Friedrich von Raumer
Geschichte der Hohenstaufen und ihrer Zeit, Band 3
Friedrich von Raumer

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Sechstes Hauptstück.

Zehn Jahre lang trug Friedrich II schon die Kaiserkrone, und immerdar hatten ihm die bürgerlichen Anordnungen in seinen Staaten mehr am Herzen gelegen, als entfernte Eroberungsplane: aber durch Störungen der größten und mannigfachsten Art wurden seine Zwecke selbst für Neapel und Sicilien vereitelt; obgleich Vorliebe und fast ununterbrochener Aufenthalt hier eine größere Einwirkung erlaubten und herbeiführten, als in andern ihm unterworfenen oder von ihm abhängigen Ländern. Die schrankenlose Unordnung, die ungezügelte Willkür, Krieg, Verrath, Ungehorsam aller Art, welche Friedrichs erste Jugend so arg umdrängten und verkümmerten, hatten ihm gegen Erscheinungen solcher Art die tiefste Abneigung beigebracht und ihn zu der Überzeugung geführt: daß unwandelbare Ordnung und strenger Gehorsam allen geselligen Verhältnissen zum Grunde liegen müsse, und daß ohne dieselben auch das scheinbar Selbständigste und Würdigste in nichts zerfalle, oder sich in Schädliches verwandele.

Seine Klugheit und Strenge siegte nun allerdings über allen Ungehorsam und Aufruhr: allein die Ereignisse während seiner Abwesenheit in Asien bewiesen, wie geneigt die schnell sich erkennenden und gesellenden Friedensfeinde 463 waren, jeden günstigen Augenblick zur Erneuerung ihrer Willkür zu benutzen, und wie schwer es dagegen den Wohlgesinnten fiel, in ihrer Zerstreuung wirksam gegen jene aufzutreten. Diesen Bessergesinnten war die Richtung und Gränze ihres Widerstandes nicht genau bezeichnet, es fehlte an einem untrüglichen Maaßstabe ihres Urtheils, an einem festen Mittelpunkte ihrer Thätigkeit, an dem Zauberworte, ohne welches das Böse sich immer und überall für das Gute ausgiebt, die Unbefangenen betrügt und die Kräftigern lähmt: es fehlten fest ausgesprochene, allgemein anerkannte Gesetze. Friedrichs durchdringender Blick erkannte die Übel in seinem ganzen Umfange, und er beschloß, nicht an dem Einzelnen hier und da zu künsteln, oder Einzelnes oberflächlich zu heilen, sondern alle Mängel in der Wurzel zu ergreifen und von Grund aus zu vertilgen. Er war der erste, welcher seit Jahrhunderten den großen Gedanken faßte, Gesetzgeber seines Volks zu werden: aber irrige Abwege lagen ihm so nahe als jedem andern, der dasselbe versuchte, und die entgegentretenden Hindernisse erschienen hier fast größer, als irgendwo.

Seit der Eroberung des untern Italiens durch die Römer, war dies Land ihren Gesetzen unterworfen; aber manche örtliche Einrichtung und Vorschrift hatte sich wohl noch aus der griechischen Zeit erhalten, und störte die Gleichförmigkeit, oder erhöhte vielmehr die lebendige Eigenthümlichkeit. Später kamen viele in Konstantinopel erlassene Gesetze zur Anwendung, bis die Herrschaft der Ostgothen ganz fremdartige Ansichten über Gesetzgebung und Gesetzanwendung in diese Gegenden brachte; welche durch Zerstörung ihres Reichs um so weniger ganz vertilgt wurden, weil Justinian kaum seine neuen Gesetzbücher eingeführt hatte, als schon die Longobarden das Land überzogen. Diese bewahrten ihre deutschen Einrichtungen noch strenger vor aller Vermischung und römischer Umwandlung, als die Ostgothen; waren aber auch wohl weniger eifrig, sie ihren neuen Unterthanen aufzudringen. Mithin standen nunmehr zwei verschiedene 464 Rechtssysteme nebeneinander, das römische und das longobardische; und anstatt daß in der Regel die Gesetze bis dahin gleichmäßig für alle Einwohner eines Landes gegolten hatten, verlor man diese Gleichmäßigkeit und landschaftliche Abgränzung ganz aus den Augen, und die Geburt, der Volksstamm entschied, ob man nach römischen oder longobardischen Gesetzen lebe und gerichtet werde. Das häufige Schwanken der Gränzen zwischen Longobarden und Oströmern mußte bei dieser Ansicht von Volksrechten weniger üble Folgen haben, als bei der Aufstellung von allgemeinen Landrechten: allein auf der andern Seite zerstörte doch die damalige große Willkür und Verwirrung so viel vom Bestehenden und hemmte so sehr die Entwickelung des Aufkeimenden, daß sich fast alle wissenschaftliche Kenntniß des römischen Rechts verlor, und das longobardische weit hinter dem zurückblieb, was folgerecht aus seinen ersten höchst eigenthümlichen Grundsätzen hätte hervorgehen können. Auf wunderliche Weise griffen ferner die Verfügungen über- und durcheinander, welche bald der byzantinische bald der deutsche Kaiser erließ, und welche alle Unterthanen ohne Ausnahme verpflichten sollten. Noch höher stieg die Verwirrung, als erst die Araber und dann die Normannen sich im untern Italien festsetzten, und zwar kein ganz neues Recht, wohl aber viele wichtige abweichende Gewohnheiten mitbrachten, welche die Unterworfenen nicht bloß anerkennen, sondern wonach sie die ihrigen auch einschränken und abändern mußten, sobald sie mit jenen in Widerstreit geriethen. Auf solche Weise ging nun eine allgemeine Gesetzgebung selbst bis auf die Idee derselben verloren; weshalb fast nie ein Gesetz, sondern lediglich Kraft und Gewalt entschied, ob man die örtlichsten und persönlichsten Rechte und Gewohnheiten festhalten könne, oder aufgeben müsse. Jeder dehnte den Kreis seiner Ansprüche so weit aus als möglich, und beschränkte die Kreise aller übrigen so weit als er es vermochteSignorelli II, 230.  Pecchia I, 238.  Auch die Saracenen und Juden hatten Notare aus ihrer Mitte, eigene Formen und Gewohnheiten u. s. w. Gregorio I, 7. Doch berief man sich im Jahre 1224 vor geistlichem Gericht auf die Pandekten. Gregor II, pr. 80.. Was von römischen, griechischen, longobardischen, kaiserlich deutschen, 465 saracenischen, jüdischen und normannischen Rechten, was von städtischen und ländlichen Einrichtungen gelte, und wo und wie weit es gelte, wußte niemand gründlich zu beantworten; und noch wunderlicher, als in Hinsicht des bürgerlichen Rechtes, sah es in Hinsicht des Staatsrechtes aus, das ja auf jedem jener Standpunkte schlechthin verschieden erscheinen, und sich nach jenen Grundlagen durchaus verschieden ausbilden mußte. Zuletzt waren aber diese Grundlagen sogar beweglich: denn das römische Recht scheint man bloß nach Überlieferungen und ohne unmittelbare Benutzung der Rechtsbücher gekannt und angewandt zu habenGiannone X, 11., und die Sammlungen longobardischer Gewohnheiten (von welchen eine im Kloster Cava ungedruckt liegt, und die andere, dem Petrus Diakonus zugeschriebene, öfter herausgegeben wurde) sind an sich sehr mangelhaft und wohl nie allgemein gebraucht worden. Außer dem allen trat nun noch von einer ganz andern Seite das geistliche Recht mit seinen großen Ansprüchen hervor, konnte aber das Regellose um so weniger ordnen oder beherrschen, weil die griechisch-kirchlichen von den katholischen sehr abweichenden Ansichten noch von vielen Geistlichen gelehrt, und von vielen Einwohnern angenommen wurden.

Die einzelnen Verordnungen der normannischen Herrscher vor Roger I bezweckten mehr die Erweiterung eigener, als den Schutz fremder Rechte; erst jener gewaltige König dachte an beides zugleich, und wollte in das Ganze Klarheit und Zusammenhang bringen. Daher wurde manches, was bis jetzt schwankende Gewohnheit gewesen war, durch ihn festes, gesetzliches Recht, und auch das Fremde fand willige Aufnahme, sobald es den Grundansichten des Königs nicht zuwiderlief. Besonders scheint er die 466 französischen und normannischen Einrichtungen genau gekannt zu haben und Wilhelm, dem Eroberer Englands, in mehrer Hinsicht gefolgt zu seyn. Indem er aber das Monarchische so scharf hervorhob, die gesetzgebende Gewalt allein in Anspruch nahm und sich als den höhern Mittelpunkt des Ganzen bezeichnete, gab er den Baronen großen Anstoß, welche dieselben Ansprüche aus dem normannischen Eroberungsrechte in kleinern Kreisen ableiteten. So lange Roger lebte, hielt er alle durch Strenge, durch die Kraft seines Geistes, und die Mächtigern auch durch anderweite Beschäftigung in Zaum: unter seinen schwächern Nachfolgern brach dagegen dieser Bau ganz auseinander, und nach so unzähligen Unordnungen und Verwirrungen fand itzt jeder ohne Mühe einen geschichtlichen Punkt, von wo aus er die Unbeschränktheit der eigenen, und die gänzliche Nichtigkeit der übrigen Rechte beweisen konnte. Indem nun Adel und Geistlichkeit und König gleichmäßig diese Beweise führten, und dadurch gegen einander aufhoben, schien allein die Vernachlässigung der Städte und die willkürliche Behandlung des Landmannes, als ein allgemeines unleugbares und gesetzliches Herkommen übrig zu bleiben; welche einzelne Übereinstimmung indessen das Geschäft des Gesetzgebers nicht erleichterte, sondern erschwerte: weil er gegen dieselbe ankämpfen, Städte und Volk schützen, und mit ihnen eine sichere Stelle gewinnen mußte, von wo aus sich die Willkür und Befehdungswuth der Barone angreifen und zügeln ließ. Auf der andern Seite durfte er wiederum die Rechte der Bürger nicht zu sehr erweitern: sowohl weil dies in eine Verletzung anderer Rechte hineingeführt hätte, als auch weil das Beispiel der lombardischen Städte zeigte, wie schnell in ihnen die Neigung entstehe, alle und jede königliche Oberleitung abzuschütteln. Endlich sollte die neue Gesetzgebung nicht bloß Kirche und Staat ausgleichen, nicht bloß Adel, Geistlichkeit, Bürger und Bauern versöhnen; sondern auch für die verschiedenen Völkerstämme passen, für Römer, Griechen, Deutsche, Araber, Normannen, Juden und Franzosen! So 467 ungeheure Schwierigkeiten hätten sehr natürlich zu dem Versuche antreiben können, sich ihrer mit einem Male zu entledigen, das Bestehende und das Zweifelhafte gleichmäßig bei Seite zu werfen, und auf dem reinen Boden ein ganz neues bürgerliches, kirchliches und öffentliches Recht zu gründen. Aber in jenen Zeiten hatte auch das scheinbar Losere noch feste, tiefe Wurzeln; es stellte sich der gegebenen Welt keine andere erträumte gegenüber, deren Verwirklichung Recht und Pflicht sey; die Vorliebe für das allmählich Entwickelte und Erworbene war so groß, als in andern Zeiten die Vorliebe für plötzliche Neuerungen; selbst das Verkehrte schien durch den Ablauf der Zeit geheiligt, und man hielt damals Änderungen, welche die Macht herbeiführte, immer noch für natürlicher, als diejenigen, welche sich auf sogenannte höhere Ansichten gründen wollten.

Daher fiel es auch dem Kaiser bei seiner neuen Gesetzgebung gar nicht ein alles neu zu machen: vielmehr erklärte er sich nur für den Hersteller der alten Ordnung, nahm diejenigen Vorschriften seiner Vorfahren unverändert auf, welche sich irgend mit seinen allgemeinen Zwecken vertrugen, und bedingte sich selbst seinen Zweck durch das Gegebene und Bestehende. Ein solcher Mittelweg mag dem, welcher von Zeit und Örtlichkeit absieht, als ein Irrweg erscheinen: in menschlichen Angelegenheiten ist er der einzig mögliche, und das heißt zuletzt auch der beste. Nur muß man freilich immer wissen, woher und wohin; und daß Friedrich jenes wußte, zeigt eben das geschickte Ausheben und Benutzen dessen, was schon einmal als Gesetz gegolten hatte oder noch galt; und das wohin spricht sich gleich bestimmt in dem Weggelassenen wie in dem Hinzugefügten aus. Er wollte als ein mächtiger Herrscher an der Spitze des Ganzen stehen, und durch die verstärkte öffentliche Gewalt aller Privatgewalt und Selbsthülfe ein Ende machen. Der Schwächere sollte nicht mehr ausschließend bei dem Stärkern auf schwere Bedingungen Hülfe suchen; sondern auf leichte und sichere Weise finden, beim Gesetze und dessen Vollstreckern, 468 den Beamten. Daher mußten die Verwaltungsbehörden größere Rechte bekommen, und wiederum für die hiedurch beschränkten Barone auf einer andern Seite ein willkommener Ersatz aufgefunden werden. Es mußten die Abänderungen überall zweckmäßig in einander greifen, sich unter einander ausgleichen, und das Alte und Neue als ein untrennliches Ganze erscheinen. – Doch, wir dürfen der Entwickelung des Einzelnen nicht auf ungenügende Weise vorgreifen, und werden, obgleich die Darstellung der von Friedrich II bestätigten oder neu getroffenen Einrichtungen unser Hauptzweck ist, die geschichtlichen Rückblicke auf den Gang der Entwickelung nicht ganz vernachlässigen.

Schon in den Jahren 1221 bis 1227 hatte Friedrich viele einzelne Verfügungen erlassen, welche sehr bedeutend vermehrt und mit allen den noch anwendbaren Gesetzen seiner Vorfahren zu einem Ganzen verarbeitet wurden. Diese Arbeit übernahm Peter von Vinea oder Peter von Vineis, der bedeutendste unter allen öffentlichen Beamten des KaisersEs ist bemerkenswerth, daß überhaupt des Kaisers Staatsmänner und Beamte mehr heraustreten, als seine Feldherrn und Kriegsobersten.. Er war aus Kapua, geringen Herkommens, und in Bologna als Student noch so arm, daß er bettelteTiraboschi storia d lett. IV, 16.  Giustiniani memorie degli scrittori III, 259.  Maccinucca 487.  Wenn sich Peter in einer Urkunde filium quondam judicis Angeli nennt, so sollte man nicht auf ganz unangesehene Ältern schließen. Rinaldo II, 192. Vergleiche jedoch Martene coll. ampliss. II, 36, 38, wo sich Zeugnisse für seine Armuth finden.. Aber Fleiß und Anlagen zeichneten ihn bald vor seinen Mitschülern aus, und der Kaiser, welcher seine Diener geschickt zu wählen wußte, erhob ihn von einer Stufe öffentlicher Wirksamkeit zur andern, bis Peter, wie wir später sehen werden, durch eigene Schuld oder fremde Verleumdung, plötzlich von dem Gipfel seiner Größe niederstürzte.

Im August des Jahres 1231 wurde das durch Peter 469 geordnete neue Gesetzbuch vom Kaiser bestätigt und als alleiniges Recht öffentlich bekannt gemachtEinzelne Gesetze sind später gegeben und beigefügt worden. Alessio de Sariis II, 40.. Die merkwürdige Einleitung sagt ihrem Hauptinhalte nach folgendes: »Gott erschuf den Menschen nach seinem Bilde, wahrhaft, ohne Falsch, und setzte ihn in den Besitz unzähliger Güter. Durch die Sünde aber verunreinigte er seine Natur, es entstand Haß und Feindschaft, die nach dem Naturrechte allen gemeinsamen Güter wurden gesondertRerumque dominia, jure naturali communia, distinxerunt., und der Mensch trug kein Bedenken mehr sich in Streit und Rechtshändel einzulassen. Und so entstanden, durch innere Nothwendigkeit der Dinge und nicht minder durch Einwirkung der göttlichen Vorsehung, die Fürsten, welche frevelnde Willkür zähmen, über Leben und Tod richten, jedem sein Theil, sein Glück und seine Stellung, gleichsam als Vollstrecker des göttlichen Willens, zuweisen sollen, jedoch so, daß sie zuletzt Rechenschaft von dem in ihre Hände gelegten Auftrage geben können. Dieser Auftrag schließt aber vor allem andern in sich: erstens die Sorge, daß der heilige christliche Glaube nicht durch geheime Nichtswürdigkeiten besteckt, vielmehr die Kirche gegen jeden öffentlichen Feind durch das weltliche Schwert geschützt werde; zweitens, daß die Völker Frieden und Gerechtigkeit bewahren und üben, welche beide sich wie zwei Schwestern wechselseitig umfangen und unterstützen. Da uns nun der Besitz mehrer Reiche und die höchste kaiserliche Würde allein durch Gottes Hand (gegen die Erwartung der Menschen) zu Theil geworden ist, so wollen wir von diesem doppelten Pfunde ihm und Jesu Christo unserm Herrn auch Rechenschaft ablegen, zweckmäßige Gesetze geben und Gerechtigkeit handhaben, und zwar zunächst in demjenigen Theile unserer Reiche, der solcher Vorsorge am meisten zu bedürfen scheint. Die Nachwelt glaube nicht, daß wir dies bloß thun, um dereinst dafür gerühmt zu werden; vielmehr 470 geschieht es, damit wir jetzt in unsern Tagen das Unrecht vertilgen, welches in der nächstvergangenen Zeit während unserer Jugend und Abwesenheit die Oberhand gewann, damit nach dem Siege des neuen Königs auch das Recht neu emporsprosse und blühe.«

So viel von der Einleitung; die Darstellung des reichen Inhalts muß zur bequemern Übersicht in mehre Theile zerfällt werden.

I. Von den kirchlichen Verhältnissen. Jede Abweichung vom katholischen Glauben, so heißt es, ist ein Verbrechen gegen sich selbst, gegen seinen Nächsten und gegen Gott; mithin wird ein Ketzer noch strenger bestraft, als ein Majestätsverbrecher. Die, welche alle Warnungen und Zurechtweisungen verschmähen, werden verbrannt, ihre Güter eingezogen, ihre Kinder von Ämtern ausgeschlossen und für unfähig erklärt Zeugnisse abzulegen. Sofern indessen ein solches Kind andere Ketzer oder deren Hehler anzeigt, soll sein Ruf durch den Kaiser aus Gnaden hergestellt werden. Abtrünnige sind rechtlos, unfähig zu erben und ihrer Güter verlustig. Niemand soll für Ketzer Vorbitte einlegen; doch erhalten Reuige Verzeihung, und ihre Bestrafung fällt nach der Untersuchung durch die Geistlichkeit dem weltlichen Richter anheimBuch I, tit. 1-3.  Peccia I, 283. Außer diesen Ketzergesetzen und den 1220 vom Kaiser bei der Krönung gegebenen, finden sich noch andere bei Petr. Vin. I, 25-27, welche manche auf 1221 setzen, aber damit stimmt die 12te Indiktion nicht, diese wäre 1224. Auch ist Friedrich weder 1221 noch 1224 am 22sten Februar in Padua gewesen; weshalb wahrscheinlich beide Jahre und auch der Tag falsch sind. Siehe Lami lec. II, 485, und Innocenz IV Erneuerung dieser Gesetze bei Wadding ann. Minor. zu 1254.  Lünig Reichsarchiv, Th. XV, spic. eccl. Art. 84.. – Obgleich diese letzten Bestimmungen milder als gewöhnlich sind, und selbst die strengsten später noch überboten wurden; so tragen sie doch den harten Charakter jener in diesen Ansichten schwer irrenden Zeit, und wurden wohl nur in der Anwendung minder verwerflich, 471 weil Friedrich zwar sein Amt als Beschützer der Kirche überall und selbst während der Streitigkeiten mit Rom geltend machteAssisiae v. Kapua von 1230 bei Carcani 1 und 4., seine Ansicht der Kirche aber von der päpstlichen, und sein Christenthum von dem römischen verschieden war. Diese Verschiedenheit mußte, abgesehen von allen andern Gründen, schon daher entstehen, daß so viel Saracenen, Juden und griechische Christen in Neapel und Sicilien wohntenGregor. consider. I, 7.: die beiden ersten behielten freie, obgleich nicht immerdar ungestörte Religionsübung, und die letzten waren, ungeachtet mancher Bemühungen, immer noch nicht alle in den Schooß der römischen Kirche zurückgekehrt. Zwar führte schon Graf Roger in vielen Orten lateinischen Gottesdienst nach der französischen Kirchenordnung ein, zwar erwähnen die Päpste mancher BekehrungGreg. cons. I, 14.  Regest. Frid. II, 408.  Reg. Honor. III, Jahr V, Urk. 612.  Gallo II, 50, 71, 97.: allein noch um 1194 finden wir einen griechischen Protopapa, und um 1240 griechische Kirchen in Messina; wir finden in Apulien und Kalabrien viele griechische Klöster nach der Regel des heiligen Basilius, welche Papst Honorius III besichtigen ließ, weil sie in geistlicher und weltlicher Hinsicht gelitten hatten. Dennoch waren, so scheint es, selbst im Jahre 1266 noch vom Papste unabhängige griechische Geistlichen in jenen Ländern vorhanden. Auch mochten die besonnenern Könige sich nicht beeilen dies Verhältniß aufzuheben, weil ihnen der Patriarch von Konstantinopel nie so gefährlich werden konnte, als der Papst, und weil die griechische Geistlichkeit sich überhaupt mehr von der weltlichen Macht gefallen ließ, als die eng vereinte römische.

Das Verhältniß Apuliens und Siciliens zum Papste war sehr unbestimmt, und gestaltete sich in verschiedenen Zeitpunkten ganz verschieden, nach Maaßgabe der Macht, der Klugheit, der Nachgiebigkeit, des Bedürfnisses u. s. w. 472 So fand denn auch jede Ansicht, jede Behauptung, bei den vielfach darüber geführten Streitigkeiten, ihre scheinbar geschichtliche Beglaubigung: von dem einen Äußersten an, wo der Papst ohne Rücksicht auf alle weltlichen Familienrechte das Reich frei verschenkte; bis zu dem andern, wo Friedrich II im Gefühl seiner Kraft und der kaiserlichen Würde, allen geistlichen Einfluß zurückwies und nur von seinem Erbreiche sprachPetr. Vin. III, 1.. Wir können hier den in der Geschichtserzählung bereits dargelegten Wechsel nicht noch einmal bis ins Einzelne verfolgen, sondern müssen uns auf eine allgemeine Anmerkung beschränken. Die Normannen besaßen unleugbar das Land, ehe der Papst sie belehnte, und dieser war nicht im Stande sie aus dem Besitze zu vertreiben. Insofern erschien das Lehen als ein dargebrachtes und zurückgegebenes, wobei der Darbringende in der Regel sich mehre Vortheile ausbedingt. Da indessen anfangs für beide Theile aus dem Lehnsverhältniß Vortheile hervorgingenSiehe Vecchioni und den gründlichen BorgiaSarti I, 45.  Gregor. cons. I, 143, 238.  Pirrus I, 520., so dachte man nicht sehr an die Zukunft, und erst wenn Streit entstand, erklärte jeder zu seinem Vortheil und zu des andern Schaden. Die Verträge mit Urban II, Lucius II, Hadrian VI, Klemens III, Cölestin III u. s. w., welche solche Streitigkeiten beendeten, lauten sehr verschieden und zum Theil sogar verschieden für Sicilien und für ApulienKönig Roger huldigte dem Papste nie wegen Siciliens.  Gregorio I, 143.; so viel aber bleibt als mittlerer Durchschnitt gewiß: daß einerseits die Päpste den Königen in Hinsicht der geistlichen Wahlen, Bestätigungen und Gesandtschaften größere Rechte zugestanden, als den meisten weltlichen Herrschern; daß aber auch andererseits Neapel keineswegs in einem bloß frommen Verhältniß zum Papste stand, keineswegs, wie manche andere Reiche, bloß im allgemeinen dem Schutze 473 des römischen Stuhls anempfohlen und anvertraut, sondern ein wirkliches Lehn desselben war. Wenn aber beide Theile dies auch zugestanden hätten, was nicht geschah, so blieben immer noch Zweifel mannigfacher Art: z. B. ob der Papst belehnen müsse, was Lehnsbrauch sey, was zur Rücknahme des dargebotenen Lehens berechtige, ob man allgemeine Kirchengesetze durch Vertragsbedingungen obiger Art beschränken und aufheben könne? u. s. w. Dem letzten Punkte widersprechend, setzte Innocenz III ohne Rücksicht auf die frühern Bestimmungen fest: das Kapitel zeigt den Tod eines Bischofs dem Könige an und wählt einen tauglichen Nachfolger. Vor der Bestätigung des Königs wird der Erwählte nicht eingeführt, vor der päpstlichen darf er sich nicht mit der Verwaltung befassen. Berufungen nach Rom sind erlaubt, und der Papst schickt nach Gutdünken Abgesandte in das ReichInnoc. ep. I, 410.  Regesta 381.. – Friedrich ließ sich in dieser Hinsicht mehr oder weniger gefallen, je nachdem er mit dem Papste oder der Geistlichkeit auf besserem oder schlechterem Fuße stand; doch sonderte er oft den Vortheil der letzten von dem Interesse des ersten, und gab gewisse allgemeine Vorschriften, welche Strenge und Milde auf eine damals noch ungewöhnliche Weise verbanden. Zehnten sollten nicht bloß von Laien, sondern auch von den königlichen Gütern unweigerlich, wie bisher, gezahlt werdenConstit. I, 7.  Regesta 239, 289.  Schon Graf Roger erklärte seine und der Baronen Güter für zehentpflichtig.  Greg. cons. I, prove XI und I, 119.  Pecchia III, 198.; wogegen sich die Bischöfe schon früher verpflichtet hatten, ein Drittel zur Erhaltung der Kirchen und Kapellen zu verwenden. Die unbedingte Steuerfreiheit der Geistlichen ward vom Kaiser nie anerkannt; vielmehr mußten diese in der Regel gleich andern Lehnsmannen zahlen und leisten. Drei tadellose zur Kirche gehörige Männer verwalteten alle Einkünfte 474 erledigter Bisthümer und PfründenConstit. III, 31.  Der Kaiser verbot, daß einer mehre Pfründen besitze. Martene coll. ampliss. II, 1182., bestritten die nöthigen Ausgaben und überlieferten das etwa Ersparte dem erwählten Nachfolger. Diese den Geistlichen und Kirchen so günstige Bestimmung des Gesetzbuchs kam aber nicht immer zur Anwendung: vielmehr bezog Friedrich, besonders in spätern Zeiten, von den erledigten Bisthümern und Pfründen große Einnahmen, und seine Befehle, die Güter in gehörigem Stande zu erhalten, damit der Nachfolger nicht leide, wurden keineswegs immer gehörig von den eigennützigen Verwaltern beobachtet, oder standen unmittelbar im Widerspruche mit dem nicht aufgegebenen Zwecke, Überschüsse aus jenen Gütern zu beziehenRegesta 246, 334, 367.  Petr. Vin. V, 104, 105.. Noch reichern Ertrag gaben später diejenigen Güter, welche man den päpstlich gesinnten Geistlichen einstweilen abnahm; wogegen es aber auch nicht an zahlreichen Beweisen fehlt, daß Friedrich gehorsamen Prälaten und Klöstern mehre Güter schenkte, Freiheiten bewilligte und ihre Lasten erleichterteTromby V, 165.  Mongitor bullae 60, 61, 87..

Obgleich die kirchliche Gerichtsbarkeit unter Wilhelm II mancherlei gewonnen hatte, so war sie in diesen Ländern doch nie so ausgebreitet gewesen, als in den meisten andern, und Friedrich II (in solcher doppelten Rechtspflege eines der größten Hindernisse einer guten Verwaltung sehend) stellte darüber Grundsätze auf, welche der kirchlichen Ansicht durchaus widersprachenConst. I, 45, 68.  Regesta 274.  Pecchia I, 254, 331.: die Geistlichen mußten sich vor der weltlichen Obrigkeit stellen bei Klagen über Grundstücke, Erbschaften, Schulden, Besitz, Lehen, Verbrechen; und wenn man auch in der letzten Hinsicht der Kirche überließ, das zu thun, was sie ihrerseits für nöthig hielt, so wurde dadurch die Anwendung der allgemeinen Gesetze nicht aufgehoben, und insbesondere Verrath und Verbrechen, welche 475 auf die Person des Königs Bezug hatten, von dem höchsten Reichsgerichte, auch an Geistlichen bestraft. Dem Kaiser genügte es jedoch nicht, sie auf diese Weise den weltlichen Gerichten unterworfen zu haben; er entzog ihnen auch, mit Ausnahme der Streitigkeiten über Ehebruch, alle und jede Gerichtsbarkeit über die Laien. Jetzt erst konnte man sagen: es sey nur eine Rechtspflege im Lande und der Kaiser das unabhängige Oberhaupt derselben. Nur in der höchsten Stelle, wo für die Barone ebenbürtige Beisitzer im Gerichte zugezogen wurden, mochten Geistliche unter dem Vorsitze des Großkanzlers mitsprechenPecchia I, 305.  Gregorio cons. II, 214, 216., und in der Eigenschaft als Lehnsmannen ward ihnen eine, jedoch nicht unabhängige, Gerichtsbarkeit über ihre Leute zugestanden1209 gab Friedrich II dem Abte von Cava das Justitiariat über alle Leute des Klosters, auf Lebenszeit, also gewissermaaßen als Beamten.  Archiv. di Cava.  Pecchia II, 141.. Berufungen nach Rom konnten hienach nur in rein geistlichen Dingen erlaubt bleiben, und wurden in Zeiten des Krieges mit dem Papste durchaus untersagt.

Nicht minder abweichend von den damaligen Ansprüchen der Kirche war es, daß der Kaiser Kinder der Geistlichen, gegen eine Abgabe von ihren Einnahmen, für ebenbürtig erklärteNur nicht zu Lehenserbschaften. Sie gaben fünf vom Hundert.  Petr. Vin. VI, 14.  Constit. III, 28., daß er ihnen (trotz des kirchlichen Verbots) von den Behörden ihr volles Erbtheil anweisen, oder, sofern sie es nicht selbst in Besitz nehmen konnten, eine angemessene Rente anweisen ließ.

In Hinsicht auf das Grundvermögen und die Lehen, wurden die Geistlichen eben so behandelt, wie die LaienAuch mit den Baronen gingen die Prälaten bald mehr, bald minder günstige Verträge ein; so verspricht z. B. der Graf von Fondi im Jahre 1211 dem dasigen Bischof: er wolle die Leute der Kirche nicht vor sein Gericht ziehen und ungewöhnlich belästigen, und seinen Leuten erlauben der Kirche letztwillig etwas zu vermachen, oder ihr Grundstück zu verkaufen und zu verpfänden u. s. w.  Ughelli Ital. sacra I, 726., und so lange man diesen Grundsatz durchsetzen konnte, galt es ziemlich gleich, ob diese oder jene im Besitze der Güter 476 waren. Als nun aber einzelne in Bezug auf das Kirchenrecht, andere, wie die großen Ritterorden, ganz allgemein in Beziehung auf ihr Gelübde erklärten, daß sie weder Steuern noch Leistungen übernehmen könnten: so mußten gesetzliche Bestimmungen ergehenConst. III, 29.  Pecchia II, 172., damit nicht ihre unmittelbaren Lehen und die mittelbar zur Hülfsleistung verpflichteten Güter ihrer Bauern, allmählich aus dem Staatsverbande herausgezogen, und Geld wie Kriegsmacht auf höchst schädliche Weise gemindert würden. Deshalb erneute und erweiterte Friedrich ein altes abgekommenes Gesetz Rogers und befahl: niemand darf an Kirchen, Klöster, Orden oder irgend einen Geistlichen, welcher nicht zum Reichsdienste verpflichtet ist, Grundvermögen verkaufen, verschenken, oder auf irgend eine Weise überlassen. Werden Grundstücke durch Testament einer solchen Körperschaft, oder einem solchen einzelnen Geistlichen vermacht, so müssen sie an einen die Leistungen übernehmenden Laien verkauft werden. Verzögert sich diese Veräußerung über ein Jahr, so sind solche Güter dem Staate anheim gefallen.

