Franz Gräffer
Josephinische Curiosa
Franz Gräffer

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61. Ueber Josephs Reform in Ungarn; an den Kanzler Carl Grafen von Palffy.

Mit der Aufschrift: »Was Joseph von den Staatsbeamten, und wie er es mit ihnen hielt.« (Handbillet an die Chefs der Behörden vor seiner Abreise nach Italien 1783) liefert das erste Bändchen des energischen Herrschers Instructionen für seine Angestellten überhaupt. In Beziehung auf Ungarn nun, bey der Eigenthümlichkeit der Verfassung dieses Königreichs, mußten Josephs Ansichten, Maßregeln und Reformen nothwendig auf große Widersprüche und Hindernisse stoßen, was ihn jedoch nicht abhielt, muthig fortzukämpfen. Er zeigte dieß unter Anderm auch in vier Zuschriften an den ungarischen Kanzler, Carl Grafen von Palffy, welche einen tiefen Blick in seine Begriffe und Vorstellungen von dem Wesen der verschiedenen Ämter-Cathegorien und der Art und Weise gestattet, wie er es mit den Functionen derselben gehalten wissen will. Diese vier Briefe sind sämmtlich vom Jahre 1786. Das Jahr zuvor, im Juni, hatte Joseph sich in einem Schreiben an einen andern ungarischen Magnaten über die Einführung des Steuersystems und der deutschen Sprache in Ungarn ausgesprochen. In diesem Briefe kommen folgende Stellen vor: »Das Erstere versichert dem Unterthan sein Eigenthum; bestimmt die Abgabe für die Krone und jene für den Güterbesitzer auf eine solche Art, wie sie in meinen deutschen Erblanden längst üblich ist, und überläßt der Willkühr der Edelleute keine eigennützige Erhöhung derselben mehr. Ist dieß kein Vortheil für den gemeinen Mann? Der Landmann, welcher die größten Lasten der allgemeinen Bedürfnisse zu tragen verbunden ist, hat auch ein vorzügliches Recht auf den Schutz seines Königs, und dieses, mein Herr, sieht man in ihrem Vaterlande mit einem neidigen Auge an. – Die deutsche Sprache ist Universalsprache meines Reichs; warum sollte ich die Gesetze und die öffentlichen Geschäfte in einer einzigen Provinz nach der Nationalsprache derselben tractiren lassen? Ich bin Kaiser des deutschen Reiches; dem zu Folge sind die übrigen Staaten, die ich besitze, Provinzen, die mit dem ganzen Staat in Vereinigung einen Körper bilden, wovon ich das Haupt bin. Wäre das Königreich Ungarn die wichtigste und erste meiner Besitzungen, so würde ich die Sprache desselben zur Hauptsprache meiner Länder machen; so aber verhält es sich anders.« Denselben Geist athmen auch die vier in Rede stehenden Briefe an den Kanzler Palffy, welche hier folgen:

1.

Herr Kanzler!

– – – – – – – – – – Aus allem diesem folgt demnach, daß alles, was mit Nos Universitas anfängt, und vorwärts und rückwärts dahin führt, und daraus entstehet, bey sämmtlichen Comitaten aufhöre, und ins Künftige vermieden werden muß. Im Plural existirten nur Nos Status Regni Hungariae. Diese mit ihrem König in einem Landtag versammelt, sagen Statuimus u. s. w. Die Comitate aber sind Singularien, die jenem Plural platterdings Folge zu leisten haben, und nur in dem einzigen Falle, wo Deputirte zum Landtag von demselben auserkohren werden müssen, können hiezu außerordentliche Versammlungen in den Comitaten statt finden.

