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Die Regel des hl. Vaters Franziskus für die Brüder und Schwestern des dritten Ordens.

Genommen aus dem »Normalbuch für die Brüder und Schwestern des dritten Ordens des heiligen Franziskus, von einem Priester (P. Ignatius) des Franziskaner-Ordens der sächsischen Provinz vom hl. Kreuze.«

 

Bulle des Papstes Nikolaus IV. über die Regel des dritten Ordens.

Nikolaus, Bischof, Diener der Diener Gottes, wünscht den in Christo geliebten Kindern, den Brüdern und Schwestern des Ordens der Minder-Brüder von der Buße, sowohl den gegenwärtigen als zukünftigen, Heil und Apostolischen Segen.

Auf dem Berge des katholischen Glaubens ist, wie alle wissen, gegründet das starke Fundament der christlichen Religion, das keine Stürme erschüttern, keine Fluthen je wankend machen werden. In diesem Glauben, den die römische Kirche hält und erhält, sind die heidnischen Völker von den Jüngern Christi, die in ächter Frömmigkeit und brennendem Liebeseifer das Evangelium predigten, unterrichtet worden; dieser Glaube ist der rechte und wahre, und Niemand wird den Augen Gottes wohlgefällig und findet Gnade, wenn er nicht an diesem Glauben Theil nimmt. Dieser Glaube bereitet den Weg zum Heile und verheißt die Belohnung und Freuden der ewigen Seligkeit. Darum hat der glorreiche Bekenner Christi, der hl. Franziskus, der Stifter dieses Ordens, der mit Lehre und Beispiel den Weg, zum Herrn emporzusteigen, gezeigt hat, seine Kinder eben in der Reinheit des Glaubens unterrichtet und hat gewollt, sie sollten denselben bekennen, standhaft festhalten, in Wort und That erfüllen und so auf dem Wege dieses Glaubens zu ihrem Heile wandeln, daß sie, wenn der Kerker dieses Lebens sich öffnet, für würdig befunden werden, in den Besitz der ewigen Seligkeit zu gelangen. – Indem wir nun diesen Orden mit entsprechenden Gnadenerweisungen begünstigen wollen und auf dessen Verbreitung wohlwollend bedacht sind, machen wir folgende Verordnungen.

 

Erstes Kapitel.
Von der Art und Weise, diejenigen zu prüfen, die in den dritten Orden eintreten wollen.

1) Alle, die zur Beobachtung dieser Lebensweise angenommen werden, sollen vor ihrer Aufnahme fleißig befragt werden in Betreff des katholischen Glaubens und des Gehorsams gegen die Kirche; und wenn man erkennt, daß sie diesen Glauben standhaft bekennen und als wahr annehmen, dürfen sie aufgenommen werden.

2) Es ist demnach vor Allem darauf zu sehen, daß in diesen Orden keine Ketzer oder der Ketzerei Verdächtige, auch keine im bösen Rufe stehende Personen aufgenommen werden.

3) Sollte es sich aber ergeben, daß ein Solcher durch ein Versehen aufgenommen wäre, so soll man ihn sogleich den Inquisitoren der Häresie zur Bestrafung anzeigen.

 

Zweites Kapitel.
Wie man diejenigen aufnehmen soll, welche in den Orden eintreten wollen.

1) Wenn Jemand in diese Bruderschaft eintreten will, so sollen die Minister, die zur Aufnahme Solcher beordnet sind, fleißig nachforschen nach dessen Stande, Amte und Verhältnissen; sie sollen ihm auch die Verpflichtungen der Regel vorhalten, insbesondere die Schuldigkeit, ungerechtes Gut zu erstatten. Ist dies geschehen, und verlangt er diesen heil. Stand anzunehmen, dann mag er in vorgeschriebener Weise eingekleidet werden. Besitzt er fremdes Gut, so soll er sorgen, daß es alsbald entweder mit baarem Gelde oder durch ein gesichertes Unterpfand erstattet werde; lebte er mit Jemanden in Uneinigkeit, so soll er sich mit demselben aussöhnen.

2) Ist er allen diesen Verpflichtungen nachgekommen und das Jahr seines Noviziates zu Ende, dann soll er, wenn er nach dem Rathe einiger erfahrener Brüder für tauglich gehalten wird, zur Profeß aufgenommen werden auf folgende Weise: Er verspreche, alle Gebote Gottes zu halten und gebührender Weise für die Uebertretung der Regel genug zu thun, wenn er nach dem Willen des Visitators dazu aufgefordert wird. Dieses Versprechen soll alsdann von einer im öffentlichen Amte stehenden Person aufgeschrieben werden. Auf keine andere Weise soll Jemand von den Ministern aufgenommen werden, es sei denn, daß es diesem nach reiflicher Erwägung rathsam erscheinen würde, mit Rücksicht auf den Stand der Person und ihr inständiges Anhalten anders zu verfahren.