II. Von dem Lehenswesen und dem Adel. Vor der Ankunft der Normannen in Neapel und Sicilien, waren durch die Longobarden allerdings schon hin und wieder Lehensverhältnisse eingetreten; weiter konnten sich diese aber erst verbreiten, nachdem die griechische und arabische Herrschaft ein Ende genommen hatte. Manches eroberte, manches dargebotene Gut verwandelte sich unter Robert Guiskard und seinen nächsten Nachfolgern in ein Lehngut, und manches freie Allode ward in die Lehnsabhängigkeit hineingezwängt. Dennoch blieb immerdar, besonders in den altgriechischen und arabischen Landschaften, 477 viel freies und noch mehr steuerbares Eigenthum übrig, und die Lehen selbst zerfielen in die zwei großen Hälften der longobardischen und der fränkisch-normannischen Lehen, welche in sehr wichtigen Punkten auf verschiedene Weise betrachtet und behandelt wurden. So z. B. erbte der erstgeborne Sohn die fränkisch-normannischen Lehen ganz allein; man vertheilte hingegen die longobardischen zu gleichen Theilen und gleichen Verpflichtungen an alle Kinder, woraus nothwendig bedeutende staats- und bürgerrechtliche Unterschiede und Folgen hervorgehen mußten. Fränkisches Lehnrecht ward indessen nie vorausgesetzt, sondern jedesmal bewiesenPecchia II, 136.  Grimaldi istor. delle leggi I, 322.  Signorelli II, 234.. Bis auf König Roger bildeten nun die longobardischen und normannischen Lehnsbarone eine vielköpfige Adelsherrschaft, ohne gemeinsamen Mittelpunkt und unweigerlich anerkannten Oberherrn. Jenem Könige erschien aber dies Verhältniß lose, vereinzelnd, schwächend; und wenn es ihm auch nicht einfallen konnte, das alte volle römische Eigenthum der Bürger und gegenüber volle Hoheitsrechte wieder einzuführen, so wollte er doch dem getheilten Lehenseigenthum gegenüber, wenigstens getheilte Hoheitsrechte aufstellen. Er wollte nicht mehr der erste Lehnsbaron, sondern der oberste Lehnsherr seyn, und die meisten Barone unterwarfen sich im Jahre 1140 auf der Versammlung von Ariano seinen Forderungen, theils aus Furcht vor seiner Strenge, theils auch wohl aus Überzeugung von der Nothwendigkeit eines engern allgemeinen VerbandesPecchia I, 196.  Vivenzio I, 134.  Antinori II, 69.. Es wurde nunmehr ein Grundbuch über alle Lehen und Lehenspflichten aufgenommen, und zu der bisherigen Beschränkung, welche, der Neubelehnten und Mitberechtigten halber, dem Vasallen nicht erlaubte über die Lehensstücke unbedingt zu verfügen, trat itzt eine neue Beschränkung 478 hinzu, welche dies selbst bei allgemeiner Einwilligung der Belehnten, um des Königs als Oberlehnsherrn willen, verbot. Manche von den deshalb unzufriedenen Baronen suchten nun zwar einen äußern Stützpunkt am Papste oder Kaiser zu erhalten: allein dies mißlang, und Lothars wie Konrads Lehnsgesetze wurden von Roger nie als verpflichtend anerkannt.

Die Lehen zerfielen mit seiner Zustimmung in höhere und niedere, mit größern oder geringern Vorrechten; doch verlieh er höhere, als gräfliche Würden, nur an seine Söhne. Die Afterbelehnten wurden zur unmittelbaren Treue gegen ihn verpflichtet und er erklärte, daß keine Verbindung der Vasallen, seinen Rechten zu nahe treten dürfe. Doch half diese Vorschrift in vielen, und besonders in den Fällen nicht, wo man meinte, der König habe als Oberlehnsherr seine Wechselpflicht nicht erfüllt. Mithin stand also immer noch nicht das Verhältniß von Herrn und Unterthanen an der Spitze der Staatsverbindung, sondern das Verhältniß eines Lehnsherrn zu seinen Getreuen. Oft griff schon König Roger über dies erst neu begründete Verhältniß hinaus, und sofern bestimmte Rechte der einzelnen, z. B. in Hinsicht auf Münze, Krieg, Bündnisse, dadurch nicht beeinträchtigt wurden, ließen es sich die Barone noch gefallen; stärkere Eingriffe führten zu Aufständen, und unter Rogers Nachfolgern lösete sich die Abhängigkeit des hohen Adels vom Könige so sehr auf, daß Friedrich fast alles neu zu begründen fand. Ja wenn sein ganzes System nicht die ärgsten Lücken bekommen sollte, so mußte er dem Adel noch weit mehr nehmen, als RogerGregor. cons. I, 110-115., und es war eine schwere Aufgabe, die Stelle zu finden, wo er, unbeschadet jener allgemeinen Zwecke, als Ersatz so viel bewilligen durfte, daß alle zufrieden seyn konnten.

Bei der schon oben angedeuteten Ansicht Friedrichs von der Rechtspflege, mußte zuvörderst die Gerichtsbarkeit des Adels sehr beschränkt werden. Ein Amt hatte oft zum Besitz 479 eines Grundstücks geholfen, und an dauernden Besitz hatte sich oft das Amt angeschlossen; daher erschienen Lehnbarkeit und bürgerliche Gerichtsbarkeit fast unzertrennlich. Daraus aber, daß das Rechtsprechen jedem sachlichen Besitzer ohne alle Rücksicht auf persönliche Eigenschaften, und in seinen eigenen Sachen gegen seine Untergebenen zustand, entsprangen viele Übelstände, welchen der Kaiser durch eine veränderte Stellung und Einwirkung seiner Beamten abhalf. So durfte z. B. keinem Afterlehnsmanne ohne Dazwischenkunft eines königlichen Richters sein Gut, wie wohl sonst, abgesprochen werden, und die Berufung an die Reichsgerichte stand nunmehr frei. Noch strenger verfuhr Friedrich in Hinsicht der peinlichen Gerichtsbarkeit, welche nach seiner Überzeugung schlechterdings nur von der höchsten Staatsgewalt auszuüben sey. Deshalb nahm er sie allen den Baronen ab, welche keinen bestimmten Erwerbstitel nachzuweisen im Stande warenGregor. I, 105; II, 153; III, 81., und behandelte etwanige Verleihung derselben nur als persönlich, nicht als dauernd und dinglich. Jedes seit König Wilhelm II von den Baronen errichtete feste Schloß sollte niedergerissen werdenConst. III, 32., jede Selbsthülfe war aufs strengste untersagt. Kein unmittelbarer Lehnsmann durfte sich oder seine Kinder ohne königliche Erlaubniß verheirathen, damit sich nicht zur Übernahme der Lehnspflichten Untaugliche und Unwürdige in diese Kreise eindrängten; keiner sollte ohne jene Erlaubniß einen Fremden oder eine Fremde heirathen, weil durch diese Vermischung verschiedener Stämme und Völker, die einfachen Sitten des Landes in mehrer Hinsicht verderbt würdenConst. III, 23.  Regesta 359.. Übertreter dieser Vorschrift verloren das Lehn, und wurden auch wohl gefänglich eingesetzt. Für minderjährige Vasallen ernannte oder bestätigte der König den Lehnsvormund, welcher Rechnung ablegen mußte und in Ausgabe stellen durfte: seinen 480 und des Pfleglings Bedarf an Nahrung und Kleidern, die Kosten des Lehndienstes, und eine bestimmte außerordentliche Abgabe an den höchsten Lehnshof. Wie viel dieser nahm, oder bei der bisweilen eintretenden königlichen Verwaltung gewann, steht nicht fest; gewiß immer mehr, als wenn der großjährige Lehnsmann lebte und Lehndienste leistetePecchia II, 217.. Wenigstens überstieg in spätern Zeiten der Ertrag der Lehen bei weitem die Last der darauf ruhenden Verpflichtungen. Mit dem fünfundzwanzigsten Jahre ward der Lehenspflegling großjährig.

Jeder Besitzer eines ächten Lehens war zum Kriegsdienst verpflichtet, und stellte in der Regel für eine jährliche Einnahme von zwanzig Unzen, einen Reiter und zwei Schildträger auf drei MonatePecchia II, 189-200, 207.. Neben dieser Last ging der Vortheil her, daß der Lehnsadel nur aus solchen kriegspflichtigen Männern bestand, und jene Last selbst zuletzt geringer war, als manche Besteuerung des ungetheilten Eigenthums. Um aber dieselbe noch mehr zu erleichtern, suchte wiederum der Baron, nach dem Vorbilde des Königs, alles Grundvermögen seiner Abhängigen und Untergebenen, wo nicht in eigentlich lehnbares, doch in pflichtiges Land zu verwandeln, und jenen, ursprünglich nur ihn treffenden Kriegsdienst weiter zu vertheilen. Nicht selten ward diese Vertheilung und die Forderung der Hülfsleistung so weit ausgedehnt, daß die Hochadelichen ganz frei ausgingen; weshalb schon König Wilhelm II zur Abstellung arger Mißbräuche die Fälle und das Maaß festsetzte, wie die Untergebenen angezogen werden sollten. Diese Vorschriften wurden aber keineswegs immer befolgt, ja der Unterthan sogar gezwungen, in manchen Kriegen die Ansprüche der Barone gegen den König zu verfechten. Um solcher Erscheinungen willen hielten diese eine Reichsvertheidigung durch bloßen Lehndienst für unzulänglich, und nahmen allmählich auch 481 andere Personen, besonders Bürger königlicher Städte und Saracenen in ihre Heere auf, wodurch sie unabhängiger von den Baronen wurden. Wenn dies einerseits die staatsrechtliche Bedeutung des Adels zu mindern schien, so hoffte er andererseits von dem Ausdehnen der Kriegspflicht eine Erleichterung dieser ihm ursprünglich allein obliegenden Last. Alle strebten endlich auf gleiche Weise das Unbestimmte, Ungemessene der höhern Anforderungen, in ein Bestimmtes. Gemessenes zu verwandeln. Denn wenn auch der mächtigere Baron sich vielleicht der größern Anforderungen erwehren konnte, dann doch nicht die Geringern; und das Stellen von Wagen und Pferden, das Verpflegen mit Lebensmitteln, das Einräumen der Wohnungen, die Hülfsleistungen beim Baue der Mauern und FestungenGregorio I, 80.  Galanti descr. di Molisi, introd., das Ausheben der Mannschaft und ähnliche, zuletzt an alle Einwohner des Reichs ergehende Forderungen, schienen die wichtigsten Grundlagen des alten unwandelbaren Lehenkriegs- und Steuer-Systems zu erschüttern. Wenn diese Niedern es dahin brachten, daß Zeit, Zweck, Entfernung und Größe ihrer Pflichten festgesetzt wurde, so sahen sie darin einen unleugbaren Gewinn und eine Art von Gleichstellung mit adelichen Lehen; und die Könige ließen sich wiederum gern gefallen, daß das Lehnwesen auch in die Städte eingriff und sich auf unadeliches Grundvermögen ausdehnte, weil das Steuersystem daneben fast ungefährdet fortging. – Das Streben der Adelichen, deren Verpflichtungen im ganzen bestimmter fest standen, konnte mit dem Streben der willkürlicher behandelten Niedern nicht durchaus zusammenfallen: wohl aber ward ihnen ihr Lehnsdienst bisweilen theurer und lästiger, als sie gedacht hatten, und ihr Wunsch ging auf eine Verwandlung desselben in eine andere, minder wandelbare LeistungGregorio II, 105.. Wenn sie es, wie nicht selten geschah, dahin bringen konnten, daß man die Hälfte der jährlichen Lehnseinnahmen 482 der jährlichen Lehenslast gleich schätzte und danach eine Ablösung der letzten erlaubte, so meinten sie an Sicherheit gewonnen zu haben. Sie gaben lieber einen bestimmten Theil der Einnahmen, als einen unbestimmten und ihre Person obenein. Noch richtiger rechneten aber wohl die Könige, wenn sie gern hierauf eingingen: weil Verpflichtungen, welche ursprünglich nur den Adelichen, in außerordentlichen Fällen, bei Krieg, Verheirathung, Gefangenschaft u. s. w. oblagen, und dann selten ausreichten und zum Zwecke führten, sich auf dem neuen Wege in regelmäßige Leistungen verwandeln und auf alle ausdehnen mußten; weil man voraussehen konnte, daß sich auf diesem Wege das Lehnwesen in ein allgemeines Steuerwesen, der Vasall in einen Unterthan verwandeln mußte. Diesen Übergang erleichterten diejenigen Lehen, welche ohne Kriegsverpflichtung an Mühlen, Zöllen, Hebungen u. s. w. gegen gewisse Zahlungen im Verhältniß des Werths ausgeliehen wurden; bis endlich weiter hinab in dem Zinslehen der Bauern, alles Ursprüngliche des Lehnwesens ganz verschwand. Überhaupt mußte da ein anderer Maaßstab für die Leistungen angelegt werden, wo der Inhaber des Lehns keine Personen unter sich hatte, auf welche er, zu eigener Erleichterung, jene außerordentlichen Lasten hätte vertheilen können. – Dies alles würde schnell eine Auflösung des Lehnadels bewirkt haben, wenn nicht viele Gegengründe anderer Art eingetreten wärenConstit. III, 60.  Petr. Vin. VI, 17.. So durfte niemand, es sey denn durch ausdrückliche kaiserliche Verleihung, Ritter (miles) werden, der nicht von ritterlichen Eltern abstammte; zur Zeit Karls I von Anjou schied man aber die Edlen von den RitternUrkunde in Regest. Caroli I, 1, 72.  Pecchia II, 205., vielleicht weil die letzten zu gemischter Art geworden waren und weil allmählich, seit Friedrich II, der Adel der Beamten, Richter, Doktoren u. a. sich hervorhob.

Alle Verhandlungen, Verträge u. s. w., wodurch Lehen 483 in andere Familien übergehen, oder Afterlehen begründet werden sollten, waren nichtig ohne die Beistimmung des Königs. Niemand durfte sich, bei Verlust seines Lehns und EigenthumsPecchia II, 264, 280; III, 251., von Afterlehen einen Eid schwören lassen, ehe er selbst dem Könige geschworen hatte: denn solche voreilig begründete Abhängigkeit des Afterlehnsmannes könne wohl aufrührerisch gegen den obersten Lehnsherrn benutzt werden. Kein Graf konnte durch Verleihung von Afterlehen adeln.

Aus all dem Gesagten und den sogleich folgenden Entwickelungen geht hervor, daß der Adel nach und nach immer mehr beschränkt wurde, in Hinsicht auf Selbsthülfe, Gerichtsbarkeit, Behandlung seiner Unterthanen, Kriegs- und Steuer-Pflicht u. s. w. Diesen zahlreichen Verlusten stand aber ein Gewinn gegenüber, welcher sie, wo nicht überwog, doch aufhob, und dieser Gewinn betraf das Lehenserbrecht. Die normannischen Könige hatten die Besitzungen ihrer miterobernden Barone zwar in Lehen verwandeln, aber doch nie ein Erbrecht durchsetzen können, welches diese so sehr, als in Deutschland oder andern Reichen, beschränkt hätte. Immer blieb das neapolitanische Lehenserbrecht milder, als das kaiserliche, ob sich gleich nicht mit voller Genauigkeit die Gränzen desselben angeben lassen. Nur so viel steht fest: daß das Erbrecht männlicher Seitenverwandten zeither äußerst beschränkt war, und die Töchter gar kein Erbrecht hatten, es sey denn aus Gnaden oder in unreinem bürgerlichen Lehen. Friedrich, dessen Erbrecht durch eine Frau kam, hatte Ursach von der ältern salischen Ansicht abzugehen und die lombardische hervorzuziehen, welche die Weiber, wohl schon früher, in diesen Gegenden nicht so streng ausgeschlossen hatte. Er gab daher, im Fall daß Söhne fehlten, den Töchtern volles Erbrecht, und dehnte das Erbrecht der Seitenverwandten bis auf den dritten Grad ausGregorio III, 145.  Pecchia I, 324; II, 296.  Constit. III, 26.  Viele Nebenfragen, welche die neapolitanischen Rechtslehrer sehr beschäftigt haben, müssen wir der Kürze halber übergehen. z. B. inwiefern das Lehnserbrecht durch Testament durfte geändert werden, wie die mütterliche Erbschaft getheilt, wie die Aussteuer bestimmt wurde, u. s. w.; so daß von nun an ein 484 Heimfall der Lehen an die Krone fast unmöglich wurde. Diese Veränderung ergriffen die Barone mit größten Freuden; wie aber Friedrich freiwillig Rechten entsagen konnte, welche anderwärts mit der größten Hartnäckigkeit von den Königen vertheidigt wurden, und auf welchen ihre Macht fast allein zu ruhen schien, das bleibt bei einer vereinzelten Betrachtung dieses neuen Gesetzes unbegreiflich. Faßt man dagegen sein ganzes System der Regierung und Verwaltung ins Auge, so ergiebt sich, daß jene Maaßregel damit nicht allein in keinem Widerspruch stand, sondern als ein nothwendiges Glied darin begründet war. Friedrichs System verwandelte das bisherige Lehnswesen in den wichtigsten Theilen; und mit der veränderten Rechtspflege, der neuen Unterordnung unter die Behörden, der neuen Stellung der Städte, den neuen Staatsrechten der Unadelichen u. s. w. war ein solches Gewicht in die königliche Schale gelegt, daß von dem hohen Adel weniger als vorher zu besorgen war, und ihm nothwendig eine freiere Schaltung über sein Grundvermögen eingeräumt werden mußte. Diese Sicherheit des nunmehr fast als volles Eigenthum zu betrachtenden Lehns erhöhte dessen Werth; die leicht sich daran reihende Zersplitterung desselben minderte die von großen Massen zu besorgende Gefahr; und endlich ging Friedrich mit besonnener Einsicht darauf aus, durch das Steuerwesen und eine damals fast ungeahnete Geldwirthschaft, den geselligen Verhältnissen eine ganz andere, und für seine Macht zuletzt gewiß vortheilhafte Wendung zu geben.

III. Von den Städten und den Bürgern. Obgleich die Herrschaft der Araber und die Ausbreitung des LehnwesensGregorio II, 178. den alten städtischen Einrichtungen einen 485 großen Stoß gab, so verschwanden diese doch nicht ganz, und ungeachtet des Mangels gleichmäßiger Einrichtungen, finden sich zur normannischen Zeit einzelne Spuren von Häuptern der Bürgerschaft, ja selbst von Wahlen der obrigkeitlichen Personen durch die Bürger. Auch schloß die Unterwerfung einer Stadt unter einen neuen Herrscher, in jenen Zeiten keineswegs das Aufgeben aller bisherigen Rechte und Gewohnheiten, keineswegs ein gänzliches Umgestalten ihrer Verfassung und Verwaltung in sich. Vielmehr finden wir, daß die normannischen Fürsten manchen Städten Vorrechte ließen oder neu bewilligten, welche mit den heutigen Ansichten von Herrschen und Gehorchen ganz unvereinbar erscheinenCapacio I, 173.  Antinori II, 98.. So schlossen Neapel und AmalfiDie Urkunde nennt: consules, comestabuli, milites et universum populum von Neapel.  Brenkmanni dissert. de republ. Amalfit,. 921. noch im Jahre 1190 einen selbständigen Vertrag über ihre Handelsverhältnisse, über wechselseitige Freiheiten und Bürgerrechte, und ähnliches geschah von andern Städten. Die Bürger von Trani erhielten im Jahre 1215 von Friedrich II einen FreibriefDavanzati Urk. 3., daß man sie nicht vor einen auswärtigen Richter berufen und nicht, es sey denn um Hochverrath, zum Zweikampfe zwingen wolle. Noch weit größer waren die Vorrechte von Neapel, Palermo, Messina u. s. w.Gallo II, 10, 41, 89.. Schon ums Jahr 1080 finden wir an der Spitze der Verwaltung Messinas einen öfter, wahrscheinlich jährlich, wechselnden und erwählten Stratigotes. Im Jahre 1129 gab Roger dieser Stadt, welche zuerst normannische Herrschaft in Sicilien hatte begründen helfen, einen Freibrief folgenden Inhalts:

»Messina ist Hauptstadt des Reichs und hat den ersten Platz bey allen Land- und Reichs-Versammlungen. 486 Bergwerke und Gewässer bleiben ihr überlassen; sie zahlt keine außerordentlichen Steuern. Ihre Bürger haben Zutritt zu den höheren Ämtern und dem königlichen Rathe, sie werden nicht zum Seedienste gezwungen. Der König darf nie bloße Gewalt, sondern nur die Gesetze gegen die Bürger geltend machen, und nichts gegen die Rechte und Freiheiten der Stadt anordnenBaluzii miscell. I, 187.  Arrigo 36.. Keine Strafe tritt ein ohne Urtheil, keine zweifelhafte Steuerbeitreibung ohne Erkenntniß; und selbst der König und seine Beamten müssen vor den Gerichten in Messina Recht geben, Recht nehmen und, wenn sie unterliegen, Genugthuung leisten. Der höchste Rath wird aus den Bürgern gebildet, wo auch alle königliche Beamte erscheinen müssen. Vom Handelsstande und den Schiffern erwählte Konsuln entscheiden alle Streitigkeiten in Handelssachen. Jeder wird als Bürger von Messina betrachtet, welcher ein Jahr, einen Monat, eine Woche und einen Tag daselbst ungestört wohnte. Auch die Juden haben Antheil an diesen Rechten, gleich den Christen.«

Unter König Wilhelm II wurde ferner die Hafensteuer herabgesetzt und befohlen, daß kein Baron oder Hochgeistlicher den Messinesern Steuern beim Verkehr abfordern solle. Lebensmitteln bewilligte man freien Eingang und Ausgang, wies die königlichen Beamten an, sich aller Willkür und Bedrückung in Hinsicht auf Fuhren, Boten und Wohnungen zu enthalten, und versprach den Bürgern, daß sie nicht zum Ankauf von Dingen sollten gezwungen werden, mit welchen der Hof handelteGallo ann. II, 32.. Den ehelichen Söhnen von Vasallen, die im Kriegsdienste das Leben verloren hatten, durften die Lehen nicht mehr genommen, es mußte ein Stellvertreter des Minderjährigen zugelassen werden.

Kaiser Heinrich VI, welcher der Freundschaft Messinas viel zu danken hatte, bestätigte die alten Rechte der Stadt und befreite die Bürger von allen Handelsabgaben und vom 487 Kriegsdienste, sofern sich nicht Lehnsinhaber unter ihnen befänden. Kein Messineser, mochte er Lateiner, Grieche oder Jude seyn, zahlte in einem adelichen oder geistlichen Bezirke Abgaben; keiner wurde, sobald er Bürgschaft stellte, verhaftet, es sey denn wegen großer VerbrechenGallo II, 68.. Der Kaiser setzte jährlich den Ortsbeamten oder Bajulus und drei Richter aus den Bürgern: nämlich zwei Lateiner und einen Griechen, welche schwuren, ihm getreu zu seyn und gerecht zu richten. Sie erhielten Gehalt vom Kaiser. Der Stratigot, welcher wahrscheinlich an der Spitze der peinlichen Gerichtsbarkeit standOb der König den Stratigoten setzte, ist nicht ganz klar. 1266 that es Karl I. 1230 finden sich neben demselben sechs Senatoren oder Syndici. Gallo II, 84, 94. Nach den Regest. Friedrichs II, 368, übte der Stratigotes noch um 1240 Gerichtsbarkeit, ohne den kaiserlichen Beamten., durfte nicht nach eigener Willkür Strafen und Bußen auflegen, sondern mußte die ihm zugesellten stimmberechtigten Richter hören. Keiner erhielt die Erlaubniß, als Rechtsbeistand in den Gerichten aufzutreten, welcher den Bürgern verdächtig erschien.

So günstige Verhältnisse fanden aber natürlich nur statt für wenige der angesehensten Städte, wogegen die geringern königlichen, adelichen und geistlichen Orte sich nur unbedeutender Rechte erfreuten; wie denn überhaupt im obern Italien der Adel mehr von den Städten, im untern die Städte mehr von Adel und Geistlichkeit abhängig warenGalanti descr. di Molisi introd.. Doch wußten einzelne Gemeinden günstige Augenblicke zu benutzen: so erhielt z. B. S. Germano vom Abte zu Montekassino das Versprechen, daß bloß lombardisches und eigenes Recht daselbst gelten, bloß Richter aus ihrer Stadt urteln solltenGattula III, 305.. Der Abt wolle ohne Befragen der Bürger keine Satzungen machen, keine Steuern auslegen, keine Einrichtungen ändern u. s. w.

488 Ganz eigenthümlich waren die Verhältnisse Benevents, welches rings vom Neapolitanischen eingeschlossen, aber den Päpsten unterthan war. Diese Unterthänigkeit konnte jedoch um so weniger unbedingt seyn, da, im Fall eintretender Unzufriedenheit der Bürger, die normannischen und hohenstaufischen Könige gewiß ihren Einfluß ausgedehnt und den päpstlichen ganz untergraben hätten. Nach den merkwürdigen, von Innocenz III ums Jahr 1202 bestätigten Stadtgesetzen und den anderweit auf uns gekommenen Nachrichten, setzte der Papst den Rektor und die Richter, das Volk aber wählte zwölf Konsuln, vierundzwanzig Räthe und die andern zur Verwaltung erforderlichen PersonenBorgia Benev. II, 161.. Bisweilen ernannten der Rektor, die Richter und die Konsuln drei Männer, welchen man die Wahl der künftigen Konsuln überließ. Erst nach fünf Jahren konnten die Abgegangenen jene Würde nochmals empfangen; nahe Verwandte sollten nie hinter einander Konsuln seyn. Über wichtige Einrichtungen befragte man die angesehensten Einwohner, und insbesondere durfte keine neue Steuer erhoben werden, wenn nicht der Rektor, die Richter, die Konsuln und der Rath einstimmig erklärten, daß es zum allgemeinen Besten schlechthin nothwendig seyReg. Honor. III. Jahr V, Urk. 652; Jahr II, Urk. 1063.. Trotz dieser Vorrechte entstand bisweilen Streit zwischen den Bürgern und ihrem geistlichen Oberherrn: so wollten z. B. jene den Personen, welche dem Papste schwuren, deshalb nicht sogleich volles Bürgerrecht zugestehen; wogegen Honorius III behauptete, jener Eid genüge zu einer neuen AnsiedelungReg. Honor. Jahr I, Urk. 91..

Aus dem Gesagten geht schon hervor, daß die Frage, wie Kaiser Friedrich II die Städte behandeln solle, höchst schwierig zu beantworten war. Einige derselben hatten Freiheiten von solchem Umfange, daß sie sich kaum mit einer königlichen Herrschaft vertrugen; den meisten hingegen fehlte 489 selbst rechtlicher Schutz gegen Adel und Geistlichkeit. Einerseits fühlte Friedrich, daß er unfehlbar mächtiger werde, wenn er diese Fesseln löse; andererseits schreckte ihn das gränzenlose, alle Herrscherrechte vernichtende Umsichgreifen der lombardischen Städte. Freilich konnte man sich der Bürgerschaften gegen den Adel bedienen: allein durch geschicktes Nehmen und Geben war aller Gefahr von dieser Seite schon vorgebeugt, und die größte Vorsicht nöthig, daß nicht durch übereilte Erhebung der Städte ein neues noch bedeutenderes Übel erzeugt werde. Endlich konnte der Kaiser unmittelbar fast nur auf seine Städte einwirken und deren staatsrechtliche Stellung ändern; die Verhältnisse der adelichen und geistlichen Städte, welche der Besserung noch bedürftiger waren, ließen sich dagegen nur mittelbar und fast allein in Hinsicht auf bürgerliches Recht umgestalten. So durch die Lage der Dinge beschränkt und bestimmt, that Friedrich nicht das, was mancher darum Unbekümmerte vielleicht verlangt; wohl aber das, was er konnte und durfte.

Die Bürger aller nicht königlichen Städte gewannen hauptsächlich dadurch: daß der Adeliche und Geistliche nicht ihr unbedingter Richter blieb, sondern die königlichen Beamten, auf eine bald näher darzulegende Weise, überall eingriffen und zu Recht halfen; sie gewannen dadurch, daß ihre Besteuerung unter Aufsicht des Staats kam. Wahrscheinlich nicht bloß in den königlichen, sondern auch in den übrigen Städten bildete sich durch Friedrich die Einrichtung der Geschwornen, oder guten Männer, welche in öffentlichen Versammlungen unter dem Vorsitze des Ortsbeamten gewählt, und vom Könige oder dem Lehnsherrn des Orts bestätigt wurden. Ihnen lag die polizeiliche Aufsicht und Mitwirkung obGregor. III, 88-100,  Const. III, 49., sie wachten über Vergehen der Kaufleute und Handwerker, sorgten, daß abgesetzte Münzen außer Umlauf kamen, untersuchten Spiel- und Wirths-Häuser, 490 wurden befragt bei allgemeinen Maaßregeln, z. B. wegen Krankheiten, Heuschrecken u. s. w. Ob und in wie weit sie das Stadtvermögen verwalteten, läßt sich nicht erweisen. Überhaupt war das Maaß der Rechte und des Antheils der Bürgerschaft nicht in allen Städten gleich; doch findet man Rathhäuser, Gemeindeversammlungen und Berathungen, und auch wohl Antheil an der Rechtspflege durch Beisitzer oder Schöppen. Wie wenig aber Friedrich seine Städte in Freistaaten verwandeln wollte, wie fest er an der königlichen Oberleitung hielt, geht daraus hervor: daß er die Wahl von Stadtobrigkeiten, von Rektoren, Podesta, Konsuln und wie sie sonst heißen mochten, bei der strengsten, ja bei Todesstrafe untersagteConstit. I, 50.. Er glaubte: daß, wenn von ihm ganz unabhängige Personen an der Spitze aller städtischen Gemeinden stünden, seine Macht daselbst über kurz oder lang ein Ende nähme; deshalb setzte er den bajulus oder denjenigen Beamten, von welchem in der Stadt alles ausging. So berief dieser den Gemeinderath, welcher aus den angesehensten Einwohnern bestand, leitete die Wahl der Stadt-Anwälte oder Syndici, die Wahl der Abgeordneten zu den Reichsversammlungen u. s. w.

Schützten denn aber, so muß man fragen, diese Einrichtungen genügend gegen die Adelswillkür, gegen unmittelbare königliche Tyrannei, und gegen mittelbare Willkür königlicher Beamten? Hierauf antwortet die Geschichte: nicht unter Friedrich II, sondern erst nach der Thronbesteigung der Könige aus dem Hause Anjou tritt, bei ganz veränderten Maaßregeln, der Adel auf eine nicht zu rechtfertigende Weise wieder hervor. Wie sehr aber die Städte einer genauen Aufsicht bedurften, ergiebt sich daraus: daß nach des Kaisers Tode, Messina, Palermo und mehre andere sich zu durchaus freien Gemeinheiten umbilden wollten, und Manfred diese Auflösung des Staates nur durch Hülfe der Barone und Vasallen verhinderteGregorio III, 107., und in 491 diesen fast die alleinige Stütze der königlichen Gewalt fand. Wie endlich der Kaiser den Städten, auf eine bis dahin unerhörte Weise, Antheil am Staatsrechte und den Reichsversammlungen gab, wie er eine freie Verfassung mit dem Monarchischen in Übereinstimmung zu bringen suchte, wie er den verwaltenden Behörden gegenüber eine Kontrole aufstellte, davon wird die Rede seyn, wenn die Übersicht des Ganzen durch die Darstellung der bäuerlichen Verhältnisse hinreichend vorbereitet ist.

