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35. Winke über Honorarverhältnisse.

Ford're nicht die Kraft des Nächsten, seine Mühe ungelohnt,
Schonung kann nur der verlangen, der auch andre milde schont.

a) Das Verhalten gegen den Arzt.

Dem Arzte muß man Vertrauen entgegenbringen, denn er ist ein Vertrauensmann. Darum erwäge man bei der Wahl des Arztes, ob seine Art den Ansprüchen des Patienten entspricht, halte dann aber an demselben fest und schädige seine Bemühungen nicht durch eigene Versuche, noch durch heimliche Heranziehung eines zweiten Arztes. Ist dies geboten, so wird der Hausarzt selbst den Vorschlag machen oder darf durch einen taktvollen Hinweis darauf hingeleitet werden.

Wird der Arzt ins Haus gerufen, so geschehe dies nur in ernsteren Fällen, sonst benütze man die Sprechstunde desselben in seiner Wohnung.

Nachtbesuche vermeide man. Ist der Fall dringend, so zögere man indes nicht damit, denn eine Viertelstunde könnte schon entscheidend sein; anderseits aber bedenke man, daß auch der Arzt der ungestörten Nachtruhe bedarf.

Der Krankheitsbericht sei gedrängt, klar und gewissenhaft. Jede Frage ist aufrichtig und bestimmt zu beantworten.

Dem Arzte wird die Türe geöffnet und geschlossen, ein Stuhl bereitgestellt, der Mantel abgenommen und umgelegt.

Waschwasser, reine Seife und reines Handtuch halte man für seinen Gebrauch bereit.

Man vermeide eine unnötige Steigerung der Besuche; ein gewissenhafter Arzt vermehrt und vermindert dieselben ohnehin nicht nach Laune.

An drittem Orte ist der Arzt nur Privatmann; Krankengeschichten taugen nicht für die Oeffentlichkeit, Konsultationen gehören nur in das Sprechzimmer.

Zur Sprechstunde finde man sich zeitig ein und warte ruhig, bis alle Vorhergekommenen abgefertigt sind. Wer zudem Zeit genug hat, kann auch wohl gefälligerweise für andere, denen die Zeit knapper zugemessen ist, zurücktreten, er wird sich dadurch nichts vergeben.

Außerdem ist es Ehrenpflicht, das ärztliche Honorar stets pünktlich zu verabfolgen, eine naturgemäße Gegenleistung, die leider, gleich der Bezahlung der Schneiderin, erfahrungsgemäß nur allzuoft ungebührlich hinausgeschoben wird.

b) Die Honorierung des Arztes.

Der Hausarzt, d. h. der Arzt, der sowohl in Krankheitsfällen wie das Jahr hindurch in gemessenen Zwischenräumen seine Besuche macht, erhält ein ganz bestimmtes Jahreshonorar, über welches beide Teile sich zuvor vereinbaren. Dasselbe wird gewöhnlich mit freundlichen Wünschen oder Dankesworten am Neujahrstage übermittelt, kann jedoch auch in zwei gleiche Jahresraten zerfallen.

Wird während Abwesenheit des Hausarztes ein Stellvertreter zugezogen, so hat ersterer denselben zu stellen und zu entschädigen, der Patient hat damit nichts zu tun.

Besondere Bemühungen, die dem Hausarzte durch vermehrten Krankheitsstand erwachsen, werden durch erhöhtes Honorar anerkannt. Erlauben es die verfügbaren Mittel, so wird bei außerordentlichem Müheaufwand der Arzt noch durch ein taktvolles Geschenk erfreut.

Wird der Hausarzt nach der Zahl der Besuche honoriert, so ist auch hierfür der Preis zum voraus festzusetzen. Man braucht alsdann zu Neujahr keine Rechnung zu erbitten, sondern kann nach eigenen, pünktlichen Aufzeichnungen die Summe zusammenstellen und begleichen.

Einzelne ärztliche Beratungen, seien sie nun im eigenen Hause oder in der Wohnung des Arztes, werden auch einzeln beglichen, oder – handelt es sich um mehrere Besuche – bei Abstattung des letzten.

Der Ratsuchende kann nur den Rat oder die praktische Hilfe des Arztes bezahlen, nicht aber sein Wissen, seine Kunst; auch die Dankbarkeit hat teil an diesem Ausgleich.

Selbstbeherrschung ist zuweilen der beste Arzt, das merke! In allen ernsten Fällen aber schenke man sein Vertrauen dem bewährten Arzte, nicht dem Badearzt, am wenigsten jedoch dem Kurpfuscher, dem es nur um leichten Gewinn zu tun ist. Selbstbehandlung nach teuren diesbezüglichen Werken vermeide man durchaus; gerade auf diesem Gebiete müssen feste Grundsätze zur leitenden Richtschnur dienen.