3) Ferner verordnen und bestimmen wir, daß diejenigen, welche in diesen Orden eingetreten sind, nicht mehr in die Welt zurückkehren, jedoch können sie frei zu einem andern Orden übergehen. Den verheiratheten Frauen aber soll die Aufnahme in diese Gesellschaft nur mit Erlaubniß und Bewilligung ihrer Männer gewährt werden.

 

Drittes Kapitel.
Von der Form und Beschaffenheit der Kleider.

Die Brüder dieser Bruderschaft sollen sich mit Tuch, welches sowohl dem Preise als der Farbe nach schlecht, und nicht ganz weiß oder schwarz ist, kleiden, außer es würde einer nach Ort- und Zeitverhältnissen von den Visitatoren nach dem Rathe des Diskreten wegen rechtmäßiger und offenbarer Ursache dispensirt. Die Mäntel und Pelze ferner sollen sie tragen ohne Kragen, offen geschnitten oder geschlossen, doch nicht offen gelassen, sondern zugeknöpft, wie es die Ehrbarkeit fordert. Auch die Aermel seien geschlossen.

Die Schwestern sollen sich mit einem Mantel und einem Rocke von ebendemselben geringen Tuche bekleiden, oder sollen wenigstens unter dem Mantel ein Kleid von weißer oder schwarzer Farbe, oder ein langes Gewand aus Hanf oder Leinen ohne Falten tragen; jedoch in Bezug auf den geringen Werth des Tuches und des Pelzwerkes kann mit Rücksicht auf Stand und Landessitte dispensirt werden. Seidene Schnüre sollen sie nicht gebrauchen. Sowohl die Brüder als Schwestern sollen als Pelzwerk nur Häute von Lämmern und nur Taschen von Leder, auch keine aus Seide verfertigten Schuhriemen haben, und allen sonstigen eiteln, weltlichen Putz nach der Mahnung des Apostelfürsten Petrus ablegen.

 

Viertes Kapitel.
Von den Gastmählern und Komödien.

Die Betheiligung an üppigen Schmausereien, an Schauspielen, an Tänzen oder Bällen soll den Brüdern untersagt sein. Sie sollen kein Geld ausgeben für Schauspiele und eitle Schaulust, sie sollen auch nicht gestatten, daß die Ihrigen etwas zu dergleichen beitragen.

 

Fünftes Kapitel.
Vom Fasten und von der Abstinenz.

1) Von Fleischspeisen sollen sie sich am Montag, Mittwoch, Freitag und Samstag enthalten, es sei denn, daß Krankheit oder Schwäche das Gegentheil rathsam mache. Die sich zur Ader gelassen, können drei Tage lang Fleischspeisen genießen, auch den Reisenden sollen dieselben nicht vorenthalten werden. An den hohen Festen, an welchen nach uraltem Gebrauche der Kirche die übrigen Christen Fleisch essen, können auch die Brüder und Schwestern frei davon genießen. Auch können sie an den Tagen, welche keine Festtage sind, Käse und Eier essen, ebenso dürfen sie bei anderen Ordensleuten, in deren Klöstern und Häusern nehmen, was ihnen vorgesetzt wird; doch sollen sie sich mit zwei Mahlzeiten begnügen, wenn sie nicht schwach, krank oder auf Reisen sind. Die Gesunden sollen im Essen und Trinken die Mäßigkeit beobachten, eingedenk des Wortes: Hütet euch, daß eure Herzen nicht beschwert werden mit Fraß und Völlerei (Luc. 21, 34.). Vor dem Mittag- und Abendessen sollen sie wenigstens einmal das Vaterunser beten, desgleichen nach gehaltener Mahlzeit, ein Deo gratias hinzufügend; und wenn sie es vergessen haben, sollen sie drei Vaterunser dafür beten.

2) An allen Freitagen des Jahres sollen sie fasten, es sei denn, daß sie wegen Krankheit oder sonst rechtmäßig entschuldigt wären, oder daß der heil. Weihnachtstag auf einen Freitag fiele. Von Allerheiligen bis Ostern sollen sie alle Mittwoche und Freitage fasten; auch alle anderen von der Kirche gebotene Fasttage sollen sie beobachten. Täglich sollen sie das Fasten beobachten, vom Feste des hl. Martinus bis Weihnachten und von dem Sonntage Quinquagesima an bis Ostern, die Sonntage ausgenommen, falls nicht eine Krankheit oder eine andere Nothwendigkeit sie davon befreit.

