Gustav Freytag
Bilder aus der deutschen Vergangenheit
Gustav Freytag

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XXV
Der deutsche Bauer seit dem Dreißigjährigen Kriege

Zustände des Bauern seit dem großen Kriege. – Dienste und Lasten. – Verschiedenheit nach Landschaften. – Verschlimmerung seines Wesens durch den Druck. – Härte des Urteils der Gebildeten. Probe davon aus dem Büchlein: Des Bauernstands Lasterprob von Veroander.– Erste Zeichen der Besserung. – Die Aufklärer. – Schilderung des deutschen Bauern durch Christian Garve. – Aufregung der Kauern um 1790. Befreiung

Nach dem großen Kriege begann ein Kampf der Gutsherren und der neubefestigten Staatsgewalt gegen die wilden Gewohnheiten des Landvolkes. Der Landmann hatte sich gewöhnt, lieber das rostige Feuerrohr als den Pflug zu führen. Er war entwöhnt, seine Hofdienste zu leisten, und sein Sinn wurde nicht gefügiger, seit entlassene Soldaten sich auf den Trümmern der alten Dorfhütten niedergelassen hatten. Die Bauernburschen und Knechte trugen sich wie die Reiter, Kanonen[stiefel] an den Füßen, Mützen mit Marderaufschlägen, doppelte Hutschnüre, feines Tuch an ihrem Rock, sie führten Büchsen und langstielige Äxte, wenn sie zur Stadt kamen oder am Sonntag sich zusammengesellten; das half ihnen vielleicht einmal gegen Räuber und wildes Getier, aber weit gefährlicher war es dem Herrn und seinem Verwalter, unerträglich bei untertänigen Leuten; es wurde mit Strenge immer wieder verboten. Die Niederlassung verabschiedeter Soldaten, welche doch etwas Beutegeld in das Dorf brachten, war willkommen, aber wer eine Kriegsfeder am Hut getragen hatte, der sträubte sich gegen die harten Lasten eines Hörigen. So wurde festgesetzt: wer unter der Fahne gestanden hatte, ward für seine Person der Untertanenpflicht ledig, nur wer beim Troß gewesen war, blieb verpflichtet. Alles Volk war im Kriege durcheinander gelaufen, eigenmächtig hatten die Untertanen ihre Wohnsitze gewechselt, sich auf fremdem Grund niedergelassen, mit und ohne Erlaubnis der neuen Gutsherrschaft. Das war unleidlich; dem Gutsherrn wurde das Recht gegeben, sie zurückzuholen, und wenn der neue Gutsherr in seinem Interesse sie schützte und nicht nachgeben wollte, sogar mit Gewalt. So ritten jetzt die Edelleute mit ihren Knechten aus, ihre Untertanen, die ohne »Paßzettel« entwichen waren, in der Landschaft einzufangen. Heftig muß der Widerstand der Leute gewesen sein, denn die Verordnungen sehen sich auch in Landschaften, wo die Hörigkeit streng war, z. B. in Schlesien, genötigt, anzuerkennen, daß die Untertanen allerdings freie Leute seien und nicht Sklaven. Aber dieser Ausspruch blieb ein theoretischer Satz, er wurde in den nächsten hundert Jahren selten gehört. Sehr lästig war den Gutsherren in dem menschenarmen Land der Mangel an Dienstboten und Arbeitern. Allen Dorfinsassen wurde verboten, Kammern an ledige Männer und Frauen zu vermieten; alle solche Inlieger sollten der Obrigkeit angezeigt und in das Gefängnis gesteckt werden, falls sie nicht Dienstboten werden wollten, auch wenn sie sich von anderer Tätigkeit erhielten, den Bauern um Tagelohn säeten oder gar mit Geld und Getreide handelten. Durch ein ganzes Menschenalter wird in den Verordnungen der Landesherren immer wieder bittere Klage geführt über das boshafte und mutwillige Gesinde, das sich in die harten Bedingungen nicht fügen, mit dem gesetzlichen Lohn nicht zufrieden sein will; den einzelnen Gutsherren wird verboten mehr zu geben, als die Landschaft in einer Taxe festgesetzt hat. Und doch sind die Bedingungen des Dienstes kurz nach dem Kriege zuweilen noch besser, als sie hundert Jahre später waren; noch erhält das Gesinde 1652 in Schlesien zweimal in der Woche Fleisch; noch im 19. Jahrhundert hat es ebendort Kreise gegeben, wo sie es nur dreimal im Jahre erhielten. Auch der Tagelohn war nach dem Kriege höher als in den folgenden Jahrhunderten.

