wurde den Frauen dies durch ein Senatsconsult erlaubt.Gaius I, § 115. Hadrian gab auch den Veteranen (dimissis militia) das Testatrecht. Gaius II, 12. Er gab ihnen auch das Recht, ihre verstorbenen Kinder zu beerben, wenn sie das Jus trium liberorum besaßen.Ulp., Fragm. XXVI, 8. Das Drei-Kinderrecht gemäß der Lex Julia und Papia Poppaea verlieh manche Privilegien. Als eine arme Frau ihn bat, ihr vom Congiarium des Sohnes, der sie unkindlich behandle, etwas zukommen zu lassen, und der Sohn erklärte, daß er sie nicht als Mutter anerkenne, antwortete Hadrian: und ich erkenne dich nicht als römischen Bürger an.Dosithei Magistri Interpret. Lib. III, ed. Böcking, § 14. Selbst das Gefühl erhöhter Achtung des Weibes spricht sich in der hadrianischen Verordnung aus, welche das gemeinschaftliche Baden von Frauen und Männern, wie es seit Domitian gewöhnlich geworden war, untersagte.Spart, c. 18. Dio 69, 8. Heliogabalus erlaubte wieder die Balnea mixta, so daß sie Alex. Severus nochmals verbieten mußte. Lamprid., Alex. Sever. c. 24.

Ein Grammatiker Dositheus hat unter Septimius Severus eine Reihe von Sentenzen Hadrians gesammelt, welche darthun, daß scharfsinnige Rechtssprüche des Kaisers sich als Anekdoten im Gedächtniß der Menschen erhielten. Im Ganzen darf das Urteil gefällt werden, daß die hadrianische Gesetzgebung einen sittlichen Fortschritt im Bewußtsein der menschlichen Gesellschaft bezeichnet.

Was dieser Kaiser für die ganze Verwaltung des Staats gethan hat, war wol so umfassend, daß seine Regierung im Allgemeinen eine Epoche in der Monarchie zu nennen ist; und sie würde als solche noch bedeutender hervortreten, wenn die Urkunden der Zeit uns minder trümmerhaft erhalten wären.


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