Pjotr Alexejewitsch Kropotkin
Die Große Französische Revolution 1789-1793 – Band I
Pjotr Alexejewitsch Kropotkin

 << zurück weiter >> 

Anzeige. Gutenberg Edition 16. Alle Werke aus dem Projekt Gutenberg-DE. Mit zusätzlichen E-Books. Eine einmalige Bibliothek. +++ Information und Bestellung in unserem Shop +++

25. Die Sektionen von Paris unter dem neuen Munizipalgesetz

Wir sind so von den Ideen des Knechtschaftsverhältnisses gegenüber dem zentralisierten Staat befangen, daß die bloßen Gedanken an kommunale Unabhängigkeit – ›Autonomie‹ wäre zu wenig gesagt –, die im Jahre 1789 geläufig waren, uns kurios scheinen. L. Foubert hat vollständig recht, wenn er von dem Plan der Stadtverwaltungsorganisation, den die Nationalversammlung am 21. Mai 1790 beschloß, sagt: ›Die Ausführung dieses Plans erschiene heutzutage, so sehr haben sich die Ideen verwandelt, als ein revolutionärer, ja sogar anarchischer Akt‹, und er fügt hinzu, daß damals dieses Munizipalgesetz von den Parisern, die in ihren Distrikten seit dem 14. Juli 1789 an eine sehr große Unabhängigkeit gewöhnt waren, ungenügend gefunden wurde.

Daher schien damals den Parisern und selbst den Gesetzgebern der Nationalversammlung die genaue Abgrenzung der Gewalten, auf die man heutzutage so viel Gewicht legt, eine unnütze und die Freiheit antastende Sache. Wie Proudhon, der gesagt hat: ›Die Kommune wird alles oder nichts sein‹, konnten die Distrikte von Paris nicht einsehen, warum die Kommune nicht alles sein sollte. ›Eine Kommune‹, sagten sie, ›ist eine Gesellschaft von Miteigentümern und Mitbewohnern, die im Bezirk einer geschlossenen und begrenzten Örtlichkeit zusammen wohnen, und hat als Kollektivwesen dieselben Rechte wie ein Bürger.‹ Und auf Grund dieser Definition sagten sie, die Kommune von Paris habe wie jeder andere Bürger ›Freiheit, Eigentum, Sicherheit und das Recht des Widerstands gegen Unterdrückung‹ und infolgedessen alle Macht, über ihr Eigentum zu verfügen und ebenso für die Verwaltung dieses Eigentums, die Sicherheit der Personen, die Polizei, das Militär, kurz für alles zu sorgen. Die Kommune ist in der Tat innerhalb ihres Gebiets souverän: weiter gibt es für eine Kommune keine Einschränkung der Freiheit.

Noch mehr. Der dritte Abschnitt der Einführung in das Selbstverwaltungsgesetz vom Mai 1790 stellte ein Prinzip auf, das man heutzutage schwer versteht, das man aber in jener Epoche sehr gut verstand. Es war das Prinzip, seine Befugnisse direkt, ohne Vermittler auszuüben: ›Die Kommune von Paris übt auf Grund ihrer Freiheit alle ihre Rechte und Gewalten immer selbst aus, – und zwar so viel wie möglich direkt und so wenig wie möglich durch Delegierte.‹ So drückte sich die Einführung aus.

Anders ausgedrückt heißt das: Die Kommune von Paris soll nicht ein regierter Staat sein, sondern ein Volk, das sich unmittelbar, das heißt ohne Vermittler, ohne Herrn selbst regiert.

Die allgemeine Versammlung der Sektion – die immer tagt – und nicht die erwählten Mitglieder eines Gemeinderats sind die höchste Instanz für alles, was die Einwohner von Paris angeht. Und wenn die Sektionen einstimmig beschließen, sich in den Fragen der Allgemeinheit der Mehrheit der Sektionen zu unterwerfen, so verzichten sie darum nicht auf das Recht, sich je nach ihrer Neigung besonders zu verbinden, sich von einer Sektion zur andern zu begeben, um die Entscheidungen der Nachbarn zu beeinflussen und immer wieder den Versuch zu machen, zur Einstimmigkeit zu gelangen.

Die ununterbrochene Tagung der allgemeinen Versammlungen der Sektionen – das, so sagen die Sektionen, wird die politische Erziehung jedes Bürgers bewirken und ihm dann auch gestatten, ›mit Sachkenntnis die zu wählen, deren Eifer und Einsicht er bemerkt hat und achtet‹. (Sektion der Mathurins; zitiert bei Foubert, S. 155.)