So legte sich langsam wieder der eiserne Ring um den Hals des zuchtlosen Landvolkes, enger und härter, als er vor dem Kriege gewesen war. In dem Kriege waren kleine Dörfer, noch mehr die einzelnen Höfe, welche die Unabhängigkeit des Bauern so sehr begünstigt hatten, von der Erde verschwunden, sie waren z. B. in der Pfalz, auf den Hügeln von Franken zahlreich gewesen, noch heute haften ihre Namen an der Scholle. Eng zogen sich die Dorfhütten in der Nähe des Herrenhauses zusammen, und leichter wurde die Herrschaft über die schwache Gemeinde, welche vom Morgen bis zum Abend unter den Augen des Herrn und seines Vogtes lebte. Wie ihr Leben verlief bis zu der Zeit unserer Väter, das wird am deutlichsten, wenn man ihre Dienste näher betrachtet. Auch ein flüchtiger Blick darauf wird den jüngeren des lebenden Geschlechts wie ein Blick in eine fremde unheimliche Welt. Allerdings waren die Verhältnisse, unter denen das deutsche Landvolk litt, sehr verschieden. Nicht nur in den Landschaften, fast in jeder Gemeinde bestanden besondere Bräuche. Schon die Namen der Dienste und Abgaben würden zusammengestellt ein kleines Wörterbuch unholder Namen bilden. Aber bei aller Verschiedenheit der Namen und der Höhe dieser Lasten bestand doch in ganz Mitteleuropa in der Hauptsache eine Übereinstimmung, welche vielleicht schwerer zu erklären ist als die Abweichungen.

Die älteste Abgabe des Landmannes war der Zehnte, die zehnte Garbe, ja der zehnte Teil des geschlachteten Tieres, selbst ein Zehntel von Wein, Gemüse, Obst. Der Landbauer zahlte ihn häufig doppelt, an seinen Gutsherrn und außerdem als Pfarrzehnten an seine Kirche. Wie niedrig dabei auch sein Ernteertrag veranschlagt sein mochte, die zehnte Garbe war weit mehr als der zehnte Teil seines Reinertrages.

Dem Gutsherrn aber hatte der Landmann von seiner Stelle zuerst Hand- und Spanndienst zu leisten. Seit frühem Mittelalter in dem größten Teil Deutschlands drei Tage wöchentlich, also die halbe Arbeitszeit seines Lebens. Wer auf seinem Besitz Zugvieh zu halten verpflichtet war, der mußte mit Ackergerät und Geschirr die Arbeitsstunden fronen, bis die Sonne vom Himmel wich; die kleineren Leute mußten ebenso Handarbeit tun, je nach der Pflicht ihrer Stelle mit zwei, mit vier oder gar mit mehr Händen. Sie standen günstig, wenn sie während solcher Tagesarbeit Kost erhielten. Und selbst die Bestimmung der Tage war der Gutsherrschaft überlassen. Diese uralte Verpflichtung wurde nach dem Kriege durch die Übergriffe der Herren nur zu oft gesteigert. Am meisten im östlichen Deutschland. Die Frontage wurden willkürlich in halbe, ja in Vierteltage zerrissen und dadurch dem Landmann die Versäumnis und die Unordnung der eigenen Wirtschaft beträchtlich vermehrt. Vermehrt wurde auch die Zahl der Tage. Sogar noch in dem Jahrhundert, welches wir mit gerechtem Selbstgefühl die Zeit der Humanität nennen. Im Jahre 1790, als gerade Goethes »Torquato Tasso« zuerst in die gebildeten Edelhöfe Kursachsens drang, erhoben sich die Bauern in Meißen gegen die Gutsherren, weil diese die Dienste so übermäßig gehäuft hatten, daß den Untertanen selten ein Tag zu eigener Arbeit freiblieb. Und wieder 1799, während Schillers »Wallenstein« in Berlin den kriegerischen Adel begeisterte, mußte Friedrich Wilhelm III. eine Kabinettsorder erlassen, worin er seinen Edelleuten einschärfte, den Hofdienst ihrer Bauern nicht häufiger als drei Tage in der Woche zu beanspruchen und den Leuten ein billiges Gemüt zu erweisen.

