Theodor Fontane
Fünf Schlösser
Theodor Fontane

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12. Kapitel

Die Quitzow und ihr Recht oder Unrecht

Und nun noch einmal zurück zu den Quitzows von 1400 bis 1414, um uns, in einer Schlußbetrachtung, die Frage nach ihrem Recht oder Unrecht vorzulegen. Es entspricht innerhalb der märkisch-preußischen Geschichtsschreibung einem alten, beinahe heiliggesprochenem Herkommen, die Quitzows als Landesverräter, Buschklepper und Räuber anzusehen, eine Tradition, deren Anschauungen, um nicht zu sagen Dogmen, auch ein so hervorragender Gelehrter wie Adolf Friedrich Riedel – dem sich, an Wissen und Eingedrungensein in die kleinsten Einzelheiten der Quitzowzeit, wohl niemand an die Seite zu stellen wagt – aufs nachdrücklichste zustimmt.

 

Riedel, damals nur die Anfänge einer Kontroverse vorfindend, schrieb 1851: »Es ist, dem Urteile der Quitzowschen Zeitgenossen gegenüber, in neuerer Zeit der Versuch gemacht worden, die fortgesetzten Friedensbrüche der von Quitzow und ihrer Genossen als ›ehrliche adlige Fehden‹ zu rechtfertigen. Und so hat man denn auch den verwegenen Widerstand, den die Schloßbesitzer sowohl den burggräflichen wie den königlichen Befehlen entgegensetzten, für eine patriotische Tat ausgegeben, die geschehen sei, damit das Land nicht von einem neuen Pfandbesitzer ausgezogen werde. Hüten wir uns jedoch«, so fährt er fort, »in müßiger Vorliebe für eine gewisse Standesrichtung, mit den Erinnerungen der unheilschwersten Vergangenheit des Vaterlandes ein gefahrvolles Spiel zu treiben! Planmäßiger Ungehorsam gegen die rechtmäßige Obrigkeit, offene Widersetzlichkeit gegen den Landesfürsten, Untreue gegen die Träger der landesherrlichen Gewalt, ein trotziger Selbständigkeitsdrang ohne Achtung vor Gesetz und Recht, ein verwegener Freiheitsmut ohne allen Sinn für das Gemeinwohl, ohne Liebe zum Vaterlande, ohne Begeisterung für große politische Ideen – das muß zu allen Zeiten und von allen Standpunkten aus als ein Verhalten erscheinen, dem jeder Adel fremd ist. Ist trotz alledem die Widersetzlichkeit der Quitzows und ihres Anhanges gelegentlich in Schutz genommen worden, so lassen sich solche Rechtfertigungsversuche nur aus dem täuschenden Schimmer von Ritterlichkeit erklären, den, bei Mangel an genauer Kenntnis, die Phantasie darüber ausgebreitet hat. Man denkt sich jene mächtigen Adelsfamilien, die, von ihren Burgen aus, mit dem Begründer einer neuen Zeitrichtung um die Herrschaft rangen, umgeben von dem ganzen romantischen Reize mittelaltrigen Rittertums, aber gerade von ritterlichem Sinn und ritterlicher Sitte sucht man in dem wirren Treiben jener Tage vergeblich eine Spur.«

Und nach diesen einleitenden und das Allgemeine treffenden, ja aufs allgemeine hin angesehen auch zutreffenden Bemerkungen wendet sich Riedel, wie zur Bestätigung seiner Sätze, verschiedenen Einzelheiten zu.

