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III.
Der Menschenwahn im Spiegel der Hexenprozesse und Justizmorde

»Welche Unmenschlichkeit gäbe es, zu der sich nicht ein Mensch, eine Nation, ja oft eine Reihe von Nationen gewöhnen konnte!«

Herder.


7.
Hexenprozesse

»Es zieht mich grausend hin und zieht mich schaudernd
Mit dunkler kalter Schreckenshand zurück.«

Schiller.

Ein Zauberprozeß aus der Zeit der ersten christlichen Kaiser

Unter den Prozessen gegen Zauberer aus der Zeit der ersten christlichen Kaiser möge hier nur eines gedacht werden, der sich zu Antiochia unter Kaiser Valens (364-378) abspielte und unter allen ähnlichen Ereignissen des Altertums wegen seiner Ausdehnung, der Willkür und Grausamkeit des Verfahrens, der Habsucht und Heimtücke der Ankläger und Richter die erste Stelle einnimmt, daher als ein würdiges Vorbild der Hexenprozesse des 17. Jahrhunderts betrachtet werden darf.

Einige namhafte Männer wurden angeklagt, durch Zauberkünste den Namen desjenigen erforscht zu haben, der des Kaisers Nachfolger sein würde.

Im Verhör gestanden sie, mittels eines Zauberringes, der über einem mit dem Alphabet beschriebenen Becken schwebte, gefunden zu haben, daß ein gewisser Theodorus, ein Jüngling von ausgezeichneten Gaben, dieser Nachfolger sein werde. Wirklich schien hier eine Verschwörung gegen Valens vorzuliegen; allein das rechtfertigt doch ein so grausames und formloses Verfahren, wie jetzt eintrat, nicht. Tausende von Personen wurden auf die nichtigsten Verdachtsgründe hin verhaftet und gegen sie die Folterwerkzeuge ( eculei, pondera plumbea cum fidiculis et verberibus) angewendet. Schuldige und Unschuldige, zum Teil angesehene Staatsbeamte und Philosophen, erdrosselte, enthauptete oder verbrannte man als Mitwisser; ihre Güter wurden eingezogen. Ihre Bücher warf man in die Flammen, weil es Zauberbücher seien. Während des Prozesses hatte ein Schurkenpaar, Palladius und Heliodorus, als es selbst wegen Zauberei verhaftet war, durch Denunziation des Kaisers unbegrenzte Gunst und große Reichtümer erschlichen. Sich zu behaupten, traten diese Hofohrenbläser stets wieder mit neuen Anzeigen hervor und machten eine förmliche Jagd auf ihre Opfer. Häuser wurden versiegelt, und bei der Versiegelung wurden allerhand Zauberapparate, wie Formeln und Liebestränke, untergeschoben, und Männer und Weiber, Vornehme und Geringe, wurden verhaftet. Die Folter ruhte nicht; Güter wurden eingezogen und viele Personen des Landes verwiesen und enthauptet. Unzählige Leute verbrannten damals im Orient ihre Bücher, um keinen Stoff zum Argwohn zu geben. Als Heliodorus starb, zwang Valens die Standespersonen, und unter diesen zwei Konsularen, die als Angeklagte nur durch seltene Standhaftigkeit in der Folter dem Tode entgangen waren, die Leiche zu begleiten. Um aber die unbedingte Bodenlosigkeit und Dummheit seiner Willkürherrschaft zu beurkunden, begnadigte Valens um dieselbe Zeit den Kriegstribunen Pollentianus unter Belassung seines bedeutenden Vermögens und seiner Würde, und doch war dieser überwiesen und geständig, ein schwangeres Weib geschlachtet zu haben, um mit der ausgeschnittenen Leibesfrucht zauberische Befragungen wegen des künftigen Regierungswechsels anzustellen! Dagegen befand sich unter den Hingerichteten ein Jüngling, dessen ganzes Verbrechen darin bestand, daß er im Bade unter Hersagung der Vokale die Finger zwischen seiner Brust und der Marmorwand hin und her bewegt hatte, weil ihm dies als ein Mittel gegen Magenschmerz empfohlen worden war. Bei einem anderen hatte man das Horoskop eines gewissen Valens gefunden. Man bezog dieses auf den Kaiser, und der Unglückliche mußte sterben, obgleich er bewies, daß derjenige Valens, den das Horoskop betreffe, sein verstorbener Bruder dieses Namens gewesen war.

Zaubergeständnisse aus dem griechischen Kaiserreiche

Am Hofe von Byzanz, dem elenden Hofe der Bilderstürmer und Säulenheiligen, sah man die notwendigen Konsequenzen der Gesetze Konstantins und dessen Nachfolger in grausiger Wirklichkeit hervortreten, während man im Abendlande das Hexenwesen milde beurteilte. Der Dolmetscher Aaron Isaacius, welcher Legionen von bösen Geistern zu seinen Diensten zitieren können sollte, wurde geblendet und später noch mit Abschneiden der Zunge bestraft. Die Strafe der Blendung erlitten auch Sklerus Seth und Michael Sicidites, jener wegen Liebeszauber, dieser wegen dämonischer Verwandlungskünste, durch welche er einst in einem mit Töpfen beladenen Nachen eine ungeheure Schlange erscheinen ließ, so daß der Eigentümer in der Angst der Selbstverteidigung seine sämtlichen Waren zerschlug. Der Protostrator Alexius wurde unter Anklage der Zauberei von dem habsüchtigen Kaiser seiner Güter beraubt und in ein Kloster gesteckt. Auch der Kaiser Theodor Laskaris, der seine Krankheit einer Bezauberung zuschrieb, stellte Verfolgungen an, bei denen er sich der Feuerprobe bediente.

Hexenprozesse aus dem 14. und 15. Jahrhundert

Seit der berüchtigten Bulle Papst Innozenz' VIII. haben die Hexenprozesse drei Jahrhunderte hindurch die Christenheit dezimiert und geschändet. Einer Seuche gleich griffen sie um sich, sprangen aus einem Lande auf das andere über und mordeten unaufhörlich Tausende von Unschuldigen.

Wenn es sich um die Frage nach der wissenschaftlichen Bildung und Intelligenz der Zeit der ersten Jahrhunderte der Hexenprozesse handelt, so kann unter den Männern der Wissenschaft, denen wir Ende des 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts begegnen, kein vollwichtigerer Zeuge aufgerufen werden, als der berühmte Abt des Klosters Sponheim. Joh. Trithemius (1442-1516), Verfasser der auf Befehl des Markgrafen Joachim von Brandenburg ausgearbeiteten und am 16. Oktober 1508 vollendeten (vier Bücher umfassenden) Schrift Antipalus maleficiorum. Wie kein anderes Buch damaliger Zeit ist dieser » Gegner der Zaubereien« geeignet, uns über die Stellung der damaligen Gelehrtenwelt zum Hexenglauben zu belehren.

Trithemius will mit seiner Schrift keineswegs den Hexenglauben bekämpfen; vielmehr steht ihm die Tatsache diabolischer Zauberei fest, und er will nur zeigen, wie der Christ sich gegen dieselbe zu schützen vermag. Nach ihm sind folgende vier Klassen von Zauberern und Hexen vorhanden: 1. solche, welche, ohne ein Bündnis mit dem Teufel eingegangen zu haben, durch Gifte und andere natürliche Mittel diejenigen Menschen, die sie hassen, schädigen, indem sie z. B. die Männer beischlafunfähig machen, den Gebärenden Not bereiten, auch sonstige Krankheit, selbst den Tod durch ihren Zauber bewirken; 2. solche, welche durch die Kunst der sogenannten Encunctia, das ist durch geheimnisvolle, abergläubische Worte, Formeln und Zeichen, übernatürliche Wirkungen hervorbringen wollen; 3. solche, die, ohne sich den Teufeln ergeben zu haben, doch mit ihnen verkehren und zur Ausführung ihrer Zaubereien sie um Hilfe anrufen; und 4. solche Zauberer und Hexen, welche mit dem Teufel einen eigentlichen Bund geschlossen und sich ihm zu eigen gegeben haben. Diese vermögen nicht bloß wie die Unholde der 3. Klasse Menschen zeugungsunfähig und blind zu machen, ihnen Kopfschwindel zu bereiten, Unwetter hervorzurufen und dergleichen, sondern mit Hilfe des Teufels können sie auch Pest, Fieber, Epilepsie, Taub-, und Lahmheit bewirken, Menschen wahnsinnig und in allerlei Weise elend machen. Diese Art der Zauberer und Hexen, welche mit dem Teufel sich sogar fleischlich vermischt, ist wegen ihrer Gottlosigkeit und Schädlichkeit mit dem Feuertode zu bestrafen. Und leider ist die Zahl solcher Hexen in jeder Landschaft sehr groß, und es gibt kaum einen noch so kleinen Ort, wo man nicht eine Hexe der 3. und 4. Klasse fände. »Aber wie selten findet sich ein Richter, der diese offenbaren Frevel gegen Gott und die Natur rächt!« heißt es. »Es sterben Menschen und Vieh durch die Niederträchtigkeit dieser Weiber, und niemand denkt daran, daß es durch die Bosheit der Hexen geschieht. Viele leiden fortwährend die schwersten Krankheiten und wissen nicht, daß sie behext sind.« Trithemius sucht dann klarzumachen, daß diejenigen der Bosheit der Hexen am meisten ausgesetzt sind, welche die Sakramente der Kirche verachten und in Todsünden dahinleben, der Unzucht frönen und die geweihten Heil- und Schutzmittel der Kirche verschmähen, wogegen allen Dienern der Gerechtigkeit, welche die Hexen aufsuchen und verfolgen, allen gläubigen Christen, welche sich der Sakramente und der Segnungen der Kirche bedienen und sich vor Todsünden hüten, sowie allen denen, die Gottes Barmherzigkeit durch die Engel besonders behüten läßt, die Hexen nicht leicht etwas anhaben können. Trithemius warnt davor, daß man Frauen, die einigermaßen wegen Hexerei anrüchig wären, zu Hebammen bestelle. Denn diese brächten nicht selten die Kinder um und opferten sie dem Teufel; auch vermählten sie neugeborene Mädchen den Dämonen, machten die Gebärenden unfruchtbar und erfüllten das ganze Haus mit Teufelsspuk. Taufwasser mischten sie mit Urin, und was sie mit dem Sakrament des Leibes Christi verübten, lasse sich gar nicht aussagen. Deshalb haben die Priester bei Austeilung der Kommunion sorgfältig darauf zu achten, daß verdächtige Weiber die empfangene Hostie nicht etwa wieder aus dem Munde herausnehmen, weil sie dieselbe sonst in der scheußlichsten Weise mißbrauchen. – »Willst du, o Christ«, schreibt Trithemius, »vor Dämonen und Hexen sicher sein, so stehe fest im Glauben an Christus und halte dein Gewissen von Todsünden rein. Besuche an allen Sonntagen und Feiertagen die heilige Messe, und laß dich vom Priester mit Weihwasser besprengen. Nimm geweihtes Salz in deinen Mund und besprenge mit Weihwasser auch dein Haus, dein Bett sowie deinen Viehstall. Die geweihten Lichtmeßkerzen, die an Mariä Himmelfahrt geweihten Kräuter sowie die am Palmsonntage geweihten Zweige hänge über der Türe deines Hauses auf. An den Feiertagen und Sonnabenden der vier Quatemberfeste durchräuchere dein ganzes Haus mit Rauch von geweihten Kräutern und Palmen. Frühmorgens, wenn du dich vom Lager erhebst, bezeichne dich mit dem Zeichen des Kreuzes, und ehe du issest oder trinkst oder aus dem Hause gehst, bete ein Paternoster, ein Ave Maria und den Glauben. Dasselbe tue abends, wenn du zu Bette gehst. Denn wenn du so lebst, wird keine Hexe über dich Gewalt haben.«

Außerdem empfiehlt Trithemius noch besondere Schutzmittel. Zur Herstellung eines derselben ist Wachs von Lichtmeß- oder Osterkerzen, Weihrauch, der zu Ostern, Kräuter, die an Mariä Himmelfahrt, Hostien, die am Gründonnerstag geweiht sind, sowie Friedhofserde, Weihwasser und benediziertes Salz erforderlich. Die Kräuter, Hostien und die Friedhofserde werden pulverisiert und in warmes Weihwasser mit dem Wachs zu einer Masse vermengt, wobei man über dieselbe das Paternoster, das Ave Maria und das Kredo betet. Aus dieser Masse werden nun in gewärmtem Weihwasser kleine Kreuze bereitet, die man mit Aussprechung der drei heiligsten Namen über den Türen des Hauses, der Kammern und des Stalles, auch an der Wiege anbringt und außerdem am Halse trägt. Zur Aufhebung des Zaubers und der durch denselben verursachten Leiden dienen die Exorzismen (Beschwörungen) der Kirche. Als besonders wirksam empfiehlt Trithemius ein Bad, welches er wie folgt beschreibt: Der Behexte legt eine Generalbeichte ab und empfängt das heilige Abendmahl, entweder in der Kirche oder in seinem Hause, wo dann der Priester die Messe de S. Trinitate mit besonders eingelegten Gebeten auf einem Tragaltar liest. Das Bad ist an einem verborgenen Ort in einer reinen Badewanne mit Flußwasser herzurichten. In das letztere sind Weihwasser, geweihtes Wachs und Salz, geweihte Asche, geweihte Palmen, geweihte Friedhofserde und allerlei Kräuter zu tun. Der Mann steigt nackt in die Wanne, das Weib mit einem Hemde angetan, worauf der Priester die Wanne unten, in der Mitte und oben mit je einer dreifachen Lichtmeßkerze beklebt. Sodann bereitet er aus Weihwasser, geweihtem Salz und einem zurückbehaltenen Teile der Friedhofserde einen Teig und bindet denselben unter Gebet dem Kranken auf den leidenden Körperteil. Der Behexte ruft dann, im Bade sitzend, die göttliche Hilfe an, während der Priester verschiedene Beschwörungen über ihn spricht und die kranke Stelle mit einem Wasser wäscht, welchem Ysop zugesetzt ist. Hierauf weiht er für den Kranken einen Wein, stellt aus achtunddreißig Pulvern das sogenannte Wachs in Form eines Kreuzchens her, schließt dasselbe in eine Nußschale ein, welche in ein Tuch eingenäht und so um den Hals gehängt wird. Ebenso macht er aus dem geweihten Wachse noch andere Kreuzchen, die er an die Türen, an das Bett, an den Tisch usw. im Hause des Behexten befestigt. Dieses Bad hat der Kranke neun Tage hintereinander zu gebrauchen. Während dieser ganzen Zeit darf er nichts anderes trinken als den für ihn benedizierten Wein, und außerdem hat er des Morgens und Abends das Pulver des Eremiten Pelagius in warmem Wein oder in Brot zu nehmen und dabei sich vor jeder Sünde zu hüten. Ist nach Ablauf der neun Tage der Kranke gesund geworden, so wird er in die Kirche geführt, um Gott zu danken. Doch darf er das um den Hals gehängte Kreuz von Wachs vor Ablauf der nächsten zwölf Monate nicht ablegen, und ebenso hat er die übrigen Kreuzchen an ihren Stellen zu lassen. Ist aber nach neun Tagen der Zauber noch nicht gehoben, so muß Sorge dafür getragen werden, daß fromme Leute fasten, beten, Almosen geben, sowie daß neun Tage lang für den Behexten Messe gelesen wird usw. Bleibt der Zauber auch dann noch, so muß die Wohnung gewechselt, das Fasten und Beten vermehrt, die Beschwörungen müssen wiederholt werden usw.

Wir sehen, das Denken des Trithemius ist von dem Glauben an Zauberei vollständig beherrscht, und in ihm spiegeln sich die dämonischen Ansichten, spiegeln sich die Anschauungen der Gebildeten wider.

Frankreich hatte schon im 14. Jahrhundert zahlreiche Verbrennungen von Zauberern und Hexen vorgenommen. Seitdem das Pariser Parlament den Hexenprozeß den geistlichen Richtern abgenommen hatte (im Jahre 1390), kam derselbe seltener vor.

Bemerkenswert ist, daß jener »Geldmann« Faust oder Fust zu Mainz, dem Gutenberg, der Erfinder der Buchdruckerkunst, für die ihm gemachten Vorschüsse sein Material überlassen mußte, in Paris seine gedruckten lateinischen Bibeln für geschrieben ausgab und um hohe Preise verkaufte, eine Geschäftsmanipulation, die ungemessenes Aufsehen erregte und die Zunft der in dem Verdienste des langsamen, teuren Abschreibens verkürzten Mönche, welche die Ergebnisse sahen, ohne den Weg ihrer Darstellung zu begreifen, veranlaßte, Faust für einen »der schwarzen Kunst« Beflissenen, einen Hexenmeister zu erklären. Infolgedessen mußte er fliehen, wenn er am Ende nicht einen Scheiterhaufen zieren wollte, und nur mit knapper Not und großen Ängsten kam er davon. Und mehr verdiente der herzlose Geldmann nicht. Hatte er doch den armen Gutenberg um sein teures Geheimnis betrogen und seine erpreßten Einrichtungen zu seinem eigenen Vorteil ausgebeutet.

Aus den Jahren 1498 und 1499 wird von einer »Alraune«, d. i. Zauberin, zu Wien berichtet, welcher der Landeshauptmann und der Bürgermeister mit vierundzwanzig Gewappneten auf dem Lande nachgestellt habe. Man will nun zwar nicht die »Alraune«, wohl aber deren Gefährten abgefaßt haben, und derselbe soll mit dem Schwerte hingerichtet und verbrannt worden sein. Verbürgt ist nur eine am 21. Oktober zu Wien vorgekommene Hinrichtung durch das Schwert und Verbrennen, wobei der Wiener Scharfrichter »nicht richten hat wollen«. Man hatte daher den Scharfrichter von Krems herbeiholen müssen, welchem nach geschehener Hinrichtung »das Schwert neu gefaßt und zugerichtet wurde«.

In Berlin kam der erste Fall einer Hexenverbrennung schon im Jahre 1390 vor. Die »Hexe« war eine alte Frau, namens Wolberg. Im Jahre 1483 (unter Friedrich I.) wurde in Berlin ebenfalls eine alte Frau als der Hexerei überwiesen verbrannt. Von da an vernimmt man dort lange Zeit nichts von peinlichen Verfahren gegen Hexen.

Ein Hexenprozeß aus dem Jahre 1481. In Breslau wurde am 1. Oktober 1481 eine Zauberin ersäuft. Sie hieß Anna Brommelhausinn und bekannte, daß sie Georg Beckern ihr eigenes Wasser zu trinken gegeben, auch für Georg Kramer habe sie Kröten gesotten im Verein mit ihrer Mutter und einer anderen Frau, wofür sie einen Kaniglen-(Kaninchen-)Pelz genommen. Auch Bartheln habe sie ihr eigenes Wasser gegeben. Ihrem Manne habe sie ihren eigenen Schweiß, den sie genommen, wenn sie zu Bade gegangen, zu trinken gegeben. Ferner habe sie die Peter Rothin gen. Kobelle zu einem alten Weibe gesandt, das ihr ein Knospeln gegeben, das habe die Rothin wieder dem Matth. Jentsch gegeben, daß er sterben mußte. Der Niboluschin habe sie ebenfalls drei Tropfen gegeben. Endlich hat sie bekannt, daß die Zeysse Magdalena zu Schobitz sie solche Zauberei gelehrt habe. Ihre Hinrichtung hat Montag vor Michaelis 1481 zu Breslau stattgefunden.

In Frankreich kamen die Hexenprozesse, wie wir wissen, schon viel früher als in den deutschen Ländern vor; in der Schweiz, in Italien, in den Niederlanden, Spanien, Schweden und Dänemark florierten sie ebenfalls zur Schande der Menschheit. So wurden beispielsweise in Oberitalien hundert Personen verbrannt; in Como hatte ein Hexenrichter im Jahre 1485 einundvierzig Hexen verbrennen lassen.

Der Engel von Augsburg

Einen traurigen Beweis dafür, daß nicht Schönheit dagegen schützte, als Hexe verfolgt zu werden, sowie für die Torheit und Käuflichkeit der Richter, liefert das traurige Geschick des » Engels von Augsburg«, Agnes Bernauer, die Baderstochter. Ein altes Bild zu Straubing zeigt sie unendlich liebreizend, blauäugig, unschuldig dreinblickend, umwallt von langem, blondem Haar. So sah sie Herzog Albrecht von Bayern bei einem Turnier in der alten Reichsstadt und wurde dermaßen von Liebe zu ihr hingerissen, daß er sich heimlich mit ihr vermählte. In seinem trauten Heim zu Vohnburg und Straubing verlebte er in seliger Verschollenheit glückliche Tage mit ihr – bis seinem Vater, dem Herzog Ernst, von der heimlichen Ehe berichtet wurde. Mit Gewalt, List, Überredung suchte derselbe den Sohn jener Verbindung abtrünnig zu machen, aber Albrecht beschwor öffentlich, daß Agnes seine rechtmäßige Gemahlin sei, und ließ sie mit fürstlicher Pracht auftreten. Herzog Ernst mußte nun zu anderen Mitteln greifen. Er befahl, die schöne Agnes der Zauberei anzuklagen. Sie wurde während Albrechts Abwesenheit verhaftet, verurteilt, und dieses Urteil zu Straubing, wo Agnes so glückliche Tage verlebt, vollstreckt. Am 12. Oktober 1455 schleppte man sie an die Donau. – Eine ungeheure Volksmenge hatte sich daselbst versammelt. Agnes' Schönheit war berückender als je. Sie flehte den Himmel und die Menschen an, sie beteuerte ihre Unschuld, sie umfaßte die Knie der Henker – vergebens, man stieß sie von der Brücke hinab. Aber der Strom trug sie; sie kam ans Ufer zurück, reckte die weißen Arme empor und schrie laut um Hilfe. Da brach der Bann des Schreckens, der bisher auf der Volksmenge gelegen; man eilte herzu – ein Henkersknecht aber kam zuvor, wickelte ihre langen Locken um eine Stange und tauchte sie unter, bis sie tot war. Albrechts Schmerz war tief. Er ließ der Toten alle Ehren erzeigen und söhnte sich erst nach langer Zeit mit dem harten Vater aus. Derselbe errichtete über dem Grabe der Ermordeten ein Karmeliterkloster, zu Straubing eine Kapelle, ihren Sarkophag schmückte ihr lebensgroßes Standbild, Hund und Eidechse als Zeichen häuslicher Treue zu ihren Füßen.

Wir glauben im Sinne unserer Leser zu handeln, wenn wir der unglücklichen »Bernauerin« hierunter noch etwas eingehender gedenken, als wir es ursprünglich für den Rahmen unseres Buches beabsichtigt hatten.

» Angnes, vulgo Angelam appellabant, Bernauerin venustissima puella, Augustburgensis balneatoris filia« – Agnes Bernauerin, gewöhnlich »Engel« genannt, die schöne Jungfrau, war die Tochter eines augsburgischen Baders, schreibt ein alter Chronist von unserer Heldin. Und Agnes Bernauerin war nicht nur ein Engel von Schönheit, das liebliche Gesicht von goldenen Locken umflossen; sie war auch ein Engel an Tugend, Sittsamkeit und Holdseligkeit, sowie ausgezeichnet durch einen feinen und anmutigen Geist.

Agnes Bernauerin ist etwa ums Jahr 1410 geboren, denn sie stand in erster jungfräulicher Blüte, als die Stadt Augsburg zu Ehren des schönen, ritterlichen Herzogs Albrecht von Bayern im Frühjahr 1428 ein glänzendes Turnier gab. Der Herzog war damals siebenundzwanzig Jahre alt, groß und stattlich von Figur und von seltener Stärke. Am prächtigen Königshofe zu Prag – die Königin war seine Tante – hatte er sich in feiner Sitte, anmutiger Galanterie und in allen ritterlichen Künsten herangebildet. Als er dreiundzwanzig Jahre zählte, machte seine Mutter, die Herzogin Elisabeth, ihren Lieblingssohn zum Herren der Grafschaft Vohnburg und schenkte ihm außerdem Pfaffenhofen, Geisenfeld und Hohenwart. Zugleich dachte sie lebhaft daran, den jungen Albrecht reich und standesgemäß zu verheiraten. Ihre Wahl fiel auf die Prinzessin Elisabeth von Württemberg. Am Hofe des Kurfürsten Ludwig von der Pfalz zu Heidelberg kam am 15. Januar durch beiderseitige Abgesandte das Eheverlöbnis zustande. Die Braut sollte ihrem Gemahl ein Heiratsgut von dreißigtausend Gulden zubringen, wogegen er eine gleiche Summe für den Fall ihrer Witwenschaft durch Verpfändung einer Stadt zusicherte. Gleich nach Pfingsten sollte das Beilager stattfinden. Wer aber das Eheverlöbnis brechen würde, verpflichtete sich zur Zahlung eines Strafgeldes von zehntausend Gulden an den oder die Verlassene …

Und als der Herzog Albrecht im Frühjahr zu Augsburg fröhlich turneite, kam ihm die Nachricht, daß seine verlobte Braut Elisabeth von Württemberg mit ihrem Geliebten, dem ritterlichen Grafen Johann von Werdenberg heimlich entflohen und dessen Weib geworden sei. Merkwürdigerweise gab die Entflohene für ihre Weigerung, Herzog Albrechts Gemahlin zu werden, als Grund an, der Herzog sei ein zu großer Liebhaber der Frauen.

So viel ist sicher, daß der verlassene Bräutigam sich schon in Augsburg redlich bemühte, sich zu trösten. Er ließ sich von Württemberg die zehntausend Gulden Strafgelder zahlen und machte den schönen Augsburgerinnen nach Herzenslust und mit großem Glück den Hof. Nur die schönste der Schönen, der goldlockige Engel von Augsburg, widerstand lange dem glühenden Liebeswerben des ritterlichen Herzogs Albrecht, obgleich dieser nicht zu stolz war, bei den Turnieren mit dem Kniebande der reizenden Baderstochter geschmückt, für sie in die Schranken zu reiten. Sie lächelte ihren Ritter dankbar und verheißungsvoll an – aber sie gewährte ihm nicht die kleinste Gunst, welche Tugend und jungfräuliche Züchtigkeit verboten.

Durch diesen ungewohnten Widerstand nur noch mehr entflammt, schwur Herzog Albrecht der reizenden Baderstochter ewige Liebe und eheliche Treue, und Agnes Bernauerin folgte dem geliebten Manne heimlich nach seinem Schlosse Vohnburg, wo des Priesters Segen die Liebenden ehelich verband. Auf der Vohnburg verlebten sie einige Jahre süßen Liebesglücks. Herzog Albrecht verließ selten die Burg und sein holdes Weib, vernachlässigte den Hof seines Vaters, des Herzogs Ernst von Bayern, und kümmerte sich nicht um Kriegs- und Ritterspiele.

Herzog Ernst wußte wohl, daß sein Sohn ein hübsches Mädchen aus Schwaben bei sich auf der Burg habe, aber nicht, daß sie miteinander rechtlich und kirchlich verheiratet seien. Um seinen Erben dem weiblichen Liebesgetändel zu entreißen, tat er alle Schritte, ihn mit der Prinzessin Anna, Tochter des Herzogs Erich von Braunschweig, zu verheiraten. Aber Albrecht sagte auf alle Zumutungen: »Nein! Ich will nicht! Ich habe genug an meinen Erfahrungen mit der Württembergerin!«

Da dachte Herzog Ernst, der um ebenbürtige Nachkommenschaft besorgt war, auf Mittel, seinen Sohn Albrecht mit List oder Gewalt von jener schwäbischen Dirne zu trennen, die ja doch nur durch teuflische Zaubertränke solche Gewalt über ihn ausüben könne.

Zuerst wollte Herzog Ernst es mit List versuchen. Zu diesem Zwecke schrieb er im Jahre 1434 zu dem Tage des heiligen Klemens für alle bayrischen Ritter ein großes Turnier nach Regensburg aus und wußte es so einzurichten, daß neben dem Pfalzgrafen Johann von Amberg auch Herzog Albrecht erscheinen mußte.

Aber als Herzog Albrecht in voller Ritterrüstung in die Schranken reiten wollte, seinem Vater und dessen Vasallen zu zeigen, daß er im Arm der Liebe nicht verlernt habe, seine ritterlichen Waffen zu führen – da traten ihm die Herolde und Ehrenrichter mit vorgehaltenen Lanzen in den Weg und riefen ihm zu: »Zurück! Du bist nicht würdig, diesen ritterlichen Kampfplatz zu betreten! Denn nach der alten Turnierordnung heißt es: welcher vom Adel geboren und Herkommen ist und einem sein Eheweib, Tochter, Schwester oder Freundin unehrlich entführet oder hielte, wider sein Willen oder Wissen; Item, welcher eine Klosterfrau hinwegführet und mit der zuhielt, darf nicht turnieren. Und du, Herzog Albrecht von Bayern, hältst auf deiner Vohnburg die Agnes Bernauerin, eines Baders Tochter aus Augsburg, unehrlich als deine Buhlerin! Zurück von diesem ehrlichen Turnierplatz!«

Ob dieser öffentlichen Beschimpfung vor allen seinen zukünftigen Vasallen geriet Herzog Albrecht in furchtbaren Zorn; er durchbrach die Schranken und sprengte in die Mitte des Turnierplatzes vor und rief mit weithallender Stimme: »Ich entehre nicht die Tugend eines Mädchens! Agnes Bernauerin aus Augsburg, die mit mir auf der Vohnburg lebt, ist mein ehelich Gemahl, mit mir auf ewig verbunden durch den Segen der heiligen Kirche!« Aber auf einen Wink des Herzogs Ernst drangen die Herolde und Ehrenrichter auf den Herzog Albrecht ein – und unter wüsten Balgereien, wobei es auf beiden Seiten scharfe Hiebe setzte, wurde der »unehrliche Ritter« aus den Schranken gedrängt.

Aufs tiefste erbittert ob dieser ihm angetanen Schmach kehrte Herzog Albrecht zu seiner Agnes auf Vohnburg zurück – und nannte und ehrte sie jetzt von Stund' an nicht nur als seine rechtmäßige Gemahlin, auch als Herzogin. Er bezog mit ihr das Schloß zu Straubing, das er ihr zugleich als Witwensitz schenkte, gab ihr einen herzoglichen Hofstaat und nannte sie vor aller Welt Herzogin Agnes!

Aber der schöne Engel von Augsburg wurde dieses Glanzes und dieser Ehren nimmer froh. Ihr kam ein düsteres Ahnen ihres traurigen Geschickes, und sie verlebte ihre Tage fortan in tiefer Melancholie, immer an den Haß und die Rache des Herzogs Ernst denkend. An dieser Stimmung ließ sie sich im Kreuzgang des Karmeliterklosters zu Straubing ihre Grabkapelle bauen.

Und ihr düsteres Ahnen sollte nur zu bald erfüllt werden. Am Hofe des Herzogs Ernst wachte die Rache. Als des Herzogs Bruder, Wilhelm, Anno 1435 plötzlich starb und sein Söhnchen kränkelte, wurde die arme Agnes Bernauerin schmählich beschuldigt: sie habe den Herzog Wilhelm vergiftet und dessen Söhnchen vergiften wollen, um den Thron Bayerns für ihre zukünftigen Söhne zu sichern. Das Giftmischen verstehe sie, als eines Baders Tochter, vortrefflich …

Und als man wußte, daß Herzog Albrecht nicht bei seiner Agnes in Schloß Straubing weile, überfiel Herzog Ernst mit seinen Rittern die Burg und ließ die unglückliche Gemahlin seines Sohnes in Ketten legen und ins Gefängnis werfen und ihr den kürzesten, grausamsten Prozeß machen.

In Ketten, aber mit der Würde einer reinen Frau und mit der Hoheit einer Herzogin, erschien Agnes vor ihren Richtern, die zugleich ihre Henker waren. Sie sagte: »Wie könnt ihr es wagen, des Herzogs Albrecht ehelich Gemahl in Ketten zu legen, einzukerkern und vor Gericht zu stellen? Dazu hat niemand ein Recht als mein Gemahl der Herzog Albrecht selber – oder der Kaiser. Wehe euch, wenn ihr des Herzogs Gemahlin ein Haar krümmt! Wehe euch, wenn Herzog Albrecht dereinst den Thron Bayerns besteigen und euer Herr sein wird! Er wird mich blutig rächen! Ich erkenne des Herzogs Ernst Gerichte nicht an. Ihr könnt wohl meine Mörder werden – aber nicht meine Richter!«

Umsonst! Ihr Tod war vorher beschlossen, ehe sie nur gehört. Das Urteil lautete: Die Agnes Bernauerin sei in der Donau zu ertränken, weil sie den Herzog Albrecht durch böse Künste und Tränke zu sündiger Liebe betört und dadurch gegen den Herzog Ernst ein Staatsverbrechen begangen. – Und Herzog Ernst unterschrieb dieses Todesurteil.

Am 12. Oktober 1435 schleppten die Henkersknechte das zitternde junge Weib gebunden auf die Donaubrücke bei Straubing und stürzten sie hinab in den Fluß … Aber die Wellen hatten mehr Erbarmen als die Menschen. Sie trugen die Unschuldige, die nur einen Fuß bewegen konnte und flehentlich um Hilfe rief, gegen das Ufer zu … Da ergriff der Henker eine Stange, faßte damit das lange goldene Haar der Unglücklichen – und tauchte sie so lange unter das Wasser, bis sie tot war … Die Leiche ward zu Straubing auf dem öffentlichen Friedhofe von St. Peter begraben.

Als Herzog Albrecht bald darauf ahnungslos nach Straubing zurückkehrte und das Entsetzliche hörte, sank er ohnmächtig zu Boden. Dann schwur er den Mördern seiner Agnes – vor allem seinem leiblichen Vater – blutige Rache! Er geriet in solche Wut, daß er Stunden und Tage hatte, in denen er ganz von Sinnen war.

Verbündet mit seinem kriegerischen Vetter, dem Herzog Ludwig von Bayern-Ingolstadt, fiel Herzog Albrecht wirklich verwüstend, mordend und brennend in das Land seines Vaters ein … Umsonst erinnerte dieser ihn an seine Sohnespflicht und versprach ihm liebevolle Vergebung, wenn er reumütig in des Vaters Arme zurückkehre … Herzog Albrecht drang als vernichtender Feind weiter vor in des Vaters Land.

Da sandte Herzog Ernst den Kanzler Friedrich Aichstätter zum Kaiser Sigmund, diesen um Hilfe anflehend. Zugleich mußte Aichstätter dem Kaiser den Mord der Agnes in für Herzog Ernst günstiger Weise darstellen. So heißt es in der Instruktion für den Kanzler: … » Item, wie sie sich mit Herbigkeit gen den Sun (Sohn) und umb das Sloz Straubingen gehalten hat, weiß Aichstätter wohl zu sagen … Das Weib ward so in Poshait verhartet, daß sie den Herzog Ernst nit als ihren Richter und Herrn halten wollt, da sie selbst Herzogin zu sein angab; und das erboste Herzog Ernsten wider sie, daß er das Weib nehmen ließ und ersaufen … Item er thu auch sein kaiserlich Gnaden zu wissen, daß sein Sun beladen sei gewesen mit einem bösen Weib und daß sie seinem Sun so hart und streng gewesen, daß mit wenig Worten nit aussprechen konnt, es sei auch sein Sun in dreien oder vier Jahren nie recht fröhlich gewesen, er hab' auch seines Suns Leben vor ihr besorget, dazu was ihm auch wahre Kundschaft kömen, daß sie ihm auch den älteren Sun seines Bruders wollt vergeben haben. Und da sich die Sach also in Poshait verlänget und darin kein Ablassen verstunden und je langer, je mehr Uebels daraus ging, hat er dasselbig Weib ertränken lassen.«

Und es gelang wirklich den Vorstellungen des Kaisers, den Herzog Albrecht zu bewegen, als reuiger Sohn in die Arme seines Vaters zurückzukehren – nachdem die Stadt München ihm einen sicheren Geleitsbrief ausgestellt. So fand denn in München noch vor Ablauf des Todesjahres der armen Agnes die völlige Versöhnung zwischen Vater und Sohn statt.

Herzog Albrecht stiftete seiner Agnes bei den Karmelitern in Straubing eine tägliche Messe und einen feierlichen Jahrestag und Herzog Ernst ließ über dem Grabe seines Opfers eine Kapelle erbauen und stiftete ihr ebenfalls einen Jahrestag und eine tägliche Messe. Hierob gerührt, tat Herzog Albrecht seinem Vater den Willen und heiratete die Prinzessin Anna von Braunschweig, als der arme »Engel von Augsburg« noch kein Jahr tot war. – Dies erzählt der Chronist ganz naiv mit den Worten: »Herzog Albrecht III. in Bayern ist es gewesen, der eines Baders Tochter also heftig geliebt, daß man Sorge hatte, er würde sie nehmen. Da ließ sie Ernestus, Herzog in Bayern, sein Vater, in Straubing, ertränken, das bekümmerte den jungen Fürsten also übel, daß man ihn lange Zeit nicht mochte trösten, ja fast von seinen Sinnen kam, bis man ihm gab eine junge Fürstin aus Braunschweig.«

Böse Federn der Zeitgenossen behaupteten sogar: Herzog Albrecht habe sich durch die schöne Braunschweigerin sehr gern trösten lassen. Die Hochzeit wurde in München am St.-Leonhards-Fest 1436 mit großer Pracht und vielen Lustbarkeiten gefeiert. Dieser Ehe entsprossen zehn Kinder. Dennoch hatte Herzog Albrecht viele Liebschaften nebenbei, so mit einer Münchener Kürschnerfrau Ursula, die nach des Herzogs Tode der Stadtmagistrat von München nebst ihrem Manne aus dem Burgfrieden von München verweisen ließ.

