Pjotr Alexejewitsch Kropotkin
Die Große Französische Revolution 1789-1793 – Band I
Pjotr Alexejewitsch Kropotkin

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26. Verzögerungen bei der Abschaffung der Feudallasten

Je mehr die Revolution vorschritt, um so deutlicher prägten sich die beiden Strömungen aus, von denen wir im Eingang dieses Werkes gesprochen haben, nämlich die des Volkes und die des Bürgertums, deren Gegensatz insbesondere in den wirtschaftlichen Fragen zur Geltung kam.

Das Volk suchte dem Feudalwesen ein Ende zu machen. Es trat mit demselben Feuer für die Gleichheit wie für die Freiheit ein. Als es dann die Langsamkeit, selbst im Kampf gegen den König und die Priester, sah, verlor es die Geduld und suchte die Revolution zum Ziele zu führen. Es sah den Tag schon voraus, wo der revolutionäre Schwung erlahmte, es suchte die Rückkehr der Herren, der Königsdespotie, des Feudalwesens und des Regiments der Reichen und Priester für immer unmöglich zu machen. Und zu diesem Zweck wollte es – wenigstens in der guten Hälfte Frankreichs – die Wiedererlangung des Besitzes am Grund und Boden, Agrargesetze, die es jedem erlaubten, wenn er wollte, den Boden zu bestellen, und Gesetze, die Reiche und Arme in ihren bürgerlichen Rechten auf denselben Boden stellen sollten.

Das Volk empörte sich, wenn man es zwang, den Zehnten zu zahlen, es bemächtigte sich gewaltsam der Stadtverwaltungen, um mit den Priestern und Herren fertig zu werden. Kurz, es unterhielt in einem Teil Frankreichs den Zustand der Revolution, während es in Paris auf den Galerien der Nationalversammlung, in den Klubs und in den Sektionen seine Gesetzgeber aus der Nähe überwachte. Und schließlich organisierte es sich, als es galt, mit dem Königtum fertig zu werden, zum Aufstand und kämpfte am 14. Juli 1789 und am 10. August 1792 mit den Waffen in der Hand.

Das Bürgertum andererseits arbeitete, wie wir schon gesehen haben, mit Energie an der Vollendung der ›Eroberung der Gewalten‹ – das Wort stammt schon aus jener Epoche. Je mehr die Gewalt des Königs und des Hofes verbröckelte und der Verachtung anheimfiel, eignete das Bürgertum sie sich an. Es gab seiner Gewalt eine solide Grundlage in den Provinzen und organisierte zugleich sein jetziges und künftiges Vermögen.

War in einigen Gegenden die große Masse der den Emigranten und Priestern konfiszierten Güter vermittelst kleiner Parzellen in die Hände der Armen gelangt [das geht wenigstens aus den Untersuchungen Lutschizkys hervor], so hatte in anderen Gegenden ein ungeheurer Teil dieser Güter dazu gedient, die Bourgeois zu bereichern, während alle Arten von Finanzspekulationen die Grundlagen zu einer großen Zahl Vermögen des dritten Standes legten.

Aber vor allem hatten die gebildeten Bürger verstanden – die englische Revolution von 1648 war ihnen darin ein Beispiel gewesen –, daß jetzt die Reihe an sie gekommen war, sich der Regierung Frankreichs zu bemächtigen, und daß die Klasse, die regierte, Anspruch auf den Reichtum hätte, und dies um so mehr, als das Aktionsgebiet des Staates sich durch die Bildung eines großen stehenden Heeres, die Reorganisation des öffentlichen Unterrichts, der Justiz, der Steuern und so weiter entsprechend vergrößern mußte. Das hatte man nach der englischen Revolution deutlich genug gesehen.

