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§ 204. Erkundigung der vorher gebrauchten Curen.

§. 204.

Wenn Obiges berichtigt ist, hat der homöopathische Arzt noch die Erkundigung nöthig: welche allopathische Curen mit dem langwierig Kranken bis daher vorgenommen worden waren, welche eingreifende Arzneien vorzüglich und am häufigsten, auch welche mineralische Bäder und mit welchen Erfolgen er gebrauchte, um einiger Maßen die Ausartung seines ursprünglichen Zustandes begreifen und wo möglich diese künstlichen Verderbnisse zum Theil wieder bessern zu können.


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