Leopold von Ranke
Geschichtsbilder aus Leopold v. Rankes Werken
Leopold von Ranke

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41. Einrichtung der preußischen Regierung in Schlesien.

Preußische Geschichte III u. IV, Werke Bd. 27 u. 28 S. 547 ff.

Als Friedrich II. in Schlesien einrückte, gab er die Absicht kund, die ständische Verwaltung, die er antraf, aber freilich nur im allgemeinen kannte, bestehen zu lassen. Den Landesältesten, die sich im Dezember 1740 in Herrendorf über den Marsch seiner Truppen mit ihm vereinbarten, ließ er erklären, er sei gesonnen ihre Autorität aufrechtzuerhalten. Wenn sich bei seinem weiteren Vorrücken in den Landleuten eine Meinung regte, als sei die bisherige Steuerverfassung durch die Ankunft der Preußen aufgehoben, so säumte er nicht sie darüber zurechtzuweisen. Im Januar 1741 ließ er sich eine Erklärung des Conventus publicus über die ständische Natur des Generalsteueramtes in Schlesien ohne Widerrede gefallen und versprach, denselben samt allen Steuerbeamten und Offizianten weiter zu autorisieren; er sei nicht gekommen, um sich nach Kriegsgebrauch im Lande zu gebaren; alles solle im alten Stande bleiben, bis später mit Zutun von Fürsten und Ständen etwas Gedeihliches beschlossen werde. Was er einen Augenblick forderte, daß die Steuerbeamten sogleich mit Eid und Pflicht an ihn gewiesen würden, ließ er später fallen und gab nach, daß sie dem Conventus verpflichtet bleiben sollten. Nur den einen Vorbehalt machte er, daß das Landeseinkommen zur Verpflegung und Erhaltung seiner Armee angewendet würde; er stellte hierüber ohne Verzug eine sehr bestimmte Forderung auf. Auf Grund einer ihm zu Händen gekommenen Berechnung der allgemeinen Landesprästanda setzte er im Februar 1741 sein Postulat auf dritthalb Millionen Taler des Jahres fest, so daß alle Monate für die Bedürfnisse seiner Armee ungefähr 190 000 Taler aufzubringen sein würden; diese Summe solle das Generalsteueramt nach den verschiedenen Fürstentümern, Standesherrschaften, Städten und Gemeinheiten auflegen und ihre Einbringung besorgen.

Hätte der Conventus hierauf eingehen können oder wollen, so möchte vielleicht die ständische Verfassung, wenn auch in modifizierter Form, bestehen geblieben sein; allein die Unterhandlung mit ihm war vergeblich. Die Mitglieder machten die mannigfaltigsten Ausstellungen. Der preußische Bevollmächtigte antwortete, er sehe die Billigkeit eines großen Teiles der vorgebrachten Einwendungen ein, er wolle nur fragen, wieviel denn eigentlich das Land Schlesien dem obersten Herzog zu zahlen schuldig sei. Der Conventus erklärte hierauf: das Land sei dem Herzog gar nichts zu geben schuldig, alles sei von jeher nach freiem Gutdünken bewilligt worden, sie seien imstande, die bündigsten Reversalien darüber nachzuweisen.