3) Die Frauen, welche gesegneten Leibes sind, mögen bis zur Zeit ihrer Reinigung von allen körperlichen Abtödtungen sich enthalten. Deßgleichen können die Arbeiter von Ostern bis zum Feste des heil. Martinus, wenn sie wollen, dreimal des Tages essen, und wenn sie bei fremden Leuten arbeiten, können sie von allen Speisen essen, die ihnen vorgesetzt werden, mit Ausnahme der Freitage und Samstage, an welchen allgemeine Abstinenz vorgeschrieben ist.

 

Sechstes Kapitel.
Wie oft sie im Jahre beichten und kommuniziren sollen.

Alle Brüder und Schwestern sollen nicht unterlassen, dreimal im Jahre, zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten ihre Sünden zu beichten und das hochwürdigste Sakrament des Altares zu empfangen, sich mit dem Nächsten zu versöhnen und das fremde Gut zurückzuerstatten.

 

Siebentes Kapitel.
Daß die Brüder keine gefährlichen Waffen tragen sollen.

Die Brüder sollen keine gefährlichen Waffen tragen, außer zur Vertheidigung der Kirche, des katholischen Glaubens oder auch ihres Vaterlandes, oder mit Erlaubniß ihrer Vorgesetzten.

 

Achtes Kapitel.
Wie sie ihre Tagzeiten beten sollen.

Täglich sollen die Tertiarier die sieben kirchlichen Tageszeiten beten, nämlich die Metten und Laudes, die Prim, die Terz, die Sext, die Non, die Vesper und die Komplet. Die Kleriker, welche den Psalter beten können, sollen für die Prim den Psalm: Deus in nomine tuo etc. und: Beati immaculati bis Legem pone etc. und zu den andern Tageszeiten sollen sie den Psalm weiter beten mit dem Gloria Patri, wie es beim kirchlichen Officium Gebrauch und Vorschrift ist. Wenn sie dem Chore nicht beiwohnen, sollen sie für die Matutin die Psalmen beten, welche andere Kleriker beten, oder wie man sie in der Kathedralkirche betet. Jene, die des Lesens nicht kundig sind, sollen für die Metten zwölf Vaterunser und für jede andere Tagzeit sieben Vaterunser mit dem »Ehre sei dem Vater« beten. Auch sollen sie beim Anfang der Prim und am Ende der Komplet den Glauben beten und einmal des Tages den Psalm Miserere, wenn sie ihn beten können. Haben die Brüder zu der bestimmten Zeit nicht gebetet, so sollen sie zur Buße drei Vaterunser beten.

Die Kranken sind zum Beten der Tagzeiten nicht verpflichtet, wenn sie es nicht wollen. In der St. Martins Faste, sowie in der Faste von Ostern sollen die Tertiarier sich befleißigen, den Metten in ihren Pfarrkirchen beizuwohnen, es sei denn, daß sie aus wichtigen Ursachen davon entschuldigt wären.

 

Neuntes Kapitel.
Daß die Brüder und Schwestern ihr Testament machen sollen.

Diejenigen, denen es von Rechtswegen zulässig ist, sollen innerhalb drei Monaten nach Aufnahme in den Orden ihr Testament machen und über ihr Vermögen verfügen, damit Niemand aus ihnen ohne Testament sterbe.

 

Zehntes Kapitel.
Wie Friede und Einigkeit unter den Mindern und Anderen herzustellen sei.

Um den Frieden unter den Brüdern und Schwestern oder auch Auswärtigen, die in Uneinigkeit gerathen sind, herzustellen, soll das geschehen, was den Ministern gut scheint, auch soll, wenn es nöthig ist, hierüber der Rath des Diöcesanbischofs eingeholt werden.

 

Eilftes Kapitel.
Was zu thun sei, wenn sie in ihren Rechten und Privilegien gehindert werden.

Wenn es sich zutrüge, daß die Brüder und Schwestern dieses Ordens von den Vorgesetzten der Gemeinden oder Ortschaften, wo sie wohnen, wider ihre Rechte und Privilegien gewaltsamer Weise belästigt würden, so sollen die Vorsteher zum Bischofe oder Ordinarius des Ortes ihre Zuflucht nehmen und nach dessen Rathe sich richten und verfahren.

 

Zwölftes Kapitel.
Daß sie so viel als möglich von öffentlichen Eidschwüren sich enthalten sollen.

Alle sollen sich von öffentlichen Eidschwüren enthalten, wenn nicht die Nothwendigkeit dazu zwingt, d. h. in den Fällen, in denen der heil. Stuhl es gestattet, z. B. zur Erhaltung des Friedens, zur Rechtfertigung ihres Glaubens, zur Aufdeckung einer Verläumdung, zur Bekräftigung eines Zeugnisses oder zur Autorisirung eines Kauf- oder Schenkungsaktes. Auch sollen sie in ihren gewöhnlichen Gesprächen sich des Schwörens möglichst enthalten. Sollte aber einer von ihnen aus Unbedachtsamkeit (was denen, die viel reden, leicht widerfährt) geschworen haben, so soll er am Abende desselben Tages bei der Gewissenserforschung als Buße für diesen unbesonnenen Schwur drei Vaterunser beten. Auch vergesse man nicht, sein Hausgesinde zum Dienste Gottes anzuhalten.