Der Vice-Gespan ist nichts anders, als der vom König dieser Abtheilung oder Gespanschaft vorgesetzte Mann, welcher alle Berichte richtig abzugeben, und alle Befehle genau befolgen zu machen hat; man muß ihm also alles erfolgen lassen, was zu diesem seinem blos exequirenden Amte nöthig ist; hingegen auch ihm nichts auftragen, was ihn daran im mindesten aufhalten oder verhindern könnte, und ihm den Schein und die Form einer überliegenden Dicasterialstelle gäbe; weil er dadurch wieder nur mit Formalitäten und Schreibereyen beschäftigt seyn und die Responsabilität mit Assessoren theilen müßte, wie es der bekannte Handwerksgebrauch der meisten Dikasterien ist. – Zur Ausübung seines Amtes muß er nur solche Untergebene haben, die aus verschiedenen Theilen des Comitats ihm die Vorfälle berichten, den Local-Augenschein nehmen, die Befehle kund machen, und auf deren Befolgung Obsicht tragen, den Unterthan gegen jede Bedrückung schützen, dem Militär allen Vorschub leisten, auf die Eintreibung der Contribution wachen, und allenthalben Sicherheit, Ruhe und Ordnung erhalten. – Diese untergebenen Commissarien, Stuhlrichter, – oder wie man sie heißen will, ihre Abtheilungen mögen Districte oder Processe benennt werden – mögen so oder wie immer betitelt seyn, der Nahme ist gleichgültig, wenn nur die Wesenheit der Sache bleibt. Überdieß muß der Vice-Gespan allzeit den ältesten und geschicktesten Stuhlrichter bey sich im Orte haben, damit dieser im Erkrankungsfalle, während der Reisen des Vice-Gespans, deren er in seinem Comitate jährlich viele vornehmen muß, oder bey dessen sonstiger Abwesenheit ihn vertreten könne. Er muß ferner einen Secretär und alle nöthige Schreiber überkommen, welche seine Correspondenz und sein Journal führen; seine ganze Kanzleyarbeit aber muß in nichts bestehen, als in diesen Journalien, in welchen der Datum aller empfangenen Befehle und einkommenden Beschwerden richtig von Tag zu Tag angemerkt sind. In der zweyten Columne ist die Currentirung der ersteren, oder die Decretirung der anderen, dann in Betreff jener, wenn sie durch die gewöhnliche Currende wieder zurück gekommen sind, und man also gewiß ist, daß sie allenthalben kund gemacht worden, so wie in Betreff der Beschwerden wieder das Datum der Befolgung vorzumerken, welches durch eine kurze Meldung von dem Stuhlrichter, den das Geschäft betrifft, an den Vice-Gespan kommen muß. Von den Auskünften, Berichten und Meldungen, so dieser an das Consilium erstattet, hat er blos den Aufsatz bey sich zu behalten, der jedoch ebenfalls in dem Journal nach dem Tage, wo selbiger abgeschickt worden ist, extractive angemerkt werden muß, damit man ihm nachsehen könne. Rathshaltung, Assessoren, Protocollführung, alles dieses sind für ihn zeitverderbliche Sachen.

Wien, im July 1786.

Joseph.


2.

Herr Kanzler!

Um eine passende Comitatsverfassung, und wie die Geschäfte in derselben sollen verhandelt werden, zu bestimmen, muß man vor allem wohl erörtern, was eigentlich ein Comitat sey, und worin die Obliegenheiten eines demselben vorgesetzten Vice-Gespans bestehe. Dieses scheinen das Consilium und die Canzley nicht ganz unpartheyisch betrachtet und schief gesehen zu haben. – Ein Comitat ist ein kleiner Theil des Königreichs; ich heiße ihn klein, nicht als wenn er unbedeutend wäre, sondern weil das Königreich in ungefähr 43 dergleichen Theile abgesondert ist. Dieser Theil bekömmt also seine Richtung lediglich vom Ganzen. Es wäre eine monstreuse Verfassung, – und als so eine hat selbe sich bis nun ausgezeichnet, wenn man alle diese Theile wie besondere Provinzen betrachten wollte, und über die von der allgemeinen Gesetzgebung und Verfassung herrührenden Befehle, die diesen Abtheilungen oder Comitaten mitgetheilt worden, von denselben noch Gutachten, Überlegungen, Repräsentationen, Prästationen und Sistirungen bey der Befolgung duldete, und gestattete, da, wo nur Folgsamkeit und Ausübung ihr Loos seyn sollte. Die Ursache von der Fortdauer dieses Unwesens war gedoppelt, nähmlich eine von altersher, und durch innere und äußere Kriege, nach dem Ungefähr entstandene Abtheilung der Comitate, auf deren Beybehaltung man, ohne zu wissen warum, die Güte der Constitution zu gründen schien; zweytens, weil die Könige selbst durch diese vielfache Abtheilungen und den Einfluß, so sie durch verschiedene Mittel, und die sogenannten Aulicos in die Gesinnungen und Entscheidungen derselben privatim zu erlangen wußten, entweder augenblickliche Vortheile oder einzelne Bewilligungen, oder eine vermehrte Anzahl Stimmen für ihre Verträge bey Abhaltung des Landtages sich verschaffen wollten, oder weil der König bey dieser vielfältigen Trennung und daraus entstehenden Verschiedenheit der Meinungen die Erhaltung seiner Sicherheit oder Vermehrung seiner Gewalt und seiner Einkünfte zum Absehen hatte.