IV. Von den bäuerlichen Verhältnissen und den Landleuten. Die Stufenfolge der weltlichen, auch durch verschiedenes Wehrgeld gesonderten StändeGregorio II, 171, und prove 70., war im Neapolitanischen folgende: erstens, Grafen, welche Barone unter sich hattenSo sagt der Graf von Fondi in einer Urkunde von 1211, er wolle Barones et caeteros nostros homines zu etwas anhalten. Ughelli Ital. sacra I, 726.. Zweitens, Barone, welche Adeliche unter sich hatten. Drittens, Adeliche. Viertens, bürgerliche, zwar von adelichen Gerichten, nicht aber vom Antheil an der Gemeindeverwaltung ausgeschlossene Personen. Fünftens, freie Bauern, deren Wehrgeld halb so viel als das der Bürgerlichen betrug, und die auf sehr mannigfache Bedingungen ihr Grundvermögen inne hatten. Sechstens, leibeigene, vom Herrn abhängige, an die Scholle gebundene Landleute, für welche man kein Wehrgeld zahlte, die aber doch Eigenthum erwerben konnten. Mithin war nirgends eine völlige Sklaverei vorhanden, und selbst die Klasse der Leibeigenen war nicht zahlreich, weil in der Regel weder Griechen, noch SaracenenDoch wurden 1143 in Sicilien vier Familiares mit saracenischen Namen, für zweihundert tareni et hipparino verkauft. Mongitor bullae 26., noch Normannen dazu gehörten. Und eben so fand bei den freier Gestellten gewöhnlich keine Abgabe zur todten HandPecchia II, 153., kein Recht auf 492 ihr Erbe und dergleichen statt. Aber freilich ging die stete Bemühung der adelichen Herrn mehr noch als die der geistlichen Herren dahin, das Verhältniß der Leibeigenen auch über die freien Bauern auszudehnen, und die den letzten auferlegten Bedingungen allmählich zu erschweren. Gegen dies verderbliche Bemühen half in seltenen Fällen der Widerstand der Untergebenen; öfter benutzten sie den Augenblick dringender Bedürfnisse ihrer Herrn, um sich frei zu kaufen, oder günstigere Verträge abzuschließen; am allgemeinsten und heilsamsten wirkten die vom Kaiser darüber zuerst gegebenen oder bestätigten Gesetze.

Ehe wir der letzten erwähnen, geben wir Beispiele von Dienst- und Loskaufs-Verträgen: a) diejenigen Landleute, welche nach der neu angelegten Stadt Aquila zogen, gaben ihren Herren für Lösung aller Lehns- und Leibeigenschafts-VerhältnissePetri Vin. VI, 9. ein Achtel ihres Landes, und für die Aufhebung aller Dienste, das Zwanzigfache des jährlichen Werthes. b) Nach einem Vertrage des Bischofs von Troja mit seinen Landleuten, durften diese ihre Güter verkaufen, verschenkenTrojan. chron. 139., und an Söhne und Töchter bis ins siebente Glied vererben. Der halbjährig zahlbare Zins war nach der Grundfläche und dem Zugviehe bestimmt. Die Spann- und Hand-Dienste hatten ihr bestimmtes Maaß. Der geistliche Zehent vom Acker, Vieh und selbst von Mühlen blieb unverändert. Wer abzog, zahlte nur einen Schilling Abzugsgeld. c) Um 1160 suchte der Abt von Montekassino neue Ansiedler für ein Gut, und bewilligte ihnen, sofern sie adelicher Herkunft waren, die Freiheit von allen Abgaben den Zehnten ausgenommenGattula III, 261.; andere Personen verpflichteten sich zu einem sehr mäßigen Geldzinse, welcher den Minderjährigen sogar erlassen wurde. Jeder konnte mit seinen Gütern nach Einrichtung eines Romanatus wieder hinwegziehn, und nur wenn gar keine gesetzlichen Erben vorhanden waren, fiel das Grundstück an das Kloster 493 zurück. d) In dem Freibriefe des Abts von Montekassino für Pontekorvo ward im Jahre 1190 festgesetzt: wer dienstfreie Grundstücke besitzt, kann darüber nach Belieben schalten; dienstpflichtige können zwar auch verkauft werden, aber nur gegen Übernahme des Dienstes, und nur an Personen, welche zum Gerichtsbezirke der Abtei gehören. Niemand soll mit seiner Person oder seinem Gute, wegen Vergehen oder Schulden seines Herrn haftenGattula III, 267, 277, 284.. Wer die Frau seines leibeigenen Mannes beschläft, oder seine Leibeigene verführt, verliert das Herrenrecht. Ohne ganz einleuchtende Schuld soll kein Adelicher jemanden aus dem Volke schlagen; kein Adelicher darf den Leibeigenen eines andern Adelichen prügeln, weil dieser zweite Adeliche einen Leibeigenen des ersten geprügelt hatte. Niemand wird vor entfernten Gerichten belangt, oder ohne Urtheilsspruch gefangen gesetzt. Nicht der Herr, sondern die nächsten Verwandten beerben den ohne Testament Verstorbenen. Nur wegen sehr erheblicher Gründe darf der freie Einkauf und Verkauf beschränkt werden. Wenn ein Mann auch zum Verlust aller seiner Güter verurtheilt ist, so bleibt doch das Gut seiner Frau verschont. – In ähnlichen Freibriefen wird den Einwohnern von Atino versprochen, man wolle alle ihre Gesetze und Herkommen achten; den Einwohnern von Fella, man wolle ihre Lastthiere nicht wider ihren Willen in Beschlag nehmen, das Erbrecht den freien Bauern unbeschränkt, den pflichtigen bis zum dritten Geschlecht zugestehen, und die Entscheidung aller gewöhnlichen Rechtsfragen in erster Stelle ihrem einheimischen Richter überlassen. Auf solche Weise that der Abt Roffrid von Montekassino, ein trefflicher milder Mann, sehr viel für seine Unterthanen; aber diese thaten auch sehr viel fürs Kloster, in den Zeiten der innern Kriege von 1190 bis 1212. – e) Aus dem Dienstregister des zu Montekassino gehörigen Städtchens EliäDas Register mag erst 1278 zusammengeschrieben seyn, aber es bezieht sich auf frühere Zeiten, und insbesondere auf die Zeit Friedrichs II. Gattula III, 310. Geringe Abweichungen in den Leistungen verschiedener Ortschaften übergehen wir, und fassen nur die Hauptsachen zusammen. geht 494 folgendes, wahrscheinlich auf die ganze Gegend anwendbares hervor: wer zwei Ochsen hat, dient jährlich mit denselben vier Tage, und giebt zwei Hühner; wer kein Gespann hat, leistet vier Handdienst-Tage und giebt ein Huhn. Ein Hausbesitzer ohne Grundbesitz, dient drei Tage mit der Hand. In der Regel werden gewisse Portionen an Brot u. s. w. unter die Dienenden vertheilt. Drei Tage dient jährlich jeder Mann auf eigene Kosten im Felde, für längern Kriegsdienst muß das Kloster bezahlen. Einmal jährlich wird der Abt aufgenommen und bewirthet, oder eine verglichene Summe dafür bezahlt. Eben so geben die Einwohner dem Abte eine durch freien Vergleich festzusetzende Beisteuer, wenn er nach Hofe, oder nach Rom berufen wird, oder sonst eine große außerordentliche Ausgabe vorfällt. Von jedem geschlachteten Stücke kleinern Viehes wird dem Kloster eine Keule, von Ochsen und Kühen die halbe Brust abgeliefert, und dafür dem Überbringer ein Brötchen gegeben. Wilde Bäume, welche keine Reben tragen, gehören der Herrschaft. Für Benutzung der herrschaftlichen Wiesen, der Eichelmast und der Landstraßen, zahlt man ein Wiesen-, Eintreibe- und Straßen-Geld. Wo der Zehnte gegeben wird, tritt keine Grundsteuer ein; wo jener aber nicht gegeben wird, beträgt die Grundsteuer ein Siebentel der Feldfrüchte, ein Siebentel des Weins und ein Funfzehntel der GartennutzungGattula III, 337. Das terraticum übersetze ich Grundsteuer, ob es gleich eigentlich noch etwas anderes war.. Wenn jemand alle seine Grundstücke veräußert, zahlt er dem Kloster eine bestimmte Abgabe; nicht aber wenn er nur einzelne Theile verkauft. Eine ähnliche Abgabe tritt alle dreißig Jahre ein, bei Erneuerung der Verträge. – Mit dieser Stellung 495 waren aber mehre Unterthanen nicht zufrieden, sie benutzten die Zeit, wo Friedrich II mit der Geistlichkeit zerfallen war, und behaupteten: erstens, wer Spanndienste leistet, ist von allen andern Diensten und von der Grundsteuer frei; zweitens, der Spanndienstpflichtige darf den Sohn eines zu andern Diensten und zur Grundsteuer Verpflichteten gleichsam ankinden, und ein Drittel, ja die Hälfte der zum pflichtigen Gute gehörigen Grundstücke mit herausziehen und von allen Lasten befreien; drittens, wenn ein Pflichtiger die Tochter eines von der Grundsteuer befreiten Mannes heirathet, so bringt ihm diese die Befreiung zu: denn wenn man die Grundsteuer von dem zeither unbesteuerten Lande fordert, sobald dies aus der Hand des Befreiten in die Hand eines Pflichtigen übergeht, so muß auch der Übergang des pflichtigen Landes in eine freie Hand, die Steuerfreiheit nach sich ziehen; viertens, da die Grundsteuer nicht von Bäumen gegeben wurde, so führten die Bauern den Ölbau statt des Getreidebaues ein, und wollten auch von den Weinstöcken nichts entrichten, sobald diese, statt an Pfählen, an lebendigen Bäumen befestigt waren. Endlich verlangten sie gänzliche Abgabenfreiheit für ihre Gärten. Offenbar würde diese veränderte Wirthschaftsart, es würden jene Grundsätze, welche unzählige wahre oder erdichtete Veräußerungen nach sich zogen, allmählich alles Land in steuerfreies verwandelt und das Kloster um die bedeutendsten Einnahmen gebracht haben; obgleich auf der andern Seite rechtlich gegen solche Umstellung des Landbaues nichts zu sagen war, und die entscheidende Wichtigkeit der persönlichen Eigenschaften gegen die Herrschaft geltend gemacht werden konnte, sobald diese im umgekehrten Falle dasselbe für sich zur Sprache brachte. Erst unter Karl von Anjou kam es zu neuen Feststellungen, wonach die Grundsteuer von allem nicht zehentbaren Lande gegeben ward, und alle veräußerten Grundstücke, ohne Rücksicht auf die Personen, ihre sachliche Freiheit oder Belastung behieltenGattula III, 332, 339.. In dieser 496 Zeit, welche dem Adel und der Geistlichkeit günstiger war, als den Bürgern und den Bauern, scheinen auch erst folgende strengere Bestimmungen erlassen zu seyn: Güter, von denen Spann- oder Hand-Dienste zu leisten sind, gehen nur auf die männlichen Erben über, weil Weiber dazu untauglich sind. Fehlen Nachkommen und Brüder, so fallen die Güter eines ohne Testament sterbenden Besitzers ans Kloster zurück. Macht er ein Testament, so gilt dies nur dann für das Grundvermögen, wenn der Erbe ein Unterthan von Montekassino ist. – Aus dem allen geht hervor, daß die Besitzrechte und die Steuerpflichtigkeit der Bauern sehr verschiedenGregorio I, 96., an manchen Stellen jene ausgedehnt, und diese gering, an andern diese groß und jene beschränkt waren. Die bleibenden Übelstände, welche sich nun auf dem Wege des Vertrags und der Güte nicht allgemein und unmittelbar bessern ließen, mußte der Staat mittelbar aus dem Wege zu räumen suchen, und Friedrich II hatte diese Pflicht nicht verabsäumt. Erstens, wurde das Grundbuch, welches wohl schon Roger über alle an den Staat zu leistende Dienste und Abgaben aufnehmen ließPecchia II, 180.  Gregorio II, 77., erweitert und berichtigt. Zweitens, gewannen die Landleute durch seine neue Einrichtung der Behörden, einen von der Willkür ihrer Herrn getrennten höchst wichtigen Gerichtsstand. Drittens, untersagte er den Herren, ihre Unterthanen nach Willkür zu besteuern. Außerordentliche Hülfsleistungen durfte der Baron nur fordern bei der Heirath seiner Tochter oder Schwester, und bei der Wehrmachung seines Sohnes, im Fall königlichen Kriegsdienstes oder der GefangennehmungConstit. III, 20.. Der Hochgeistliche und das Kloster durften nur Hülfssteuern fordern: bei königlichen Dienstreisen und königlicher Einlagerung, bei Reisen zu päpstlichen Kirchenversammlungen und zum Empfange der Weihe. Viertens, 497 ertheilte er vielen Städten und Gemeinden das Recht, auf ihren Feldmarken zu jagen und zu fischenGregorio I, prove L.. Fünftens, sollten nur die persönlich Pflichtigen, die Leibeigenen, nicht die sachlich Dienst- oder Zins-PflichtigenVivenzio I, 141.  Pecchia II, 252.  Constit. III, 2, 3., fernerhin vom geistlichen Stande ausgeschlossen seyn. Fand sich aber, daß der Leibeigene tüchtig, und seine geistliche Anstellung für die Gemeinde eine Wohlthat sey; so gab, im Fall einer beharrlichen Weigerung seines Herrn, der König die Zustimmung zur Weihe. Sechstens, hob Friedrich die Leibeigenschaft in allen königlichen Gütern aufConstit. 164.. – Diese allgemeinen Bestimmungen, insbesondere die letzte, konnte der König für die Bauern der Prälaten und Barone nicht überall zur Anwendung bringen; und um deswillen begünstigte er es, daß jene aus seinen Gütern dienstbares oder freies Land erwarbenPecchia II, 272, 276., und drang im Gegentheil darauf, daß seine Domainenbauern ihre in geistlichen oder adelichen Bezirken liegenden Grundstücke möglichst verkaufen solltenDurch Verträge erlaubten Prälaten und Barone ihren Leuten bisweilen Wechselheirathen. Ughelli Ital. sacra I, 726.. Es war untersagt, daß sich Reichsbauern in die Gerichtsbarkeit und den Schutz von Baronen oder Prälaten begaben, und nur durch ausdrückliche Freibriefe wurde dies allgemeine Gesetz zum Besten einzelner, z. B. des Klosters Kava aufgehobenMargar. II, Urk. 239.  Archiv. di Cava Urk. von 1221. Doch sollten die, welche Vasallen des Klosters wurden, nicht persönlich Pflichtige seyn. Const. III, 6.. Die Lehre von der Bevölkerung stand damals zwar noch nicht an der Spitze aller StaatsweisheitPetr. Vin. VI, 7.  Regest. 290., wohl aber wußte Friedrich, daß man alles Land möglichst anbauen solle; deshalb bewilligte er neuen Ansiedlern in Sicilien eine zehnjährige Freiheit von allen Abgaben. Juden dagegen, welche sich auf Afrika nach 498 Sicilien flüchteten, mußten sogleich zahlen und sich, mit Zurücksetzung anderer Lebensweisen, dem Landbaue widmen.

V. Von den Behörden. So lange ein Fürst nur als der reichste Grundherr auftritt und sein eigenes Gut verwaltet oder verwalten läßt, ist von einer Reichsverwaltung und von Reichsbehörden nicht die Rede. Bei einer überall durchgreifenden Lehnsverfassung fehlt ferner ein eigenes Steuerwesen; und eben so ist die Kriegsverwaltung und die Rechtspflege im ganzen darin auf eine solche Weise begriffen, daß besondere Beamte für alle diese Gegenstände fast nirgends Platz finden. Endlich geht die geistliche Seite im Mittelalter so ihren eigenen Gang, daß geistliche Behörden von der weltlichen Seite nicht gesetzt werden. Aus diesen Gründen erscheint gewöhnlich die Reichsverwaltung in jenen frühern Zeiten keineswegs von der Wichtigkeit und Ausbildung, welche sie später erhalten hat; und noch weniger hatte man wohl klare Ansichten von ihrer Bedeutung und ihren Verhältnissen zum Staate überhaupt. Als Ausnahme von dieser Regel möchte man aber die neapolitanischen Einrichtungen betrachten, und das, was König Roger im einzelnen mit glücklichem Geiste begann, wird unter Friedrich II zu einem genau in einander greifenden allgemeinen Systeme der Reichsverwaltung, welches mit voller Besonnenheit und zu bestimmten Zwecken, den Staatsrechten der Stände und der Reichsverfassung gegenübergestellt ist. Dadurch daß König Roger die sieben großen Kronämter stiftete, traten zuerst Beamte, auf eine bedeutende Weise, neben den Baronen und Kronvasallen hervorGiannone XI, 6.. Der Konnetabel oder Kronfeldherr sollte (minder wichtige Ehrenrechte nicht zu erwähnen) eigentlich das Reichsheer befehligen: da aber von unbedingt gehorsamen Söldnern wenig die Rede war, und die großen Barone ihre Lehensmannschaft selbst anführtenVivenzio I, 139., so mußte sein Wirkungskreis hiedurch oft 499 beschränkt seyn. Der Admiral stand nicht allein den Flotten und dem eigentlichen Seewesen vor, sondern übte auch über alle dabei beschäftigte Personen eine Gerichtsbarkeit aus. Der Großkanzler entwarf die königlichen Gesetze und wachte über ihre Vollstreckung; er verwahrte das Reichssiegel, und stand an der Spitze der Rechtspflege. Der Großrichter hatte den Vorsitz im höchsten Gerichte, und wurde später einem eigentlichen Justizminister immer ähnlicher. Der Oberkämmerer führte nicht allein die Aufsicht über den eigentlichen Hofstaat, sondern leitete auch das gesammte königliche Finanzwesen. Der Oberschreiber oder Protonotarius nahm die unmittelbar an den König gerichteten Bittschriften an, vertheilte sie, oder besorgte selbst die nöthigen Bescheide. Er unterzeichnete, oder entwarf auch alle neuen Verordnungen, und war als steter Begleiter des Königs, dessen nächster geheimer Rath. Der Großseneschall hatte die Aufsicht über die Paläste, Marställe, die Gerichtsbarkeit über viele königliche Hofbeamte u. s. w.

So viel nun auch dadurch für die königliche Macht und den Glanz des Hofes gewonnen seyn mochte, daß diese sieben mit dem höchsten Einflusse betrauten Männer in unmittelbarem Verhältniß zum Könige standen, von ihm ernannt wurden, und von einem sachlichen oder erblichen Anrecht auf jene Stellen nicht die Rede war, so zeigten sich doch auch mehre Übelstände. Erstens nämlich, stand ihre Rangordnung nicht fest. Nach Maaßgabe der Persönlichkeit, der königlichen Zuneigung u. s. w. verwandelte sich bald der eine bald der andere in eine Art von erstem allmächtigem Minister, oder es blieben einzelne Stellen erledigt, oder mehre wurden einem anvertraut u. s. w. Zweitens, erscheint auch die sachliche Abgränzung ihrer Geschäfte nicht scharf oder genau, und der Oberkämmerer mußte leicht mit dem Großseneschall, der Großkanzler leicht mit dem Großrichter und Oberschreiber in unangenehme und verwirrende Berührung kommen. Drittens, standen jene Personen zu 500 einherrisch an der Spitze aller Geschäfte, und es fehlte das bei manchen Zweigen, z. B. bei der Rechtspflege, so nothwendige Genossenschaftliche, Kollegialische. Viertens, hing diese oberste Einrichtung nicht auf gehörige Weise mit den untern Einrichtungen zusammen; den landschaftlichen und Ortsbehörden fehlte es an der gehörigen Abstufung und Abgränzung, und in die adelichen und geistlichen Kreise fand fast gar keine Einwirkung statt. Fünftens, dauerte die Gefahr fort, daß sich die großen Kronvasallen auch in jene höchsten Ämter eindrängen, sie mit ihren Besitzungen untrennlich verbinden und jede persönliche Ernennung des Königs hintertreiben würden. Gelang dies, so trugen die Kronämter nicht mehr zur Erhöhung der königlichen Gewalt bei, sondern wurden, wie in Deutschland, das unfehlbarste Mittel, sie zu untergraben.

Unter den Nachfolgern Rogers ging man in Bezug auf diese und sehr viele verwandte Punkte bald einige Schritte vorwärts, bald mehre rückwärts; anstatt aber dies Schwanken mit übergroßer Weitläufigkeit nachzuweisen, halten wir uns hauptsächlich an das, was unter Friedrich II zur vollständigen Ausbildung und gesetzlichen Festigkeit kamConstit. I, 43.. Freilich bleibt manches undeutlich und zweifelhaft: aber zwei leitende Grundsätze sprechen sich doch bestimmt aus: erstens, die regelmäßige Übereinanderstellung von Ortsbehörden, landschaftlichen Behörden und Reichsbehörden; dann die Sonderung der Geschäfte nach Gegenständen, so daß sich drei Reihen von Beamten deutlich unterscheiden lassen: für die Rechtspflege, für Gewerbe, Steuern und Polizei, für die Krongüter. Wenige Ausnahmen, welche sich allerdings vorfinden, können diese Regeln nicht umstoßen; auch kann es kaum für eine Ausnahme gelten, daß man da, wo die Zeit und Thätigkeit eines Mannes in den niedern Kreisen von einem Geschäfte nicht völlig in Anspruch genommen ward, ihm um so lieber mehre 501 anvertraute, weil Friedrich sich öfters nachdrücklich gegen die Anstellung einer zu großen Zahl von Unterbeamten erklärt hattePetri Vin. III, 66..

A. Von den Ortsbehörden und den landschaftlichen Behörden. Erstens, der Bajulus oder Ortsbeamte, welcher zum Theil in die Stelle der ehemaligen Gastalden trat, war dem gemäß zu gleicher Zeit Rechts-, Polizei- und Steuer-Beamter, für einen größeren, oder für mehre kleine OrteConst. I, 62, 66, 70; II, 18.  Pecchia I, 194.. Er richtete in erster Stelle über alle bürgerlichen Rechtssachen welche keine Lehen betrafen, und über leichte peinliche Vergehen; er zog schwere Verbrecher ein und lieferte sie an den Oberrichter zur weitern Einleitung der Untersuchung ab. Er ernannte Vormünder, Vollzieher von Testamenten, Verwalter von streitigen Sachen, wachte über die öffentliche Sicherheit, über richtiges Maaß und Gewicht, bestrafte betrügerische Verkäufer, entwarf öffentliche Taxen, erhob Forststrafen, setzte in Besitz, verurtheilte Ausbleibende u. s. w. Die öffentlichen Einnahmen, Land- und Wasser-Zölle, Forstgefälle, Weg- und Durchgangs-Gelder u. dergl. wurden ihm zur unmittelbaren Berechnung und bisweilen auch für eine feste Summe in Pacht gegebenReg. 289, 297, 335, 371.  Pecchia I, 208.. Die obere Finanzbehörde setzte diese Ortsbeamten in den königlichen Ortschaften, oder leitete jene Verpachtungen an den Meistbietenden. Doch wurde zur Verhütung der hier leicht eintretenden Mißbräuche festgesetzt, daß bei der Verpachtung und in einzelnen Fällen wohl gar bei dem Verkaufe, diejenigen Personen, welche dem Kaiser treu und als gute Unterthanen bekannt waren, den Vorzug vor allen andern, selbst Mehrbietenden haben sollten.. Ungeachtet dieser Weisung mußte es doch Schwierigkeiten haben, in dem sichern Steuerpächter zugleich einen guten Gerichts- und 502 Polizei-Beamten zu bekommen; deshalb blieb es Regel, daß der Bajulus die Steuern berechnete und vom Könige ein Gehalt bekam, weil seine aus den Geschäften mit Privatpersonen entspringenden Nebeneinnahmen zu gering seyn mochtenConst. I, 72.. – Am ersten September traten sie ihr Amt an; ob sie aber jährlich wechselten, ist hieraus nicht mit voller Sicherheit abzunehmen. Einerseits müßte man darin eine zu häufige und störende Veränderung erblicken; andererseits könnte man auf die Vermuthung kommen: der Kaiser habe in diesen niedern, ungefährlichen Kreisen eine belebende volksmäßige Einrichtung vorsätzlich begünstigt. Zuletzt werden aber alle obigen Besorgnisse dadurch, wo nicht ganz vertilgt, doch sehr gemindertGregorio III, 23.  Const. I, 95., daß jedem Ortsbeamten wenigstens ein Richter als Beisitzer, und ein Notar oder Rechtsschreiber zugeordnet, mithin durch diese genossenschaftliche Einrichtung, sowohl der Unkenntniß, als dem etwanigen bösen Willen des Einzelnen vorgebeugt war. In der Regel wählten die Ortschaften den jährlich wechselnden Richter und schickten die Wahlverhandlungen zur Bestätigung einMartene coll. ampliss. II, 1185.. – Bei dieser Gelegenheit machen wir im voraus auf den höchst wichtigen Umstand aufmerksam: daß allen Beamten, von den niedrigsten bis zu den höchsten, Richter oder Räthe zur Seite standen, und daß jene ohne diese, und diese ohne jene eigentlich nichts zu Stande bringen konntenPecchia I, 309.  Doch entschied der Beamte gegen den Rath, wenn ihm nur einer zur Seite stand.. Jeder Beschluß, und dies ist offenbar der Natur der Dinge am gemäßesten, sollte aus der Berathung mehrer hervorgehen: aber die Vollziehung des Beschlossenen war stets einem, dem eigentlichen Beamten anvertraut.

Zweitens, der Kamerarius oder Landkämmerer. Vor Friedrich II war die Stellung der landschaftlichen Rechts- 503 und Verwaltungs-Behörden keineswegs genau geordnet. So finden wir, daß im Jahre 1167 der Landkämmerer von Apulien eine Versammlung hieltGattula III, 261 sq.  Innoc. ep. V, 22.  Gregorio III, 29, 43.  Grimaldi II, 253., bei welcher der Landrichter nur als Beisitzer auftrat; wir finden, daß Innocenz III, wie es scheint, einigen Personen beide Geschäftsbezirke zu gleicher Zeit anvertraute; und wiederum war in vielen Beziehungen die landschaftliche Verwaltungsbehörde der Rechtsbehörde untergeordnet, und die Berufung ging von dem Landkämmerer an den Landrichter. Dies irrige Verhältniß hob Friedrich II nach genauerer Abgränzung der ländlichen Bezirke ganz aufConstit. I, 60.  Schon König Wilhelm (wahrscheinlich der zweite) setzte dies fest, aber nach obigem ist es schwerlich gehörig befolgt worden.. Er trennte in den höhern Behörden die peinliche Rechtspflege von der Verwaltung, und erhob den Landkämmerer zum Obern des Ortsbeamten in Hinsicht aller Gegenstände, welche auf die Verwaltung, die Polizei, die Steuern und das bürgerliche Recht Bezug hatten. Der Landrichter hatte dem Landkämmerer schlechterdings nichts mehr zu befehlen, sofern er nicht dazu wegen Dienstvergehen des letzten einen ausdrücklichen königlichen Auftrag erhieltRegest. 257., und die Berufung ging von der landschaftlichen Verwaltungsbehörde unmittelbar an die Reichsbehörde. Nur bei Streitigkeiten der Krone mit andern Personen, wo die ausschließliche Einwirkung des Landkämmerers zu einem parteiischen Verfahren hätte Gelegenheit geben können, wurde dem Fiskus ein besonderer Anwalt bestelltConstit. I, 64.  Gregorio III, 26.  Regest. 234., die weitere Einleitung gemeinsam mit dem Landrichter vorgenommen, und das Verhandelte zum Spruch an die Reichsbehörde gesandt. Mithin begreift der Geschäftskreis des Landkämmerers folgendes in sichPecchia I, 218.  Regest. 385.  Gregor. III, 29. In einzelnen Fällen waren mehre Stellen einer Person anvertraut, und z. B. der Landkämmerer auch Domainenrath; oder dem Landrichter ward einzelnes aufgetragen, was mehr den Landkämmerer anzugehen schien.  Reg. 319, 327, 334.  Wir können auf solche, vielleicht persönliche Ausnahmen nicht eingehen, sondern müssen uns an die Regel halten.: 504 a) Er leitet die eigentliche Verwaltung in einer ganzen Landschaft, und hat die Aufsicht über alle Steuereinnehmer, Förster und über alle Beamten, welche öffentliches Gut verwalten oder erheben; er wahrt alle königlichen Rechte und Ansprüche. b) Er setzt die Ortsbeamten, nur nicht in einigen darüber mit Freibriefen versehenen StädtenAuch der Adel scheint die bajuli in seinen Ortschaften gesetzt zu haben. c) An ihn geht die Berufung von den Ortsbeamten, sowohl in Hinsicht der Verwaltungs- als der bürgerlichen Rechts-Sachen; ja er darf in besondern Fällen diese Dinge unmittelbar an sich ziehen. d) Er leitet die Ortsbeamten bei Festsetzung der Taxen und bei andern erheblichen Polizeimaaßregeln; er prüft jährlich wenigstens dreimal ihre Rechnungen an Ort und Stelle. e) Er entscheidet Streitigkeiten zwischen den Ortsbeamten und den andern königlichen Steuereinnehmern, Förstern u. s. w. f) Er ist die höhere Stelle, nicht bloß für die Beamten königlicher Orte, sondern auch für die adelichen und geistlichen Ortsbeamten, und darf bei ungebührlicher Säumniß derselben unmittelbar eingreifen; welches Recht, wie wir schon oben bemerkt haben, für die Lage des Volkes höchst wichtig erscheint. Wäre nämlich alles Rechtnehmen der Unterthanen außer Zusammenhang mit den königlichen Behörden geblieben, so wäre in unzähligen Fällen der Beklagte zugleich alleiniger Richter geblieben. – Die Landkämmerer erhielten ihr Amt vom Könige gewöhnlich auf eine bestimmte Zeit, nicht unbedingt auf Lebenszeit; und ihnen zur Seite standen, unter den schon erwähnten Bestimmungen, drei Räthe und ein Schreiber.  –

Drittens, der Justitiarius oder LandrichterDer Kapitaneus scheint nur ein besonderer Titel für einige Landrichter gewesen zu seyn, oder für solche, die größere Bezirke unter sich hatten.  Regest. 235, 411, 418.  Petr. Vin. VI, 22. Doch findet sich auch der Titel gesondert (Reg. 417), und einmal wird dem Kapitaneus sogar aufgegeben, für Herstellung von Festungen zu sorgen.  Regest. 249.. Nach 505 der im Mittelalter allgemeinen Ansicht, wo man die peinliche Gerichtsbarkeit, als die höhere, von der bürgerlichen trennte, wurde den Landrichtern ausschließlich die erste zugewiesenRegest. 535. und ihnen untersagt, sich in bürgerliche Streitigkeiten zu mischenMongitor bullae 109.  Constit. I, 51.  Gregor. I, 50 bis 55; III, 26.. In Sicilien waren zwei, auf dem festen Lande neun solcher Landrichter; wogegen die ihnen ähnlichen Stratigoten überall, nur nicht in Messina und Palermo, aufhörten. Weder sie, noch die ihnen zugesellten Richter und Schreiber, durften aus der ihnen untergebenen Landschaft gebürtig, oder daselbst angesessen, oder mit den Einwohnern nahe verwandt seyn. Vor den Landrichter gehörten also unmittelbar alle peinlichen Sachen, mit Ausnahme der sehr wenigen, welche nach den etwa nicht unbedingt aufgehobenen Freibriefen, noch von adelichen, städtischen und geistlichen Gerichten eingeleitet wurden. Aber von allen diesen Gerichten konnte man sich jetzo an ihn wenden, und von ihm ging wiederum bei wichtigern Sachen die Berufung an das höchste Reichsgericht, sobald nicht dringende Gefahr die augenblickliche Vollziehung des ersten Urtheils nöthig machte und rechtfertigte. Unmittelbare Lehensmannen und Geistliche standen nicht unter seinem GerichtePecchia I, 206, 307.  Regest. 235.  Gregor. III, 81.  Galanti descr. di Molisi 180.; wogegen er Rechtsstreite über niedere Lehen aburtelte, über höhere aber einleitete und dann das Verhandelte zum letzten Spruche nach Hofe sandte. Er sollte sein Geschäft bei der schwersten Verantwortlichkeit keinem andern anvertrauen. Ob er gleich nicht der Vorgesetzte der Ortsbeamten und Landkämmerer war, so durfte er doch jene zu ihrer Pflicht anhalten, wenn diese es 506 versäumten, ja wohl selbst Sachen an sich ziehn, welche man über die gesetzlichen Fristen hinaus verzögerteConstit. I, 44..

