Franz Gräffer
Josephinische Curiosa
Franz Gräffer

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Zweytes Bändchen.

XVIII. Josephs II. eigenhändiges Testament und Codicill.

Unmittelbar nach des Kaisers Handschrift diplomatisch getreuDaher denn auch die Orthographie auf das Sorgfältigste beobachtet wurde. Manchem wird sie seltsam vorkommen; allein man möge bedenken, daß es überhaupt des großen Joseph Sache nicht war, auf Formen und Äußerlichkeiten viel zu achten. zum erstenmahle veröffentlicht.

In Namen der allerheiligsten Dreyfaltigkeit

Obwohlen ich noch niemahlen ein Testament gesehen welches klar genug verfasset worden wäre so verhoffe denoch, das diese meine letzte willens meinung keiner moglichen zweydeütigkeit unterliegen werde; zur genauesten befolgung derselben schreibe ich sie hiemit eigenhandig hier nieder.

Meine Seele gehört dem Schöpfer; an meinem Körper ist nichts gelegen; als ein Diener des Staatts hab ich gelebet für denselben gewacht; alles gehoret also dem der durch die natürliche in Meinem hause eingeführte Erbfolge, mir am Throne folgen, und landesfürst werden wird, seye es nun in Geld Capitalien geldeswerth Mobilien oder schrifften nur diejenigen Capitalien so ich auf leibrenten angeleget, ausgenohmen welche ohnedis ex pacto mit meinem Tode erlöschen und der Credits cassa als eine getilgte schuld anheimfallen. Wenn mein Tod erfolget so solle alles gespert und Petschiret werden von jenen denen es amtswegen gebühret und die weiteren befehle sind von zukünftigen landesfürsten als mein ein eintzigen und gantzlichen Universall Erben und des Staats vorsteher zu erwarten. allmosen Messen gebeter werde ich suchen anoch lebender nicht zu vernachlässigen und toder überlas ich alles dieses dem eingeführten hoffgebrauch.

Ueber diese meine letzte willens meinung hoffe ich wird wohl kein Zweifel noch gerichtlicher anstand jemahlen ereget werden wanenhero selbes hiermit unterzeichne

Wienn den 21. May 1781

Joseph 
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  (L.S.)   Vertatur


Auf der andern Seite ist das Codicill.

Codicill.

Dieses Codicill solle die nähmliche volle kraft meiner letztwilligen willensmeinung haben.

Da jeder schuldig ist auf die Treüe diener seiner person auch nach seinen Tod für ihr auskommen bedacht zu seyn, so will ich folgendes für jene bestimmen, welche bei meinen erfolgenden Tod, bey nur in dienste seyn werden.

Jeder meiner beambten, und dienern, welche von meinen nachfolger nicht werden, in der nehmlichen arth, und mit dem nehmlichen genus und vortheilen wie vormals von mir verwendet werden; diesen solle er schuldig seyn ihnen, ihre bey meinem ableben gantz geniessende gage, vortheile, samt einen caracteursmässigen quartiers equivalent, jährlich und bis zu ihren ableben, zu bezahlen. und das aus mein ihme freywillig überlassenden vermögen. auch ihren witwen solle nach dem Normali die Pension bewilliget werden. verwendet er sie aber, auf die nähmliche, oder einer ihnen anehmlichen arth, und begehren sie nicht selbst ihre Entlassung welches ihnen vollkommen freigestellet seyn solle, so verbleiben sie, in ihren jetzigen genus, ohne dopelte bezahlung fordern zu könen. unter denen dienern meiner person verstehe ich, nur folgende, und keine andere, nähmlich.

1mo.  Meinen geheimen Camerzahlmeister samt sein Cassier.
2do. Meine geheime Secretairs so täglich in meiner Cantzley arbeiten, nicht die von Staats Rath, noch von der sogenannten Ciffer Cantzley, die diener des Staats
3tio. Meine geheime Canzelisten, so ebenfalls täglich in meiner geheimen Cantzley arbeiten.
4to. Die in meiner Camer dienende Camerdieners nicht die von vorzimern
5to. Mein kamerlaquey und die bey mir angestelte und dienende leiblaqueys nicht die nur in der kantzley oder abweslungsweis nur dienen.

Da ich die Maria Elisabetha in der Crim selbst erkauft habe, sie in Christenthum unterrichten und erziehen lassen, so bin ich schuldig auf ihre weitere versorgung bedacht zu seyn, und will ich also, ihr lebenslänglich sie mag heyrathen, bey hoff verbleiben, oder nicht; ihr Tausend gulden jährlich ohne abzug, bey meinen Erben aus meinen vermögen anweisen, und er solle schuldig seyn, auf ihre Erziehung, bis sie grosjährig ist, zu sorgen. hernach aber diese Tausend gulden jährlich ihr zur freyen verwaltung richtig auszahlen zu lassen.

Ich kann nicht zweifeln, das diese in der vollkomenen billigkeit gegründete anweisungen, und Legaten, von meinen nachfolger und Erben nicht werden genauest erfüllet werden, wozu ich sein gewissen will auf das strengste verpflichten. Wienn den 28ten Aprill 1789.

Joseph 
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(L.S.)          

(Auf dem Umschlage) Hierinen ist meine Eigenhandig niedergeschriebene letzte willensmeinung enthalten sammt Codicill

So von mir in die Staats Cantzley den 28ten Aprill 1789 zur aufbewahrung überschicket worden ist.

Joseph 
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