Anderseits wird der Arzt nicht das Mittel zum Zwecke in seinen Patienten sehen; er biete darum neben seiner Kenntnis und seinen Hilfsmitteln zugleich das allerbeste: warme Nächstenliebe.

c) Beim Rechtsanwalt.

Auch beim Rechtsanwalt sind die Geschäftsstunden maßgebend, auch hier muß man warten können. Ein vollerer Geldbeutel oder ein eleganterer Anzug haben mit dem Rechte der Reihenfolge nichts zu tun.

Zeit ist Geld, darum überlege man seine Angelegenheit erst reiflich und trage sie alsdann klar und sicher vor.

Belege, Dokumente, Zeugnisse usw. sind bereitzuhalten, alle Fragen klar und bestimmt zu beantworten; ein unsicheres Gedächtnis muß durch Notizen unterstützt werden.

Man wende sich an keinen Winkeladvokaten. Dem vertrauenswürdigen Berater bringe man Offenheit entgegen.

Rechtsberatungen sind Geschäftsverhandlungen; die Freundschaft, die gesellschaftliche Stellung, der Reichtum genießt keine Bevorzugung und darf keine solche verlangen.

Im allgemeinen berechnet sich die Honorierung des Rechtsanwaltes von Fall zu Fall, derselbe läßt sich gewöhnlich bei Beginn eines Prozesses Vorschuß verabreichen.

Die besonders geschickte Abwickelung eines Prozesses, die einen ungewöhnlichen Zeit-, Arbeits- und Geistesaufwand beanspruchte, kann außer dem berechneten Honorar noch durch eine Extraerkenntlichkeit bedacht werden.

Bei regelmäßiger Inanspruchnahme eines juristischen Beirates, wie dies nicht selten der Fall ist, wird ein feststehendes Jahreshonorar vereinbart und zu Neujahr oder in zwei Halbjahrsraten übersandt.

Unentgeltliche Freundschafts- oder Gefälligkeitsberatungen gibt es in der juristischen Praxis nicht.

d) Die Anstellung und Entschädigung eines Privatlehrers.

Bei der Gewinnung eines Privatlehrers wird es sich fast ausnahmslos um Musiklektionen oder Unterricht in einzelnen Fächern handeln, die dem Schüler in den Schulstunden nicht verständlich genug werden. Es wird darum gut sein, vor Anbahnung direkter Verhandlungen, sich über des gewünschten Lehrers Leistungsfähigkeit und Honorarforderung zu unterrichten.

Ein Markten bei geistigen Leistungen ist in hohem Grade verletzend und darum völlig ausgeschlossen. Ein Herunterstimmen des Preises, und sei es auch auf Umwegen, geht durchaus nicht an, darum erkunde man des Lehrers Ansprüche zum voraus und verzichte lieber auf seinen Unterricht, kann man denselben nicht nach seinem Wert belohnen.

Entsprechenden Falles leitet ein Besuch in der Wohnung des Lehrers oder die schriftliche, höflich ausgedrückte Bitte um sein Vorsprechen die Verhandlung ein, wobei zugleich festgesetzt wird, ob die Unterrichtsstunden im Hause des Lehrers oder in demjenigen des Schülers stattzufinden haben.

Betrifft der Unterricht ein junges Mädchen, so bedingt sich dessen Begleitung durch eine ältere weibliche Person. Auch in der elterlichen Wohnung wird während des Unterrichts stets eine solche zugegen sein.

Der Lehrer hat zu bestimmen, ob ihm monatliche oder Stundenzahlung lieber ist; er wird wohl das erstere vorziehen. Etwa ausfallende Stunden werden vom Schüler nicht in Abrechnung gebracht, er hat sie auch nicht nachzufordern, wenn er den Ausfall selbst verschuldete. Der Lehrer schlägt Ersatz vor, wenn die Versäumnis von ihm ausging, mehr zu tun, ist er nicht verpflichtet.

Die Bezahlung versteht sich zu Anfang jedes Monats und muß pünktlich entrichtet werden.

Die Begleichung erfolgt nicht durch den Schüler, sondern durch dessen Eltern. Sie wird in passendem Gelde, Gold oder Silber, in geschlossenem Umschlag eingehändigt.

Bei Stundenzahlung empfiehlt sich die Abgabe einer Marke oder Karte mit Nummer, Namen oder Siegelaufdruck nach Beendigung der Lektion. Ihre Reihe darf nicht neu begonnen werden, bevor die Bezahlung erfolgt, damit keine Unklarheit entstehe.