Viertens, der magister procurator fisci oder Domainenrath und Kronanwalt, stand in jeder größern Landschaft dem Landkämmerer zur Seite und verfuhr mit dessen Rath und Beistimmung. Ihm lag im allgemeinen ob dafür zu sorgen, daß dem Könige nirgends etwasConstit. I, 86.  Gregor. III, 37.  Regest. 334., insbesondere aber nicht als Grundbesitzer und Eigenthümer, zum Nachtheil geschehe. Er hatte die Aufsicht über alle königlichen Äcker, Weinberge, Wiesen, Forsten, Fischereien, Heerden, Kornböden und Waarenlager. Er sorgte für deren Verpachtung und Verwaltung, so wie für die Verwaltung der an die Krone fallenden Güter; er führte alle Streitigkeiten, welche etwa wegen dieser Gegenstände entsprangen. Über die sachlichen Vorschriften, welche der Kaiser in Hinsicht der Domainenverwaltung gab, wird weiter unten das Nöthige mitgetheilt. – Fünftens, die Kastellane oder Burgvögte führten die Aufsicht über die königlichen Schlösser, und standen in peinlichen Sachen unter dem LandrichterConstit. I, 93-95.  Regest. 236, 237., in bürgerlichen unter dem Landkämmerer. Ihrer Obhut waren gewöhnlich auch alle angesehene Gefangenen anvertraut. – Sechstens, die Richter und Räthe, welche wir in allen Behörden als unumgehbare Beisitzer der leitenden Beamten finden, sollten seynPecchia I, 211-213; III, 100.  Regest. 263, 335.  Constit. I, 78, 95; III, 60.: ehrlich und frei geboren, keine Pfaffenkinder, von gutem Wandel, gelehrter Bildung und von der höchsten Reichsbehörde geprüft und tüchtig befunden. Kein Baron oder Hochgeistlicher durfte jemanden anstellen, dem diese Eigenschaften fehlten; und selbst die jährlich wechselnden, den Stadtobrigkeiten zugeordneten Richter mußten wissenschaftlich gebildet seyn; weshalb Friedrich II einen in Salerno zu jener Stelle erwählten 507 ungelehrten Kaufmann verwarf. – Siebentens, die Notare oder Rechtsschreiber mußten dieselben persönlichen Eigenschaften besitzen, wie die Richter und Räthe, und wurden nicht mehr, wie sonst, von den Ortsbeamten oder den Landrichtern für ihren Ort oder ihre Landschaft ausgewählt, sondern um sie unabhängiger und selbständiger zu machen, unmittelbar von dem Könige angestelltGregor. III, 24.  Pecchia I, 213.  Es war wohl etwas sehr seltenes und persönliches, daß König Roger 1144 dem Erzbischof von Palermo das Recht gab, Notare zu ernennen.  Mongitor bullae 30.. Sonst wechselte ihr Amt nicht wie das des Richters, sondern sie behielten ihren Wirkungskreis auf Lebenszeit. Alle Verträge, Testamente, Schriften in Rechtssachen u. s. w. gingen durch ihre Hände, und wurden von ihnen beglaubigt.

B. Von den Reichsbehörden. – Nach den Einrichtungen König Rogers war die Leitung aller Geschäfte in die Hände der sieben hohen Reichsbeamten gegeben, woraus aber die schon entwickelten Übelstände hervorgingen. Eine gänzliche Abschaffung jener Ämter würde theils großen Anstoß gegeben, theils wenig geholfen haben, da manche derselben unentbehrlich waren und immer wieder zum Vorschein kommen mußten. Vielmehr kam es darauf an, alle neuen Einrichtungen mit den herkömmlichen in Übereinstimmung zu bringen, die in einander greifenden Kreise der Kronämter zu sondern, den wichtigern größeren Umfang zu geben, die unwichtigern zu beschränken und den zeither so häufigen Anmaaßungen der sich am meisten fühlenden Kronbeamten entgegenzutretenZ. B. Anmaaßungen des Admirals.  Regest. 367, 378.. Friedrich II lösete diese Aufgabe nicht ohne Mühe und stete Aufmerksamkeit. Seine Einrichtungen für die höchsten Behörden zerfallen in drei Haupttheile, und es wird deshalb die Rede seyn erstens von dem höchsten Reichsgerichte, zweitens von der höchsten Verwaltungskammer, drittens von der Oberrechenkammer.

508 Erstens, von dem Reichsgerichte und dem Großrichter. Schon unter dem normannischen Könige ward ein höchstes Reichsgericht gegründet, aber dessen Einrichtung blieb noch unvollkommen, und der Geschäftsbezirk und das Verhältniß zu dem höchsten Lehenhofe stand nicht genau festGregor. II, 35-45; III, 30.  Troyli IV, 3, 404.  Unter dem Grafen Roger war noch kein allgemeiner Gerichtshof für Sicilien.  Gregor. I, 123.., obgleich König Roger wohl schon Rechtsgelehrte den adelichen Beisitzern zugesellte. Friedrich II hob die Bedeutung des Großrichters mehr hervor, damit er von den Lehnsmannen nicht zu sehr überflügelt werde: er stellte ihm vier Richter mit solchem Stimmrechte zur Seite, daß er nur als der dritte den Ausschlag gegen zwei geben, mithin nicht willkürlich verfahren konnte. Doch gehörten zu seinem Geschäftskreise allerdings auch manche Sachen, welche sich nicht für eine genossenschaftliche Behandlung eigneten, mithin ihm wohl allein oblagen. So sonderte er die eingehenden Schriften, vertheilte die Rechtssachen an die Richter, ordnete die Art ihres Vortrags, wies die Verwaltungssachen an den Großkämmerer, übergab die Gnadensachen an den königlichen Geheimschreiber u. s. w.Der Libellensis, eine Art Kabinetsrath. Constit. I, 38, 39, 41.  Pecchia I, 303, 306.. Er hatte das Rechtssiegel, der Großkanzler das Reichssiegel. Kam der Großrichter mit seinen Räthen an einen Ort, so hörten einstweilen alle niedern Gerichte auf. Es ist höchst wahrscheinlich, daß der Großrichter mit seinen vier Räthen viele Gegenstände in letzter Stelle entschied; andere hingegen nur unter Zuziehung der hohen Kronbeamten und der Reichsvasallen abgeurtelt wurden. Dafür spricht der Umstand, daß wir zu einer Zeit einen Großrichter für Sicilien, und einen zweiten für Apulien und Kalabrien finden, ohne daß von zwei höchsten Reichsgerichten die Rede wäreRegest. 241, 412.  Gregor. III, 44.  Grimaldi ist. d. leggi II, 33.  Der Gerichtshof in Kapua hatte einen andern Zweck.  Giannone XVI, zweiter Abschn. der Einleitung., oder die Errichtung eines 509 besondern für Neapel erwiesen werden könnte. Auch hat diese Einrichtung keine unlöslichen Schwierigkeiten, sondern in neuern Zeiten da ihr Gegenbild gefundenSo z. B. lange im Preußischen., wo man mehre Justizminister und doch nur ein höchstes Gericht und ein Justizministerium anerkannte. Ob aber dieses Verhältniß bleibend oder nur vorübergehend war, ist so wenig mit Sicherheit zu entscheiden, als wie sich der Großrichter unter Friedrich II zu dem Oberschreiber als Kronbeamten verhieltPecchia III, 90.. – Der Geschäftskreis des Großrichters und des höchsten Reichsgerichts ist folgender: erstens, sie urteln in höherer Stelle über alle von den Landrichtern und den Landkämmerern ergehende Berufungen in bürgerlichen und peinlichen Sachen, und haben die Aussicht über alle untern Gerichte; zweitens, sie sprechen in Sachen der unglücklichen Personen (miserabilium), welche das Recht haben, eine Gerichtsstelle zu wählen, sofern diese beschwören, daß sie im gewöhnlichen Wege die Übermacht ihrer Gegner zu befürchten Ursache haben; drittens, sie geben Bescheide über Anfragen der niedern Beamten; viertens, sie prüfen in letzter Stelle alle Freibriefe und Gesetze der StädteGallo II, 91.; fünftens, sie urteln in erster Stelle a)  über Streitigkeiten der Hofbeamten, b) über Hochverrath und alle MajestätsverbrechenConstit. I, 38.  Pecchia I, 260.  Regest. 235.  Gregor. II, 91.  Gattula III, 298., c) über alle bürgerliche, peinliche und Lehen-Sachen, welche reichsunmittelbare Vasallen betreffen, d) über alle wichtigen Rechtsstreite des Staates. Die den niedern Gerichten, und die den höhern Gerichten über die niedern ertheilte Spruchgewalt, die Wichtigkeit der Spruchbeamten selbst neben und über den Lehenrichtern u. s. w., war ein wichtiges Heraustreten aus dem reinen und abgeschlossenen Lehnwesen; 510 immer aber standen die Hochadelichen nicht unter den Orts- oder landschaftlichen Behörden, sondern ihnen war das Recht geblieben, von ihres Gleichen gerichtet zu werden; und wenn der Großrichter und seine Räthe vielleicht die unter Nummer eins bis vier aufgezählten Gegenstände fast allein abmachten, so leiteten sie die unter Nummer fünf bezeichneten gewiß nur einConstit. I, 47., und hielten dann ihren Vortrag in der allgemeinern Versammlung, damit die Barone sprechen könnten. Vorher mußten diese jedoch beschwören, daß sie nach den gegebenen Gesetzen urteln wollten, und die letzte Berufung an den König blieb den Betheiligten immer noch offen. Bisweilen mochte der König auch Sachen, wo der Großrichter und seine Räthe allein gesprochen hatten, an die volle Versammlung, wie an eine höhere Stelle weisenPecchia I, 258.  Constit. I, 38..

Zweitens, von der Reichsverwaltungsbehörde und dem ReichskämmererMagister Doganae de secretis et quaestorum magister.  Constit. I, 62.. Ehe die Einrichtung der Landkämmerer vollständig ausgebildet war, scheinen in den einzelnen Landschaften sogenannte Sekrete oder Geheimschreiber vielen Geschäften vorgestanden zu haben, welche man später größtentheils jenen, oder den Ortsbeamten zuwies. Dagegen blieben gewisse Obere nöthig, welche theils die nicht überwiesenen Geschäfte unmittelbar für größere Landschaften übernahmen, theils die höhere Stelle für jene überwiesenen bildetenRegest. 239, 249, 411.  Gregor. III, 34.. So finden wir einen Sekretus oder Reichskämmerer für Sicilien, und einen zweiten für Neapel. Zu der Behörde des ersten gehörten: ein Rath, zwei Schreiber, und überhaupt elf Personen und zwölf Dienstpferde. Der Reichskämmerer sollte unmittelbar oder in höherer Stelle: erstens, untersuchen und verwalten gefundene Schätze, herrnlose schiffbrüchige und erblose dem Staate 511 anheimgefallene Güter. Ein Drittel der letzten ward indessen stets den Armen zum Besten der Seele des Verstorbenen überwiesenRegest. 244, 387, 257, 337.. Zweitens, setzte er rechnungspflichtige Verwalter des erledigten Kirchenvermögens. Drittens, hatte er die Aufsicht über die Häfen, die kaiserlichen Paläste, Lustörter, Stutereien, Kornhäuser, u. s. w. Viertens, hob er die Abgaben der Geistlichen und der Lehnsmannen an den Staat, und die Lieferungen für die Flotte. Fünftens, empfing er alle Einnahmen von Zöllen, Mühlen, ja wie es scheint, alle Staatseinnahmen, und war in dieser Beziehung der Obere der Ortsbeamten und LandkämmererGregor. III, 34.  Regest. 237.. Sechstens, die Rückzahlung von Anleihen, die Anweisung von sehr vielen auszugebenden Geldern geschah durch ihn, jedoch bei allen irgend wichtigen Posten, erst nach eingeholter königlicher Genehmigung. Zweifelhaft bleibt es, ob die Ortsbeamten in einigen Beziehungen unmittelbar unter dem Reichskämmerer standenNach Regest. 298 scheinen in jeder Landschaft Einnehmer für alle Steuern gewesen zu seyn, welche dem Reichskämmerer Gelder zu bestimmten Ausgaben ablieferten, den hieher gehörigen Theil von dessen Rechnung aber abschriftlich als Beleg erhielten, damit jede Landschaft ihren reinen und vollen Rechnungsabschluß habe., ob manche Geldablieferungen, besonders aus größern Städten sogleich an die Reichskasse eintraten, oder ob alles erst durch landschaftliche Kassen lief und dazu eigene Beamte angestellt waren. Im allgemeinen aber läßt sich der Reichskämmerer mit einem Minister der Finanzen und Domainen vergleichen; ja ein großer Theil dessen, was man jetzt Ministerium des Innern nennt, war ihm wohl zugewiesen; wobei man aber nicht vergessen muß, daß sich der Staat damals keineswegs so um alles und jedes bekümmerte, wie in neuerer Zeit.

Drittens, von der OberrechenkammerMagna curia rationum, magistri rationales.  Gregor. III, 38.  Petr. Vin. III, 14.. 512 Die Rechnungen aller niedern Behörden wurden von eigenen Rechnungsbeamten geprüft, und gingen dann an die Oberrechenkammer, welche sie in letzter Stelle untersuchte, abnahm und, wenn sich nichts zu erinnern fand, bestätigte. Hieher kamen ebenfalls alle Rechnungen der Reichskämmerei, und die Oberrechenkammer war also, wenn auch nicht eine sachlich höhere Stelle für den damaligen Finanzminister (was immer zweckwidrig ist und ihr Haupt in den ersten Minister verwandelt), doch eine in Hinsicht auf die Form höchst wichtige, kontrollirende Behörde.

C. Anhang allgemeiner Bestimmungen. – Der König besoldete die Beamten; selbst, wie es scheint, in den minder bevorrechteten StädtenZ. B. in Trani ex dohana, wo aber undeutlich ist, ob diese nicht auch Stadteinnahmen hob und verwaltete.  Davanzati Urk. 8.. Damit aber dem Staate die Kosten der Rechtspflege nicht ganz zur Last fallen möchten, und das unentgeltliche Rechten nicht zu unnützem Rechten führe, zahlten die Parteien, oder wahrscheinlich nur der unterliegende Theil, bei Streit über Eigenthum ein Dreißigstel, bei Streit über Besitz ein Sechszigstel vom Werthe der SacheNach einigen zahlte jede Partei diesen Betrag. Es finden sich noch nähere Bestimmungen, wie bei gewissen Arten von Rechtsstreiten, bei Vergleichen u. s. w. zu verfahren sey.  Constit. I, 73-76; II, 47.. Diese Einnahmen wurden aber nicht unter die Richter vertheilt, sondern dem Hofe berechnet, und was über das ausgesetzte Gehalt einging, abgeliefert, was daran fehlte aber, aus königlichen Kassen zugeschossen. Wenn eine Partei die schriftliche Ausfertigung des Urtels und dahin gehörige Abschriften verlangte, so gab sie dafür eins vom Hundert des Werthes, welches wohl nicht berechnet, sondern zwischen den Ortsbeamten, Richter und Schreiber getheilt wurdeConstit. I, 44.. Auf die Annahme von Geschenken irgend einer Art stand die härteste Strafe. Kein Beamter durfte sich in seinem 513 Amtsbezirke mit Grundstücken ansiedeln, Schulden machen, oder eine Untergebene heirathenConstit. I, 91; I, 30, 32.. Wer die Beamten in ihren Geschäften beleidigte, ward mit doppelter Strafe belegt, und auf alle Weise dahin gewirkt, ihr Ansehen gegen jedermann aufrecht zu halten. Der Kaiser hielt sich eine jährlich zu berichtigende Liste von allen höhern und niedern Beamten, mit Bemerkung ihres Gehalts, ihrer Thätigkeit u. s. w. Die höhern Beamten mußten ihm jährlich einreichenRegest. 249.  Petr. Vin. III, 63, 64.: erstens, eine Darstellung und Übersicht ihrer ganzen Verwaltung; zweitens, eine Nachweisung der von ihnen an andere gegebenen Aufträge, mit genauer Bezeichnung sowohl des Gegenstandes als der gebrauchten Personen; drittens, eine Nachweisung aller von ihnen abgemachten Sachen, damit sich ergebe, ob der Geschäftsgang rasch sey, oder viele Reste aufgehäuft worden. Ähnliches sollten die obern Behörden von den niedern verlangen; gleichgestellte sollten sich nöthigenfalls berathen und dem Kaiser die gemeinsamen Ergebnisse vorlegen. Es war verboten, öffentliche und Privat-Sachen in einem Berichte vermischt zu behandeln. Niemand durfte bei namhafter Strafe die untere Behörde vorbeigehen und sich unmittelbar an eine höhere wenden.

So sehr nun der Kaiser auf der einen Seite das Ansehen der Beamten schützte, so freundlich und theilnehmend er sich gegen die würdigen zeigteSehr freundliche, theilnehmende Schreiben an Beamte, zum Theil über Familienangelegenheiten, in Martene collect. ampliss. II, 1177, 1206 und in Petr. Vin. lib. IV.: so streng war er auf der andern gegen unwürdige und träge. Er ordnete oft außerordentliche Untersuchungen durch betraute Personen über die Geschäftsführung Verdächtiger an, und so wie das Vergehen gegen den Beamten doppelt gestraft wurde, so mußte auch der einer Schuld gegen seine Untergebenen überführte Beamte, doppelt leiden. Außer seinem eigenen Gute, haftete für die 514 Erfüllung aller Verpflichtungen auch das Vermögen seiner FrauRegest. 234.  Petr. Vin. III, 68; V, 4.  Pecchia I, 213, 220.  Const. I, 95.  Gregorio III, 24., sobald sie ihn vor Antritt des Amtes geheirathet hatte. Nicht bloß die öfter wechselnden Ortsbeamten und Räthe, sondern auch die Landkämmerer, Landrichter u. a. m. konnten binnen funfzig Tagen nach Niederlegung ihres Amtes, vor ihrem Nachfolger belangt und zur Verantwortung gezogen werden; wo dann neben der Genugthuung an die einzelnen, auch noch öffentliche Strafe, oder im umgekehrten Fall öffentliche Belohnung eintrat.

VI. Von der Reichsverfassung. Bei einer oberflächlichen Betrachtung könnte der Schein entstehen, als wenn Kaiser Friedrichs gewaltiges Hervorheben und Ausbilden der Verwaltung und der Beamten, nothwendig die Verfassung müßte in den Hintergrund zurückgedrängt haben: eine gründlichere Untersuchung bestätigt aber die Wahrheit: daß einer rohen Verwaltung unmöglich eine vollkommen ausgebildete Verfassung gegenüber stehn und wirken könne. Freilich beschränkten die Gesetze, welche Friedrich über die Verwaltung gab, in manchen wichtigen Beziehungen viele kirchliche und Lehns-Gesetze: aber weit entfernt die Grundlagen des Ganzen, die Stände um falscher einherrischer Ansichten willen zu untergraben und ihre Rechte zu vernichten, gab er ihnen vielmehr eine umfassendere und mit allgemeiner Ordnung und allgemeinem Wohle erst verträgliche Stellung.

Zwar wurden schon unter den normannischen Königen sogenannte Parlamente gehalten1129 Parlamente in Melfi und Salerno, 1130 das erste in Sicilien.  Mongitor Parlam. I, 25, 36.  Gregorio I, 130.: aber ihre Bedeutung und Zusammensetzung, ihre Rechte und ihr Wirkungskreis standen keineswegs fest; und wenn auch der König neben den Baronen und Prälaten einige angesehene Männer befragte, so war doch von einem dritten Stande gar nicht die Rede. 515 Für diesen und für die Städte sorgte der Kaiser zuvörderst aufs wirksamste durch die veränderte Rechtspflege: es ging aber über seine Kräfte hinaus und würde alles urkundliche Recht auf verwerfliche Weise verletzt haben, wenn er alle Abhängigkeits-Verhältnisse der adelichen und geistlichen Unterthanen plötzlich gelöset und diese in eine damals ganz unerhörte staatsrechtliche Stellung hineingeschoben hätte. Was er ohne Rechtsverletzung und unübersteiglichen Widerspruch dort nicht versuchen durfte, stand ihm jedoch in seinen Städten und für alle Reichsunterthanen frei. Er traf deshalb folgende Einrichtung: zweimal im Jahre am ersten März und ersten NovemberRegest. 361.  Troyli IV, 1, 152.  Grimaldi stor. delle leggi II, 231.  Pecchia III, 75.  Rich. S. Germ. zu 1233., werden in fünf bestimmten Städten für das hiezu in fünf Theile getheilte Reich, Versammlungen gehalten. Auf denselben erscheinen alle Barone und Prälaten in Person, für jede größere Stadt vier Abgeordnete, für jede kleinere Stadt zwei, und für jede Burg oder andere Ortschaft ein Abgeordneter; endlich erscheinen alle höheren und niederen Staats- und Orts-Beamten. Die Ladungen an die Barone, Prälaten und größeren Städte ergehen unmittelbar vom Könige, an die kleinern Städte und Ortschaften aber durch den Landrichter. Die Wahl der Abgeordneten soll sich nur auf gute, wohlangesehene, billige Männer richten. Ein königlicher Bevollmächtigter eröffnet und leitet die acht, höchstens vierzehn Tage dauernde Versammlung. Jeder Geistliche oder Laie darf hier die Art und Weise der Verwaltung und alle und jede Beamten anklagen, auch sonstige ihm für das Wohl der Landschaft wichtig scheinende Gegenstände zur Sprache bringen. Die darüber vom königlichen Bevollmächtigten mit Zuziehung angesehener weltlicher und geistlicher Männer geführten und von ihnen unterzeichneten Verhandlungen, gehen versiegelt unmittelbar an den König, sofern nicht der Gegenstand ganz unbedeutend ist, und sogleich vom 516 Landrichter eine genügende, das Übel hebende Maaßregel getroffen werden kann.

Diese Grundzüge einer durchaus neuen Einrichtung führen zu folgenden Bemerkungen: erstens, der Kaiser fühlte, daß die im allgemeinen festgesetzte Verantwortlichkeit der Beamten keineswegs alle Mißbräuche hemme oder ans Tageslicht bringe, und daß die bloß von der verwaltenden Seite herkommende Kenntniß der Lage, der Bedürfnisse und Wünsche eines Landes stets einseitig sey. Er überzeugte sich, der Hauptnutzen aller Verfassungsformen bestehe darin, die Verwaltung zu begleiten, zu regeln, zu prüfen, ohne in dieselbe unmittelbar einzugreifen; er wußte, nur mit Hülfe solcher Formen könne die volle Wahrheit an den Herrscher gelangen. Zweitens, die adelichen und geistlichen Unterthanen wurden zwar, wie gesagt, nach damaliger Ansicht noch von den Baronen und Prälaten vertreten: aber es war ein sehr wichtiger Fortschritt, daß so viele Städte, unter ihnen allein dreiundzwanzig sicilische, in eine staatsrechtliche Stellung hineinschrittenGregorio III, 93.  Mongitor Parl. l. c., und der dritte Stand eine feste Grundlage erhielt. Merkwürdiger aber und wichtiger ist der Umstand, daß hier, vielleicht zum ersten Male in der Weltgeschichte, eine der folgenreichsten staatsrechtlichen Ideen zur Anwendung kam: neben den persönlich und erblich Berechtigten steht nämlich eine bewegliche Körperschaft gewählter Männer, und zwar in geringer Zahl als Stellvertreter einer größern Zahl, als Repräsentanten des Volks. Drittens, wenn eine von der Verwaltung ganz gesonderte Körperschaft Vorschläge thut oder Beschlüsse faßt, so können diese leicht in unlöslichem Widerspruche mit jener stehn; deshalb gab Friedrich II auf ganz eigenthümliche Weise allen Beamten Zutritt zu jenen Versammlungen, damit sie heilsamen Beschlüssen freudig ihre Beistimmung geben, oder unpassenden auf der Stelle mit Gründen nachdrücklich widersprechen möchten. Doch dürfen wir den Wirkungskreis dieser 517 Versammlungen nicht zu weit annehmen, und ob sich gleich bei ruhigem Fortgang der Dinge daraus gewiß allmählich Reichsversammlungen mit großen Anrechten an die Gesetzgebung gebildet haben würden, so waren sie doch anfangs mehr zur Vertheidigung und zum Abwehren des Verkehrten, als zur Gründung und Bildung des Neuen berufen. Daneben mochten Steuerbewilligungen und Steuervertheilungen der wichtigste Gegenstand ihrer Thätigkeit seyn. Viertens, diese von andern Standpunkten ausgehenden und anderes bezweckenden Versammlungen, hoben die alten Parlamente oder Zusammenkünfte der vom Könige berufenen Barone und Prälaten nicht auf, obgleich ihr Wechselverhältniß unsicher seyn und werden mußte. Die Geistlichen, welche sich im Neapolitanischen als steuerfrei von vielen Versammlungen zurückzogenPecchia I, 198.  Signorelli II, 238., weil diese hauptsächlich die Abgaben beträfen, verloren allmählich ihre staatsrechtlich ständische Bedeutung; wogegen sie dieselbe in Sicilien bei anderem Verfahren, gleich den Baronen und Städten, immerdar festzuhalten wußten. – Neben den Versammlungen und Parlamenten stand noch immer das höchste Reichsgericht, keineswegs als eine rein verwaltende Behörde, sondern durch die Art seiner ständischen Besetzung und durch die Gegenstände der Berathung und Gesetzgebung, zugleich auch als eine staatsrechtliche Körperschaft. Man hätte sie im Ablauf der Zeit mit jenen Versammlungen und Parlamenten vielleicht verschmelzen und aus allen drei Bestandtheilen etwas noch einfacheres und vollkommneres bilden können: es wäre aber höchst unbillig nach dem Außerordentlichen, was Friedrich II leistete, von ihm noch mehr, und Dinge zu verlangen, welche in jenem Augenblicke plötzlich zu erschaffen, schlechthin unmöglich erscheint.

VII. Vom Kriegswesen. Merkwürdig ist es, daß bei so ausgebildeten Staatseinrichtungen so wenig vom Kriegswesen die Rede ist; demselben lag aber im ganzen noch das 518 Lehnwesen zum GrundeVivenzio I, 139., welchem gemäß der Baron seine Mannen selbst anführte und der König nur den höchsten Befehlshaber ernannte. Ferner, ward im Frieden kein Kriegsheer gehalten, und die Beschränkung des Lehndienstes nach Zeit, Ort und Entfernung, machte überhaupt lange und ferne Angriffs- oder Eroberungs-Kriege unmöglich. Diesem Vortheile fehlte indessen die Kehrseite nicht ganz, weil Fälle eintraten, wo man auch fern von der Heimath kriegen, oder zuvorkommend angreifen mußte, und ohne den größten Schaden nicht in dem Augenblicke Frieden schließen konnte, wo die Zeit des Lehndienstes zu Ende lief. Um deswillen hatten schon die normannischen Könige im Kriege auch Söldner gehalten, und besonders Saracenen und Stadtbewohner herbeigezogen, weil sich das Lehnwesen auf diese nicht erstreckeGregorio I, 8, prove XLV, XLVI, und die Pflicht der Vertheidigung des Vaterlandes eine allgemeine sey. Noch bestimmter fühlte Friedrich II, daß er seine Plane nur mit Kriegern ausführen könne, die ihm unbedingt zu Gebote ständen. Weil aber das gesammte Steuerwesen damals keineswegs auf die großen, mit einem besoldeten Heere nothwendig verbundenen Ausgaben eingerichtet war, so gerieth er nicht selten in drückende GeldverlegenheitenPetr. Vin. II, 11.. Deshalb schrieb er einstmals, und wohl öfter, seinen Söldnern: sie möchten über das Ausbleiben der Bezahlung nicht unwillig werden, der Krieg sey heilsam, und bald solle Hülfe eintreten. Ihm selbst gehe es nicht besser, und er habe auch für sich selbst durchaus kein Geld. – Ein Söldner erhielt monatlich vier goldene TarenenRegest. 314, 321.  Das Nähere bei der Darstellung des Münzwesens im Mittelalter.. Dreißig derselben galten eine Unze, und sieben Unzen machten eine Mark. Dieser Sold gab indessen keine volle Entschädigung und bewirkte selten freiwilliges Einstellen; 519 weshalb Friedrich einst die Neapolitaner und Sicilier darauf aufmerksam machte, daß sie, obgleich seine liebsten und besten Soldaten, in Verhältniß zu Deutschland beim Kriegsdienste in der Regel erleichtert würden, und diesmal um so eher rüsten könntenPetr. Vin. III, 4..

Ansehnliche Kosten verursachten die Festungen, deren Anlegung der Kaiser sich von jetzt an vorbehieltCorsignani I, 303.  Regest. 413.. Die wichtigern standen unter seiner unmittelbaren Aufsicht; die geringern sollte ein in jeder größern Landschaft dazu angestellter Beamter wenigstens alle drei Monate genau untersuchen, seine Ankunft aber vorher keineswegs wissen lassen, damit man nicht etwa vorhandene Mängel und Nachlässigkeiten künstlich verdecken könne. Außerdem wurden zwei sichere, in dem zur Burg gehörigen Orte oder Bezirke ansäßige Männer darauf vereidet, wöchentlich genau nachzusehen, ob alles innerhalb der Festung vollkommen geordnet sey, und dem Festungsaufseher hierüber Bericht zu erstattenRegest. 337, 364.. – Die kaiserlichen Zeughäuser waren wohl versehen mit Kriegs- und Wurf-Zeug, welches, sonderbar genug, größtentheils in Syrien gebaut wurde.

Friedrich ist als der Hersteller der normannischen Seemacht zu betrachten: aber er benutzte seine Flotten mehr zum Schutze des wachsenden Handels seiner Unterthanen und zu eigenem Handel, als zu kriegerischen Unternehmungen. Um die Zeit des Admirals Spinola besaß der Kaiser zehn große, fünfundsiebzig mittlere und sehr viele kleinere SchiffeGregor. II, 80; III, 159.  Regest. 322, 367. Davanzati 13.  Martin. d. Canale 37.. Eins von den ersten trug tausend Mann Besatzung; niemand erinnerte sich jemals ein größeres oder schöneres gesehen zu haben. Die Flotte lag in Messina, Amalfi, Salerno, Neapel und Brundusium. In der letzten Stadt ließ der 520 Kaiser ein steinernes Gebäude neu aufführen, worin zwanzig Schiffe sicher liegen konnten, und in allen jenen Häfen befanden sich große, mit den für die Flotte nöthigen Gegenständen reichlich versehene Vorrathshäuser. Die großen Kosten, welche die Seemacht verursachte, wurden nicht ausschließend aus königlichen Kassen, sondern großentheils durch Lieferungen und unmittelbare Verpflichtungen der Unterthanen bestritten. Mehre Barone mußten aus ihren Wäldern Holz, andere Grundbesitzer mußten andere Dinge hergeben. Insbesondere aber waren die Seestädte von allen Verpflichtungen für das Heer und den Landkriegsdienst befreit; wogegen sie nach Verhältniß ihrer Größe mehr oder weniger Matrosen und selbst Schiffe stellten. Mithin scheint die Regierung unmittelbar nur zu einem Theil der Rüstung beigetragen, und Sold und Lebensmittel gegeben zu haben. Alle hieher gehörigen Geschäfte leitete eine eigene, mit fünf Männern besetzte Behörde, an deren Spitze der Reichskämmerer stand, dessen zweifelhaftes Verhältniß zum Admiral aber bisweilen eine höhere, ernste Entscheidung nöthig machteGregor. II, 223..