Der Gegensatz der provinzialständischen Verfassung mit der monarchischen Gewalt trat hier in seiner ganzen Schroffheit hervor. Diese erklärte eine bestimmte Leistung für unbedingt notwendig, jene weigerte sich ebenso unbedingt dieselbe zu übernehmen. Nachdem man sieben Monate lang gehadert, war an kein Abkommen mehr zu denken, die eine oder die andre mußte weichen. Der monarchischen Gewalt, die in ihrem Aufsteigen begriffen war, kam zustatten, daß die provinzialständische Verfassung eben in bezug auf das Steuerwesen unendlich viel zu wünschen übrig ließ. Einmal: von den sehr ansehnlichen Auflagen der Provinz kam der Regierung kaum der vierte Teil zugute: alles andre ward durch Besoldungen, Diäten, Zinsen, und welche andre Posten in den Gegenrechnungen erschienen, aufgezehrt. Sodann: in der Leistung dieser Auflagen bestand eine schreiende Ungleichheit. Bei einer alten Schätzung vom Jahre 1527 hatten die Stände ihr Einkommen nicht allein nach den liegenden Gründen, sondern nach dem gerade obwaltenden Vermögenszustand angegeben, und diese Vermögensansage diente nun zur Norm bei allen Auflagen. Noch im Anfang des 18. Jahrhunderts hatte man einige Steuern, deren Aufbringung unbequem gewesen wäre, durch eine Reluition abgekauft und diese dann ebenfalls in Form jener Schätzung aufgebracht. Auch in den einzelnen Kreisen waren die Mindermächtigen offenbar überbürdet; es wird ein Beispiel angeführt, wo die Herrschaft die Auflage so verteilt habe, daß sie, statt etwas beizutragen, vielmehr einen ansehnlichen Gewinn davon innebehielt.

Die Stände, wie sie nun einmal im Laufe der Zeit sich gebildet, waren das Land. Sie bewilligten der Regierung nicht was diese bedurfte, sondern was diese darzubieten gut schien, in Wetteifer mit den übrigen Provinzen, so wenig als möglich zu zahlen, und doch wieder unaufhörlich durch persönliche Rücksichten auf den Hof bestimmt. Der Auflagen waren so mancherlei, daß man kaum mehr wußte, was man zu geben hatte; ob sie dem Landesaufkommen zuträglich seien oder nicht, ward wenig beachtet.

Friedrich beschloß nun diesen Zustand zu ändern, die Grundsätze der Verwaltung seiner übrigen Provinzen auch hier durchzuführen. Nachdem er seiner Eroberung einigermaßen sicher geworden,Durch den Vertrag von Kleinschnellendorf, 9. Oktober 1741, war ihm Niederschlesien vorläufig abgetreten worden; s. Preußische Geschichte 3 u. 4, S. 471. am 29. Oktober 1741, erklärte er »aus souveräner oberlandesherrlicher Macht und Autorität«, er werde in Zukunft die Steuern, Akzisen und sonstigen Einkünfte in Niederschlesien von eigenen, in dem Lande einzurichtenden Kollegien verwalten lassen und entbinde hiermit die dazu beauftragt gewesenen ständischen Abgeordneten von dieser Arbeit sowie von der damit verknüpften Verantwortung. Am 7. November geschah die Erblandeshuldigung im Fürstensaale des Rathauses zu Breslau. Das Merkwürdige dabei war, daß die Edelleute und Rittermäßigen auch aus den nicht inkorporierten Fürstentümern und freien Standesherrschaften einberufen wurden, während sonst Fürsten und Standesherren allein ihre Gebiete repräsentiert hatten. Die Versammlung war bei 400 Personen stark. Nach der amtlichen Erzählung huldigten die Deputierten der Bischöfe und der Fürsten knieend, wobei der König bedeckten Hauptes auf seinem Throne sitzen blieb; die Standesherrschaften, die städtischen und alle übrigen Deputierten leisteten ihren Eid stehend; auch der König hatte sich dann erhoben und den Hut abgenommen. Ein freies Donativ von 100 000 Gulden, welches ihm die Stände antrugen, lehnte er hier so gut ab wie in Preußen.Bei der Huldigung zu Königsberg am 20. Juli 1740; S. 296. Man wird begierig zu erfahren, ob nun nicht bei dieser Gelegenheit von der ständischen Verfassung die Rede gewesen sei. Die Stände haben dem König darüber bereits am 24. Oktober geschrieben; in dieser Eingabe legen sie ihm alle seit Jahrhunderten erworbenen Freiheiten und Rechte zu Füßen und bitten ihn um eine neue Verleihung derselben. Der König antwortete, er beharre bei seinem Vorsatz, sie bei ihren Freiheiten und Rechten zu schützen; allein die Bedingung, die einst Kurfürst Friedrich Wilhelm in Magdeburg aufgestellt, fügte auch er in unumwundenen Worten hinzu; nur insoweit versprach er es, »als dieselben ihnen selbst und der allgemeinen Wohlfahrt zuträglich seien«. In demselben Augenblick, wo die aristokratisch-ständische Verfassung von Ungarn sich auf immer festsetzte, ward hier einem zwar nicht gleichen, aber doch verwandten Bestreben auf immer ein Ende gemacht. Dort erhielt sich die wie nach oben so auch nach unten gerichtete ständische Eigengewalt; hier ward sie von den Ideen des monarchischen Staates und einer auf gleichmäßigeren Rechten und Pflichten beruhenden Verwaltung zurückgedrängt. Weder das eine noch das andre erregte bei der damaligen Welt großes Aufsehen; sie war noch zu lebhaft mit der Auseinandersetzung der großen Territorialverhältnisse beschäftigt.