 

Dreizehntes Kapitel.
Von der Anhörung der hl. Messe und wie sie ihre Versammlungen halten sollen.

1) Alle gesunden Brüder und Schwestern, wo immer sie wohnen mögen, sollen jeden Tag, wenn es füglich geschehen kann, der hl. Messe beiwohnen. Jeden Monat sollen sie sich in der Kirche oder an einem vom Regelvorsteher bestimmten Orte versammeln, um daselbst der feierlichen hl. Messe beizuwohnen.

2) Jeder soll alsdann dem dazu verordneten Einnehmer einen Groschen gewöhnlicher, gangbarer Münze geben. Dieser soll das gesammelte Geld nach dem Rathe der Vorsteher unter die armen und kranken Brüder und Schwestern, sowie auch an andere Dürftige, die nicht das Nöthige haben, um nach dem Tode anständig begraben zu werden, gleichmäßig vertheilen. Ferner sollen sie vom besagten Gelde etwas der Kirche oder dem Orte der Versammlung geben.

3) Sie sollen dafür sorgen, daß sie einen frommen Geistlichen haben, der ihnen das Wort Gottes vorträgt und sie zur Buße und zur Uebung der Werke der Barmherzigkeit aneifert. Während der hl. Messe und der Predigt sollen sie das Stillschweigen beobachten und auf das Gebet und die Predigt aufmerksam sein; es sei denn, daß der gemeine Nutzen der Bruderschaft Jemanden daran hindert.

 

Vierzehntes Kapitel.
Von den Kranken und Verstorbenen.

1) Wenn Jemand aus den Brüdern oder Schwestern krank wird, dann sollen auf Ersuchen des Kranken, die Vorsteher in eigener Person oder durch Andere ihn wenigstens einmal in der Woche besuchen, liebreich ermahnen und für die Spendung des Bußsakramentes nach bestem Ermessen Sorge tragen, und wenn er bedürftig ist, ihm aus den Almosen der Bruderschaft das Nöthige zukommen lassen.

2) Sobald der Kranke gestorben ist, soll man es allen Brüdern und Schwestern, die sich an dem Orte befinden, anzeigen, auf daß sie persönlich dem Leichenbegängnisse beiwohnen, und sie sollen vor Beendigung der hl. Messe und der Beerdigung des Leichnams sich nicht entfernen. Dasselbe ist auch rücksichtlich der kranken und verstorbenen Schwestern zu beobachten. Jeder soll darauf denken, seiner Verpflichtung für die Seelenruhe des Verstorbenen innerhalb acht Tagen nach seinem Hinscheiden zu genügen; und zwar sollen die Priester eine hl. Messe lesen, die Andern sollen fünfzig Psalmen, wenn sie lesen können, oder wenn sie des Lesens unkundig sind, fünfzig Vaterunser beten und eben so oft: »Herr, gib ihnen die ewige Ruhe, und das ewige Licht leuchte ihnen!« Ferner sollen sie jedes Jahr für die lebenden und abgestorbenen Brüder und Schwestern drei hl. Messen lesen lassen. Diejenigen, welche den Psalter lesen können, sollen denselben alle Jahre einmal beten, und die nicht lesen können, sollen hundert »Vater unser« und eben so oft: »Herr, gib ihnen die ewige Ruhe!« in dieser Meinung beten.

 

Fünfzehntes Kapitel.
Von den Vorgesetzten.

Jedes Mitglied soll bereit sein, die ihm übertragenen Aemter, welche in der Regel vorkommen, demüthig anzunehmen und treu zu verwalten. Doch soll jedes Amt ihm nur auf eine gewisse Zeit übertragen, und kein Vorsteher auf Lebenszeit, sondern sein Amt soll nur von bestimmter Dauer sein.

 

Sechszehntes Kapitel.
Von der Visitation der Brüder und der Bestrafung der Fehlenden.

1) Die Vorsteher sollen alle Brüder und Schwestern einer Stadt oder eines Ortes in einem Kloster, oder, wo ein solches nicht ist, in einer Kirche zur gewöhnlichen Visitation versammeln. Sie sollen nämlich einen Priester aus einem approbirten Orden als Visitator haben, der ihnen für die begangenen Fehler eine heilsame Buße auflege, und kein Anderer soll dieses Amt der Visitation ausüben können. Da aber der hl. Franziskus der Stifter dieses Ordens ist, so rathen wir, zu diesem Amte eines Visitators einen Priester aus dem Orden der mindern Brüder zu nehmen, den die Custoden oder Guardiane des Ordens auf Ersuchen dazu bestimmen werden. In keinem Falle soll jedoch ein Laie das Amt eines Visitators vertreten.