VIII. Von der bürgerlichen Rechtspflege und der Gerichtsordnung. In dem Abschnitte über die Behörden ist zwar schon mancherlei von der Rechtspflege, den Krongütern, dem Handel, den Steuern u. s. w. gesagt worden: es bleiben aber in diesen Beziehungen noch viele sachliche Verhältnisse zu erörtern übrig. Wir sprechen zuerst von der Rechtspflege.

Friedrich befahl, daß mit dem Erscheinen seines Gesetzbuches, alle, Verwirrung und Ränke erzeugende, Verschiedenheit des Rechts nach Volksstämmen gänzlich aufhörenConstit. II, 17., und der Römer, der Grieche, der Lombarde, der Franke, gleichmäßig nach einem und demselben bürgerlichen und peinlichen Rechte gerichtet werde. Doch traten wohl noch Fälle 521 ein, wo das neue Gesetzbuch nicht ganz ausreichte, und dann ging man wahrscheinlich auf das alte persönliche Recht eines jeden zurück; keineswegs aber stand das lombardische Recht als erste, das römische als zweite allgemeine Aushülfe im Hintergrunde. Das, die Abweichungen unnütz vermehrende, fränkische Recht endlichPecchia I, 245, 264, 299., wurde mit Ausnahme einiger Bestimmungen im Lehnserbrechte, ganz und schlechthin aufgehoben. Im bürgerlichen Rechte neigte man sich jetzo mehr zum römischen hin; die Prozeßform aber hielt die Mitte zwischen der zu verwickelten römischen, und der vielleicht zu übereilten lombardischen Weise. Berathende, das Urtheil neben dem vollziehenden Richter findende SchöppenGregor. I, 58.  Constit. III, 37, 84, 88, 89. scheinen sich aus der normannischen Zeit nicht bloß erhalten, sondern jetzo noch verbreitet zu haben. Merklich das Ältere verbessernd waren die Vorschriften in Hinsicht der Ladungen und Fristen, der nähern Bezeichnung von Klägern, Beklagten und RichternConstit. I, 97, 99, 177; II, 1, 25, 26.  Gregor. III, 55., der Einreden, Fragstücke, Berufungen u. s. w. Die Maaßregeln gegen Ausbleibende und Widerspenstige wurden genau vorgeschrieben, und statt des mündlichen Verfahrens, von der Klage bis zum Urtheil, das schriftliche eingeführt. Besonders wichtig erscheinen die Bestimmungen über die Beweisführungen. Beim Mangel an solchen, die lesen und schreiben konnten, fiel lange Zeit jeder schriftliche Beweis hinweg, und um den Eid feierlicher und sicherer zu machen, forderte man Eideshelfer. Bisweilen waren diese aber nur mit großer Mühe herbeizuschaffen, und noch öfter fanden sie sich zur Mehrung falscher Eide so leicht und gewissenlos ein, daß man seine Zuflucht zum Beweise durch Kampf und zu Gottesurtheilen nahm. Die geistlichen Gerichte widersprachen denselben, obgleich vergeblich: denn die deutschen Einwanderer hielten diese Beweisart für die tüchtigste und würdigste; und selbst 522 die Römer, auf welche sie nach ihrem alten Rechte oder durch besondere Freibriefe keine Anwendung fand, mußten sich bisweilen dazu erbieten, um dem unmöglichen Beweise durch Eid und Eideshelfer zu entgehen. Nicht bloß zwischen dem Kläger und Beklagten, sondern auch zwischen den Zeugen trat Kampf einGregor. III, 30, 66.  Constit. II, 22-40.; ja selbst der Richter wurde dazu gezwungen, wenn man sein Urtheil irrig schalt. Mit Ausnahme des letzten, schon vom Könige Roger untersagten Verfahrens, gehörte der Beweis durch Kampf und Gottesurtheil bis auf Friedrich II zu den gewöhnlichsten. Dieser aber nannte ihn thöricht, abergläubig, Gott versuchend, und setzte fest, daß überall der Beweis durch Zeugen und Urkunden an dessen Stelle treten solle. Nur in dem einen Fall durfte er nach ausdrücklich vorhergegangenem Urtheil des Richters noch statt finden, wenn gegen Mörder, Giftmischer und Majestätsverbrecher sehr dringende Anzeigen vorhanden waren, und der gewöhnliche Beweis nicht vollständig geführt werden konnte. Indessen ließ der Kaiser den Kampf hier keineswegs zu, weil er ihn für ein ächtes und tüchtiges Rechts- oder Beweis-Mittel hielt, sondern nur zum Abschrecken und mehr als Strafe, in Hinsicht auf die schändlichen Verbrechen der AngeklagtenBei einer böslichen Anklage erlaubt Friedrich ausnahmsweise den Kampf.  Regest. 282.. Auch hatte der Herausgeforderte die Wahl der Kampfart, und der Herausforderer mußte sich nach dessen Rang, Stand und Waffen richten; ja wenn jenem etwa ein Auge fehlte, so mußte dieser auch eines verbinden oder zukleben. In der Regel kämpfte man mit Keulen, ohne Hörner, Spitzen oder Stacheln. Jeder unter fünfundzwanzig oder über sechzig Jahre alt, durfte einen Kämpfer für sich stellen; ja dies stand sogar andern Personen frei, sobald deren Stellvertreter schwuren, daß sie an das Recht ihrer Besteller glaubten und aufrichtig kämpfen wollten. Sie litten aber, wenn sie unterlagen, eine 523 schwere, und bei Kampf wegen Hochverrath sogar dieselbe Strafe, wie der Angeklagte; welche Verordnungen sämmtlich zur gänzlichen Untergrabung des Beweises durch Kampf hinwirken mußten.

Bei den jetzt ebenfalls ganz wegfallenden Gottesurtheilen, fand nach einer Handschrift aus der Zeit Kaiser Heinrichs VIGregorio II, prove 30., im Neapolitanischen sonst folgendes Verfahren statt. Leugnete jemand ein schweres Verbrechen auf ungenügende Weise, so ermahnte ihn der Geistliche feierlich zum Bekenntniß der Wahrheit. Blieb dies ohne Erfolg, so las er für ihn eine Messe und bat Gott, daß er dessen Herz erweichen, oder die Wahrheit durch kaltes oder heißes Wasser u. s. w. kund geben möge. Vor dem Empfange der Hostie erfolgte eine neue Ermahnung; dann ging man zur Gerichtsstelle, segnete das Wasser ein, sang Psalmen, sprengte Weihwasser umher, und warf nun den Beklagten, wenn auch die letzte Aufforderung zum Geständnisse vergeblich blieb, ins Wasser und betete: »wir bitten dich, Herr Jesus Christus, gieb ein Zeichen, daß dieser Mensch, sofern er schuldig ist, vom Wasser nicht aufgenommen werde. Dies thu, Herr Jesus Christus, zu deinem Ruhm und zu deiner Ehre, auf daß alle erkennen, wie du unser Herr bist und mit dem Vater und dem heiligen Geiste lebest.« Wenn sich bei der Probe mit heißem Wasser der Brand nicht sogleich offenbar zeigte, so wurde der Arm in ein reines Tuch gewickelt, versiegelt und nach drei in Fasten und Gebet zugebrachten Tagen geöffnet. Zufolge einer andern Probe galt der für schuldig, welcher ein Stück Käse und Brot nicht sogleich ohne Hinderniß verschlucken konnte u. s. w. Doch hatte die Kirche wohl durchgesetzt, daß der Unterliegende in diesen Fällen nie mit dem Tode, sondern nur mit einer andern angemessenen Strafe belegt werde: denn Gott wolle nicht den Tod und die Verzweiflung des Sünders.

Ungeachtet des Gewichts, welches in der neuen 524 Gesetzgebung auf den Beweis durch Zeugen gelegt war, galt doch nur jeder seines Gleichen gegenüber für voll; sonst trat die ständische Abstufung und das alte Recht Ebenbürtiger äußerst bedeutend hervorConstit. II, 32.  Gregor. III, 60.. Zwei Grafen bewiesen gegen den dritten Grafen, zwei Barone gegen den dritten Baron: aber zum vollen Beweise gegen den Grafen gehörten vier Barone, acht Ritter und sechszehn Bürger; zum vollen Beweise gegen einen Baron, vier Ritter und acht Bürger u. s. w. Unterthänige Personen hatten, den alten Lehnsgesetzen gemäß, gar kein Zeugenrecht gegen ihre Herren. Wider einen Ausbleibenden bewies der Graf durch Eid eine Schuld bis hundert Unzen Gold, der Baron bis funfzig, der Ritter bis fünfundzwanzig Unzen, der ehrbare Bürger bis zu einem Pfunde, andere bis drei UnzenConstit. I, 101.. Höhere Schulden mußten durch Urkunden oder sonst genügende Beweise dargethan werden. Bei Anklagen über Hochverrath fielen alle jene Abstufungen hinweg, ja sie fanden (wenn wir die Gesetze richtig verstehen ) überhaupt nicht bei allen Rechtsstreiten statt, sondern nur wenn die Rede war vom Beweise des Standes, von schweren Verbrechen, von der LehnbarkeitConstit. II, 32., von dem ganzen oder dem größten Theile des Vermögens, und von dem Eigenthume einzelner Bürger. Durch diese Beschränkung bekömmt die ganze Ansicht eine mehr natürliche und billige Gestalt; wie denn überhaupt Friedrichs Gesetzgebung durchaus mit sich selbst in Widerspruch gerathen wäre, wenn er das, was er den niedern Ständen an anderen Orten gegeben, hier auf einmal wieder genommen, oder ihnen hier eine durchaus nothwendige Hülfe versagt hätte. Wie wenig er das Vornehme, bloß als solches, auf unbillige Weise begünstigen wollte, geht auch aus der von ihm vorgeschriebenen Ordnung hervorConstit. I, 33, 34., in welcher man die Sachen vor Gericht abmachen solle: zuerst nämlich Sachen der 525 Kirche, dann des Staats, dann der Minderjährigen, Wittwen, Waisen und Armen, hierauf erst aller übrigen nach dem Alter ihrer Eingaben. Alle eben genannte hülfsbedürftige Personen führten ihre Rechtsstreite ohne Kosten, und ein Anwalt ward ihnen unentgeltlich zugeordnet. Ja bei unerläßlichem Aufenthalte im Gerichtsorte, ward aus königlichen Kassen für den Unterhalt der Armen gesorgt. Weiber erschienen in der Regel nicht persönlich vor dem RichterConstit. I, 104., sondern durch einen männlichen Beistand. Von dem Betrage der Gerichtskosten ist schon oben gesprochen worden. In Benevent stiegen sie von Besitzklagen zu EigenthumsklagenBorgia Benev. II, 161., und der niedrigste Satz war ein Achtzigstel, der höchste ein Zwanzigstel des abgeschätzten Werthes. Über jeden Spruch sollten wenigstens zwei Drittel der Richter einig seyn. – Die Gebühren der Sachwalter wurden im Neapolitanischen bei nicht abschätzbaren Sachen vom Richter festgesetztConstit. I, 55, 85.; bei abgeschätzten durften sie nicht ein Sechszigstel des Werthes übersteigen. Jeder Sachwalter mußte sich einer strengen Prüfung unterwerfen, und unter andern Dingen auch beschwören, daß er keine ungerechte Streitigkeit annehmen werde. Nur die für jedes Landgericht anerkannten Sachwalter traten im Bezirke desselben vor Gericht auf; Geistliche waren von diesem Geschäfte ganz ausgeschlossen, es sey denn in geistlichen, eigenen und Armen-Sachen.

In der Regel wurden bürgerliche Rechtsstreite in zwei MonatenGregor. II, 67., peinliche in dreien beendet. Jede Urkunde, jeder Vertrag sollte nicht mit den zeither in Neapel und Amalfi gebräuchlichen abweichenden Buchstaben, sondern leserlich auf Pergament geschrieben und, nach Maaßgabe der Wichtigkeit des Gegenstandes, von mehr oder weniger Zeugen unterzeichnet seynConstit. I, 82.. Fehlten diese Bedingungen, so hatte die Urkunde keine Beweiskraft vor Gericht. Namenlose 526 Angebereien, welche den König oder das höchste Reichsgericht betrafen, wurden nicht angenommenConstit. I, 39.. Klagen gegen den Staat sollte man sogleich auf das Eigenthums- und nie auf das bloße Besitz-Recht anstellenRegest. 234.  Gattula III, 293.. Die darüber in den Landgerichten verhandelten Akten gingen nach Hofe, wo ein Bevollmächtigter, eben so wie in der ersten Stelle, die für den Staat sprechenden Gründe entwickelte. Der König bestätigte die Urtheile des Reichsgerichts.

IX. Von dem peinlichen Rechte. Die peinliche Rechtspflege warConstit. I, 37, 49, 85, 88, 89., wie schon oben bemerkt wurde, seit Friedrich II beinahe ohne Ausnahme in seinen und seiner Beamten Händen. Fast überall wenden sich die von ihm erlassenen Gesetze zu mildern Bestimmungen hin; nur in Hinsicht auf den Reichsfrieden und die öffentliche Sicherheit ist er sehr streng, und mit Recht. Denn obgleich die Barone schon im Jahre 1089 den Gottesfrieden angenommen hattenGregorio II, 17., waren doch die innern grundverderblichen Fehden nur kurze Zeit unterbrochen worden, und hatten insbesondere während der Minderjährigkeit Friedrichs, das Band geselliger Ordnung fast ganz aufgelöset. Deshalb schreiben seine Gesetze vor: alle Selbsthülfe und Befehdung ist, den Fall der Nothwehr ausgenommen, schlechthin verbotenConstit. I, 9-14.; jeder soll sein Recht vor dem Richter suchen. Wer dies Gesetz übertritt und öffentlich im Reiche Krieg erhebt, wird, ohne Rücksicht auf Stand und Würden, aller seiner Güter verlustig erklärt und verliert den Kopf. Erlaubt sich jemand Wiedervergeltung, so büßt er die Hälfte seiner Güter ein und meidet das Land. Das Tragen von Waffen, insbesondere von Angriffswaffen, ist im allgemeinen verboten und nur als Ausnahme königlichen Beamten verstattet, die nach Hofe oder in ihren Geschäften reisen, und Rittern, 527 Ritterssöhnen und Bürgern, im Fall sie außerhalb ihres Wohnorts reisen müssen. Sie sind aber verpflichtet diese Waffen sogleich nach ihrer Rückkunft abzulegen, oder zahlen eine bedeutende Geldstrafe. Vermag dies jemand aus Armuth nicht, so wird er eine Zeit lang zu öffentlicher Strafarbeit angehalten. Wer das Schwert gegen einen andern zieht, zahlt das Doppelte der Strafe für das Tragen; wer jemanden verwundet, verliert die Hand; der Ritter, welcher jemanden umbringt, wird geköpft, der Niedere gehangen. Fremde sind denselben, ihnen sogleich an der Gränze bekannt zu machenden Gesetzen unterworfen. Ist der Todschläger nicht auszumitteln, so zahlen die Einwohner des Bezirks, wo der Frevel geschah, sehr große Geldstrafen.Funfzig Pfund.  Petr. Vin. V, 108.  Zweihundert Augustalen, gegen acht hundert Thaler.  Regest. 273.  Constit. I, 28., und zwar Christen größere, als Saracenen oder Juden; vielleicht weil man jene für doppelt verpflichtet hielt, allen äußern Gesetzen und innern Vorschriften nachzuleben. Auch stand diese Strafe wohl in einem Verhältniß zu den Abstufungen des Wehrgeldes und der GerichtsbußeGregor. III, prove p. 70.. Wenn diese für einen Grafen hundert Augustalen betrug, dann für den Baron funfzig, den Ritter fünfundzwanzig, den Bürger zwölf, den freien Landmann sechs. Der Richter war verpflichtet, bei geheimem Raube, Todschlag und Gewalt, von Amts wegen die Untersuchung einzuleiten. Wer schiffbrüchige Güter, oder wer während einer Feuersbrunst raubte, gab vierfachen Ersatz und verlor den KopfConstit. I, 29, 30.; wer in solchen Nöthen nicht zu Hülfe eilte, zahlte zur Strafe einen Augustalen. Nonnenraub kostete das Leben. Sehr eigenthümlich erscheinen die Vorschriften zur Erhaltung keuscher Sitten. Bewies nämlich eine Hure binnen acht Tagen nach der That, daß sie jemand zum Beischlaf gezwungen, so wurde der Thäter geköpft; eilte jemand einem um Beistand rufenden 528 Frauenzimmer nicht zu Hülfe, so verfiel er in große GeldstrafeConstit. I, 21-24.  Dove é forza, non é vergogna, sagte Friedrich zu einer Frau, der Gewalt angethan war.  Spinelli 1065.. Ergab aber die Untersuchung in diesen Fällen, daß die Anschuldigung unwahr sey, so litten die Klägerinnen dieselben Strafen. Müttern, welche ihre Töchter, oder Weibern, welche andere unschuldige Mädchen zur Hurerei verführten, wurde die Nase abgeschnitten. Dasselbe durfte der Mann seiner im Ehebruch ertappten Frau anthun, den Ehebrecher durfte er tödten. Nahm er diese Rache nicht auf der Stelle, so verlor der Thäter zwar nicht mehr, wie sonst, durch Urtheil das Leben; wohl aber traf ihn eine schwere außerordentliche Strafe und zur Büßung der frevelhaften LustConstit. III, 74, 80, 81, 92.  Assis. v. Kapua 16, 22., welche die heiligsten Verhältnisse stört, zog man seine Güter ein. Erließ der beleidigte Ehemann seiner Frau die obige Strafe, so ward diese dennoch, als Übertreterinn der Sitte, auf Befehl des Gerichts öffentlich ausgepeitscht. Behielt er die Ehebrecherinn bei sich, so betrachtete und behandelte man ihn, von nun an, wie einen unehrlichen HurenwirthPetr. Vin. V, 9.. Der Leibeigene, welcher seines Herrn Frau beschlief, ward entmanntConstit. III, 73.. Das Geben von Liebestränken, wonach jemand in Lebensgefahr kam, wurde mit dem Tode, das Geben unwirksamer, mit jährigem Gefängniß bestraft. Denn ob es gleich für die, welche die Wahrheit und die Natur der Dinge kennen, thöricht und fabelhaft erscheine, die Gemüther der Menschen durch Speise oder Trank zu Liebe oder Haß zu vermögen, (wenn anders nicht Verdacht oder Angst des Empfängers wirke), so solle doch der freche Vorsatz zu schaden, nicht ungestraft bleiben. Auf Diebstahl bis zu einem Augustalen an Werth, stand die Strafe des Brandmarkens und Verweisens aus dem Bezirke, auf Diebstahl bis zum Werthe einer Unze, der Verlust einer HandCapitul. Karls 1, p. 12, aber von den frühern Bestimmungen wohl nur wenig abweichend.; der Niedere, welcher 529 mehr und öfter stahl, wurde gehangen, der Edle geköpft. Der Gotteslästerer verlor die Zunge, damit er sie nicht öfter auf die frevelhafteste Weise mißbraucheConstit. III, 91.. Wörtliche oder thätliche Beleidigungen Geringerer gegen Höhere wurden strenger als im umgekehrten Falle bestraftConstit. III, 43.; doch sollten Knappen, die sich darauf einließen, ihres Gleichen oder Geringere zu prügeln, nie Ritter werden, da ihnen die erste Bedingung der Ritterschaft, Scham und Zucht, fehle. Schlug ein Ritter einen andern, so verlor er Waffen und Pferd und mußte das Reich auf ein Jahr meiden.

In vielen Fällen befreite Bürgschaft von der Haft, nur nicht bei erwiesenen Verbrechen oder bei Anklagen auf VerrathConstit. II, 10, 12-14.. Aber der Ankläger durfte den Rechtsstreit auf keine Weise verzögern, und wurde streng bestraft, sobald sich ergab, daß er ein Verleumder gewesen sey. Niemals ward ein Mensch für das Vergehen eines andern verhaftet. Wer den Geächteten zum Gericht stellte, erhielt eine Belohnung. Der Staat beerbte den Geächteten bloß dann, wenn er keine Kinder oder Verwandten bis zum dritten Grade hatteConstit. II, 3, 6, 8, 9.. War ein Sohn vorhanden, so erhielt der Staat nur die Hälfte der Erbschaft; waren zwei vorhanden, ein Drittel; waren drei vorhanden, ein Viertel u. s. w. Das Vermögen der Frau blieb unangetastet, wenn nur der Mann, das des Vaters, wenn nur der Sohn schuldig war. Leute, welche liederliche Häuser und Spielhäuser hieltenConstit. III, 90., oder dieselben regelmäßig besuchten, waren ehrlos und konnten kein Zeugniß ablegen. Die Folter trat nur ein, wenn gegen geringe und übelberüchtigte Personen schwere Anzeigen aber kein voller Beweis vorhanden warConstit. I, 28.  Petr. Vin. V, 2, 8.. Auch bei Majestätsverbrechen fand sie Anwendung: wogegen die einem Verräther 530 zugehörigen Gebäude nicht mehr eingerissen wurden, weil die unschuldigen Nachbaren darunter litten. Über Vergehen, welche das allgemeine Wohl betrafen, war kein Vergleich erlaubtConstit. I, 56; III, 44.. In peinlichen Sachen erhob man keine Gerichtsgebühren.

X. Von einigen Polizeigesetzen. Da in den vorigen Abschnitten schon manches hieher Gehörige berührt worden ist, so halten wir nur noch eine Nachlese von eigenthümlichen Bestimmungen. Mehre betreffen zuvörderst die Aufsicht über die Handwerker. Niemand sollte riechend Fleisch, oder Fleisch von weiblichen Thieren, statt des von männlichen verkaufenConstit. III, 49-52., niemand aufgewärmte Speisen für frische ausbieten, Lichte mit schlechten Dingen versetzen, gemischten Wein für reinen verkaufen u. s. w. Metallarbeiter mußten das Gold zu acht Unzen aufs Pfund, und Silber zu elf Unzen aufs Pfund verarbeiten, und wurden hart gestraft, wenn sie versilbertes Metall oder Zinn für Silber verkauften. Es war verboten, das Tuch durch übermäßiges Spannen zu sehr auszudehnen. Alle Maaße und Gewichte sollten richtig, und nach den am Hofe befindlichen geeicht und geregelt seyn; alle Abgaben im Reiche sollten auf dasselbe Maaß berechnet und danach abgeführt werden. Wer jene Vorschriften zum ersten Male übertrat, verfiel in Geldstrafe, beim zweiten Male verlor er die Hand, beim dritten hing man ihn auf, und wenn der Betrug einen Fremden traf, wurde die Strafe noch geschärft. Beamte, welche in verwerflicher Nachsicht Übertretungen dieser Gesetze duldeten, litten dieselbe Strafe. – Huren durften nicht unter andern ehrlichen Frauen wohnen oder mit ihnen zum Baden gehenConstit. III, 77.  Assis. v. Kapua 7.  Rich. S. Germ. 993, 1001, 1027.. Gaukler und Possenreißer, welche geistliche Kleidung anzogen, wurden ausgepeitscht. Übermäßiger Aufwand mancherlei Art war mit 531 Strafen belegt. Die Wirthshäuser mußten zu einer bestimmten Stunde geschlossen seyn. Die Ortsobrigkeiten bestimmten das Tagelohn für die Ärnter, Weinleser u. s. w. und verwarfen gleichmäßig zu hohe und zu niedrige SätzeConstit. III, 49..

Große Einsicht und Aufmerksamkeit verrathen die umständlichen Vorschriften über die Ärzte und die Erhaltung der Gesundheit. Wer sich dem Berufe eines Arztes oder Wundarztes widmete, mußte erst drei Jahre lang Philosophie treibenQuia nunquam sciri potest scientia medicinae, nisi de logica aliquid praesciatur.  Constit. III, 44-47., weil man ohne deren Kenntniß die Heilkunde nicht verstehen könne. War diese Vorbereitung beendet, so folgte zuvörderst die wissenschaftliche, dann die angewandte Erlernung der Arzeneikunde; wobei man besonders das fleißige Lesen des Hippokrates und Galenus, und den Wundärzten das Üben in der Zergliederungskunst zur Pflicht machte. Erst wenn der Lernende fünf Jahre lang mit allem Fleiße gehört und gelesen hatte, ertheilte ihm die ärztliche Fakultät der Universität zu Salerno oder Neapel hierüber ein Zeugniß; aber ehe er als Arzt oder Wundarzt öffentlich auftreten durfte, ward er vor Sachverständigen und in Gegenwart der angesehensten BeamtenRegest. 240.  Petr. Vin. VI, 24., von dem Reichsgerichte nochmals geprüft und erhielt, wenn er gut bestand, eine königliche Bestätigung und Bestallung. Das erste Jahr hindurch blieb er indessen noch immer unter der Aufsicht eines angesehenen Arztes. Jeder angestellte versprach unter mehrem: er wolle Arme unentgeltlich heilen, Pfuscher anzeigen, mit den Apothekern in keine Genossenschaft treten oder für gewisse Summen Heilung und zugleich Arzeneilieferung übernehmen; sondern nach der ärztlichen Taxe seine Forderung berechnen, und die Arzenei nach der Apothekertaxe bezahlen lassen. – Nur in größern Städten befanden sich Apotheker, und ihre Zahl durfte nicht willkürlich vermehrt werden. Auf 532 Nachlässigkeit derselben stand Verlust aller Güter, auf Betrug sogar die Todesstrafe. Zwei eingeschworne, geprüfte Männer führten in jedem Landbezirke die Aufsicht über die Bereitung aller ArzeneienConst. III, 72.. Wer Gift anders als zu bestimmten anerkannt nützlichen Zwecken besaß oder verkaufte, wurde gehangen. Der dem Apotheker erlaubte Gewinn war niedriger oder höher bestimmt, je nachdem man annehmen konnte, daß die Vorräthe kürzere oder längere Zeit unverbraucht blieben, mithin das Geld darin kürzere oder längere Zeit unverzinset stecke. Niemand durfte Flachs oder Hanf innerhalb einer Viertelmeile von bewohnten Orten röstenConstit. III, 38.; Leichname von Menschen oder Thieren mußten an entfernten Stellen tief vergraben, oder ins Meer geworfen werden,

XI. Von dem Handel und den Gewerben. Kaiser Friedrich II ging bei der Oberleitung des Handels von folgenden Grundsätzen aus: erstens, er soll im Innern des Landes frei seyn. Zweitens, er muß in Beziehung auf das Ausland durch Verträge und friedliche Verhältnisse möglichst gesichert, und die Ausfuhr oder Einfuhr nur insoweit beschränkt werden, als dies wegen anderer unerläßlicher Bedürfnisse des Staats schlechterdings nothwendig ist. Drittens, die nicht zu umgehenden Abgaben vom Handel sind so auszuschreiben und zu erheben, wie es für den Kaufmann am bequemsten und für die Staatskassen am sichersten erscheint. Viertens, einige Zweige des Handels übernimmt der Staat unmittelbar, weil die Richtung und Betreibungsart dadurch gleichartiger und umfassender und der Krone auf eine die Unterthanen fast nicht drückende Weise große Einnahme verschafft wird. Zum Beweise dieser Sätze dienen folgende Einzelnheiten. Als der Landrichter jenseit des Flusses Salso in Sicilien, die Ausfuhr der Lebensmittel in den diesseitigen Theil verbotGregorio III, 49.  Regest. 353., wies ihn Friedrich streng zurecht und sagte: »die Kreise der Behörden sind zwar 533 verschieden, aber es ist nur ein Reich, und jene sollen sich nie vereinzeln oder gar feindlich gegenüberstellen.« – Obgleich der Kaiser so viel zur Herstellung der Kriegsflotten gethan hatteReg. 324.  Signorelli II, 330.  Gregor. III, 159., hegte er doch die Überzeugung, daß für ihn und sein Reich durch See- und Eroberungs-Kriege nichts, sehr viel aber durch den Handel zu gewinnen sey. Deshalb bediente er sich der Kriegsschiffe nur um das Meer von Seeräubern zu reinigen und bei den übrigen Seemächten in gehörigem Ansehen zu bleiben; sonst suchte er den Frieden zu erhalten mit den Griechen, den morgenländischen und afrikanischen Staaten, mit Pisa, Genua und Venedig. Der im Jahre 1230 zwischen ihm und dem Könige Abuissac von Tunis auf zehn Jahre geschlossene Frieden setzte, sehr abweichend von neuern Erscheinungen, fest: »alle Gefangenen werden wechselseitig frei gelassen; alle Plackereien und Besteuerungen der Kaufleute wechselseitig aufgehoben, und statt des schändlichen Strandrechts die freundliche Aufnahme in den Häfen, an den Küsten, und Beistand in der Noth zugesichert. Alles, was christliche Seeräuber Muhamedanern rauben und in Friedrichs Staaten bringen, nimmt man hier in Beschlag und giebt es den Beraubten zurück. Die Christen entsagen der unmittelbaren Rechtspflege über Muhamedaner in KorsikaDies könnte auf einen spätern Abschluß des Vertrags schließen lassen.  Leibnitz cod. Urk. 10., und Friedrich sendet zu diesem Zweck einen muhamedanischen Beamten dahin ab.« – Ein Handelsvertrag mit PisaRistretto cronol. IV, 13. vom Jahre 1234 setzte die Handelsabgaben in Sicilien fest; ein anderer, mit den Genuesern geschlossen, bewilligte ihnen in mehren Städten Handelsniederlagen und die Gerichtsbarkeit über ihre Landsleute in bürgerlichen und geringern peinlichen Vergehen. Sie erhielten die Erlaubniß, eine bedeutende Menge Getreide aus dem Reiche unmittelbar nach Genua, nicht aber 534 zu anderweitem Verkauf auszuführenGregor III, Urk. 57.. In Hinsicht der Abgaben wurde bestimmt: a) das Schiff, welches von Genua kommt und seine Ladung nicht verkauft, zahlt kein Schiffsgeld, im entgegengesetzten Falle aber einen sogenannten Schifatus. Kommt das Schiff von einem andern Orte, so zahlt es nur den dritten Theil der zur Zeit Wilhelms II erhobenen Abgaben. b) Das bisher gegebene Ufer- und Meß-Geld bleibt unverändert. c) Vom Zentner verkaufter Waaren werden 2½ Gran und nicht mehr entrichtet.

Handelsverträge mit Venedig von 1231 und 1232 bestimmten: erstens, das Strandrecht ist aufgehoben, und die Venetianer, welche in Friedrichs Staaten wohnen, erhalten das Recht, letztwillig zu verfügen. Zweitens, die Kaufleute des Reichs dürfen nicht ausländische Erzeugnisse und Fabrikate nach Venedig bringenFantuzzi VI, 278, 282 und Marini IV, 227.  Sie weichen in Nebenpunkten von einander ab.. Drittens, die Venetianer erhalten die Erlaubniß, aus Friedrichs Staaten Wolle auszuführen, oder auch sie einzuführen. Viertens, vom einlaufenden venetianischen Schiffe wird eine Unze erhoben; von den Waaren, nach vorhergegangener Schätzung 1½ vom Hundert des Werths. Gold-, Silber- und Wechsel-Handel bleibt frei von allen Abgaben, und auch manche andere Nebenlasten werden aufgehoben.