Herzog Albrecht erwarb sich trotzdem den Beinamen »der Fromme«, indem er sich ganz in die Hände seiner Beichtväter gab und sogar während der Mahlzeit stets geistliche Bücher vorlesen ließ. Unter seinen frommen Stiftungen ist besonders die reiche Benediktinerabtei auf dem Berge Andechs zu nennen, in der er Anno 1460 auch begraben wurde.

Am St.-Agnes-Tage 1447 erneute Herzog Albrecht die Stiftungen zum Gedächtnis seiner Agnes, ließ ihre Gebeine in die von ihr im Karmeliterkloster erbaute Kapelle übertragen und setzte ihr ein prächtiges Grabdenkmal von weißem Marmor, das die arme Ermordete in ganzer Figur zeigt, aber nur neben Todesjahr und Todestag die Worte:

» Obiit Agnes Bernauerin. Requiescat in pace

Warum nannte er sie nicht seine Gattin?

In der Stiftsurkunde der täglichen Messen für die so schmählich Hingeopferte heißt es jedoch: »Und alles zu Lob und Ehre, allen gläubigen Seelen zu Rue und Rast und unseren Seelen zu Trost und Hilf, darnach der Ersamen und Erbaren Frawen Agnesen der Bernawerin, der Gott vom Himmel gnadig und barmherzig sei, Seel Heil willen … ein ewig stete Mess … gestiftet, geordnet und gemacht …«

Ewig! Besteht diese irdische Ewigkeit heute noch?

Der Name Agnes Bernauerin aber wird fortleben – bis ausgeschlagen das letzte fühlende Menschenherz!

Hexenprozesse im 16. Jahrhundert

Über die Hexenprozesse des 16. und die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts schreibt Soldan u. a.: »Das 16. und die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts trägt eine vorherrschend theologische Färbung, die sich auch den nicht theologischen Wissenschaften und der Politik mitteilte. Reuchlin und Georg Venetus erhoben nach Picos von Mirandola Vorgang mit einem Aufwande glänzender Gelehrsamkeit die Kabbala, um durch diese wieder ihrer Gelehrsamkeit eine höhere Weihe zu geben.«

»In der Jurisprudenz herrschte ein Geist engherziger Beschränktheit, teils an den Satzungen des römischen und kanonischen Rechts haftend und in die müßigsten Spiele der Dialektik sich verirrend, teils in den theologischen Begriffen der Zeit befangen.«

»Die Medizin endlich, ohne feste physiologische und pathologische Grundlage, klebte am Altüberlieferten und machte sich aus der Macht des Teufels einen Schild gegen alle Vorwürfe. Der berühmte Gegner der Hexenverfolgungen, Dr. Weier, der selbst Arzt war, führt in seiner Schrift über die Hexerei den Satz aus, »daß die ungelehrten Schlingel in der Medizin und Chirurgie jr unwissenheit und fehler dem verzäubern oder veruntrewen und den Heiligen zuschreiben«.

Van Helmont (geb. 1577), ein berühmter Mediziner, glaubt fest an Metallverwandlung, an den Stein der Weisen, faßte Donner, Blitz, Erdbeben, Regenbogen und andere Naturerscheinungen als Wirkungen einzelner Geister auf usw. Der Londoner Arzt Robert Fludd († 1637), ein berühmter Rosenkreuzer, leitete die Entstehung der Krankheiten von bösen Dämonen her, gegen die der gläubige Arzt zu kämpfen habe. Der Rostocker Professor Sebastian Wirdig († 1687) sah zwei Arten von Geistern durch die ganze Natur verbreitet, deren sich auch im menschlichen Körper befänden und mit den Geistern in der Luft, in den Gestirnen in Gemeinschaft ständen, durch deren Einfluß sie regiert würden. Auch er gibt der Wärme, Kälte, Luft einen Geist und leitet die Krankheiten von den zornigen und rachsüchtigen Geistern der Luft und des Firmaments her. Er verteidigt die Wünschelrute wie die Nekromantie (Schwarzkunst) und findet die Beweise in biblischen Sprüchen. Beispiele ähnlicher Art, bemerkt Soldan, ließen sich aus der Geschichte der Medizin in Menge anführen. Denn das Denken selbst der Koryphäen der Wissenschaft war bis über das 17. Jahrhundert hinaus vom Aberglauben so beherrscht, daß man in dem Verlaufe und Zusammenhange natürlicher Dinge nicht das Naturgesetz, sondern das geheimnisvolle und unheimliche Walten verborgener Geister und dämonischer Mächte sah.

Leider hat selbst die Einführung der Reformation, welche doch so vielen alten mönchischen Aberglauben zerstörte, in bezug auf jenen Wahn nichts geändert. Luther, und es ist ihm bei seiner Erziehung und seinem Lebensgange kein besonderer Vorwurf daraus zu machen, wenngleich sein Teufelsglaube für die Folge verhängnisvoll wurde, glaubte selbst an das Vorhandensein des Teufels, und wir kennen die Erzählung, daß er, als ihn der Teufel auf seinem Pathmos, der Wartburg, erschien und ihn störte, seinem vermeintlichen Widersacher tapfer das Tintenfaß an den Kopf warf.

Der stellenweise übereifrige Bibelglaube war es, der bei den Protestanten wesentlich dazu beitrug, daß sie die Zauberei auf Grund mehrerer davon handelnden, von ihnen mißverstandenen Stellen der heiligen Schrift für möglich und für ein Verbrechen hielten. Namentlich bestärkte sie darin die schon von uns erwähnte Stelle des 2. Buches Mosis, wo über Giftmischerinnen, welches Wort Luther mit Zauberinnen übersetzt hat, die Todesstrafe verhängt wurde.

In katholischen Ländern wurde, wie wir gesehen, die Hexerei längst nicht mehr, wie ursprünglich, als ein Zweig und eine Abart der Ketzerei, sondern als ein eigenes Verbrechen behandelt.

Über das Rencontre Luthers mit dem Teufel auf der Wartburg schreibt Gustav Freytag in seinen »Bildern aus der deutschen Vergangenheit«, nachdem er das innere Leben Luthers eingehend geschildert: »Aus der Kinderzeit wußte er, wie geschäftig die bösen Geister um den Menschen weben, aus der Schrift hatte er gelernt, daß der Teufel gegen den Reinsten arbeitet, ihn zu verderben. Auch auf seinem Pfade lauert beständig der Teufel, ihn zu schwächen, zu verlocken, durch ihn Unzählige elend zu machen. Er sah sie arbeiten in der zornigen Miene des Kardinals, in dem höhnischen Antlitz des Eck, ja in den Gedanken seiner eigenen Seele, er wußte, wie mächtig sie in Rom waren. Schon in der Jugend hatten ihn Erscheinungen gequält, jetzt kehrten sie wieder. Aus dem dunklen Schatten seiner Studierstube erhob das Gespenst des Versuchers die Krallenhand gegen seine Vernunft, selbst in der Gestalt des Erlösers nahte der Teufel dem Betenden, strahlend als Himmelsfürst mit den fünf Wunden, wie ihn die alte Kirche abbildete. Aber Luther wußte, daß Christus den armen Menschen nur in seinen Worten erscheint, oder in demütiger Gestalt, wie er am Kreuze gehangen. Und er raffte sich heftig auf und schrie die Erscheinung an: »Hebe dich, du Schandteufel!« Da verschwand das Bild. – So arbeitete das starke Herz des Mannes. Es war ein unheimlicher Kampf zwischen Vernunft und Wahn. Aber immer erhob er sich als Sieger, die Urkraft seiner gesunden Natur überwand.«

»Unter diesen Umständen«, bemerkt Soldan, »wird es erklärlich, warum die Reformation Hexenglauben und Hexenprozesse nicht gestürzt hat. Sie ließ beide bestehen, weil sie den Glauben an den persönlichen Teufel bestehen ließ.« In diesem Glauben erhitzte sich der Eifer gegen die Verbündeten des Teufels um so mehr, je weniger eine Religionsgenossenschaft der andern im Abscheu gegen das Diabolische (Teuflische) nicht nachstehen wollte, und so rasten die verschiedenen Parteien der Protestanten untereinander selbst und mit den Katholiken um die Wette. Zwar will Walter Scott bemerkt haben, daß in England unter hervortretendem kalvinistischen Übergewicht die Hexenprozesse immer zahlreicher gewesen seien als unter dem anglikanischen Klerus (Geistlichkeit), und es ist richtig, daß im 16. Jahrhundert England verhältnismäßig nur wenige Hinrichtungen kennt; aber Jakobs I. Blutgesetze, die im 17. Jahrhundert so viel Greuel brachten, gingen doch nicht von den Kalvinisten aus. Weiter ist es Tatsache, daß der reformierte Theodor Beza den französischen Parlamenten den Vorwurf der Lässigkeit in den Hexenprozessen machte; aber der katholische Florimond de Remond, weit entfernt, den fanatischen Eifer seines Gegners zu tadeln, beeilt sich nur, das behauptete Faktum in Abrede zu stellen, indem er auf die zahllosen Opfer hinweist, die er als Parlamentsrat zu Bordeaux täglich zum Feuer verurteilen half. Arge Verblendung aber ist's, wenn es noch neuerdings ein katholischer Schriftsteller versucht hat, für die Verbreitung der Hexenprozesse nicht der geistlichen Inquisition und den päpstlichen Bullen, sondern der Reformation und dem Beispiele der Protestanten eine besondere Rolle zuzuweisen, und Ignaz Schmidts verkehrter Ansicht, als wenn Luthers Vorstellungen von der Gewalt des Teufels das Übel verschuldet hätten, irgendeine Aufmerksamkeit zu schenken. Luther hat die Lehre vom Teufel aus der katholischen Kirche herübergenommen, aber freilich so, daß dieselbe in ihm nach zwei Seiten hin eine ganz neue, und zwar gegen den dämonischen Aberglauben der Kirche sich abschließende Gestalt gewann. Denn erstens faßte Luther den Teufel wesentlich als Werkzeug des göttlichen Zornes über die Sünde, als Mittel der Strafgerechtigkeit Gottes auf, so daß sich die Gewalt des Teufels nicht weiter als das Zorngebiet Gottes erstreckt, auf welchem Gott ihm »Raum läßt«, und zweitens sieht Luther die Stellung des Christen im Kampfe mit dem Teufel ganz anders an, als die Kirche es tat. Diese betrachtet den Kampf gegen den Teufel als ein rein äußerliches Vorgehen, welchem sich der Christ der ihm von der Kirche gebotenen Mitteln, nämlich bestimmter Gebetsformeln, des Weihwassers, der Nennung des Namens Jesu, des Kreuzeszeichens usw. bedienen sollte. Luther dagegen verlegte den Kampf in das Innere der Seele, wo sich der Christ durch anhaltendes Gebet, durch immerwährende Buße, durch stetes Wachsen im Glauben und in der Gemeinschaft mit Gott sich gegen alle Anläufe des Bösen schirmen und sich mehr und mehr zum Sieg über denselben erheben sollte. Darum kann von Luther nicht gesagt werden, daß er durch seine Lehre von der Gewalt des Teufels das Übel der Hexenverfolgung verschuldet habe. Ist es doch auch unumstößliche Tatsache, daß die katholischen Länder, und zwar unter päpstlicher Autorität, den Hexenprozeß nicht nur geraume Zeit vorher betrieben, ehe Luthers Reformation begann, sondern auch das Übel in keinem protestantischen deutschen Lande jemals eine gleiche Höhe erreicht hat, wie in den Gebieten der katholischen Länder und namentlich der geistlichen Fürsten! Allein der Parteihaß ließ die katholischen Polemiker dieses nicht erkennen! Wenn der Jesuit Delrio Leute nennen wollte, die im Hexenglauben heterodox (andersgläubig) seien, so fehlten Luther und Melanchthon nicht leicht. Der Pater Anglicus Preati, indem er die Realität (Wesenheit) der Hexenfahrten als Dogma (Glaubenssatz) verficht, nennt das Leugnen der Zauberei eine Nachfolge Luthers und Melanchthons; der Pater Staidel setzt den Zweifel an der Hexerei einer ketzerischen Verleugnung der Firmung gleich; der Pater Concina wirft abermals die Meinung, daß es keine Hexen gebe, Luthern, Melanchthon und ihren Spießgesellen vor, und der Pater Agnellus März wiederholt dieses, indem er den Münchener Akademiker Sterzinger, der den Hexenglauben bekämpft, zu verketzern sucht. Luther hat nirgends den Zauberglauben eigens abgehandelt; wobei er bei Veranlassungen auf denselben zu reden kommt, da ergibt es sich, daß er ihm – jedoch mit Beschränkungen – ergeben ist.

Um Luthers Verhältnis zu den Hexenprozessen mit wenigen Worten auszusprechen, so stand er unmittelbar zu dem Gange derselben in gar keiner Beziehung, mittelbar aber allerdings dadurch, daß er nicht noch weit durchgreifender reformierte, als er wirklich getan hat.

In Süddeutschland meinte der Reformator Schwabens, Johann Brenz, man müsse wenigstens noch alle die Weiber unter das Schwert bringen, die es im Ernste versucht hätten, zauberische Werke zu verrichten, wogegen die Jülich-Clevische Kirchenordnung von 1533 alle Zauberer, Wahrsager und Beschwörer als Gotteslästerer behandelt wissen wollte. Diese Kirchenordnung war teilweise das Werk des Konrad von Heresbach, der von jeher die für »Götzendiener« hielt, welche wähnen, ein Geschöpf könne in andere Gestalt verwandelt werden.

Übrigens war Brenzens Ansicht von der Hexerei eine ganz andere als die des Hexenhammers. Er sagt in einer Predigt vom Jahre 1564 über das Wettermachen der Hexen, »daß die Unholde Hagel, Ungewitter und andere böse Dinge zu machen, zu erregen und aufzubringen, gar keine Gewalt haben, sondern daß sie vom Teufel damit aufgezogen und verspottet werden, der ihnen weismacht, sie hätten solches getan. Denn in dem Augenblick, in welchem der Teufel weiß, daß ein solches Wetter kommen wird, gibt er einer Hexe ein, daß sie ein solches herbeibeschwören müsse, um sie in ihrem Glauben zu stärken.«

Als Seroede zu Genf auf dem Scheiterhaufen stand, redete Farel die versammelte Menge an: »Sehet ihr wohl, welche Gewalt dem Satan zu Gebote steht, wenn sich ihm einer einmal überlassen hat! Dieser Mann ist ein gelehrter Mann vor vielen, und vielleicht glaubte er, recht zu handeln; nun aber wird er vom Teufel besessen, was euch ebensowohl geschehen könnte!«

Hexenprozesse in der Schweiz

In der Schweiz begannen die Hexenprozesse zuerst in den romanischen Kantonen. Mit besonderer Heftigkeit erhob sich die Hexenverfolgung in Genf unter Kalvins Einflusse. Es sollten in Genf alle Zauberer zur Ehre Gottes ausgerottet werden. In dem kurzen Zeitraum von 1542 bis 1546 ließ der Rat der Stadt 58 Todesurteile (wegen allerlei Verbrechen) vollstrecken und verbrannte 76 Personen, darunter 27 auf Verdacht hin. Die Pest des Jahres 1542 suchte man in Genf auf » Pestbereiter« zurückzuführen. »Bündnis mit dem Satan, Zauberei und Pestbereitung« waren die Anklagetitel, auf welche dort damals unzählige in lange, schreckliche Haft, auf die Folter, aufs Schafott und auf den Scheiterhaufen gebracht wurden. Der Kerkermeister erklärte am 6. März 1545 dem Rate, daß alle Gefängnisse der Stadt überfüllt wären. Da war das Verfahren gegen die Verhafteten ein entsetzlich grausames. Man zwickte sie mit glühenden Zangen, mauerte sie ein und ließ sie verschmachten, wenn sie kein Geständnis ablegten, und ersann noch viele andere Foltermittel. Es ist vorgekommen, daß Angeklagte neunmal die Marter der Estrapade (am Schwibb- oder Schnellgalgen) ertragen mußten. »Aber welche Pein man ihnen auch antat«, klagt das Ratsprotokoll einmal, »so wollten sie die Wahrheit doch nicht bekennen.« Verschiedene endeten während der Tortur, andere infolge derselben danach, wieder andere verübten in ihrer Verzweiflung Selbstmord. Der Arm des Henkers ermattete unter der Last der Arbeit, die, wie er im Jahre 1545 dem Rate erklärte, eines Mannes Kraft überstieg. Vom 17. Februar bis 15. Mai 1545 wurden 34 Personen – darunter des Scharfrichters eigene Mutter – auf die verschiedenste Art hingerichtet, zumeist aber erst nach grausamen Körperverstümmelungen. Später waren in der Zeit von drei Monaten im kalvinischen Genf 500 Personen verbrannt worden.

Auch im Waadtland blühten die Hexenprozesse. Am 25. Juli 1543 erging seitens der Berner Regierung folgender Erlaß an die Waadtländer:

»Wir vernehmen, wie die Edelleute und Twingherrn in deiner Verwaltung und anderswo in unserem neugeworbenen Lande mit den armen Leuten, so der Unhulde oder Hexerei verdächtigt und verleumdet werden, ganz unweislich grob seien und unrechtförmig handeln, als das gesagte Twingherren oder Seigneur-banderets auf ein jeder schlechtes Leumden, Angaben oder einzigen Prozeß unerfahrener Sachen die verzeigten, verargwohnten Personen mit großer ungebräuchlicher Marter zur Bekennung und Verjahung unverbrachter Sachen bringen und ohne weiteren Rat vom Leben zum Tode richten. Daran wir in diesem gefährlichen Fall der Hexerei besonderes Mißfallen haben.«

Am 21. August 1545 wurde sogar jede Hinrichtung in der Waadt untersagt, bevor das Urteil vom Rate zu Bern bestätigt war. Dagegen ließ man es selbst dem Gouverneur von Neuchatel, Georg de Rive (als Herr von Prangins Bernischer Vasall), nicht ungerügt hingehen, daß sein Kastellan sich nebst anderen zugunsten einiger der Hexerei Angeklagten mit 30 Kronen habe bestechen lassen. Dennoch wurden die Vorschriften der Berner Obrigkeit vielfach umgangen. Der Kastellan von Gland und Prangins, Nicolas de la Foge, wurde fünf Jahre hindurch verfolgt. Von drei Hexen zu Nyon im Jahre 1600 der Mitschuld angeklagt, wurde er verhaftet und denselben gegenübergestellt, und da die Hexen auf ihren Aussagen beharrten, der Prozeß gegen ihn eingeleitet. Da er seine Unschuld auch auf der Folter beteuerte, sprachen ihn die Geschworenen frei. Im Jahre 1602 erklärten ihn abermals zwei Hexen für mitschuldig; da sie bei der Konfrontation jedoch ihre Aussage nicht aufrechterhalten wollten, so entschied man:

»da es eine heikle Sache sei, deren rechten Grund allein Gott wisse, so müsse man es ihm anheimgeben und den de la Foge seiner Gelöbnis und Bürgschaft entlassen.«

Zugleich wurde dem Kastellan Bory, seinem Nachfolger, wegen schlechter Befolgung das obrigkeitliche Mißfallen ausgedrückt und eine ernste Warnung erteilt. Allein schon nach sechs Monaten kam der Verfolgte wiederum in Untersuchung, und noch 1605 erhielt Bory auf eine neue Beschuldigung und Anfrage seinethalben den Bescheid, weil nicht erhelle, daß er etwas Böses begangen, sondern nur, daß man ihn bei der »Versammlung« gesehen haben wolle usw., so sei darauf als bloße Einbildung nichts zu geben, doch möge er immerhin seinem Ankläger gegenübergestellt werden. –

Zu Büren hatte ein 17jähriger Bursche vor Gericht manches Belastende gegen seine Mutter ausgesagt. Nach Bern geschafft, erklärte er seine Geständnisse für unwahr und aus ihm herausgelockt, und zwar durch die Folter. Bei seiner Abführung nach Bern habe man ihm eingeschärft, bei seinen Geständnissen zu bleiben, sonst würde er wieder gefoltert werden. Mutter und Sohn wurden in Bern freigesprochen. –

Zu Thinen wurde im Jahre 1565 ein Sohn zum Rad verurteilt, der seine im Verdacht der Hexerei stehende Mutter zur Vermeidung der Schande mit Hilfe eines gedungenen Mörders umgebracht hatte.

Der erste Hexenprozeß des deutschen Teils des Kantons Bern, der mit Hinrichtung endete, fällt in das Jahr 1571. In den welschen Kantonsteilen wurden in der Zeit von 1591 bis 1595 in jedem Jahre 11, im ganzen 56 Hexen, und von 1596-1600 in jedem Jahre 51, zusammen 255, also im Laufe von zehn Jahren 311 Hexen hingerichtet. Das Amt Chillon verurteilte im Jahre 1598 allein 14 Hexen. Im Jahre 1600 nahm der Berner Rat eine Revision der Prozeßordnung in Hexensachen, die verhältnismäßig milde war, vor. Danach sollten u. a. die zu Lausanne noch immer im Gebrauch befindlichen ungesetzlichen Folterwerkzeuge abgeschafft und die Kosten der Exekution aus dem Nachlaß der Hingerichteten gedeckt werden. Trotzdem wurden im Waadtland in den Jahren von 1601-1610 immerhin noch 240 Hexen hingerichtet, während die Zahl der Hinrichtungen in den unter unmittelbarer Bernischer Verwaltung stehenden Ämtern bedeutend sank, so zu Avenches von 37 auf 18, zu Chillon von 35 auf 9, und in Yverdon und Morges kamen gar keine vor. Dagegen mußten zu Colombier in den ersten drei Monaten des Jahres 1602 acht Personen, zu Etoy in derselben Zeit ebenfalls acht und 1609 ebendaselbst während eines einzigen Monats fünf den Scheiterhaufen besteigen. Auch kamen hin und wieder, was unter der Bernischen Gerichtsbarkeit nie der Fall war, Massenexekutionen vor. Es geschah, daß in Colombier und St. Saphorin je vier, zu Etoy sogar fünf Hexen auf einem Scheiterhaufen verbrannt wurden. Und das alles geschah in einem Umkreise von wenigen Stunden! Bald fing die Seuche der Hexenverfolgungen auch auf deutschem Gebiete an, ihre Opfer zu fordern, namentlich im Seelande. Im Jahre 1609 stieg im Waadtland die Zahl der Einäscherungen auch wieder auf 50! Jetzt revidierte der Berner Rat die Prozeßordnung noch einmal, und schon im Jahre 1610 kamen im Waadtland nur fünf Hexenhinrichtungen vor. Auch in den nächsten Jahren hielten sie sich auf einer bescheidenen Höhe. Allein im Jahre 1613 betrug sie schon wieder 60 und 1616 sogar 75. Im Amt Chillon wurden 1613 in der Zeit von vier Monaten 27 Hexen hingerichtet. Die Regierung trat milder auf als ihre Organe. So wurde dem Herrn von Berchier verfügt, »sich künftig solcher Improzeduren bei Ihrer Gnaden Strafe und Ungnade zu überheben«. Ferner wurde der Amtmann zu Grandson ernstlich getadelt, daß er ordnungswidrig Angegebene verhaftet und unmäßige Tortur angewendet habe; auch erhielten einzelne Kastellane und Gerichte strenge Verweise über ihr Vorgehen »auf einfältige Akkusation« (Beschuldigung) hin. Bereits seit 1616 war es verboten, die Namen derer, welche nur als Teilnehmer an den (gefabelten) nächtlichen Versammlungen verklagt wurden, in den Akten zu verzeichnen.

In einem Berner Prozesse vom Jahre 1591 gestand ein Hexenmeister, der Teufel habe ihn gebeten, die Leute gegeneinander aufzureizen, und in einem ebenfalls Berner Prozesse aus dem Jahre 1609 bekannte eine in Bern wohnende Weibsperson aus dem Kanton Zürich, neben vielen Krankheiten, Lähmungen und Todesfällen, die sie durch Berührung mit der Hand und durch bloßes Streifen der Kleider verursacht habe, auch Versuche gemacht zu haben, Ehen zu zerstören, indem sie den Ehegatten unüberwindliche Abneigung einflößte.

Zu Solothurn verbrannte man im Jahre 1549 ein Weib, das angeblich auf einem Wolf ins Holz geritten war. In den Baseler Archiven liegen die Akten von 14 Hexenprozessen vor, von welchen die ersten fünf in die Zeit von 1519 bis 1550 fallen. Der erste Hexenprozeß, welchen das Baseler Archiv aufbewahrt, ist vom Jahre 1519. Die Hexe war Barbel Schienbeinen aus Rüwenburg. Sie gestand, daß, als sie um Mitfasten vor dem Riehmener Tor genächtigt, ein Mann in schwarzen Kleidern gekommen, der ihr auf ihre Frage, wer es sei, entgegnete, er sei der Teufel. Sie habe Gott verleugnet und sich dem Teufel ergeben. Natürlich traf sie die Todesstrafe. Der zweite im Jahre 1530 geführte Prozeß war gegen die Wirtin »Zur roten Kanne«, Anna Wehrlin, gerichtet. Sie war vom verstorbenen Urban Schaffner, Wirt zu Sierentz, bezichtigt worden, »ihm vermittels einer Suppe die Männlichkeit genommen zu haben«, woran er habe sterben müssen. Der Verstorbene hatte geglaubt, den unerlaubten Umgang mit der Wirtin um diesen Preis gebüßt zu haben, und wurde in diesem Verdacht durch die Aussage eines Wahrsagers in Freiburg, dem er sein Wasser geschickt, bestärkt. Die Beschuldigte gesteht ihren unerlaubten Umgang mit dem Verstorbenen, »darumb sy dann Ir gepürrent straff empfangen«, dagegen »wil sy gar und gantz nit gstan, das sy Urban seligen einigerley weg, das er sterben müssen, zu eßen geben hat, sagt sy habs nit than, soll sich niemer mit Wahrheit erfinden, dann sy der Diengen dheins könne«. Sie ging frei aus und scheint auch mit der Tortur verschont worden zu sein.

Ein wunderlicher Hexenprozeß ist der wider » Agneß Salathe, Ita Lichtermutt und Dilge Glaserin, der Unholden, Verychten« vom Jahre 1532. Die drei Weiber scheinen in Pfeffingen, welches als Pfandschaft des Bischofs in den Händen Basels war, gewohnt zu haben: denn zu Agnes Salathe kommt der Teufel in grauen Kleidern unter dem Namen Oygly in ihr Haus zu Pfeffingen; auch Ita Lichtermutt wohnt auf dem Lande, denn ihr Teufel, Ruby, begehrt Einlaß, während ihr Mann Ötly mit einem Fährtlein Holz nach Basel gefahren ist. Sie spielen zusammen dem Prädikanten von Pfeffingen, Herrn Jakoben, der bei dem Schaffner zu Nacht ißt, einen Possen, indem sie ihm in Mulden über den Weg fahren und ihm einen bösen Luft zuschicken, womit sie ihn blind machen wollten, aber nur bewirken, daß ihm das Gesicht schwillt und die Haare ausfallen. Sie machen zusammen ein Wasser, daß dem Schaffner, der Holz flößen will, alles Holz in den Rhein geführt wird. Das Wunderliche an diesem Hexenprozesse ist, daß die drei Weiber, angeblich alle drei freiwillig, »ohn alle Band, Pin und Marter, unzwungen und undrungen«, wie die Protokolle wiederholen, mit der genauesten Übereinstimmung eine Reihe der abenteuerlichsten, gemeinschaftlich verübten Hexentaten bekennen; daß sie eine Reihe von Geschichten, die sie unmöglich weder verübt noch geträumt haben können, selbst in kleineren Zügen übereinstimmend erzählen. Nur einige Belege. Alle drei erzählen: »Uff ein Früling hab sich begeben, daß sie drey samt der Mutter Dilgens, der alten Wylisteinin, uff den Stein Inn die Räben unter einem Pförsichboum zemen kommen und retig worden, was sy eßen wellent. Also hab eine erwelt die Kirsen, so das Jor wachsen sollent Inn einem Kirsmuß; die Andere die Vögel, so das Jor werden söllent, erwelt zu essen; die Dritte den Win, so das Jor sölle wachsen, begert zu trincken. Do sigent Ire Bulen, die bösen fyend, kommen und haben Inen die erwelte Spyß und Win brocht. Die habent sy fier mit einander gessen und trunken; dernoch mit Iren Bulen gemutwillet. Die sigent dornoch verschwunden und sigent sy ouch, yettliche wider heim zhuß gangen.«

»Aber«, heißt es bei jeder, »hat sie verjechen. Daß sy rätig worden, ein sölich Wasser zmachen, Dos alle äcker und Matten, So im Land werendt, wo nicht gar die ganze Christenheit, wie eine angiebt, überynnen söllte, und solichs zu thund, ein andren bescheiden uff ein matten, lige zwischen Dornach und Münchenstein, wisse nit wie sy haisse. Uff solichs sige Dilge Glaserin und Ite Lichtermutt, jede in ein Mullten gsessen, Inn Willen Zemen ze kommen und Iren Anschlag zu vollenden und also davon gefaren. Da sige Inen Agnes Salathe Inn den fiechten unter dem Dorf Aesch begegnet und gesprochen: wendend üch umb, denn es wirt nüt uß dieser sach. Also sigent sy wider heim gfaren.«

Wie sie es angegriffen, Wetter und Wasser zu machen, erhellt aus folgender Erzählung: »Ongforlich im fierden Jor vergangen sigen sy zu einem Brunnen, inn Aesch Bann gelegen, kommen, do sig Franck, der Bule Dilgens, kommen und diser ein Häslin Schoß Inn die Hand geben und geheißen Inn den Brunnen schlachen, biß daß Stein und Wasser wirt. Das hab sy gethon und die andern mit Iro, do sige ein grosser Hagel kommen und den Haber geschlagen uff der Zelg, die Jezt Broch ist.«

Es bedarf keines Beweises, daß dergleichen Dinge nicht ohne Tortur so gleichförmig ausgesagt werden konnten, so daß die Versicherung, die Geständnisse seien freiwillig erfolgt, welche in einem Protokoll sogar bei jedem Artikel wiederholt wird, einen schlimmen Verdacht gegen die Redlichkeit der Inquisitoren erweckt. Ein freiwilliges Geständnis erklärt sich nur bei Dilge Glaserin, welche durch das Unglück, das die Justiz »wegen Mißhandlung« (Zauberei) über ihre Familie verhängt, leicht in den melancholischen Wahn eigener zauberischer Verbrechen geraten konnte. Sie erzählt selbst auf höchst ergreifende Weise, wie »by fier oder fünf und zwentig Joren, minder oder mer, sich begeben, als man Ir Schwester Urslen umb Ir Mißhandlung ertrenkt und Seckinger Iren ersten Mann mit dem Rad abgemacht, Iren Sechs kleine Kind gelossen, mit denen sie in grosser Armut glebt, Ir höw und korn nit vermogt Inzebringen, käme sy in söliche widerwerttikeit und verzwifflung, das sy vermeyntte sich selbe zu tödten. Inn dem sig der Tüfel in eins Jünglings gestalt zu Ir kommen und gesprochen, Dilge wie kompt es, daß du dich also übel gehebst, wie kannstu also thun, wiltu dich an mich keren, und thun was ich dich heissen, so wil ich dir und dinen kind essen und trincken gnug geben und darfst nit wercken.« Dieses Geständnis konnte gar wohl auf der gewöhnlichen, durch geschlechtliche Träume veranlaßten Hexeneinbildung beruhen. Auch trägt es unter anderem daran das gewöhnliche visionäre Kennzeichen, »daß der Tüfel Ir sin zusagen nit erstattet«. Die Geständnisse der zwei andern Weiber, wie indessen wohl auch die übrigen Geständnisse der Dilge, sind ohne Zweifel nur abgefoltert. Die Geständnisse der zwei übrigen Weiber nehmen auf die Angaben der Glaserin Rücksicht, indem sie dieselben teils zugestehen, teils etwas modifizieren. So erzählt Ita Lichtermutt: wie Dilge mit einer Ruten in den Brunnen geschlagen, bis Stein und Wasser worden; fügt aber, während letztere angegeben, daß die andern es mit ihr getan, bei: »sy hab nur darin verwilget, doch nit darin geschlagen«. – Agnes Salathe fügt der Geschichte von der Muldenfahrt bei: » Item im Wenden der Multen, so sy uf maten und ein groß Wasser welen machen über die ganz Christenheit; ist wendig worden in Bysin der zu Arlossen und der Dilgen ir Schwester.« – Auch ist die Glaserin die ältere Hexe: denn die Lichtermutt hat die Bekanntschaft ihres Buhlen erst seit etlichen Jahren, die Salathe seit 14 Jahren gemacht. Hieraus ergibt sich klar, daß, wenn ein freiwilliges Geständnis zugrunde liegt, es nur das der armen unglücklichen Dilge sein konnte. Die Versicherung der Freiwilligkeit, welche bei allen Geständnissen wiederholt und recht absichtlich hervorgestellt wird, erscheint demnach geradezu unwahr und wirft ein sehr fatales Licht auf die unordentliche und tumultuarische Weise, womit damals gegen Hexen verfahren worden zu sein scheint. Von dieser unordentlichen und tumultuarischen Verfahrungsweise finden sich nun auch noch eine Menge anderer Spuren in den Protokollen. So wird z. B. in einem Protokoll Dilge »Lichtermutt« statt Glaserin geschrieben und gleich darauf Ita Lichtermutt daneben aufgezählt. Ja der ganze Zustand der Protokolle spricht für diese Verfahrungsweise. Das endliche Schicksal der drei Unholdinnen steht nicht in den Akten, ist jedoch kaum zweifelhaft.

Das vierte Aktenstück ist nach der Aufschrift ein »vom Vogt von Dorneck gegebenes Vergichttenn ettlicher Unholden«. Es gehört dem Jahre 1546 an. Es betrifft eine Ellsy Stäle von Buserach, die wiederum on alle Band und Marter die tollsten und abenteuerlichsten Dinge verjechen haben soll. Das Auffallendste an den Geständnissen dieser Hexe ist die sonderbare Übereinstimmung mit den Geständnissen der 1532, also 14 Jahre früher, justifizierten drei Weiber. Die Else, welche ledigen Standes gewesen zu sein scheint, macht »ungeforlich vor dryen Jaren die Bekanntschaft des bösen Fyends, der sich Ruby (gleich dem Bulen der Ita Lichtermutt) nennt, in des alten Müllers Hus zu Büserach und erneuert dieselbe im laufenden Jahre in Conratt Schwob's, irs Schwogers, Huß zu Hoffstetten.« In letzterem Falle wenigstens war die Bekanntschaft eine natürliche, indem Else die Person schon beim Zubettegehen in ihrer Kammer trifft. Außer diesem Teufelsnamen wiederholt sich das Wettermachen bei einem Brunnen, zweimal, nur mit kleinen Abänderungen. Die Gehilfinnen sind das einemal zwei Weiber von Reinach, Heinis Frau im Winkel und des Thurgawers Frau. Die Szene spielt bei Zwingen, »an der Brunnstuben, do der Brunn ufgot ob dem Dorf«. Auch wird nicht mit einem Haselrütchen in den Brunnen geschlagen, sondern mit einem schwarzen »Häfelin, worein die andern sy nitt wollen lassen lugen«. Das andre Mal kommt noch eine dritte Gehilfin hinzu, die Friesin von Bul, und die Szene spielt »bey einem Brünlein in den Räben zu Rinach, wo man gon Thärwiler got«. An die Geständnisse der Ita Lichtermutt insbesondere erinnert, außer dem Teufelsnamen Ruby, auch noch die Angabe: »zu Hofstetten, wie sie die Matten uff dem Weg gerummet, sig ein Wolf zu ir kummen, uff dem sig sy in das Holtz geritten, do hett er sy abgeworfen.« Ähnliches hatte Ita gestanden, »daß sy uff ein Zit in die Widen under einem Felwboum gangen, do sy Ir Wolf gestanden, den sy alwegen geritten hab. Dem hab sy eßen brocht und in uf dem rugen mit der Hand gestreift und dornoch im ein Fus noch dem andren uffghept und in doruff detschtlet Die hieländische Tradition von diesem sonst ungewöhnlichen Hexenritte stammt schon aus dem vorangegangenen Jahrhundert, wo nach Ochs, Gesch. Bas. III. 171, sich ums Jahr 1423 in der Gegend des untern Hauensteins eine berüchtigte Unholdin befand, die allezeit auf einem Wolfe umherritt, des Wolfes Schwanz statt des Zaumes in der Hand, und die Bauern, besonders wenn sie vom Trunk nach Haus gingen, erschreckte. Die Unglückliche wurde zu Haft gezogen und auf die eidliche Aussage eines Bauern hin verurteilt..« Offenbar sind der Büseracher Hexe die in der Tradition fortlebenden Geständnisse der früheren Pfeffinger Hexen nur wieder abgenötigt worden, und zwar schwerlich »on alle Band und Marter«.

siehe Bildunterschrift

Der Folterstuhl.
Die Folter- und Marterwerkzeuge des Nationalmuseums
zu München in ihrer Anwendung.