Eine zweite Last des Untertanen war die Abgabe bei Besitzveränderungen durch Tod oder Veräußerung: das Besthaupt und Laudemium. Das beste Roß, das beste Rind waren einst der Preis gewesen, um den ein Erbe den Besitz der Stelle von dem Gutsherrn erkaufen mußte. Längst war diese Abgabe in Geld verwandelt. Aber wenn im 16. Jahrhundert auch in Gegenden, wo der Bauer unter starkem Druck saß, die Landesordnung gestattete, daß Bauerngüter verkauft und gekauft werden konnten, und daß der Herr von dem Bauer, welcher verkaufte, keinen Abzug nehmen durfte, so wurde auch in derselben Landschaft schon 1617, vor dem Dreißigjährigen Krieg, festgesetzt, daß die Herrschaft widerwärtige Untertanen zwingen durfte, ihr Gut zu verkaufen, und daß sie, falls sich kein Käufer fand, dasselbe zu zwei Dritteln der Taxe annehmen konnte. Erst unter Friedrich dem Großen wurde für die meisten Provinzen des Königreichs Preußen den Untertanen die Erblichkeit und das Eigentumsrecht gesichert. Und diese Verordnung half dazu, ein Leiden des Landvolkes zu enden, welches das Land zu entvölkern drohte. Denn gerade im 18. Jahrhundert, seit die Gutsherren darauf bedacht waren, den Ertrag ihrer Wirtschaft zu steigern, fanden sie vorteilhaft, einzelne ihrer Untertanen auszutreiben und die Bauernäcker zum Herrengut zu schlagen. Die Ausgetriebenen verfielen als heimatlose Leute dem Elend; den übrigen Untertanen aber wurden dadurch die Lasten vollends unerträglich gemacht, denn ihnen wurde jetzt von den Gutsherren zugemutet, auch noch die früheren Bauernäcker zu bestellen, deren Besitzer sonst durch ihre Arbeit die Bestellung des Herrengutes erleichtert hatten. Dies »Bauernlegen« war im östlichen Deutschland besonders arg geworden. Als Friedrich II. Schlesien eroberte, waren dort viele tausend Bauerngüter ohne Wirte; die Hütten lagen in Trümmern, die Äcker waren in den Händen der Gutsherren. Alle eingezogenen Stellen mußten wieder aufgebaut, mit Wirten besetzt, mit Vieh und Gerät ausgestattet und als erblicher und eigentümlicher Besitz an Landbauern ausgegeben werden. Auf Rügen verursachte derselbe Mißbrauch noch in der Jugend von Ernst Moritz Arndt Aufstände des Landvolkes, Soldaten wurden entsendet, Aufrührer eingekerkert; dafür suchten die Bauern Rache, sie lauerten einzelnen Edelleuten auf und erschlugen sie. Ebenso war in Kursachsen noch 1790 derselbe Mißbrauch eine Ursache der Empörung.