Den Tag nach der Huldigung ließ der König einige der angesehensten Mitglieder der Stände zu sich einladen und eröffnete sich ihnen in seinem Kabinett über die Art und Weise der Veränderung, die er in Schlesien eintreten zu lassen denke. Vor allem solle der Unterschied zwischen den beiden Religionen, der bisher obgewaltet, aufhören; kein Katholischer solle deshalb, weil er das sei, sein Recht verlieren, noch ein Evangelischer dadurch gewinnen. Er selbst sei »durchaus ein Liebhaber der Toleranz«, er wünsche ein gutes Verständnis zwischen den beiden Parteien statt der bisherigen Verfolgung hervorzubringen. Er beabsichtige zwei Justizkollegien einzurichten, das eine in Breslau, das andre in Glogau, und sie mit Schlesiern zu besetzen, weil sich bei diesen eine größere Kunde ihrer Landesgewohnheiten vermuten lasse, doch solle bei jedem ein Brandenburger angestellt werden. Bei dem Finanzwesen könne er keine Schlesier anstellen, bevor sich nicht die, welche dabei zu dienen geneigt seien, in den alten Landen dazu geschickt gemacht haben würden, denn in diesem Zweige habe er eine große Veränderung vor. Binnen Jahr und Tag denke er eine neue Klassifikation aller Güter und alles Einkommens zustande zu bringen und danach die Kontribution zu bestimmen, so daß jeder Ort wisse, was und wieviel er jedesmal zu entrichten habe. Außerordentliche Abgaben werde er auch dann nicht fordern, wenn er in Krieg verwickelt werde. Die Akzise auf dem Lande wolle er abschaffen und durch eine Nahrungssteuer ersetzen. In der Mitte des Krieges hatten sich mannigfaltige und sehr begründete Klagen über die gewaltsamen Werbungen erhoben; der König sagte, er werde die Regimenter bestimmen, welche zur Werbung befugt sein sollten; jeder Beschwerde müsse dann der Oberst des Regiments abhelfen; sollte dieser es versäumen, so solle man sich nur an ihn, den König, wenden. Zu diesen wichtigen Einrichtungen, fügte Friedrich hinzu, werde es einiger Zeit bedürfen, doch möge man ihm glauben, daß seine Absicht nur auf das Wohl von Schlesien gerichtet ist; den Erfolg davon werde man in Zukunft sehen, wenn auch der Anfang schwer sei. So bestimmt, einfach und umfassend ward der Provinz eine neue Zukunft angekündigt, und unverzüglich schritt man zu den Vorbereitungen der neuen Einrichtung.