Und sie sagen, die permanent tagende Sektion – das immer offene Forum – sei das einzige Mittel, um eine ehrliche und verständnisvolle Verwaltung zu sichern.

Endlich sind die Sektionen, wie Foubert sehr gut sagt, vom Mißtrauen beseelt: vom Mißtrauen gegen jede Exekutivgewalt. ›Wer ausführt, verfügt über die Gewalt und muß sie mit Notwendigkeit mißbrauchen.‹ ›Das ist die Meinung Montesquieus und Rousseaus‹, fügt Foubert hinzu, es ist auch unsere!

Man begreift die Kraft, die dieser Standpunkt der Revolution geben mußte, um so mehr, als noch der andere damit verbunden war, auf den ebenfalls Foubert hinweist: ›Auf diese Weise richtet sich die revolutionäre Bewegung ebensosehr gegen den Zentralismus wie gegen den Despotismus.‹ So scheint das französische Volk im Beginn der Revolution begriffen zu haben, daß die ungeheure Verwandlung, die seine Aufgabe war, weder auf konstitutionellem Wege noch durch eine Zentralgewalt vollbracht werden konnte: sie mußte das Werk lokaler Kräfte sein, die, um handeln zu können, große Freiheit haben mußten. Vielleicht hat es auch daran gedacht, daß die Eroberung der Freiheit in jedem Dorfe und jeder Stadt ihren Anfang nehmen mußte. Die Einschränkung der Gewalt des Königs wäre dadurch nur erleichtert worden.

Es ist kein Zweifel, daß die Nationalversammlung alles zu tun suchte, um die Aktionskraft der Distrikte zu verringern und sie unter die Vormundschaft einer Kommunalregierung zu bringen, die die Volksvertretung unter ihrer Herrschaft halten konnte. So unterdrückte das Munizipalgesetz vom 27. Mai / 27. Juni 1790 die Distrikte. Es wollte diesen Revolutionsherden ein Ende machen und führte darum zunächst eine neue Einteilung von Paris in 48 Sektionen ein und erlaubte ferner nur den Aktivbürgern, an den Wahl- und Verwaltungsversammlungen der neuen ›Sektionen‹ teilzunehmen.

Indessen mochte das Gesetz noch so sehr die Aufgaben der Sektionen beschränken und festsetzen, sie sollten sich in ihren Versammlungen ›lediglich mit den Wahlen und der Ablegung des Bürgereides‹ beschäftigen (Erster Teil, Artikel 11), man gehorchte nicht. Die Sache hatte sich schon seit über einem Jahr eingebürgert, und die ›Sektionen‹ fuhren mit der Art, vorzugehen, fort, die die ›Distrikte‹ begonnen hatten. Überdem mußte das Munizipalgesetz selbst den Sektionen die Verwaltungsbefugnisse zuerkennen, die schon die Distrikte, ohne viel zu fragen, ausgeübt hatten. Ebenso findet man in dem neuen Gesetz die sechzehn gewählten Kommissare, die nicht bloß Polizei- und sogar Justizfunktionen auszuüben hatten, sondern auch mit der Verwaltung des Departements, ›der Verteilung der Steuern in ihren Sektionen‹ betraut werden konnten. (Vierter Titel, Artikel 12.) Wenn übrigens die Konstituierende Versammlung die ›Permanenz‹ unterdrückte, das heißt das permanente Recht der Sektionen, sich ohne besondere Einberufung zu versammeln, so war sie trotzdem genötigt, ihnen das Recht zuzubilligen, allgemeine Versammlungen abzuhalten, sowie sie von fünfzig Aktivbürgern verlangt würden.

Das genügte, und die Sektionen verfehlten nicht, davon Gebrauch zu machen. Kaum einen Monat nach der Einsetzung der neuen Stadtverwaltung verlangten zum Beispiel Danton und Bailly im Namen von 43 (unter 48) Sektionen in der Nationalversammlung die sofortige Entlassung der Minister, die vor einem nationalen Gerichtshof unter Anklage gestellt werden sollten.

Die Sektionen ließen sich also von ihrer Souveränität nicht abbringen. Sie war ihnen zwar vom Gesetz genommen worden, aber sie behielten sie bei und bestanden darauf. Ihre Petition hatte in der Tat nichts mit der Stadtverwaltung zu tun, aber sie handelten, und damit war alles gesagt. Überdies waren die Sektionen infolge der verschiedenen Befugnisse, die sie sich zuerteilt hatten, so wichtig, daß die Nationalversammlung sie anhörte und ihnen wohlwollend antwortete.