Diese Handelsverträge zeigen, welche Gegenstände man hauptsächlich ins Auge faßte und welche Zwecke man sich vorsetzte: keineswegs aber sind sie als reine Ergebnisse der beiderseitigen Handelseinsichten zu betrachten. Vielmehr wirkten die öffentlichen Verhältnisse sehr ein, und bei der Unmöglichkeit mit den drei wichtigsten, unter sich fast nie einigen Handelsstädten Italiens in gleichem Frieden zu leben, wechselten Freundschaft und Feindschaft, übergroßmüthige Bewilligungen und überstrenge Maaßregeln. Ohne solche äußere Rücksichten hätte Friedrich II wohl schwerlich, 535 nach Weise des spätern brittischen Schiffahrtsgesetzes, seine Unterthanen von allem Handel mit fremden Erzeugnissen nach Venedig ausschließen lassen; oder für sie, und zu andern Zeiten für die Genueser, so bedeutende Ausnahmen seiner Ausfuhrgesetze gemacht. Daß er aber von dem Wesen des Handels und der wechselseitigen Ausgleichung handeltreibender Völker richtigere Ansichten hatte, als unzählige seiner Nachfolger, geht aus einem, weiter unten umständlich zu erzählenden Ereignisse hervorMartin da Canale msc. 40., wo er ausdrücklich erklärte: er wisse sehr wohl, daß der Handel nicht bloß einem Volke, sondern stets beiden Theilen Vortheil bringe. Eben so tiefsinnig war seine Bemerkung: daß die Ausfuhr des Getreides den Ackerbau befördere, und daß man den Ackerbau überhaupt begünstigen müsseRegest. 418., um, trotz der Ausfuhr, durch Mehrung der Erzeugnisse einen mittlern Preis im Lande festzuhalten. Leider aber kamen diese und ähnliche richtige Ansichten nicht unbedingt zur Anwendung; und daran war, wie in tausend andern Fällen, das wachsende Geldbedürfniß schuld. Dies führte zu Verboten, Steuern und Alleinhandel.

Unter den Ausfuhrverboten lassen sich indeß die meisten entschuldigen, wo nicht gar rechtfertigen. Ohne kaiserlichen Freipaß durfte niemand Widder ins Ausland bringenRegest. 400., und es war eine besondere Gnade, daß Friedrich dies seinem Sohne Enzius als Herrn von Korsika, auf zweihundert Stück erlaubte. Ein gleiches Verbot fand in Hinsicht auf Pferde und Maulesel, insbesondere solcher statt, die im Kriege gebraucht werden konntenRegest. 298, 313.  Man durfte Widder und Pferde übers Meer von einem Reichshafen zum andern bringen: aber es waren Vorkehrungen getroffen, daß unter diesem Vorwande keine Ausfuhr statt finden konnte.  Regest. 233.. Der Kaiser wollte sich hierin unabhängig vom Auslande erhalten. 536 Weniger ist von Einfuhrverboten die Rede, man müßte denn einen später von Manfred den Bürgern von Trani gegebenen Freibrief hieher rechnenDavanzati Urk. 10.  Friedrich verbot streng, daß Beamte ihre Weine nicht den Käufern aufzwingen sollten.  Martene coll. ampl. II, 1184., wonach, bei ihrem eigenen Überfluß, niemand fremden Wein in die Stadt bringen und verkaufen sollte. Bedenklicher wurden alle diese Verbote, sobald sie mit dem kaiserlichen Alleinhandel zusammentrafen, oder sich darauf gründetenRegest. 258, 290.; und besonders sind hieraus wohl beim Getreidehandel Mißgriffe entstanden, welche wiederum zu einem Wechsel der Grundsätze und der Behandlungsweise Veranlassung gaben. Anfangs verführte der Kaiser nicht bloß das Getreide von seinen Gütern; sondern er nahm auch ein Drittel alles von andern auszuführenden Getreides gegen einen bestimmten geringen Preis zum Wiederverkauf in Beschlag, und ließ Handelsschiffe erst beladen, wenn die seinigen mit voller Fracht ausgelaufen waren. Auf diese Weise gingen einst funfzigtausend Salm Getreide, zur Zeit eines Mißwachses, für vierzigtausend Unzen auf kaiserliche Rechnung nach TunisRegest. 356, 360, 366.  Auch nach Spanien ward einmal Getreide verfahren.  Ibid. 290., und die Genueser, welche dies vortheilhafte Geschäft machen wollten, wurden daran gehindert. Aber die Verhältnisse waren dem kaiserlichen Handel nicht immer so günstig; vielmehr berichtete einst der Reichskämmerer klagend an Friedrich II: daß die in den Händen der einzelnen bleibenden zwei Drittel der Getreidevorräthe so wohlfeil verkauft würden, daß der Staat nicht Preis halten könne, sondern Schaden leide. Deshalb müsse der Alleinhandel auf einen größern Antheil ausgedehnt, und der Preis der Annahme des Getreides in den kaiserlichen Vorrathshäusern noch mehr herabgesetzt 537 werden. Friedrich gab buchstäblich zur AntwortRegest. 269, 278.: »unserer königlichen Stellung gemäß, müssen wir nicht allein für unsern Nutzen sorgen, sondern auch für den unserer Getreuen. Es liegt uns daran, reiche Unterthanen zu haben, und daß deren Güter sich zur Zeit unserer glücklichen Regierung mehren und bessern: denn die sichere und wohlhabende Stellung der Untergebenen begründet den Ruhm des Regierenden.« Dem gemäß wurde der Alleinhandel nicht ausgedehnt, sondern von einem Drittel auf ein Fünftel, und in minder wohlhabenden Gegenden auf ein Siebentel herabgesetzt, und dieser Antheil am auszuführenden Getreide auch nicht mehr in Natur erhobenRegest. 243, 313, 344, 417., sondern in eine Geldabgabe nach Verhältniß des Kaufpreises verwandelt. In den Ausgangshäfen, deren Zahl man der Bequemlichkeit halber gemehrt hatte, wurde natürlich die hierüber nöthige Aufsicht angeordnet und auch darauf gesehen, daß das Getreide nicht Feinden des Kaisers zugeführt wurdePetr. Vin. V, 91.  Der Bischof von Agrigent erhielt 1232 die Erlaubniß, jährlich dreihundert Salm frei auszuführen.  Pirri Sicilia I, 103.. Zeugnisse der Obrigkeiten aus dem Verkaufsorte, dienten zum Beweise der Beobachtung des letzten Gesetzes.

Ein anderer Gegenstand des Alleinhandels war das SalzReg. 336, 359, 396.. Es wurde theils auf kaiserliche Rechnung im Lande gefertigt, theils aus der Fremde, besonders aus Sardinien, herzugeführtOberti ann. 315. und durfte, sofern sich die Beamten mit den Kaufleuten nicht über den Ankaufspreis einigen konnten, keineswegs unmittelbar von ihnen an andere Einwohner überlassen werden. Daß nun der Kaiser beim Wiederverkauf gewinnen wollte, und auch gewann, versteht sich von selbst; doch stieg der Druck nicht auf eine solche 538 Höhe, wie später in anderen Ländern: weil erstens, niemand gezwungen war, eine bestimmte Menge Salz zu kaufen; zweitens, weil der Verkauf im einzelnen nicht bloß wenigen kaiserlichen Beamten an wenigen und unbequemen Orten oblag, sondern jeder inländische Kaufmann, welcher das Salz aus den kaiserlichen Vorrathshäusern nahm, damit handeln konnte, wo und wie er wollteConstit. I, 89-91.  Regest. 246, 335, 336.. Nur das Verführen aus einer Landschaft in die andre war, zur Verhütung von größern Unterschleifen und zur Begründung einer ungefähren Gegenrechnung, verboten. Wollte indessen ein inländischer Kaufmann eine fremde Schiffsladung Salz kaufen und dem Staate gewisse Abgaben sogleich entrichten, so scheint man auch dies nachgegeben, und den Alleinhandel bequem in eine Steuer verwandelt zu haben.

Von manchen andern Gegenständen, z. B. Eisen, Stahl, Kupfer, rohe Seide u. s. w.Greg. III, 111.  Const. I, 91.  Rich. S. Germ. 1027.  Rayn. zu 1239, §. 12. hat der Kaiser nicht, wie einige meinen, den Alleinhandel, oder gar die alleinige Verarbeitung übernommen; das Gesetz spricht vielmehr bloß davon, daß man diese Waaren bei Verlust derselben auf den öffentlichen Packhöfen verladen und vorher versteuern müsse. Am wenigsten endlich finden wir es wahrscheinlich, daß der Kaiser alle Färbereien plötzlich zu eigenem Betriebe an sich gebracht habe: es ist gewiß nur von strenger Aufsicht und neuer Besteuerung die Rede.

Die kaiserlichen Handelsschiffe gingen in alle Gegenden des mittelländischen Meeres, besonders nach Syrien und Ägypten. Lebensmittel wurden dem ersten Lande zugeführtRegest. 242, 293, 337, 358, 364.  In Kairo hielt Friedrich in der Regel einen Gesandten.  Append. ad Malat. 604., und Kriegswerkzeuge, wollene Tücher, baumwollene und seidene Waaren zurückgebracht. Auch Pilger machten häufig ihre Reise auf kaiserlichen Schiffen. Mit diesen alten 539 Handelsgränzen unbegnügt und den Werth des entfernten asiatischen Verkehrs wohl erkennend, setzte der Kaiser sich mit den Sultanen in nähere Verbindung, und Beauftragte gingen in seinen einträglichen Handelsgeschäften zu Lande und zu Wasser, angeblich bis nach IndienFridericus II erat omnibus Soldanis Orientis particeps in mercimoniis et amicissimus, ita ut usque ad Indos currebant ad commodum suum, tam per mare quam per terras, institores.  Math. Paris 544..

Daß bei so anwachsendem Handel auch die Gewerbe an Umfang und Geschicklichkeit zunahmen, hat keinen Zweifel. Die in den königlichen Begräbnissen zu Palermo gefundenen Zeuge, welche aus diesen Zeiten sindDaniele Beschreibung und Kupfer.  Dufresne ad Cinnam. 146.  Regest. 291., zeigen die größte Festigkeit, und in Hinsicht der eingewirkten Thiere, Vögel, Blumen, Zierrathen u. s. w. eine hohe Vollendung dieser Kunst. Berühmt waren die in Palermo gegossenen großen Glocken. Ebendaselbst kamen die Zuckersiedereien in Aufnahme, und aller gewöhnlichen Handwerker geschieht überall Erwähnung.

Zur Belebung des inneren Handels stiftete Friedrich sieben große Jahrmärkte: der erste begann am 24sten April in Sulmona, der zweite am 22sten Mai in Kapua, der dritte am 24sten Junius in Luceria, der vierte am 22sten Julius in Bari, der fünfte am 24sten August in Tarent, der sechste am 21sten September in Kosenza, der siebente am 18ten Oktober in Reggio. Jeder dauerte vierzehn Tage, während welcher Zeit kein Kaufmann oder anderer Gewerbetreibender innerhalb des zum Marktorte angewiesenen Bezirkes Waaren ausbieten oder verkaufen durfte; diese sollten zur Marktstätte gebracht werdenRich. S. Germ. 1002 und 1053 zu 1233.. Das aus dem Kirchenrechte herrührende Verbot, Zinsen zu nehmen, hätte den Verkehr gewiß mannigfach gestört, wenn man es nicht überall 540 leicht umginge; die Juden, welchen ihr Gesetz das Zinsnehmen erlaubteConstit. I, 6., zahlten nur dann den neunfachen Ersatz an die kaiserlichen Kassen, wenn sie mehr als zehn vom Hundert empfangen hatten.

Ob sich Juden überall ansetzen durften, läßt sich nicht mit Gewißheit entscheiden; in Palermo war ihre Zahl groß, aber ihre Steuer auch sehr bedeutend. Als in Afrika eine Verfolgung über sie ausbrachRegest. 290, 297., eröffnete ihnen Friedrich eine Zuflucht in Sicilien; sie blieben jedoch außer aller Gemeinschaft mit der ihnen abgeneigten Gemeinde von Palermo, und sollten nicht handeln, sondern sich, wie wir schon bemerkten, ansiedeln und Ackerbau treiben. Einen Münzschreiber in Messina ausgenommen, finden wir keinen Juden in öffentlichen Ämtern.

XII. Von dem Münzwesen. Das Geld- und Münz-Wesen war bis auf die Zeit Friedrichs II keineswegs in gehöriger Ordnung gewesen, und besonders über König Roger Klage geführt wordenFalco Benev. zu 1140 am Ende.: daß er das bessere römisch-byzantinische Geld außer Umlauf gesetzt, und ein anderes mit seinem Stempel eingeführt habe, welches mehr Kupfer als Silber enthalte. Mischung, Stempel, Inschrift u. s. w. wechselten unter den normannischen Königen; viele Münzen aber waren um der saracenischen Unterthanen willen mit einer arabischen Inschrift versehenParuta Sicilia numism., und Mayer Sicilia di Paruta XVI, 316.  Daniele 26., und auf der Kehrseite derjenigen, welche König Roger schlagen ließ, stand sogar das muhamedanische Glaubensbekenntniß: Gott ist Gott und Muhamed ist sein Prophet. Auf einer Seite der goldenen Tari, welche Friedrich II anfangs schlagen ließ, standen die Anfangsbuchstaben seines Namens und eine arabische Inschrift; auf der zweiten Seite dagegen ein Kreuz mit der Inschrift: Jesus Christus siegt. Später wurden diese 541 sonderbaren Vermischungen aufgehobenZanetti II, 437.  Rich. S. Germ. 994, 1028, 1029, 1036., und bloß lateinische Buchstaben beibehalten. Außerdem finden sich von Friedrich noch Gold-, Silber- und Kupfer-Münzen mit mannigfachem Stempel, und sogar auf einer Kupfermünze der Kopf des Kaisers; wichtiger aber als alle diese sind die goldenen ganzen und halben Augustalen, welche zuerst im Jahre 1231 zu Brundusium geprägt wurden. Auf einer Seite derselben steht ein Adler mit der Umschrift FridericusMurat. antiq. Ital. II, 788.  Vergara 11, 15.  Argelatus I, Tafel 25; V, 4, 23., auf der andern der Kopf des Kaisers mit der Umschrift Caesar Aug. Imp. Rom. Bei einigen ist indessen der Kopf des Kaisers mit dem Lorberkranze geschmückt, und der Adler wendet sich rechts; bei andern trägt der Kaiser die Krone, und der Adler wendet sich links. Endlich giebt es Münzen von Bergamo mit der Inschrift Frider. Imperator, deren Stempel jenem ähnlich, die Arbeit aber ohne Vergleich schlechter ist. Der Augustale wog 108 Gran, und enthielt 90 Gran reines Gold. Vier derselben betrugen eine neapolitanische RechnungsunzeZanetti II, 424, 431-33.  Lancilotto 58., oder fünf florentiner Goldgulden. Nach heutigem Gelde gilt einer 26 Paul 4½ Bajocco, oder etwa 3 Thaler 12 Groschen bis 4 Thaler. Wichtiger jedoch als diese Berechnung ist der Umstand: daß Jahrhunderte vor, und Jahrhunderte nach Friedrich II schlechterdings keine Münze geprägt worden ist, welche in Hinsicht der schönen Zeichnung, des Gepräges, der genauen Abrundung, mit einem Worte des Kunstwerths, damit auch nur von weitem verglichen werden könnte. Sie steht dem Trefflichsten zur Seite, was in alter und neuer Zeit in dieser Hinsicht geliefert worden ist, und beweiset, was ein reich begabter Künstler, dem die herrlichsten griechischen Vorbilder zur Hand waren, plötzlich leisten konnte. Einige haben, durch den Namen Augustalen verführt, im Widerspruch mit ausdrücklichen Zeugnissen, die Behauptung aufgestellt: nicht Friedrichs Kopf, sondern der 542 des Kaisers Augustus sey auf die Münzen übertragen: allein der Irrthum dieser Meinung ergiebt sich augenfällig bei einer Vergleichung mit den Bildnissen des Augustus, und mit dem nach der Bildsäule Friedrichs geschnittenen Ringe. – Von Konrad IV giebt es nur Münzen mit seinem Namenszuge und einem KreuzeVergara 20, 22.; von Manfred ähnliche in Kupfer, und silberne, welche auf einer Seite den Kopf undeutlich von vorn, und auf der zweiten ebenfalls den Namenszug zeigen. Sowohl diese, als die der Könige aus dem Hause Anjou stehen, wie gesagt, unglaublich hinter jenen Augustalen zurück, welche Karl I aus Neid sehr gern vernichtet hätteTroyli IV, 3, 166.. Aber ihre innere Trefflichkeit und Schönheit und die Anhänglichkeit des Volkes erhielt sie im Umlauf bis auf die Zeit Karls von Kalabrien, und noch jetzt findet man sie in größern Münzsammlungen, als einen erfreulichen Beweis der vielseitigen und begeisternden Einwirkung Friedrichs II.

Sehr merkwürdig erscheint eine andere Maaßregel desselben, welche sich zwar nicht mit der heutiges Tages ausgebildeten Lehre vom Papiergelde zusammenstellen läßt, aber doch die Idee von nichtmetallischen Werthzeichen in Anwendung brachte. Als nämlich der Kaiser im Jahre 1241 bei der Belagerung von Faenza großen Mangel an Gelde litt, ließ er Münzen in Leder ganz nach Weise der Augustalen prägenMalespini 130.  Villani VI, 21.  Einen ähnlichen Ausweg soll der Doge Dominiko Michele 1123 ergriffen haben, als ihm in Syrien das Geld zur Bezahlung der Matrosen fehlte.  Sanuto vite 487.  Vergleiche Marco Polo u. Neuere über chinesisches Papiergeld., welche verausgabt und im Vertrauen aus die zugesagte künftige Einlösung, überall angenommen wurden.

XIII. Von den Steuern. Vor der Herrschaft der Saracenen und Normannen im untern Italien, kam daselbst das römisch-byzantinische Steuerwesen zur 543 Anwendung, welches mehr verwickelt als ausgebildet war, und durch vielfache und höchst verdrießliche Abgaben verhältnißmäßig mehr drückte als einbrachteGregor. I, 68, 70.  Murat. antiq. Ital. I, 224; II, 12.  Mongitor bullae 64.. Die Sieger gingen nun keineswegs darauf aus, ein neues und noch weniger ein gleichmäßiges Steuersystem einzuführen, sondern ließen es in den meisten Dingen wohl beim Alten. Wenigstens finden wir aus der normannischen Zeit Abgaben von Äckern, Wiesen, Öl- und Wein-Bergen, Eichelgewinn, Budenzins, Brücken-, Straßen- und Thor-Geld, Abgaben von Getreide, Öl und Käse, unentgeltliche Ausnahmen von Mannen oder Beamten, Heimfall und Besthaupt bei Todesfällen, oder im Fall Fremde ohne letztwillige Verordnung starben u. a. m. Und manche Hebungsrechte dieser Art waren in den Händen von einzelnen, wodurch ihre Anzahl größer, und ihre Abstellung schwieriger wurde. Dies beweiset z. B. eine Urkunde des Bischofs von KataniaGregor. I, prove XXXVIII.  Amico II, 46., welcher im Jahre 1168 den Bürgern eine Abgabe von Lämmerfellen erläßt, die Mühlensteuer für die Zukunft bestimmter festsetzt, und Beschränkungen ihres Öl- und Holz-Handels aufhebt. Den Bürgern von Benevent, welche König Roger vom Papste abziehen und für sich gewinnen wollteFalco Benev. zu 1137., erließ er im Jahre 1137, Schutzgeld, Grundzins, Grasgeld, Fleischzehent, Monatsgeld, Besthaupt und andere Abgaben, deren Natur wir nicht kennen; er gab ihnen Freiheit zum Jagen, Fischen und Vogelstellen. Überwiegende Gründe zu so mildem Verfahren traten aber nur selten, Veranlassungen zu strengerer Behandlung desto öfter, und besonders unter König Wilhelm I ein; weshalb es hin und wieder zu Unruhen kam und die Bürger von Palermo im Jahre 1160 die Aufhebung einer Steuer erzwangenHugo Falcand. 290, 331., welche damals von erkauften oder 544 selbstgewonnenen Lebensmitteln am Thore erlegt wurde. Dieser Erfolg reizte viele, von neuem mit Nachdruck den Grundsatz hervorzuheben, welcher allein seit der normannischen Eroberung eine bedeutende Änderung im Steuerwesen hervorgebracht, oder doch bezweckt hatte. Nämlich: kein Normann sey zu irgend einer Abgabe über die eigentlichen Lehnspflichten hinaus, verbunden. Nur von Griechen, Saracenen, und überhaupt von eigentlichen Unterthanen könne eine regelmäßig wiederkehrende Abgabe, ein bestimmter Zins verlangt werden: von ihnen dagegen im Fall der Bedrängniß höchstens persönliche Dienstleistungen, und zwar nach eigenem Entschlusse, nicht nach fremdem Gutdünken. Es hat gar keinen Zweifel, daß der Landesherr in jenen Zeiten durchaus nicht das Recht hatte, regelmäßige Steuern aufzulegen (ließ sich doch Kaiser Friedrich I dasselbe nicht einmal im Augenblicke der höchsten Macht auf dem Reichstage von Ronkalia zusprechen); wohl aber bestimmte man mit Hinsicht auf das Lehnwesen Fälle, wo der Vasall etwas außerordentliches, über die gewöhnliche Pflicht hinausgehendes leisten müsse, z. B. bei der Krönung des Königs, dem Ritterschlage seines Sohnes, der Verheirathung seiner Tochter, der Vertheidigung des Reichs u. s. w.; und auf ähnliche Weise leisteten die Aftervasallen in diesen Fällen ihrem Afterlehnsherrn ein billiges. Gar gern aber suchte der König die Sonderung dessen, was er als Lehnsherr, und was er als Landesherr hob, zu verhindern und beides gleichmäßig zu behandeln, wodurch ihm allmählich ein gleiches Besteuerungsrecht aller und jeder Unterthanen erwachsen sollteGregor. II, 109, 121, 148.  Pecchia II, 229.; und die nicht lehnbaren Unterthanen konnten sich schon zur normannischen Zeit der außerordentlichen Steuern oder Kollekten keineswegs erwehren. Bisweilen wurden sie nach dem Werthe der Güter, bisweilen mit drei Goldgulden von zehn Mark Einkünften gehoben; woraus wenigstens so viel hervorgeht, daß sie keine reinen Einkommen- oder Vermögen-Steuern waren.

545 Mit Ausnahme der gerühmten Zeit König Wilhelms II, wechselten Forderungen und Widersprüche, Gewalt ging oft für Recht, bisweilen ward sogar das Billige verweigert, bisweilen das Unbillige beigetrieben. Man verpfändete viele königliche Einkünfte gegen Vorschüsse an BürgerInnoc. III, epist. V, 74.  Gab doch selbst Roger 1129 der Familie Porci Freiheit von allen Zöllen, Verzehrungssteuern u. s. w.  Gallo ann. II, 21.  Die Steuerbefreiung, welche Friedrich II nach dem Cod. epist. Vindob. No. 305, F. 117 jemandem ertheilt, gehört wahrscheinlich in die Zeit seiner Minderjährigkeit., veräußerte andere unvorsichtig durch Befreiungsbriefe, und erpreßte von einträglichen Verwaltungsstellen eine thörichte Abgabe an den königlichen Schatz. Nie waren diese Übelstände größer als zur Zeit der Minderjährigkeit Friedrichs II; jeder wollte für die ihm geleisteten Dienste auf Unkosten des Ganzen belohnt seyn. So erhielten z. B. die Stiftsherren in Palermo im Jahre 1200 um deswillen die Erlaubniß, eine große Menge Getreide steuerfrei auszuführenMongitor bullae 73, 87.; und im Jahre 1211 wurden ihnen überwiesen: viele Hebungen an Getreide, Wein, Fischen und Früchten, die Einnahmen von den Färbereien und der Zehnte von der Thunfischerei.

Als Friedrich endlich die Regierung selbst mit kräftiger Hand ergriff, hatte er den festen Willen, alles bei den gepriesenen Einrichtungen König Wilhelms II zu lassen, oder wiederum darauf zurückzuführen; und dies gelang ihm auch größtentheils in den ersten Jahren. Besonders merkwürdig ist in dieser Beziehung ein Gesetz von 1232, welches nicht nur viele Arten der Abgaben kennen lehrt, sondern auch beweiset, daß der Kaiser um diese Zeit noch in keiner Geldnoth warRich. S. Germ. 1030.. Es heißt darin: die Bürger sollen von den Waaren, welche sie einführen oder ausführen, nicht mehr bezahlen als sonst. Ferner tritt der alte Steuersatz wieder ein für Äpfel, Kastanien, Nüsse und andere Früchte, bei dem Grasgelde von Vieh, der Handelsabgabe von 546 verkauften Pferden oder andern Thieren, bei dem Wage- und Meß-Gelde von Waaren und Lebensmitteln, bei der Abgabe von Thunfischen, Sardellen, Flachs, Baumwolle und Leder. Die Abgabe vom Hanfe fällt künftig ganz weg. Von denen, welche Wein im einzelnen oder im ganzen verkaufen, wird nichts verlangt, sondern in ihrer Hinsicht das ältere Herkommen beibehalten. Beim Packhofs- und Herbergs-Gelde sollen künftig von der Unze drei Gran erlassenDie Verkürzung Gr. kann man als Gran oder als Groschen deuten., und die Aufseher verpflichtet seyn, für Bette, Stroh, Licht und Holz selbst zu sorgen. Die Abgaben der Schlächter werden ermäßigt für einen Ochsen oder eine Kuh und für ein Schwein um drei Gran, für einen Widder oder ein Schaf um zwei Gran.

In den spätern Jahren seiner Regierung, wo Friedrich von so vielen Feinden bedrängt, und in so vielen Hoffnungen getäuscht wurde, wo er so viele Zwecke zu gleicher Zeit verfolgen mußte; wurden unter andern Übeln, auch die Geldbedürfnisse täglich drückender, und er nahm zu außerordentlichen Hülfsmitteln seine Zuflucht. Keine Bemühung, in Hinsicht solcher neuen Ausschreibungen und Erhebungen das Richtigste aufzufinden, konnte alle Unzufriedenheit vertilgen. Dies fühlend, schwört er in der Einleitung zu einem neuen Steuergesetze, es sey ihm bei Gott selbst äußerst leid und er fordere gewiß nur, weil seine Ehre es unumgänglich verlangePetr. Vin. II, 38., welche Geldmangels halber preis zu geben, die Treue seiner Unterthanen zweifelsohne nie erlauben würde.

Der Finanzminister hatte eine äußerst genaue und vollständige Nachweisung über alle Rechte, Besitzungen und Staatseinnahmen in den Händen. Die letzten lassen sich auf folgende Zweige zurückbringen: erstens, persönliche Leistungen und unmittelbare Verpflichtungen; und zwar Kriegsdienst, unentgeltliche Aufnahme und Verpflegung des 547 Kaisers und seiner Beamten u. s. w. Statt dieser unmittelbaren Leistungen traten indeß nach freiwilligem Übereinkommen oft baare Geldzahlungen einRich. S. Germ. 1025.  Saba Malasp. III, 16.. Zweitens, Hand- und Spann-Dienste zu Anlegung neuer Städte und Burgen, Lieferungen und Anfuhr von Holz u. s. w. für die Flotte und das KriegszeugRich. S. Germ. 1001, 1026, 1028, 1044, 1047.  Gregor. I, 70-80.. Selbst Klosterleute waren hievon nicht ausgenommen. Drittens, Einnahmen von den Lehngütern während der Minderjährigkeit der Vasallen, von geistlichen Stiftern und Klöstern während ihrer Erledigung. Viertens, Einnahmen beim Lehnwechsel, Eröffnungen von Lehn, für Ächtigung unehelicher oder Priester-Kinder, und für andere Gnadenbezeigungen. Fünftens, Einnahmen mannigfacher Art von den Krongütern. Sechstens, Grundzins von dem nicht zu Kriegslehn ausgethanen Lande, und von vielen städtischen Grundstücken. Siebentens, Handelssteuern bei der Einfuhr und Ausfuhr vieler Waaren, Zölle, Hafen-, Wege- und Wage-Gelder. Achtens, Einnahmen von dem oben erwähnten eigenen Handel, oder von den in dieser Beziehung härter besteuerten Gegenständen, wie Eisen, Kupfer, Stahl, Seide, Salz und Färberwaaren. Neuntens, Verzehrungssteuern, beim Eingang in die Städte oder von den Gewerbtreibenden erhoben, z. B. von Seife, Talg, Fleisch, Wein, Getreide u. s. w.Die Barone und Prälaten hatten, unter den natürlichen Einschränkungen, ähnliche Einnahmen; nur Meer- und Hafen-Zölle erhob die Krone, wie es scheint, ganz ausschließlich.  Gregor. I, 96.  Um 1193 zog der Bischof von Melfi, nach einem alten Freibriefe, Judenzins und Einnahmen von Bädern.  Ughelli Ital. sacra I, 925.. Zehntens, Schutzgeld und besondere Steuern von Juden und Saracenen. Elftens, Gerichtsgefälle und Strafgelder. Zwölftens, außerordentliche Steuern oder KollektenAuch aus Tunis erhielt Friedrich Zins, aber wohl schwerlich während seiner ganzen Regierung.  Monach. Patav. 733.  Regesta Caroli I, 1, 148..

Von vielen dieser Einnahmen ist schon oben gesprochen 548 worden, und von andern fehlt es an genauern Nachrichten; weshalb wir hier nur noch über die zuletzt erwähnten außerordentlichen Steuern einiges beibringen wollen. Der Kaiser schrieb dieselben, ohne anerkanntes vertragmäßiges Recht, bisweilen bloß nach eigenem Willen ausRegest. 306.; bisweilen entschuldigte er sich dabei auf die oben erwähnte Weise; bisweilen brachte er sie auf den Land- und Reichs-Tagen in Antrag, und ließ die vom ganzen Reiche aufzubringende Summe bewilligen. Hier bestimmte man ferner, nach Maaßgabe der Einwohnerzahl und der Feuerstellen, den Antheil, welchen jede Landschaft vom Ganzen übernehmen müsse. Die weitere Vertheilung auf einzelne Orte ging hingegen durch die Hände der Landrichter, und zuletzt durch die Hände der OrtsbeamtenGregorio III, 112-122.. Damit jedoch dies Geschäft, sofern es ausschließend durch königliche Beamte geleitet werde, nicht zu Einseitigkeiten und Parteilichkeiten führe, mußten jedesmal achtbare Männer aus den Gemeinden daran Theil nehmen. Auch hoben diese das Geld ein, und lieferten es dann im ganzen an den Landrichter, oder vielmehr an die Rechnungsbeamten der Landschaft ab. Die Barone und der übrige Adel zahlten die außerordentliche Steuer von allem Gute, das nicht bei Festsetzung des Lehendienstes zur Berechnung gezogen warRegest. 325.  Gregor. II, 100.  Petr. Vin. V, 16.; und wiederum pflegte man allen übrigen Unterthanen in den Fällen eine außerordentliche Steuer aufzulegen, wo die Lehnsmannen, wie bei Verheirathung einer Prinzessinn, beim Ritterschlag eines Prinzen u. dergl. ungewöhnliche Leistungen übernehmen mußten. So betrug die Heirathssteuer, welche bei der Verehelichung der Tochter Friedrichs an den Markgrafen von Meißen erhoben wurde, die Hälfte einer damals schon gebräuchlichen außerordentlichen Steuer.