Man begreift nun, daß sich in Frankreich mehr und mehr zwischen dem Bürgertum und dem Volk ein Abgrund auftat: dem Bürgertum, das die Revolution gewollt hatte und das Volk in sie hineinlockte, bis es merkte, daß die ›Eroberung der Gewalten‹ zu seinen Gunsten schon so gut wie beendet war; und dem Volk, das in der Revolution das Mittel gesehen hatte, sich von dem doppelten Joch des Elends und der Vorenthaltung politischer Rechte zu befreien.

Auf der einen Seite standen die, welche die Männer ›der Ordnung‹ und ›des Staates‹ damals ›Anarchisten‹ nannten, denen eine Anzahl Vertreter des Bürgertums – Cordeliers und einige Jakobiner – zur Seite standen. Die Staatsmänner und die Verteidiger ›des Eigentums‹, wie man damals sagte, fanden anderseits ihren vollständigen Ausdruck in der politischen Partei derer, die man später Girondisten nannte: das heißt, in den Politikern, die sich im Jahre 1792 um Brissot und den Minister Roland gruppierten.

Wir haben schon im fünfzehnten Kapitel erzählt, worauf sich die angebliche Abschaffung der Feudallasten in der Nacht des 4. August und mittelst der von der Nationalversammlung vom 5. bis 11. August gefaßten Beschlüsse beschränkte; und wir haben jetzt zu sehen, welche Bahnen diese Gesetzgebung in den Jahren 1790 und 1791 einschlug.

Aber da diese Frage der Feudallasten für die ganze Revolution bestimmend ist und ihre Lösung erst 1793, nach der Austreibung der Girondisten aus dem Konvent, fand, wollen wir auf die Gefahr einiger Wiederholungen noch einmal die Gesetzgebung vom August 1789 zusammenfassen, bevor wir darlegen, was in den zwei folgenden Jahren getan wurde. Das ist um so notwendiger, als über diesen Gegenstand, obwohl die Abschaffung der Feudallasten das Hauptwerk der großen Revolution war, eine höchst bedauerliche Konfusion herrscht. Über diese Frage wurden sowohl im ländlichen Frankreich wie in Paris in der Versammlung die größten Kämpfe geführt, und diese Abschaffung überlebte trotz allen politischen Wechselfällen, die Frankreich im 19. Jahrhundert durchmachte, das meiste von dem, was die Revolution getan hat.

Die Abschaffung der Feudallasten war ohne Frage den Menschen, die vor 1789 die Erneuerung der Gesellschaft mit ihren Wünschen herbeigerufen hatten, nicht in den Sinn gekommen. Kaum, daß man daran gedacht hatte, ihre Mißbräuche abzustellen: man hatte sich sogar gefragt, ob es möglich sei, ›die Vorrechte der Grundherren zu verringern‹, wie Necker gesagt hatte. Die Revolution hat diese Frage der Abschaffung aufgeworfen.

»Alles Eigentum ohne Ausnahme soll immer respektiert werden«, so ließ man den König bei der Eröffnung der Generalstaaten sagen, »und Seine Majestät begreift unter dem Namen Eigentum ausdrücklich die feudalen und grundherrlichen Zehnten, Grundzinsen, Renten, Lasten und Leistungen und ganz allgemein alle Bezüge und Vorrechte, seien sie ertragbringend oder Ehrenrechte, die an den Grund und Boden und an die Lehen geknüpft sind, welche Personen gehören.«

Keiner der zukünftigen Revolutionäre protestierte gegen diese Auffassung der Rechte der Herren und der Grundbesitzer im allgemeinen.

›Aber‹, sagt Dalloz – der bekannte Verfasser des Répertoire de Jurisprudence, dem man sicher nicht den Vorwurf revolutionärer Übertreibung machen kann –, ›die Landbevölkerung verstand unter den Freiheiten, die man ihr versprach, etwas anderes; auf dem Land brach allenthalben der Aufstand aus; die Schlösser wurden niedergebrannt, die Archive, in denen die Urkunden und die Zinsverschreibungen waren, wurden zerstört, und in einer Menge Plätzen unterschrieben die Herren Erklärungen, in denen sie auf ihre Rechte verzichteten‹ (Artikel Féodalisme).