»Ritterlich! Ja, ritterlich wäre es gewesen, der Wehrlosen zu schonen, Frauen und Jungfrauen zu beschützen und in tätiger Gottesfurcht die Kirche gegen Entweihung zu verteidigen. Aber von unseren Landesbeschädigern wurde der offene Kampf mit dem Feinde meistens vorsichtig vermieden. Mit Vorliebe machte man sich den Überfall der offenen Dörfer und den Raub der städtischen Viehherden zum Geschäft. Wollte man ein Dorf ›auspochen‹, so mußten gewöhnlich erst einige Männer totgeschlagen oder furchterregend verwundet werden, um die Einwohnerschaft von weiterem Widerstande abzuschrecken. Dann nahm man den Dorfbewohnern, was sich fortbringen ließ, vornehmlich das Vieh, aber auch Betten, Kleidungsstücke sowie Kessel, Grapen, Äxte und sonstige Geräte. Die Kleidungsstücke zog man in mehr als einem Falle den Frauen und Jungfrauen vom Leibe, besonders wenn sie kostbar waren. Schätzte doch die Tochter des Schulzen zu Hämerten bei Stendal, der man die Kleider nahm, nachdem man den Vater getötet und den Bruder schwer verwundet hatte, ihre Kleider auf drei Schock böhmische Groschen, eine damals beträchtliche Summe. Nicht einmal Klosterjungfrauen wurden verschont. Als dem Lüdeke von Bundstedt, der von der Burg Gardelegen ausritt, zwei Nonnen aus dem Kloster Althaldensleben zu Wagen begegneten, nahm er ihnen nicht nur die Pferde, sondern zog auch den Hofemeister, der sie fuhr, vor ihren Augen aus. Dabei schwand die fromme Scheu mehr und mehr, die man vor dem Heiligen, vor Kirchhof und Kirche gehabt hatte. Rücksichtlos griffen die Quitzowschen die Gotteshäuser an, in denen die bedrängten Dorfbewohner Schutz gesucht hatten, und nachdem die Kirchhöfe gestürmt und die Kirchtüren erbrochen waren, raubte man die Kisten und Kasten aus, die die geängstigten Dorfleute nach der früher als Asyl geltenden Kirche geschafft hatten. Unter diesen Umständen durfte niemand überrascht sein, Dietrich von Quitzow, als er dem Deutschen Orden zu Hülfe ziehen wollte, seinen Entschluß wechseln und statt eines Angriffs auf die Polen, unter nichtigen Vorwänden, einen Angriff auf die Berliner Viehherden machen zu sehen. Mit dem ritterlichen Zuge gegen die Feinde des Ordens aber war es vorbei. Solche ›Zugriffe‹, ›Nahmen‹ und ›Überfahrungen‹ – Ausdrücke, die sich in den Berichten jener Zeit beständig wiederholen – waren damals an der Tagesordnung, und es ist zuzugeben, daß es bei dem eigentümlichen Fehderecht jener Zeit nicht immer leicht sein mag, eine scharfe Grenze zwischen ›Zugriffen‹ und Raubtaten zu ziehen. Wenn jedoch gegen die Bezeichnung solcher ›Zugriffe‹ als Raubtaten durch hochgeschätzte Geschichtsschreiber feierlich Verwahrung eingelegt und dabei behauptet worden ist, nur aus einer der Natur der Sache ganz unangemessenen parteiischen Auffassung des gleichzeitigen Berichterstatters Wusterwitz (wir kommen auf diesen zurück) und urteilsunfähiger neuerer Historiker habe eine so ungeeignete Bezeichnung hervorgehen können, so nötigt uns dies, zur Ehre der Wahrheit, die Bemerkung hinzuzufügen, daß wenigstens der damalige Erzbischof von Magdeburg und der Burggraf Friedrich selbst diese Bezeichnung keineswegs für ungeeignet gehalten haben. Beide Fürsten bezeichnen in ihren amtlichen Schriftstücken die Gewalttaten der Quitzows, des Kaspar Gans und Wichard von Rochow überaus häufig als Raub, Mord und Mordbrand und deren Urheber in entsprechender Weise. Und so ist es denn nicht bloß ein vielleicht parteiischer Geschichtsschreiber jener Zeit, der von ›Räubereien‹ spricht, sondern alle gleichzeitigen Berichterstatter des In- und Auslandes stimmen mit Wusterwitz durchaus überein.«

 

Alle diese Bemerkungen, soweit sie polemisch sind und eine durch »Standesvorurteile bedingte Voreingenommenheit hochgeschätzter Geschichtsforscher« betonen, richten sich gegen Georg Wilhelm von Raumer – einen Vetter des sogenannten Hohenstaufen-Raumer –, der, in seinem »Codex diplomaticus brandenburgensis«, den darin von ihm veröffentlichten, die Regierungszeit Kurfürst Friedrichs I. von 1412 bis 1440 betreffenden Urkunden einen Essay vorausschickt in dem er die Quitzowzeit und vor allem auch die brandenburgisch-preußische Geschichtsschreibung, soweit sich dieselbe mit der eben genannten Epoche beschäftigt, kritisch beleuchtet.