Eine Adelheit Jelin von Freiburg im Üchtland war im Jahre 1550 in Untersuchung gekommen, weil sie einem albernen Hirten Kräuter nebst einem Lümpchen, worin heilige Namen gebunden waren, gegeben hatte, um jene seinem Vieh, wovon ihm einige Stücke weggekommen waren, zu fressen zu geben, letzteres dagegen selbst an seinen Hals zu hängen. Das Mittel sollte gut sein gegen die Wölfe oder, wie der Hirt sie nennt, Lentschen. Der Hirte hatte ihr dafür zuerst nur einen Vierer gegeben, womit sie sich begnügte und ihn weggehen ließ; nachher aber, indem er freiwillig wieder zurückkehrte, noch einen Taler daraufgelegt. Desgleichen hatte sie Hanniballen von Michelvelden, welcher sechs Kronen, drei Taler nebst eigener Münz verloren haben wollte, versprochen, »Ir bestes zu thun, um ihm wieder zu seinem Geld zu verhelfen, auch demselben nach einiger Zeit drei Taler, als von dem Dieb zurückgebracht, eingehändigt«. Beides gibt sie in einem von ihr selbst unterschriebenen Verhöre (Versybnet) vom 28. August zu, behauptet jedoch, in gutem Glauben gehandelt zu haben, indem sie namentlich die drei Taler in ihrer Stuben gefunden haben will. »Dabey berühmt sie sich, früher ein läbendig erdwyblin gehabt zu haben, Sig aber von Ir gangen und sydehr nit wider khommen«; gesteht jedoch gleich darauf: »Si habe wol gsagt, Si habe Erd-Leutlin, es sigen aber nütt dann Allrunen.« Mit ähnlicher Großsprecherei antwortet sie auf die Frage, »ob Si in Fraw Venus Berg gsin sig und wer mitt Ir dar Inn gwesen sig: Si sig mitt Irem Man seligen, meyster Robert, dem schriber, Schultheis Falckner und dem Commenthur von Engellsperg darInn gsin.« Dagegen lehnt sie jede Verbindung mit dem Teufel aufs entschiedenste ab. »Hierauf«, heißt es nämlich zum Schlusse des Verhörs, »Ist mit Ir ernstlich geredt: Man wisse, das Sie In Irem handlen den Thüfell pruche und mitt Ime umbgange. So solli Si anzeigen, wie und was? Antwortet Si: Si gange mitt dem Thüfell nitt umb. Si pruche einen Segen und lese den passion.« – Von Solothurn aus, wo man Erkundigung nach ihr eingezogen, wurde von Schultheiß und Rat berichtet, daß sie auch dort mit Schatzgräberei und Aufsuchen verlorenen Geldes sich abgegeben. Auch liegt ein Schreiben des Altstadtschreibers Hertwig bei den Akten, der seine Handschrift, die er der Person zur Herbeischaffung eines verlornen Gürtels seiner verstorbenen Frau in die Hand gegeben, sehr angelegentlich wieder zurückzuerhalten wünscht, damit nichts Böses damit geschehe. Auf diese Aussagen hin wurde folgendes gräßliche Urteil exequiert: »Diese Adelheitt ist zum Brand verurteyllt, doch uß Gnaden in dem Wasser gericht und vom leben zum thodt gevertiget. Mittwochen den 17. Sptbr. 1550.« Das Urteil wurde Freitag, den 12. September, gefällt ( Actum), und enthält, neben einer Menge geringfügiger, mehrere geradezu falsche, von der Inquisition in Abrede gestellte Erwägungsgründe. Denn neben den eingestandenen Vergehen, daß sie sich »artznens und waarsagens mit falschem Schin und Werk geprucht, daß Si falschlich vorwendt habe, In Fraw Venus Huß gewesen zu seyn und Erdmeitlin zu haben« und dergleichen, wird ihr nachgesagt, sie habe gegen Hanniballen den Hirten als Dieb bezeichnet, insbesondere aber, »Si habe zu Irem betenglichen und falschen Handlen, verloren Gellt und Gutt, auch verborgene und begrabne Schätz zu zeugen, einen Thüfell, genannt Latus geprucht und denselben darzu berufft und beschworen«.

Es ist möglich, daß letztere Angaben, welche der Person den Tod gebracht, ihr durch ein weiteres Verhör, wovon das Protokoll verlorengegangen, abgepreßt wurden; dies ändert jedoch, da es nur durch die Tortur geschehen konnte, an der Abnormität des Verfahrens nicht viel.

So traurig die Blicke waren, welche die vorgelegten Aktenstücke in das Baseler Gerichtsverfahren gegen zauberische Verbrechen während des 16. Jahrhunderts tun ließen, so erfreulich und ehrenvoll für Basel ist das Ergebnis der Zauberprozesse aus dem 17. Jahrhundert.

Das erste Opfer der wiedererwachten Hexenverfolgung war im Jahre 1602 Margareta Vögtlin von Riehen, von ihrem verstorbenen Manne her die Gräfin genannt, eine alte, wegen böser Künste längst verschriene Bettlerin. Sie war so gefürchtet, daß eine Basler Frau, Sara Dietmann, welche ihr ein Almosen gereicht, ob ihrem Blick für einige Zeit närrisch geworden, so daß sie sich gegen ihre Kinder »schlahens nicht enthalten könndt, und was folgender Tage durch sie weiteres fürgenommen und geredet, ihr unwüssend war«. Gleichwohl hatte sich diese Frau durch Dr. Grynäum und einen gewissen Gugger den Verdacht der Verzauberung so weit ausreden lassen, daß sie in dem Zeugenverhör ihren Zustand ganz allein empfangenem Schrecken zuschreibt, und die arme Frau gänzlich freispricht. Ebenso vernünftig spricht sich eine andere Basler Frau, Katharina Steinhauser, aus, deren Stiefkind einige Tage nach Anwesenheit der Bettlerin in ihrem Hause erkrankt war. Desto krasser sind die Beschuldigungen der Riehener Kläger. Unter andern bringt eine Witwe, Anna Stürm, folgende Anschuldigungen vor: »Si geräth beim Almusen Ußgeben vor Hrn. Liechtenhahns Hauß« mit der Gräfin in Streit, wobei sie dieselbe eine Hexe schilt und von ihr dafür gestoßen wird, worauf sie niedergefallen und in den Spital getragen werden mußte, wo sie »bei 12 Wuchen lahm und krank gelegen«. Ein andermal geht besagte Stürm, mit zwei Kindern auf dem Arm, gen Basel, »Allmußen heischen«, da kommt die Gräfin zu ihr und nimmt ihr eines der Kinder ab. »Kaum hat sie es ein will getragen, so sei Ihren, Zügin, ein Egersten uff den Kopf gflogen und hab Iren durch den Hut durchbissen und gepickht. Da habe sy, Zügin, gesagt: O Jhesus Margreth, es gadt nit recht zu, und hab ihr Kind wieder genommen. Alsbald das Kind weder Hand noch Fuß regen können.« Meister Georg, dem das Kind gebracht wurde, erklärte: »Dem Chindt sige das Herz intruckht worden.« Endlich sei ihr das Kind, wie sie es wieder einmal Meister Georgen bringen wollen, in der kleinen Stadt in der Rhingassen »uff dem Arm gestorben«. Auf ähnliche Weise sollte sie Hans Linckhen Frau lahm gemacht, Hans Branz durch einen Streich in eine schmerzhafte Krankheit gestürzt haben und dergleichen.

»M. H. die VII. befragten die Verhaftete Ires merklichen Verdachts begangener Mißhandlungen halb erstens in der Güte alles Ernstes und darnach peinlich, nach aller notturft. Gleichwohl hat sich dieselbe weder ab guettlicher noch peinlicher Examination zu kheiner Bekhanndtnuß mit wenigstem bewegen lassen, ungeachtet sie zum 5ten mal, und nämlich 3mal mit dreifacher Tortur erschröckhlich uffgezogen worden.«

Desgleichen ein paar Tage später, nachdem die arme Frau auf gütliches Examinieren wieder ihre Unschuld beschworen und als ein altes krankes Weib lieber gewünscht hätte, daß man sie gleich töten sollte, wurde sie »nach solichem gleichwol an die Tortur geschlagen und zu 3 bis 4malen mit angehänckten Steinen aufgezogen, sie jedoch solches alles one sonderpar Geschrey erlitten, allerdings nicht bekhennen noch auf beschehenen Zuspruch was antworten wöllen«.

So stand der Prozeß, als dem Konvent der Theologen und Kirchendiener wie der juridischen Fakultät ein Gutachten über den Fall abgefordert wurde. Beide Gutachten oder Bedenken anerkennen, wie von der Zeit nicht anders zu erwarten, ohne Frage die Existenz und Strafbarkeit der Zauberei, indem sie sich beide auf die bekannte Stelle Exod. 22, 18: »Du solt die Zauberinnen nit leben lassen«, stützen. Das von dem derzeitigen Dekan der juridischen Fakultät, Ludwig Iselin, geschriebene und für die übrigen Professores der Juristen-Fakultät unterzeichnete Bedenken schickt sogar eine kurze kriminalistische Klassifikation der Zauberei voran. »Nun werden aber dieser armen leuthen, der Zauberer, fürnemlich dreyerley sorten gefunden. Den ettliche (leider) von Gott gar abfallen, sich aus desselbigen Bundt thunt, ihren christenlichen Glauben verläugnen und mit dem Satan wüssentliche Bündtnuß aufrichten, mit demselben umbgehen und zu schaffen haben, hiemitt Zauberei üben, auch gemeiniglich nitt allein Vieh, sondern auch Menschen, mitt oder ohne Gift, beschädigen. Ettliche aber, ob sie gleichwol ihn solliche teuffelische pündtnuß sich nit begeben, so pflegen sie jedoch ausserhalb sollicher Verbündtnuß Zauberei zu treiben und damitt Leuthen und Viehe schaden zu thun. Letstlichen sindt ettliche, so weder ihn ahngezogene pündtnuß sich begeben, noch ihemandt beschedigen jedoch aber durch zauberey und teuffelische Künst andern Leüthen öffentlich oder heimlich wahrzusagen, geschehene oder zukünftige Ding zu erfahren, oder auch allein auß Fürwitz mit dem Sathan Gesprech zu halten, sich understehen.« So weit die ersten und andern Zauberer belangt, sollen dieselben, nach Außweissung Kaiser Karls V. und des Römischen Reichs peinlicher Gerichtsordnung, »vom Leben zum Tod gericht und gestraft, auch sonderlich ahn den ersten solliche Straff mit dem Feüwr volstreckt werden. Die dritten aber, so niemand Schaden gethan, sollen sonst nach Gelegenheit der Sachen gestrafft werden.« Was dagegen die Beurteilung des vorliegenden Falls anbelangt, so macht das juridische Bedenken darauf aufmerksam, »daß es ahn der Bekanntnuß der verhafften Weibsperson, ob sie gleichwol zum underschiedlichen Mahle auf das schärpffest peinlich gefragt worden, allerdings fehlen thut. Daß der Zeügen Aussagen dagegen, die Baßlischen für die Gefangene, die Riehischen dagegen wider sy seyen, daß aber, so viel die Riehischen ahntrifft, sie theills von hörensagen, theills aus keiner eigentlichen Wüssenschaft entsprungen, sondern auf ein gemeines geschrey, argwohn und Mutmassung gebawen seyen. Über das seyen etliche personen nit allein singulares testes, sondern geben Zeügniß in causa propria. Dahero dan«, schließt das ehrenwerte Gutachten, »die vorahngeregte ordentliche straff der Zauberei mit dieser Weibsperson fürzunemmen, unsers Bedunkens schwerlich fallen würde, weil die Recht vermögen, das die beklagte person der beschuldigten missethat mitt selbst eigener oder sonst mitt anderer offenbarlichen gnugsamen Kundtschafft, die klarer seye dann das Mittagliecht, überwunden werden solle. Und wirtt auch deßhalben für besser und rathsamer geachtet, ihn zweiffelhaftigen Sachen einen schuldigen ledig zu lassen, dann einen unschuldigen zum todt verurtheilen.« Der Rat der Fakultät ist schließlich: »die Weibsperson noch eine Zeit lang in Gefangenschaft zu verwahren, jedoch, so keine mehrere Vermuthungen ihrethalben ahn Tag kommen, weder die scharpffe Frag zu erneüwern, noch einige Leibstraff mit ihren fürzunemen«.

Das theologische Bedenken, von Jac. Grynäus unterschrieben, geht in der gerechten und billigen Würdigung der nichtigen Anklage noch weiter und atmet eine unverhohlene Entrüstung über das unordentliche Untersuchungsverfahren. Bezeichnend ist die Wendung, womit das Urteil über dieses Verfahren eingeleitet wird: »daß das eigentlich politische und bürgerliche Rechtshändel seyen, uff welche die hochgelehrten Herren Juristen zum allerbesten und eigentlichsten andtwordten könndten«. Nichtsdestoweniger wird sofort sehr gründlich in die Würdigung der geführten Untersuchung eingetreten: Es wird die Ungleichheit der Zeugenaussagen hervorgehoben, »deren ettliche streng und ganz durstig uff dise Frauwen reden solliche Sachen, die da on alles Widersprechen des todts wärdt wären, ettliche sie aller Dingen ledig sagen.« Besonders aber wird premiert, daß die belastenden Zeugen mehrenteils in ihren eigenen Sachen, »in welchen doch niemand gebüre weder Richter noch Zeug zu seyn«, zeugen. Und die schneidende Bemerkung beigefügt: »Wir haltend auch, wenn diese Zeugen ire Sagen, mit solcher Scherpffe befragt, erwysen solten, als heftig dise zu verjächen die gefangene ist befragt worden, so soltend, die ihnen selber Zeugnus geben, vielleicht anders reden.« – Das Bedenken hält die Gefangene für unschuldig, teils weil sie auf die strenge und ernstliche Frage bei der Beteuerung ihrer Unschuld geblieben, teils weil sie, nach anderweitigen Berichten, fromme und christliche Gesinnungen im Gefängnisse äußern solle, und trägt schließlich darauf an, daß einer oder zwei Geistliche in die Gefangenschaft zu ihr beschickt werden möchten, um sie entweder, wenn sie sich etwas Böses bewußt wäre, zum Geständnis zu bringen, oder aber daß man sonsten erlangen könnte, was zu mehrerer Richtigkeit dieser wichtigen Sache dienen möchte. Die Frau wurde hierauf in dem Spitale gefänglich eingesetzt und blieb daselbst über ein Jahr in Haft. Danach wendete sich Jacob Grynäus, »Diener am Worte Gottes«, abermals, und zwar nur in seinem Namen, mit einem Schreiben an Bürgermeister und Rat, welches die damalige Stellung der Geistlichkeit zur weltlichen Obrigkeit recht anschaulich charakterisiert. »Wiewohl ich erkennen mag«, beginnt er, »daß wer die Sachen mit der elenden, gefangenen Frawen Im Spital, die man die Gräffin von Riehen heisset, treibet, nachred und ungunst auf sich ladet: So soll ich doch, Gottes Ungnad abzuwenden, nit unterlassen, die hohe Obrigkeit zu erinnern, daß es rathsam, recht und billich sey, dieser Frawen zu erlauben, das sie zu den Iren wiederkehre; ja das man sie die übrige kurze Zeit Ires Lebens mit etwas Unterhaltung versehe.« Die Richtigkeit der wider sie gefaßten Kundschaften wird noch einmal, mit Berufung auf die Bedenken der beiden Fakultäten, vorgestellt und dabei bemerkt, die Rechtserfahrenen können aus kaiserlichen Rechten erweisen, daß auf solche Kundschaft, wie diese ist, auch kein Mensch solle und möge peinlich gefragt werden. Zugleich werden nachträglich noch einige starke und unordentliche Vorgänge bei der Tortur gerügt: »daß, wie ruchbar worden, daß arme Weib gar schwerlich gepeinigt, beschoren worden«, namentlich aber, daß »ein arger Landfahrer, nachdem die Herren Siben weggegangen, van Wenig, Stadtknechte, zu Iren gebracht, Iren ein Hembt abgezogen, ein Tuchlein geschmiert und zugesprochen habe, daß sie bei anderen Hexen auf Prateler Matten von Ime gesehen, und viel geträwet«. »Gnädige Herren«, schließt das merkwürdige Schreiben, »Ich beger E. G. kein ordnung zu geben und aus meinem Amt in die Regierung greiffen. Aber dieweil ich nit den Menschen, sondern Gott fürnemlich auf seinen Dienst warte, und siehe, das durch kein ander Mittel der Sachen kann geholfen: So ermane E. G. Ich von unsers Herren Gottes wegen, das sie durch die Pfleger des Spitals oder andere diese Frawen lassen gnediglich besuchen, und Ir not vernemmen, und darauf nach Milterung der Sachen trachten. Ich erkenne mich schuldig, für diese so geängstigt worden, zu bitten wie recht und christenlich: Will mich auch dessen zu E. G. vertrösten, sie werden es in Gutem von mir uf und annemmen und weislich bedenken, daß Ichs nit allein in diesem, sondern auch in anderem gut meine und fürnemlich dahin sehe, daß Gott der Herr nit durch unser unbarmhertzigeit erzürnt werde.« – So dieser Ehrenmann!

Hexenverfolgungen in den Niederlanden

In Holland nahmen die Hexenprozesse namentlich seit 1555 in Amsterdam und anderen Städten ihren Anfang.

Eine in Amsterdam 1564 im Hospital liegende kranke Frau wurde daran als Hexe erkannt daß sie in der Fieberhitze viel vom Teufel und von Hexen gefaselt hatte. Man schleppte die Kranke in den Kerker, schor sie und folterte sie so lange, bis sie sich des Abfalls von Gott sowie der Buhlerei mit dem Teufel und anderer Hexereien schuldig bekannte und verurteilte sie zum Feuertode. Sie starb jedoch vor der Hinrichtung, und man konnte bloß ihre Leiche verbrennen.

In den »Bekenntnissen« niederländischer Hexen ist bezeichnend, daß sie meist Seestürme und Schiffsuntergang bewirkt haben wollten.

Man pflegte den Hexen vor der Verbrennung einen Pulversack umzuhängen. Dabei kam es dann im Jahre 1557 zu Bommel einmal vor, daß der Scharfrichter, der das Pulver ungeschickt anzündete, sich selbst verbrannte.

Im übrigen kamen Hexenverbrennungen in den Niederlanden während des ganzen Jahrhunderts nur vereinzelt vor. Ganze Provinzen (wie Friesland bis zum Jahre 1620) und große Städte (wie Antwerpen) blieben verschont. Die Schöffen der Baronie von Brügge in Flandern waren sogar so überaus verständig, im Jahre 1542 zu beschließen, Klagen wegen Hexerei gar nicht anzunehmen, und die Stadt Oudewater, deren wir schon eingehend (siehe Kapitel »Folter«) gedacht, war so glücklich, durch die ihr vom Kaiser Karl V. verliehene, von uns bereits eingehend geschilderten Hexenwaage Angeklagte vor dem Tode und sich selbst vor dem Wahnsinn der Hexenverfolgung schützen zu können.

Selbstredend vermehrten sich jedoch die Hexenprozesse unter Philipp II. von Spanien, der sorgfältige Hexenaufspürung und strenge Strafen anordnete. Allein die nördlichen Provinzen schüttelten das spanische Joch ab, und die Hexenverfolgung konnte in dem freien Lande so recht keinen Boden fassen.

Eine im Jahre 1593 in Schiedam zur peinlichen Frage verurteilte Frau erhob Widerspruch an die höchste Instanz und wurde freigesprochen, und der Richter, der sie verurteilt, hatte die Kosten des Prozesses zu tragen. Um dieselbe Zeit ersuchte der Gerichtshof von Holland in einem andern Hexenprozesse die Professoren der Medizin und der Philosophie zu Leiden um ihr Urteil über die Zulässigkeit der Wasserprobe, und das unterm 9. Januar 1594 gegebene Gutachten, dessen wir auch schon unter »Hexenproben« gedacht, machte den betreffenden Professoren alle Ehre; denn es fiel dahin aus, daß die Wasserprobe in keiner Weise als Beweismittel gelten könne, da das Wasser doch nichts zu beratschlagen und zu beschließen vermöge. »Wenn das Wasser die Hexen für schuldig erkennt, warum trägt sie die Erde, warum gibt ihnen die Luft Lebensatem?« heißt es in dem Gutachten sehr richtig. Daß angeblich Hexen so oft auf dem Wasser schwämmen, erkläre sich aus der Art, wie sie kreuzweise gebunden ins Wasser gesenkt würden, indem sie auf dasselbe mit dem Rücken wie Schiffchen zu liegen kämen usw. Man sieht aus diesem Gutachten, daß noch nicht allen Universitätsprofessoren der gesunde Menschenverstand abhanden gekommen war.

Nichtsdestoweniger kamen in den Jahren 1594-1601 auch in den Niederlanden eine Anzahl Hexenprozesse vor, die mit Hinrichtung der Angeklagten endigten. In einzelnen dieser Prozesse bekanten etliche, daß sie Jahre hindurch als Werwölfe gehaust, dabei ihr Denkvermögen, aber keine Sprachfähigkeit besessen, daß sie Kühe gebissen hätten u. a. m. Aber schon in den Jahren 1601-04 wurde gegen alle der Hexerei schuldig Befundenen nicht mehr auf Hinrichtung, sondern auf zeitweilige Verbannung erkannt. Die ärgste Hexenverfolgung kam im Herzogtum Limburg im Jahre 1613 vor. Durch das Geschwätz eines Kindes in Roermonde kam eine Frau in den Verdacht der Hexerei, und durch diese Angaben wurden eine große Zahl von Frauen und Männern in Roermonde und den umliegenden Ortschaften Herringen, Swalm, Ool, Wassenberg und Strälen angeklagt. Sie sollten wenigstens tausend Menschen umgebracht, zahlloses Vieh getötet und sonstigen namhaften Schaden angerichtet haben. Die Inquisition, die sofort ihre Netze über das ganze unglückliche Land warf, folterte denn auch eine gar sonderbare Mär heraus, nämlich: die eigentliche »Hexenprinzessin« sei eine Hebeamme und deren Helfer, »der Fahnenträger der Zauberer«, ein Chirurg. Diese beiden Beklagenswerten wurden alsbald auf das entsetzlichste gefoltert und dann verbrannt.

Die kleine Ursache hatte aber noch größere Wirkung hervorgebracht; denn es wurden vom 24. September bis in den Oktober 1613 in Roermonde zusammen 64 Hexen und Zauberer gehängt und verbrannt. Die Roermonder Richter scheinen sich auf diese Schandtat nicht wenig eingebildet zu haben; denn am Schlusse der Akten dieses albernen Riesenprozesses findet sich in eigenartig naiver Weise der Wunsch ausgesprochen, daß alle Obrigkeiten und Justizstellen sich an der zu Roermonde ein Vorbild nehmen möchten. Größeres vermag richterliche Borniertheit gewiß kaum zu leisten.

Hexenprozesse in Frankreich

Seit 1390 trieb – wie Bodin sagt – in Frankreich der Satan sein Spiel so weit, daß alles, was man von den Zauberern erzählte, für Fabel gehalten wurde. Das Parlament erfüllte die nationale Pflicht, die Ehre der unter englischem Einflusse verurteilten Jungfrau von Orleans wiederherzustellen. Cresoet klagt, daß die Zahl der Zauberer unter Franz I. 100 000 überstiegen habe und daß durch die Lauheit der Richter und die Gunst der Großen das Übel nur noch gewachsen sei. Das Pariser Parlament sprach damals nur Verurteilungen aus, wenn die Anklagen auf Beschädigungen gerichtet waren. Man darf indessen nicht glauben, daß das Pariser Parlament seit jener Zeit überhaupt keine Zauberprozesse mehr geführt habe. Im Jahre 1582 sprach es ein Todesurteil wegen Nestelknüpfens und Teufelsumgangs aus. Gewöhnlich knüpfte man an den Galgen auf und verbrannte dann den Leichnam.

Louis Berquin, Rat am Hofe Franz I., hatte sich über fromme Betrügereien der Mönche etwas freisinnig ausgesprochen, wurde der Begünstigung des Luthertums beschuldigt und entging der öffentlichen Abschwörung nur durch den besonderen Schutz des Königs. Hierauf erhob man gegen ihn die Anklage der Zauberei und Teufelsanbetung, und der König wagte es nicht mehr, ihn zu schützen. Berquin wurde mit durchbohrter Zunge den 17. April 1529 auf dem Grèveplatze zu Paris lebendig verbrannt.

Unter Heinrich II. im Jahre 1549 wurden sieben Zauberer auf einmal zu Nantes verbrannt, andere zu Laon und anderwärts. Im Jahre 1557 eröffnete dieser fromme König dem Papst Paul IV., daß er in Frankreich die Inquisition einführen wolle. Infolgedessen ernannte der Papst die in Frankreich sich aufhaltenden Kardinäle zu Inquisitoren.

Sehr oft trat in Frankreich die Hexerei als Wolfswahn und andere Tierverwandlungen hervor. Man glaubte, daß die in solche Tiere verwandelten Hexen mit dem Teufel oder mit wirklichen Wölfen Unzucht trieben, Menschen und Tiere zerrissen und fräßen. Im Jahre 1573 wurden durch einen Parlamentserlaß die Bauern in der Umgegend von Dôle (Franche-Comté) sogar ermächtigt, auf Werwölfe Jagd zu machen, und ums Jahr 1598 war der Werwolfswahn im Juragebirge geradezu seuchenartig geworden. Aber auch die gewöhnliche Hexerei trieb allenthalben in Frankreich ihr Unwesen. Ein Verurteilter, namens Trois-Echelles, versprach einst um den Preis seiner Begnadigung, alle Hexen Frankreichs zu entdecken, deren Anzahl er auf 300 000 angab. Er zog umher, erkannte die Schuldigen vermittels der Nadelprobe und soll den Behörden über 3000 bezeichnet haben, darunter reiche und angesehene Personen. Die Verfolgung derselben wurde jedoch unterdrückt. Katharina von Medici war selbst zauberischen Künsten nicht abgeneigt, und unter Franz I. holten sich der und höchste Personen oft Rat bei dem Dr. Nostradamus. Das nachsichtige Pariser Parlament stand unter dem aufgeklärten Achilles von Harlay, der deutsche humanere Ideen jener Zeit in sich aufgenommen hatte.

Die Hauptepoche des wiederauflebenden Hexenwahns in Frankreich fällt in die Zeit der Hugenotten, wenigstens fanden in dieser Zeit die meisten Hinrichtungen statt auf Befehl katholischer Richter.

Hexenverfolgungen in Spanien

In Spanien erscheint die Zahl der wegen Zauberei Hingerichteten im Verhältnis zu der Gesamtsumme der Opfer des Glaubensgerichts gering; dies erklärt sich aus der ausgedehnten Macht der dortigen Inquisition, die ohne Umschweife auf ihr Ziel losgehen durfte.

Das erste Autodafé scheint in Spanien gegen Zauberer im Jahre 1507 abgehalten worden zu sein. Die Inquisition von Calhahorra ließ in diesem Jahre über dreißig Weiber verbrennen.

Zwanzig Jahre später wurde eine ausgedehnte Hexenverfolgung in Navarra eröffnet. Gegen das Versprechen der Straflosigkeit traten zwei Mädchen von neun und elf Jahren als Anklägerinnen einer Menge von Hexen auf, die sie an einem Zeichen am linken Auge zu erkennen vorgaben. Die alsbald Verhafteten lieferten eine genaue Beschreibung des Hexensabbats. Eine legte sogar vor den Augen der Richter – so versichert Bischof Sandoval wenigstens – eine Probe eines Luftfluges ab, nachdem sie sich aus ihrer Büchse verschiedene Teile ihres Körpers gesalbt hatte. Die Inquisition zu Estella verurteilte die 150 Angeklagten nur zu 200 Peitschenhieben und mehrjährigem Gefängnis. Dagegen veranstaltete bald darauf das heilige Offizium zu Saragossa im Jahre verschiedene Verbrennungen. Als Hauptsitz der Zauberer galt Toledo.

Hexenverfolgungen in Italien

In der Lombardei trieb es die Inquisition so arg, daß die Bauern die Waffen dagegen erhoben und den Schutz der Bischöfe begehrten. Wer sich nicht loskaufte, den verbrannte man. Allein in den Alpentälern wurden über hundert Personen verbrannt; diese Zahl wurde im Bezirke von Como noch übertroffen, als Papst Hadrian VI. im Jahre 1520 den Inquisitor dieses Sprengels mit einer neuen Hexenbulle versehen hatte. Darin heißt es: in der Lombardei sei eine Sekte von Männern und Weibern, die den katholischen Glauben verlassen, das Kreuz Christi mit Füßen getreten, das Abendmahl mißbrauchen, sich dem Teufel ergeben durch Zauberei, Tiere und Feldfrüchte beschädigen usw. Vor Jahren schon habe der Dominikaner von Casali, Inquisitor zu Cremona, gegen diese Zauberer vorgehen wollen, mehrere vorwitzige Laien und Kleriker hätten jedoch seine Befugnis bestritten und sein Geschäft behindert und ihnen selbst großen Haß erregt, wodurch der Glaube in nicht geringe Gefahr gekommen. Julius II. habe ihn deshalb mit ausdrücklichen Vollmachten ausgerüstet, den widerstrebenden mit Exkommunikation gedroht, alle Förderer der Inquisition dagegen gleicher Indulgenzen mit den Kreuzfahrern gewürdigt. Dieselben Vollmachten werden nun von Hadrian auch auf den Inquisitor von Como und alle übrigen Inquisitoren aus dem Dominikanerorden ausgedehnt. Die Bulle trug dann auch blutige Früchte. Im Comoer Sprengel kamen im Jahre allein durchschnittlich tausend Prozesse vor die Inquisition und über hundert Hexenbrände vor. Weniger leichtes Spiel hatte die Hexenverfolgung im venetianischen Teile der Lombardei, denn die Republik Venedig wahrte ihre Selbständigkeit eifersüchtig gegen die Eingriffe der geistlichen Inquisition. Den Sitzungen der vom Papst bestellten Inquisitoren wohnten stets drei Regierungs-Kommissarien bei, die Urteile aussetzen konnten und die an den Senat zu berichten und das Ganze zu überwachen hatten. Außerdem war die Gerichtsbarkeit des heiligen Offiziums lediglich auf die Ketzerei beschränkt; Juden, Griechen, Gotteslästerung und Bigamie gehörten nicht vor sein Forum, und die Zauberei nur dann, wenn mit den Sakramenten Mißbrauch getrieben worden war. Auch gingen die Güter der Verurteilten auf deren nächsten Verwandten über.

Als der vom Papste Alexander VI. autorisierte Dominikaner Angelo von Verona, Inquisitor in dem venetianischen Teile der Lombardei, seine Befugnisse überschritt und man 1518 in der Provinz Brescia viele Verurteilungen vornahm, trat die Regierung energisch dagegen auf, vernichtete die Urteile und zog die anmaßenden Inquisitoren zur Verantwortung. Aber schon im Jahre 1521 rügt ein Ausschreiben Papst Leos X., wie der römische Stuhl, um den Wünschen der Venetianer entgegenzukommen, den Bischof von Polo mit der Revision der bisherigen Prozesse beauftragt und die Leitung der künftigen an dessen Mitwirkung geknüpft habe. Nun habe dieser in der Person des Bischofs von Istria einen Subdelegaten bestellt, und als derselbe in Verbindung mit den Inquisitoren in Val Camonica, wo das verdammte Zaubervolk am meisten um sich greife, mehrere Schuldige dem weltlichen Arm übergeben wollen, da habe der Podesta (Bürgermeister) von Brescia auf Befehl der Regierung die Vollstreckung verboten, den Inquisitoren die Gebühren entzogen, Einsendung der Akten nach Venedig verlangt und sogar die Subdelegierten zu persönlichem Erscheinen vor dem Senate genötigt. Um jeden Zweifel abzuschneiden, erklärte der Papst, daß hierdurch den Rechten der Inquisitoren nichts geschmälert werde, daß die weltliche Obrigkeit über geistliche Personen und Sachen nichts zu entscheiden, keine Akteneinsicht zu begehren, sondern die gesprochenen Urteile ohne weiteres zu vollstrecken habe. Schließlich werden die Inquisitoren aufgefordert, ihren Privilegien und Gewohnheitsrechten gemäß in der Verfolgung der Zauberer fortzufahren und die Regierung samt dem Dogen nötigenfalls durch kirchliche Zensur und »andere geeignete Rechtsmittel« zur blinden Urteilsvollstreckung anzuhalten. (Übrigens findet sich auch schon eine Bulle von Innozenz VIII. aus dem Jahre 1521, welche Klage führt über die Weigerung der Obrigkeit zu Brescia, ohne vorherige Akteneinsicht Inquisitionsurteile zu vollstrecken.) Allein diese Sprache von Rom beachtete man damals in Venedig wenig. Man las vielmehr Luthers Schriften mit fast ungeteiltem Beifall, und als in demselben Jahre die Exkommunikation über den Reformator und seine Anhänger von den Kanzeln verkündigt werden sollte, gestattete es die Regierung nur mit Beschränkungen, und auch dieses ungern.

Hexenverfolgungen in England

Von den Hexenprozessen in England schreibt Soldan:

»In England erscheinen die ersten Prozesse als Verfolgungen wirklicher oder bloß vorgegebener Angriffe auf die Person des Regenten. So sah sich die Herzogin von Gloucester zur Kirchenbuße und Verbannung auf die Insel Man verurteilt, weil man ihr zur Last legte, mit Zauberinnen über die Tötung Heinrichs VI. sich beraten zu haben. Die ganze Beschuldigung war von dem tödlichen Hasse des Kardinals von Beaufort gegen seinen Halbbruder, den Herzog von Gloucester, ausgegangen. Ebenso gedachte der ränkevolle (König) Richard III. seine Gegner am sichersten zu vernichten, indem er die Anklage der Zauberei gegen die Königin-Witwe, gegen Morton, nachmaligen Erzbischof von Canterbury und andere Anhänger des Grafen von Richmond erhob. Die Königin sollte an seinem verschrumpften Arme schuld sein. Eine Wahrsagung, welche der Lord Hungerford über die Lebensdauer Heinrichs VIII. eingeholt hatte, wurde 1541 die Ursache seiner Enthauptung und zugleich die Veranlassung zweier Parlamentsakten, von welchen die eine gegen falsche Prophezeiungen, die andere gegen Beschwörung, Zauberei und Zerstörung der Kruzifixe gerichtet war. Letzteres Statut war im ersten Regierungsjahre Eduards VI. wieder aufgehoben; als aber unter Elisabeth die Gräfin Lenox des Hochverrats und der Befragung um die Lebensdauer der Königin beschuldigt ward, erschien 1562 nicht nur ein Gesetz gegen die Nativität (Geburtsstunde) des Regenten, sondern auch ein anderes gegen die Zauberei überhaupt. Bereits mehrere Monate nach ihrer Thronbesteigung war Elisabeth vom Bischof Jewel von der Kanzel herab in folgender Weise apostrophiert (angeredet) worden: »Mögen Eure Gnaden geruhen, sich von der wunderbaren Vermehrung zu überzeugen, welche Zauberer und Hexen während der letzten Jahre in Ihrem Königreiche gewonnen haben. Ew. Gnaden Untertanen schwinden dahin bis zum Tode, ihre Farbe verbleicht, ihr Fleisch modert, ihre Sprache wird dumpf, ihr Sinn betäubt. Ich bitte Gott, daß die Zauberer ihre Kraft niemals weiter anwenden mögen, als an den Untertanen.«

Da ist unter Elisabeths Regierung mehrfach das Blut der Hexen geflossen. Siebzehn Personen fielen 1576 in Essex und drei 1593 in Warbois. Aber mit der Thronbesteigung Jakobs I. (Jakobs VI. von Schottland) im Jahre 1603 kamen die Hexenprozesse in Schwung, vornehmlich seit dem Prozesse aus dem Jahre 1612. Dieser Prozeß endete mit der Hinrichtung von zehn Personen, davon neun aus dem Bezirke Pendle Forst in Lancashire, und unter diesen zwei achtzigjährige Weiber, die alte »Domdike« und die »alte Chattox«. Alles Unheil, was in nah und fern geschehen war, hatte man ihrer Tücke und ihren Zauberkünsten zur Last gelegt, worauf der Richter Roger Stowell in Read gegen sie und ihre Töchter Alison Davis und Anna Redferr einschritten. Sie wurden am 2. April 1612 in Haft genommen. Infolge der Verhaftung versammelten sich die Anverwandten der Verhafteten am Karfreitage in einem alten, abgelegenen steinernen Gebäude, Malking Tower genannt, um die zur Verteidigung der Angeklagten erforderlichen Schritte zu beraten. Diese Zusammenkunft wurde jedoch ruchbar, und alsbald wollte man wissen, daß man dort beschlossen hätte, den Gefängnisvogt zu Lancaster Castle, wo die Hexen gefangen saßen, umzubringen und das Schloß in die Luft zu sprengen. Sofort ließ der Richter die ganze Verwandtschaft und Bekanntschaft der Angeklagten verhaften, darunter auch eine Gutsbesitzerin, mit welcher der Schurke in Grenzstreitigkeiten lag. Der Hauptzeuge in bezug der angeblich getriebenen »schwarzen Künste« war ein Kind von neun Jahren, eine Enkelin der »alten Domdike«, auf deren Aussage hin ihre nächsten Anverwandten, Mutter, Großmutter, Bruder und Schwester nach Erpressung der Geständnisse durch die Folter zum Tode verurteilt wurden.

siehe Bildunterschrift

Das Streckbett.
Die Folter- und Marterwerkzeuge des Nationalmuseums zu München in ihrer Anwendung.

Die Übrigen behaupteten ihre Unschuld bis zum letzten Augenblicke. Zehn Personen wurden zum Strange verurteilt; die alte Domdike starb jedoch vor der Exekution. Gleichzeitig wurden in Northampton fünf Personen, unter denen nur eine, ein Mann, sich zum Geständnis treiben ließ, hingerichtet.

Ein anderer Hexenprozeß aus dem Jahre 1618 betraf eine der ältesten Familien des Landes.