549 Die Geistlichen wurden nicht immer auf gleiche Weise, sondern milder oder strenger behandelt, je nachdem der Kaiser in freundlichem oder feindlichem Verhältnisse zum Papste standRegest. 273, 325, 334, 372.  Petr. Vin. II, 38.  Troyli IV, 2, 224. Mongitor bullae 102.. Einige Male gingen sie ganz frei aus, dann wurden sie, keineswegs aber ihre mittelbaren Mannen und ihre Unterthanen verschont; oder man verlangte die Abgabe nur nach Verhältniß ihrer nicht anderweit pflichtigen Güter; oder man sagte endlich: sie sollten zahlen nach ihrem Vermögen, das hieß gleich allen übrigen nicht Bevorrechteten. Sie mußten es noch für einen Vortheil halten, wenn sie die auf ihre Untergebenen vertheilten Steuern, selbst, und ohne Dazwischenkunft eines königlichen Beamten einsammeln durften. Kirchengut, welches an andere Personen kamGattula III, 339., unterlag allen gewöhnlichen Abgaben. Überhaupt schien man erst allmählich die Grundsätze entdeckt zu haben, nach welchen jene außerordentlichen Steuern am billigsten auszuschreiben wären; wenigstens zürnt Friedrich anfangs über mancherlei eingetretene Mißbräuche, und besonders darüber, daß den Armen im Verhältniß zu den Reichen ein übertrieben großer Antheil aufgelegt seyRegest. 267, 338.  Petr. Vin. II, 39.. Eben deshalb befahl er jene Zuziehung tüchtiger Gemeindeglieder und offene Mittheilung der ganzen Steueranlage. Jeder Gedrückte wandte sich nunmehr an die Gemeinde, und wenn er daselbst keine Hülfe fand, so ging seine Beschwerde mit den Abschriften der Verhandlungen und der Steuerrolle nach Hofe. Bei der Abschätzung sollte aber Rücksicht genommen werden auf das ganze Eigenthum und alle Einnahmen; und wiederum nicht bloß auf die Einnahmen, sondern auch auf die Ausgaben und Lasten, ja sogar auf den Zustand, die Zahl, die Bedürfnisse jeder Familie überhaupt, um hiernach einen reinen wahrhaft besteuerungsfähigen Betrag zu 550 ermitteln. So oft es nöthig schien, wurde die Steuerrolle berichtigt, und Grundstücke kamen immer da zum Ansatze, wo sie lagen. Aber ungeachtet aller löblichen Vorkehrungen erschienen diese außerordentlichen Abgaben, welche sich unter Friedrich und seinen unmittelbaren Nachfolgern in regelmäßig wiederkehrende verwandeltenPetr. Vin. V, 18.  Spinelli zu 1250.  Troyli IV, 3, 456., sehr drückend und manche Steuerpflichtige begaben sich, um ihnen zu entgehen, heimlich aus einer Landschaft in die andere: allein sie wurden aufgesucht, zurückgebracht und wohl noch obenein bestraft. Doch fand wegen der Steuerreste, keine Abpfändung des Zugviehes stattCodex Vindob. Philol. No. 305, Fol. 129..

Die Ausgaben nun, welche von diesen Einnahmen bestritten werden mußten, waren folgende: 1) Zuschuß zu den Kriegsausgaben an Söldner und Matrosen, zur Rüstung der Flotte, zum Festungsbau, zur Anschaffung von Kriegszeug u. s. w. (Ungeachtet der größte Theil der Kriegskosten nicht aus öffentlichen Kassen bestritten ward, und man im Frieden kein Kriegsheer hielt, so blieb doch diese Ausgabe eine der bedeutendsten). 2) Zur Besoldung der Beamten. 3) Zu GnadenbezeigungenAuch an Geistliche. Mongitor bullae 60, 61, 87.. 4) Für Unterhaltung des Hofstaats. 5) Ausgaben für Wissenschaft und Kunst. – Leider überstiegen diese Ausgaben oft jene Einnahmen; weshalb man seine Zuflucht einige Male, wie z. B. behufs des Kreuzzuges, zu inländischen, wahrscheinlich unverzinslichen Anleihen nahm; dann aber auch zu Anleihen im Auslande überging, welche dem ersten Anscheine nach an Kostspieligkeit alles übersteigen, was in ähnlichen Bedrängnissen wohl in unsern Tagen bewilligt wurde. Besonders sah sich der Kaiser im Jahre 1239 genöthigt, große Summen bei römischen Kaufleuten zu borgen, und versprach ihnen monatlich drei vom Hundert; ja weil eine Anleihe von 322 Unzen nicht zur bestimmten 551 ZeitRegest. 250, 255, 266, 268, 280, 300, 314, 327.  Rich. S. Germ. 997, 998., sondern sechs Monate später zurückgezahlt wurde, so gab man nun vier Unzen statt drei, oder 429 statt 322 Unzen, welches aufs Jahr 50 vom Hundert beträgt. Diese Erscheinung ist zu schrecklich, als daß man sie ohne alle weitere Prüfung hinnehmen dürfte, und wir hoffen durch folgende Bemerkungen der Wahrheit näher zu kommen. In allen jenen Anleiheverträgen ist zuvörderst von laufenden Zinsen nirgends die Rede; wogegen der Kaiser seinen Beamten wiederholt und aufs ernstlichste befiehlt, die Rückzahlung des Hauptstuhls unfehlbar am Verfalltage vorzunehmen, damit seine Kasse nicht durch die Verzögerung in die Ausgabe der Zinszahlung geratheNe per moram curia nostra dispendium usurarum incurrat.  Regest. 333.. Jener hohe Satz ist ferner bloß für Verzugszinsen versprochen. Daraus scheint uns zu folgen, daß laufende Zinsen überhaupt nicht gezahlt wurden, und das ganze Geschäft ein gewagtes war, dessen glücklicher oder unglücklicher Ausgang für den Kaufmann von der pünktlichen oder unordentlichen Geldwirthschaft des Kaisers abhing. Da aber die Anleihen in der Regel auf sechs Monate gemacht wurden, so verringerte sich die Gefahr für den Kaufmann: denn wenn der Kaiser auch nur etwa vier Wochen zu spät zahlte, so nutzte jener dennoch sein Geld zu sechs vom Hundert. – Sollte indessen diese Erklärung falsch seyn, so drängt sich eine zweite auf: daß nämlich jene mit den angesehensten römischen Häusern geschlossene Verträge nicht als bloße Geldgeschäfte, sondern als staatskluge Maaßregeln zu betrachten sind, wodurch der Kaiser die Darleiher entweder begünstigen, für sich gewinnen und gegen den Papst stimmen wollte; oder wenn sich das Blatt gewendet, wenn Rom sich gegen ihn erklärt hätte, so standen ihm 552 durch Innebehaltung jener Gelder bedeutende Strafmittel zu Gebote. Endlich, war der Zinsfuß in jenen Zeiten ungleich höher, als jetzt. Als Mailand im Jahre 1197 sehr strenge Gesetze gegen den Wucher gabGiulini 134.  Cartepecore di S. Bartol. di Pistoja, Urk. von 1234–1235., galten funfzehn vom Hundert noch für einen billigen Satz, und als einige Kirchen in Toskana ums Jahr 1234 Geld leihen mußten, scheint man den Urkunden nach, zwanzig vom Hundert als das Gewöhnliche betrachtet zu haben. – Wenn nun diese Gründe auch nicht zureichen können und sollen, um jene Anleihen als wohlfeil darzustellen, so vertilgen sie doch den Schein einer wahnsinnigen Verschwendung. Auch haben wir um so weniger Ursache, den Kaiser derselben anzuklagenRegest. 270., da er bei eintretendem Geldmangel alle irgend entbehrlichen Ausgaben, z. B. Ankäufe und Neubaue, sogleich einstellte, und sich bei Bewirthschaftung seiner Güter höchst aufmerksam und besorglich zeigt.

XIV. Von den Krongütern und deren Verwaltung. Die Krongüter wurden theils auf Rechnung verwaltet, theils verpachtet. In jenem Falle trat eine genaue Aufsicht einRegest. 318, 334, 335, 367.; in diesem ließ man sich eine Bürgschaft bestellen. Bei den großen königlichen Schafherden, den Stutereien u. s. w. wurde ein Mittelweg zwischen eigener Verwaltung und Verpachtung in der Art ergriffenRegest. 268.  Gregor. III, 125., daß der Übernehmer und Pfleger derselben einen bestimmten Antheil von dem Ertrage bekam. Man hielt streng auf den Forst- und Jagd-BannRegest. 268, 325, 366., und es wird als große Gnade herausgehoben, daß der Kaiser landenden Kreuzfahrern erlaubte zwanzig wilde Schweine zu schießen, und den Einwohnern 553 ganz holzarmer Gegenden Schirrholz aus seinen Wäldern bewilligte.

Über die Krongüter einer Landschaft führte ein Prokurator oder Amtsrath die Aufsicht, dessen Amt in der Regel von dem des Landkämmerers getrennt, bisweilen aber auch damit vereinigt war. Ihm lag die Sorge ob für alle königlichen Äcker, Wiesen, Gärten, Weinberge, Forsten, Jagden, Herden, Wohn- und Wirthschafts-Gebäude, Lustschlösser u. dergl. Er ließ, sofern es nöthig schien, pflanzen, ärnten, verkaufen, bauen u. s. w.Regest. 234, 236, 244.. Er hob alle Krongefälle, Erbgelder und Besthaupt, er nahm alle eröffnete Laßgüter oder Zinslehen an sich, und führte über dies alles die genauesten Rechnungen, von denen eine Abschrift nach Hofe ging, die andere aber in seinen Händen blieb. – Bisweilen wurden ihm auch Handelsgeschäfte anvertraut: so finden wir z. B., daß man vorräthige Gelder zum Ankauf von Getreide, Pech u. dgl. verwendete, und den aus dem Verkaufe gezogenen Gewinn berechnete. Hatte im umgekehrten Falle eine Landschaft Mangel an einem Gegenstande, während davon in der zweiten noch königliche Vorräthe vorhanden waren, so mußten sich die Amtsräthe unter einander das Nöthige zum Einkaufspreise verabfolgen.

Zu den wichtigsten Geschäften der Amtsräthe gehörte endlich die Leitung der Verpachtungen. Sie fertigten vorher genaue AnschlägeConstit. I, 37.  Reg. 238.  Bisweilen scheint der Amtsrath auch in einem abhängigen Verhältnisse zum Landkämmerer gestanden zu haben., wo Lage, Umfang, Güte des Bodens, Werth der Überlieferungsstücke und Vorräthe, wo der bisherige Ertrag, die beständigen und unbeständigen Gefälle, die Dienste u. s. w. nachgewiesen, und die zu erwartenden Mehreinnahmen genau berechnet waren. Fehlte es ihnen an Zeit, diese außerordentlichen Arbeiten allein zu bestreiten, so wurden ihnen Gehülfen und Taggelder 554 bewilligt. Jene höhern Orts geprüften und bestätigten Anschläge wurden nun bei den Verpachtungen zum Grunde gelegt, und die Verträge gewöhnlich nur aus fünf Jahre geschlossen, weil der zunehmende Wohlstand steigende Einnahmen vermuthen ließ. Doch bewilligte man gern eine längere Pachtzeit, wenn von ganz vereinzelten, oder zeither wüsten, oder mühsam anzubauenden sumpfigen Grundstücken u. dergl. die Rede war.

Ungeachtet aller Vorsichtsmaaßregeln blieben doch bisweilen Pacht- oder Steuer-Reste, welche der Kaiser durch besondere Bevollmächtigte streng beitreiben ließ; sofern nicht deren Untersuchung ergab, daß man jene schlechterdings niederschlagen müsse, und den Beamten keine Schuld der Säumniß treffeRich. S. Germ. 1048.  Spinelli 1067.. Herr, sagte ihm einst ein getadelter Steuereinnehmer, das Land ist arm, wovon soll es zahlen? und Friedrich zürnte ihm nicht wegen dieser freimüthigen Rechtfertigung. Der Reichskämmerer und seine Räthe bildeten die höhere Stelle für die Amtsräthe; vor allem aber zeigt sich hier des Kaisers eigene, auch das Kleinste nicht verschmähende Einwirkung. Gleich Karl dem Großen scheint er in dem Einfachsten und Häuslichsten eine Erholung von den schwersten Sorgen, ein erheiterndes Gegenstück zu Anstrengungen ganz anderer Art gefunden zu haben, und in den Tagen, wo der heftigste Streit mit den Päpsten, wo der gefährlichste Krieg seine Kräfte ganz und ungetheilt in Anspruch zu nehmen schien, erließ er aus weiter Ferne Verordnungen, und sein Gedächtniß betrog ihn nicht über Dinge, welche derjenige gar nicht des Behaltens würdig hält, dem sie nur in ihrer vereinzelten Kleinheit erscheinen. So befahl er: man solle Palmen, Indigo und andere Färbekräuter auf seinen Gütern bauen, den Stuten Gerste gebenRegest. 248, 261, 262, 295, 321, 367., damit sie mehr Milch für ihre Fohlen bekämen; bei mißgerathener Eichelmast die überflüssigen Schweine 555 schlachten, ehe sie abmagerten, einen neuen Taubenschlag anlegen u. s. w. Er ordnete, wenn, wie viel und wovon man den Knechten und Mägden, Röcke, Jacken und Hemden machen solle, und schrieb dabei: »da die Dienerinnen in unserem Palaste zu Messina aus unsern Kassen gelohnt werden, aber nichts zu thun haben; so befehlen wir dir, daß du sie mit Spinnen oder auf eine andere nützliche Weise beschäftigest, damit sie ihr Brot nicht in Müßiggang essen.« – Und so bekümmerte sich der Kaiser, welcher hier zugleich als Land- und Haus-Wirth erscheint, um jegliches, bis auf das Reinigen der Weinfässer, die Benutzung der Gänsefedern, das Stopfen der Betten und das Verschneiden der HähnePetr. Vin. III, 67.  Gregor. III, 122-125..

XV. Die Wissenschaft. Seit Karl dem Großen und Alfred von England konnte man keinem weltlichen Herrscher nachrühmen, daß er Kunst und Wissenschaft über das allernächste und dringendste Bedürfniß hinaus befördert hätte; deshalb erscheint Friedrichs II dafür bewiesene rastlose Thätigkeit doppelt wichtig und preiswürdig. Zwar kann kein einzelner plötzlich einer widerstrebenden Zeit jene höchsten Richtungen des menschlichen Geistes aufzwingen: wohl aber kann er das bereits Angeregte in lebendige Bewegung bringen, die Knospen zu Blüthen entfalten helfen und dem Befruchteten die Geburt erleichtern. Für solch ein der Zeit angemessenes, geistreiches Eingreifen wurden Perikles, Augustus, Lorenz der Medicäer mit Recht gerühmt; und wenn diese in Hinsicht des in ihren Tagen wirklich Hervorgegangenen den Vorzug verdienen, so darf auf der andern Seite nicht vergessen werden, wie viel schwieriger der Anfang unter Friedrich war, und wie viel mehr Hindernisse ihm entgegentratenSe Federico fosse vissuto nei più belli anni d'Atene o di Roma, sarebbe fra gli nomini celebri, maggiore di Alessandro e maggiore d'Augusto.  Della Valle lettere No. XIX..

556 Freilich hatten die wissenschaftlichen Bestrebungen im untern Italien nicht völlig ein Ende genommen: aber die ärztliche Schule in Salerno wirkte nur in einer sehr einseitigen Richtung, und was in einzelnen Klöstern, besonders in MontekassinoSignorelli II, 266., während des zwölften Jahrhunderts für Geschichte und Naturgeschichte, Größenlehre, Sternkunde und Tonkunst geschah, war mehr ein langsames Bewegen in hergebrachten Kreisen, als ein kräftiges Beginnen in neuen Bahnen.

Die griechische Sprache blieb zwar in den äußersten Theilen von Neapel und in Sicilien noch so sehr Volkssprache, daß Friedrich II sein Gesetzbuch mußte in dieselbe übersetzen lassen: allein daß mit dem bloßen Daseyn derselben noch nichts für die Wissenschaft gewonnen ist, hat Konstantinopel und die spätere Zeit hinreichend bewiesen. Nur so viel folgt unwidersprechlich aus den vorhandenen Zeugnissen: daß die alten Schriftsteller nicht aus Mangel an Sprachkunde allein aus dem Arabischen ins Lateinische übersetzt wurden; und umgekehrt ist wiederum auch die Meinung grundlos, als sey Kenntniß des Arabischen sehr selten gewesenTiraboschi IV, 318.  Murat. antiq. Ital. III, 918.  Signor. II, 298.  Tansius 156.  Jourdain sur les traductions d'Aristote 30, 40, 42., zu einer Zeit, wo Friedrich noch viele tausend arabische Unterthanen hatte. Dasselbe gilt endlich auch für das Hebräische. Um es indessen an einzelnen Beweisstellen nicht ganz fehlen zu lassen, erwähnen wir folgendes: der Erzbischof Roboald von Amalfi, zur Zeit König Rogers, verstand lateinisch, griechisch und hebräischChron. archiep. Amalf. 168.  Gallo ann. 48, 50, 68.  Frid. de arte ven. praef. XVI.. Die Grabschrift des 1175 in Messina verstorbenen Erzbischofs ist griechisch, 1180 finden wir daselbst noch griechische Geistliche und Gemeinden; nach dem Freibriefe Heinrichs VI von 1194 soll in jener Stadt von drei Beamten einer ein Grieche seyn. Der Magister Jordanus 557 machte griechische Verse auf Friedrichs Belagerung von Parma u. s. w.

Wichtiger als diese Einzelnheiten, welche nur das Daseyn äußerer Mittel beweisen, ist die Frage: ob und wie Friedrich dieselben anwandte? Durch Nachforschungen in seinen eigenen Staaten, durch Benutzung seines Aufenthalts in SyrienSchröckhs Kirchengesch. XXIV, 325.  Tirab. IV, 75., durch Verbindungen mit arabischen Herrschern und durch Ankauf brachte er mehr Bücher zusammen, als irgend ein Fürst seiner und der nächstvergangenen Zeit; und zwar sammelte er nicht bloß Werke einer, sondern jeder Art, und neben den alten Schriftstellern und den Kirchenvätern, erhielten auch die Romane späterer ZeitenRegest. 537 heißt es: quaterni scripti de libro Palamides, qui fuerunt quondam magistri Romanz. (sic) wurden dem Kaiser geschickt. und die Gedichte der letzten Tage ihre Stelle. Um aber die alten griechischen Schriftsteller zugänglicher zu machen, wurden auf seinen Befehl mehre derselben aus der Urschrift, oder aus den arabischen Übersetzungen ins Lateinische übergetragenHamburg. Nachr. II. 364.  Meiners Vergl. II, 676.  Heeren Gesch. der klass. Liter. I, 246.  Gallo ann. II, 85., z. B. der Almagest des Ptolemäus, und die Thiergeschichte und andere Werke des AristotelesNäheres und sehr gründliches hierüber in dem bereits angeführten Werke von Jourdain, 132, 164.. Seine Söhne folgten diesem Beyspiele. So ließ der junge König Konrad im Jahre 1236 eine zu Messina gefundene Handschrift von den Thaten der Könige; Manfred ließ durch Bartholomäus von Messina die Sittenlehre des Aristoteles übersetzen. Wenn auch einige Bücher dieses Weisen schon früher im Abendlande bekannt waren, so mehrte sich doch ohne Zweifel die Bekanntschaft mit denselben durch die Bemühungen der Hohenstaufen: denn Kaiser Friedrich war so weit entfernt von der kleinlichen Begier nach ausschließlichem Besitz jener Schätze, daß er sie vielmehr der Universität Bologna, ohne Rücksicht auf deren ihm oft feindliche 558 Gesinnung, mit einem Schreiben übersandte, worin er dem wesentlichen nach äußertPetr. Vin. III, 67.: »die Wissenschaft muß der Verwaltung, der Gesetzgebung und der Kriegskunst zur Seite gehen; weil diese sonst, den Reizungen der Welt und der Unwissenheit unterliegend, entweder in Trägheit versinken, oder zügellos über alle erlaubten Gränzen hinausschweifen. Deshalb haben wir von Jugend auf die Wissenschaft gesucht und sie in ihrer eigenthümlichen Gestalt geliebt. Nachher wurden wir durch die Sorgen der Regierung freilich oft davon abgezogen: aber keinen ersparten Augenblick ließen wir in Müßiggang vorbeifließen, sondern verwendeten ihn mit freudigem Ernste zum Lesen trefflicher Werke; damit die Seele sich aufhelle und kräftige durch Erwerbung der Wissenschaft, ohne welche das Leben des Menschen der Regel und der Freiheit entbehrt. Darum haben wir jene trefflichen Werke zunächst für uns übersetzen lassen: weil aber das edle Besitzthum der Wissenschaften durch Verbreitung und Vertheilung sich nicht mindert oder zu Grunde geht, sondern desto dauerhafter und fruchtbarer heranwächst, je mehr man sie mittheilt und verbreitet: so wollen wir diese gewonnenen Früchte mancher Anstrengung nicht verbergen, noch den eigenen Besitz für recht erfreulich halten, ehe wir ein so großes Gut andern mitgetheilt haben. Niemand aber hat darauf ein näheres Anrecht als diejenigen Männer, welche aus den alten reichen Behältern klüglich neue Bäche ableiten und durstigen Lippen den süßen Labetrank darreichen. Deshalb möget ihr diese Werke als ein Geschenk eures Freundes, des Kaisers, gern aufnehmen und um seiner Empfehlung und ihrer innern Trefflichkeit willen, denen zugesellen, welche ihr durch eure Erklärung neu belebt.« – Und nicht minder weise schreibt Friedrich ein anderes MalMartene coll. ampliss. II, 1141.: »wir glauben, daß es uns nütze und Gewinn bringe, wenn wir unsern Unterthanen Gelegenheit verschaffen sich zu unterrichten: denn gebildet, werden sie 559 Rechtssachen geschickter führen und, der herrlichen Stütze der Wissenschaft vertrauend, sich, die ihrigen und das Vaterland besser schützen.«

Bei dieser Sinnesart, mußte es dem Kaiser überaus am Herzen liegen, den Bildungsstand des Volkes in seinem eigenen Erbreiche zu verbessern. Zwar fehlte es in den größern Orten nicht ganz an Schulen, wo wenigstens die Anfangsgründe der Sprachen beigebracht wurden; in den Klöstern geschah doch etwas für die Ausbildung der Mönche, und einzelne tüchtige Männer kamen durch Stiftungen hie und da dem Mangel zu Hülfe. So gründete z. B. der Kardinal Peter von Kapua daselbst im Jahre 1208 eine Schule für die freien Künste, wo Geistliche und Laien umsonst Unterricht genossenPansa I, 112.  Ughelli Ital. sacra VII, 210., und der Lehrer jährlich zehn Unzen Goldes, für jene Zeiten eine sehr große Summe, erhielt. Aber dies alles reichte nicht aus, und obgleich Friedrich seine Sorgfalt auch auf die eigentlichen Schulen richtete und deren wichtige Eigenthümlichkeit erkannte; so schien ihm doch ein Vereinigungspunkt für das Ganze, und das Mittel zu fehlen, über die Mittelmäßigkeit vorzurücken. Wollte itzt jemand höhere wissenschaftliche Bildung erlangen, so mußte er Neapel und Sicilien verlassen, sich nach Bologna oder gar nach Paris begeben; was nicht allein mit großen Kosten, sondern auch mit Gefahren verknüpft war und die Besorgniß erregte: es möge mancher Grundsatz in die Heimath zurückgebracht werden, welcher dem Bestehenden und Vaterländischen nicht ganz angemessen sey.

Deshalb gründete Friedrich im Jahre 1224 eine neue Universität für sein ganzes Reich in NeapelPetr. Vin. III, 10-13.  Giann. 428.  Signorelli II, 408.  Rich. S. Germ. 997, 1035.  Tirab. IV, 59, 420-430.  Bonon. hist. misc. und Griffo zu 1225.. Schönheit der Natur, Fruchtbarkeit und Wohlfeilheit sprachen in 560 äußerer Hinsicht für diese Stadt, und das Berufen der gerühmtesten Lehrer aus allen Fächern, gab der neuen Anstalt sogleich wissenschaftliche Haltung. Den Studierenden verhieß man Sicherheit für ihre Personen und ihre Güter; sie erhielten ihren eigenen Gerichtsstand und ihre eigene Obrigkeit, und wurden von vielen, sonst allgemeinen Abgaben und Diensten befreit. Zwei Bürger und zwei Studenten schätzten binnen Jahresfrist alle Miethswohnungen ab, damit kein Streit entstehe und niemand übertheuert werde. Man hatte Maaßregeln getroffen, daß die Studierenden, im Fall eintretender Verlegenheiten, Geld gegen Pfand zu billigen Bedingungen erhalten konnten, welches während ihrer Studierzeit nicht von den Gläubigern durfte beigetrieben werden. Allen Fleißigen und Geschickten versprach der Kaiser schnelle und angemessene Beförderung. Solche Vorzüge und Begünstigungen veranlaßten allerdings, daß sich sehr viele und unter ihnen einige wohl nicht aus rein wissenschaftlichen Gründen zur Universität drängten: aber Friedrich traf dagegen keine ängstlichen Maaßregeln, und theilte die in angeblich wissenschaftlichern Zeiten hervorbrechende gemeine Furcht nicht: als werde es bei Beförderung der höhern Richtungen des menschlichen Geistes, bald an Händen für das Gemeinste fehlen.

Während des Kaisers Abwesenheit in Syrien und dem Kriege mit dem Papste litt die Universität sehr; nach seiner Rückkehr aber wirkte er thätig und mit Erfolg für ihre Herstellung, berief die etwa im Auslande Studierenden, den schon früher ertheilten Befehlen gemäß, zurück und unterstützte arme talentvolle Jünglinge mit freigebiger HandAus Gnaden setzte Friedrich fest: daß alle Italiener und Nordländer in Neapel studieren durften; zur Strafe schloß er alle rebellischen Lombarden und Anhänger des Papstes aus.  Reg. 264.. Als die Bettelmönche, welche einige Lehrstühle der Gottesgelahrtheit bekommen hatten, im Jahre 1240 ihrer Einmischung in Staatsangelegenheiten halber vertrieben wurden, 561 besetzte man die erledigten Stellen mit gelehrten Benediktinern aus MontekassinoOriglia I, 81, 102.  Gobelin. 280.  Gregor. introd. 56.  Jamsilla 495.. Sonst galt der Verlust eines geachteten Lehrers für etwas so bedeutendesPetr. Vin. IV, 7, 8., daß der Kaiser darüber in mehren Schreiben sein ernstliches Beileid bezeugte und die Studirenden tröstete. Auch ein Lehrer des Kirchenrechts ward angestellt: denn ob es gleich der Kaiser nicht in vollem Umfange anerkannte und manchen eigentlich päpstlichen Bestimmungen widersprach, so verwarf er doch keineswegs den mehr christlichen Theil desselbenGiustin. Bibliot. istor. I, 195.  Regesta 265.  Vor Friedrich waren allerdings Schulen in Neapel, aber durchaus keine eigentliche Universität.  Origlia I, 43..

Als höhere Lehranstalt dauerte neben Neapel nur die Schule der Ärzte in Salerno fort. Wäre diese ganz auf arabische Weisheit gegründet gewesen, so müßte sie sich eher in Sicilien als in jener Stadt entwickelt habenSignorelli II, 240.  Tirab. IV, 200 u. f. S.; aber man konnte ja die griechischen Ärzte in diesen Gegenden noch leichter aus den Urschriften, als aus den arabischen Übersetzungen kennen lernen, und wir finden hier schon vor Konstantin dem Afrikaner eine ärztliche Lehranstalt. Ja wenn Andeutungen in einer vatikanischen Handschrift nicht ganz trügenCron. msc. 4936. Vatic. und Cod. epist. msc. 4957, 39., so gab es besondere Lehrer für Griechen, Saracenen, Lateiner und Hebräer, und für jedes Volk wurden Vorlesungen in seiner Sprache gehalten.

Konrad IV erhob Salerno, wahrscheinlich aus Zorn über Neapels Widersetzlichkeit, zu einer allgemeinen Universität für alle FächerTirab. IV, 61.: aber sein Tod hinderte wohl die Vollziehung dieses Beschlusses, und Manfred begünstigte wiederum Neapel auf jede Weise. – Unter Karl I von Anjou erhielt daselbst der Lehrer des Kirchenrechts jährlich fünfundzwanzig Unzen GoldRegest. Caroli I, I, 54., der Naturwissenschaften oder 562 Physik zwanzig Unzen, der Logik zwölf Unzen, der Sprachlehre zehn Unzen. Wir wissen nicht, ob diese Vertheilung des Gehalts von Karls persönlichen Ansichten abhing, oder mit allgemeinerem Gebrauche stimmte, oder ob dadurch keineswegs die höhere oder geringere Würdigkeit der Wissenschaften, sondern nur die größere oder geringere Seltenheit der Lehrer ausgesprochen ist.

XVI. Die Kunst. Niemals war die Kunst im untern Italien ganz ausgestorben: ob man aber ein römisches oder italienisches Treiben derselben neben dem griechischen annehmen dürfe, kann bei der Mischung so mancher Völker in diesen Gegenden zweifelhaft bleiben. Im ganzen schmolz das Gebildete gewiß in eine fast unbewegliche Form zusammen, welche wir, sofern sie sich nirgends an Volks- und Staats-Gränzen band, nirgends aus Volkseigenthümlichkeit hervorwuchsMehr davon in den Alterthümern., die christliche, keineswegs aber die byzantinische nennen sollten. Christliche Grundformen und Charaktere hielt man in aller Rohheit der ersten Ausführung fest, und so sehr man auch erwarten möchte, das neue Leben, welches gegen die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts in Süd-Italien für die Kunst begann, müsse von den morgenländischen Griechen ausgegangen seyn; so findet sich doch dafür kein hinreichender Beweis. Namentlich verdienen hier nur Erwähnung der normannisch-deutsche Kaiser selbst, und der Pisaner Nikola. Dieser wurde zuerst durch alte Kunstwerke angeregt, den herkömmlichen Weg, auf welchem man nicht vorwärts kam, zu verlassenCicognara I, 343, 465.  Lanci scuola napolit.Morrona II, 87 spricht noch von einem Baumeister und Bildhauer Bartolomäus aus Pisa, welcher 1223 in Friedrichs Dienste trat., und leistete für jene Zeiten unglaublich viel; Friedrich erkannte seinen Werth und nahm ihn gleich nach seiner Kaiserkrönung mit sich in sein Reich. Hier wirkte er als Bildhauer, als Baukünstler und vielleicht als Stempelschneider der Augustalen; er baute einen Palast 563 und eine Burg in Kapua, und erzog gewiß tüchtige Schüler, deren der Kaiser so viele bedurfte. Nikola Masuccio, der erste neapolitanische Bildhauer und Baukünstler von Bedeutung, stand ohne Zweifel mit ihm in naher Verbindung. Tomaso da Stefani, der um die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts als erster einheimischer Maler Bewunderung erregte, wäre ohne die allgemeinere, durch Friedrich veranlaßte wissenschaftliche und künstlerische Thätigkeit vielleicht nicht von der alten Weise abgewichen.

Durch des Kaisers Sorgfalt entstanden in Kapua und Neapel die ersten Kunstsammlungen. Wenigstens waren die Bücher, silbernen Gefäße und Kunstsachen mancherlei Art, welche Karl I in der Burg Uovo zu Neapel fandRegesta Caroli I, I, 93., gewiß größtentheils unter Friedrich II angeschafft, und in der kapuanischen Sammlung befanden sich BildsäulenRinaldo II, 175.  Granata I, 34., halberhabene Arbeiten und andere verwandte Gegenstände. Vieles ward gekauft, manches gefunden, einiges auch nach Kriegs- und Sieges-Recht mitgenommen. So z. B. kaufte Friedrich eine kunstreich gearbeitete Schale von OnyxRegest. 257.  Rich. S. Germ. 1050. und andere Kostbarkeiten für zweihundert dreißig Unzen; aus der Gegend von Rom ward eine eherne Bildsäule und eine eherne Kuh nach Luceria gebracht; aus dem abtrünnigen Ravenna wurden sehr schöne SäulenFerrar. chr. mscr.  Beim Bau einer neuen Burg in Ravenna soll man aus alten Säulen Kalk gebrannt haben.  Fantuzzi III, XIV., welche sich in der Kirche des heiligen Michael befanden, hinweggenommen und in Palermo aufgestellt. Bei Augusta in Sicilien ließ der Kaiser, auf den Antrag eines Lehrers der Rechte, Nachgrabungen veranstalten, welche, wie es scheint, die Entdeckung alter Kunstwerke zum Zwecke hattenRegest. 372.. – Solche Vorsorge für die Überbleibsel früherer Zeiten um ihrer selbst willen, war wohl etwas ganz neues und seltenes; weit öfter 564 bediente man sich ihrer dazu, den Bedürfnissen der Gegenwart abzuhelfen. So erbaute Bischof Walter von Agrigent ums Jahr 1127 eine Burg zum Schutz gegen die SaracenenGregor. I, prove IV.  Vergleiche Pirri Sicilia I, 698., aus den Denkmalen der alten herrlichen Stadt; und zu einem Kirchenbau in Brundusium benutzte man im Jahre 1145, wie so häufig, die Ruinen der Tempel. Ja selbst Friedrich II ließ, bei seiner Abreise nach Palästina, in dieser Stadt aus Besorgniß vor päpstlichen Anfällen eiligst eine feste Burg errichtenAndria 356, 384., wozu die Steine der alten Wasserleitungen, Theater und Tempel so verbraucht wurden, daß hier jetzo weniger Überbleibsel römischer Zeiten aufzufinden sind, als in manchen ganz unbedeutenden Orten. Auf so traurige Fälle muß man das Sprichwort anwenden: Noth kennt kein Gebot; doch ist Friedrich II wegen jener Benutzung alter Baureste eher entschuldigt, als der Vicekönig Santa Fiora, welcher im Jahre 1557 ohne so dringende Veranlassung in Kapua das Gebäude niederreißen ließ, worin und woran sich die oben erwähnten von Friedrich gesammelten Kunstwerke befandenRinaldo und Granata l. c.. Das meiste ging dabei aus bloßer Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit zu Grunde.