Aber auch die Kinder des Untertanen standen unter dem Dienstzwang. Wurden sie arbeitsfähig, so mußten sie der Herrschaft vorgestellt werden und, wenn diese es forderte, einige Zeit, häufig drei Jahre, auf dem Hofe dienen. Für den Dienst an anderem Ort war ein Erlaubnisschein nötig, welcher erkauft werden mußte. Ja auch wer bereits auswärts diente, hatte sich alle Jahre einmal – oft um Weihnachten – der Gutsherrschaft zur Auswahl zu stellen. Ging das Kind eines Untertanen in das Handwerk oder einen anderen Beruf über, so mußte der Herrschaft eine Summe erlegt werden, welche dafür den Entlassungsbrief ausstellte. Es war eine Milderung dieses alten Restes der Leibeigenschaft, wenn etwa einmal bestimmt wurde, daß Bauerntöchter auch auf andere Güter heiraten durften ohne Entschädigung des Herrn. Doch sollte dann der Gutsherr von dem neuen Herrn in freundlichem Schreiben wegen der Freilassung begrüßt werden. Der Preis, um welchen der Untertan sich selbst und seine Familie freikaufen konnte, war nach der Zeit und den Landschaften sehr verschieden. Er wurde unter Friedrich II. in Schlesien auf einen Dukaten für den Kopf ermäßigt. Doch das waren ungewöhnlich günstige Verhältnisse der Untertanen. In Rügen war der Freikauf noch später ganz der Schätzung des Herrn überlassen, ja er konnte verweigert werden; ein stattlicher Bursch mußte dort wohl 150, eine hübsche Magd 50–60 Taler bezahlen.

Aber noch nach anderen Richtungen wurde die Kraft des Landmannes von den Gutsherren ausgenutzt. Er war verpflichtet, mit Gespann oder Hand bei allen Bauten der Gutsherrschaft Hilfe zu leisten, er war verpflichtet Botendienste zu tun. Wer nach der Stadt wollte, mußte den Vogt und Gerichtsherrn fragen, ob nichts zu bestellen sei. Kein Hausbesitzer durfte, bestimmte Fälle ausgenommen, ohne Vorwissen der Ortsbehörde über Nacht aus dem Dorfe bleiben. Er mußte der Reihe nach die Nachtwache für den Edelhof stellen, je zwei Mann. Er mußte, wenn ein Kind des Gutsherrn sich verheiratete, eine Beisteuer an Getreide, Kleinvieh, Honig, Wachs, Leinwand zum Schlosse tragen, er hatte endlich fast überall seine Zinshühner und Eier, die alten Symbole der Abhängigkeit von Haus und Hof, seinem Herrn darzubringen.