2) Die Visitation soll einmal des Jahres stattfinden, wenn nicht die Nothwendigkeit sie mehrmals erfordert. Fehlende und Ungehorsame sollen dreimal ermahnt werden; wenn sie unverbesserlich erfunden werden, sollen sie nach dem Rathe der Diskreten vom Orden ausgeschlossen werden.

 

Siebenzehntes Kapitel.
Von der Verhütung der Zwietracht unter den Brüdern und mit Anderen.

Die Brüder und Schwestern sollen so viel als möglich alle Zänkereien und Streitigkeiten unter sich und mit Anderen vermeiden. Wenn aber etwa solche unter ihnen entstünden, so sollen sie sich befleißigen, dieselben im Frieden beizulegen; wenn aber dies nicht gelingt, sollen sie vor jenen verantwortlich sein, denen von Rechtswegen die Entscheidung zusteht.

 

Achtzehntes Kapitel.
Wie und von welchen in der Abstinenz dispensirt werden kann. Von Dispensen.

Die gewöhnlichen Vorsteher oder der Regelpater können die Brüder und Schwestern von der Abstinenz, den Fasten und andern Strengheiten dispensiren, wenn rechtmäßige Gründe da sind, und sie es für angemessen erachten.

 

Neunzehntes Kapitel.
Daß dem Visitator die öffentlichen Fehler und Vergehungen sollen angezeigt werden.

Die Vorsteher haben die öffentlichen Fehler und Uebertretungen der Regel dem Visitator zur Bestrafung anzuzeigen. Wenn aber Jemand unverbesserlich erfunden würde, so soll er, nachdem er zur gehörigen Zeit von dem Vorsteher dreimal ermahnt worden, und der Rath einiger Diskreten eingeholt ist, dem Visitator angezeigt werden, damit er aus dem Orden und der Gesellschaft der andern Brüder ausgeschlossen werde. Diese Ausschließung soll, damit sie Allen bekannt werde, in der nächsten Versammlung öffentlich verkündigt werden.

 

Zwanzigstes Kapitel.
Daß die Regel Niemanden unter einer Todsünde verpflichte.

Uebrigens wollen wir nicht, daß die Brüder eures Ordens unter einer Todsünde zu irgend einem der oben angeführten Stücke verpflichtet seien, wofern dieselben nicht schon durch die allgemeinen Gebote der Kirche und Gottes pflichtmäßig sind. Doch soll Jeder mit williger Demuth die Buße annehmen und treu verrichten, die ihm für die Uebertretung der Regel aufgelegt ist.

 

Schluß der Buße.

Es soll nun durchaus keinem Menschen erlaubt sein, diesen Brief unserer Bestätigung zu schwächen, oder sich vermessentlich demselben zu widersetzen. Wer sich aber dessen unterstehen wird, soll wissen, daß er in die Ungnade des allmächtigen Gottes und der hl. Apostel Petrus und Paulus fallen werde.

Gegeben zu Rieti
den 17. August, im zweiten Jahre unseres Pontificates (1289).

 

A. Vollkommene Ablässe, die nur solche, welche zum Orden gehören, gewinnen können.

1) Am Tage der Einkleidung und der Profeßablegung, wenn sie würdig die hl. Sakramente empfangen und die Ablaßgebete verrichten. (Benedikt XIV. und Pius VII. 21. April 1823.)

2) In der Todesstunde, wenn sie den Namen Jesu reumüthig anrufen. (Benedikt XIV. 15. März 1751.)

3) Am Hauptfeste ihres Ordens, am Feste des hl. Franziskus und der hl. Klara und am Portiunkulatage, auch wenn sie keine Ordenskirche besuchen können, falls sie nur die gewöhnlichen und vorgeschriebenen Werke in einer anderen Kirche verrichten. (Bened. XIV.)

4) Am 16. April, wenn sie die hl. Sakramente empfangen und ihre Ordensprofession erneuern. (Clemens XII. 30. März l736.)

5) Viermal im Jahre an einem beliebigen Tage, wenn sie die Generalabsolution empfangen. (Pius VII. 21. April 1823.)

Die Generalabsolution kann außerdem noch privatim im Beichtstuhle ertheilt werden auf Weihnachten, Epiphanie, Ostern, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam, an den Hauptfesten der Mutter Gottes, an den Festen des hl. Petrus und Paulus, Franziskus, Klara, Katharina, Portiunkula und Aller-Heiligen. (Leo X. und Clemens VIII.)