Überhaupt sind sehr wenig Kunstdenkmale aus jener Zeit noch vorhanden, und manches ist vielleicht noch versteckt und übersehen, weil man neben der künstlerischen Würdigkeit nicht die geschichtliche Wichtigkeit beachtet; desto sorgfältiger wollen wir die wenigen Spuren nachweisen, welche sich darüber in Schriften zerstreut finden.

Im bischöflichen Palaste zu TrojaInnoc. III. ep. VII, 151.  Regest. 294.  Castellan I, 275 behauptet, zu Neapel wären in S. Maria in Circolo und in S. Leonardo di Chiaja Gemälde von 1140. war bereits im Jahre 1204 die Stadt Foggia, wahrscheinlich auf der Mauer, abgemalt. Mehre Gemälde befanden sich im kaiserlichen Palaste zu Roseto, und im Palaste zu Neapel die Bildnisse Friedrichs II und Peters von Vinea.

565 Von der Vortrefflichkeit der in MessinaRegest. 243.  Constit. III, 49.  Daniele 40.  Saba Malaspina III, 14., Palermo und Brundusium geprägten Münzen ist schon gesprochen worden. Zu gleicher Ausbildung mag sich die Kunst der Goldschmiede erhoben haben; wenigstens wurden Thiergestalten, halberhabene Arbeiten u. dergl. in verschiedenen Metallen, an Waffen, Rüstungen, Schilden, Gefäßen, Leuchtern u. s. w. angebracht. Besonders merkwürdig mußte der aus Gold getriebene, mit Perlen und Edelsteinen verzierte Thronsessel Friedrichs II seyn, welchen später Karl von Anjou erbeutete und dem Papst Klemens IV schenkte. Die in Palermo für die hohenstaufischen Könige verfertigten, wohl verzierten und trefflich geglätteten Särge von Porphyr beweisen, daß die schwere Kunst, diesen harten Stein zu bearbeiten, nicht verloren warEben so sind die Grabmäler der normannischen Könige in Monreale merkwürdig. Castellan I, 276..

Auf der Brücke über den Vulturnus in Kapua standen die von den dankbaren Bürgern errichteten Bildsäulen des Peter von Vinea, des Thaddäus von Suessa, und des Kaisers selbstTomaso de Masi 192.. Die beiden ersten waren schon längst verloren gegangen, die des geehrteren Kaisers hatte sich dagegen erhalten, bis in den neuesten Kriegen (wo Zerstörung alles Alten und Herrlichen Grundsatz wurde) freche Söldner ihr Arm und Fuß verstümmelten und sogar den Kopf herunterschlugen. Der Kaiser ist sitzend dargestellt, und hat den einen Fuß etwas weiter vorgestreckt, als den andern. Eine Hand ruht auf dem Knie, die andere ist bedeutsam aufgehoben, als begleite die körperliche Bewegung ein ernst ausgesprochenes Wort. Kenner behaupten, dies für jene Zeiten vorzügliche Werk sey nicht von einem pisanischen, sondern von einem neapolitanischen KünstlerLettere Sanesi von della Valle I, 206.  Cicogn. I, 313.. Vor der letzten argen Verstümmelung hatte der verstorbene 566 neapolitanische Geschichtsforscher Daniele, ein großer Verehrer Friedrichs II, den Kopf in Gips abformen und danach einen Ring stechen lassen. Der Gipsabguß ist in Neapel nicht mehr aufzufinden; der Ring aber, dieses einzige noch übrige Denkmal, um des Kaisers Gesichtsbildung zu erkennen, befindet sich jetzt in unsern Händen und stimmt im ganzen mit den schon erwähnten Goldmünzen.

Die größte Thätigkeit zeigte sich endlich damals in Hinsicht der Baukunst, und der Kaiser, welcher hierin sehr große Kenntnisse besaß, ging wiederum allen mit löblichem Beispiele voran. Er entwarf den Plan zu der Brücke, den Thürmen und dem reichgeschmückten Kunstgebäude in KapuaDella Valle lettere XIX, nach Luc. di Pens. ad Cod. lib. XI, tit. XI, l. 4.  Troyli IV, 1, 8.  Ciarlanti 339.  Regest. 294.; nach seinen Vorschriften wurden an schönen Stellen mehre treffliche Paläste gebaut, wie z. B. der in Foggia, von dem leider nichts als ein sehr schöner Bogen noch übrig ist. Aus den einzelnen Resten und den schriftlichen Andeutungen kann man indeß mit Sicherheit schließen, daß die gothische Baukunst unter Friedrich II mit der größten Einsicht und vielem Geschmack auf Schlösser und Paläste angewandt worden ist. Über diese mehr künstlerische Anwendung vergaß man keineswegs die gemeinnützige: so ließ Friedrich z. B. die Festungswerke von Arce auf eine neue und bessere Weise anlegenGrossi lettere II, 35.. Vor allem ist aber der rastlose Eifer preiswürdig, mit welchem er theils die während der früheren Bürgerkriege verwüsteten Städte herstellte, theils an passendern und schönern Orten neue anlegte. So gründete oder erneute er Altamura in BariGiustin. dizionar.  Swinburne II. 534, 608.  Leanti I, 90, 124, 145.  Amico lex.  Val. Noto I, 58.  Arrighi I, 83.  Gaetani II, 1, 9.  Signorelli II, 494.  Opuscoli IX, 49.  Jamsilla 495. Stolbergs Reise IV, 12., Aquila in Abruzzo, Alitea und Monteleone in Kalabrien, Flagella 567 in Terra di Lavoro, Dodona und Luceria in Apulien, Alkamo, Agopa, Terranova, Augusta und Heraklea in Sicilien; er verschönerte Kapua und Gaeta, er ließ neue und weitere Mauern um Palermo errichten, er ließ den ungeheuren altrömischen Ableiter des Wassers aus dem Celaner-See reinigen und herstellen u. a. m.Regest. 398.  Gritio 23.  Cimarelli III, 14.. Diesem löblichen Beispiele folgten seine Unterthanen, und zwar nicht bloß in Hinsicht nützlicher, sondern auch in Hinsicht schöner Bauwerke. So errichteten die Bürger seiner Geburtsstadt Jesi ihm zu Ehren einen Triumphbogen von Marmor, der mit Bildsäulen und andern Bildnereien geschmückt war. – Über die Musik fehlen fast alle Nachrichten; doch wissen wir, daß Friedrich mehre gute Sänger in seiner Kapelle anstellte, und die griechische Sangweise allmählich ganz von der römischen verdrängt wurdePirrus II, 1360..

XVII. Des Kaisers Charakter, Hofstaat, und Lebensweise. Obgleich wir bei allen bisherigen Darstellungen vorzüglich die Gegenstände selbst im Auge behalten haben, so schien doch überall hindurch: der Kaiser sey der Mittelpunkt, von dem alle Strahlen ausliefen und in dem sich alle vereinigten. Manches blieb indessen vereinzelt zurück, was sich mehr auf seine Person, seine Lebensweise, seine nächsten Umgebungen bezieht, und jetzo nachgeholt werden muß; und wenn auch die vorhandenen Bruchstücke nicht genügen, um daraus ein volles Bild zusammenzusetzen, so füllen sie doch manche Lücke, welche jene bloß sachlichen Erscheinungen und die fortlaufende Erzählung der öffentlichen Angelegenheiten nothwendig übrig lassen.

Friedrich war nicht großRicob. hist. imper. 132. Manfred, sagt Malespini 148, war bello come il padre, aber fest gebaut, blond, und in allen körperlichen Übungen, in allen mechanischen Künsten sehr geschickt. An die schöne Stirn schloß sich die 568 fast antik gebildete Nase auf seine Weise an; der Mund war wohl gestaltet, das rundliche Kinn keineswegs schwach abfallend, und das Auge drückte in der Regel die freundliche HeiterkeitSiehe den Kupferstich., auf ernste Veranlassung aber auch Ernst und Strenge aus. Merkwürdig ist überhaupt, um sogleich von dem Äußern auf das Innere überzugehen, die fast beispiellose Verbindung des höchsten Ernstes, der größten Strenge und Folgerechtheit, mit der natürlichsten Heiterkeit, und einem zu Lust und Scherz aller Art fähigen, überall geistreichen Gemüthe. Wenn auch die bittern Erfahrungen eines langen Lebens allmählich im Alter die erste Seite vielleicht mehr hervorgehoben haben, so verschwand doch nie der Glanz, welcher von der zweiten ausging; und wenn auch die zweite bis an Gefahren und Abwege führte, so richtete doch die ernste Kraft ihn bald wiederum in die Höhe, und seine durch ein halbes Jahrhundert ununterbrochen rastlose Regierungsthätigkeit widerlegt am besten die Anschuldigung, als sey der Kaiser oft in Lüsten untergegangen. Selbst seine größten Feinde können ihm ihr Lob nicht versagen, sondern gestehen: er war ein kühner, tapferer, edelgesinnter Mann, von den größten natürlichen AnlagenMalespini 112.  Villani VI, 1.  Monach. Patav. 720.  Freiburger Chr. 6. Hätte er (sagt Salimbeni 355) seine Seele geliebt, wenige wären ihm auf Erden gleich gewesen., freigebig aber doch nicht verschwenderisch, voller Kenntnisse; er verstand griechisch, lateinisch, italienisch, deutsch, französisch und arabisch. Er gab nicht bloß die Gesetze, sondern ließ auch genau untersuchen, ob sie gehalten wurden, und strafte die untauglichen Beamten so strengRich. S. Germ. 997.  Spinelli 1065.  Math. Paris 343.  Jamsilla 495., daß sie von Unbilden möglichst abgeschreckt wurden. Die Geringsten durften gegen ihn klagen, und jeder übernahm ohne Furcht deren Vertheidigung u. s. w.

Von dem Vorwurfe der Irreligiosität, welcher dem 569 Kaiser gemacht wurde, muß in der weiteren Geschichtserzählung mit mehrem die Rede seyn. Hier genüge die Bemerkung: daß er allerdings kein Christ war in dem Sinne, wie es der Papst von ihm verlangte, daß aber ein Kaiser, der durch Widerstand gereizt, durch Erfahrungen belehrt, durch Untersuchungen aufgeklärt und dadurch, wir möchten sagen, Protestant geworden war, im höheren Sinne immer noch Christ blieb, und um des Verwerfens einzelner kirchlichen Formen willen, keineswegs dem Judenthum oder dem Muhamedanismus näher stand, oder gar in einen geistlos gleichgültigen Unglauben hineingerieth. Vielmehr würden ihm manche, nach spätern Ansichten, Vorwürfe wegen seines Aberglaubens machen können: weil er Todtenmessen für seine Vorfahren halten ließInveges ann. 594.  Andria 385-387.  Lello 42., den Klöstern und Kirchen Schenkungen machte und überhaupt, unter dem Vorbehalt daß man dem Kaiser gebe, was des Kaisers ist, die christliche Kirche für höchst wichtig und schlechthin unentbehrlich hielt. Sogar der Glaube an Wunder wird ihm, sonderbar genug, neben seinem Unglauben zugeschrieben. Als er nämlich das ungehorsame Katania strafen wollte, stand des Morgens Agatha, die Schutzheilige der Stadt, auf seinem Gebetbuche und sagte ihm: beleidige mein Vaterland nicht, denn ich räche die Unbilden; worauf Friedrich von seinem Vorhaben abstandCarrera II, 115, 141.  Pirrus Sicil. sacra I, 535.. Diese Erzählung ist indeß erfunden, und es liegen andere Gründe zur Hand, warum der Kaiser seine eigene Stadt nicht zerstörte; dagegen hat es keinen Zweifel, daß er nach damaliger Sitte Sterndeuter hielt und auch befragte. Ihren Ausspruch fürchtend, daß er unter Blumen sterben werdeRoland. Patav. l. IV, 12.  Sub flore marcescere. Saba Malasp. I, 2.  Ricob. hist. imp. 128. Im vierzehnten Jahrhunderte nahm die Verehrung der Astrologie noch zu, und es gab Professoren derselben auf Universitäten. Tirab. lett. V, lib. II, §. 6., habe er Florenz 570 nicht betreten, und wie es wohl zu gehen pflegt, scheint Spott über solche Weissagungen und eine dunkle, Vorsicht erzeugende Besorgniß zugleich obgewaltet zu haben. Im Jahre 1227 gab ihm sein Sterndeuter, wahrscheinlich auf Veranlassung spöttischer Zweifel, in Vicenza einen versiegelten Zettel, worin stand, zu welchem Thore er hinausgehen werde. Friedrich ließ, damit dieser Ausspruch zu Schanden werde, ein Loch in die Mauer brechen und ging hindurch; aber siehe im Zettel hieß es: der Kaiser wird durch ein neues Thor hinausgehenMurat. antiq. Ital. III, 945.. Ob schon ein anderes Thor das neue hieß, ob der Kaiser Kenntniß, Zufall oder Betrug darin sah, ist schwer zu entscheiden. Überhaupt erhielt an Friedrichs Hofe der Sterndeuter nie die große Bedeutung und verleitete nie zu so finstern Schritten, wie etwa bei Ezelin von Romano. Vielmehr trieb der Kaiser seinen Sterndeuter Michael Skotus zu mehrseitigem ächten Erforschen der Natur, und zum Übersetzen der Thiergeschichte des AristotelesJourdain 130.. Doch nicht Skotus, sondern Friedrich selbst war der Meister in diesem Fache. Wir besitzen von ihm ein Werk über die Kunst, mit Vögeln zu jagen, welches nicht etwa bloß dadurch eine oberflächliche Merkwürdigkeit erhält, daß es ein Kaiser schrieb, und eben so wenig ein Jagdbuch ist, wie es viele Ritter damals hätten schreiben können, wenn sie überhaupt der Feder mächtig gewesen wären. Jenes Werk enthält vielmehr neben einer in der That sehr scharfsinnigen AnweisungSiehe Schneiders Ausgabe und Vorrede.  Notices VI, 403, 413.  Eichhorns Gesch. d. Liter. II, 94. zum Behandeln der Jagdvögel und zur edelsten aller Jagdarten, zur Falkenjagd, in seinem wichtigern Theile so erstaunlich genaue und gründliche Forschungen über die Natur der Vögel, daß Sachverständige selbst in unsern Tagen behaupten, der Kaiser verdiene deshalb den größten Männern in diesem Fache beigesellt zu werden. Er handelt von der Vögel 571 Lebensweise, Nahrung, Nesterbau, Zeugung, Jungenpflege, von ihren Krankheiten und den Heilmitteln derselben, von ihren Zügen, wann, weshalb und woher sie kommen, wohin sie gehen, von Angriff und Vertheidigung, von allen äußern und innern Theilen ihres Leibes, Augen, Ohren, Schnabel, Knochen, Magen, Leber u. s. w., von der Zahl und Stellung der Federn, der Art und Weise ihres mannigfachen Fluges u. s. w. Es fehlt nichts, was irgend zu einer vollkommenen Thierbeschreibung gehört, und die geistreiche Rücksicht, welche dabei auf die vergleichende Zergliederungskunst genommen wird, ist eine in jener Zeit noch weniger erwartete, des Kaisers ächte Sachkunde beweisende Erscheinung. – Gleiche Aufmerksamkeit dürfte ein anderes, aber bisher vernachlässigtes Werk über die Natur und die Behandlung der Pferde verdienen, welches der Stallmeister des Kaisers Jordanus RufusCodic. Naniani in Bibl. S. Marci N. 71. nach dessen umständlichen Weisungen zusammensetzte, und in der weitern Anwendung überall trefflich und bewährt fand.

Auch war er der erste, welcher, seine freundschaftlichen Verhältnisse zu morgenländischen Herrschern benutzend, fremde Thiere behufs naturgeschichtlicher Zwecke kommen ließRegest. 237, 239, 276, 308, 350.  Sie zogen auch zu großer Ergötzung des Volkes in Italien umher.  Affò Parma III, 169.  Mon. Patav. 677.  Rich. S. Germ. 1004. und in eigenen Häusern und Gärten unterhielt. Er besaß Kameele, Leoparden, Tiger, Löwen, Giraffen u. dergl. Dies mochte, der befriedigten Neugier halber, wohl allen gefallen, aber über einige andere naturgeschichtliche Versuche blieben Vorwürfe nicht aus. Er ließ zwei Hunde tüchtig füttern, und dann den einen laufen und den andern schlafen, um zu sehen, welcher am schnellsten und besten verdauet habe; seine Gegner aber berichten, die Sache verdrehend: der Versuch sey an Menschen gemacht und ihnen der Bauch aufgeschnitten worden! Ferner sagte man dem Kaiser nach, er habe einige 572 Kinder erziehen, aber nie in ihrer Gegenwart sprechen lassenSalimbeni 355., um zu erfahren, ob und welche Sprache sie von selbst reden würden. Sie mußten sterben, sagt der Erzähler, da man sie nicht mit Liedern einschläferte, und eine solche unmenschliche Stille unerträglich ist. – Nikola, ein Sicilianer, war so gern im Wasser, daß ihm seine darüber zornige Mutter anwünschtePipinus II, 48.  Mongitor.  Sicilia II, 67.: er möge nur dort Vergnügen finden und auf dem Lande nicht mehr ausdauern können. Auch geschah dies in immer steigendem Maaße, er erhielt den Beinamen Fisch, und Kaiser Friedrich hörte von seinen Erzählungen über die Meerestiefen. Um die Wahrheit derselben zu prüfen und noch mehr zu erfahren, warf Friedrich vom Leuchtthurm in Messina einen silbernen Becher hinab, und Nikola brachte ihn glücklich aus dem Meeresgrunde zurück. Aber Felsspitzen, Korallenriffe, Strudel und Meerungeheuer hatten ihn so erschreckt, daß er keinen zweiten Versuch wagen wollte, da der Reiz einer doppelten Belohnung die Furcht überwog. Allein er wurde nicht wieder gesehen, und der dies erzählende Bettelmönch fügt zornig hinzu: solcher Neugierigkeiten, Abergläubigkeiten, Wißbegierigkeiten, Verkehrtheiten und MißbräuchlichkeitenCuriositates, superstitiones, perversitates, abusiones, credulitates etc. Salimb. 355. b. habe der Kaiser noch mehr gehabt.

Mit seiner Liebe zur Naturgeschichte hing seine Neigung zur Jagd genau zusammen, ja diese wurde dadurch auf gewisse Weise veredelt. Er hatte schöne Thiergärten bei Gravina, Melfi, Melazzo u. a. a. O.Gaetani mem. 432.  Regest. 239.  Villani VI, 1.  Roland. Patav. IV, 9., ausgemauerte Fischteiche in Sicilien, und zog in dem schönen Lande umher, wie Geschäfte, Jahreszeit oder Lust es verlangten. Frühjahrs ergötzte der Vogelsang in Foggia; im Sommer 573 gings höher hinaus in die Berge zu anderer Jagd. Überall begleiteten ihn, nicht ohne bedeutende Kosten, seine zahlreichen Jäger und Falken, und auch gezähmte LeopardenLeopardi diaffaycati, qui sciant equitare.  Reg. 276, 380, 310, 320, 346., welche, wie es scheint, hinter dem Reiter auf dem Pferde saßen und nach einem gegebenen Zeichen zum Fang hinabsprangen. Aus der Ferne erkundigt sich der Kaiser mit großer Theilnahme nach dem Befinden zurückgelassener Falken, deren jeder einen Namen hatte, und frägt, ob neue geboren oder eingeübt sind; er befiehlt, daß Füchse und Wölfe, welche alle kleinern Thiere in den Thiergärten von Melazzo fingenRegest. 252, 258., getödtet, und von Sachverständigen Wolfspulver gesetzt werden solle u. s. w.

Trotz dieser Vorliebe für die Jagd, war sie keineswegs die einzige, oder auch nur die erste Erholung an seinem Hofe; vielmehr stellt sich dieser in einem viel mannigfachern und geistreicheren Glanze dar. Indeß wurde zuvörderst auch das Leibliche nicht vergessen. Der Kaiser bestellt sich z. B. zweihundert gute Schinken, verbietet seine Weinberge zu verpachten, damit er den besten Wein selbst bekomme200 de bonis presutiis.  Reg. 298.askipeciam et gelatinam. 383. 386., verschreibt bedeutende Vorräthe griechischen Weines, verlangt die besten Fische von Resina, um Gallerten und andere leckere Gerichte davon machen zu lassen; ja der Magister der Philosophie, TheodorRegest. 347., mußte für ihn sogar Syrupe und Veilchenzucker verfertigenVitoduranus 4.. Doch wird bezeugt, daß der Kaiser für seine Person, mäßig lebte.

Zu so gutem Essen und Trinken gehörten schöne Paläste und reichgeschmückte Wohnungen. Diese fanden sich nicht allein in den größern Städten Palermo, Neapel, Messina u. a. a. O., sondern der Kaiser legte auch, wie wir schon 574 bemerkten, in den schönsten Gegenden seines Reiches mehre neue an: so z. B. in Apricerna, Garagnone, Monteseriko, Aquila, Andria, Kastello di Monte, Foggia u. s. w.Troyli IV, 1, 8, 81, 104.. Hier vergaß er die Sorgen der Regierung, hier steigerte er die Erholungen zu einer geistreichen Mannigfaltigkeit und verklärte jede Ergötzung an seinem Hofe, bis sie in ihrer Einzelnheit schön und im Zusammenhange mit dem Ganzen bedeutend wurde. Die Söhne der Edeln freuten sich als Knappen und Pagen in diese Vorschule des reinsten Ritterwesens zu kommenAdlimari 61, 393., und dadurch, daß das Deutsche hier auf eigenthümliche Weise mit dem Morgenländischen in Berührung kam, erhielt das Ganze eine noch romantischere Haltung. So schenkte der Sultan von Ägypten dem Kaiser ein Zelt von wunderbarer Arbeit: denn Sonne und Mond gingen darin, durch künstliche Vorrichtungen bewegt, auf und unter, und zeigten in richtigen Zwischenräumen die Stunden des Tages und der Nacht. Man schätzte den Werth dieses Kunstwerkes auf zwanzigtausend Mark, und bewahrte es sorgfältig in Venusium bei andern königlichen SchätzenGodofr. mon. zu 1232.  Herder, Werke zur Geschichte VI. 313, spricht von einer Pendeluhr; ob er die beschriebene meint?. Die dasselbe überbringenden Gesandten aßen mit vielen Bischöfen und edlen Deutschen an des Kaisers Hofe; und wenn dieser auch nicht, wie von König Roger berichtet wird, seinen Hofstaat größtentheils nach saracenischer Weise einrichteteAbulf. III, 276., so war doch mancherlei daselbst, welches in Neapel zu finden, saracenische Abgeordnete in Verwunderung setzen konnte. Die Thiere ihres Landes streiften in den Thiergärten umher; einzeln ab- und zugehende Diener mochten sie für Verschnittene haltenRegest. 248.  Eunuchen wurden an Friedrich geschickt, aber es ist undeutlich, ob sie an seinem Hofe blieben.; eine Schaar 575 Mohren zog prächtig gekleidet vorüber und blies auf silbernen TrompetenTubae und tubectae von Silber.  Reg. 279, 320., Posaunen und andern Instrumenten mit großer Fertigkeit; junge Männer (deren der Kaiser stets mehreRegest. 300, 345. in den morgenländischen Sprachen, behufs seines öffentlichen Briefwechsels und zu wissenschaftlichen Zwecken unterrichten ließ) konnten fertig mit den Morgenländern in ihrer Muttersprache reden, ja der Kaiser selbst blieb nicht hinter ihnen zurück. Saracenische Tänzer und Tänzerinnen zeigten ihre GeschicklichkeitRegest. 338.  Gregor. collect. in praef. XI., und zum Beweise, daß neben dem Scherz hier auch das Ernsteste Platz finde, konnten die Söhne des weisen Averroes auftreten und die an Friedrichs Hofe gefundene günstige Aufnahme rühmen. – Freilich mochte deren Weltweisheit nicht so allgemeinen Beifall erwerben, als das Spiel, welches Richard von Kornwall in Neapel bewunderte, und dessen Erlernung so schwer, als die vollendete Aufführung anmuthig erschienMath. Paris 385.. In einem glatt getäfelten Zimmer standen zwei sehr schöne saracenische Mädchen auf vier Kugeln; man besorgte, sie möchten bei der leisesten Bewegung hinabgleiten. Unerwartet aber fingen sie an sich zu bewegen und bald nach dieser bald nach jener Richtung zu wenden. Kühner erhoben sie hierauf die Hände, schlugen zu fröhlichem Gesange die Handpauken, flohen sich jetzo, suchten sich dann wieder, und verschlangen die Arme in vielfachen Stellungen. In diesem Augenblicke sah man aber zwei Kugeln fortrollen und fürchtete, die Meisterinnen hätten doch zu viel gewagt: aber nein, es war täuschender Vorsatz: denn auf der einen Kugel anmuthig sich wendend und nachschwebend, erreichten sie leicht die zweite wieder, und begannen zu allgemeiner Bewunderung aufs neue den Tanz.

576 Taschenspieler, Springer, Spaßmacher, Sänger und lustige Leute ähnlichen Schlages fanden an Friedrichs Hofe eine willkommene Aufnahme, und er duldete bei seiner heitern Laune ihren nicht immer ganz feinen Scherz ohne ZornTirab. IV, 360.  Salimbeni 357. Wir führen bei dieser Gelegenheit noch ein Paar Anekdoten an. Friedrich bat den Bischof von Nocera zu Tische, und ließ ihm, als Gast, zuerst den Becher reichen. Der Bischof gab ihn aber nicht, wie man erwartete, zunächst weiter an den Kaiser, sondern an seinen Presbyter, und suchte sein Verfahren durch Gründe zu rechtfertigen. Acta Sanct. 9. Febr. 375. – Eines Tages kam Jordanus der zweite Großmeister der Dominikaner zu Friedrich und hätte gar gern seine Worte angebracht: aber dieser fragte zufällig oder vorsätzlich nach nichts. Da hub endlich Jordanus an: ich reise in allen Landen umher und ihr fragt mich nicht, was es neues giebt. – Ich habe überall Gesandte und Boten und erfahre, was geschieht. – Christus wußte auch alles und fragte doch die Jünger: wer, sagen die Leute, daß des Menschen Sohn sey? So wäre es auch euch dienlich zu wissen, was die Leute von euch sagen. – Nun folgen die Vorwürfe über Papst, Kirche u. s. w.  Acta Sanct. 13. Febr. 372. – Nach der unglücklichen Schlacht bei Vittoria fragte einst Friedrich einen bucklichen Spaßmacher: warum öffnest du den Schrank nicht? Antwort: ich habe den Schlüssel bei Vittoria verloren. – Nun will ich nichts gesagt haben, sprach hierauf der Kaiser. Salimbeni 367.; aber er wußte sehr wohl, daß über diese natürlichen Erscheinungen einer gesunden, aber rohen Natur hinaus etwas ganz anderes, höheres liege, wohin ihn Einsicht, Gefühl und Gemüth auf gleiche Weise trieben. – In Palermo versammelten sich um ihn Gelehrte, Künstler, Dichter, und unter seinem Vorsitze wurden ihre Werke dargestellt, vorgelesen und geprüft, und der Sieger mit Kränzen belohntQuadrio II, 157-166; III, 91.  Friedrich machte auch lateinische Verse, aber sie waren von geringerer Bedeutung, und das wahre Leben nur in den italienischen Gedichten. Sarnelli chron.  Tirab. IV. 346. Die ersten Dichter in der Volkssprache nennt Petrarka in dem trionfo d'amore, c. 4, V. 34, sicilianische.  Bettinelli II, 145.. Hier versammelten sich die herrlichsten 577 Frauen seines weiten Reiches, hier war der höchste Gerichtshof über alles Schöne und der Mittelpunkt alles Geistreichen. Von hier aus entwickelte sich, großentheils durch Friedrichs Einwirkung, die schöne Sprache Italiens; und wenn auch nicht ein einzelner damals durch erstaunliches Übergewicht seiner Anlagen alle andern überflügelte, so zeigt sich doch, fast noch bewundernswerther, eine allgemeine Durchdringung von dichterischen Anregungen, und ein mit äußerer Thätigkeit höchst eigenthümlich verwachsenes dichterisches Daseyn. Der Kaiser, seine Söhne, König Johann von Jerusalem, ja alle, die in diesen Zauberkreis kamen, ließen, von Begeisterung ergriffen, Lieder ertönen. Mehre künstlich verschlungene Weisen und Versmaaße, welche von großer Herrschaft über die Sprache zeugen, erfand Friedrich selbstVielleicht sang er auch seine Lieder; wenigstens sagt Salimbeni 355, cantare sciebat.; und sein Großrichter Peter von Vinea entwarf nicht nur das älteste Gesetzbuch der neuern Zeit, sondern dichtete auch das älteste Sonett, welches wir in italienischer Sprache kennen, und welches selbst dem Inhalte nach unzählige von spätern überwiegt.

Blicken wir jetzo zurück auf die Reihe von Gegenständen, welche vor unsern Augen vorübergegangen sind: eine geachtete, jedoch in aller Wirksamkeit gegen die bürgerliche Ordnung gehemmte Geistlichkeit, ein reicher hochgesinnter Adel, blühende Städte, in ihren ursprünglichen Rechten geschützte Landleute, wohlgeordnete und streng zu ihrer Pflicht angehaltene Behörden, eine zu inniger allgemeiner Theilnahme erziehende Verfassung, das Kriegswesen hinreichend zum Schutze ohne unmäßige Kosten, Handel und Gewerbe im Fortschreiten, Mißbräuche des Münzwesens beseitigt, Steuern zwar anwachsend, aber doch nach möglichst billiger Vertheilung, eine aufmerksame Verwaltung der Krongüter: wir können, trotz einzelner Mängel, den äußern Einrichtungen im Staate eine höchst seltene Vollkommenheit 578 nicht absprechen, und müssen den Kaiser als den thätigsten Herrscher seiner Zeit, als Gesetzgeber und Gesetzanwender bewundern. – Noch seltener, als dies Seltene, ist aber die gleichzeitige Beförderung der Kunst und Wissenschaft um ihrer selbst willen. – Daß endlich der Kaiser auch als erster Naturforscher, als gekrönter Dichter, als begeisterter Verehrer der Frauen allen vorangeht, alle gleichsam verwandelt und in die höchsten Reigen des Lebens hineinzieht; daß der vollste Ernst und der heiterste Scherz, dessen menschliche Gemüther nur fähig sind, sich hier ungestört in unendlicher Mannigfaltigkeit bewegten: – das möchten wir einzig und beispiellos in der Geschichte nennen! Ohne jene ernste Grundlage (wir müssen es wiederholen) hätte sich die heitere Seite in ein leichtsinniges flaches Treiben aufgelöset, ohne diese geistigere Verklärung wäre jener Ernst in mühselige Knechtsarbeit hinabgesunken; jetzt aber hielt man alle Mängel für vertilgt, alle Aufgaben des Lebens für gelöset, nichts war zu tadeln, nichts zu wünschen übrig, und wer hätte nicht gern die Hoffnung getheilt: diese Erscheinung, diese höchste Blüte und Frucht jener Zeit, müsse, wie alles Vortreffliche, auch die Bürgschaft ihrer Dauer in sich selbst tragen! 579

 


 


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