Als Jakob III., König von Schottland, argwöhnte, daß sein Bruder, der Graf Mar, in feindlicher Absicht Hexen befragte, ließ er zuerst diesen unverhört in seinem Zimmer zu Tode bluten und darauf zwölf Frauen und vier Männer verbrennen, um das Verbrechen des Grafen als ein weitverzweigtes erscheinen zu lassen. Im Jahre 1537 fiel die Lady Johanna Douglas, Schwester des Grafen Angus, welche angeklagt war, den König durch Gift zu töten versucht zu haben, um die Familie Douglas auf den Thron zu bringen. Es glaubte jedoch niemand an ihre Schuld. Seit dieser Zeit mehrten sich in Schottland die Hexenprozesse und wurden unter Maria Stuart überaus zahlreich.

Einer der schrecklichsten Hexenprozesse ist der gegen den Dr. Fian unter Jakob I. (l603-25). König Jakob I. haßte die Puritaner, aber er war hexengläubiger als sie alle. Auf einer Heimreise von Dänemark hatte er widrigen Wind, und diesen schrieb er den Hexen zu, von denen er annahm, daß sie ihn als ihren furchtbarsten Gegner verfolgten. Der Dr. Fian sollte die Hexen zu dem Sturm veranlaßt haben.

Auf der Folter gestand Fian seine angebliche Untat ein; sobald man aber das Gestränge nachließ, widerrief er sein Geständnis. Schon war jede in Schottland übliche Folterpein an ihm versucht worden. Im »spanischen Stiefel« hatte man seine Unterbeine schon völlig zersplittert. Da wurde der König, welcher der ganzen Prozedur beiwohnte, erfinderisch. In einer Beratung, was man noch versuchen könne, hatte dieses gesalbte Haupt einige gut scheinende Ratschläge erteilt. Der Gefangene wurde wieder in die Schmerzenskammer geschafft und ihm – so erzählt wörtlich ein Zeitgenosse – die Nägel, einer nach dem andern, mit einer Kneipzange von den Fingern losgerissen und abgezwickt, dann unter jedem Nagel zwei Nadeln eingetrieben bis zu den Köpfen. Trotz aller dieser Peinen aber wiederrief der Gequälte ganz entschieden wieder, was er kurz zuvor eingeräumt hatte, »so fest saß der Teufel in seinem Herzen«. Ohne bekannt zu haben, wurde Dr. Fian verbrannt. Er zählt zu den Märtyrern, seine Peiniger zu den Schandsäulen der menschlichen Gesellschaft.

Hexenprozesse in osteuropäischen Ländern

Während in Polen die Hexenprozesse – am meisten seit der Zeit, wo der Jesuitenorden seine Bestrebungen zur Ausrottung der zahlreichen Dissidenten begann – wüteten, war Ungarn selbst noch im 15. Jahrhundert von der Hexenverfolgung ganz frei. Das Ofener Stadtrecht bestimmte, daß man Hexen und Zauberer, wenn man sie zum ersten Male ergreife, an einem Feiertage auf einem besuchten Platze der Stadt auf einer Leiter, mit einem Judenhut auf dem Kopfe, an welchem die heiligen Engel gemalt wären, vom Morgen bis Mittag sollte stehenlassen. Darauf sollten sie schwören, von ihrem Irrtum ablassen zu wollen und alsdann sollten sie frei sein. Würden sie aber zum zweiten Male um desselben Vergehens willen eingebracht, so sollte man sie wie Ketzer brennen. So kam es denn, daß auch während des 16. Jahrhunderts in Ungarn und Siebenbürgen gar keine eigentlichen Hexenprozesse vorkamen. In Siebenbürgen bestimmte ein 1577 von der Universität bestätigter Visitationsartikel: »Die Zaubereien der alten Weiber, und was sonst an Teufelsgespenst ist, soll die Obrigkeit nach dem Gebote Gottes und kaiserlichen Rechten mit dem Feuer strafen oder mit dem strengen Edikt der Obrigkeit wehren, und bis solche nicht ablassen, sollen sie nicht zum Sakrament gelassen werden, denn man muß das Heiligtum nicht vor die Hunde werfen.« Das Gesetzbuch des Fürsten Stephan Bathori vom Jahre 1583 enthielt zwar Strafbestimmungen über Giftmischerei und offenbaren Mord, aber keine gegen Hexerei gerichtete.

Hexenprozesse in Böhmen

In Böhmen waren Hexenprozesse bis zum Jahre 1526 unbekannt. Die älteste Nachricht über einen Hexenprozeß in Böhmen hat nach Svátek (Kulturhistorische Bilder aus Böhmen, Wien, bei Wilhelm Braumüller, 1879) sich in dem Archive der Stadt Nachod erhalten.

Im Oktober 1540 wurden im städtischen Spital daselbst einige Sachen, die aus einem Einbruchsdiebstahle in der Ortschaft Schlanei (jetzt preußisch) herrührten, vorgefunden. Als Hehlerin wurde die alte Büttelfrau Margareta bezeichnet, welche mit ihrer Tochter im Spitale zu geringen Dienstleistungen verwendet wurde. Auf der Folter bezeichnete die alte Grete einen schmucken Jüngling, Martin Beran, als den Dieb, worauf derselbe gleichfalls eingezogen und auf die Folter gespannt wurde. Aus Rache denunzierte Beran die Büttlerin als Hexe, denn diese habe ihm und seiner Geliebten im Mittagessen ein Zaubermittel zu verzehren gegeben, um ihn der letzteren abwendig, dafür aber ihrer Tochter in Liebe geneigt zu machen. Nunmehr wurde die alte Grete als Hexe peinlich verhört, und diese räumte unter der Tortur diese Beschuldigung ein und bekannte ferner, sie habe bereits manche solcher Zaubereien verübt. Dafür wurde sie zum Scheiterhaufen verurteilt.

Im folgenden Jahre bekannte die Nachoder Bürgersfrau, Witwe Schmadrigall, auf der Folter, einem jungen Knecht, um seine Liebe zu erwecken, flüssiges Hundefett zu trinken gegeben zu haben, und später noch einmal mit einem Zauberpulver vermischt im Bier. Ob der »Liebestrank« des Knechtes Liebe erweckt, ist aus den Akten nicht zu ersehen, wohl aber, daß die Schmadrigall durch ähnliche Mittel sowohl ihren ersten Gatten als auch den Gürtlermeister Jacob ins Jenseits befördert hatte. Auch sie mußte den Holzstoß besteigen. –

Am Dienstag nach Ostern des Jahres 1546 kam die Gemeindehirtin Dorothea von Vysokow (unfern Nachod) zur Frau des Gemeinderichters »auf einen Schluck Bier und paar Kolatschen«. Die Richtersfrau teilte der bereits im Geruche der Hexerei stehenden Alten mit, Veit, ihr Knecht, sollte ein Mädchen heiraten, das er nicht möge, und fragte, ob sie ein Mittel besäße, seine Liebe zu erwecken. Die Alte riet, man sollte den beiden jungen Leuten Schwalbennester ins Bett praktieren, worauf dieselbe in Liebe entbrennen würden. Da die Heirat richtig zwischen beiden zustande kam, gab die Hirtin auch einer gewissen Pornièka aus Nachod ein Mittel an, um die Abneigung ihres Mannes in Liebe zu verwandeln. Um Mitternacht mußte sich die Frau in das Bett eines nahen Baches legen, worauf die Alte, über ihr stehend, ihr Haar mit Fett von einem männlichen Schweine einschmierte. Mit demselben Mittel wollte die Hexe auch Katharina Mokvièka die verlorene Liebe ihres Galans Martin Kochan wiedergewinnen, aber der Hexenrichter von Nachod machte bald dem Treiben ein Ende, und die Gemeindehirtin endete nach überstandener Tortur auf dem Scheiterhaufen. –

Wie Svátek weiter berichtet, ließ Herr Ernst Krajiø von Krajek, Grundherr von Brandeis a. d. E., eine Frau verhaften, die, obwohl ihre zwei ersten Ehemänner noch am Leben waren, doch eben einen dritten geehelicht hatte. Während der Folterung kam auf leicht erklärliche Weise heraus, daß sich dieselbe auch mit Zauberei befaßt hatte, und zwar mit einer Frau aus Altbunzlau. Diese gab vor, vom Dechanten Sigmund von Altbunzlau geweihtes Wasser aus dem Taufbecken, sowie mehrere Hostien erhalten zu haben, um damit Zauberei zu treiben. In der Tat hatten beide im Vereine den Kühen die Milch eingestellt, Mannespersonen an sich gefesselt und ähnliche sündhafte Werke vollführt. Auf Grund dieser Aussagen schickte Herr Krajiø den Brandeiser und Altbunzlauer Richter, um das andere Weib einzubringen und zu konfrontieren. Da er jedoch kein Recht dazu hatte, auf fremdem Boden eine Verhaftung vorzunehmen, so ließ der Dechant das Weib, das eben eingefangen war, durch seine Leute befreien und in Sicherheit bringen, wohl nur aus Besorgnis, daß sein Name nicht in einen Hexenprozeß verwickelt werde. Krajiø strengte beim Landrate einen Prozeß gegen den Dechanten an, infolgedessen derselbe auf seine Würde verzichten und in den weißen Turm auf den Hradschin zu Prag wandern mußte. Auch gegen die der Hexerei angeklagte Frau in Brandeis wurde der Prozeß durchgeführt, und Krajiø bestätigte das richterliche Urteil, welches auf Tod lautete. Noch vor ihrem Tode behauptete die Malefikantin die Mitschuld jenes Weibes und des Dechanten Sigmund. –

Im Archive der mährischen Stadt Zlabings befindet sich eine Zuschrift des damaligen Besitzers von Neubystritz vom 19. April 1562, in welcher derselbe den dortigen Stadtrat ersucht, vier Ratsmänner an ihn zu senden, welche mit einer gleichen Anzahl von Richtern der Städte Neuhaus und Wittingau über einen in Neubystritz schwebenden Hexenprozeß zu entscheiden hätten; gegen wen derselbe geführt, und wie er ausgefallen, ist nicht bekannt.

In Beraun soll es 1566 ebenfalls eine Zauberin, die Tochter der Grundbesitzerin Anna Jabulka, gegeben haben, welche »den bösen Geist besessen, mit welchem dieselbe viele Leute betört, ja selbst ihrem Vieh öfter geschadet habe.«

Einen interessanten böhmischen Hexenprozeß erzählt Joseph Svátek weiter:

Auf der Feste Swinná bei Zbirow saß im Jahre 1575 Herr Johann von Bìschin. Seine Großmutter veranlaßte ihn, eine gewisse Marianne aus der Gemeinde Moschliz in den Dienst zu nehmen. Marianne, ein hübsches, lebenslustiges Mädchen, war kaum einige Tage auf der Feste, als sie sich in den jungen Kavalier sterblich verliebte. Derselbe nahm jedoch von seiner hübschen Dienerin keine Notiz, und so beschloß die mannstolle Dirne Zaubermittel anzuwenden, um dessen Liebe zu erwerben. Sie verbrannte einen Teil ihres Kopfhaares und schüttete die Asche in den Weinbecher ihres Herrn. Auch in sein Bett legte sie einige Haare und murmelte dabei die gewöhnlichen Zauberformeln. Aber ihr Gebaren kam ans Tageslicht, und das arme Mädchen wurde sogleich für eine Hexe gehalten, das nach dem Leben ihres Gebieters trachte. Herr von Bìschin, wie alle anderen befangen vom Aberglauben seiner Zeit, übergab das Mädchen dem Pilsener Gerichte und erhob wider dasselbe die Anklage wegen Zauberei. Die Pilsener Richter leiteten den Prozeß ein, ließen aber, was ihnen zur Ehre gereicht, nach erhobenem Tatbestand die Anklage auf Zauberei fallen und erkannten bloß auf Verletzung der Untertanenpflicht seitens des Mädchens. Im Erkenntnis wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß der Kläger durch jenes abergläubische Mittel unmöglich einen Schaden an seiner Gesundheit oder an seinen Verstandeskräften erlitten hätte. Wegen jenes Vergehens solle jedoch die Inkulpatin am Pranger mit Rutenstreichen gestraft und aus dem Pilsener Kreise unter Androhung von Todesstrafe verbannt werden. Damit war Bìschin jedoch nicht zufrieden. Er rekurierte an das Appellationsgericht zu Prag und bat um Durchführung des peinlichen Verfahrens gegen die Angeklagte. Die Appellationsrichter huldigten bezüglich des Hexenwahnes ganz anderen Ansichten als die toleranten (duldsamen) Pilsener Ratsherrn und resolvierten am 11. Januar 1576 dahin, Marianne solle der peinlichen Frage unterzogen und nach Maßgabe ihrer Bekenntnisse gestraft werden. Dem jungen Herrn von Bìschin und dem Appellationsgerichte wurde Genüge getan, und ersterer konnte sich an den Todesqualen seines Opfers mitten in der Feuersäule weiden. –

Komotau zeichnete sich in Böhmen durch die Zahl seiner Hexenprozesse vor anderen Städten aus. Wir heben nur einige derselben hervor. Im Jahre 1579 wurde daselbst eine Hexe verbrannt, eine andere, die Schaffnerin von Raschowitz, lebendig begraben. – Schwieriger gestaltete sich ein ähnlicher Fall im Jahre 1580. Die Komotauer Alaungruben begannen plötzlich eine geringe Ausbeute zu liefern, und schnell sollte »die Grube verhext« sein. Der Verdacht dieser Missetat fiel auf ein altes Mütterchen, das man alsbald auf die Folter warf, um von ihm das Mittel zur Entzauberung der Grube zu erfahren. Aber die Peiniger gingen leer aus; denn die Arme gab während des Folterns ihren Geist auf. Doch wurde ihr Leichnam auf dem Schinderkarren ausgeführt und bei dem Hochgerichte verbrannt. – Gesprächiger war eine andere Hexe in Komotau, welche sich auf der Folter dazu bekannte, den Bürgern an der Gesundheit geschadet, sowie Gewitter verursacht zu haben. Auch wollte sie häufig Besuche des Teufels empfangen, den Gehängten den Daumen abgeschnitten, Feuer angelegt, mit Hilfe von Kröten Zauberei getrieben, auf den Kreuzwegen Steine zu schlimmen Zwecken gesammelt und dergleichen getan haben. Sie erlitt selbstverständlich den Tod auf dem Holzstoß. –

Zu den angesehensten und reichsten Bürgern der Stadt Chrudim gehörte in der letzten Hälfte des 16. Jahrhunderts Mathias Mydláø. Seine älteste Tochter Dorothea war an den reichen Chrudimer Müllermeister Georg Waòura verheiratet, welcher aber bald starb und der jungen Witwe seine sämtliche Habe hinterließ. Die flatterhafte Dorothea fand sich bald in ihr Witwentum, das ihr volle Freiheit für ihr Tun gewährte, und sah sich nach Ablegen des Witwenschleiers von zahlreichen Freiern umgeben. Aber Dorothea gefiel sich in ihrer Unabhängigkeit, ohne jedoch auf die Genüsse der Liebe zu verzichten. Da gewahrte sie, daß ihr Verhältnis zu einem jungen Freier Folgen gehabt, die mit jedem Tage sichtbarer wurden. Aus Furcht vor der Schande und Strafe reichte sie schnell ihre Hand dem ältlichen Müller Adam, welcher den Sohn Johann, welchen die Frau bald nach der Hochzeit gebar, für seinen eigenen anerkannte. Leider konnte die Frau Adam an ihrem Manne keinen Gefallen finden und setzte ihr leichtsinniges Leben fort, und weil ihr Mann ihr nicht früh genug starb, so beschloß sie, sein Leben nach Kräften zu verkürzen. Zu dem Behufe setzte sie sich mit drei alten Weibern in geheime Verbindung, von welchen es hieß, daß sie Zauberkünste zu üben und mit Hilfe des Teufels die Wünsche der Menschen zu erfüllen wüßten, um ihren Mann aus der Welt zu schaffen. Da aber die Zaubermittel dieser Frauen wirkungslos blieben, brachte Frau Dorothea mit Hilfe jener Weiber ihrem Gatten Gift bei, infolgedessen Herr Adam schleunigst das Zeitliche segnete. Das Verbrechen blieb nicht lange verborgen, und die Untersuchung wurde gegen Frau Dorothea und Genossinnen eingeleitet. Auf der Folter bekannten alle vier das Verbrechen, und der Stadtrat bekannte zu Recht, Frau Dorothea solle wegen Vergiftung ihres Mannes und wegen Zauberei den Tod durch Lebendigbegraben erleiden, jene drei Weiber aber verbrannt werden. Dies Urteil erhielt die Bestätigung des Prager Appellationsgerichts und wurde im Herbste 1587 vollstreckt. Das Vermögen der Frau Dorothea wurde trotz Einsprache des Vaters, welcher es dem Sohne der Unglücklichen erhalten wollte, für den Fiskus eingezogen und selbst nach einem langwierigen Prozeß der Familie nicht zurückgegeben. –

In Kuttenberg ergriff man 1593 einen siebzehnjährigen Jungen beim Diebstahl. Die Richter witterten aber Zauberei, und der einfältige Bursche gestand auf der Folter, er habe sich mit seinem Blute dem Teufel verschrieben, um bis ins sechzigste Jahr gegen alle Gefahr gefeit zu sein. Er hatte die Rechnung jedoch ohne den Wirt gemacht und wurde enthauptet. »Und so wurde er vom Teufel angeführt«, schreibt der Chronist. –

Besser erging es einem Jüngling, der 1610 an das Stadtgericht zu Kolin eingeliefert wurde, weil er im Verdacht stand, sich dem Teufel verschrieben zu haben, um Zauberei treiben zu können. Die verständigen Richter erkannten jedoch bald, daß es sich um Verleumdung handle; sie entließen deshalb den Verdächtigen mit der einzigen Strafe, während der Predigt an den Stufen des Altars zu stehen. –

Ähnlich vernünftig benahmen sich 1609 die Richter von Kauøim, vor denen eine gewisse Anna Chaloupka aus Sazau der Hexerei bezichtigt wurde. Dieselbe, eine Witwe, war Grundbesitzerin in Sazau, und einer ihrer Enkel wollte die Tochter des Gemeinderichters in Wlkanèic heimführen. Das Mädchen gefiel der Großmutter nicht, und diese suchte die Verbindung des Paares zu vereiteln. Aus der Zeugenaussage geht allerdings hervor, daß sie bei einer alten Tagewerkerin nach einem Mittel gefragt, durch welches die Liebe ihres Enkels zu jenem Mädchen in Haß verwandelt werden könnte, sowie, daß sie ihren Schwiegersohn beauftragte, einem Hunde das linke Ohrläppchen abzuschneiden, was sofort als ein weiteres Zaubermittel zu jenem Zwecke ausgelegt wurde. Aber es stellte sich heraus, daß jenes Ohrläppchen eigentlich zur Heilung der hinfallenden Krankheit dienen sollte; außerdem widerlegten eine Reihe Entlastungszeugen die Beschuldigung wegen Hexerei. Das Gericht erkannte auf Freisprechung, ein gewiß seltener Fall, und Frau Chaloupka war klug genug, sich ihre Freisprechung von den Richtern bescheinigen zu lassen. –

Auch der Stadtrat von Solnic bewahrte Einsicht. Am 25. Mai 1581 trat der Vorsteher der dortigen Fleischerzunft, Wenzel Wìch, vor den Stadtrat mit der Bitte, vom Pacht der Wiesen und Felder in der Nähe von Jestìtic enthoben zu werden. Als Grund hierfür gab er an, die Schaffnerin im Jestìticer Schlosse sei eine Zauberin, die mit Hilfe des Teufels im Umkreise einiger Stunden den Kühen die Milch stelle und die Leute siech mache. Der Bürgermeister und die Räte entschieden aber, sie hätten über die Schaffnerin, als Untertanin eines fremden Grundherrn, keine rechtliche Macht, daß dieselbe aber, wenn sie bei der Ausübung ihrer Zauberei auf städtischem Grund und Boden ertappt werden sollte, gestraft werden solle. Meister Wìch merkte sich den Schlußsatz dieser Entscheidung und beschloß, denselben auszuführen. Am Montag nach dem Wenzelsfeste desselben Jahres entstand in der Stadt plötzlich Lärm, und eine wilde Menge wälzte sich dem Stadtplatz zu, die erklärte: »Wir haben endlich des Teufels Geschwisterkind, welches unsere Milchtöpfe leerte und unsere Kinder mit Fraisen peinigte! Verbrennt sie!«

Die Richter hielten gerade eine Sitzung ab, als Meister Wìch eine reinliche Frau in den besten Jahren vorführte, die Schaffnerin von Jestìtic, welche der Fleischer auf städtischem Grunde erwischt haben wollte, als sie eben Altweiber-Sommerfäden nacheilte, dabei unverständliche Worte murmelte und andere Teufelskünste trieb.

Die Schaffnerin sagte dagegen aus, sie sei ruhig ihres Weges gegangen, als sie plötzlich von mehreren Männern überfallen und mit Gewalt nach der Stadt geschleppt worden sei. Sie sei jedoch keine Zauberin, sondern eine rechtgläubige Christin und empfange das heilige Abendmahl in beiderlei Gestalt. Wìch führte nun eine Anzahl gedungener Zeugen vor, von denen einer beschwor, »als er noch im Schlosse bedienstet gewesen, habe er daselbst einen schwarzen Kater, nicht viel kleiner als ein einjähriges Kalb gesehen. Derselbe wäre zweimal in der Woche in der Gesindestube erschienen, und stets hätte man für ihn etwas vom Essen zurücklegen müssen. Als es einmal Mehlklößchen zum Nachtmahl gab, wurden drei Stück für denselben aufbewahrt; weil aber die Magd eins von denselben nahm, rumorte der Kater die ganze Nacht hindurch und wiederholte bei sich: »Ein Mehlklößchen, zwei Mehlklößchen, das dritte hat die Magd gefressen!« Und aus Rache fuhr er der Magd in jener Nacht so wild ins Haar, daß sie es nach langer Mühe nicht in Ordnung zu bringen vermochte.« Außerdem behauptete dieser Zeuge, er habe die Schaffnerin in der Walpurgisnacht zum Schornstein auf einem Rechen hinausfliegen gesehen. Ein andermal habe sie im Stalle ihre Schürze gemelkt, und die schönste Milch sei von dem Zipfel geflossen. Ferner wisse sie Tränklein zu brauen, die Leute siech zu machen usw.

Die Beschuldigte erklärte seine Aussagen für lügenhaft und aus Rachsucht entsprungen, da der Zeuge von ihr bei einem Diebstahl betroffen und daraufhin aus dem Dienste entlassen worden sei. Auch Meister Wìch habe aus Rachsucht falsche Beschuldigungen ersonnen. Als dieser jedoch bei seiner Aussage beharrte und die Hexe auf die Folter gelegt wissen wollte, wobei der Pöbel rief: »Verbrennt sie! Auf den Scheiterhaufen mit ihr!« – da erklärte der verständige Bürgermeister, die Angelegenheit müsse gründlich untersucht werden, da sich das Gericht keiner Übereilung schuldig machen dürfe, und die Folge dieser Untersuchung war, daß die Schaffnerin für unschuldig erklärt wurde und auf Geheiß der besonnenen Richter von vier Musketieren und einem Ratsherrn nach Jestìtic begleitet wurde, um daselbst dem Grundherrn ohne Unfall und Schaden übergeben zu werden. –

Am 13. Dezember 1588 begab sich der Pfarrer Prokopides aufs Schloß Seeberg und ersuchte den Besitzer, eine alte Hexe, die der »Satan selber aus irgendeinem Winkel Deutschlands hergeführt habe«, aus der Gegend wegzujagen, da die abergläubischen Leute haufenweise kämen, um Geheimmittel zu erlangen, und viele Weibsbilder ihre Schülerinnen werden wollten. Herr von Seeberg erfüllte sogleich den Wunsch des Seelenhirten, ließ die »deutsche Hexe« über die Landesgrenze bringen und in ihrem Häuschen eine »Anzahl von Zaubermitteln und Hexereien« mit Beschlag belegen. –

Im Jahre 1617 wurde in Rakonitz eine Hexe verhaftet und gefoltert, die von Zittau dahin gekommen und durch ihre Zaubermittel Regen herbeigeführt und Leute an Händen und Füßen gelähmt haben sollte. Die Folter tat das ihre, der Ärmsten das Geständnis dieser Untaten zu erpressen. Sie wurde zum Feuertode verurteilt und am 7. August 1617 verbrannt. – In Seè bei Chrudim kam im Jahre 1608 eine gewisse Anna Neckáø aus gleicher Ursache auf die Folter, fand aber beim zweiten Gange ihren Tod. Da schleppte man ihren Leichnam auf die Richtstätte, wo ihm der Scharfrichter den Kopf abschlug und den Rumpf den Flammen übergab. –

Einen wahren Monstre-Hexenprozeß berichtet Svátek, der in Nimburg gespielt, und der aus gemeiner Rachsucht entsprungen war.

Im Jahre 1606 wurde der böhmische Magnat Heinrich von Waldstein von Rudolph II. zum Hauptmann des Jungbunzlauer Kreises ernannt, wozu Nimburg gehörte. Er war Egoist und Intrigant und schreckte bei Verfolgungen auch vor den niedrigsten Mitteln nicht zurück. Fortwährend prozessierte er und hatte infolgedessen zahlreiche Feinde. Zu diesen gehörte Johann Mandelik, Insasse der Gemeinde Budumìøik, welche zu der königlichen Herrschaft Podìbrad gehörte. Mandelik, ein Bauer, war früher Waldsteins Helfershelfer gewesen und ihm unbequem; deshalb wollte er ihn beseitigen. Allein Mandelik war nicht minder gerieben als sein ehemaliger Gönner, und da er königlicher Untertan war, so war ihm auf gewöhnlichem Wege so leicht nicht beizukommen. Nun suchte von Waldstein ihn durch einen Hexenprozeß zu vernichten. Zu dem Behufe richtete er in seiner Eigenschaft als Kreishauptmann an den Stadtrat von Nimburg eine Zuschrift, in welcher er meldete, daß in der Stadt und in den benachbarten Dörfern eine ganze Bande von Zauberern und Hexen ihr Unwesen triebe und der Bevölkerung großen Schaden zufüge. Ein gewisser Wenzel Hemelka, welcher im Jahre 1604 in Kopidlaw wegen Zauberei hingerichtet worden, habe auf der Folter eine große Zahl von Personen in Nimburg und Umgebung bezeichnet, welche neben anderen Verbrechen auch Zauberei getrieben, zu welchem Zwecke die Leichen totgeborener, ungetaufter Kinder aus den Gräbern gestohlen, dann gevierteilt und mit dem Rücken derselben die Rampen in den Pferdeställen bestrichen, weiter aus fremden Brunnen Wasser heimlich geschöpft und dieses auf Kreuzwegen oder vor den Türen jener, welche geschädigt werden sollten, verschüttet, dann aus der Totenkammer gestohlene Gebeine zu Pulver verbrannt hätten, um Menschen und Vieh zu schaden. Durch alle diese Zauberkünste hätten bereits viele Menschen ihren Tod gefunden. Der Nimburger Stadtrat willfahrte dem Ansuchen des Kreishauptmanns, und bald saß eine ziemliche Anzahl von Verdächtigen hinter Schloß und Riegel, und die Folter brachte leicht die Bestätigung dessen heraus, was Waldstein eigentlich mit diesem Prozesse bezwecke, es beschuldigten nämlich sämtliche Angeklagten Mandelik als ihren Herrn und Meister in der Zauberkunst.

Anfangs Juni 1606 kam der erste Angeklagte, Johann Spièka, ein Untertan Waldsteins, auf die Folter und bezeichnete Mandelik als seinen Lehrer in der Zauberei. Bereits in seinen Knabenjahren habe er für Mandelik Hostien stehlen müssen, später sei er auch zu andern Missetaten gebraucht worden, was er auch bei der zweiten und dritten peinlichen Frage, wobei er Mandelik gegenübergestellt wurde, wiederholte. Das Gericht verurteilte Spièka zum Tode, den derselbe auf folgende barbarische Weise erleiden mußte. Zuerst schnitt ihm der Scharfrichter vom Rücken mehrere Riemen herab, dann wurden ihm die Zehen am rechten Fuße und die rechte Hand abgehauen; weiter wurden dem zwischen vier Pfählen ausgestreckten Delinquenten die Schamteile abgeschnitten, der Bauch aufgeschlitzt und die Eingeweide herausgerissen, worauf ein Henkersknecht ihm mit dem zuckenden Herzen dreimal ins Gesicht schlug, schließlich wurde der Körper gevierteilt und mit den in das Hemd eingewickelten Eingeweiden an den Galgen genagelt.

Diese Schauerszene sollte jedoch nur den Anfang des grauenhaften Prozesses bilden. Noch schmachteten andere Angeklagten, die des Bündnisses mit Mandelik verdächtigt waren, in den Kerkern. In Dobrawic, welche Herrschaft Waldstein gehörte, kam zunächst Johann Èulik an die Reihe, und als auch er durch seine auf der Folter erpreßten Aussagen der Zauberei überwiesen wurde, teilte er das Schicksal des Spièka, nur daß er nicht gevierteilt, sondern zugleich mit zwei Schindmähren und einer Kuh auf dem Scheiterhaufen verbrannt wurde.

Aber trotz übereinstimmender Aussagen der Gefolterten konnte der ruchlose Magnat dem gehaßten Mandelik nicht beikommen. Der Schloßhauptmann von Podìbrad ließ wohl den Verdächtigen in Haft nehmen und nach Nimburg zur Konfrontierung mit den dortigen Angeklagten geleiten, aber als denselben der Stadtrat daselbst in eigene Verwahrung und Bestrafung nehmen wollte, reklamierte er ihn so energisch, daß die Nimburger Mandelik wieder frei ließen. Ja, der ehrenwerte Schloßhauptmann, Veit von Dérnè, vertrat seinen Untergebenen bei der königlichen Kammer in Prag so nachdrücklich, daß Mandelik für unschuldig erklärt wurde und jeder Verantwortung in diesem Prozesse enthoben werden solle, wenn im Verlaufe zweier Jahre keine neuen Beweismittel gegen ihn vorgebracht werden würden.

Der Magnat war wütend über das Mißlingen seines Racheplanes, aber er ließ sich in seinem Verfolgungseifer nicht abschrecken, und die zweijährige Rechtsfrist gab dem menschlichen Ungeheuer hinlängliche Frist, Beweismaterial zu einem neuen Prozeß zu sammeln und Mandelik doch endlich dem Scharfrichter verfallen zu lassen. Schon im nächsten Jahre gelang es dem Scheusal, von Rudolph II. ein Mandat zu erwirken, durch welches jene Entscheidungen des Kammergerichts aufgehoben und ein neuer Prozeß gegen Mandelik und seine Genossen angeordnet wurde. Zuerst wurde eine gewisse Anna Brokojsky, welche des Ehebruchs und der Hexerei angeklagt war, verhört, und nachdem sie alle Schuld Mandelik zur Last gelegt hatte, zum Tode durch Lebendigbegraben verurteilt. Auf dem Wege zur Richtstätte wurde die Verurteilte vor jenem Hause, wo sie das Verbrechen des Ehebruchs begangen, mit Ruten gepeitscht und ihr das Schandmal auf der Wange ausgebrannt, worauf sie samt den Ruten auf dem Rabenstein lebendig begraben wurde. Weiter folgte Mandeliks Bruder Mathias, welchen dasselbe Gericht aufs Rad flechten ließ, dann Johann Koèi, Untertan des Herrn Køimecky, welche beide enthauptet wurden. Aber noch jetzt ging Johann Mandelik, welcher sich einflußreicher Protektion erfreute, mit heiler Haut aus dem Prozesse hervor, und die Bestie Waldstein mußte seine Rachegelüste, denen bereits so viele Menschenleben geopfert worden waren, auf gelegenere Zeit verschieben.

Volle acht Jahre lang hatte Mandelik nun Ruhe vor seinem hochgeborenen Verfolger. Als er aber im Jahre 1616 in einem für Waldstein recht gefährlichen Prozesse eine ungünstige Aussage abgab, erwachte der alte Grimm des Magnaten wieder. Er wandte sich nunmehr an Kaiser Mathias und das Kammergericht mit dem Ansuchen, gegen Mandelik, dessen schwere Verbrechen durch so viele Personen, die ihre Aussagen wider denselben mit ihrem Tode erhärtet hätten, erwiesen seien, mit der peinlichen Frage einzuschreiten. Das Gericht leistete dem Ansuchen insofern Folge, als der neue Schloßhauptmann von Podìbrad Mandelik in Haft nehmen mußte, ohne bei demselben jedoch die Tortur in Anwendung zu bringen. Ungehalten über diese Entscheidung eilte Waldstein nach Prag und ließ seinem Zorn vor den Landesrichtern derart freien Lauf, daß er die beiden damaligen Machthaber im Lande, Martinic und Slavata, zu seinen Feinden machte und Gefahr lief, selbst in Haft genommen zu werden. Waldstein hatte nämlich in seiner Buchdruckerei zu Dobrawic zwei Pamphlete drucken lassen, deren Inhalt das Verbrechen des Hochverrats involvierte, und als infolgedessen ein Prozeß gegen ihn eingeleitet wurde, ließ er den Buchdrucker Andreas Migera, dessen Aussage er vor allem fürchten mußte, im geheimen enthaupten, während das Gerücht ausgestreut wurde, Migera sei entflohen. Dieser Gewaltakt, wahrscheinlich nicht der einzige, dessen sich der übermütige und allem Rechte Hohn sprechende Magnat schuldig gemacht, hätte Waldstein jedenfalls dem Schwert des Scharfrichters überliefert, wenn der schlaue Mann, der bisher in den ersten Reihen der ständischen Opposition gestanden, nicht um den Preis seines Übertrittes zu der Regierungspartei die Niederschlagung des gegen ihn angestrengten Prozesses erwirkt hätte. Die damaligen politischen und religiösen Wirren in Böhmen begünstigten den Intriganten, und dies um so mehr, als Waldstein sich seine Amnestie die Summe von 50 000 fl. rheinisch kosten ließ. Seinen Hauptzweck, Mandelik dem Henker zu überliefern, hatte der verbrecherische Magnat trotzdem nicht erreicht, denn dessen Prozeß wurde als verjährt erklärt und der Vielverfolgte in Freiheit gesetzt, womit der langjährige Nimburger Hexenprozeß ein Ende nahm. –

Selbst die Toten waren in jener wildbewegten Zeit in ihren Gräbern nicht sicher. So heißt es in Kriesches Gedenkbuch der Stadt Böhmisch-Leipa von 1571-1621: »1617, den 1. April, ist allhier auf dem Petrikirchhof eine Weibsperson ausgegraben worden, welche dreiviertel Jahr in der Erde gelegen, mit Namen die Beck-Grietsche, welche geziehen worden, daß sie eine Zauberin gewesen wäre und ihr hinterbleibendes Geschlecht ganz und gar hernach fresse. Als aber ein ehrbarer Rat das Grab geöffnet, ist der Körper im Sack ganz und gar verwest gefunden worden, das Fleisch von den Beinen, der Kittel und das Grabgeschirr hinweggewesen.« Vermutlich ist dieser Leichnam verbrannt worden, um die Nachkommen vor der »Gefräßigkeit der Hexe zu schützen«.

Besonders standen die Totengräber um jene Zeit im Geruche, sich im Besitz von Zaubermitteln zu befinden, und Epidemien, so wie die Pest, pflegte man den Totengräbern, als den »Pestmachern und Leichensäern« zur Last zu legen. Als im Jahre 1623 der Ort Gottesgab im Erzgebirge infolge der Pest halb ausstarb, kam der Totengräber in Verdacht, er habe die Seuche verursacht, und als man gar in seiner Wohnung einen Totenkopf fand, der über dem Ofen hing, wurde der arme Teufel gelyncht, indem man ihn samt seiner Frau halb totschlug und das Totengräberhäuschen in Brand steckte. Noch schlimmer erging es im Pestjahre 1633 zu Abertham, ebenfalls im Erzgebirge, der Totengräbersfrau Pittel, welche beschuldigt wurde, die Pest durch Zaubermittel vermehren zu helfen. In der Marter bekannte dieselbe, einer Leiche eine Bürste mit ins Grab gegeben zu haben. Dieser Zauber verursachte die Pest, und ganz Abertham werde aussterben, wenn man die Bürste nicht aus dem Grabe nehme. Infolge dieses Geständnisses wurde die »Pest-Zauberin« am 18. November desselben Jahres an einem Pfahle mit dem Strange erwürgt, ihre dreizehnjährige Tochter enthauptet und ihr Sohn des Landes verwiesen. –

In Pilsen kam ein Zauberer im Jahre 1660 ziemlich glimpflich davon. Dieser (sein Name findet sich im Pilsener Stadtbuche nicht angeführt) begab sich, aus Pilsen verbannt, nach Rocycan, wo er unter anderem mit Hilfe seines Zauberbuchs den Geistlichen Tobias Campanus und später einen Bürger des Diebstahls bezichtigte. Als er sich einmal nach Pilsen wagte, wurde er sogleich verhaftet, und der Stadtrichter warf mit eigener Hand sein Zauberbuch ins Feuer. Der Büttel, welcher den Zauberer hinter Schloß und Riegel hielt, sollte viel von dem Unhold zu leiden gehabt haben, da derselbe dessen Sinne so sehr verwirrte, daß man dem Armen durch einen tüchtigen Aderlaß habe beispringen müssen. Am 17. September 166o fällte der Pilsener Richter folgendes milde Urteil über den Missetäter: der Zauberer habe wohl den Tod auf dem Scheiterhaufen verdient, doch mit Rücksicht auf das eben stattfindende Jubeljahr solle derselbe nur mit Ruten aus der Stadt gepeitscht werden. Der Büttel vollzog gewissenhaft diesen Auftrag.