So also, beim Schimmer des Bauernaufstandes, der große Dimensionen anzunehmen drohte, fand die Sitzung vom 4. August statt.

Wir haben gesehen, wie die Nationalversammlung den Beschluß oder vielmehr die Prinzipienerklärung erließ, deren erster Artikel lautet:

›Die Nationalversammlung schafft das ganze Feudalwesen ab.‹

Der Eindruck, den diese Worte hervorbrachten, war ungeheuer. Sie erschütterten Frankreich und Europa. Man sprach von einer Bartholomäusnacht des Eigentums.

Aber gleich am Tage darauf besann sich die Versammlung, wie wir gesehen haben, anders. In einer Reihe von Beschlüssen vom 5., 6., 8., 10. und 11. August stellte sie alles, was es Wesentliches in den Feudalrechten gab, wieder her und stellte es unter den Schutz der Verfassung.

Die Grundherren verzichteten mit gewissen Ausnahmen auf die persönlichen Abgaben, die ihnen bisher gezahlt werden mußten, und behielten um so sorgsamer die oft ebenso ungeheuerlichen Rechte bei, die auf die eine oder andere Weise als Abgaben für den Besitz oder Gebrauch des Grund und Bodens hingestellt werden konnten – die dinglichen Rechte, wie die Gesetzgeber sagten. Derart waren nicht nur die Grundrenten, sondern ebenso eine Menge Zahlungen und Abgaben in Geld und in natura, die in jeder Gegend anders waren und bei der Abschaffung der Leibeigenschaft eingeführt und damals an den Besitz des Bodens geknüpft worden waren.

Alle diese Gebühren waren in den Grundbüchern eingetragen und waren seitdem oft Dritten verkauft oder zediert worden.

Kehrzehnten, Gülten, Grundzinsen und ebenso die Zehnten – alles, was Geldwert hatte – wurde völlig aufrechterhalten. Die Bauern erhielten nur das Recht, diese Abgaben abzulösen, – wenn es ihnen nämlich eines Tages gelang, sich mit dem Grundherrn über den Ablösungspreis zu verständigen. Aber die Nationalversammlung hütete sich wohl, einen Termin für die Ablösung festzusetzen oder die Höhe der Kapitalisierung zu bestimmen.

Abgesehen von der Idee des Feudaleigentums, die durch den ersten Artikel der Beschlüsse vom 5. bis 11. August erschüttert wurde, blieb im Grunde alles, was die an den Grund und Boden geknüpften Abgaben anging, beim alten, und die Stadtverwaltungen hatten die Funktion, die Bauern zur Räson zu bringen, wenn sie nicht zahlten. Wir haben gesehen, mit welcher Grausamkeit einige von ihnen sich dieser Mission entledigten.

Man hat überdies der Anmerkung James Guillaumes, die oben (Kapitel 19) mitgeteilt wurde, entnehmen können, daß die Nationalversammlung in einem dieser Akte vom August 1789 ausdrücklich sagte, daß es sich nur um ›Beschlüsse‹ (arrêtés) handelte, woraus sie das Urteil zog, daß diese Akte die Sanktion des Königs nicht brauchten. Aber zugleich nahm ihnen die Versammlung den Charakter von Gesetzen, den sie nicht trugen, solange sie nicht in die Form konstitutioneller Dekrete gebracht waren; sie gab ihnen keinen obligatorischen Charakter. Auf gesetzgeberischem Wege war nichts geschehen.