Doch widerwärtiger als manche größere Lasten war dem deutschen Landmann jenes Recht, welches dem Jagdwild des Gutsherrn auf dem Acker des Bauern zustand. Die furchtbare Tyrannei, mit welcher das Jagdrecht von den deutschen Fürsten seit dem Ende des Mittelalters ausgeübt wurde, drückte nach dem Dreißigjährigen Kriege von neuem. Das Feuerrohr war dem Landmann verboten, die Raubschützen wurden niedergeschossen. Aber wo die Ackerflur an größere Wälder grenzte oder eine Herrschaft das Recht der hohen Jagd übte, dauerte durch Jahrhunderte ein heimlicher, oft blutiger Krieg zwischen Förstern und Wildschützen. Solange noch Wölfe um die Dörfer schlichen, grub der ergrimmte Bauer am Rande des Waldes Löcher, die er mit Reisig bedeckte, in der Tiefe mit spitzen Pfählen besetzte. Er nannte sie Wolfsgruben, das Gesetz aber wußte wohl, daß es Wildfallen waren und verbot sie bei harter Strafe. Er nahm sich die Freiheit, solche Grundstücke, welche dem Wildschaden am meisten ausgesetzt waren, an Soldaten oder Städter zu vermieten, auch das wurde ihm verboten; er versuchte seine Äcker durch Zäune zu schützen, die Zäune wurden ihm niedergeworfen. Im sächsischen Erzgebirge wachten die Bauern im vorigen Jahrhundert bei ihrer reifenden Saat; dann wurden Hütten an die Äcker gebaut, in der Nacht Feuer angezündet, die Wächter schrien und rührten die Trommel und ihre Hunde bellten, das Wild aber gewöhnte sich zuletzt an solche Scheuchen und fürchtete weder Bauern noch Hunde. Noch am Ende des 18. Jahrhunderts war unter der milden Regierung in Kursachsen, wo für Wildschaden bereits nach mäßiger Taxe eine Entschädigung bezahlt wurde, verboten, die Umzäunungen der Felder über eine bestimmte Höhe zu errichten oder spitze Pfähle dabei zu verwenden, damit das Wild sich nicht beschädige und nicht verhindert sei, auf dem Ackerstück seine Nahrung zu suchen, bis sich endlich vierzehn Ortschaften im Amt Hohnstein zu einer allgemeinen Jagd verschworen und im erbitterten Treiben das Wild über die Grenze scheuchten. Sogar für die Schäferhunde war der Knüttel, den sie am Halse trugen, nicht hinderlich genug, den Hasen lästig zu werden, sie mußten auf dem Felde an Stricken gehalten werden. Der Landmann selbst aber war verpflichtet, bei den Jagden seiner Herrschaft hinter den Netzen herzugehen und als Treiber die Klapper zu schwingen. Sogar die Hasenjagd verdarb ihm die Felder, seit die Reiter mit Windhunden die Saaten durchstöberten und zertraten. –

Zu diesen Lasten, welche allgemein waren, kamen zahllose örtliche Beschränkungen, von denen hier nur weitverbreitete aufgeführt werden. Häufig wurde dem Untertan die Zahl des Viehes, welches er halten durfte, nach seinem Ackermaß vorgeschrieben. Die Weide auf seinem Acker gehörte vor der Aussaat und nach dem Einbringen der Frucht zum Teil dem Gutsherrn. Dies Recht, schon im Mittelalter beansprucht, wurde gerade im 18. Jahrhundert, seit die Edelleute die Schäfereien vermehrten, eine arge Plage. Denn natürlich wurde die Bauernweide am meisten in Anspruch genommen, wenn das Futter der Tiere einmal mißraten war; wie sollte dann der Bauer seine Tiere erhalten?

Schon 1617 galt in Schlesien der Satz: Bauern dürfen keine Schafe halten, falls sie nicht alte Briefe darüber besitzen; Ziegen zu halten wurde hier und da überhaupt verboten. Dies alte Verbot ist eine der Ursachen, daß noch jetzt in weiten Strichen des östlichen Deutschlands dies Nutztier der Armen ganz fehlt. Gegen die Tauben der Bauern hatte schon Kurfürst August von Sachsen um 1560 in seinen Ordnungen geeifert; seit der Zeit drängt sich das Verbot auch in andere Landesordnungen ein. Aber noch andere Tyrannei ersann die Gewinnsucht. Es kam kurz nach dem großen Kriege auf, daß die Pflicht des Bauern sei, alles Verkäufliche zuerst der Grundherrschaft anzubieten, Dünger, Wolle, Honig, bis auf Eier und Hühner; wollte ihm die Obrigkeit seine Ware nicht abnehmen, so war er verpflichtet, sie in der nächsten Stadt eine festgesetzte Frist auszulegen, dann erst war der Verkauf frei. Wahrhaft greulich aber war es, daß die Herrschaft ihre Untertanen zwang, dem Herrengut auch solche Waren abzukaufen, deren die Leute nicht bedurften. Diese Barbarei war wenigstens im östlichen Deutschland nach 1650 ganz gewöhnlich, zumal in Böhmen, Mähren und Schlesien. Wenn die Herrschaft die Teiche fischte und ihre Fische nicht am Weiher verkaufen konnte, mußten die Untertanen dieselben im Verhältnis ihres Vermögens nach der Taxe abnehmen; dasselbe geschah mit Butter, Käse, Getreide, Vieh. Dies war die Ursache, daß in Böhmen sehr viele Landleute kleine Händler wurden, welche dergleichen Waren in die Nachbarländer verfuhren, oft zu großem eigenen Schaden. Vergebens suchte die Landesbehörde in Schlesien noch 1716 diesem Mißbrauch zu steuern.