Es heißt in diesem Essay:

»Wenngleich der Raum verbietet, hier eine ausführliche Geschichte der Quitzowfehden zu geben, so muß doch auf die gänzliche Einseitigkeit der bisher gewöhnlichen Darstellung aufmerksam gemacht werden. Die brandenburgische Geschichte hat überhaupt das Schicksal gehabt, daß eine gewisse Darstellungsweise gleichsam versteinert, ohne alle Kritik, aus einem Buche in das andere übergegangen ist, indem zum Teil die besseren archivalischen Mitteilungen verborgen blieben, zum Teil aber auch Vorurteile fortgepflanzt worden, die schon aus den vorhandenen Quellen zu widerlegen gewesen wären. Dahin gehört denn besonders auch die Art, wie der Widerstand behandelt ist, den die Quitzowsche Partei gegen Burggraf Friedrich von Nürnberg versuchte, während derselbe Pfandinhaber der Mark war, wobei, ohne alle Rücksicht auf den Geist der damaligen Zeit, der märkische Adel als eine Rotte von Unholden, Mordbrennern und Räubern geschildert wird, welche eine Meuterei wider den Kurfürsten unternommen hätten, weil ihnen dieser ihr Raubhandwerk habe legen wollen. Es muß zunächst auf die trübe und parteiische Quelle dieser Ansichten hingewiesen werden. Es ist dies nämlich die über diese Begebenheiten gleichzeitig aufgesetzte Nachricht des Engelbert WusterwitzEngelbert Wusterwitz – so schreibt Dr. Julius Heidemann, dem wir auch den Ausdruck »die märkische Fronde« verdanken, in einem der Wusterwitzschen »Märkischen Chronik« geltenden Aufsatze – war in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts zu Brandenburg geboren und hatte sich für den geistlichen und richterlichen Beruf entschieden. Bald nach dem Jahre 1400 befand er sich in Rom »im Dienste von Kardinälen« und war hier Zeuge der feierlichen Huldigung, welche die Römer im November 1404 dem eben erwählten Papste Innocenz VII. darbrachten. Schon in den nächsten Jahren muß er nach Brandenburg zurückgekehrt sein und fungierte hier als Mitglied eines Schiedsgerichts, das berufen war, einen zwischen dem Abte Stich von Lehnin und Johann von Quitzow über den Besitz der Havel bei Schloß Plaue entstandenen Konflikt gütlich beizulegen. Von 1408 bis 15 ist seine Chronik am inhaltreichsten und ihre Darstellung so voll Leben und Anschauung, daß man annehmen muß, er habe gerade diese Zeit dauernd oder vorwiegend in seiner Vaterstadt Brandenburg verbracht. Die Stellung, die er hier einnahm, war aller Wahrscheinlichkeit nach die eines geistlichen Richters. 1412, beim Erscheinen des Burggrafen Friedrich in der Mark, scheint er in Berlin gewesen zu sein. Bald nach dem Sturze der Quitzowschen Partei wurde Wusterwitz, auf Grund seiner praktischen Tüchtigkeit als Jurist, von der Stadt Magdeburg zum Syndikus ernannt. Die Magdeburger Schöffenchronik bemerkt: »daß die Stadt Magdeburg 1418 beim königlichen Hofgericht in einen Prozeß verwickelt worden sei und mit der Führung desselben ihren Syndikus Engelbert Wusterwitz von Brandenburg betraut habe, welcher dem Hofe nach Regensburg in Bayern, nach Ungarn, Schlesien und Böhmen gefolgt sei und ein obsiegendes Erkenntnis erstritten habe«. 1420 war er noch in Magdeburg, 1424 aber finden wir ihn in amtlicher Tätigkeit (vielleicht ebenfalls als Syndikus) in seiner Vaterstadt Brandenburg wieder. Nach Hafftiz wäre er schon 1409, lange bevor er nach Magdeburg ging, Domherr zu Brandenburg gewesen. Hier verblieb er während seiner letzten Lebensjahre, fand Muße zur Abfassung seiner ChronikDiese berühmte Chronik, die wir, mit Rücksicht auf die Quitzowzeit das meiste, fast ließe sich sagen, alles verdanken, ist im Original verlorengegangen. Wir kennen sie nur aus Auszügen, die 1592 Andreas Angelus in seine märkischen Annalen und 1595 Peter Hafftiz in sein »Microchronologicon« hinübergenommen hat. und errichtete einen Altar in der Katharinenkirche. Hier ward ihm auch, gestorben am 5. Dezember 1433, seine letzte Ruhestätte. eines heftigen Widersachers der Quitzows. Er war Geistlicher in Brandenburg und Provisor des Abts von Lehnin. Hierzu kommt, daß er seine Nachricht gerade zu einer Zeit aufgesetzt hat, wo die Fehde zwischen dem Kurfürsten und beiden Quitzows noch in vollem Gange war. Wahrscheinlich würde seine Erzählung anders lauten, wenn er dieselbe nach der im Jahre 1421 erfolgten Aussöhnung des Kurfürsten mit jener Familie geschrieben hätte.