Überdies kamen selbst diese ›Beschlüsse‹ den Herren und dem König zu radikal vor. Dieser versuchte Zeit zu gewinnen, um sie nicht verkünden zu müssen, und noch am 18. September richtete er Vorstellungen an die Versammlung, sie möchte es sich noch einmal überlegen. Erst am 6. Oktober, nachdem die Frauen ihn nach Paris gebracht und unter die Überwachung des Volkes gestellt hatten, entschloß er sich, sie zu verkünden. Aber jetzt stellte sich die Nationalversammlung taub. Sie verkündete sie erst am 3. November 1789, indem sie sie an die Parlamentshöfe der Provinzen versandte, so daß also die ›Beschlüsse‹ vom 5. bis 11. August nie richtig der Öffentlichkeit verkündet worden sind.

Man versteht, daß unter diesen Umständen der Bauernaufstand nicht aufhören konnte. Der Bericht des Feudalausschusses, den der Abbé Grégoire im Februar 1790 lieferte, stellte in der Tat fest, daß die Bauernerhebung fortdauerte oder seit Januar an Stärke zunahm. Sie verbreitete sich von Osten nach Westen.

Aber in Paris hatte die Reaktion seit dem 6. Oktober schon viel Boden gewonnen; und als die Nationalversammlung nach dem Bericht Grégoires das Studium der Feudallasten aufnahm, machte sie Gesetze, die von reaktionärem Geiste erfüllt waren. In der Tat hatten die Dekrete, die sie vom 28. Februar bis 5. März und am 18. Juni 1790 erließ, die Wirkung, das Feudalwesen in der Hauptsache wiederherzustellen.

Das war (man sieht es an den Dokumenten der Zeit) die Meinung derer, die damals die Abschaffung des Feudalismus wollten. Man sagte von diesen Dekreten, sie stellten den Feudalismus wieder her.

Zunächst wurde die Unterscheidung zwischen den Ehrenrechten, die ohne Ablösung abgeschafft wurden, und den nutzbringenden Rechten, die die Bauern ablösen mußten, völlig aufrechterhalten und befestigt; und noch schlimmer war, daß mehrere persönliche Feudalrechte, die schon in die Klasse der nutzbringenden aufgenommen waren, ›den einfachen Renten und Reallasten gleichgestellt wurden‹. Rechte also, die lediglich auf Usurpation beruhten, Überreste der Leibeigenschaft, die schon auf Grund dieses Ursprungs hätten verdammt werden müssen, wurden ebenso behandelt wie Verpflichtungen, die aus dem Pachtvertrag stammten.

Gegen die Nichtzahlung dieser Lasten konnte der Grundherr – wenn er auch das Recht der ›Feudalkonfiskation‹ verlor (Artikel 6) – allen möglichen Zwang nach dem gemeinen Recht ausüben. Der folgende Artikel beeilte sich, dieses Recht mit folgenden Worten zu bekräftigen: ›Die Feudallasten und Grundzinse, zugleich alle Verkaufsgebühren, Renten und Lasten, die ihrer Natur nach ablösbar sind, werden bis zu ihrer Ablösung den Regeln unterworfen, die die verschiedenen Gesetze und Bräuche des Königreichs festgesetzt haben.‹

Die Versammlung ging noch weiter. In der Sitzung vom 27. Februar schloß sie sich der Meinung des Berichterstatters Merlin an und bestätigte für eine große Zahl Fälle das Leibeigenschaftsrecht der toten Hand. Sie dekretierte, ›daß die Grundrechte, bei denen das Lehnsverhältnis der toten Hand in die Form von Grundzinsen gebracht worden ist, nicht die tote Hand vorstellen und aufrechtzuerhalten sind‹.

Das Bürgertum hielt dieses Erbe der Leibeigenschaft so in Ehren, daß der Artikel 4 des Titels III des Gesetzes bestimmte: ›Wenn die dingliche oder gemischte tote Hand bei der Bauernbefreiung in Grundgebühren und Übertragungsgebühren (beim Grundbesitzwechsel) verwandelt worden ist, dann sind diese Abgaben weiter zu zahlen.‹

Im allgemeinen fragt man sich, wenn man die Debatte über das Feudalgesetz in der Nationalversammlung liest, ob sie wirklich im März 1790, nach der Eroberung der Bastille und dem 4. August stattfand, oder ob man sich noch im Anfang der Regierung Ludwigs XVI., im Jahre 1775, befindet?