Das Ärgste von allem sei hier nur erwähnt. Der Edelmann war auch Gerichtsherr; als solcher dekretierte er durch den von ihm abhängigen Gerichtsverwalter die Strafen für Polizeivergehen: Geldbußen, Gefängnishaft, körperliche Züchtigung. So gewöhnte er sich, auch bei der Arbeit den Stock gegen die Untertanen zu heben. Allerdings dringt schon im 16. Jahrhundert das humane Verbot in die Landesordnungen, daß der Herr seine Untertanen nicht schlagen solle. Aber in den folgenden zweihundert Jahren wurde dies Verbot wenig beachtet. Als Friedrich der Große Schlesien neu organisierte, gab er den Bauern das Recht, sich über strenge körperliche Züchtigung bei den Regierungen zu beklagen! Und das galt für einen Fortschritt!

Aber noch andere Lasten drückten auf das Leben des Bauern. Denn über dem Gutsherrn forderte der Landesherr seine Steuer oder Kontribution, Grundsteuer oder Kopfsteuer, er forderte den Sohn des Landmannes unter seine Fahnen und heischte Wagen und Geschirr zum Vorspann in Kriegszeiten. Und wieder über dem Landesherrn forderte wenigstens in dem Teil Deutschlands, in dem die Kreisverfassung nicht gelockert war, das Heilige Römische Reich Deutscher Nation die Umlagen für seine Kreiskasse.

Nicht überall stand der Bauer unter dem Fluche der Hörigkeit. Das alte Gebiet der ripuarischen Franken, die Landschaften jenseit des Rheins von Kleve bis zur Mosel, die Grafschaft Mark, Essen, Werden, Berg hatten sich schon im Mittelalter von der Hörigkeit befreit, wer dort als Landbesitzer nicht Eigentum hatte, saß als freier Mann in lebenslänglicher Pacht. Im übrigen Deutschland hatte sich die Freiheit an die Grenzen im Süd und Nord, an das Nordmeer und an die Alpen geflüchtet. Ostfriesland, die Marschländer an Weser und Elbe längs der Küste bis zu den Ditmarschen herauf, seit der Urzeit schwer zu bezwingende Sitze trotziger Bauerngemeinden, waren frei geblieben. Im Süden waren Tirol und die benachbarten Alpen wenigstens zum größten Teil mit freien Landleuten besetzt, auch in Oberösterreich waren die freien Bauern zahlreich, in Steiermark drückte der Zehnte, welcher dort Hauptabgabe an die Gutsherren war, weniger als anderswo der Hofdienst. Überall, wo das Ackerland spärlich war und die Bergweide den Einwohnern das Leben sicherte, blieb die rechtliche Lage auch der kleinen Leute besser. Dagegen hatte sich in den Ländern der alten Sachsen schon seit der Karolingerzeit neben einzelnen freien Bauernhöfen eine strenge Hörigkeit entwickelt. Noch am günstigsten saßen die Braunschweiger, die Einwohner der Stiftsländer Bremen und Verden, am schlechtesten die von Hildesheim und der Grafschaft Hoya; im Bistum Münster waren die Frondienste der Eigenbehörigen, wie sie dort hießen, gewöhnlich in ein mäßiges Dienstgeld verwandelt, nur die Zwangsfuhren und der Freikauf drückten. Dagegen hatte dort das Recht des Gutsherrn auf den Nachlaß des Untertanen die weiteste Ausdehnung. Noch um das Jahr 1800 suchten die Landleute, welche – ausnahmsweise – die Lust behielten Geld zu ersparen, ihr Vermögen durch Scheingeschäfte mit Bürgern ihren Erben zu retten; dafür lag auch noch mehr als der vierte Teil des Münsterlandes unbebaut. Ähnliche Verhältnisse in etwas milderer Form bestanden im Bistum Osnabrück. Unter den Stämmen des Binnenlandes, Hessen, Thüringen, Bayern, Schwaben, Alemannen war die Zahl der freien Bauern durch das ganze Mittelalter in dauernder Abnahme gewesen, nur in Oberbayern bildeten sie wohl noch einen starken Teil der Bevölkerung; auch in Thüringen war die Zahl der Freien nicht ganz unbedeutend. Dort hatte das Regiment der Landesherren auch den untertänigen Bauer geschont.