6) Einmal im Monate, wenn sie der Versammlung oder Prozession der Fünf-Wunden-Bruderschaft beiwohnen, die heil. Sakramente empfangen und die Ablaßgebete verrichten. (Pius VII.)

7) Wer täglich wenigstens eine Viertelstunde betrachtet, gewinnt jedesmal 100 Tage Ablaß, wenn er die heil. Sakramente empfängt und die Ablaßgebete verrichtet. ( Innoc. XII. »Ad ea, per quae animarum.« 24. Dezember 1690.)

8) So oft sie in der Kirche eines Ordens vor dem Altare des heil. Sakramentes sechs Vater unser, Ave Maria und Ehre sei dem Vater nach Meinung der Kirche beten, können sie alle Ablässe der Stationen von Rom, Jerusalem, Compostella und Portiunkula gewinnen, gleich als wenn sie diese heil. Orte persönlich besuchten. Die Ablässe können mehrmal im Tage gewonnen werden, und zwar ohne daß man die heil. Sakramente empfangen hat. (Paulus V., Pius VII.; als authentisch approbirt von der hl. Congregation der Ablässe, 20. Juli 1841.)

9) Wer in dem Kirchen des Ordens oder der Versammlung sechs Vater unser, Ave Maria, sammt Ehre sei dem Vater nach der Meinung des Papstes betet, kann an den im römischen Missale angegebenen Tagen des Monates die überaus zahlreichen Ablässe der sogenannten römischen Stationen gewinnen.

 

Diese Ablässe sind nach Maurel (Nr. 93.) folgende.

Am 1. Januar, dem Feste der Beschneidung des Herrn: Ablaß von 30 Jahren und 30 Quadragenen.

Am 6. Januar, Erscheinung des Herrn: Ablaß von 30 Jahren und 30 Quadragenen.

An den Sonntagen Septuagesima, Sexagesima, Quinquagesima: 30 Jahre und 30 Quadragenen.

Am Aschermittwoch und vierten Sonntage in der Fastenzeit: 15 Jahre und 15 Quadragenen.

Am Palmsonntage: 25 Jahre und 25 Quadragenen.

Am grünen Donnerstage: Vollkommener Ablaß unter der Bedingung der Beicht und Communion.

Am Charfreitage und Charsamstage: 30 Jahre und 30 Quadragenen.

An allen andern Sonn- und Wochentagen der Fastenzeit: 10 Jahre und 10 Quadragenen.

Am Ostersonntage: Vollkommener Ablaß (Beicht und Communion).

Am zweiten und dritten Osterfeiertage und an allen Tagen der Oktav, den Sonntag Quasimodo mit einbegriffen: 30 Jahre und 30 Quadragenen.

Am 25. April, dem Feste des hl. Evangelisten Markus: desgleichen.

An den drei Bittagen: desgleichen.

An Christi Himmelfahrt: Vollkommener Ablaß (Beicht und Communion.)

Am Vorabende vor Pfingsten: 10 Jahre und 10 Quadragenen.

Am Pfingstsonntage und an allen Tagen der Oktav: 30 Jahre und 30 Quadragenen.

An den drei Quatembertagen des September, Mittwoch, Freitag und Samstag: 10 Jahre und 10 Quadragenen.

Am ersten, zweiten und vierten Sonntage im Advent: 10 Jahre und 10 Quadragenen.

Am dritten Sonntage: 15 Jahre und 15 Quadragenen.

An den Quatembertagen im Dezember: 10 Jahre und 10 Quadragenen.

Am Vorabende vor Weihnachten, in der hl. Nacht und bei der zweiten heil. Messe: 15 Jahre und 15 Quadragenen.

Am Weihnachtstage: Vollkommener Ablaß (Beicht und Communion).

Am 26. Dezember, dem Feste des heil. Stephanus: 30 Jahre und 30 Quadragenen.

Am 27. Dezember, am Feste des heil. Evangelisten Johannes, desgleichen.

Am 28. Dezember, dem Feste der unschuldigen Kinder, desgleichen.

10) So oft im Tage sie in einer Kirche des Ordens fünf Vater unser, Ave Maria und Ehre sei etc. für die Kirche und ein Vater unser, Gegrüßt seist du Maria, und Ehre sei dem Vater nach der Meinung des Papstes, der diese Ablässe verliehen hat, andächtig beten, können sie, ohne andere Bedingungen zu erfüllen, die Ablässe der Stationen von Rom, Jerusalem, Compostella und Portiunkula gewinnen. Wer krank oder rechtmäßig verhindert ist, kann diese Ablässe auch zu Hause gewinnen, wenn er nur dasselbe betet. (Pius IX. Decret. S. Congreg. 14. April 1856.)

11) Wer den Rosenkranz der sieben Freuden Maria's betet und ein Vater unser, Ave und Ehre sei dem Vater für den Papst hinzusetzt, der kann jedesmal einen vollkommenen Ablaß gewinnen. (Innoc. XI.)