So werden am 1. März 1790 ohne Entschädigung abgeschafft gewisse Rechte ›aus der alten Verpflichtung des Hundefütterns, des Wachestehens‹ und ebenso gewisse Rechte vom Kauf und Verkauf. Man hätte doch meinen sollen, diese Rechte seien schon in der Nacht des 4. August ohne Ablösung abgeschafft worden? Aber es war nicht so. Nach dem gesetzlichen Zustand durfte noch im Jahre 1790 in einem großen Teil Frankreichs der Bauer keine Kuh kaufen und nicht einmal sein Korn verkaufen, ohne dem Grundherrn Gebühren zu zahlen! Er konnte sein Korn überhaupt erst verkaufen, wenn der Grundherr seines verkauft und von den hohen Preisen profitiert hatte, die man im allgemeinen erhielt, solange noch nicht viel Korn ausgedroschen war.

Aber schließlich, wird man sagen, wurden diese Rechte am 1. März abgeschafft, und ebenso die Gebühren, die der Herr vom Backofen, der Mühle, der Kelter erhob? Man schließe nicht zu schnell. Sie wurden abgeschafft – mit Ausnahme von denjenigen, die früher einmal Gegenstand eines schriftlichen Vertrags zwischen dem Grundherrn und der Bauerngemeinde gewesen waren oder die gegen irgendein Zugeständnis eingetauscht und als Verpflichtung anerkannt worden waren!

Zahlen, Bauer! Fleißig zahlen! Und spute dich, denn sonst ergeht sofort die Zwangsvollstreckung gegen dich, und deine einzige Rettung wäre, wenn es dir gelänge, vor Gericht den Prozeß zu gewinnen!

Man kann es kaum glauben, aber es ist so.

Man lese den Text des Artikels 2 des Titels III des Feudalgesetzes. Er ist ein wenig lang, aber er verdient es, abgedruckt zu werden, damit man sehen kann, welche Lasten das Feudalgesetz vom 24. Februar / 15. März 1790 noch die Bauern bedrücken ließ:

Artikel 2. ›Es gelten bis zum Gegenbeweis als ablöspflichtig (das heißt: es sollen vom Bauern bezahlt werden, bis er sie abgelöst hat):

  1. Alle diejenigen herrschaftlichen Jahresabgaben, sei es in Geld, Korn, Geflügel, Futter oder irgendwelchen Bodenerzeugnissen, die unter folgenden Benennungen geschuldet werden: Grundzins, Überzins, Feudalrenten, herrschaftliche Renten, Erbzinsen, Kehrzehnten, Fruchtzinsen, Ackerzehnten, dingliche Fronden, oder unter irgendwelcher andern Benennung, sofern sie nur vom Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks gezahlt und geschuldet werden, solange er Eigentümer oder Besitzer ist und auf Grund der Dauer seines Besitzrechtes.
  2. Alle unbestimmten Gefälle, die unter Namen wie Fünftel, Fünftel vom Fünftel, Dreizehntel, Kaufzins und Dreizehngarben, Kauf- und Verkaufzins, Halbkaufzins, Ablösezins, Kaufgebühr, Lösung, Hubgebühr, Gerichtszins oder irgendwelchen andern Benennungen auf Grund von vorkommenden Veränderungen im Eigentum oder Besitz eines Grundstücks geschuldet werden.
  3. Die Abgaben, die unter verschiedenen Namen beim Wechsel der früheren Herren geschuldet wurden.‹