Dem Lehrer ist in jeder Weise Achtung und Vertrauen zu bekunden. Bei passender Gelegenheit wird er eingeladen, zu Weihnachten, Neujahr oder Geburtsfest erfreut; das Geschenk begleiten einige freundliche Worte. Auch die Kinder müssen mit Liebe, Achtung und Dankbarkeit zu ihren Lehrern emporblicken, diese sind Respektspersonen, von denen sie nie anders als mit Verehrung sprechen hören und selbst sprechen dürfen.

Ist Anschaffung von Lehrmitteln, Noten oder Musikinstrumenten geboten, so wird der Lehrer um seinen bewährten Rat gebeten.

Der Dauerunterricht darf nur unter Angabe eines glaubwürdigen Grundes abgebrochen werden.

Ein vereinbarter Kursus blickt beim Beginn schon auf den Abschluß hinaus, dennoch muß vor Beendigung desselben taktvoll darauf hingewiesen werden; das einfache Wegbleiben wäre sehr unhöflich.

In beiden Fällen ist freundlicher Dank und schicklicher Abschied geboten.

e) Die Honorierung des Geistlichen.

Durch Ablösung der Stolgebühren und die Einführung der Kirchensteuer wird die Entschädigung für manche geistliche Handlungen eigentlich hinfällig. Wo diese Ablösung die Unzulässigkeit einer Geldbegleichung bedeutet, wird der Feinfühlende auf andere Weise seinem Dankbarkeitsempfinden Ausdruck zu geben suchen.

Früher und in manchen Gegenden bedeutete die Honorierung geistlicher Amtsvornahmen einen Teil des Einkommens. In solchem Falle muß natürlich die Entschädigung reichlich bemessen werden. Eine unentgeltliche Inanspruchnahme galt indes jederzeit als ausgeschlossen.

Amtshandlungen im Hause unterstehen einer höheren Bewertung als solche in der Kirche; auch der Kirchendiener wird gut belohnt für seine Mühewaltung.

Das Honorar für den Konfirmandenunterricht kann der Konfirmand selbst mit herzlichem Danke überbringen. Taktvoller geschieht dies durch die Eltern, oder durch die Mutter in Begleitung des Konfirmanden. Die Stellvertretung oder Begleitung durch dieselbe enthebt den Religionsschüler indes keineswegs der warmen Dankesbezeigung.

Veranstalten die Konfirmanden eine Sammlung behufs gemeinsamer Spende, so mag diese auf das geistliche Amt bezüglich sein und bedarf verständnisvoller Beratung.

Oft fühlt der Kirchgänger, das Beichtkind das Bedürfnis, seinen Dank für erhaltene Erbauung oder Beratung durch eine besondere Gabe auszudrücken; seine Feinfühligkeit wird dann wohl eine Geldsumme für Armen- oder Kirchenzwecke passender erachten als ein persönliches Geschenk.

Der Geistliche verdient die vollkommenste Wertschätzung auch in äußerer Kundgebung. Er erhält bei allen Familienfesten den Ehrenplatz, z. B. an der Seite der Braut, der jungen Mutter, der Silberbraut, des Jubilars usw., er wird auf der Straße zuerst und mit Bevorzugung gegrüßt. Selbst Damen, namentlich junge Mädchen grüßen den älteren Geistlichen zuerst.

Der Geistliche ist nie anders als mit Ehrerbietung zu erwähnen.

f) Allgemeines über Honorarverhältnisse.

Vertraue dem Arzte, allein vertraue auch dir selbst. Oft ist Selbstüberwindung die beste Kur.

Des Arztes Rat nützt nur, wenn er befolgt wird. »Ich mag« oder »Ich mag nicht« darf im Wörterbuche des Patienten nicht zu finden sein.

Bemesse die Honorare reichlich, erfreue auch durch ein passendes Geschenk. Du brauchst dir aber die Augen nicht zu verderben, um den Arzt oder den Rechtsgelehrten wirklich zu erfreuen.

Der teilnehmende Arzt vergißt über dem kranken Körper die leidende Seele nicht. Er läßt neben seinem strengen Gebote manch freundliches Wort einfließen, vor allem aber die belebende Hoffnung erblühen.

Der Geistliche kümmert sich um seine Beichtkinder nach ihrem Bedürfen. Diese sollen in dem Seelsorger das schöne Amt und dessen Vertreter hochhalten und ehren.

Des Rechtsanwaltes Zeit ist nur in seinen Geschäftsstunden käuflich, sie sonstwie auszunützen, geht nicht an.

Der Lehrer werde als Freund des Hauses betrachtet; seine Mühewaltung ist durch das Stundengeld nicht beglichen. Je achtungsvoller der Verkehr, desto ehrender für beide Seiten.

Einen aussichtslosen Unterricht gibt der gewissenhafte Lehrer auf; Talente kann er seinem Schüler nicht einimpfen.


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