Heinrich Zschokke
Die Branntweinpest
Heinrich Zschokke

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14. Die Statuten des Enthaltsamkeits-Vereins.

Jetzt beriethen wir auch die Gesetze des künftigen Vereins. Sie sind einfach. Ich hatte sie, mit einigen uns angemessenen Veränderungen, ganz nach denen von Amerika und England entworfen. Sie lauten also:

»Wir Endesunterschriebene, die wir durch vielerlei Unglücksfälle belehrt und überzeugt worden sind, daß das Laster der Trunkenheit eines der verabscheuungswürdigsten vor Gott und Menschen sei, und daß besonders das Trinken jeder Gattung Brannteweins, welchen Namen sie haben möge, die Gesundheit zerrütte; Leib und Seele verderbe; Müßiggang und Wollust, Armuth, Zank und Streitsucht bewirke; ja oft zu schweren Verbrechen verleite: – Wir haben uns feierlich, mit unsere sämmtlichen Haushaltungen, zu einem christlichen Enthaltsamkeits-Verein verbunden, und geloben vor dem Angesichte Gottes und in Gegenwart unserer anwesenden Mitbürger, folgende Verpflichtungen treu und gewissenhaft zu halten:

»Artikel I. Wir erklären und geloben, von nun an keinerlei gebrannte Wasser zu trinken; noch sie Frau und Kindern zu gestatten; noch sie unsern Freunden anzubieten; oder sie denen zu geben, die bei uns in Arbeit, Lohn und Dienst stehen; noch auch Verkehr und Handel damit zu treiben; sondern vielmehr unsere Freunde und Bekannte zu bewegen, sich dieses giftigen Getränkes gänzlich zu enthalten.«

»Art. II. Wir erklären und geloben, von nun an mit keinem bekannten Trunkenbolde, sei es in Wirthshäusern oder an andern öffentlichen Orten, beisammen zu bleiben, und uns sogleich zu entfernen, wo Jemand durch einen Wein-, Bier- und Brannteweinrausch den Gebrauch der von Gott verliehenen Vernunft verliert.«

»Art. III. Wir erklären und geloben, daß wir dem christlichen Enthaltsamkeits-Verein das Recht ertheilen, jeden von uns, der obiges Versprechen nicht erfüllt, aus der Gemeinschaft zu verstoßen, und in unsern öffentlichen Versammlungen, als Wortbrüchigen, namentlich bekannt zu machen.«

»Art. IV. Alle Jahre einmal soll eine öffentliche Versammlung des Vereins gehalten, in ihm Präsident und Sekretäre, so wie ein engerer Ausschuß von neun Mitgliedern, zur Besorgung der Vereins-Angelegenheiten gewählt, auch über den Fortgang dieser christlichen Verbindung umständlicher Bericht erstattet werden.«

»Art. V. Wer da will, kann sich jeden Tag, durch Einschreibung seines Namens beim Präsidenten oder Sekretär, in den Verein, als Mitglied desselben, aufnehmen lassen.«


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