»Daß übrigens zu jener Zeit«, bemerkte Švátek, »bei jedem gewöhnlichen Dieb Anwendung von Hexerei vermutet wurde, erhellt aus dem Stadtbuche in Heømanmìstec. Ein gewisser Srámek wurde während des Jahrmarktes in genannter Stadt beim Diebstahle ertappt und gestand seine zahlreichen Attentate auf die Taschen der Bürger. Aber den Herren Richtern handelte es sich um etwas anderes, denn Heømanmìstec mußte seinen Hexenprozeß haben,. Šrámek wurde auf die Folter gespannt und befragt, ob er je die Hostie nach der Kommunion im Munde behalten, um mit derselben Zauberkünste zu üben, ob er mit seinen Genossen je eine schwangere Frau erschlagen und deren Leibesfrucht genossen, und ähnlichen blühenden Unsinn mehr. Trotz seines Leugnens wurde der simple Taschendieb auf Geheiß des Grafen Johann Spark, des damaligen Besitzers von Heømanmìstec, als Zauderer auf dem Galgen mit einer eisernen Kette erdrosselt. Einen ähnlichen Tod erlitt ein gewisser Linhart Rymeš aus Sukdol, welcher bei einem Wirtshausstreite seinen Gegner erschlagen hatte, aber von den Richtern mehr nach Zauberkünsten inquiriert worden war. Und als ihm der Ausspruch nachgewiesen worden, daß »ihm künftighin niemand mehr seine Krautköpfe stehlen werde«, wurde dies flugs als Hexerei angesehen, und Rymeš büßte dies Verbrechen am 18. Januar 1676 am Galgen.

Einige Jahre vorher wurde ebendaselbst Salomena Moráwek am Pranger dreimal mit Ruten gestrichen, und vom Scharfrichter an der Stirn dreimal mit dem Schandmale bezeichnet, weil sie angeklagt war, ihrem Buhlen mit einem Kerzenblumenaufsud den Kopf gewaschen zu haben, um denselben für andere Leute unsichtbar zu machen, wenn er in ihr Kämmerlein schlich.

Sehr richtig bemerkt der böhmische Gelehrte: Eigentlich konnte zu jener Zeit jeder, der anderweitiger Verbrechen wegen mit dem Gericht in Kollision kam, der Zauberei bezichtigt werden, denn die Tortur preßte jedem das hierauf bezügliche Geständnis ab. So bekannte ein Schafhüter, welcher des Diebstahls angeklagt war, auf der Folter zu Kauøim, daß er »nach seinem Belieben Teufel herbeirufen könne, welche dann in Wolfsgestalt den Leuten ihr Vieh würgten und sonstigen Schaden anrichteten«. Natürlich nahm die gerichtliche Prozedur sogleich eine andere Wendung, und der Schäfer wurde nicht mehr des Diebstahls, sondern der Hexerei wegen bei lebendigem Leibe mit Zangen gekneipt und aufs Rad geflochten.

Schließlich gibt Svátek in seinen angeführten »Kulturhistorischen Bildern aus Böhmen« noch ein anschauliches Bild sowohl der Prozedur in einem Hexenprozesse als auch der Ansichten der offiziellen und selbst der gelehrten Kreise über das Hexenwesen um die Mitte des 17. Jahrhunderts, in der Schilderung des nachstehenden Prozesses.

»In einer Gemeinde des südlichen Böhmens lebte um jene Zeit ein Bauer, namens Veit, welcher durch seine witzigen Einfälle und seinen ungewöhnlichen Humor in der ganzen Umgegend bekannt war. Zugleich tat sich derselbe durch große körperliche Kraft hervor, denn bei allen Kirchweihfesten, die bekanntlich im Wirtshaus stets mit einer Schlägerei endeten, blieb Veit immer als Sieger am Platze. Bald hielt man ihn für unverletzbar, so wie man manche Schützen und Jäger für kugelfest ansah, und Veit tat nichts, um dieser Meinung, die ihn in den Augen so vieler höher stellte, zu widersprechen. Nach und nach schrieb man ihm verschiedene Zauberkünste zu, und da sein Viehstand vortrefflich gedieh und seine Felder jederzeit die bestbestellten waren, so war es sicher, daß er mit dem Schwarzen in geheimer Verbindung stehe. Einstmals wurde die Gemeinde von zahllosen Mäusen geplagt, die sich mit jedem Tage vermehrten, wer anders konnte der Urheber dieser Landplage sein als der Bauer Veit? Und als man denselben hierüber zur Rede stellte, bejahte er in der Tat, er habe die Mäuse den Nachbarn auf den Hals geschickt, werde dieselben jedoch bald wieder verjagen. Um zu zeigen, daß er wirklich Mäuse zu machen verstehe, versprach er, beim nächsten Kirchweihfeste seine Kunst öffentlich im Wirtshause zu zeigen.

Als jener Tag kam, war die Gemeindeschenke überfüllt. Bauer Veit erschien in der Versammlung mit einem großen Sack unter dem Arm, in welchen er einen der Anwesenden zwanzig Steinchen zuwerfen ließ. Dies geschah, ohne daß der Betreffende bemerkte, daß der Sack in der Mitte vernäht, daher mit zwei Öffnungen versehen sei: in dem unteren Teile des Sackes hatte nun unser Dorfzauberer zwanzig Mäuse verborgen. Als die Steinchen im Sacke waren, murmelte Veit etwas, was als Zauberformel gelten sollte, und während er dabei den Sack unbemerkt umdrehte, ließ er die Mäuse unter die erschreckenden Zuschauer los.

Aber diese Szene hatte für Veit ganz unerwartete Folgen. Das Volk sah in seinen Kunststücken ein höllisches Werk, und Veit mußte froh sein, mit heiler Haut aus der Schänke zu kommen. Alle Elementarunfälle, welche je die Gemeinde betroffen hatten, wurden ihm nun samt und sonders zur Last gelegt, und der Gemeinderichter denunzierte Veit als wahrhaften Verbündeten des Satanas. Noch in derselben Nacht wurde der arme Veit in Haft genommen und auf einen Leiterwagen derart gebunden, daß er die Erde nicht berühren konnte, da, wie der betreffende amtliche Bericht über diese Verhaftung äußert, »jedweder Zauber alsogleich verschwand und all seine Macht wiedergewann, sobald er nur ein ganz wenig die Erde berührte«.

Über die Verhaftung selbst berichtet der betreffende Beamte: »Auf gnädigen Befehl zur Haftnahme des Schwarzkünstlers beeilte ich mich, mit meinen Leuten vor Mitternacht bei demselben einzutreffen. Der Schwarzkünstler lag gerade auf dem Herde, und als ich ihm vermeldete, er sei arretiert, begann er greulich zu weinen und zu wehklagen. Jesus Maria, rief er, ihr werdet doch nicht wirklich glauben, ich armer Mensch sei ein Zauberer? – Ich achtete jedoch nicht auf diese Worte des Schwarzkünstlers und nahm ihn in Haft und halte ihn nun in Verwahrung im Arreste, welcher für ähnliche Verbrecher eigens hergerichtet ist, wo derselbe unter der Erde kreuzweis gefesselt hängt, so daß seine Füße den Fußboden nicht erreichen können. Untertänigst wird das löbliche Kriminalgericht ersucht, mir die nötige Anleitung zu geben, wie mit dem Malefizianten (Übeltäter) weiter zu verfahren sei.«

Das Kriminalgericht ließ vor allem Veit von den Ärzten untersuchen, ob derselbe das Stigma an seinem Körper trage, woran zu jederzeit ein Zauberer zu erkennen sei.

Die Ärzte gaben darauf folgenden Befund ab:

»Mittwoch in der Frühe begaben wir uns mit den benannten Feldscherern und einem Magister in den Arrest des Bauern Veit, welcher der Schwarzen Kunst beschuldigt wird, da derselbe lebende Mäuse zum Schaden seiner Nachbarn hervorbrachte. Wir fanden ihn an Händen und Füßen an die Decke gekettet, wie das für ähnliche Arrestanten vorgeschrieben ist. Auf Grund unserer amtlichen Gewalt ließen wir ihn vorsichtig herabnehmen, damit er uns durch seine Zauberkünste nicht verschwinde, und ließen ihn in den Examiniersaal bringen. Hier wurde er auf einen schwarzbehangenen Tisch, auf welchem vier geweihte Wachskerzen brannten, gelegt und untersucht. Die beeideten Feldscherer und der Magister erkannten nach gründlicher Erwägung auf der rechten Brustseite des Inquisiten, nahe am Arme, ein wahrhaftes Stigma, das heißt ein schwärzliches Mal, etwa wie einen Heller groß. Zwei Feldscherer und der Magister waren darüber einig, daß dies ein wahres Teufelszeichen sei, während der dritte Feldscherer diesen Flecken für ein gewöhnliches Muttermal ausgab, das viele Menschen zu tragen pflegen. Da sich die Feldscherer hierüber nicht einigen konnten, wurde der Scharfrichter herbeigerufen, um das examen stigmae an dem Inquisiten vorzunehmen. Derselbe stach mit einer geweihten Nadel dreimal in das schwarze Zeichen, wobei sich während der ersten zwei Stiche kein Blut zeigte. Beim dritten Stiche rief der Inquisit: Jesus Maria! und es troff Blut hervor. Der Schwarzkünstler wurde hierauf weggetragen, die Feldscherer in Eid genommen und vorliegendes Protokoll über den Befund verfaßt.«

Nun folgen die Aussagen der Feldscherer, von denen der erste, Johann Kohlmuth, 62 Jahre alt und 40 Jahre als Wundarzt tätig, Nachfolgendes aussagt: »Auf mein gutes Gewissen fand ich beim Inquisiten einen schwarzen Flecken, welcher keinem Muttermale ähnlich ist, sondern als ein veritables (wahres) Teufelsmal betrachtet werden kann. Ein Muttermal entsteht, wenn die Mutter während der Schwangerschaft an etwas sich versieht, daher das Mal stets die Form jenes Gegenstandes hat, vor welchem die Mutter erschrak. Aber das Zeichen des Inquisiten hat gar keine Form, ergo: ist es kein Muttermal, sondern ein Teufelszeichen.«

Der zweite Chirurg, ein Deutscher aus dem Salzburgischen, namens Peter Wahrmann, behauptete, jenes Zeichen sei ein Muttermal, dessen Ursprung unbekannt sei, welches sich aber oft viele Geschlechter hindurch vererbe. Für ein Teufelsmal könne dasselbe durchaus nicht gehalten werden, daher Inquisit in Freiheit zu setzen sei. Der Gerichtshof entsetzte sich derart über ähnliche »freimütige« Ansichten, daß er dem Sachverständigen eine amtliche Rüge erteilte. Der Magister endlich, welcher der einzige war, der an der Prager Universität studiert hatte, gab ein schriftliches Gutachten ab, welches ein wahres Muster haarsträubenden Unsinns genannt werden muß und in dem Ausspruche gipfelt, der Inquisit trage an seinem Körper das Stigma, sei daher ein Zauberer.

Außerdem wurde eine große Anzahl von Zeugen, zumeist Insassen aus dem Heimatsdorfe Veits, vernommen, von denen die meisten beschworen, der Angeklagte könne Kühen die Milch stellen, Mäuse machen und dergleichen. Schließlich wurde Veit nochmals auf die Folter gespannt, leugnete aber alles, was ihm von den Richtern zugemutet oder von den Zeugen vorgehalten wurde. »Seine körperliche Konstruktion«, fügten die gelehrten Richter am Schlusse des Protokolls bei, »ist derart stark, daß man bei dem Inquisiten alle Arten der Tortur anwenden kann.« Auch das Gutachten der Prager Universität wurde in diesem Prozesse erbeten, und der Rektor Magnifikus entblödete sich nicht, jenes erwähnte Gutachten des Magisters durch seine Unterschrift zu decken. Durch den Ausspruch der Universitätsprofessoren, die als die gelehrtesten Männer in Böhmen betrachtet werden mußten, war der Stab über den armen Veit gebrochen; unumstößlich stand nun fest, derselbe sei ein Hexenmeister, und das Gericht sprach über ihn das Todesurteil aus. Veit hörte dasselbe mit stoischem Gleichmute an, denn der Tod mußte für ihn eine Erlösung aus den bisherigen furchtbaren Qualen sein. Ein Beichtvater wurde ihm zugeschickt, und der »fromme« Mann unterließ nie, bei seinem Eintritte in die Kerkerzelle den Verbündeten des Teufels mit einer großen geweihten Kerze einigemal tüchtig zu schlagen, um des Satans Macht in diesem Körper zu brechen.

Einige Tage vor der Hinrichtung erhielt der Scharfrichter vom Kriminalgerichte den Befehl, eine eichene Säule auf der Richtstätte, vier Ellen hoch, einzurammen und rund um dieselbe zehn Klafter weiches, harziges Holz, sowie mehrere Bündel trockenes Reisig, drei Bund Stroh, fünf Pfund Pech und ein Pfund Schwefel aufzuschichten. An die Säule solle der Inquisit mit drei eisernen Ketten gebunden werden, und zwar am Halse, um den Leib und an den Füßen. Der Henkersknecht solle zuerst den Schwefel, hierauf das Pech und schließlich die Reisigbündel anzünden. Die Asche des verbrannten Körpers solle in alle vier Winde verstreut werden.

Veit bestieg mutig den Scheiterhaufen, jedoch »ohne Reue gezeigt und Buße geübt zu haben«. Als er bereits angekettet war, rief er noch mit lauter Stimme: »Mein Gott, ich sterbe unschuldig!«

Und dieser Ruf des Unglückseligen bedeutet eine schwere Anklage gegen die am Prozesse beteiligten gelehrten Richter, Professoren, Mediziner und Theologen. –

Auf ähnliche Weise ging im Jahre 1680 in Mähren der Prozeß des Dechanten Christoph Alois Lautner in Schönberg vor sich, welch' letzterer mit nicht weniger als fünf Hexen zugleich auf dem Scheiterhaufen endete. Mähren hat, wie Svátek bemerkt, überhaupt eine Unzahl Hexenprozesse zu verzeichnen.

Zum Schlusse erwähnt der böhmische Gelehrte noch, daß in der Stadt Mscheno ein gewisser Werwerka, der angeklagt und überwiesen worden war, mit einigen Spießgesellen einen Gehängten vom Galgen gestohlen und dessen Körperteile zu Zwecken der Zauberei sich angeeignet zu haben, nur verurteilt, mit gezogenem Schwerte in der Hand drei Stunden hindurch am Pranger zu stehen, worauf er mit Ruten aus der Stadt hinausgepeitscht und des Landes verwiesen wurde.

Hexenprozesse in Deutschland

Die Einführung des Hexenprozesses in den verschiedenen Landesteilen Deutschlands erfolgte im 16. Jahrhundert fast überall allmählich. Man sprach noch geraume Zeit hindurch von Zauberei im allgemeinen, ohne die Hexerei von ihr zu unterscheiden. Der Begriff Hexe gestaltete sich erst nach und nach im Volksbewußtsein fester.

In der Mark Brandenburg liegt dir älteste aktenmäßige Urkunde über Hexereien aus der Zeit Kurfürst Joachims II. (1535-1571) vor. Darin heißt es, daß in Neustadt-Eberswalde Zauberei mit Molken und Bier getrieben sei, und der Kurfürst befahl darüber ein Erkenntnis der Schöffen in Brandenburg einzuholen. Er bemerkte dabei, daß er die Sache mit Schrecken gehört habe. Diese Zauberei mit Bier ist seitdem in der Mark Brandenburg häufig hervorgetreten.

Im Jahre 1545 kochte eine Frau im Lande Rhinow eine Kröte, Erde von einem Grabe und Holz von einer Totenbahre zu einer »Zaubersuppe« zusammen und goß sie in einen Torweg, welchen ein anderer passieren mußte. Diese Hexe, deren Mutter schon den Achim v. d. Hagen um sein Gesicht gebracht haben sollte, wurde nach einem Urteile des Brandenburgischen Schöffenstuhles verbrannt. Auch jene »Zaubersuppen« kamen seitdem öfter vor; doch erfolgten Hexenprozesse damals noch ziemlich vereinzelt.

Im Jahre 1552 hatte Berlin einen Hexenprozeß, und es wurde dabei unter anderem versichert: In die Flammen des Scheiterhaufens, auf welchem die Hexe verbrannt worden sei, habe sich plötzlich ein Reiher gestürzt und sei gleich darauf mit Stücken der Hingerichteten vom Platze wieder davongeflogen. Wer anders als der Böse selbst könne das gewesen sein. Im Jahre darauf wurden zwei Zauberinnen, die ein gestohlenes Kind zerschnitten und gekocht haben sollten, um sich eine unsichtbar machende Salbe zu bereiten, öffentlich verbrannt. –

Wir begegnen Hexenprozessen in den Jahren 1551, 1552, 1553, 1554, 1563. Unter Joachims Nachfolgers Regierung hatten die alten Weiber zu verschiedenen Malen, der vorhergegangenen Reformation ungeachtet, einen harten Stand und die Kriminalrichter eine schöne Gelegenheit, den Ruhm ihrer Einsichten auf ihre Nachkommen zu bringen. Viele alte Weiber verstanden sich angeblich öfter dazu, Wetter zu machen. Sie ließen Hagel vom Himmel fallen, daß alle Landfrüchte verderbt wurden, und die Felder um Berlin wurden sogar im Jahre 1583 mit Hagelschaden heimgesucht. Die ehemaligen Heiden hätten vielleicht bei dieser Gelegenheit, um die Götter zu versöhnen, Menschen geopfert; allein die christliche Obrigkeit haßte den Greuel der Heiden; sie tat zwar dasselbe, jedoch auf eine andere Manier. Zwei Matronen, rechtlich angeklagte Werkzeuge des Teufels, hatten dieses landesverderbliche Wetter durch böse Künste zuwege gebracht, und sie würden das Unglück über das ganze Land gezogen haben, wenn sie nicht gestört worden wären. Denn sie bekannten auf der Folter, daß sie ein Kind zerkocht, und wenn es wäre gar gewesen, so würde der Hagel die Früchte des ganzen Landes verderbt haben. Was den Nutzen betrifft, den die alten Weiber dadurch erhalten konnten, und daß untersucht worden wäre, woher sie das Kind genommen, wird nicht gemeldet, genug, daß sie ihre angebliche Untat auf der Folter gestanden. Es wurde ihnen das Wettermachen und andere Hexenkünste fürs künftige verboten und sie zudem allen frommen Christen zur Erbauung und den Bösen zum Exempel bald nachher lebenbig verbrannt. Engel, Haftiz, Lökel und Webebald haben viele dergleichen Beispiele von alten wettermachenden Weibern in der Mark Brandenburg, die deshalb verbrannt worden sind, angeführt. Außer diesem Unfug kamen die alten Weiber – nach Leuthnigers Erzählung – auch in Verdacht, daß sie sich sogar an der kurfürstlichen Familie vergreifen wollten. Die Gegend von Zechlin und überhaupt die Altmark und Prignitz wimmelten zu jener Zeit von angeblichen Zauberern und Hexen. Man schrieb ihnen die vorgedachten Unglücksfälle zu, ließ einige foltern, und sie gestanden alles, was man nur wissen wollte, und die Strafe blieb nicht aus. Die Leichtgläubigen schlossen aus der Folge, daß diese Untersuchung die männliche Erbfolge im kurfürstlichen Hause gesichert hatte.

Angesaßte in der Mark

Zu Friedeberg in der Neumark wurden im Jahre 1593 sechzig, und nach und nach hundertundfünfzig Menschen vom Teufel besessen, die in der Kirche viel Unfug verübten, so daß der Prediger M. Heinrich Lemrich, der sich vorher viel mit diesen Leuten abgegeben und unterredet hatte, sich einstmals selbst auf der Kanzel, da er davon predigte, wie ein Besessener gebärdete und auch dafür gehalten wurde, welches die Macht des Teufels noch mehr in Ansehen brachte. Deswegen wurde von dem Konsistorium anbefohlen, in allen Kirchen in der Mark öffentliche Gebete zur Befreiung der Menschen von der Gewalt des Teufels anzustellen. Das Übel wurde dadurch jedoch nicht gehoben. Es nahm vielmehr den Weg einer ansteckenden Krankheit des Verstandes. Wenn an einem Orte ein Besessener war, so fanden sich gleich mehrere, die sich ebenso hielten und aus Einbildung mit fortgerissen wurden. Wüßte man nicht aus späteren Tagen die Geschichte der Nonnen zu Loudun, der zwanzig Besessenen zu Annaberg, die der Angefaßten zu Elberfeld u. a. m., man würde dies für unglaublich halten. In Spandau bekam im Jahre 1594 ein Hutmachergeselle einen ähnlichen Paroxysmus, und in kurzer Zeit wurden etliche dreißig bis vierzig Menschen damit befallen, die allerlei Gaukeleien vornahmen, unter welchen auch einige wie »Mondsüchtige« oder wie »Wurmkranke« auf den Schornsteinen, Dächern und Brunnen mit Lebensgefahr herumkrochen. Der Rat ließ eiserne Ringe an den Mauern befestigen und die Besessenen dieser Art mit Ketten daran festschließen, wodurch das Übel etwas gemildert wurde. Viele Geistliche bestärkten diese armen Leute in ihren fixen Ideen und benutzten sie, ihre Lehrsätze von der Gewalt des Teufels zu bestätigen. Angesehene Männer, die die Bosheit und verworrene Einbildungskraft dieser Elenden erkannten und ihre Schalkheit verachteten, wurden dafür von ihnen mit übler Nachrede und Verleumdungen verfolgt. War ein geistlicher Amtsbruder gelinder in seinen Predigten, und redete er nicht dem Teufel und seiner Gewalt das Wort, so wurde er vom Teufel durch die Besessenen selbst ermahnt, seine Gemeinde mit mehr Eifer zu bestrafen und mit mehr Ernst anzugreifen, wie solches dem Superintendenten zu Spandau, M. Albrecht Colerus, begegnete, welchen der erwähnte Hutmachergeselle deshalb zu vermahnen von einem Engel wollte Befehl erhalten haben.

Das Unwesen zu Spandau erregte indessen so viel Aufsehen, daß Kurfürst Johann Georg die vornehmsten Theologen von Berlin und Frankfurt dahin schickte, um die Sache zu untersuchen, deren ausführliches Bedenken, welches nach damaliger Einsicht abgefaßt, in Engels Annalen abgedruckt ist.

In Frankfurt a. d. O. hatte der Teufel ebenfalls sein Spiel. Eine Fischerstochter aus Lebus begegnete im Jahre 1536 einem Soldaten auf dem Felde, der gegen Versprechung, ihr viel Geld zu geben, sie zu seinem Willen beredete. Dabei bemerkte sie, daß er gräßliche Augen machte und Hörner hatte. Sie überzeugte sich, daß sie mit dem Teufel zu tun gehabt, weil sie den Kerl seitdem nicht wiedergesehen. Von der Zeit an gebärdete sie sich als eine Besessene und wurde infolgedessen nach Frankfurt gebracht. Das Auffallende soll gewesen sein, daß, wenn sie mit den Händen an die Wand strich, sie die Hand voll Geld bekam. Die Geschichte dieses Mädchens hat zu jener Zeit viel Redens von sich gemacht, niemand aber hat sich getraut, die natürliche Ursache zu ergründen. Engel erzählt sie in den märkischen Annalen. D. Stymmel, ein Professor zu Frankfurt a. d. O., der gelehrte Jodokus Willich und der berühmte Salinus haben sie beschrieben, und alle Hexenbücher der damaligen Zeit erzählen sie gehörig ausgeschmückt. Wird die Geschichte mit Vernunft untersucht, so fällt alles Wunderbare sofort weg. Nachdem sie geraume Zeit die Menge getäuscht hatte, stellte sie sich gelassen und vernünftig, vermietete sich als Magd, und als sie nach einigen Jahren in andere Umstände kam, entlief sie, und man hat seitdem nichts mehr von ihr gehört.

In Spandau wurden noch 1595 eine große Menge Menschen besessen, weil sie Geld, Ringe, Knöpfe, Garn usw., die der Teufel auf die Straßen gestreut, aufgelesen hatten.

Des Berliner Münzjuden Lippolds Ende. Nach Oskar Schwebels »Geschichte der Stadt Berlin«.

Der berüchtigte Münzjude Joachims II. saß unter des letzteren Nachfolger Johann Georg wegen seiner schweren Missetaten in Untersuchung. Es war aber schwer, ihm seine Schandtaten und seinen entsetzlichen Wucher nachzuweisen. Da brachte ihn sein eigenes Weib ins Verderben. Dasselbe besuchte ihn eines Tages im Gefängnisse, bei welcher Gelegenheit die Gatten in Streit gerieten. Plötzlich vernahm der wachthabende Bürger von der gellenden Stimme der Jüdin die folgenden Worte:

»Ja, wüßte der Kurfürst, was für ein Schelm du bist, so würdest du schon längst gerichtet sein.«

Der Wachhabende mußte Anzeige machen; das weitere Verfahren konnte nach den bestehenden Gesetzen jetzt nur das »peinliche« sein.

Auf der Folter bekannte Lippold sich dann auch der Zauberei schuldig, und wirklich wurde im Hause Lippolds jenes Zauberbuch gefunden, von welchem seine eigene Frau gesprochen hatte. In hebräischen Lettern und magischen Charakteren enthielt dasselbe Anweisungen, Teufel zu bannen, Gold zu finden usw. In der weiteren peinlichen Befragung bekannte Lippold endlich noch, er habe, um die Zuneigung Joachims zu gewinnen, jenes volkstümliche Zaubermittel angewendet und sich Haarlocken und Gewandteile Joachims II. verschafft und dieselben an der Schwelle der Wendeltreppe im Schlosse Grimnitz vergraben. Nach den Anschauungen jener Zeit hatte Lippold dieserhalb den qualvollen Tod verdient, mit welchem in diesem Falle zahllose Verbrechen der Zauberei gesühnt wurden.

Am Mittwoch vor Fastnacht 1572 wurde vor dem Berliner Rathause die Hauptverhandlung abgehalten. Aus Liebe zum Leben widerrief Lippold an diesem Tage alle seine früheren Bekenntnisse. Die Folter kam daher noch einmal zur Anwendung, und sie erfüllte ihren furchtbaren Zweck – Lippold gestand.

Es wurde nunmehr zur Hinrichtung geschritten. Dieselbe ist in einem Holzschnitte Thurneyssers vom Jahre 1573 dargestellt. Unten im Medaillon findet sich das Bild des eingekerkerten Lippold. Das Zauberbuch liegt, an einem Stricke befestigt, auf der Brust des Delinquenten. So ist er der Richtstätte zugeführt. Auf der Darstellung links wird der in furchtbaren Schmerzen zuckende Verbrecher auf dem Karren des Schinders mit glühenden Zangen gezwickt; rechts sieht man, wie ihm mit dem Rade die Glieder zermalmt werden. Das große Mittelbild aber stellt seine Vierteilung dar. Klaffend ist bereits die Bauchhöhle geöffnet, und jetzt saust das Beil herab, die Brust der Länge nach zu zerspalten.

Die Titelschrift zu Thurneyssers Bild lautet:

»Wahrhaftige Abkonterfeyung oder gestalt des Angesichts des Leupold Jüden, samt Fürbildung der Exekution, welche an ihme, seiner wohluerdienten grausamen vnd vnmenschlichen Thaten halben (so er an dem vnschüldigen Christlichen Blut begangen) den 28. Januars 1572 zu Berlin nach innhalt Göttlicher und Kayserlicher Rechten vollzogen worden ist.«

Die Umschrift des Hauptes Lippold aber trägt in griechischer Sprache den Vers:

»Wandle der Billigkeit Pfad; denn Übermut fället die Stolzen.«

Die Eingeweide Lippolds samt dem Zauberbuche wurden verbrannt. »Da kam«, wie die Sage berichtet, »unter dem Gerüste, auf welchem der Münzjude, allem Volke sichtbar, hingerichtet worden war, eine große Maus hervor und lief gerade ins Feuer hinein. Sie verbrannte mit Lippolds Herzen und galt dem Volke für den Zaubergeist, welchen der Tote bei sich gehabt habe. Seine übrigen körperlichen Überreste wurden an den Stadttoren aufgesteckt, und seine erwucherten Reichtümer wurden eingezogen und zur Tilgung der Gerichtskosten, sowie zur Tilgung einiger Schulden des Hingerichteten verbraucht. Auf Bitten der Witwe des Hofjuden, welche die Verwendung Kaiser Maximilians nachgesucht hatte, wurden derselben einige tausend Taler für sich und ihre Kinder ausbezahlt.

Die Hexe von Brunn

Einem »Bilde aus der Mark« von Walther Schwarz entnehmen wird den nachfolgenden Hexenprozeß:

Im Schloßpark des unweit von Wusterhausen a. d. Dosse im Kreise Ruppin gelegenen Rittergutes Brunn beschatten uralte Bäume ein dunkles, regungsloses Gewässer, welches der Volksmund den »Hexenteich« zu nennen pflegt. Alte Traditionen (mündliche Überlieferungen) erzählen, daß in grauer Vorzeit dieser damals inmitten des Dorfes gelegene Weiher der Schauplatz häufiger Gottesgerichte gewesen sei. Die Hexen, mit denen Brunn, Siewersdorf, Zernitz, Neustadt und andere Ortschaften zahlreich bevölkert gewesen sein sollen, wurden hier » geschwemmt«, d. h. einfach in das ziemlich tiefe Wasser geworfen. Was versank, hatte als schuldloses Menschenkind sein natürliches Ende gefunden. Was sich aber durch Teufels Macht oben erhielt, dem zündete menschliche Gerechtigkeit, ohne sich lange zu besinnen, den Scheiterhaufen an.

In den Händen des Besitzers von Brunn befindet sich ein altes Aktenstück, das uns mit größter Ausführlichkeit einen solchen Hexenprozeß vorführt. Es behandelt den Fall einer gewissen Ilse Möllers, die beschuldigt war, ihre Nachbarin, Grete Rinow, durch einen »bezauberten und verhexten Fladen« vergiftet zu haben, der der Betreffenden nur darum nicht das Leben abgeschnitten, weil sie die unverdauliche Speise alsobald » salvo honore« – wie sich das Aktenstück ausdrückt – ausgespien und von sich gegeben habe.

Die Sache machte indessen den sogenannten »Gerichtsjunkern« von Brunn viel Kopfzerbrechen. Deshalb reichten sie unter dem 1. Januar 1620 einen mit allen nur möglichen Details (Einzelheiten) ausgestatteten Bericht beim »Schöppengericht« zu Magdeburg ein, um sich von den gelehrten (!) Herren dort Rat zu holen, was hier zu tun sei. Grete Rinow war zwar, wie gesagt, nicht gestorben, es war ihr aber nach dem Genusse des Fladens »angst und bange« geworden; sie war aufgeschwollen, hatte sich in keinem Bette zu lassen gewußt, und da außer dieser an ihr begangenen Untat auch noch andere mannigfache Anklagen gegen Ilse Möllers vorlagen, so stellte man am 2. Februar 1620 – »nachdem beim Amtsschreiber Derer von Winterfeldt, aus dem Hause Neustadt, genugsam Erkundigungen eingezogen waren« – zu Brunn im Beisein sämtlicher dortigen Gerichtsjunker und »der Edlen, Ehrenvesten, Ehrbaren und wohlgeachtete Christorf Gadow auf Dessow, Gevattern von Fabian, respektive erbsessenen Christian Veröws, Bürgers zu Wusterhausen« – ein Verhör mit ihr an. Sie war beschuldigt, das Zaubern und Hexen von ihrer Mutter in Neustadt a. d. Dosse erlernt und sich einem »Teufelsbuhler« verbunden zu haben, welcher in »schwarz anhabenden Kleidern« mit einer Kranichfeder auf dem Hute bei ihr erschienen war und ihr einen halben Gulden geschenkt, wofür sie ihm als Gegengabe ein »viereckiges Näsentüchlein« verehrt hatte.

»Zur Ergründung der Wahrheit« war bei diesem Verhör auch der Scharfrichter von Neu-Ruppin mit seinen Instrumenten zugegen, und Ilse Möllers, nachdem sie, unter Vorlegung dieser letzteren, »in Güte(?!) befragt« nichts aussagen will, wird »peinlicher«, jedoch »menschlicher (?) Weise« befragt, ob sie zaubern könne? wie es sich mit dem Buhlen verhalte? – ob sie den Fladen behext habe usw.? – Wiederum leugnet sie standhaft, und erst als sie der Henker »mit Schärfe« anfaßt, gibt sie zu, das Zaubern im Hintergarten eines Hauses zu Siewersdorf von ihrer Mutter erlernt und den Fladen mit Ratten- und Mäusegift bestrichen zu haben. Da sich ihre Aussagen indessen vielfach widersprachen, »entläßt man sie für jetzt der Marter, mit Vorbehalt, sich ferner rechtens über die Sache belehren zu wollen«.

Weiter belehrt das Aktenstück von anderen weitläufigen Zeugenvernehmungen, bei denen immer neue hexenhafte Gestalten auftauchen und besonders Ilsens Mutter, die Georg Möllersche aus Siewersdorf, in den Vordergrund tritt. Diese zauberte und spukte besonders in der Tierwelt herum. Sie versteht eine »Göche« zu kochen, von der, wo sie sie ausgießt, die Pferde fallen. Heimlich steckt sie den Fuhrleuten Schweinshaar in die Wagenräder, woraus auch nicht viel Gutes entsteht. Einem anderen Weibe, der Lex Markwardtschen, hat sie beim Flachse die Zauberformel gelehrt:

»Ich segne dich vor die Gicht, vor die Bicht,
Vor die laue, neue Moho nicht« –

Nur dieser Segen sollte »vor Zähnweh« gut sein; doch versichert sie vor Gericht, daß damit durchaus nichts Böses gemeint sei. Dennoch hatte sie, als der Hexerei verdächtig, ihren ursprünglichen Wohnsitz, Zernitz, verlassen müssen. Da indessen die dortigen von Rohrschen Gerichtsjunker – »die Röhre«, wie es in dem Aktenstücke heißt –, obwohl sie vor etlichen Jahren andere hatten der Zauberei bezichtigen lassen müssen, »von der Jurg Möllerschen in dieser Beziehung keine Wissenschaft trugen« – so wurde dieselbe durch eine »Brandenburgische Belehrung« des Gefängnisses und der »peinlichen Befragung« gänzlich losgesprochen. Die Verfügung ist unterzeichnet: »Neustadt, den 28. Januar Anno 1620. Claus Weyse, Amtsschreiber daselbst.« Der Tochter der Möllerschen dagegen, der Hexe Ilse, wurde ein weniger leichtes Schicksal bereitet. Der Verdächtigungen gegen sie waren es mehr und immer mehr geworden. Grete Rinow hatte die Unverdaulichkeit ihres Fladens mit einem feierlichen Eide beschworen, und abermals wurde das Schöppengericht zu Magdeburg von den Gerichtsjunkern zu Brunn um Rat angegangen, wie man sich ferner zu verhalten habe? – Darauf sie verordnen, die wohlweisen magdeburgischen Herren, daß: da Ilse Möllers bereits zugegeben, das Zaubern erlernt und den Fladen in nicht ganz zuträglicher Weise hergerichtet zu haben – da ferner noch anderes Strafwürdige gegen sie ausgesagt wird – benannte Ilse Möllers abermals »einem Verhör mit peinlicher Schärfe zu untergeben sei«. Am 15. Februar 1620 versammeln sich also wiederum die Gerichtsjunker von Brunn und die anderen schon genannten Persönlichkeiten zur feierlichen Sitzung. Auch diesmal scheint die »gutliche Befragung« nichts bei Ilse gefruchtet zu haben. Nach der »peinlichen« indessen wird die Angeklagte geständig und bekennt nun in dreiunddreißig verschiedenen Punkten die überraschendsten Dinge, welche »von dem dazu requirierten Notario protokolliert und mit Fleiß verzeichnet wurden.«

Zunächst also sagt sie jetzt aus, die Zauberei von der Schwester ihrer Mutter, der Görg Berendschen zu Wusterhausen, im Hofe derselben unter einem Apfelbaume, erlernt zu haben. Auch sei sie von dieser Verwandten einem Teufelsbuhlen, namens Chim, der »kalter« Natur gewesen, angetraut worden. Die Görg Behrendsche habe ihr dabei einen Stock in die Hand gegeben und zu ihr die Worte gesprochen: »Greif an diesen Stock, Ilse, und vergiß deines Gottes.« Darauf habe die Berendsche ihr mit einer Knopfnadel den kleinen Finger der rechten Hand durchgestochen und drei Tropfen ihres roten Blutes auf das »Näsentüchlein fallen lassen, das Ilse dem schwarz angetanen Schatze, mit der Kranichfeder auf dem Hute, zum Angebinde dargebracht. Der Buhle habe sie dann öfters in Gestalt einer schwarzen Katze mit greulich großen Augen aufgesucht, ihr auch einmal ein Viert Kleie mitgebracht. Darauf habe sie selber einer anderen Frauensperson das Zaubern gelehrt und sie in ihrem Stalle bei den Kuhkrippen wiederum einem Teufelsbuhlen angetraut, der Hundsfüße gehabt und sich Kasper genannt habe.

Auch von ihrer Schwester, der Simon Kruskeschen, sagt Ilse aus, daß solche wegen Zauberei Brunn habe verlassen müssen und nach Freyenstein gezogen sei. Sie habe einen Knaben behext, daß er drittehalb Jahr taub und lahm geblieben, indem sie Gift unter einen Birnbaum gegossen, dessen Früchte der Knabe aufgelesen und gegessen habe. Mit dieser ihrer Schwester sowohl wie mit verschiedenen anderen dieses Gelichters, die alle namhaft gemacht werden, gibt Ilse zu, selbst während ihrer Gefangenschaft noch den Blocksberg besucht zu haben, indem sie sich in aller Teufel Namen auf die Schwinge des Satans gesetzt. Auch habe ihr Teufelsbuhle, nachdem er einmal vier Züge in der Marter für sie ausgehalten, als er von ihr gewichen, »hinter ihrem rechten Ohr, als eine Erbse groß, gesessen«.