Ärger aber stand es in den Ländern östlich von der Elbe – überall, wo Deutsche auf kolonisiertem Slawenboden saßen –, es ist fast die Hälfte des jetzigen Deutschlands. Am allerschlechtesten lebten die Untertanen in Böhmen und Mähren, in Pommern und Mecklenburg, in der letzten Landschaft ist die »Untertänigkeit« noch heute nicht gänzlich aufgehoben. Und gerade in diesen Ländern war die Untertänigkeit seit dem Dreißigjährigen Kriege immer drückender geworden, nur die »Freibauern« und die »Erb- und Gerichtsscholtiseien«, wie sie in Erinnerung an die Zustände der alten Germanisierung noch hießen, bildeten eine – ohnedies auch verkümmerte – Aristokratie des Bauernstandes.

Oft war in den letzten Jahrhunderten an der Ackerkultur und dem Gedeihen der Dorfleute zu erkennen, ob sie freie Männer oder Hörige waren; noch jetzt ist zuweilen aus Intelligenz und äußerer Stattlichkeit zu erraten, in welcher Lage die Väter des lebenden Geschlechtes arbeiteten. Die Bauern am Niederrhein, die westfälischen Markmänner, die Ostfriesen, Oberösterreicher und Oberbayern kamen bald nach dem Kriege in einiges Gedeihen, dagegen wurde von den übrigen Bauern um das Jahr 1700 geklagt, daß der dritte Teil der Felder wüst liege; ebenso nahm man von Böhmen noch im Jahre 1730 an, daß der vierte Teil des Grundes, welcher vor dem Dreißigjährigen Krieg Ackerboden gewesen war, mit Wald bewachsen sei. Dort war der Wert des Bodens um die Hälfte niedriger als in anderen Landschaften.

Allerdings waren nur solche Freie beneidenswert, welche sich die Empfindung besserer Lage als einen Vorzug vor anderen Landleuten bewahrt hatten, so glücklich war aber nur ein kleiner Teil. Häufig fühlten sich noch im 18. Jahrhundert Freie mit keinem oder sehr geringem Ackerbesitz bevorzugt, wenn sie als Untertänige von einer Gutsherrschaft angenommen wurden. Als Friedrich I. von Preußen kurz nach 1700 die Leibeigenen in Pommern befreien wollte, weigerten sie sich, weil sie die neuen Pflichten, die ihnen aufgelegt werden sollten, für schwerer hielten als ihre bisherigen. Oft waren in der Tat die freien Bauern kaum weniger mit neuen Diensten belastet als solche, die seit alter Zeit untertänig gewesen waren.

