Andreas Gryphius
Papinian
Andreas Gryphius

 << zurück weiter >> 

Anzeige. Gutenberg Edition 16. Alle Werke aus dem Projekt Gutenberg-DE. Mit zusätzlichen E-Books. Eine einmalige Bibliothek. +++ Information und Bestellung in unserem Shop +++

Andreae Gryphii
Kurtze Anmerckungen über seinen
Papinianum.

Hochgeehrter Leser. Wie ich nimals mir eingebildet / daß meine Sachen einer weitläufigen Außlegung / als wenn in dehnen sonder Dunckelheiten oder Geheimnüsse verborgen / bedörffend: also weiß ich daß andern / auch weit-berühmtern Seelen nicht wol gedeutet / daß sie über jhre eigene Schrifften sondere Anmerckungen an den Tag gegeben. Von Johanne Pico Mirandula schreibet ein bekanter Mann: Extant ejus sacra Poemata, suis quoq; Commentariis illustrata, ne legentibus minus clara viderentur. Auch ist mir der Verweiß nicht unbekant / den Trajanus Boccalini unter dem Namen Apollinis, Johanni Paulo Lancellotto gegeben. Nichts weniger habe ich / mehr andern zu gefallen / als daß ich es hochnöthig hilte bey disem meinem Trauer-Spil dises wenige erinnern wollen. Und zwar in der ersten Abhandelung bey dem 21. Vers. Daß du die Spitz' erreicht. Papinianus war nunmehr so hoch kommen daß vor jhn wenig oder keine Staffeln zu dem höchsten Ehren-Thron mehr übrig. Sintemal er nach unterschidenen mit ruhm geführeten Ehren-Aembtern damals Praefectus Praetorio gewesen. Von welcher hohen Verwaltung Petrus Faber Semest. 1. c. I. II. III. und die Notitia Imperii Orientis & Occidentis. Unter jhrer Auffsicht waren die Käyserliche Hof-Läger und milites Praetoriani, welche man damals auch Corporis custodes ac stipatores genennet / konte also villeicht diser Ehren-Stand mit der Würde deß Obristen Reichs-Hofemeisters verglichen werden. Ego, diser Meynung ist Faber, non valde aberraturum credo, si quis Praefectum, Praepositum aut Comitem Palatii, vel si Majorem domus, Praefecto Praetorii, protectorumq; Praetorianorum comparaverit, qui domesticorum Comes in aula Constantinopolitana dicebatur. (Zum Text)

v. 24. Bloß auff dein wincken. Sintemal ihnen das Haubt-Läger unterworfen / also gibt Burrhus bey dem Tacito, als jhn Seneca angesehen / und gleichsam gefraget an militi imperanda caedes esset, dise Antwort. Praetorianos toti Caesarum domui obstrictos, & memores Germanici nihil adversus progeniem ejus ausuros. (Zum Text)

v. 27. Mit Schwägerschafft. Antoninus Caracalla Käysers Severi Sohn und Papinianus haben zwey Schwestern geheyrathet / jener Plautillam, diser Plautiam. Nachdem aber diser beyden Frauen Vater Plautianus auff Antonini geheiß umbgebracht / hat Käyser Severus Plautillam mit dem Sohne welchen Antoninus mit ihr gezeuget / in das Elend in Sicilien geschicket / ihr aber dennoch so vil mit gegeben als zu Nutz und Nahrung von nöthen / besihe Herodianum nahe dem Ende deß dritten Buchs. Wie denn Dio in seinem LXXVI. erwehnet daß Plautianus nicht von Antonini, sondern auff dessen Befehl von eines Diners Hand nidergestossen. (Zum Text)

v. 29. In dem Er schid. Disem vornemlich sind beyde Söhne von dem Käyser anbefohlen. Spartianus. (Zum Text)

v. 35. Vil Nebel hat erweckt. Besihe die gantze Betrachtung Königs Caroli von Groß-Britanien über den Tod deß Grafen von Staffort / da sehr nachdenckliche Worte zu befinden. c. 2. (Zum Text)