Dieser Rosenkranz besteht aus sieben Gesetzen, also aus sieben Vater unser und Ehre sei dem Vater und siebenzig Ave Maria. Vorher betet man den Glauben, das Vater unser und Ave Maria für den Papst und fügt noch zwei andere Ave Maria hinzu. Die sieben Geheimnisse der Freuden Maria's sind folgende: 1) Die Freude der allerseligsten Jungfrau bei der Verkündigung; 2) bei der Heimsuchung Elisabeth's; 3) bei der Geburt des göttlichen Sohnes; 4) bei der Anbetung der heil. drei Könige; 5) bei der Wiederfindung Jesu im Tempel; 6) bei der glorreichen Auferstehung; 7) bei der Himmelfahrt und Krönung der allerseligsten Jungfrau als Königin des Himmels. Es ist nicht nöthig, diese Geheimnisse gerade in bestimmten Worten auszudrücken, oder bei allen zehn Ave Maria zu wiederholen. Man kann entweder vor dem Vater unser jedes Gesetzes sagen: »Mit Dank gegen Gott erinnere ich mich der Freuden, die du, allerseligste Jungfrau Maria, bei der Empfängniß deines Sohnes (bei der Heimsuchung, Geburt u. s. w.) empfunden hast,« oder bei jedem Ave Maria eine der sieben Freuden erwähnen: I. Den du, Jungfrau, vom heil. Geiste empfangen hast; II. Den du, Jungfrau, bei der Heimsuchung zu Elisabeth getragen hast; III. Den du, Jungfrau, geboren hast; IV. Den du, Jungfrau, den hl. drei Königen zur Anbetung dargereicht hast; V. Den du, Jungfrau, im Tempel wieder gefunden hast; VI. Den du, Jungfrau, bei seiner Auferstehung wieder gesehen hast; VII. Der dich, Jungfrau, in den Himmel aufgenommen und als Königin des Himmels gekrönt hat.

Zur Gewinnung dieses Ablasses ist nicht erforderlich, daß man einen besonders geweihten Rosenkranz habe, oder die hl. Sakramente empfange. Dieser Ablaß aber gilt nur für die Mitglieder der Orden des heil. Franziskus.

 

B. Vollkommene Ablässe des Franziskanerordens, die auch Solche gewinnen können, die nicht zum Orden gehören.

1) An allen Dienstagen des ganzen Jahres kann man in den Klosterkirchen der sächsischen Ordensprovinz einen vollkommenen Ablaß gewinnen, wenn man die hl. Sakramente empfängt und vor dem ausgesetzten Hochwürdigsten Gute die sechs Vater unser, Ave Maria und Ehre sei dem Vater nebst dem Glauben nach der Meinung der Kirche betet. (Clemens XIII., Breve vom 28. März 1763.)

2) Wer andächtig den Kreuzweg hält, wo immer derselbe kanonisch errichtet ist, der kann alle Ablässe gewinnen, die den Gläubigen, welche persönlich die heil. Orte von Jerusalem besuchen, verliehen sind; dieselben können auch den Verstorbenen zugewendet werden. Diese Ablässe sind sehr zahlreich, theils vollkommene, theils unvollkommene. (Innocenz XI., Innocenz XII., und Benedict XIII., Clemens XII., Benedict XIV.) Es wird weiter nichts erfordert, als daß man im Stande der Gnade ist, und daß man, von einer Station zur andern gehend, eine kurze Zeit andächtig das betreffende Geheimniß des Leidens Christi betrachtet oder wenigstens mit andächtigem Hinblick auf den leidenden Heiland bei jeder Station etwas betet.

3) Wer die heil. Sakramente der Buße und des Altars würdig empfangen hat, und in einer Klosterkirche des Ordens die gewöhnlichen Ablaßgebete verrichtet, der kann einen vollkommenen Ablaß gewinnen an folgenden Ordensfesten:

Im Januar. Den 16. Der hl. Bernhardus und seine Gefährten, erste Martyrer des ersten Ordens. – Den 30. Die hl. Hyacintha, Jungfrau aus dem dritten Orden.

Februar. Den 5. Der hl. Petrus Baptist und seine Gefährten, Martyrer des ersten Ordens in Japan. – Den 22. Die hl. Margaretha von Kortona, Büßerin aus dem dritten Orden.

März. Den 5. Der hl. Johannes Josephus vom Kreuz, Bekenner des ersten Ordens. – Den 6. Die hl. Koleta, Jungfrau aus dem zweiten Orden. – Den 9. Die hl. Katharina von Bologna, Jungfrau aus dem zweiten Orden.