Zwei Dinge sind es, die beständig als Anklagepunkte wiederkehren: erstens, die Quitzows waren Räuber, und zweitens, die Quitzows waren Rebellen.

Wie verhält es sich nun damit?

Betrachten wir zuerst den Vorwurf der Räuberei, so kam solche, wie damals in ganz Deutschland, auch beim märkischen Adel vor. Es ist aber ganz übertrieben, wenn deshalb das ganze Land für eine Mörderhöhle und der ganze märkische Adel für eine Räuberbande ausgegeben wird. Es muß bei Beurteilung dieser Sache durchaus der Unterschied festgehalten werden, der im 14. und 15. Jahrhundert zwischen einer ehrlichen Fehde und einer Räuberei bestand. Das Recht zur ›Fehde‹ wurde dem Adel so wenig streitig gemacht wie den Fürsten und den Städten, wenn man auf gütlichem Wege zu seinem Rechte nicht kommen konnte. Die Landesherren der Mark Brandenburg waren im 14. und im Anfange des 15. Jahrhunderts fast beständig abwesend, und das dem Gedeihen des Landes allerdings schädliche Fehdewesen griff immer weiter um sich, auch die Fürsten, Städte und Ritterschaften der benachbarten Länder wurden allmählich hineingezogen, und aus einer beendigten Fehde entspannen sich stets zwei neue. Daß in solchen Zeiten auch eigentliche ›Räuberei‹ häufiger vorkam und daß ihr schwer zu steuern war, ist leicht begreiflich, nichtsdestoweniger blieb der Unterschied zwischen Straßenraub und Fehde bestehen. Die vielen Kriege der Quitzows waren, wenn man sie unparteiisch betrachtet, sämtlich ehrliche Fehden, wenn auch nicht geleugnet werden soll, daß sie das Fehderecht gelegentlich mißbraucht haben mögen, indem sie in ihrer damaligen Übermacht einen aus der Luft gegriffenen Anspruch durchzusetzen sich bemühten. Allein zu welchen Zeiten hat Übermacht nicht die Schranken des strengen Rechts und der Billigkeit übertreten. Immer blieb dies von Räuberei weit verschieden, da diese auch im Mittelalter stets als etwas Ehrloses angesehen wurde. Überhaupt aber pflegten sich nur wenige arme Edelleute mit Wegelagerung und Strauchreiterei zu befassen, und die Gebrüder von Quitzow muß schon ihre Macht und ihr persönlicher Charakter vor einem solchen Verdachte schützen. Wusterwitz' Anklagen übernehmen, sehr gegen seinen Willen, zugleich die wirksamste Verteidigung der Angeklagten. Er beschuldigt sie, daß sie das Herzogtum Sachsen für sich hätten erobern wollen, daß sie getrachtet hätten, Berlin zu gewinnen, um von diesem Mittelpunkt aus sich die ganze Mark zu unterwerfen, und daß Henning von Quitzow nur deshalb in Paris studiert habe, um ein Bistum zu erlangen, da die Familie gehofft habe, auf diese Art Kurfürstentümer und ganze Länder an sich zu bringen. Wer dies liest, wird unmöglich glauben, daß so hochstrebende Ritter, ausgezeichnet an Geist und Vermögen, in dem Berauben einzelner Kaufleute einen schmählichen und unbedeutenden Vorteil gesucht haben sollten. Wusterwitz widerlegt sich denn auch selbst, indem er die Quitzowfehden einzeln aufführt, aus deren Ausführung unwiderleglich hervorgeht, daß es nur ehrliche Fehden gegen benachbarte Fürsten: die Herzöge von Mecklenburg, Sachsen und Pommern, gegen den Erzbischof von Magdeburg, gegen den Grafen von Schwarzburg, gegen die Städte Berlin und Brandenburg und gegen den Abt von Lehnin, waren, ja, er gibt sogar die Veranlassung zu einigen dieser Fehden an, welche es wenigstens zweifelhaft läßt, auf wessen Seite das Recht gewesen ist, zumal, wenn man dabei die augenscheinliche Parteilichkeit der Wusterwitzschen Darstellung in Betracht zieht. Wusterwitz behauptet zum Beispiel, daß Dietrich von Quitzow die Stadt Berlin ohne ›Entsagung‹ angefallen habe, allein im Laufe seiner Erzählung zeigt sich, daß er einen Anspruch an dieselbe hatte, weil sie ihm die Bezahlung eines versprochenen Schutzgeldes verweigerte. Daß der Übermut die Quitzows zu Ungerechtigkeiten verleitete, mag sein, aber keine Handlungen kann ihnen die Geschichte nachweisen, die die Ritterehre verletzt hätten.«


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