Am 19. Dezember 1741 versammelten sich die bisherigen Landesältesten und eine Anzahl von Deputierten der Ritterschaft, um eine nähere Eröffnung darüber zu empfangen. Die Proposition, die ihnen vorgetragen wurde, geht von den drei Hauptgrundsätzen aus, daß die öffentlichen Abgaben zu der wahren Landesnotdurft, zu nichts anderm verwendet, daß sie mit gleichen Schultern getragen, und vornehmlich daß sie fest bestimmt sein müßten. Von dem allem habe in Schlesien bisher nichts stattgefunden; um es aber dahin zu bringen, sei nach der Erfahrung der übrigen königlichen Länder nichts nützlicher als in den geschlossenen Städten eine wohlbestellte Akzise, auf dem platten Lande eine gut eingerichtete Steueranlage, und für die Verwaltung herrschaftliche Finanzkollegien mit wohlunterrichteten, in königlichen Pflichten stehenden Dienern. Die Akzise, welche in Schlesien auch das offene Land umfaßte, verursache daselbst lauter Unterschleife, Plackereien, falsche Eide, sie solle da schon vom 1. Januar ab wegfallen; in den Städten wolle man ihr eine Einrichtung geben, daß deren Emporkommen dadurch gefördert werde. Die Einbringung der Kontribution auf dem Lande, bei der zwar zunächst die alte Schätzung oder Indiktion stattfinden, aber sofort eine Änderung von Grund aus eintreten solle, werde angestrengte Tätigkeit nötig machen. Der König würde kein Bedenken tragen, sie den Landesältesten zu überlassen, aber er wisse, sie seien unbesoldet, zum Teil hoch in Jahren; keiner werde seine Geschäfte versäumen wollen; er ziehe vor, sie der Landesverrichtungen zu entlassen und statt ihrer besoldete königliche Landräte zu ernennen, um diese den Kreisen und deren Kassen vorzusetzen; so großes Zutrauen aber hege er zu den niederschlesischen Ständen, daß er hiebei alle Fremden ausschließen und nur in dem Kreise selbst angesessene Ritterbürtige von Adel dazu ernennen wolle. Die Ernannten, 19 in dem Breslauer, 16 in dem Glogauer Bezirk, waren anwesend und erklärten sich bis auf einen bereit, in die Dienste des Königs zu treten. In dessen Namen ward die Überzeugung ausgesprochen, daß die Einrichtungen, bei denen sich die alten Provinzen so wohl befunden, auch zum Gedeihen der neuen gereichen würden; dem Kontribuenten komme die Ordnung und Gleichheit zugute, mit der er seine Lasten abzuführen habe; dadurch aber werde auch der Fürst in den Stand gesetzt, das Land gegen Mangel und Elend, hauptsächlich aber gegen feindliche Anfälle zu schützen. Schon waren die beiden Kriegs- und Domänenkammern eingerichtet, unter Leitung der bisherigen Vorsteher des Feldkriegskommissariats, Reinhard in Breslau, Münchow in Glogau. Von diesen gingen die Ernennungen aus; sie haben den König erinnert, daß der Zustand von Schlesien es besonders notwendig mache, die Beamten gut zu besolden. Der König sprach die Hoffnung aus, daß diese Kammern ein rechtes Muster guter Ordnung, richtiger und genauer Pflichterfüllung werden, unter anderm auch die erforderliche Verschwiegenheit beobachten würden.