Andrerseits hatte die Versammlung am 9. März verschiedene Wegegelder auf den Landstraßen, den Kanälen usw., die von den Herren erhoben worden waren, aufgehoben. Aber unmittelbar nachher beeilten sie sich hinzuzufügen:

›Die Nationalversammlung ist aber nicht der Meinung, für jetzt solche berechtigten Oktroigebühren usw. und solche in dem vorigen Artikel genannten Gebühren, die als Entschädigung erworben sein können, unter der im eben erwähnten Artikel ausgesprochenen Aufhebung zu befassen.‹

Das will folgendes sagen. Viele Herren hatten manches ihrer Rechte verkauft oder verpfändet; oder es hatte auch im Erbantritt der älteste Sohn das Land oder das Schloß geerbt, und die andern, hauptsächlich die Töchter, hatten zur Entschädigung die und die Rechte des Wegezolls auf Straßen, Kanälen oder Brücken erhalten. In diesen Fällen nun sollten alle diese Abgaben, obwohl sie als unberechtigt anerkannt waren, bestehenbleiben, weil sonst eine Anzahl adlige und Bürgerfamilien Verluste erlitten hätten.

Und ähnliche Fälle trifft man im ganzen Feudalgesetz. Nach jeder Aufhebung brachte man einen Schleichweg an, um sie unwirksam zu machen. Es hätte endlose Prozesse geben müssen.

Nur in einem Punkt verspürt man den Hauch der Revolution. Wenn es sich um die Zehnten handelt. So wird festgesetzt, daß alle geistlichen und feudalisierten (das heißt an Laien verkauften) Zehnten vom 1. Januar 1791 an für immer verschwinden werden. Aber auch hier ordnete die Nationalversammlung an, daß sie für das Jahr 1790 an jeden Berechtigten auf Heller und Pfennig bezahlt werden mußten.

Noch mehr. Man vergaß nicht, Strafbestimmungen gegen die zu erlassen, die diesen Dekreten nicht Folge leisteten, und bei der Debatte über den Titel III des Feudalgesetzes beschloß die Versammlung:

›Keine Gemeindeverwaltung, keine Distrikts- oder Departementsverwaltung ist befugt, die Erhebung irgendeiner herrschaftlichen Gebühr, deren Zahlung verlangt wird, unter dem Vorwande zu hintertreiben, sie sei implicite oder explicite ohne Entschädigung aufgehoben. Tut sie das dennoch, so ist die Entscheidung nichtig; die Verwaltung wird vor Gericht gefordert und ist zur Schadloshaltung verpflichtet.‹

Was die Distrikts- und Departementsverwaltungen angeht, so war nichts zu befürchten. Sie waren mit den Adligen und den besitzenden Bürgern ein Herz und eine Seele. Aber es gab, hauptsächlich im Osten Frankreichs, Gemeindeverwaltungen, deren sich die Revolutionäre hätten bemächtigen können, und diese hatten den Bauern gesagt, die und die Feudallasten seien aufgehoben, und wenn der Grundherr sie verlange, brauche man sie nicht zu zahlen.

Jetzt durften, wenn sie nicht selbst belangt und gepfändet werden sollten, die Gemeinderäte in einem Dorf es nicht wagen, irgend etwas zu sagen, und der Bauer mußte zahlen (und sie selbst mußten zur Beschlagnahme schreiten), wobei es ihm freistand, sich später, wenn die Zahlung sich als zu Unrecht herausstellte, vom Grundherrn entschädigen zu lassen – der vielleicht in Koblenz war.

Damit war, wie Sagnac sehr treffend bemerkt hat, eine furchtbare Bestimmung eingeführt. Den Beweis, daß der Bauer nicht mehr verpflichtet war, die und die Feudallasten zu zahlen, den schwierigen Beweis, daß es persönliche und nicht an den Boden geknüpfte Lasten waren, mußte der Bauer führen. Führte er ihn nicht, konnte er ihn nicht führen – und das war meistens der Fall –, so mußte er zahlen!


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