Nachdem Ilse Möllers dieser und noch vieler anderer merkwürdigen Sachen geständig geworden ist, wird von der Marter abgelassen und ihr vom Notarius genügend vorgehalten, wie sie das Leben verwirkt und anderen Personen zum Abscheu gar wohl könne aus dem Wege geräumt werden.

Zum Schluß danket sie Gott selber höchlich, daß er sie zur Erkenntnis ihrer Sünden habe kommen lassen und sie durch die angewendeten Mittel in die ewige Seligkeit aufnehmen wolle. Auf »solchenes, frei, ledig und ungebunden von ihr abgelegtes Bekenntnis« ergibt sie sich zu leben und zu sterben, wie über sie bestimmt wird. »Worauf sie nach Kaiser Carolus quinti und des Reiches peinlicher Halsgerichtsordnung – Artikel 109, sub Strafe der Zauberei pp. – von den Schöppen zu Brunn und nach eingehaltenem Rate der hochgelehrten (!?) Herrn Schöppen zu Magdeburg, schuldig erklärt wird, von peinlicher Rechts wegen, mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestraft und vernichtet zu werden.«

So endet das Aktenstück, und so endete auch wohl Ilse Möllers wie viele ihresgleichen in jener Zeit finstern, herzbeklemmenden Aberglaubens. – – –

 

Im Herzogtum Jülich-Cleve-Berg und der Grafschaft Mark tritt vereinzelt eine Art von Hexenprozeß im Jahr 1516 hervor. Eine gewisse Ulant Dammartz, die Tochter angesehener Eltern, war, weil letztere ihre Einwilligung zu ihrer Verheiratung mit einem jungen Manne versagten, im Kloster Marienbaum bei Xanten als Novize eingetreten, wo alsbald der Teufelsspuk begann. Ulant Dammartz erscheint als vom Teufel besessen und steckt mit ihrer Besessenheit andere Nonnen an, die darunter vier Jahre zu leiden haben. Im Jahre 1516 endlich wird eine Untersuchung gegen die inzwischen dem Kloster Entlaufene eingeleitet; sie wird im Hause ihres Vaters verhaftet und nach Dinslaken ins Gefängnis gebracht. Ohne Anwendung der Folter gesteht sie folgendes: In ihrem Jammer darüber, daß sie dem Geliebten hatte entsagen müssen, hatte sie den Teufel angerufen. Derselbe war ihr alsbald erschienen und hatte sie Gott und der Heiligen Jungfrau abschwören und geloben lassen, daß sie ihm treu und hold sein wollte. So oft sie nun es wünschte, kam er, zuweilen mit anderen frischen Gesellen und Jungfern (Zauberern und Hexen), die alle, wie ihr eigener Buhlteufel irgendein Gebrechen an sich trugen. Dann tanzten sie, ohne daß es von anderen Menschen gesehen werden konnte, indem sie ganz still zu stehen schienen. Auch fleischliche Vermischungen kamen vor. Sie vergrub und schändete die beim heiligen Abendmahl empfangenen Hostien und machte gotteslästerliche Eintragungen in das Gebetbuch. Immer schädigte sie nur diejenigen Nonnen, welche gerade ihre Freundinnen waren und mit ihr verkehrten, durch Äpfel, Feigen und Kuchen, welche der Böse ihr vorher bezaubert hatte. Sonst beschränkte sie sich auf den eigenen Verkehr mit dem Buhlteufel, dessen Versuchungen sie ab und zu auch widerstand, beispielsweise, als er sie aufforderte, dem eigenen Vater Böses zuzufügen. Sie wurde längere Zeit in Haft behalten und schließlich entlassen.

siehe Bildunterschrift

Die Sitzbank.

siehe Bildunterschrift

Der gespickte Hase.
Die Folter- und Marterwerkzeuge des Nationalmuseums zu München in ihrer Anwendung.

Hiernach war damals in jener Gegend der eigentliche Hexenprozeß noch nicht im Gange.

Aber auch in den nächsten Jahrzehnten blieben das Herzogtum Jülich-Cleve-Berg und die Grafschaft Mark von dem Greuel der Hexenverfolgung frei, namentlich auch unter dem Herzog Wilhelm († 1592), der in dieser Beziehung ganz dem Rate seiner einsichtsvollen Ärzte Johann Weyer aus Grave (auf den wir später noch zurückkommen werden) und Renier Solmander aus Büderich folgte.

Der Glaube an das Vorhandensein von Hexen war allerdings selbstverständlich auch in diesen Landen vorhanden; allein als das richtige Verfahren gegen die der Hexerei Angeschuldigten galt nicht die Folter, sondern die Wasserprobe. Erst ganz am Ende des 16. Jahrhunderts nahmen hier die Hexenprozesse ebenfalls ihren Anfang. Besonders machte um diese Zeit das Verfahren gegen eine ehrbare, vornehme Greisin aus Büderich, welche auf der Folter ihren Geist aufgab, und deren Leiche dann zur Richtstätte geschleift und dort verbrannt wurde, Aufsehen.

Im Herzogtum Württemberg kamen bis Mitte des 16. Jahrhunderts nur vereinzelte Bestrafungen von Hexen vor, nicht aber systematische Verfolgungen. Damals lebte in dem Württembergischen Dorfe Rüdern ein gewisser Ludwig Morsch, der im Rufe der Zauberei stand. Sein Zauberspruch gegen Hagel lautete:

»Ich beschwöre die Wind' und Hagel
bei Jesus Christus, dem Nagel –
und bei seiner Kron',
die ihm ward aufgethon.

Du sollst uns unsere Früchte unbeschädigt lan, Im Namen Gottes des V.'s, Gottes S.'s und Gottes des h. Geistes.«

Morsch ist aber nie in Untersuchung gezogen worden.

Im Jahre 1550 hatte man eine Frau Berta Bull zu Eßlingen angeklagt, ein Kind behext zu haben; sie wurde jedoch für unschuldig befunden.

Seit dem Jahre 1562 bemerkt man jedoch das Verfahren des Hexenhammers. Anfangs dieses Jahres ließ ein Graf Ulrich von Helfenstein auf Schloß Wiesensteig über 20 Weiber wegen Verdachts der Hexerei in Untersuchung nehmen und zwar »aus großen Ursachen und vielfältigem Geschrei seiner Untertanen auch allerhand gründlichen Anzeigungen höchlich bewegt«. Bald darauf, am 3. August 1562, verheerte ein Hagelwetter die Gegend von Eßlingen und Stuttgart 18 Meilen im Umkreise entsetzlich, und nun glaubte man, das Wetter hätten die Hexen verursacht. Man spannte sie auf die »Wippe« und verurteilte sie. Bei der Verfolgung waren der Pfarrer Naogeorgus und der Scharfrichter am eifrigsten.

In Waldsee (im heutigen Donaukreise) nahmen die Hexenprozesse 1518 ihren Anfang und bis zum Jahre 1585 endeten fast in jedem Jahre im Städtchen etliche Personen auf dem Scheiterhaufen. In einem Prozesse des Jahres 1645 hatte das Urteil folgenden grausamen Zusatz:

»Die Verurteilte soll dem Scharfrichter übergeben, an den Richtplatz geführt und unterwegs zum dritten Male mit glühenden Zangen zu ihr gegriffen, hernach an eine Säule gebunden, daran erdrosselt, hernach verbrannt und die Asche vergraben werden.«

Von besonderem Interesse sind die in der Reichsstadt Nördlingen (in Schwaben) vorgekommenen Hexenverfolgungen. Hier begann das Hexengerede in den Jahren 1588 und 1589, und der Bürgermeister Georg Pferinger, die Doktoren der Rechte Sebastian Röttinger und Konrad Graf und der Stadtschreiber Paul Majer beschlossen die Vertilgung der Hexen der Stadt. 1589 wurden drei der Hexerei verdächtige alte Weiber verhaftet und regelrecht gefoltert; allein, da sie nichts gestanden, mußten sie entlassen werden. Dies rohe Verfahren des Magistrats erregte den Zorn des dortigen Superintendenten Wilhelm Lutz, der zwar ebenfalls an Hexerei glaubte, aber als Menschenfreund über das Einschreiten der Gewalt und über das Foltern empört war und den Rat wegen seines ganz unchristlichen Verfahrens in zwei Predigten abkanzelte. In einer derselben klagte er, daß des Bezichtigens wegen Hexerei kein Ende nähme. Etliche hätten bei ihm schon ihre eigenen Eheweiber angegeben; wohin sollte das noch führen? Dem Rat aber hielt er vor, daß er wohl einige arme Hündlein gefangen habe, aber die rechten wohl durchschlüpfen lassen werde. Damit hatte er die Eitelkeit des Rates gekränkt, und dieser erteilte dem freimütigen Geistlichen einen Verweis und ging jetzt auf Grundlage eines Gutachtens des Stadtschreibers Majer gegen die Hexen vor. Nach diesem Gutachten ist die Hexerei ein nur in nächtlichem Dunkel mögliches Verbrechen, das lediglich durch eine heilsame Tortur ans Licht gebracht werden kann. Der Rat wollte der Welt zeigen, daß er ohne Ansehen der Person verfahre, und ließ eine große Anzahl alter Weiber, aber nur Witwen, aus den verschiedensten Ständen in den Turm werfen. Darunter befanden sich die Witwen mehrerer Ratsherren und die des erst 1589 verstorbenen Bürgermeisters Gundesfinger. Man ging scharf mit der Folter vor, und schon im Mai 1590 wurden 3, acht Wochen später wieder 3, sieben Wochen darauf 5 auf einmal verbrannt. Unter diesen letzten befand sich Frau Lemp, ein edles und frommes Weib, dessen Prozeß auf das Verfahren des Rates von Nördlingen düsteren Schatten wirft; wir geben darum hierunter eingehender das

»Trauerspiel Lemp«

Rebekka Lemp, die Frau eines gebildeten Mannes, eines Zahlmeisters, als eine rechtschaffene Hausfrau und Mutter von jedermann geachtet, erregte allgemeines Mitleid. Weng hat ihren Prozeß und ihre rührenden Briefe herausgegeben. Die Vorstellungen ihres Ehegatten, das Flehen der zärtlich an ihrer Mutter hängenden Kinder, das Zeugnis der Nachbarn half nichts; sie mußte verbrennen!

Das Schicksal dieser Frau Lemp und ihrer Familie bietet dem Dichter Stoff zum ergreifendsten Drama. Sie wurde in Abwesenheit ihres Mannes auf die durch die Folter erpreßten Angaben anderer Angeklagten hin im April 1590 verhaftet. Mit lauten Klagen hatten es ihre sechs Kinder mit angesehen, wie die geliebte Mutter gepackt und in den schrecklichen Turm abgeführt wurde, und bald nach ihrer Verhaftung schickten sie ihr folgenden Trostbrief zu:

»Unseren freundlichen, kindlichen Gruß, herzliebe Mutter! Wir lassen Dich grüßen, daß wir wohlauf sind. So hast Du uns auch entboten, daß Du wohlauf seiest, und wir vermeinen, der Vater wird heute, will's Gott, auch kommen. So wollen wir Dich wissen lassen, wann er kommt; der allmächtige Gott verleihe Dir eine Gnade und heiligen Geist, daß Du, Gott woll, wieder mit Freuden und gesundem Leib zu uns kommst. Gott woll, Amen. Herzliebe Mutter, laß Dir Brot kaufen und laß Dir Schnittlein backen, und laß Dir Fischlein holen und laß Dir ein Hühnlein holen bei uns, und wenn Du Geld bedarfst, so laß holen; hast's in Deinem Säckel wohl. Gehab Dich wohl, herzliebe Mutter; Du darfst nicht sorgen um das Haushalten, bis Du wieder zu uns kommst usw.«

Zu den leiblichen Nöten, unter denen die beklagenswerte Frau Lemp im Kerker zu leiden hatte, kam die Sorge, daß ihr zärtlich geliebter Gatte sie für schuldig halten könnte. Darum schrieb sie ihm, als sie erfuhr, daß er zurückgekehrt sei:

»Mein herzlieber Schatz, bist ohne Sorge. Wenn auch ihrer tausend auf mich bekennen, so bin ich doch unschuldig; oder es (mögen) kommen alle Teufel und zerreißen mich. Und ob man mich sollt strenglich fragen, so könnte ich nichts bekennen, wenn man mich auch zu tausend Stücke zerriß. Vater, wenn ich der Sach' schuldig bin, so laß mich Gott nicht vor sein Angesicht kommen immer und ewig. Wenn ich in der Not muß steckenbleiben, so ist kein Gott im Himmel. Verbirg doch Dein Antlitz nicht vor mir; Du hörst ja meine Unschuld, laß mich nicht in der schwülen Not stecken!«

Zweimal bestand die unglückselige Frau die Tortur, ohne sich schuldig zu bekennen. Bei der dritten Folterung begann sie jedoch zu verzagen, indem das Foltern weit länger dauerte und weit grausiger verlief als die beiden ersten Male. Sie bekannte sich zu einigen der geringeren Anschuldigungen, ebenso auch bei der vierten Tortur.

Hierauf schrieb sie heimlich an ihren Gatten:

»Mein auserwählter Schatz! Soll ich mich so unschuldig von Dir scheiden müssen, das sei Gott immer und ewig geklagt! Man nötigt eins, es muß eins ausreden (bekennen); ich bin aber so unschuldig als Gott im Himmel. Wenn ich im wenigsten ein Pünktlein um solche Sache wüßte, so wollte ich, daß mir Gott den Himmel versagte. O Du herzlieber Schatz, wie geschieht meinem Herzen! O weh, o weh meinen armen Waisen! Vater, schick mir etwas, daß ich sterbe, ich muß sonst an der Marter verzagen. Kommst heut nicht, so tu es morgen. Schreib mir von Stund an. O Schatz Deiner unschuldigen Rebekka! Man nimmt mich Dir mit Gewalt! Wie kann's doch Gott leiden? Wenn ich ein Unhold (Hexe) bin, sei mir Gott nicht gnädig. O wie geschieht mir so unrecht! Warum will mich Gott nicht hören! Schick mir etwas, ich möchte sonst erst meine Seele beschweren usw.«

Lemps Überzeugung von der Unschuld seiner Frau konnte durch nichts erschüttert werden. Er richtete ein Gesuch an den Rat um Entlassung seiner geliebten Frau aus den Händen ihrer Peiniger. Es blieb ohne Erfolg. Eine weitere Eingabe des unglücklichen Mannes findet sich in den Prozeßakten zwischen dem siebenten und achten Folterprotokolle; dasselbe beginnt:

»Ehrenfeste, fürsichtige, ehrsame, wohlweise, großgünstige, gebietende Herren Narren wäre richtiger gewesen.! Jüngst verwichener Zeit habe ich wegen meiner lieben Hausfrau eine demütige Supplikation (Bittschrift) übergeben, darin ich um Erledigung meines lieben Weibes gebeten, mir aber damals eine abschlägliche Antwort erfolgt: daß auf diesmal mein Bitt und Begehren nicht statthabe.«

Er bittet nun namentlich, daß die Angeschuldigte alsbald den mißgünstigen Personen, welche gegen sie ausgesagt, möge gegenübergestellt werden, und fährt dann fort:

»Ich hoffe und glaube und halte es für gewiß, daß mein Weib alles, dessen man sie bezichtigt, nicht einmal zeit ihres Lebens in Gedanken gehabt, vielweniger denn, daß sie solches mit Wort und in der Tat sollte jemals auch nur im geringsten getan haben. Denn ich bezeuge es mit meinem Gewissen und mit vielen guten, ehrlichen Leuten, daß mein Weib zu allen Zeiten gottesfürchtig, züchtig, ehrbar, häuslich und fromm, dem Bösen aber jederzeit abhold und feind gewesen. Ihre lieben Kinder hat sie gleichfalls treulich und fleißig nicht allein in ihrem Katechismus, sondern auch in der heiligen Bibel, insonderheit aber in den lieben Psalmen Davids unterrichtet und unterwiesen, also daß, Gott sei Dank, ich ohne Ruhm zu vermelden, kein durch Gottes Segen mit ihr erzeugtes Kind habe, das nicht etliche Psalmen Davids

auswendig wüßte und erzählen könnte, überdies kann aber auch niemand – niemand, sage ich, mit Grund der Wahrheit dartun und erweisen, daß sie irgendeinmal einem Menschen – auch nur den kleinsten Schaden am Leibe oder sonst hätte zugefügt und man deshalb eine Vermutung gehabt hatte.«

Allein alle Bitten und Vorstellungen waren vergebens. Frau Lemps entsetzliches Geschick erfüllte sich. Der gottvergessene, fanatische Rat ging vielmehr jetzt, um das Material zu einem Todesurteil zu erlangen, nur noch fürchterlicher mit der Folter gegen die Bemitleidenswerte vor und erpreßte dann auch richtig die gewünschten Bekenntnisse. Am 9. September 1590 starb Frau Lemp, ein Opfer der Borniertheit, auf dem Scheiterhaufen.

Des weiteren verbrannte man in Nördlingen zwischen 1590 und 1594 35 unschuldige Weiber als Hexen. Der famose Rat dieser Stadt hatte 1590 eben beschlossen, nun einmal die Hexen mit Stumpf und Stiel auszurotten. Alle die unglücklichen Frauen leugneten standhaft, bis sie durch die allzu große Marter auf der Folterbank gezwungen wurden, zu allem »ja« zu sagen, was ihnen die Richter vorsprachen. Endlich, im Oktober 1593, hatte die 33., Maria Holl, eines Gastwirts Frau, den Heldenmut, 56 Torturen der grausamsten Art auszuhalten (die letzte im Februar 1594), ohne zu bekennen. Da empörte sich das Volk, und selbst die Geistlichkeit tat Einspruch, aber nur mit Widerstreben gaben die verbohrten Juristen endlich nach.

Aber freilassen wollte der verruchte Rat, dessen genannte Juristen zu den ersten Schandsäulen der menschlichen Gesellschaft gehören, die Heldin noch immer nicht. Er versuchte es deshalb am 22. August 1594 noch einmal, die Frau Holl zu einem Bekenntnis zu überreden, und bediente sich der plumpen List, ihr vorzuhalten, daß ihr Ehemann und ihre ganze Blutsfreundschaft von ihr, einer Teufelszuhälterin, nichts mehr wissen wollten; er verfehlte seinen Zweck aber vollkommen, denn gerade diese Verwandten riefen, da Frau Holl eine Ulmerin war, die Hilfe der Ulmer Gesandtschaft zu Regensburg an. Durch Vermittelung der Nördlinger Abgeordneten zu Regensburg richteten darauf die Ulmer Gesandten an den Rat das Ersuchen, die Gefangene »ohne Entgelt und mit unverletzter Ehre« auf freien Fuß zu setzen. Das hatte zur Folge, daß man die nun seit elf Monaten im Kerker Schmachtende glimpflicher behandelte, und so weit mürbe gemacht zu haben glaubte, daß sie bei gütlichem Zureden sich zum Geständnis herbeilassen würde. Allein die Kronenwirtin, die 56mal die Folter ausgestanden, blieb standhaft. Nun wußte der elende, feige Rat sich keines Rats; er ließ die Ulmer einfach ohne Antwort. Nunmehr aber erließen die Ulmer Abgeordneten unterm 13. September 1594 ein abermaliges Schreiben an die Flegel von Nördlingen, worin sie bestimmt erklärten: Sie hätten fleißig Bericht eingezogen und erfahren, daß die Verhaftete, als eine Ulmer Bürgerstochter, jederzeit gottesfürchtig, ehrlich und ohne verdächtigen Argwohn dessen, was man sie beschuldigt, sich erhalten habe. Ihr verstorbener Vater, vieljähriger Diener des Rats und Amtmann auf dem Lande, habe sie mit ihren Brüdern und Schwestern in der Furcht Gottes erzogen, und erstere seien von der Obrigkeit zu ehrlichen Dingen gebraucht worden. Sie könnten sich daher des Argwohns nicht erwehren, daß besagte Frau durch mißgünstige Leute angegeben worden. Auf erneutes Ansuchen der Freundschaft und weil die Frau nun elf Monate enthalten werde, hätten sie diese Fürbitte ergehen lassen. »Darum«, heißt es am Schlusse, »an E. E. R. nochmals unsere freundliche und dienstwillige Bitte, es wolle E. E. R. nunmehr selbst diese Sachen endlich ab- und zur Ruhe helfen, sie, die gefangene Frau, solcher ihrer Haft ohne ferneren Verzug und Aufhalt, ohne Entgelt und ihrer Ehren halben unverletzt, ledig auf freien Fuß stellen und sie ihren Ehewirt, auch ehrlicher Freundschaft solches unseres Bittens freundlich und dienstlich genießen lassen.«

Hiernach war wiederholt ein Reichsstand für die heldenmütige Dulderin eingetreten! Dadurch geriet der armselige, feige Stadtrat von Nördlingen, dem es freilich auf ein paar hundert Leben Unschuldiger nicht angekommen, immer mehr in die Klemme. Er forderte den Rechtsgelehrten Sebastian Röttinger auf, sich über das, was dem Andringen der Ulmer gegenüber mit der Kronenwirtin anzufangen sei, in einem Gutachten zu äußern. Der Hochgelehrte erklärte denn nun, nach den bei allen Gerichten erkannten Grundsätzen könnte man die Verhaftete nicht weiter torquieren, und sie auch nicht für immer im Gefängnis zurückhalten. Man möchte sie daher unter allerlei Beschränkungen entlassen, d. h. sie vor allem nur von der Instanz entbinden. Der Verhafteten sei zu eröffnen, daß man diese Gnade nur um der gegen sie eingelegten Fürbitte willen ihr zuteil werden lasse, daß sie aber vor der Entlassung aus dem Gefängnis eine Urfehde zu unterschreiben habe, und daß sie nach der Entlassung ihr Haus niemals weder bei Tage noch bei Nacht verlassen dürfte. Die Unglückliche unterzeichnete die Urfehde und ging im Februar 1595 endlich aus dem Kerker in einen immerwährenden Hausarrest über! Später bat die Ärmste im Verein mit ihrer Familie nochmals die Ulmer Gesandtschaft in Regensburg, dahin zu wirken, daß eine ehrenvolle Freisprechung erfolge und die Hausgefangenschaft aufgehoben werde. Gern entsprachen die wackeren Ulmer auch diesem Gesuche; der Erfolg ist indessen aus den Akten nicht zu ersehen.

Von den vier Nördlinger Schreckensjahren 1590-94 sagt Peter Lemp, jener unglückliche Zahlmeister, dem der mörderische Rat seine brave Gattin so grausam hingeopfert, in seiner Nördlinger Chronik, daß man gesehen, wie während derselben der Verstand in Nördlingen spazierengegangen sei. Röttinger und Graf, die beiden hirnverbrannten Nördlinger Juristen, die Leiter der wüsten Prozesse, starben plötzlich in ein und demselben Jahre; beide wurden, wie die Nördlinger sagten, vor Gottes Gericht geladen. An den Namen der Elenden wird für alle Zeiten der Makel der Verworfenheit haftenbleiben.

In Schwaben war 1585 eine große Hexenverfolgung; zu Wiesensteg wurden 25, zu Rottenburg 19, zu Hechingen 15, zu Horb 13 verbrannt.

Zu Horb im Schwarzwalde erlitten im Jahre 1578 neun Weiber den Feuertod allein wegen eines Hagelwetters.

In Rottweil (am Neckar) wurden im 36. Jahrhundert 42 und im 17. Jahrhundert 71 Hexen und Zauberer verbrannt.

Ein Hexenprozeß in Ulm

Im Dezember des Jahres 1508 klagte Anna Spülerin aus Rückingen vor dem Stadtammann zu Ulm gegen 23 Einwohner ihres Ortes auf Entschädigung von 2000 Gulden für eine durch die Schuld derselben erlittene Unbill. Als nämlich vor einem Jahre ihre Mutter nebst etlichen anderen Weibern auf Anrufen der Einwohner von Ringingen durch den Vogt von Blaubeuren als Zauberin eingezogen worden, seien ihr, der Tochter, Worte gerechter Entrüstung entfallen, infolge derer ihr Warnungen zugekommen seien, als habe sie sich selbst verdächtig gemacht. Eines Morgens habe sie einen großen Auflauf um ihr Haus bemerkt, und als sie, um der Gefahr zu entgehen, sich durch die Hintertür auf das Feld geflüchtet, hätten die von Ringingen sie eingeholt und ohne weiteres nach Blaubeuren abgeführt. Dort im Gefängnisse habe sie erwartet, daß man sie vernehmen und dann entlassen würde. »Aber nymands were zu Ir kommen, anders, dann gleich aubents ans Ersamen Rats sie zu Ulm zuechtiger und nachrichter, der hette gegen Ir strenngklich peenlich unmentschlich und unweyplich gehandelt und von Ir wissen haben wollen, Sy were aine, das Sy sollichs bekennen söllte, Aber alls Sy sich sollichs frev und unschuldig gemißt, hette Sy Ir selbst kain unwahrheit auflegen, noch nichtzit bekennen wollen, sonnder Ir Hoffnung zu Gott dem Allmechtigen gesetzt, nachgennds were Sy in ain annder fangnus und gemach gefürt und abermals nit ain- zway- drew- viermal, Sonnder unmentschlich peenlich gemartert, alle Ire glüder zerrissen, Sy Irer vernunfft und auch Fünff Synn beraupt und entsetzet worden, dann Sy Ir gesicht und gehördt nit mer hette alls vor, So wer Ir auch in sollicher großen Irer unmentschlichen marter begegnet, daß Sy besorgte, wie wol Sy kain gründlich wissen, noch das, mangel halb Irer gesicht, nit wol erkennen noch sehen, das von Ir kommen were, das villeicht darauß ain lebennde Seel' mugen hett werden, solliche Marter hett dannocht nit gnug sein, noch erschießen wolln, Sonnder were ain anderer Züchtiger von Tüwingen mit dem Vogt komen, da hett Sy der Vogt bereden wollen, auf sich selbs zu bekennen, und Ir selbs ab der Marter zu verhelffen und gleich mit guten worten gesagt, Was Sy sich doch zöge, Sy sollte der Sach bekennen, So Sy dann aus diesem Zeitt füre, So sollten und müßten die von Ringingen, nemlich yeder insonnder Ir ain meß fromen lassen, Dartzu Sy geantwurt hette, das sollte Ir dieser danncken, dann Sy sich unschuldig gewißt hette. Als nun der Vogt nicht zit von Ir bringen mögen, hette er weytter anngefanngen und gesagt, wie Ir Mutter auf Sy bekennt und verjehen haben sollte, daß Sy auch aine were, das hette Sy widersprochen und verantwurt, Sy wißte wohl, daß Ir Mutter nicht zit args von Ir zu sagen wißte, auch sollichs von Ir nit sagte, So wißte Sy sich auch ganntz unschuldig frey und ledig, were also für und für auf der warheit verharret und darab nicht weychen wöllen. Als Sy aber sollichs gesehen, hätten Sy weytter mit der Mutter und mit vil troworten an Sy gesetzt und gesagt, Sy wollen Ir alle Adern im leib zerreyßen, und wie wole Sy mereremale gütigklich gesagt het, was Sy Sy doch zeihen, ob Sy Sy von der warheit treyben wöllten, So hette Sy doch sollichs nit fürtragen, noch fassen mögen. Sonnder hetten Sy für und für gesagt und von Ir wissen haben wöllen, Sie were aine, und Sy genennt ain unhollden, bis zum letzten. Also hette Ainer unnder den widertailen, so yetzo gegenwärttig alda stände, gesagt und Sy gefragt, wohin das Hemb't vor unnser lieben Frawen in der Kirchen zu Ringingen komen were, denn Sy wißte, wer das zerschniten, hette Sy geantwurt, ob Sy es yemands beschuldigte, und alls der Vogt gesagt, Er hette das wissen und Im sein klaines fingerlei gesagt, hette Sy wieder geantwurt, Ir geschehe damit unrecht, Sy were deß unschuldig. Mit Erbiettung, wo sollichs ain Mensch von Ir, das Sy das gethan hette, sagte, wöllte Sy darumb den tod leiden, aber nyemands hette Sy sollichs ferrer beschuldigen wöllen. Mit dem wern Sy von Ir abgeschieden mit dem traw, Sy wöllten emnordnens wider komen und mit noch herrter und strenger peen und martter gegen Ir handeln, und hetten Sy darauf in ain noch herrter und schwerer fanngknus dann vor, gelegt, indem alls yedermann von Ir komen were Ir eingefallen und hette bedacht Ir zuflucht zu nemen zu dem, der Ir helffen mögen hat, das were nemlich Got der Allmechtig und sein gepererin der himmelkönigin Marie, hett dieselbigen aus Innigkeit und grundt Irs Hertzen, und in ansehung Irer Unschuld, der gerechtigkeit und warheit angerufft, Sy sollicher Irer strengen hertten fangknus zu erledigen, und Sy bei der wahrhait zu behalten. Sollich Ir gebett und auch die verheißung der wallfarten, so Sy dabey zu Sannt Leonhart und an annder ort gethan hatt, were bey Gott dem Allmechtigen erhört, und Sy derselben nacht zwischen der zehennden und Aylfften stund auß sollicher fanngknus erledigt worden. Dem allen nach und die weyl Sy also auf anruffen der von Rymigingen in sollig fanngknus komen, darynn strengklich peenlich und unmentschlich gemartert, Ir Ire glüder zerrissen, Sy Irer vernunft und Synn entsetzt, Auch um Ir Er und gefür, und deßhalb in groß, unüberwintlich hertzleid kamen und bracht, dadurch Sy sich selbes und Ire klaine kynndlei nicht mer alls dann vor der zeitt geschehen were, Erneren und hinbringen und Ir auch Ir Erlicher Haußwirt nicht mer, alls vor, Erlich beywonnen möchte. So were Ir anruffung und bitt, die von Rynngingen gütlich zu vermegen und daran zu weisen, Ir umb sollich Ir zugefügt erlitten Schmertzen, Marter schmach und schanden, nach Irer Eren notturft wandel abtrag und bekerung zu thun, wo aber das gütlich nit sein mochte, So hoffte Sy Es sollte billich wesen, mit Recht erkannt werden.«

Hierauf wendeten die Verklagten ein, die Spülerin habe bei der Hinrichtung ihrer Mutter die Drohung ausgestoßen, sie wolle die von Ringingen an Leib und Gut unglückhaft machen. Der Vogt habe sie deshalb gleich damals greifen wollen, doch, da das Anstand gefunden, den Befehl hinterlassen, man solle das Weib, wenn es solche Drohungen wiederholen würde, ihm nachbringen. Da sie von ihrer Reden nicht gelassen, so habe man sie nach Blaubeuren gebracht. Für die weiteren Handlungen des Vogts seien sie nicht verantwortlich und darum zur Genugtuung nicht verpflichtet. Schließlich wurde ihnen der Eid zuerkannt, daß sie an der »Pein und Marter« der Spülerin nicht schuld gewesen und dieselbe bloß ihrer Drohworte wegen auf Befehl verhaftet hätten. Die Ringinger erklärten sich zum Eid bereit; die Klägerin aber appellierte an das Kammergericht, und dieses wies die Sache zur weiteren Verhandlung an das Gericht der Stadt Biberach. Ein Ergebnis ist nicht bekannt. Immerhin beweist das Auftreten der mißhandelten Frau, daß man anfangs des 16. Jahrhunderts es hier und da wenigstens noch wagen konnte, wegen Hexenbeschuldigung auf Ersatz zu klagen.

Agrippa von Nettesheim berichtet um dieselbe Zeit von einem Prozesse, aus dem hervorgeht, wie ein Inquisitor bei Hexenverfolgungen sein Geschäft betrieb: Er schreibt:

»Als Syndikus zu Metz hatte ich einen harten Kampf mit einem Inquisitor, der ein Bauernweib um der abgeschmacktesten Verleumdungen willen mehr zur Abschlachtung als zur Untersuchung vor sein nichtswürdiges Forum gezogen hatte. Als ich ihm in der Verteidigung bewies, daß in den Akten kein genügendes Indizium vorliege, sagte er mir ins Gesicht: Allerdings liegt ein sehr genügendes vor, denn ihre Mutter ist als Zauberin verbrannt worden. Ich verwarf ihm dies als ungehörig; er aber berief sich auf den Hexenhammer und peripatetische (lehrwandelnde) Theologie und behauptete, das Indizium müsse gelten, weil Zauberinnen nicht nur ihre Kinder sogleich nach der Geburt den Dämonen zu weihen, sondern sogar selbst aus ihrem Umgang mit den Inkuben Kinder zu zeugen und so das Zauberwesen in den Familien zu vererben pflegten. Ich erwiderte ihm: Hast du eine so verkehrte Theologie, Herr Pater? Mit solchen Hirngespinsten willst du unschuldige Weiber zur Folter schleppen und mit solchen Sophismen (Trugschlüssen) Ketzer verurteilen, während du selbst mit deinem Satze kein geringerer Ketzer bist als Faustus und Donatus? Angenommen, es wäre, wie du sagst: wäre damit nicht die Gnade der Taufe vernichtet? Der Priester würde ja vergeblich sagen: Ziehe aus, unsauberer Geist, und mache Platz dem heiligen Geiste – wenn wegen des Opfers einer gottlosen Mutter das Kind dem Teufel verfallen wäre usw.«

Da drohte der Heuchler zornig, Agrippa wegen Begünstigung der Ketzerei vor Gericht ziehen zu wollen. Der aber ließ sich in seiner Verteidigung nicht beirren und setzte durch, daß die Angeschuldigte entlassen, die falschen Ankläger mit Geldstrafen belegt und der elende Pfaffe der allgemeinen Verachtung anheimfiel. Der Prozeß spielte sich im Jahre 1519 ab, also in einer Zeit, in der Verteidiger von Hexen noch ein ehrliches Wort reden konnten.

Zu Freudenstadt im Schwarzwalde wurde später eine Hebamme angeklagt, hundert Kinder umgebracht zu haben.

Zu Frankfurt a. d. O. beschäftigte man sich 1536 lange mit dem Prozeß eines Mädchens, das durch Buhlerei mit dem Teufel die Gabe erhalten haben sollte, Geld aus jeder Wand zu zaubern.

Zu Ellingen in Franken wurden im Jahre 1590 in acht Monaten fünfundsechzig Personen hingerichtet. –

Im Elsaß begannen sich die Hexenprozesse vornehmlich seit dem Jahre 1570 zu mehren. Der Magistrat von Straßburg hatte heillose Angst vor dem Teufel.

Im Jahre 1535 hatte ein Ungenannter den Magistrat ersucht, ihm den Druck einer Schrift über die Werke des Teufels zu Schiltach (eines Städtchens, welches die Hexen angezündet haben sollten) zu gestatten; der Magistrat lehnte das Gesuch jedoch ab, weil er »mit dem Teufel nichts zu schaffen haben wollte.«

Ein furchtbares Brennen wurde an vier Tagen des Oktober 1582 veranstaltet.

Im Städtchen Thann im Oberelsaß wurden in den Jahren 1572 bis 1620-136 Hexen hingerichtet, einzelne auf dem Wege zum Richtplatz auch noch mit glühenden Zangen gezwickt, und im Bistum Straßburg richtete man von 1615 bis 1635 an 5000 Hexen hin. –

Zu Freiburg i. Br. wurde im Jahre 1546 gegen Anna Schweizer, genannt Besenmacherin, ein Prozeß wegen Zauberei geführt.

Eine Magd zu Baden, die 1628 an einer Armgeschwulst litt, erinnerte sich, daß eine Krämersfrau, bei welcher sie Pfeffer holte, ihr Artigkeiten wegen ihrer schönen Arme gesagt habe. Da die Frau schon früher einmal zum Verdruß der Obrigkeit einem gegen sie eingeleiteten Hexenprozeß sich zu entziehen gewußt hatte, so ergriff man diese Gelegenheit, sie von neuem zu verhaften. Der Ehemann beschwerte sich hierauf beim Kammergericht wegen Gewalttätigkeit. Das badische Gericht rechtfertigte jedoch seine Befugnisse zu peinlichem Einschreiten aus folgendem Protokolle: »Matthis Haug, Burger und Balbirer allhier zu Baden, ist befragt und angehört worden, wie er diesen Schaden befunden, als er geschickt worden, selbigen zu besichtigen. Es sei nit anders, als wann drey Finger darein getruckht weren. Inmaßen die mähler noch zu sehen und zu erkhennen geben. Dahero zu besorgen, eß möchten drey löcher in den Arm fallen und die schwindsucht darzu khomen. Ihren der Magd khönne solliches natürlicher Weiß nit geschehen sein, weilen sie zuvor nie keinen Schaden daran gehabt. Ließe es auch darbei bewenden.« Man sieht, wie leichtfertig das Gericht vorging.

In demselben Jahre (1628) führte ein anderer Spezereihändler zu Baden gegen seinen Landesherren, den katholischen Markgrafen Wilhelm von Baden-Baden, Klage beim Reichskammergericht wegen widerrechtlicher Einkerkerung seiner Ehefrau. Darin heißt es: »Als fürs Erste sei, meine liebe Hausfrau, jetzt nunmehr ein Jahr, uf 6 bloße Angebungen, als wenn sie bei einem Hexen Tantz seye gesehen worden, uf ein Zinstag um 10 Uhr zu Mittag urplötzlich zur gefänglicher Hafft genommen und alsbaldt, da sie im Thurm kommen, ihr angezeigt, auß fürstlichem Bevelch geschehe das, undt hatte sie Eppach und ein Schreiber mit dießen ungestümen Wortten angeredt: Sie seye die größte Hur in Baden und darzun ein Hex, und habe solche Hexerei von ihren Eltern (welche lutherisch gewesen und die Frauw gleichfalls) gelernt, sie soll es nur nicht leugnen, sondern reueck bekennen, darauf sie beständiglich geantworttet, man thue ihr für Gott und aller Welt Unrecht, hatt man sie also baldt ohne alle Barmhertzigkeit ahne die Folter geschlagen« usw. –

In Offenburg (im Breisgau) wurden dann in den Jahren 1627-1630 vierundsiebzig Personen wegen Hexerei zum Tode gebracht, nachdem im benachbarten Ortenburg die Verfolgungen bereits begonnen hatten.