April. Den 3. Der hl. Benediktus von Philadelphia, Bekenner des ersten Ordens. – Den 16. Gelübde-Erneuerung. Vollkommener Ablaß für diejenigen Mitglieder aller drei Orden des hl. Franziskus, welche ihre Gelübde an diesem Tage erneuern.

Mai. Den 3. Erfindung des hl. Kreuzes (nur für die sächsische Provinz des hl. Kreuzes). – Den 13. Der hl. Petrus Regalatus, Bekenner aus dem ersten Orden. – Den 17. Der hl. Paschalis Baylon, Bekenner aus dem ersten Orden. – Den 20. Der hl. Bernardin von Siena, Bekenner aus dem ersten Orden. Am Feste des hl. Herzens Jesu, Freitag nach der Frohnleichnamsoctav.

Juni. Den 13. Der hl. Antonius von Padua, Bekenner aus dem ersten Orden. – Den 10. Die selige Mechelina, Wittwe aus dem dritten Orden.

Juli. Den 9. Die seligen Martyrer von Gorkum, Nikolaus mit 18 Gefährten. – Den 14. Der hl. Bonaventura, Kardinal, Bischof und Kirchenlehrer, aus dem ersten Orden. – Den 24. Der hl. Franziskus Solanus, Bekenner aus dem ersten Orden.

August. Den 2. Das Portiunkula-Fest. – Den 12. Die hl. Klara, Jungfrau und erste Vorsteherin des zweiten Ordens. – Den 19. Der hl. Ludwig, Bischof aus dem dritten Orden. – Den 25. Der hl. Ludwig, König aus dem dritten Orden. (Hauptfest des dritten Ordens.)

September. Den 4. Die hl. Rosa von Viterbo, Jungfrau aus dem dritten Orden. – Den 14. Kreuzerhöhung (nur für die sächsische Ordensprovinz). Den 17. Das Fest der Wundmale des hl. Vaters Franziskus. – Den 24. Der hl. Pacifikus, Bekenner aus dem ersten Orden.

Oktober. Den 4. Das Fest des hl. Vaters Franziskus, Bekenners, Stifters aller drei Orden. – Den 13. Der hl. Daniel und sechs Gefährten, Martyrer aus dem ersten Orden. – Den 19. Der hl. Petrus von Alkantara, Bekenner aus dem ersten Orden. – Den 23. Der hl. Johannes von Kapistran, Bekenner aus dem ersten Orden.

November. Den 12. Der hl. Didakus, Bekenner aus dem ersten Orden. – Den 19. Die hl. Elisabeth, königliche Prinzessin aus Ungarn, Wittwe aus dem dritten Orden. (Hauptfest des dritten Ordens.) – Den 28. Der hl. Jakobus von Marchia, Bekenner aus dem ersten Orden. – Den 29. Das Fest aller Heiligen der drei Orden.

Dezember. Den 8. Das Fest der unbefleckten Empfängniß Maria.

 

C. Unvollkommene Ablässe.

An jedem Tage des Jahres können sie, wenn sie eine Kirche des Ordens besuchen und drei Vater unser, Ave Maria und Ehre etc. zu Ehren der hl. Dreifaltigkeit beten, 300 Tage Ablaß gewinnen. An den Samstagen und Sonntagen, ferner im Advent und in der Fasten und an vielen andern Tagen sind die Ablässe noch viel reichlicher. ( Decret. authent. App. pag. 93.)

Ablässe von 100 Tagen. So oft die Tertianer eines von folgenden Werken verrichten, können sie den genannten Ablaß gewinnen:

a) Wenn sie in ihrer Kirche oder Kapelle der heil. Messe und andern Officien beiwohnen;

b) wenn sie zur Versammlung des dritten Ordens wo immer sich einfinden;

c) wenn sie den Armen Unterkunft geben;

d) wenn sie trachten, Personen, die feindselig gesinnt sind, zu versöhnen;

e) wenn sie eine Leiche zu Grabe geleiten;

f) wenn sie mit einer Prozession gehen, welche mit Erlaubniß des Ordinariats veranstaltet wird;

g) wenn sie das heil. Sakrament beim Versehen eines Kranken oder bei einer Prozession begleiten, oder, falls sie daran gehindert werden, beim Zeichen der Glocke ein Vater unser und Ave Maria beten;

h) wenn sie für die Anliegen der heil. Kirche oder für die Abgestorbenen des dritten Ordens fünf Vater unser und Ave Maria beten;

i) wenn sie eine verirrte Seele wieder auf den guten Weg bringen;

k) wenn sie Unwissende in der hl. Religion unterrichten, und ihnen das Nöthige zur Seligkeit beibringen;

l) wenn sie irgend ein Werk der Frömmigkeit oder der Liebe verrichten, sowohl in Ausübung der geistlichen als der leiblichen Werke der Barmherzigkeit.


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