v. 39. In Zanck verwirrte Brüder. Von diser Zwytracht handeln Dio, Herodianus, Spartianus umbständlich. (Zum Text)

v. 45. Man theilte ja vorhin. Weil sich beyde Fürsten zu Rom gar nicht vertragen können / ist man schlüssig worden beyde durch Theilung deß Reichs von einander zu sondern / damit einer vor deß andern nachstellen und hinterlist umb so vil mehr sicher leben könte / derowegen haben sie mit zuzihung Väterlicher Freunde in Gegenwart der Mutter Juliae sich so fern verglichen / daß Antonin gantz Europam, Geta gantz Asiam haben solte / zumal weil durch Göttliche Vorsorge das Vor-Meer oder Propontis, dise Theile der Erden gleichsam abgräntzete. Antoninus möchte seine Läger bey Bizantz, Geta zu Chalcedon in Bithynien, welche diser Stadt gegen über / auffschlagen / damit auff dise Weise jdweder sein Land behüten / und dem andern das übersetzen verwehren konte. Wer auß den Römischen Rath-Herren in Europa geboren solte zu Rom verbleiben / die andern aber dem Geta folgen. Geta war entschlossen seine Hofhaltung zu Antiochien, oder Alexandrien, welche Städte / damals nicht vil kleiner als Rom / zu stifften. Auß den Sud-Ländern / blib Mauritanien und Numidien, Antonino. Was disen gegen Osten anhängig / ward dem Geta überlassen. Als man hirmit geschäfftig / und die andern alle das Angesicht traurig unter sich auff die Erden schlugen / fänget Julia an: Meine Kinder / wie Erde und See zu theilen / habet ihr nunmehr gefunden / und beyde Fuß-feste Länder scheidet das Pontische Meer / wie werdet ihr aber die Mutter theilen? Wie kan ich unglückselige unter euch beyde getrennet oder zuschnitten werden / tödtet mich derohalben vor allen dingen / und jdweder begrabe meine Helffte bey sich / daß ich zu gleich unter euch mit Erd und See getheilet werde. Als sie dises geredet / fil sie mit vilem heulen und winseln beyden umb den Hals / umbfing / und suchte sie mit einander zu versöhnen. Als hierüber sich ein sonderes mitleiden erhub / ward diser Rath von allen verworfen. Dises ist auß Herodiani IV. Buch etwas weitläufftiger erzehlet / umb daß diser Theilung hin und wieder in den folgenden Abhandelungen erwehnet wird. Daß aber Papinianus allhir vorgibt / man hätte auch wol vorhin getheilet; gehet auff die Zeiten M. Antonini und Veri, welche beiderseits ob wol nicht mit getheileter Gewalt / doch mehrentheils fern von einander geherrschet und Krig geführet. (Zum Text)

v. 69. Ich flihe die gemein. Was vortreffliche Gemütter offt allerhand Affterrede und Gefahr zu vermeiden / thun müssen / ist ihnen nicht selten übel gedeutet. Von dem berühmeten Weisen schreibst Tacitus: Instituta prioris potentiae commutat, prohibet cultus salutantium, vitat comitantes, rarus per urbem, quasi valitudine insensa aut sapientiae studiis domi attineretur. Ihm aber wird schuld gegeben / quod Piso visendo eo prohiberetur. In dem XV. Jahr-Buche wird Thraseas verläumbdet / quod nuncupationi votorum non adsit, quamvis quindecimvirali sacerdotio praeditus. Illum assiduum olim & indesessum, qui vulgaribus quoq; Patrum consultis semet fautorem aut adversarium ostenderet, triennio non introiisse Curiam, nuperrimeq; cum ad coercendos Silanum & Veterem certatim concurreretur, privatis potius Clientium negotiis vacavisse. (Zum Text)