In Ortenburg wurden 1627 mehrere Hexen verbrannt, die viele Offenburgerinnen als Mitschuldige angegeben hatten. So nahmen denn auch in Offenburg die Verfolgungen ihren Anfang, wozu man sich die Folterwerkzeuge, namentlich einen Hexenstuhl nach dem Muster Ortenburgs anschaffte.

Im Städtchen Wiesenburg wurden in einem Prozeß fünfundzwanzig, im Städtchen Ingelfingen dreizehn verurteilt.

Hexenprozesse in Ortenau und Offenburg

Nach den Angaben des Bürgermeisters Franz Volk in Offenburg in seinem trefflichen Werke »Hexen in der Landvogtei Ortenau und Reichsstadt Offenburg« (Lahr, Verl. von Moritz Schaumburg, 1882) wurden in jener von Hexenverfolgungen arg heimgesuchten Landschaft an Hexen hingerichtet (der Verfasser des Werkes führt sie namentlich auf):

Im Jahre      
1557     2
1569   (zwei lebendig verbrannt) 3
1573   (verbrannt) 1
1574   " 1
1575 1 " 3
1595 6 " 7
1596 2 " 2
1599 2 " 6
1603     3
       

(Vom Jahre 1627 tritt Hinrichtung durchs Schwert und Verbrennung der Leichen ein.)

1627     4
1628   (darunter 4 lebend verbrannt) 34
1629     22
1630     14
      ___
    Sa. 102.

In Offenburg teilte man das Streben des Oberamtmanns Seyfried Gall zu Rudolfsekh, welcher (1629) die Aussagen der Gerichteten über Angehörige seines Bezirks Oberkirch zu wissen forderte, »damit allem übell so vihl möglich gesteuert und die liebe Justiz an allen Orten propagirt und befördert werde«.

Am 12. Januar 1628 wurden laut Offenburger Ratsprotokollen fünf gefangene »Unholde Weiber« »wegen bekannter fleischlichen Vermischung und Vermählung mit dem bösen Geist, Verläugnung Gottes« usw. zum Tode verurteilt und am 14. dess. Monats »mit dem Schwehrt vom Leben zum Tode gericht und nachgehendts Ihre Häupter und Körper zu Asche verbrannt«.

In der Landvogtei Ortenau eröffnete nach Volk im Juli 1557 den Reigen der dortigen Hexenprozesse der wider Frau Anna Schötterlin von Zell. Sie gestand auf der Folter u. a. den verbotenen Umgang mit dem Knecht Georg Zimmer und ihrem Schwager Andreas ein. Ihr Mann war Trinker und schlug sie. Da gesellte sich, als dieser schlief, eines Nachts ein junger Gesell, der Teufel zu ihr, der ihr Reichtum und Schutz vor den Prügeln ihres Mannes versprach, wenn sie seines Willens sei und Gott und die Heiligen verleugne. Sie rief erschreckt: »Behüt euch Gott!«, und der Buhle verschwand. Sie kam aber doch hinter die Zauberei und übte sie aus. Unter einer ganzen Reihe von Geständnissen befindet sich auch das: Sie war mit ihrem Buhlen auf einer weiten Heide nachts zwischen 11 und 12 in großer Gesellschaft, welche »da einen Tanz und Fraß und Schlemme gehabt«. Sie gab auch ein Mittel an, wie die Hexenmacht ganz wirkungslos gemacht werden könne, das Sichsegnen mit dem Kreuz. Mit ihr saß ihre Schülerin Frau Anna Katharina Kroß. Sie gibt unter anderm an, sie sei einmal mit einem Fuhrmann nach Straßburg gefahren. Unterwegs suchte das vertraulich gewordene Paar unter einem schattigen Baume Vergnügen. Nachts suchten sie unter dem Wagen ihr Lager. Nachdem sich gegen Morgen der Fuhrmann erhoben, erschien wieder ein Mann »und begehrte an sie, daß sie seinen Willen thue, hat sie nit anders gemeint, es sei der vorige Mann und Ihm gleich sollichs bewilligt. Da er nun seinen Willen an ihr vollbracht, hat sie erst gewar genommen, daß er nit der Mann gewesen und ist erschrocken. Da ist er denn nach seines Willens Vollbringung von ihr gewichen«.

Gegen eine Witwe Wolf zeugte im Jahre 1569 ihr eigener Sohn. Nach seiner Aussage hatte sie ihn auf eine Ofengabel gesetzt und war mit ihm durch die Lüfte in einen Keller im Elsaß geritten, wo lustig gezecht und getanzt wurde. Margaret Ketter war auch dabei. Die Mutter gesteht auch richtig den Ritt in den Elsaß und anderes ein, leugnet aber ihre Hochzeit mit dem Sohne. Die beiden Frauenzimmer wurden verbrannt, der Sohn enthauptet.

Auch gegen die im Jahre 1573 verbrannte Welsch Häusin trat der eigene Sohn als Ankläger auf.

siehe Bildunterschrift

Die Hinrichtung des Münzjuden Lippold zu Berlin.

Am 11. August 1595 wurden unter anderen Hexen in Appenweiler die Ehefrauen Barbara Schiffmann, Sophie Kurn und Katharine Margrav vom Malefizgericht »dem Nachrichter an die Hand überantwortet, von demselbigen gebunden an die gewonlich Richtstatt gefürt und mit dem Feuer von dem Leben zum Tode gericht, Ire Leib, Fleisch, Blut und Bein zu Pulffer und Eschen verbranndt werden sollen«. – Von den drei Unglücklichen sollte Frau Barbara Schiffmann schon als Bärbele von dreizehn Jahren von einer alten Frau beredet worden sein, mit einem jungen Manne, den sie für einen Christen gehalten, die Hochzeit zu feiern. Der habe ihr eine Gerte gegeben, mit der sie durch einfachen Schlag Menschen und Tiere zu töten vermochte.

Die Mitangeklagte eheverlassene Sophie Kurn, die sich kümmerlich als Wäscherin ernährte, sprach einmal ein Fremder an, der sich Bädel nannte, und versprach ihr viel Geld, wenn sie Gott und die Heiligen verleugne. Sie tat es aus Not, aber die zwanzig Gulden, die er ihr gab, waren nur Asche. Später pflegte Bädel unter einem »Pfeiflinbaume« der Liebe mit ihr. Im übrigen verachtete sie die gewöhnlichen Hexenkünste.

Viele Hexen ergaben sich dem Teufel, weil sie in ehelichem Unfrieden lebten. So willfahrte die dritte der Todesgenossinnen, Katharine Markgrav, dem hübsch gekleideten Federle ebenfalls, als sie von ihrem Manne geschlagen, von ihm floh. Ihre Kellerfahrten in die Weinlager in Gengenbach, Kinzigdorf und Rommersweiler sollten von Erfolg gewesen sein. Im Flammentode fühlte die Ärmste den schuldvollen Durst. – Recht dummer Weise kam Tobias Ohnmacht von Fautenbauch, den ums Jahr 1595 der Arm der Gerechtigkeit ergriff, zur Zauberei, dem seine Frau Hörner aufgesetzt. Er kam einmal mit seiner Frau, mit Holzbündeln beladen, aus dem Wald. Da begegnete ihnen ein schwarzer Mann, welcher seinem Weiblein freundlich die Hand bot. Erschreckt fragte er seine Frau, wer dieser Herr sei, und die Listige sagte lachend: »Ach, du Narr kennst ihn nicht? Ich will es dir später sagen, du mußt aber schweigen!« Mit diesen Worten ging sie mit dem Ungenannten ins Gebüsch zurück, während Tobias allein nach Hause trollte. Auf Anregung seiner Frau ergab er sich später dem Bösen, der ihm eine schwarze Wurzel schenkte, mit welcher man Leute und Vieh töten konnte. Er muß ein recht einfältiger Zauberer gewesen sein; denn nach seinen Bekenntnissen bestand seine Haupttätigkeit darin, daß er zu den Versammlungen aufbot, bei denen er selbst jedoch nicht viel sah; denn die anderen gingen miteinander in die Gebüsche, während er davor stehenbleiben mußte. Nur einmal wurde ihm der Genuß, denn der Böse erschien ihm erwünscht als Baschen Friedmanns Tochter, deren Verlockungen er sich gern hingab, obgleich sie kühl war bis ins Herz hinan.

Im Oktober 1596 gestand die der Zauberei angeklagte junge Witib Freyschneizler den Ortenburger Richtern: Auch ihr sei in ihrer großen Dürftigkeit ein feingekleideter Herr begegnet, der sich teilnehmend nach ihrer Trübsal erkundigt und ihr Geld versprochen habe, sofern sie ihm zu Willen sei. Sie ging darauf ein. Leibeskälte und ein Geißfuß des Buhlen machten sie stutzig, doch eine Schürze voll Geld wurde ihr zum Lohn. Zu Hause angekommen, fand sie aber, daß das Geld Kehricht war. Dessenungeachtet kam Hamerlin, der Verführer, wieder, und es gelang ihm, sie zu überreden, daß sie Gott und die Heiligen verleugnete. Sie starb durch Selbstmord. Ihr Leichnam wurde verbrannt.

Auch Martha Kern zu Ortenburg zog den Selbstmord der peinlichen Befragung vor. Sie erhängte sich.

Im Jahre 1599 erlitten sieben Personen wegen Hexentaten den Feuertod, darunter die Hebamme Brigitta. Sie gesteht, daß zu Offenburg in der Pfalz die Hexen oft Zusammenkünfte hielten. Einmal ritt sie mit dem Bösen auf einem Stecken zu einem guten Imbiß. Sie mußte aber zuhinterst stehen, bis nach Vollendung des Festes »sie alle im Hui davon gefahren«.

Als nächste Angeklagten erschienen (1603) vor dem Gerichte auf dem Schlosse Ortenburg Hans Heyds Frau Katharine und deren Tochter. Die Frau wurde namentlich der Nestelknüppelei beschuldigt.

Der Verführer erscheint meist als Fremder, macht Versprechungen, tröstet und verführt die Frauen. Oft nimmt der Böse die Gestalt eines Bekannten an. So erscheint er Frau Abraham Hartnagel als Nachbar Specht. Bei Verführung der Tochter des Hans Gries siegt er in Gestalt eines von ihr geliebten Soldaten und feiert mit ihr Hochzeit hinter des Vaters Haus. Witwe Marie Grünberger bettet er in Gestalt ihres Nachbars Thomas Litterst in duftige Wiesenblumen beim Beilager. Bei der Witwe Barbara Schilling hielt der Teufel einen Hausfreund für geraten und erschien ihr als der gern gesehene Knecht Basler. Der jungen Marie Reimuß bot er als Knabe Hölzlein seine Liebesdienste an. Manchmal war jedoch die Gestalt des Verführers nicht tadellos. So nahm Frau Katharina Brinkhlein Anstoß an den abscheulichen Füßen des Hölzlein; doch feiert sie ihre lustige Hochzeit mit ihm. Der Buhle der Frau Agnes Schneider hatte sogar »watschelnde Gänsfüße«, indessen sie versagte ihm die Trauung nicht. Schwieriger fiel die Werbung des Bösen bei Frau Haan aus Waltersweier. Dreimal schlug sie die Werbung des schwarzen Mannes ab. Schließlich erklärte sie aber doch: »Weil es eben sein müßte, so wollte sie es tun!«

Frau Barbara Widmann in Appenweier besuchte der Böse in Gestalt ihres Mannes und lief nach traulichem Gruße straks als Wolf wieder davon.

Als Teufelin erscheint der Böse nur selten. Morlin Kranz von Urloffen trat er als hübsche Dirne entgegen.

Nach der Verführung und Ableugnung Gottes kam erst die Trauung mit dem Teufel in größeren Versammlungen, wobei ein Sackpfeifer oder Geiger aufspielte.

In der Untersuchung zeigten einige Frauen ein eigenes Verhalten; so wollte Ludwig Hollers Frau in Ortenburg (1628) gar nicht geständig werden. Als man sie aber aufzog, bekannte sie gleich. Anderentages nahm sie das Geständnis wieder zurück, bekannte aber, gebunden in die Höhe gezogen, sofort nochmals. Hartnäckig wies Frau Widmer von Bühl die Anschuldigung der Hexerei zurück. Sie wurde wiederholt aufgezogen, » es ist aber nichts erpreßt worden«. Man entdeckte nun an ihrer rechten Hinterbacken ein schwarzes Zeichen als das Teufelsmal, in welches der Scharfrichter eine lange Nadel bis auf den Knochen stach, ohne daß sie Schmerz zeigte oder sich Blut ergoß: Grund genug, sie wieder auf die Folter zu spannen. Dabei hing man ihr zur Verschärfung einen Stein um den Kopf. Aber auch das blieb ohne Erfolg, wie auch des anderen Tages, wo man sie »wieder mit dem Chordan aufzog«. Dann setzte man sie nach überstandener Tortur noch »bis in die 3 Stunden lang auff den bewußten Stuel, jedoch mit der gebotenen Mäßigung, welchem nach auf entbindung und absetzung dieselbe bekhannt«. – Aus den Aussagen der Schwiegermutter des Peter Auckel von Windschläg, der sie beim Gericht zu Appenweier angeklagt, hat ihrer Tochter der Schultheiß von Ebersweier, Kaspar Richter, ihr vor zwei Jahren durch ihren eigenen Mann einen Reichstaler mit dem Auftrage gesandt, daß sie nach Willstedt in den Adler gehen sollte. Dort leitet der lüsterne Vogt mit der Ursula ein ehrbrecherisches Verhältnis ein, welches er durch Geschenke warm erhielt. Am Ostermontag genoß Ursel jedoch die Zärtlichkeiten eines schwäbischen Barons, welchen sie nach Niederbühl begleitete, wo er ihr acht Gulden gab, bis er wiederkomme.

In Offenburg schrien die Jungen die der Hexerei verdächtigten alten Frauen an: Alte, alte Hex! Schelle, schelle sechs!«

Im Jahre 1586 blieb die der Hexerei in Offenburg angeklagte » schwarze Else« bei der Tortur standhaft. Deshalb hat sie »der Meister Hardlein nochmals mit ziemlichem Ernste befragt und gemartert«. Schließlich erkannte der Rat, »sie solle nach geschworener und geschriebener Urfehde über den Schwarzwald verreisen, die Kosten der Atzung habe sie zu tragen«. –

In den Jahren 1597-99 erlitten die Frau des Rats Laubbach, eine Frau Geiger und Rumanns Anna den Feuertod, Frau Spieß und die Ratschreiberin Wych retteten sich durch die Flucht.

Die Wirtin Christine Rockenbach, Witwe des Roman Köpfer, wurde verurteilt in der Hoffnung auf Gründe. Sie hatte Margarete Wannemacher als ihre Genossin bezeichnet; man entließ sie aber der Haft, weil die Zeugen günstig aussagten.

In den Beleidigungsklagen jener Zeit kam in Offenburg fast stets der Vorwurf der Hexerei vor. So zwischen den Familien Silberrad und Laubbach. Am 7. September 1601 erhob Rupprecht Silberrad gegen des Altrats Georg Laubbach Töchter Adelheid und Helene eine »Anklage auf Leib und Leben«, weil sie nebst ihrer früher schon verbrannten Mutter ihm sein Fleisch und Blut ums Leben gebracht. Gleichzeitig klagte sein Gesinnungsgenosse Lienhard Stehlin (sie gehörten beide der Bewegungspartei an) die Helene an, weil sie ihm ein Kind blind gemacht und getötet habe. Der alte Georg Laubbach, dem man schon seine Frau auf den Scheiterhaufen gebracht, stand aber unerschrocken in dem Kampfe gegen Silberrad. (Man sieht, wie weit es damals schon der Parteihaß trieb.) Die Ertappung zweier Traubendiebinnen gibt seinen Feinden weitere Gelegenheit, einen Hexenprozeß zu schaffen, und schon am 31. Oktober wird die verheiratete Tochter Laubbachs, Else, die Frau des Bäckers Greiner, als angebliche Hexengespielin in Haft genommen. Sie wurde der Tortur unterworfen, ihre ledigen Schwestern dagegen bekamen Hilfsgenossen in der Rechthaberei der beiden Brüder Silberrad, die verlangten, daß der Rat von Amts wegen einschreite. Sie verdächtigten die Mädchen der Flucht. Der Vater übernahm jedoch eine Geldbürgschaft und erklärte, mit Leib und Leben für seine Töchter einstehen zu wollen. Der Rat ließ es dabei bewenden. Auch eine Frau Jakob König verdächtigte Kaspar Silberrad der Hexerei.

Zwei arme Hausiererinnen, Mutter und Tochter, welche einige Weintrauben abgepflückt, wurden verhaftet und wegen Zauberei angeklagt auf Antrag des Christoph Rues, eines Anhängers der Silberradschen Partei. Die junge Frau gab auf der Folter an, daß Eva Vetter, ihre Mutter und sie mit einem Weber in Schutterwald getraut sei. Seit zwei Jahren jedoch, seit ihre Mutter auf einer Kirchweih eingeschenkt, fühle sie eine unwiderstehliche Abneigung gegen ihren Mann. Vorher schon habe ihr ihre Mutter, wenn sie ihre Kunst lernen wollte, einen hübscheren Mann versprochen. Gestohlen habe sie nie, und dieses Mal nur der Mutter, weil sie durstig war, eine Traube abgebrochen. Eva Vetter erklärte, die Aussagen ihrer Tochter über sie wären unbegründet. Auf die volle Tortur hin berichtet Marie weiter: Vor drei Jahren sei ihr dreimal im Wald jemand im grünen Kleide begegnet, der sie beim dritten Male angesprochen habe. Sie habe einen Geißfuß an ihm bemerkt und Gott angerufen, »worauf er mit solchem Greuel davongerauscht, daß es nicht anders gekracht, als wenn Himmel und Erde untergehen wollten«. Vor zwei Jahren in ihrer Not erschien er ihr wieder und versprach ihr viel Geld, wenn sie ihm willig sein möchte. Sie gab sich ihm hin, fand ihn aber »so kalt wie einen Eggezahn«. Darauf verschwand er unter einem Geräusch, »als wenn der Wald drunter und drüber ginge«. Das gereichte Geld erwies sich als ein Pfennig in Pferdekot. Entehrt und in ihrem Elend getäuscht, rief sie die Muttergottes an und schwur »Kreutlin« ab. Aber der Buhle kam wieder, und sie hielten ihre Hochzeit. Dem Feste wohnten des Bäcker Gwinners Frau, die Bäcker-Else genannt, auch des Kaspar Silberrads Frau und andere bei. Als sie recht lustig geworden, erzählte Else (geb. Laubbach), daß sie schon seit sechzehn Jahren Hexerei treibe, und die Frau Silberrad gab das Alter ihrer Kunst auf zweiundzwanzig Jahre an. Auch des Stallmeisters Sandhastlin Frau und die Stadtschreibersfrau Wich waren zugegen usw. Else trage gegen die Offenburger einen solchen Haß, daß, solange dieses Weib lebe, kein Eckerich mehr gedeihen könne. Sie habe Raupen im Walde ausgesetzt. Marie schildert dann ein großes Hexenfest, zu dem die Frau eines Offenburger Junkers ein Kalb und guten Wein gegeben, welches beides sie einem Elsässer entführt hätte. Die Frau Junker ritt auf einer schwarzen Kuh, die andern sausten auf Stecken und Gabeln daher. Vergnüglich sei es auch zugegangen, als die Bäcker-Else ihre Tochter dem Hämmerlin an die linke Hand traute. Zum Tanze habe ein einäugiger Sackpfeifer gespielt, dem jedermann ein Trinkgeld gegeben. Weil sie das nicht vermocht, so habe sie dafür das, was die Tempelherrn nur dem Höllenfürsten taten, an der Frau Spieß und der Altstadtschreiberin verrichten müssen.

Die alte Eva Vetter gestand trotz der Tortur nur, daß sie sich dem »Biberlein« vor drei Jahren ergeben, und dieser ihr Geld in den Busen geschoben habe, das sich später aber als Hafenscherben herausstellte.

Zuletzt erklärten beide, sie wollten gerne sterben, wenn nur »den anderen ebenmäßig geschähe«!

Gütlich befragt, machte sich die Hausfrau des Bäckers Gwinner, des vielgeprüften Laubbach verheiratete Tochter, nach des Stettmeisters spöttischen Darstellung »so rein wie Christus, welcher am Stamme des Kreuzes schuldlos gestorben«. Die Marie, ihr gegenübergestellt, blieb fest bei ihren Behauptungen. Zuletzt sagte die Vetter: »Weine einmal! Du kannst so wenig weinen wie ich!«

Sie wurde aufgezogen, schrie entsetzlich und bat, abzulassen, sie wolle bekennen, betete aber: »Vater, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun!« Sie widerstand und wurde in ein anderes Gefängnis gebracht.

Diese Vorgänge erregten die Gegner der Hexenprozesse tief. »Ein vornehmer Mann« machte namentlich dem Rat Rues den Vorwurf, daß er einen einfachen Feldfrevel zur Einleitung einer verhängnisvollen Frauenverfolgung mißbraucht habe.

Jetzt faßte der Rat den Beschluß, auch Agathe, die Tochter der Bäcker-Else, zu verhaften. Sie leugnete, »daß man« – wie es im Protokoll heißt – »bei ihrer Jugend über die unerhörte Frechheit nur staunen konnte«. Ebenso ihre Mutter. Als man letztere zum dritten Male aufzog, gestand sie, »daß sie der Liebe des entenfüßigen Leiblin genossen habe«. Weil dieses Geständnis nur unvollständig, »griff man sie mit der Folter aufs stärkste an, so daß sie die größten Steine vom Boden aufzog«. Aber sie erklärte, ihr Geständnis sei Lüge und nur durch die Schmerzen erpreßt gewesen. Sie sei unschuldig. Endlich ließ man mit der Folter von ihr ab. Die Eva Vetter war in ihrer Aussage über die beiden Unglücklichen schwankend geworden, bekräftigte sie zuletzt aber durch Eid. Danach verneinte Agathe diese Aussagen. Sie wurde Marie gegenübergestellt, deren Aussagen sie für Lügen erklärte. Jetzt führte man das arme Kind in ihr Stübchen zurück und schickte ihr den Meister mit den Ruten, und der prügelte dann ein »volles Geständnis« heraus.

Die Marie wurde zum Schwert, ihre Mutter zum Scheiterhaufen verurteilt. Als Marie den Spruch vernahm, wollte sie in ihrer Verzweiflung nur mit Frau Silberrad sterben.

Auf der Fahrt zum Richtplatz am 22. November vor den Häusern Laubbachs, Silberrads und Stehlins sagte sie, Laubbach habe auch zwei Töchter, die durch ihre Hexerei Silberrads und Stehlin Schaden getan, eine Äußerung, welche Stehlin gegen Helene benutzte.

Am Hinrichtungstage der beiden Vetter eröffnete man Frau Gwinner die Aussagen ihrer Tochter, die man ihr gegenüberstellte.

Das beklagenswerte junge Mädchen konnte kein Wort hervorbringen, »denn ihr Herz sei ihr zu voll!« und erklärte auf der Mutter vorwurfsvolle Frage, wie sie solche falsche Angaben habe machen können, die Furcht vor des Meisters Ruten habe sie dazu gebracht. Dann aber sagte sie kleinmütig wieder die Unwahrheit. Da rief die unglückliche Mutter: »Warum habe ich dich, unglückliches Kind, nicht im ersten Bade ertränkt!«, worauf die Ärmste im tiefsten Schmerz entgegnete: »O Mutter, Mutter, hättest du es getan!«

Frau Else dagegen blieb unerschütterlich, auch »im frischen Hemde und im neuen Kerker«. Der Meister legte ihr die Preßeisen an die Hand, und schraubte fest zu. Sie beharrte auf ihrer Schuldlosigkeit. Der Meister heftet sie auf die Folter und zog kräftig an; sie blieb standhaft. »Als sie aber sah, daß man nicht nachlassen will«, fing sie an kümmerlich mit der Sprache herauszurücken und erzählte die alte Geschichte von Federle. Am 11. Dezember begann das Foltern abermals. Die Bitte, man möchte sie ihre Tochter noch einmal sehen lassen, schlug man ihr ab. Zuletzt bekennt sie endlich doch ihre Verbindung mit dem »Leiblin«, wie sie vergeßlich jetzt ihren Buhlen heißt, und zwei Hexenfahrten auf der Kunkel. Als Genossinnen bei den Zusammenkünften nennt sie Frau Spieß und die Ratsschreiberin Wyß. Aber schon am 13. Dezember nahm sie alle ihre Geständnisse zurück, bekannte auch dem Geistlichen nichts. Als man sie am 15. wieder aufs härteste folterte, beteuerte sie zuerst ihre Unschuld, machte dann aber wieder ihre vorigen Angaben, die Beschuldigung der Frau Spieß und der Frau Wyß nahm sie jedoch zurück. Die Richter bestanden auf ihren Eid. Sie weinte und wollte lieber sterben.

Am 19. Dezember bestieg die wackere, edle Frau den Scheiterhaufen. »Aus dem verfolgten Geschlechte der Laubbach«, sagt Volk schön und treffend, »sieht sie des Vaters und Gatten Liebe machtlos, dagegen ihre eigene Tochter zur Anklägerin ernannt. Alle körperliche und geistige Folter wurden von den Räten, deren stumpfsinnige Verblendung uns unbegreiflich geworden, über das arme Weib verhängt, bis sie in schmerzlichster Leibesqual endlich den Tod der weiteren fruchtlosen Verteidigung ihrer Schuldlosigkeit vorzieht. Für alle diese Freveltaten der Menschen, für ihre höchsten Leibes- und Seelenqualen hat die liebevolle Else nichts als die ängstliche Sorgfalt, niemanden mit in das Verderben zu ziehen und ihren Mitbürgerinnen durch ihre Angaben die Möglichkeit eines Schutzes zu bieten gegen den Richterstand des herschenden Männergeschlechts.«

Agathe war auf Vorschlag des Kirchherrn schon am 30. November »in einem stillen Stübchen der Elenden Herberge« an die Kette gelegt worden. Am 9. Januar 1602 bat ihr Vater, bei ihrer großen Jugend von aller Leibesstrafe abzusehen. Sie wurde nun begnadigt, mußte aber auf Urfehde die Stadt verlassen. Der Vater hatte sie an einen katholischen Ort zu bringen und mußte gegen ihre Rückkehr Bürgschaft leisten. Agathe ging nach Weißenburg, wo sie sich später glücklich verheiratete.

Das Schicksal der Helene und Adelheid Laubbach ist nicht bekanntgeworden, da die Protokolle aus den Jahren 1603 und 1604 fehlen.

Auch die folgenden Jahre ruhten die Verfolgungen in Offenburg nicht. Wir mögen sie nur nicht aufzählen.

Im Jahre 1608 gab das Gesuch Wolf Fehrs, mit seiner Frau nach Straßburg zu seinem Schwiegersohn, dem Notar Baldauf, gehen zu dürfen, die Veranlassung zu einem Hexenprozesse. Der Rat wollte das Gesuch »aus erheblichen Gründen« erst in Bedacht ziehen und fragte bei Rechtsgelehrten um Verhaltungsmaßregeln an, da die Frau Fehr vielfach als Hexe angegeben worden war. Graf von Sulz, Präsident des Kammergerichts in Speyer, meinte, wenn schon Frau Fehr nicht wegen Schadens angeklagt und nach allen Aussagen einen braven Lebenswandel geführt habe, so sollte man doch nach Rat der Rechtsgelehrten gegen sie vorgehen, denn der Teufel könne auch die Gestalt eines Gerechten annehmen. Zuletzt warf man Frau Fehr ins Gefängnis. Fehr verlangte Mitteilung der Anklage und vom Kammergericht Freilassung seiner Frau gegen Bürgschaftsleistung. Sie hatte aber bereits Geständnisse abgelegt und besonders gegen Frau Anna Gütle ausgesagt. Diese wurde eingezogen und machte wiederum Anna Keller als Genossin namhaft, welch letztere wieder die Wirtin Christine Eckard der Teilnahme zieh, und schon am 8. August wurden sie zum Feuertode verurteilt, aber zur Hinrichtung mit dem Schwerte und Verbrennung des Leichnams begnadigt.

Darauf nahm man die Fischerin Marie Betzler fest und dann ihren Sohn, welchen die eigene Mutter der Blutschande mit ihr und der Hexerei bezichtigt, ferner Frau Sabine Probst und die Tochter der Weidenwirtin, welche »nach Aussage des Kirchherrn« von ihrer Mutter ebenfalls der Hexerei beschuldigt wurden, in Haft.

Am 12. September starb die Betzler den Feuertod, hatte aber ihre Anklage gegen den eigenen Sohn aufrechterhalten, der nun enthauptet wurde.

Am 1. Oktober beschloß der beutegierige Rat, aus den Bezichtigungen der angegebenen Hexen einen Auszug zu machen, damit man, »wo man befugt zu sein meint, mit dem bösen schändlichen Volke weiter prozediere.«

Am 6. Oktober werden Marie Liederin, Frau Fehr mit der Witwe Fiedler und Frau Ottilia Ott mit dem Schwert hingerichtet und ihre Leichen verbrannt.

Am 10. Oktober erleidet die Witwe Koch dasselbe Schicksal, und am 20. Oktober ebenfalls die Frauen Anna Götz, Ursula Braun und Apollonia Haus.

Um bei Verhaftung der Frau Marie Anna Pabst, einer Matrone, das Aufsehen zu vermeiden, ließ man sie von ihrem Gatten selbst vor Gericht bringen. Alles Bitten des treuen Ehemanns, seiner Frau Erleichterungen ihrer Haft verschaffen zu dürfen, blieben erfolglos. Pabst beschwerte sich beim Kammergericht. Zuletzt wollte der Rat nach Befragen Freiburger Rechtsgelehrten die Gefangene auf Urfehde und unter Bürgschaft für Zahlung der Kosten (!!!) von 330 fl. freigeben, besorgte aber deshalb Weiterungen seitens des Kammergerichts und unterließ es. Schließlich, aber post festum, kam auch noch das Urteil des seiner Langsamkeit halber mit Recht berüchtigten Reichskammer-Gerichts, welches verfügte, daß man der Frau Pabst die Schuldanzeigen mitteilen, rechtliche Verteidigung und freien Ab- und Zugang nach Notdurft gestatte und mit derselben nicht anders als ordentlicher Weise verfahren soll. Trotzdem wurde dem Manne der Besuch der Gefangenen nicht gestattet. Im März 1610 reichte Pabst wieder ein Gesuch ein, man möchte seine Frau ihm nach Hause geben, da sie schwer krank sei. Der Rat zog vor, »ihr Wasser« an Dr. Heidenreich in Straßburg zu senden, der es zwar bedenklich fand, aber wegen eigener Kränklichkeit den geforderten Krankenbesuch ablehnte. Am 3. August endlich durfte Pabst seine Gattin besuchen, am 9. fand beim Malefizgericht eine Beratung in der Sache statt, aber am 27. August erhob man die Anklage und verhaftete den Ehemann der Angeklagten; man entließ ihn indessen am 11. September wieder. Auf Anordnung des Arztes gestattete man, daß er seiner Frau bessere Speisen und guten Wein verschaffen durfte. Am 23. Februar 1611 berichtete der Schultheiß »den Edlen, Ehrenvesten, Fürsichtigen und Weisen Herren Meistern und Räthen«, daß man die Frau Pabst ins Irrenhaus zu schicken habe, und es richtete sich nunmehr ihre ganze Sorge auf Eintreibung der Gerichtskosten. Glücklicherweise erlöste sie der Tod schon im April von weiteren Qualen einer hirnverbrannten Justiz. Im Februar zog man die Kosten und Steuern aus dem Vermögen der pabstschen Familie ein – und das Glück einer Familie war zerstört und der jämmerliche Rat der Reichsstadt Offenburg hatte wieder einmal seinen Hexenprozeß gehabt.

Am 3. Dezember 1627 wurden abermals drei Unschuldige wegen angeblicher Hexerei hingerichtet, von welchen die eine, Frau Holdermann, schon Ende November Bestimmungen über ihr Vermögen zugunsten ihres Sohnes und der Enkel im Falle der Wiederverheiratung ihres Mannes getroffen hatte. Nach Anhörung des Urteils vermachte sie noch dem Wächter ein Sester Frucht, einem anderen Zeug zu einem Wams und der Kirche dreißig Gulden.

Schlimm erging es um jene Zeit einem gewissen Simon Haller. Als im Oktober 1627 in Ortenburg Hexen verbrannt wurden, hörte er als Zuschauer beim Ablesen der »Vergichten« (der von den Gerichteten der Zauberei Bezichtigten) auch seinen Namen. Er geriet darüber in die größte Aufregung und drohte den Amtmann zu erschießen. Deshalb verhafteten ihn die Ortenburger und lieferten ihn nach Offenburg aus. Er wurde gefoltert, und schon wollte man das Verfahren gegen ihn einstellen, als ihn die Ortenburger abermals als Hexenmeister angaben. Wieder gefoltert, leugnete er wiederum. Nach Ortenburg geführt, wurde er seiner Anklägerin, Christian Laubbachs Tochter, gegenübergestellt, die ihm ins Gesicht sagte, daß er bei ihrer Hexenhochzeit mit des Vetters Neßels Tochter getanzt habe. Wieder wurde er aufs schärfte befragt, so daß er dem Tode nahe war. Nach seiner Wiederherstellung beschloß der stille Rat die vorläufige Einstellung der Verhöre. Aber schon traf wieder ein Auszug aus dem Ortenburger Hexenprotokoll ein, worin Haller als Unhold bezeichnet wurde. Jetzt wurde er in den neuen, nach Ortenburger Muster angefertigten » Stuhl« gesetzt. Als er bis abends sieben Uhr darin gesessen, erklärte er, ein Hexenmeister zu sein. Er wurde mit noch drei Frauen enthauptet, und ihre Leichen wurden verbrannt, wozu der Stettmeister Philipp Bock das Holz gab, dessen eigene Frau man am 29. August 1629 dem Scheiterhaufen überlieferte.

Am 12. Januar 1628 wurde Frau Ursula Schlininger mit vier Genossinnen zum Tode verurteilt.

Am 4. Januar wurde, von fünf Personen angegeben, die Frau Stettmeister Megerer eingezogen und ebenfalls am 12. Januar verurteilt. Ihr Mann war ein trefflicher, kenntnisreicher, rechtlicher Bürger, der sich große Vedienste um die Stadt erworben hatte. Er mußte die Kosten des Verfahrens tragen.

Am 16. Juni desselben Jahres sollten drei Mädchen hingerichtet werden. Die beiden Widerstetter hatten die Beichte abgelegt und wollten willig in den Tod gehen, die Ursula Weid aber verweigerte die Beichte und behauptete jetzt ihre Unschuld, worauf der Rat beschloß, den beiden anderen Mädchen mitzuteilen, »daß die Ursel heut nit kann«. Bei dieser Eröffnung baten die armen Schwestern, »man wolle auch mit ihnen einhalten, bis die Ursel auch mit kann, sie wollen nit sterben ohne die Ursel …« Infolgedessen fand die Hinrichtung aller drei erst am 19. Juni statt.

Inzwischen hatte man wieder vier Frauenspersonen eingezogen, darunter die Frau des Stettmeisters Philipp Baur und Magdalena, die Frau des welschen Franz.

Letztere gestand trotz wiederholter Tortur nicht. Da setzte man sie am 30. Juni auf den »Henkerstuhl«, auf welchem sie gestorben ist. Das Protokoll vom folgenden Tage ist noch vorhanden.

Die übrigen vier Frauen wurden am 7. Juli 1628 enthauptet und dann verbrannt.

Auch des Stettmeisters Baur Tochter wurde auf die Beschuldigung des Malers Schwartz der Hexerei angeklagt und gefoltert, ebenso die Frau des Stettmeisters Weselin, der als Richter durch den Stettmeister Dädinger ersetzt wurde. Dazu kam Frau Anna Meyer und die Witwe Hauff. Letztere sollte Raupen und Flöhe machen, aber nicht färben können usw.

Alle vier Weiber wurden wegen Verleugnung Gottes, fleischlicher Vermischung mit dem bösen Geiste usw. verurteilt und am 1. Dezember 1628 nach der Enthauptung verbrannt.

Die Tochter des Stettmeisters Baur war Braut und mußte während der Gefangenschaft dem Verlobten das Hochzeitsgut zurücksenden.

Am 15. Dezember 1628 wurden wieder vier Frauen als Hexen hingerichtet.

Am 18. Dezember wurde Jakob Lindner eingezogen, peinlich verhört und vom Kirchherrn mit geistlichen Mitteln bearbeitet. Am 23. berichtete Stettmeister Hag im Namen seiner Tochter, Lindners Frau, daß sie durch die großen Kosten der Gefangenschaft ihres Mannes sehr beschwert sei. Man gab der Frau in ihrer Not auf gutes Unterpfand ein Darlehen. Bei Lindner half die Tortur nichts. Als er aber hörte, daß eben seine Frau eine Messe für ihn lesen lassen, weinte er laut. Man stellte die Tortur ein und beließ ihn im Gefängnisse. Inzwischen waren Frauen eingezogen worden. Von diesen gibt die Frau Bauerlin an, Lindner zweimal bei Hexenzusammenkünften gesehen zu haben. Dem Weibe gegenübergestellt, zeiht er es der Lüge. Am 25. Januar 1629 ohne Erfolg gefoltert, setzte man ihn am 26. Januar auf den »Hackerschen Stuhl Die Marter mit dem Stuhl war eine furchtbare. Der Stuhl war von innen heizbar und außerdem mit stumpfen Stacheln versehen. und gab »gut Sorge auf das Feuern und Schüren« – und siehe! – das half! – er gestand. Am 27. und 28. wurde er wieder gepeinigt, wußte aber weiter nichts zu bekennen. Mittlerweile wurden (am 24. Januar) abermals zwei Frauen wegen Hexerei hingerichtet.