Jedermann, und besonders die Canzley, wird wohl begreifen, und ich beweise es, daß so elende Mittel nicht die meinigen sind, und daß ich außer meiner Seelenkraft keiner Sicherheit bedarf, auch nur das allgemeine Beste unausweichlich zum alleinigen Ziele habe.

Wien, im July 1786.

Joseph.


3.

Herr Kanzler!

Das Wesentliche in der Justizverwaltung sowohl von Civil- als Criminalfällen, hängt meines Erachtens hauptsächlich von der guten Besetzung der ersten Instanzen ab, welche das Factum zu erheben, und in das klare Licht ganz allein zu bringen haben, weil der alte Spruch ganz richtig ist: Quod si dederis mihi factum, dabo tibi legem durch die Einrichtung so bey dem Septemviral und bey der königlichen Tafel getroffen worden, ist den Causanten in dem Königreiche, im Appellatorio und Revisorio hinlänglich vorgesehen; auch kann die Septemviral-Tafel die Oberaufsicht über die Administration ganz gut führen.

Es kömmt also nur noch auf die ersten Instanzen an, die Gemächlichkeit der Causanten einerseits und ihre Sicherheit anderer Seite scheinen verschiedene Maßregeln zu fordern, welche sich schier kreuzen. Erstere macht in einem jeden Comitat, in einer jeden königlichen Stadt eine Instanz erwünschlich; aber die Sicherheit fordert ein ausgebildetes Gericht von auserwählten, geschickten, und in der Anzahl hinlänglichen Räthen, so wie z. B. die jetzt verbesserten fünf Districtual-Tafeln sind. Es kann also nur ein solcher Vorschlag statt finden, welcher entweder in einem jeden Comitat und in einer jeden königlichen Freystadt ein solches beständiges Gericht, Judicium continuum, bestimmte, das alle wirkliche Processe und Criminalsachen, sie mögen nun von großer oder kleiner Wichtigkeit seyn, erheben und entscheiden müßte, und von welchen sämmtlichen Gerichten die Appellation an die königliche Tafel gingen, und es müßten alle derley Gerichte bey den Comitaten oder den Magistraten in den Städten sowohl in Civil- als Criminal-Angelegenheiten ganz aufhören, und dafür eben so viele förmliche Districtual-Tafeln errichtet werden, als jetzt königliche Commissäre sind – also auch um fünf mehr, als bisher schon bestehen – bey welchen in erster Instanz über alle Processe gesprochen, und bey welchen auch alle Criminal-Verbrecher versammelt, verhört und abgeurtheilt werden sollen. Eine jede von diesen Districtual-Tafeln müßte dann ganz gewiß in zwey Senate abgetheilet werden.

Welche nun von beyden Gerichtsarten vorzüglicher sey, und wie, wenn man die Comitats- und städtischen Gerichte vorziehet, diese ohne unerschwinglichen Kosten, jedoch hinlänglich mit tauglichen Subjecten besetzt, die jetzt bestehenden fünf Districtual-Tafeln aber ganz aufgehoben werden könnten, darüber erwarte ich eine weitere Ausarbeitung und Berechnung.

Nur ist dabey wohl zu beobachten, daß die sämmtlichen Comitatsbeamten, welche so wie die königlichen Commissäre lediglich in politischen und Cameral-Angelegenheiten verwendet werden, mit dem Justizfache gar nichts zu thun haben müssen, das Begnadigungsrecht allein ausgenommen, welches dem königlichen Commissär als Delegirten des Königs eingeräumt worden ist. Auch ist nicht außer Acht zu lassen, daß alle Urbarial-Beschwerden und Unterthans-Bedrückungssachen, von was immer einer Gattung, nie vor Gericht gezogen, sondern nur von den politischen Behörden allein untersucht und abgethan werden müssen.

Diese meine Gesinnungen würde die Kanzley dem Consilium und den zehn Commissären mittheilen, um darüber, in so weit sie die politische und Cameral-Verwaltung betreffen, ihr Gutachten zu vernehmen, wozu ich hier den Amtsunterricht für die Kreisämter in deutschen Provinzen zur Erleichterung der Arbeit beylege.