Ebenso ging es mit der Bestimmung des Munizipalgesetzes von 1790, die die Stadtverwaltungen völlig ›in allem, was die Befugnisse angeht, die sie im Auftrag der allgemeinen Verwaltung auszuüben haben, den Departements- und Distriktsverwaltungen‹ unterstellte (Artikel 55). Weder die Sektionen noch durch ihre Vermittlung die Kommune von Paris, noch die Kommunen der Provinz unterwarfen sich dieser Bestimmung. Sie ignorierten sie und bewahrten ihre Souveränität.

Im allgemeinen nahmen die Sektionen allmählich wieder die Rolle von Revolutionsherden an; und wenn ihre Aktivität in der Reaktionsperiode von 1790 und 1791 schwächer wurde, so waren es, wie man im weiteren sehen wird, noch und immer die Sektionen, die Paris 1792 aufweckten und die revolutionäre Kommune vom 10. August vorbereiteten.

Jede Sektion ernannte, wie wir gesagt haben, kraft des Gesetzes vom 21. Mai 1790, sechzehn Kommissare, und diese Kommissare, die sich als Bürgerausschüsse konstituierten und zunächst nur das Amt der Polizei hatten, haben während des ganzen Verlaufs der Revolution nicht aufgehört, ihre Befugnisse nach allen Richtungen hin auszudehnen. Daher sah sich im September 1790 die Versammlung genötigt, den Sektionen die Rechte zuzusprechen, die sich, wie wir gesehen haben, Straßburg schon im August 1789 genommen hatte: insbesondere das Recht der Ernennung der Friedensrichter und ihrer Beisitzer und ebenso der Schiedsrichter. Und dieses Recht behielten die Sektionen bis zu dem Augenblick, wo die jakobinische revolutionäre Regierung – am 4. Dezember 1793 – eingeführt wurde.

Andererseits gelangten eben diese Bürgerausschüsse der Sektionen Ende 1790 nach einem lebhaften Kampfe dazu, die Verwaltung der Geschäfte der Wohltätigkeitsanstalten und ebenso das sehr wichtige Recht in ihre Hand zu bekommen, die Unterstützungsangelegenheiten zu überwachen und zu organisieren – was ihnen gestattete, die Barmherzigkeitswerkstätten des Ancien régime durch ›Unterstützungswerkstätten‹ zu ersetzen, die von den Sektionen selbst verwaltet wurden. In dieser Richtung entfalteten die Sektionen später eine bemerkenswerte Tätigkeit. Im selben Grade, wie in der Revolution überhaupt, machten die sozialen Ideen in den Sektionen Fortschritte. So machten sie sich allmählich zu Lieferanten von Bekleidung, Wäsche, Schuhwerk für die Armee, sie organisierten das Mühlenwesen usw., so daß sich im Jahre 1793 jeder Bürger und jede Bürgerin, die in der Sektion ansässig war, in der Werkstatt ihrer Sektion einfinden und dort Arbeit erhalten konnte (Mellié, S. 289). Aus diesen ersten Anfängen entstand später eine umfassende mächtige Organisation, so daß im Jahre II (1793–1794) die Sektionen den Versuch machten, völlig an die Stelle der Armeebekleidungsämter und ebenso der Lieferanten zu treten.

Das ›Recht auf Arbeit‹, das das Volk der großen Städte 1848 verlangte, war also nur eine Reminiszenz an das, was in Paris während der großen Revolution tatsächlich vorhanden, aber von unten und nicht von oben durchgesetzt war, wie es die Louis Blanc, Vidal und andere autoritäre Sozialisten, die im Luxembourg saßen, wollten.

Noch mehr. Die Sektionen überwachten nicht nur während des ganzen Verlaufs der Revolution die Zufuhr und den Verkauf des Brotes, die Preise der notwendigsten Lebensbedürfnisse und die Anwendung der Maximalpreise, als diese vom Gesetz eingeführt worden waren, sie ergriffen auch die Initiative, die brachliegenden Ländereien von Paris zu bestellen, um die landwirtschaftliche Produktion durch die Gemüsekultur zu vermehren.

Das möchte vielleicht solchen armselig erscheinen, die sich unter Revolution nur Schießen und Barrikaden vorstellen; aber gerade dadurch, daß die Sektionen von Paris auf die kleinen Einzelheiten des täglichen Lebens der Handwerker und Arbeiter eingingen, brachten sie ihre politische und revolutionäre Macht zur Geltung.

Aber wir dürfen nicht vorgreifen. Nehmen wir vielmehr den Bericht über den Gang der Ereignisse wieder auf; wir kommen auf die Sektionen von Paris wieder zurück, wenn wir von der Kommune vom 10. August berichten.


 << zurück weiter >>