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Die Frau und das B. G. B.

»Alle Deutschen«, sagt das B. G. B., »sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten.«

Aber im Familienrecht, in des B. G. B. vierten Teil, heißt es, daß der Mann von einem Verlöbnis zurücktreten kann, »wenn wichtige Gründe vorliegen«. Solche wichtigen Gründe können z. B. auch der schlechte Ruf einer Frau sein (Oberlandesgericht Braunschweig), also »Mangel der Jungfräulichkeit« – diese Gesetze gelten heute, allen »Reformbetreibungen« zum Trotz. Man könnte denken, der familienreife Van der Velde hätte seine Bücher über die Erotisierung der Menschheit (und der Ehe) nie geschrieben.

Mangel an Jungfräulichkeit gilt jedenfalls als arglistige Täuschung, wenn er verschwiegen wird. Denn das Gesetz nimmt an: »daß ein Mann, dem dieser Mangel bekannt ist, von der Eheschließung abgehalten würde«. Man kann ermessen, welches Unrecht jene Kreise begehen, die die jungen Mädchen von heute ohne weiteres zum vorehelichen Geschlechtsverkehr anfeuern, dabei aber sofort verstummen, wenn es etwa gilt, veraltete Zensurparagraphen zu bekämpfen. § 1354: »Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu ...«

Es gibt auch eine »Schlüsselgewalt« der Frau, aber es ist nicht weit damit her. Denn abgesehen davon, daß die Frau wohl verpflichtet ist, den Mann bei seiner Berufsarbeit zu unterstützen, hat sie kein Anrecht auf Gehalt. (§ 1356.) Aber (§ 1357) »sie hat innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes für ihre zu besorgen.« Keinesfalls aber darf die Frau selbständige Einkäufe von Wert machen, die den Etat des Haushalts überschreiten. Sonst kann der Mann das Recht der Schlüsselgewalt der Frau beschränken oder aufheben.

Die moderne Frau, die sich so frei und »gleichberechtigt« dünkt, darf aber auch keine Stellung ohne Genehmigung des Ehegatten annehmen. Sonst läuft sie Gefahr, daß der Ehegatte kraft des B. G. B. ihre Stellung kündigt, »falls die Tätigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt«, wie § 1358 bestimmt. Daß es nicht schwer ist, dies zu beweisen, dürfte einleuchten. Die Frau darf aber nicht etwa die Stellung ihres Mannes kündigen, und wenn er Portier in einem Freudenhaus ist.

siehe Bildunterschrift

Streit um den Körper
L. Legrand (Ausschnitt)

Und wenn die Frau Mutter geworden ist, darf der Mann bestimmen, wie lange sie das Kind zu nähren hat (altes preußisches Bandrecht). Ist die Mutter aber unverheiratet, d. h. hat sie ein uneheliches Kind, so ist ihr Kind nicht etwa mit dem (nichtehelichen) Vater verwandt (§ 1589), sondern dieser hat nur (bis zum 16. Jahre) Unterhaltspflicht gegen das Kind, nicht gegen die Mutter des Kindes.

Dies also ist die vielgerühmte Gleichberechtigung der Frau, die »befreit« von allen Vorurteilen der Vergangenheit heute meint, dem Manne gleichgestellt zu sein.

Theorie! Graue Theorie!

Aber was nützte alle Gleichstellung, wenn der Gleichtakt der seelischen und materiellen Interessen fehlt! Eine Ehe ist keine G. m. b. H., und die Frau ist kein Colli, kein Leistungsobjekt.

Die Frau wird ihr höchstes Glück in der freiwilligen Unterwerfung unter den Mann finden, heute wie gestern, aber Voraussetzung ist das Bewußtsein von der Differenzierung der Liebe.

So sieht die Freiheit des Weibes aus. Aber auch wenn der § 218 fallen sollte – das Weib bleibt hörig. Denn die Schwangerschaft, die Mutterschaft wird dadurch ja nicht abgeschafft. Das Weib betrügt nur die Natur – und nie noch blieb ein solches Beginnen ungestraft. Abtreibung und Verhütung sind ganz gewiß Forderungen, die ein sozial und wirtschaftlich krankes Zeitalter für die Frau stellen darf. Aber als Liebeszweck die Umarmung an sich: Ist dies das Ideal der Zukunft?

Wie Leo Tolstoi glaubte, die Menschen könnten Christen in seinem Sinne werden, wenn sie nur wollten, so denken die Feministen, durch Gesetze und Erziehung das Weib umzuformen. Es ist geradezu kindisch, die Beschaffenheit des Weibes, wie sie zu allen Zeiten und bei allen Völkern vorhanden ist, für ein Ergebnis der Willkür zu halten. Die Sitte ist das Sekundäre, nicht sie hat das Weib an seinen Platz gestellt, sondern die Natur hat dieses dem Manne untergeordnet, und deshalb wurde die Sitte. Da alle Bestrebungen, die wesentlichen Unterschiede der Geschlechter zu beseitigen, zu denen der kleinere Kopf des Weibes nun einmal gehört, erfolglos sein müssen, so könnte man über sie lachen, wenn sie nicht so viel Elend mit sich brächten. Die im engeren Sinne des Wortes modernen Bestrebungen sind nur ein Teil der Verkehrtheiten, die die sogenannte Zivilisation begleiten, Verkehrtheiten, die wir nicht aus der Welt schaffen können, die aber doch jeder nach Kräften zu erkennen und zu bekämpfen bestrebt sein sollte. Es ist mit den gesellschaftlichen Übeln wie mit den Krankheiten, sie wachsen mit der Zivilisation, und wir streiten dagegen, so gut es eben geht. Das Weib ist berufen, Mutter zu sein, und alles, was sie daran hindert, ist verkehrt und schlecht. Das schlimmste Hindernis ist die Not des Lebens, die die Eheschließung hinausschiebt oder verhindert, die das Weib zwingt, sich selbst die Nahrung zu verdienen. Der Wunsch, den durch die Not des Lebens bedrängten Mädchen und Frauen zu helfen, ihnen die Fähigkeit und Mittel zu anständiger Lebensführung zu verschaffen, ist natürlich berechtigt, und kein Verständiger wird eine »Emanzipation dieser Art bekämpfen. Aber das soll man erkennen, daß die Hilfe ein Notbehelf und selbst ein Übel ist« (Möbius).


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