Wien, im July 1786.

Joseph.


4.

Herr Kanzler!

Ich will noch weiter den Zusammenhang erörtern, welcher zwischen dem Vice-Gespan im Comitate und dem königlichen Commissär obwaltet.

Die zehn Commissäre sind von mir als Männer aufgestellt, denen meine Gesinnungen und Grundsätze bekannt sind, und die auf deren Auslegung, Verbreitung und Befolgung sehen sollen; die also ein Mittelding zwischen dem Consilium und den Comitaten so lange auszumachen haben, bis die Vorurtheile mehr verbannt, die Überzeugung des Guten allgemein verbreitet, das Consilium mit weniger mechanischen Schreibereyen überladen, und alle Theile der Administration, die Politika, Cameralia, Contributionalia und Commerzialia in eine genauere und einfachere Verbindung werden gebracht worden seyn. Dann wird auch ihre Stelle entbehrlich; doch läßt sich dieses wohl nur bey der folgenden Generation verhoffen.

Aus dieser Absicht folgt ganz natürlich, daß diese Commissäre keine Schreibstuben vorstellen sollen, wo nichts als eingetragen, protocollirt und revidirt wird. Alle Geschäfte müssen in ihrem ordentlichen Laufe zwischen den Comitaten und Consilium ununterbrochen fortgeführt werden, als wenn keine königlichen Commissäre im Lande vorhanden wären.

Eben so ist es ganz unrecht, wenn die Comitate directe an die Kanzley und von dieser wieder an die Comitate geschrieben wird, ausgenommen in solchen ganz geheimen und sehr dringenden Fällen, wo die Sache wegen Entdeckung oder Verzug Gefahr liefe; welches jedoch nur sehr selten sich ereignen kann.

Dem königlichen Commissär sieht also nur allein frey, von seinen untergebenen Vice-Gespanen die Einsicht von jenen Journalen und Concepten zu verlangen, welche er will, und auf welche er sich verlassen kann. Ihm liegt ob, alle Klagen gegen die Comitatsbeamten anzuhören, dieselben zu beurtheilen, die Klagenden zu belehren, die Angeklagten selbst zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, und insonderheit alle Mißbräuche abzuschaffen. Er hat keine ordentlichen Berichte zu machen, ausgenommen, wenn er dem Consilium etwas Nutzbares vorzuschlagen, oder eine Abänderung entweder in den erlassenen Befehlen oder bey dem angestellten Personale zu treffen nöthig findet, welches Letztere er auch nur nach geschehener That anzuzeigen hat, da er berechtiget ist, die Vice-Gespäne allein ausgenommen, alles übrige ihm unterstehende Personale anzunehmen, und nach Erkenntniß auch wieder zu entlassen.

Mit der Kanzley hat er nur in obenerwähnten Fällen, oder wenn er einen allgemeinen Befehl, den das Consilium nicht geben kann, zum Besten des Landes und zur Beförderung des Dienstes geschwind zu erhalten wünschen, directe zu correspondiren, oder hat ihr diejenigen Antworten und Auskünfte zu geben, die sowohl der Chef des Consiliums oder jener der Hofkanzley von ihm verlangen können. Ich sage wohlbedacht der Chef; denn aus dem Consilium und von Amtswegen muß die Correspondenz nur immer durch Decrete von der Kanzley mit dem Consilium, und von diesem mit den Comitaten geführet werden; aber der Chef des Consiliums und der von der Kanzley müssen beseelt von Eifer zur Beförderung des Guten, zur Beobachtung der dahin abzielenden Befehle, und zur Hintansetzung alles Nachtheils eine Particular-Correspondenz mit den Commissären führen, in welcher sie mit demselben in einiges Detail darüber einzugehen haben, wie die Befehle begreiflich und vortheilhaft auszulegen sind, und wie sie von Jedermann befolgt werden müssen. Sie sollen ihnen diejenigen Klagen, die sie vernehmen, die Verbesserungen von ihren Districten, so ihnen eingefallen oder beygebracht werden, mittheilen, kurz, mit ihnen brüderlich und freundschaftlich handeln, und das allgemeine Beste mit gleichem Eifer zu erhalten suchen.

Wien, im July 1786.

Joseph.


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