Es ist schwer, die menschlichen Zustände, welche sich unter diesem Druck entwickelten, unbefangen zu beurteilen. Denn anders sieht im Verkehr des Tages solches Leben aus als in dem erhaltenen Statut. Vieles was uns unerträglich erscheint, machte uralte Gewohnheit leidlich. Sicher hat oft gutherziges Wohlwollen der Edelleute, alter Familien, welche durch viele Generationen mit ihren Landleuten verwachsen waren, das Herbe gemildert und ein treuherziges Verhältnis zwischen Herren und Hörigen erhalten. Noch häufiger ist auch rohe Selbstsucht der Herren durch dieselbe Klugheit zu Maß und Rücksicht genötigt worden, welche früher den Sklavenhalter Amerikas bestimmten. Der Gutsherr mit seiner Familie verbrachte sein Leben unter den Bauern; wenn er bemüht war, Furcht zu erwecken, so hatte doch auch er zu fürchten. Leicht loderte in stürmischer Nacht die Flamme über seine hölzerne Wirtschaft, und in keiner Landschaft fehlten unheimliche Geschichten von strengen Gutsherren oder Verwaltern, die eine unbekannte Hand in Feld und Wald erschlagen hatte. Aber wie großen Einfluß man auch der Güte und Klugheit der Herren einräumen mag, immer bleibt die Stellung der Bauern das schwärzeste Bild aus vergangener Zeit. Denn überall drängt sich auch aus den dürftigen Berichten des 17. und 18. Jahrhunderts der ungesunde und feindselige Gegensatz hervor. Und es war die größere Hälfte des deutschen Volkes, welche unter solchem Druck verdarb.Man darf das Verhältnis der Landbauern zur Gesamtbevölkerung Deutschlands von 1650–1750 in ungefährer Schätzung auf 65–70 Prozent anschlagen, darunter vier Fünfteile in Untertänigkeit.

Selten gelang einem Mann von ungewöhnlicher Kraft und Intelligenz, sich aus dem Bann, der sein Leben von der Geburt bis zum Tod umschloß, herauszuarbeiten. Immer größer wurde die Kluft, welche ihn von dem kleineren Teil der Nation schied, bei welchem jetzt Perücke, Haarbeutel und Zopf schon von weitem andeuteten, daß er zu einer privilegierten Klasse gehörte. Und bis zum Ende des 17. Jahrhunderts trugen diese Gebildeten dem Bauern sehr selten ein freundliches Herz entgegen, von allen Seiten schallten die Klagen über seine Verstocktheit, Unehrlichkeit, Roheit. Zu keiner Zeit wurde härter über den leidenden Teil des Volkes geurteilt, als in dieser Periode, in welcher eine gemütlose Orthodoxie auch die Seelen solcher verkümmern ließ, welche das Evangelium der Liebe zu predigen hatten. Niemand war eifriger als die Theologen über die Nichtsnutzigkeit des Landvolkes zu klagen, unter welchem sie leben mußten, immer hörten sie den Höllenhund um die Hütten der Untertanen heulen; freilich war die ganze Auffassung des Lebens bei ihnen finster, pedantisch, arm an Freude geworden. Ein vielgelesenes Büchlein aus der Landschaft des Christoph von Grimmelshausen ist besonders charakteristisch. »Des Baurenstandes Lasterprob« wird nicht müde, bei jeder Tätigkeit der Dorfinsassen nachzuweisen, wie nichtswürdig und gottlos das Bauernvolk vom Schultheiß bis zum Gänsehirten lebe. Das Buch ist viel grausamer als das »Betrugslexikon« des hypochondrischen Coburgers Hönn, welches einige Jahrzehnte später die Betrügereien aller Stände, nicht zuletzt die der Bauern, nach dem Alphabet mürrisch und bequem zum Nachschlagen auseinandersetzte. Aus der feindseligen Klage der »Lasterprob«Des Neunhäutigen und Haimbüchenen schlimmen Baurenstandes und Wandels Entdeckte Übel- Sitten- und Lasterprob von Veroandro aus Wahrburg (1684). Verfasser scheint derselbe Geistliche, welcher den spätern Ausgaben der Werke des Simplicissimus die Nutzanwendungen und Verse zugedichtet hat. werden hier einzelne Stellen herausgehoben, weil sie nicht nur den Bauern charakterisieren, auch die Roheit seiner urteilenden Herren und Lehrer. Das Büchlein spricht wie folgt:


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