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Vor einigen Jahren, während meines Aufenthalts in Afrika, wurde ich eines Abends, als ich mit meinem Freunde spazieren ging und nichts Böses ahnte, von einem Stinktier (Mephitis Zorilla) angegriffen. Wodurch ich den leicht gereizten Zorn dieses Tieres auf mich gezogen hatte, weiß ich nicht; vermutlich genügte es ihm, daß ich ein Mensch war; jedenfalls entlud es sich seines aufgespeicherten Sekrets in ausgiebigster Weise gegen mich, um dann wieder ins Dunkel zurückzuschlüpfen.
»Das ist ein Stinktier!« sagte ich zu meinem Freunde, reinigte mich nach Möglichkeit von dem Anwurf – semper aliquid haeret – und ging weiter.
Nach einigen Monaten wurde mir von einem deutschen Gericht eine Klage zugestellt. Ein Herr Mephitis Zorilla hatte mich wegen »verleumderischer Beleidigung« verklagt. In der Verhandlung wollte ich den Wahrheitsbeweis antreten. Er wurde mir nicht gestattet, weil die Bezeichnung »Stinktier« an sich beleidigend sei. Ich bemerkte, man könne in jeder Naturgeschichte lesen, daß Herr Mephitis ein Tier sei, das zu den Mardern gehöre und zwei Drüsen besitze, aus denen es eine Flüssigkeit von furchtbarem und sehr lange haftendem Gestank verspritze. Hier unterbrach mich der Vorsitzende und bedeutete mich mit distinguiert gespitzten Lippen, das Wort »Gestank« dürfe ich auch nicht brauchen.
»Das richtige deutsche Wort für dieses Tier,« so fuhr ich fort, »lautet ›Stinktier‹ wie ein Lügner ›Lügner‹ und ein Betrüger ›Betrüger‹ heißt, und ich möchte wissen, ob der Genius unserer Sprache diese Sprache fürs Leben oder fürs Lexikon geschaffen hat.« Der Vorsitzende erklärte mir darauf, was ich alles hätte tun können: ich hätte meinen Gegner wegen Belästigung und Sachbeschädigung beim afrikanischen Steppengericht verklagen können, ich hätte sagen können: »Dies ist ein reizbares Lebewesen – das Wort »Tier« werde besser vermieden – das einen in keiner Beziehung wohlriechenden Saft ausscheide; Worte wie »Stinktier« und »Lügner« gebrauche ein Gebildeter überhaupt nicht.
Der Kläger hatte ein noch größeres Lebewesen seiner Gattung als Anwalt mitgebracht, und beide vertraten nun die Klage, indem sie mir die Hinterseite zuwandten und den Inhalt ihrer vier Drüsen gegen mich abschossen. Alles im Saale außer den beiden hielt sich die Nase zu; Richter und Schöffen zogen sich schnell zur Beratung zurück, und als sie zurückgekehrt waren, verkündigte der Vorsitzende mit zugehaltener Nase, daß ich wegen Beleidigung durch das Wort »Stinktier« zu 1,000 Mark Geldstrafe event. 50 Tagen Gefängnis und sämtlichen Kosten verurteilt sei.
Meine Kleider wollte keine chemische Anstalt zur Reinigung annehmen; ich mußte sie verbrennen. Ich habe mich denn auch keiner Berufungsinstanz ausgesetzt.