v. 86. Der Christen Lehr. Unter Severo hat sich eine hefftige Verfolgung wider die Christen entsponnen / von welcher Tertullian. in Apologet. Spartian. in Severo. Euseb. lib. VI. Baronius zwar wil Papiniano zumessen / als wenn er mit dem blutt der Christen sich zeit-wehrenden Sturms beflecket. Annal. Tom. II. In dem 214. Jahr. §. 3. es mangelt aber an Beweis. Denn daß etliche Juristen in causis Christianorum dijudicandis nullam aequi habuerint rationem, wird gar wol nachgegeben; daß aber Papinianus insonderheit unter disen gewesen / wird hirauß noch nicht erzwungen. Daß Domitius Ulpianus siben Bücher von den Straffen der Christen geschriben / wie Lactantius lib. V. c. II. erzehlet / ist seine eigene nicht Papiniani Schuld. Dannenher wir Papinianum also einführen / wie es die Rechte und seine bekante Auffrichti[g]keit erfordern. Zu geschweigen / daß der sonsten über massen belesene Cardinal auß sonderm Eifer wider die Rechts-Gelehrten vil geschriben / welches sich nicht auff sie erweisen lassen. (Zum Text)

v. 90. Was jhr Verbrechen sey. Auß Justini, und Tertuliani Schutz-Schrifften erscheinet klar / daß die Christen ohne weitere Erkäntnüß und Verhör / umb deß blossen Namens willen zu der greulichsten Marter verdammt. Besihe den bekanten Sende-briff Plinii deß Jüngern. Zuförderst Justinum Apolog. II. bald nach dem anfang. (Zum Text)

v. 95. Daß man ein erbar Weib. Lise Basalium den Bischoff zu Cappadocia, in seinem Buche von der wahren Jungfrauschafft / und der Lateiner und Grichen Märter-Bücher oder Menologia und Martyrologia. (Zum Text)

v. 266. Charibdens Strand. Sicilien, an welcher Enge das gefährliche Würbel-wasser von den Alten mit disem Namen begabet. (Zum Text)

v. 271. Braut verhüllet. Die Römischen Bräute worden mit verhülletem Gesichte den Bräutigam zugeführet / wie auß allen Lateinischen Poeten mehr denn bekant. Besihe Brissonium de ritu nuptiarum. Dise Decke deß Gesichtes war gelber Farbe und Flammeum genennet / nach Pomponil Meynung / quod eo perpetuo Flaminica uteretur. Quid si, quod aliquando mihi visum, a colore flammeo? (Zum Text)

v. 305. Mein Vater unterging. Plautianus von dessen unaußsprechlichem Reichthum / grosser Gewalt / Gunst bey dem Käyser Severo und bluttigem Untergang / Spartianus, Dio Cassius und Herodianus außführlich handeln. (Zum Text)

v. 327. Den Scheitel noch nicht färbet. Papinianus ist wie seine Grabschrifft außweiset / umbkommen in dem XXXVI. Jahr und zehenden Tage deß dritten Monats seines Lebens. (Zum Text)

v. 398. In Kupffer schaut. Ob jhm gleich keine Bilder von Ertz und Metall ausgerichtet werden / welche offt vor dem Tode deß jenigen / dem sie auffgesetzet / nidergerissen werden. CCCLX. Bilder sind Phalereo Demetrio zu Athen auffgesetzet / welche bald nidergerissen als noch nicht das Jahr die Zahl diser Tage übertroffen. Plinius in dem XXXIV. Buche / in dem VI. Cap. Die Zunfften / (so redet er ferner an angezogenem Orte /) hatten C. Mario Gratidiano Bilder auff allen Gassen gesetzet / welche sie bey dem Einzug Syllae wieder umbgekehret / und denn heist es wie Juvenalis von dem Sejano

– – – – – – ex facie toto orbe secunda
Fiunt urceoli, pelves, sartago, patellae.

Wie Julii deß Andern köstliches Bild von Ertz zuschmoltzen und ein Stück darauß gegossen / waren noch die darüber sich ergetzeten / vorgebend / es hätte nichts tüchtigers als eine Carthaun auß dessen Bild gemacht werden können / der selbst nichts denn Feuer und Tod bey seinem Leben gespeyet. (Zum Text)


 << zurück weiter >>