Was sich in den alten Provinzen nicht ohne ein gewisses Gegeneinanderwirken von mancherlei Kräften gebildet, aber alsdann als nützlich bewährt hatte, nahm man in die neue, welche im ganzen dieselben Volkszustände darbot, herüber. Doch hatte man auch das Gefühl, daß man hier von vorn anfange, und wollte zugleich das System verbessern. Die Provinz ward nicht der allgemeinen Leitung des Generaldirektoriums unterworfen; schon im März 1742 ward Münchow zum Präsidenten wie der Glogauer so auch der Breslauer Kammer, also zum Vorstand der gesamten schlesischen Verwaltung und zugleich zum Staatsminister ernannt; kein andrer Wille als der des Königs und des Ministers hatte in die neue Organisation einzugreifen. Ludwig Wilhelm v. Münchow war der Sohn jenes Kammerpräsidenten von Küstrin, dem Friedrich bei seinem dortigen Aufenthalt mancherlei Erkenntlichkeiten schuldig geworden war, den er wohl als seinen Wohltäter bezeichnet hat; es machte ihm Vergnügen den Sohn desselben zu befördern, aber dieser selber zeigte sich dessen auch vollkommen würdig. Er hatte mit dem König die nämlichen nationalökonomischen Grundsätze, wie sie dort in jener Küstriner Schule sich ausgebildet, verstand seine Absichten und ging mit voller Hingebung darauf ein. Für die praktische Verwaltung zeigte er zwei gleich unentbehrliche Eigenschaften: Umsicht und Energie.

Man begann mit einer Bestimmung des zunächst von Niederschlesien allein zu Leistenden. Eine Durchschnittssumme dessen, was die Provinz bisher aufgebracht hatte, ward festgesetzt, davon abgezogen, was sich von den Domänengefällen erwarten ließ, und das übrige, was durch Steuern und Akzise bisher eingekommen, zwischen Land und Stadt verteilt, so daß den Städten nur die Akzise, dem Lande nur die Kontribution zur Last falle. Der König fand, daß die Summe zu seinem Kriegsstaat hinreichen werde, wofern man sie nur eben hauptsächlich zu diesem anwende. Nach den ersten Versuchen, denn anfangs hatte man gezweifelt, erklärte Münchow, daß die Sache gehen werde, obwohl, da die bisherigen Rechnungen und Gegenrechnungen aufhörten, alles doch ein ganz andres Ansehen gewann und bei weitem schwerer fiel. Die Hauptsache war nun aber, die Kontribution, welche die vornehmste Last ausmachte, besser zu verteilen. Der erste Versuch ward im Februar 1742 im Kreise Schwiebus gemacht; er führte zu dem Ergebnis, wie Münchow berichtet, daß der Kreis eine ansehnliche Summe mehr aufbrachte und die bessere Verteilung doch jedermann zufriedenstellte. Ein ähnliches gab ein zweiter, den man absichtlich in einer ganz andern Landesgegend, im Kreise Frankenstein, anstellte, und man beschloß nun die Sache systematisch anzugreifen. Unter Münchow, der die obere Leitung führte, ward eine Hauptkommission gebildet, die ihren Sitz in Breslau nahm; sie setzte die vornehmsten Grundsätze unter Zuziehung der Kammern fest; dann schritten die Klassifikationskommissionen ans Werk. Mitte Dezember war man mit siebenthalbhundert, Ende Februar 1743 mit mehr als zweitausend Dörfern, überhaupt mit 22 Kreisen fertig, und in 11 andern ging man eifrig vorwärts. Ende Mai hatte Münchow das Vergnügen, dem König melden zu können, daß das ganze Werk in dem gesamten Niederschlesien glücklich zustande gebracht worden sei. Einmal im Zuge, ergoß sich diese Tätigkeit nunmehr unverweilt auch über Oberschlesien und Glatz, die indessen erworben worden. Schon im August war man mit 600 Dörfern zustande; die vollendete Klassifikationstabelle von Oberschlesien konnte im Oktober, am 1. November die von der Grafschaft Glatz überreicht werden.

Der schlesische Etat ward im Jahre 1744 auf 3 265 000 Taler fixiert, um 100 000 Taler niedriger, als anfangs beabsichtigt worden: eine Summe, welche, dem Verhältnis des Umfanges und der Menschenzahl entsprechend, die Einkünfte des Staates ebenfalls ungefähr um ein Dritteil vermehrte.

Zweiter schlesischer Krieg: Eroberung von Prag, Bd. 5 S. 111 f.; Rückzug aus Böhmen, S. 124-132; Schlacht bei Hohenfriedberg, S. 159-165.


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