Am 29. Januar erhielt Lindner in Hans Ros einen Leidensgefährten, der ihm am 16. Februar in den Tod zu folgen hatte.

Am 4. Mai wurden drei Frauen gerichtet, darunter die Hebamme Ros, »aber der Hebamme mußten zuvor mit glühenden Zangen zwei Griffe geben werden«.

Von Ortenberg angegeben, wanderte Thomas Wittich in den Turm, widerstand aber mit stählerner Kraft der täglich wiederholten Tortur, indessen der »Hackersche Stuhl« machte ihn mürbe.

Seine Schicksalsgenossinnen waren die Frau Vollmer und die Stortzen Neß (Agnes), die Frau des Ratssohnes und Musketenschützenmeisters Wolf Jung. Als dritte erscheint Frau Margarete Wachtel und die Witwe des Simon Nonnemann. Am 28. Mai (1629) wurden die fünf enthauptet und verbrannt.

Der Tag der Hinrichtung füllte die Gefängnisse jedoch mit vier neuen Angeklagten. Die beiden Töchter der Margarete, Magdalena und Katharina Schöpflin wurden von der eigenen Mutter dem Richter als Hexen bezeichnet und gestanden im ersten Verhör. Beim fettleibigen Bäcker Jakob Roser dagegen bedurfte es des alle bezwingenden Stuhls, während Jeremias Huck schon im zweiten peinlichen Verhör bekannte. Alle vier wurden am 11. Juni 1629 enthauptet und verbrannt.

Am 22. und 25. Juni fanden neue Verhaftungen statt. Diesmal waren es fünf Frauen und ein Mann. Der letztere bekennt erst »auf'm Stuhl«. Auch Hans Dümers Frau legt erst im » Hackerschen Stuhl« Bekenntnisse ab, aber nur »wegen der argen Pein«. Wegen dieses Zusatzes setzte man sie schnell wieder hinein, damit sie ihn weglasse.

Die sechs Unschuldigen wurden am 6. Juli 1629 enthauptet und dann verbrannt.

Um diese Zeit bitten die Geistlichen um Extraentschädigung für ihre viele Arbeit bei den Malefikanten, werden aber abgewiesen.

Bis zum 20. August wurden wieder zwei Männer und zwei Frauen eingezogen, und an diesem Tage wurde die Frau des Stettmeisters Philipp Beck, jenes Mannes, der zu Hallers Hinrichtung das Holz gegeben, ergriffen, ein hübsches, zierliches Weibchen mit lockigem Haar und schönen blauen Augen. Kaum gefangengenommen, forderte ihr roher Mann vom Rate die Erlaubnis, daß er seiner Frau schreiben dürfe, sie möge auf Untreue, die sie begangen, bekennen, und man solle sie namentlich wegen des jungen Hauser peinlich befragen. Was sie gestand, ist unbekannt, reichte jedoch hin, daß sie am 29. August mit den vier übrigen Unholdinnen hingerichtet wurde. Bei dieser Gelegenheit mußte sich eine Frau Nagel vor der Enthauptung noch einen Griff mit glühender Zange in die rechte Brust gefallen lassen. Als in der Ratssitzung am 5. Oktober der Einzug der Hexenkosten beschlossen wurde, wußte der elende Stettmeister Beck über den Tod seiner unglücklichen Frau nichts anderes vorzubringen, als die Zahlung der Kosten zu verweigern und zu schimpfen, wofür er in eine Geldstrafe genommen wurde.

Am 19. Oktober erlitten ein Mann und zwei Frauen wegen Zauberei den Tod.

Drei Wochen später zog man die Pulver-Margarete, Franz Göppert und Herrn Hans Georg Bauer ein. Letzterer war Ratsherr, Artilleriemeister, Weinschätzer und Geschirrfahrer. Von ihm schreibt Volk:

»Wenn sich Bauer auch früher einmal mit Stettmeister Wesele herumschlug und seine Tochter ihn ohne Wissen des Pfarrers mit einem Knäblein überraschte, das dem Jugendgenossen Christoph Mirle glich, so darf man dieses nicht für etwas damals so Außerordentliches halten, daß es sein Ansehen erschüttert hätte. Auffallender ist, daß schon an einem Maiabend des Jahres 1623 der betrunkene Pfarrer Hosemann dem Rat Bauer das Fenster hinaufrief: »Gute Nacht Hexen, Raupenhexen, Raupen dem Herrn Gumbs!« Schon zu jener Zeit schien demnach die Freundin des Pfarrers, Frau Magenzapf, welche mit dem Pfarrer dem Nachbar böse zu sein Grund hatte, mit vorbereitender Hand am Leichentuche Bauers gewoben zu haben.«

Die drei Gefangenen widerstanden der Folterpein nicht lange; sie gingen am 29. November in den Tod.

Allmählich wurden indessen die Angeklagten mutvoller. Frau Magdalene Holdermann, schon am 17. August wegen Hexerei verhaftet, wurde, weil sie schwanger war, vorläufig nach Hause entlassen, nachdem ihr Mann mit Leib und Gut Bürgschaft versprochen, daß er sie nach der Kindtaufsfeier wieder ins Gefängnis liefere. Seine Bitte, seinem Weibe den Besuch der Kirche zu gestatten, wurde abgeschlagen. Trotzdem ging sie zum Gottesdienst. Sie wurde darauf wieder verhaftet und peinlich verhört; gestand aber erst, nachdem man sie in den Hackerschen Stuhl gebunden.

Eine andere Frau, die Gotter Neß, hielt alle Qualen der Folter, auch die des »Stuhls« aus, dessen Martern noch kein Mann widerstanden hatte. Nur in der heftigsten Qual begann sie ein Geständnis, nahm es aber sofort zurück. Das brachte den Rat in Verlegenheit, und er ließ ihr sagen – wer lacht nicht über solche Einfalt? –, wenn die Gotter Neß sich ergeben wolle, so könne ihr am 21. mit Bauer, Göppert und Pulver-Margaret der Gerichtstag gehalten werden, »und sie könnte mitgehen«. Da sie aber zum Mitgehen noch kein Verlangen verspürte, mußte das Heldenweib noch einmal in den Stuhl, und zwar nachdem man ihr den Barbier gesandt, da ihre Beine von den Beinschrauben schwer verletzt waren.

»Gotter Neß ist gar übel auf und vielmal schwach, daß man vermein, sie werde sterben«, wird am 3. Dezember gemeldet. – »Die ist wieder auf den Stuhl gesetzt, verharrt aber auf der Unschuld. Erkennt, daß man sie solle nach Hause lassen und den Kirchherrn zu ihr ordnen.« Kleinlaut wird beigefügt: »Mit dem Hexenfang soll man einhalten bis Weihnachten nachher.« Ihr Heldenmut hatte auf die Richter und auf die ganze Bevölkerung einen erschütternden Eindruck hervorgebracht.

Dessenungeachtet wurden am 2. Januar 1630 die Frau Holdermann, Marie, die Tochter der Gotter Neß, und am 12. Ursula Burg zur Untersuchung gezogen und auf ihre erpreßten Bekenntnisse am 23. zum Tode verurteilt. Alle aber erklärten ihre Geständnisse für erzwungen und sich für unschuldig und blieben trotz alles Zuredens des Kirchherrn und des Schultheißen dabei. Den Stuhl wagte man jetzt nicht anzuwenden und war froh, daß der Pfarrherr erklärte, »er wolle in den heiligen Ämtern der Mess' Gott um Beistand der Gerechtigkeit« bitten, und sie infolgedessen beschließen konnten, die Malefikanten bis auf weiteres »auf den Hauptwachten« in Gefangenschaft zu belassen. Später wurden sie in ihre Wohnungen gebannt. Die Prozeßkosten mußten sie aber bezahlen; eine seltsame Gerechtigkeit!

So endete allmählich in der Gegend von Offenburg der blutige Wahn. Immerhin kamen noch einige Hinrichtungen wegen Zauberei vor. Der eindringende Schwede heilte mit Eisen und Feuer die unselige Volkskrankheit. –

In Flandern wüteten die Hexenprozesse ebenfalls, und auch hier erpreßte man durch die Folter Geständnisse. –

In der Grafschaft Sponheim (im jetzigen Regierungsbezirk Koblenz) wurde im Jahre 1575 überall danach geforscht, ob das Volk bei Krankheitsfällen von Menschen und Vieh zu den Segenssprechern laufe oder sonst Zaubermittel gebrauche. Da berichtete denn u. a. sogar der Zensor von Repach, seine eigene Frau gehöre zu den Segenssprechern, deren Hilfe oft gesucht werde. Vorgeladen, gab sie folgenden Segensspruch an, welchen sie gebrauche:

»Der heilige Mann Sanct Simeon
Soll gen Rom reiten oder gahn,
Da trat sein Fohlen uf ein Stein
Und verrenkt ein Bein
Bein zu Bein
Blut zu Blut.
Im Namen Gottes des Vaters,
Ader zu Ader, Fleisch zu Fleisch.
So rhein khome sie zusammen
In unseres Herrn Jesu Christi Namen.
Also rhein du aus Mutterleib khomen bist.«

Dazu bemerkte sie, daß, wenn ihr Segen Kraft haben sollte, bei demselben fünfzehn Paternoster, fünfzehn Ave Maria und einmal der Glaube gebetet werden müßten.

Zu Enkirch gebrauchte die Hebamme (Gebärmutter), um die Entbindungen zu erleichtern, nachstehenden Segen:

»Bärmutter, war solltu gahn?
Ich geh über Felt dem sein Herz abstoßen.
Bärmutter, Du sollst es nit thun.
Die Messen sind gesungen,
Die Messen sind gelesen,
Der N. Bauch soll genesen
Sey war in Christi Namen. Amen.«

Der Frau des Zensors wurde befohlen, weil ihr Segensprechen wider Gottes Wort sei, habe sie davon abzustehen. »Solches zu tun, hat sie gutwillig angenommen, und auch die Wehmutter zu Enkirch sprach für die ihr gewordene Unterrichtung ihren Dank aus.«

Auch hatte man in jener Gegend noch allerlei besondere Segen, so für Geburten und Knochenbrüche, so auch für kranke Kinder, Vieh usw.

Bei einer Kirchenvisitation im Jahre 1591 wurde der Pfarrer zu Gebroth beschuldigt, daß er wie für sein Kind, so auch für sich selbst in Krankheitsfällen den Teufelsbeschwörer in Dillenburg und andere Teufelsbanner gebraucht habe, und der Pfarrer vermochte sich nicht völlig von dieser Anschuldigung zu reinigen.

Gegen Ende des Jahrhunderts hatte ein gewisser Kistenmacher zu Leusal großen Zulauf von Leuten, welche vermeinten, er könne Pferde und anderes Vieh, was ihnen abhanden gekommen, durch Beschwören wieder herbeischaffen oder den Zauber lösen, dem sie das Erkranken ihres Viehes beimaßen. Der Inspektor Conon mußte den Beschwörer verhören und ihm befehlen, sein sündiges Treiben aufzugeben. – Derartige Beschwörer fanden sich an vielen Orten.

In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurde auch das auf ein Teufelsbündnis zurückzuführende Zaubern hier nur selten in barbarischer Weise geahndet. So war 1591 zur Anzeige gekommen, daß zu Eckweiler des alten Hennen Frau der Zauberei verdächtig sei. Die Visitatoren untersuchten daher die Sache, fanden aber, daß der einzige Ankläger der Frau ihr Mann sei, der im Verdacht stand, daß er sie habe umbringen wollen, und der sie bereits aus seinem Hause verstoßen hatte. Man ermahnte den Mann, seine Frau wieder zu sich zu nehmen, friedlich mit ihr zu leben, die Predigt fleißig zu besuchen und die Wirtshäuser zu meiden. – In der hintern Grafschaft Sponheim war im Jahre 1586 eine Frau der Zauberei angeklagt und vom Gericht »mit allem Ernste in der Güte auf viele Wege examiniert«, aber zu keinem »Geständnis« gebracht worden. Man nahm sie auf die Folter; da sie jedoch den ersten Grad derselben standhaft aushielt und beharrlich ihre Unschuld beteuerte, stand das Gericht von einer Fortsetzung der Tortur ab und entließ die Angeklagte, »obwohl der Nachrichter wie auch männiglich sie für eine große Zauberin halten«.

Philipp der Großmütige, Landgraf von Hessen, hatte vor den meisten Fürsten seiner Zeit die vernünftigsten Anschauungen über Hexen- und Zauberglauben, der ihm mit dem lebendigen Christentum ganz unvereinbar erschien. Eine diesbezügliche Kundgebung befindet sich aus dem Jahre 1525 im hessischen Staatsarchiv zu Marburg. Der Amtmann zu Lichtenberg hatte damals an den Landgrafen nach Speyer berichtet, daß etliche böse Weiber durch Zauberei bedeutenden Schaden angerichtet hätten. Er habe dieselben verhört und eine, die geständig sei, auch in Haft. Der Landgraf verfügte unterm 1. August 1526 jedoch, der Amtmann solle in dieser Sache nicht zu eilig vorgehen, »nachdem es ein zweifelig Ding ist.« Es sei wohl zu beachten, daß durch derartige Verfolgung »vielen Leuten könne Unrecht geschehen«. »Darum«, heißt es in L. Philipps Bescheide, »so wollest du die Frau, die noch in Haft ist, nochmals in der Güte, ohne Pein, auf alles ihr getanes Bekenntnis fragen lassen, und wo sie es also bekennt, ihr alsdann ihr Recht widerfahren lassen. Und dieweil dieselbe auf noch mehr Leute bekennt hat, wo dann solche Personen deshalb etwas ruchbar und in einem bösen Leumund sind, so wollest du die auch in Haft nehmen und sie in dem Gefängnis gütlich, auch ernstlich, mit Bedräuung ohne Pein anreden und fragen, daß sie ihnen selbst zugute die Wahrheit bekennen und sich vor weiterer Pein und großer Marter verhüten wollten, damit nicht etwa ein Unschuldiger möchte gepeinigt und unverdientersache gestraft werden

Infolge der vernünftigen und humanen Anschauung des Landgrafen Philipp war in Hessen bis in die zweite Hälfte des Jahrhunderts von Hexenverfolgungen ziemlich gar nicht die Rede. 1543 erließ Landgraf Philipp eine »Ordnung wider das Gotteslästern« usw., in der es am Schlusse heißt: »Der Kristallenseher und Weissager halben ist unser Befehl, daß man derselben Person ganz und gar keine in unseren Landen leiden, sondern, wo die mögen angetroffen werden, daß man sie an Leib und Gut ohne alle Barmherzigkeit strafen soll.«

Von Hexerei ist hier sonach keine Rede. So kommt es denn, daß unter Landgraf Philipp in Hessen niemand wegen Hexerei am Leben gestraft worden ist.

Nur in einem Hexenprozesse während seiner Regierung erkannte die Juristenfakultät zu Marburg auf Verbrennung; es ist jedoch nicht zu ersehen, daß die Hinrichtung stattgefunden hat. Eine Weibsperson aus der Obergrafschaft Katzenellenbogen hatte vor dem Zentgrafen und Schöffen zu Gerau im Dezember 1564 auf peinliche Befragung doch »extra« torturarm bekannt, daß sie mit dem Teufel (»Spitzhut«) wiederholt gebuhlt, sich von Gott losgesagt, an den Tänzen der Hexen teilgenommen und viele Menschen an ihrem Besitz geschädigt habe. Sie nahm jedoch später ihre Aussagen zurück und erklärte, daß sie dieselben nur infolge teuflischer Berückung getan habe. Der Teufel sei ein Lügner von Anfang an, und da er ein geistiges Wesen ohne Leib, könne er auch keinen geschlechtlichen Umgang ausüben. – Auch unter Landgraf Wilhelm IV. (dem Weisen) von Hessen-Kassel ist in dessen Landen keine Hexe verbrannt worden. Als 1571 zu Allendorf an der Werra durch verdächtige Weiber allerlei Gaukeleien verübt waren – sie sollten aus den Augen Fliegen, Holz und Kalk gebracht haben – und der Landgraf den Naturforscher Joachim Camerarius um Rat fragte, tadelte dieser die Folterungen vermeintlicher Zauberinnen als abergläubisch und grausam und erklärte die Wasserprobe für ganz unsicher. Dagegen wandte Landgraf Wilhelm ein: Er müsse das Recht ergehen lassen und könne nach anderer Obrigkeiten Beispiel die Wasserprobe nicht ganz verwerfen; denn wenn er gleich nicht verstehe, wie es zugehe, daß solche Zauberinnen nicht untergingen, so schienen doch die von ihnen verübten Gaukeleien übernatürlich zu sein. Diese Antwort veranlaßte nun den einsichtigen und menschenfreundlichen Camerarius, den Landgrafen dringend vor der Hexenverfolgung und Hexenverbrennung zu warnen, wobei er demselben besonders das Geschick einer unglücklichen Frau zu Ellwangen vorhielt, die, weil ihr dem Trunk und Spiel ergebener Sohn ihr nachgesagt, daß der Teufel ihr Geld gebracht habe, durch die grausamste Tortur zu einem falschen Geständnis getrieben und hingerichtet worden sei. Das scheint auch Erfolg beim Landgrafen gehabt zu haben.

Zuerst war 1575 von einer Hexenverfolgung die Rede unter dem in Marburg residierenden Landgrafen Ludwig von Oberhessen.

Zwei im Amte Blankenstein ergriffenen Frauenspersonen, Mutter und Tochter, die sich gegenseitig »Zaubersche« schimpften, waren in Marburg ins Gefängnis geworfen worden. Der Landgraf legte die Sache der damals gerade in Marburg versammelten Generalsynode Gesamthessens vor. Diese mochte sich aber nicht in die Angelegenheit mischen. Damit war jedoch Landgraf Wilhelm (der Weise) in Kassel nicht zufrieden, weshalb er alle Pfarrer Niederhessens aufforderte, das Volk zu belehren, daß die Zauberei niemand schaden könne, wenn man nicht daran glaube; denn der böse Feind habe keine Macht, wo man ihm nicht Raum gebe.

Anders aber als dieser erleuchtete Fürst dachte dessen Bruder Georg zu Darmstadt, der Ende Juni 1582 mehrere der Hexerei überführte Weiber verbrennen ließ. Es waren dies die ersten Hexenhinrichtungen in Hessen überhaupt. Um so erfreulicher – sagt Soldan – war die für jene Zeit wahrhaft imponierende Freisinnigkeit, welche die in diesem Jahre zu Marburg versammelte Generalsynode in ihrer Auffassung der Hexerei und des Teufelsspuks kundgab. Hier teilte nämlich der Superintendent Meier zu Kassel mit, in Kassel sei ein gewisser Heinz Badstuber, der angeblich vor einer Reihe von Jahren mit dem Teufel einen Pakt auf zwölf Jahre eingegangen sei, nach deren Ablauf er dem Teufel verfallen sein wolle. Da nun die Verfallzeit seiner Seele bevorstehe und er deshalb in großer Not sei, so bitte er, daß ihm seitens der Kirche gegen den Teufel Schutz und Hilfe gewährt werden möchte. Der Superintendent fügte hinzu, vorläufig habe er den Badstuber ermahnt, gegen die Anfechtungen des leidigen Satan die Waffen des Gebets zu gebrauchen und den Bund zu halten, welchen er in der Taufe mit seinem Gott und Heiland geschlossen habe, um den Bund mit dem Teufel aber sich nicht zu kümmern. Diese Mitteilung war natürlich der ganzen Synode sehr überraschend; aber nicht eine Stimme forderte, daß gegen den Badstuber peinlich vorgegangen würde. Vielmehr wurde vielseitig geäußert, daß möglicherweise die ganze Geschichte erlogen sei, und schließlich vereinigte man sich zu dem Beschluß, der Badstuber solle in spezielle kirchliche Aufsicht genommen, zum täglichen Besuch der Gottesdienste angehalten, in denselben sollte für eine vom Teufel angefochtene Person gebetet werden, und eventuell sollte er in Kirchenbuße genommen und öffentlich absolviert werden. Von einer »Leibesstrafe« aber habe man, »weil dieser Fall mehr durch des bösen Feindes betrügerischer Nachstellung als des Badstubers Rat und zeitigen Vorbedacht geschehen«, Abstand zu nehmen.

Weiterhin wurde angezeigt, daß sich eine der Hexerei bezichtigte Frau zu Darmstadt durch ihr Davonlaufen verdächtig gemacht habe. Sie sei allerdings zurückgekehrt, allein sie sage selbst, daß sie der Teufel sei, und daß der Teufel in ihrem Namen getan habe, was man ihr schuld gebe. Es frage sich daher, wie man gegen dieselbe zu verfahren habe. Die Stellung, welche die meisten Synodalen zu der Frage einnahmen, war in der von dem Hauptmann von Ziegenhain, Eitel von Berlepsch, als dem landesherrlichen Kommissar, abgegebenen Erklärung dargestellt. Er sei der Meinung, ein Christ solle nur den Teufel und die Zauberei verachten, und der Teufel habe verloren. Wenn man aber die bösen Künste hochachte und sie fürchte, so habe der Teufel gewonnen. – H. Herder, der damalige Stadtpfarrer, sprach ausführlich aus: Wenn jene Zauberin erkläre, der Teufel möge das ihr Schuldgegebene in ihrem Namen getan haben, so sei dieses wohl zu überlegen. Denn es sei bekannt, wie der Teufel durch seine betrüglichen Eingebungen bei den zauberischen Tänzen die Hand im Spiele habe, in dem wohl etliche bei denselben zugegen sein möchten, aber sehr viele nur durch die Berückung und Illusion des Satans dabei zu sein vermeinten usw.

In ihrem Beschluß ließ die Synode zwar den Glauben an Zauberei unangetastet, aber sie forderte auch, »daß nicht allein insgemein gegen die Zauberei gepredigt, sondern auch das Volk unterrichtet werde, daß nicht alles, so den Leuten begegnet, der Zauberei zuzuschreiben sei, da gar vieles aus Gottes sonderlicher Schickung oder aus natürlichen Ursachen geschehe und daß keiner weiter, als es Gott verhänge, durch Zauberei könne beschädigt werden; dagegen wahre Buße, das Gebet und andere christliche und auch natürliche Mittel gebraucht und auch das unchristliche Verleumden und unschuldiger Leute Diffamation (Verschreiung) gänzlich verhütet werden solle«.

Dm Jahre 1584 hatte ein achtzigjähriger Greis zu Nidda beim Landgrafen Ludwig zu Marburg seine Frau der Hexerei angeklagt, und diese war deshalb mit der scharfen Frage angefaßt und gemartert, endlich aber unschuldig befunden und freigesprochen worden. Gleichwohl wolle sie nun der Rentmeister zu Nidda als eine verdächtige Person in der Stadt nicht dulden.

Im Jahre 1591 war eine Frau wegen Verdachts der Hexerei gefoltert und als unschuldig entlassen worden. Ihr Mann bat nun den Landgrafen Ludwig, den Kläger zum Schadenersatz anzuhalten, weil seine Frau durch die Folter für ihr ganzes Leben zum Krüppel geworden sei. – 1595 wurde eine Hexe auf der Amöneburg verbrannt, während viele andere Verdächtige in Haft waren.

Die heftigste Hexenverfolgung fand aber in den Jahren von 1596 bis 1598 statt.

In der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt stellte Landgraf Georg († 1596) eine Peinliche Gerichtsordnung auf, in welcher es heißt: »Die Zauberei ist ein greuliches, sonderbares, ungöttliches, hochsträfliches Laster, welches jetziger Zeit fast allenthalben unter den Weibspersonen durch Gottes gerechten Zorn und Verhängnis eingerissen, daher die Beamten mit allem Fleiße inquirieren, alsbald eine Person des Lasters bezüchtigt und ein Geschrei erschollen, da es sich befindet, daß eine publica vox et fama (öffentliche Stimme und Gerücht) zu Haften bringen sollen.«

Schon im Jahre 1585 waren dreißig Personen in Darmstadt in Untersuchung, von denen siebzehn hingerichtet, sieben des Landes verwiesen wurden und eine durch Selbstmord endete. –

In Niederhessen (Kassel) kommt ein ganz vereinzelter Fall vor, die nach einer Schmalkaldener Chronik 1598 erfolgte Verbrennung einer Hexe, »die Milch der nachbarlichen Kühe stehen gemacht, sechs Pferde gesterbt und das aus dem Munde genommene heilige Abendmahlsbrot in ein anderes Brot gebacken und auf Anstiften des Satans ihrem Sohn zu essen gegeben.«

Im eigentlichen Niederhessen ist der erste aktenmäßig feststehende Fall, daß der wegen Zauberei angeklagte Joh. Köhler, genannt Stölzelfuß aus Niederurf, »durch Richter und Schöffen zur peinlichen Frage erkannt werde«, im Jahre 1605 vorgekommen. Seitdem nahmen die Hexenprozesse freilich auch in Niederhessen überhand; »doch ist zu beachten«, bemerkt Soldan, »daß einer der ersten, welcher auf die gefährliche Anwendung der Folter aufmerksam machten, ein Hesse war, nämlich Ludwig Gilhausen.« –

In Nassau-Dillenburg hielt geraume Zeit der treffliche (reformierte) Graf Johann IV. († 1606) die Hexenverfolgungen auf. In einem seiner Erlasse (vom 28. Juli 1582) heißt es: daß er trotz vielfältiger Klagen über Beschädigung von Menschen und Vieh, welche »von Zauberinnen entspringen sollen, und trotzdem, daß ihm die angeblichen Hexen genannt worden seien und ihre Ausrottung verlangt werde, doch nicht gegen sie vorgegangen sei, sondern er habe erst bei sich selbst nachgedacht, dann habe er sich bei vornehmen Standespersonen und bei in- und ausländischen Rechtsgelehrten erkundigt und sei zu dem Resultat gelangt, daß man in Sachen, welche Leib und Leben und der Seelen Seligkeit betreffen, »nicht liederlich« und auf bloße Anzeige hin handele, auch niemanden vor eingezogener besserer Erkundigung angreifen, geschweige denn mit ihm zum Feuer eilen dürfe. Damit er aber jederzeit wissen möge, was es mit denjenigen, die als Hexen oder Zauberinnen angegeben werden«, für eine Beschaffenheit habe, so sollten sich die Schultheißen jedesmal bei den Heimburgen, bei vier Geschworenen und anderen unparteiischen Leuten im stillen erkundigen, wodurch die angeschuldigten Personen in den Verdacht der Hexerei gekommen wären, ob gegründete Beweise für die ihnen zur Last gelegte Schadenstiftung vorhanden und namentlich, »wie sie sich von Jugend auf bis anhero erzeigt, ob sie sich christlich und fromm, auch aller guten Nachbarschaft beflissen und sich diesfalls unbescholten verhalten hätten«. –

In der Reichsstadt Nordhausen erfolgten die ersten Hexenverbrennungen im Jahre 1573. Die beiden Hexen, welche in diesem Jahre dort gerichtet wurden, sollten den Leuten Elben (Plagegeister) im Namen des Teufels massenweise angehext und dieselben auch wieder aus den Menschen auszutreiben vermocht haben. –

Auch Erfurt lieferte sein Kontingent zu den Opfern, die der alberne Glaube an Hexerei und Teufelskünste dem Genius eines finsteren Zeitalters schlachtete. So erzählt Hagel in seiner Chronik:

Im Jahre 1549 geschah es, daß bei dem Geistlichen Ulrich Eickenberger eine Magd, Barbara mit Namen, diente, welche den Diener Anton, der mit im Hause des Domherrn war, gern hatte und ihn zu heiraten wünschte. Aber Anton hatte hierzu keine Neigung und nahm in Goslar einen Dienst an, um nur ihrer loszuwerden. Das verdroß die Barbara sehr, und sie dachte von dieser Zeit an auf Rache. Zunächst suchte sie eine berüchtigte Hexe, die Notariusin, auf, die, wie durch einen Schneider verraten worden war, die Kunst verstand, durch wöllene Stecknadeln, die sie hie und da in der Stadt verstreute, Mädchen, die sie aufhoben und in das Haar steckten, zu Falle zu bringen und Frauen ihren Männern untreu zu machen. Von dieser Hexe verlangte sie, daß Anton in vier Stunden auf einem Bocke nach Erfurt geholt würde. Es geschah, und bei dem Ritt berührte Anton beinahe mit seinen Stiefeln den Knopf eines der Domtürme, dann, sanft niedergelassen, fuhr er durch das finstere Kellerloch in Eckenbergers Weinkeller ein. Dem Anton war es bei der gefährlichen Fahrt zumute gewesen, als ob Himmel und Erde auf ihm gelegen hätten und als ob ihm das Blut aus allen Fingerspitzen springen müßte. Ermattet lag er da. Als er von der Barbara bemerkt worden, eilte sie zu ihrem Herrn mit der Anklage, Anton hätte sich in sein Haus eingeschlichen, ihn zu ermorden, und verberge sich im Keller. Der Domherr überzeugte sich von der Anwesenheit seines ehemaligen Dieners und ließ ihn durch den Stadtknecht verhaften. Da Anton aber im Verhör den Ritt auf dem Bocke zur Anzeige brachte und dessen Ausführung der Magd Barbara und der Hexe Notariusin schuld gab, wurden beide in gefängliche Haft gebracht und scharf befragt. Da sie der Hexerei eingeständig waren, wurden sie bald darauf vor dem Tore verbrannt, Anton aber freigelassen.

Ferner berichtet Falkensteins Chronik: »Anno 1550 wurde am Freitage nach Quasimodogeniti Dorothea Zimmermann, um Zauberei willen verbrannt. Sie hatte in der Folter bekannt, daß sie mit dem Teufel zugehalten.« –

Ein Koburger Manuskript vom Jahre 1549 berichtet über eine Art der Hexerei, das » Abkühlen«. Darunter verstand man das Siechen und Dahinsterben einer Person, der durch die Teufelskünste einer Hexe Schaden zugefügt werden sollte; es lautet:

»Das Ärgste, was Barbara auf der Folter bekannte, war die Abkühlung ihres Herrn. Diese böse Magd war aus des Domherrn Hause verwiesen und wohnte für sich auf dem Fischersande (zu Erfurt). Einstmals ging sie in das Haus ihres ehemaligen Herrn und bat um ein wenig guten Weins. Als ihr aber diese Bitte abgeschlagen und der Wein versagt wurde, ergrimmte sie dermaßen, daß sie den Tod des Domherrn beschloß. Schon beim Abzuge aus seinem Hause hatte sie ihm ein ›Fuchskoytchen‹ beigebracht, woran er aber nicht gestorben wäre, wenn er sie im Hause behalten hätte. Aber nun, da ihr Stolz gekränkt war, sprach sie zu der Magd: ›Nun magst du wohl besseren Fleiß und Aufsehen auf deinen Herrn haben, als du bisher gehabt, er wird nicht lange mehr gesund bleiben.‹ Noch in der vollen Wut nahm sie die Zurüstung zu Hand, um den guten, alten frommen Herrn, der ihr viel Gutes getan, abzukühlen, zu verzaubern und zum Tode zu vergeben. Damit dieses recht bald vor sich gehen möchte und niemand ihn retten könne, warf sie die Zurüstungen in die Gera. Der genannte Herr erkrankte von Stund an und starb ganz plötzlich. In dem Verhör der Barbara bekannte sie ferner, daß sie etliche Frauen ›des Wissens‹ in der losen, bösen Kunst um Rat und Beihilfe gebeten, und auf ihre Anklage wurden das Greta Trottin, die Lumpin und die Hechtin der Notarierin gefänglich eingezogen und Barbara und die Letztgenannte am 24. Mai 1549 am Rabensteine an zwei Säulen gebunden und zu Asche und Pulver verbrannt. Im Jahre 1550, den Freitag nach Triburti, hat man die Wahrsagerin bei den Augustinern am Zimmerhofe wohnhaft, verbrannt, weil sie gezaubert.« –

In Quedlinburg wurden 1589 an einem Tage hundertdreiunddreißig Hexen verbrannt, weil sie auf dem Blocksberge sollten getanzt und dazu den Wein von vierzehn reichen Kellern in der Nachbarschaft ausgeleert haben; alle kamen um, nur vier der schönsten soll der Teufel durch die Luft entführt haben. –

Auch der Chronist Ciriacus Spangenberg berichtet unter anderem aus dem Jahre 1560: »Zu Mansfeld wurden etliche alte Weiber der Zauberei bezüchtiget und darüber eingezogen, auch eine von denselben, daß sie solches Teufelsgespenste geübet, vnd mit vergifftung vmbgegangen vnd Leute beschedigt hatte, überfründig gemacht, vnd den 26. January verbrendt. Die andern kamen wiederumb los, vnd wurden zwo von denselben zur Staupe geschlagen vnd der Herrschaft verweiset, anderer verdechtiger böser stücke halber, damit sie vmbgegangen.« –

In Elbing wurden im Jahre 1590 innerhalb acht Monaten fünfundsechzig Personen wegen Hexerei verbrannt. –

Nur geringen Anklang fand die Hexenverfolgung in Lübeck. Es werden nur drei Fälle aus den Gerichts-Annalen des klösterlichen Vogteigerichts zu Lübeck erwähnt aus den Jahren 1551, 1581 und 1591. Im Falle von 1551 dringen die Angeklagten selbst auf Untersuchung, wobei eine Frau äußert: »Will mir Gott nicht helfen, so helfe mir der Teufel.« Darauf wird sie peinlich verhört, zum Bekenntnis gebracht und zum Feuertode verurteilt. Der Prozeß von 1591 endete damit, daß der Ankläger verhaftet wurde und der Angeklagten 33 Schillinge für ihre Unkosten sowie 60 Schilling Buße an das Kloster zahlen mußte. –

In Hamburg dagegen war schon im Jahre 1521 ein Doktor Viet, der besonders als Geburtshelfer viel beschäftigt war, wegen dabei betriebener Zauberkünste verbrannt worden.

Der nächste Fall betraf Heinrich von Zütphen, den ein hamburgischer Offizial durch seinen Vikar Johann Schnittger 1524 zum Scheiterhaufen verdammen ließ. Das Urteil lautete: »Dieser Bösewicht hat gepredigt wider die Muttergottes und wider den christlichen Glauben, aus welcher Ursache ich ihn von wegen meines gnädigen Bischofs zu Feuer verurteile.«

Der erste Fall, in welchem in Hamburg erweislich die Folter angewendet wurde, war auch der erste einer größeren Hexenverfolgung. Am 16. Juli 1555 nämlich wurden zu Hamburg von vierzehn Hexen zwei zu Tode gepeinigt und vier – darunter die »Vögtin aus Hamm« – lebendig verbrannt. Bereits im Jahre 1556 wurden dann (25. Juli) ein Hexenmeister und sein Kamerad ebenfalls lebendig verbrannt. Dasselbe geschah am 12. August 1576 mit fünf Hexen. Später – am 12. August 1581 – wurden sechs Hexen, am 8. März 1583 eine und am 26. August desselben Jahres fünf Hexen geschmäucht. Auch kamen Hexenverbrennungen dort in den Jahren 1589, 1591 und 1594 vor.

In Hamburg erschien 1587 auch die erste Druckschrift über den Hexeprozeß unter einem lateinischen Titel, der verdeutscht lautete: »Nödige vnd nütte vnderrichtinge, 1) Van der Töverschen geschwinden list vnd geschicklichkeit quadt to donde; 2) Vnde dat Täverye eine düvelsche Sünde sy, de wedder alle teye Gebade Gades strydet; 3) Vnde, wo eine Christlike Ourichkeit mit sodann gemeinen Fienden Minschlikes geslechtes emmeghan schöle. Durch M. Samuelem Meigerium, Pastoren tho Nordtorp in Holstein (Malachiä 3).« –

Die Stadt Lemgo erwarb sich von 1580 bis 1670 durch die große Zahl von Hexenprozessen den Beinamen » das Hexennest«. –

Erzbischof Johann von Trier ließ im Jahre 1585 so viele Hexen verbrennen, daß in zwei Ortschaften nur zwei Weiber übrig blieben. Im Trierschen wurden in den sechs Jahren von 1587 bis 1593 in 22 Dörfern 368 Personen verbrannt, jene nicht mitgerechnet, welche in und nahe bei Trier in diesem Zeitraum auf dem Scheiterhaufen gestorben sind.

Äcker und Weinberge waren aus Mangel an Arbeitskräften verödet, aber Notarien, Aktuarien und der Nachrichter waren reich geworden. Der letztere ritt, in Gold und Silber gekleidet, auf einem stolzen Pferde; seine Frau wetteiferte in Kleiderpracht mit den vornehmsten Damen. Als jedoch das Übermaß des Elends die Sporteltaxe endlich etwas zu ermäßigen gebot, war alsbald auch einige Abnahme des Verfolgungseifers bemerkbar, obgleich auch jetzt noch der Notarius täglich 31 Albus und der Nachrichter für jeden, der unter seine Hände kam, 1½ Gulden erhielt.

Dr. Hennen gibt uns in der Schrift: » Ein Hexenprozeß aus der Umgegend von Trier aus dem Jahre 1572« (Selbstverlag 1872) einen wertvollen Beitrag zur Geschichte jener entsetzlichen Prozesse. Es handelt sich darin um einen Hexenprozeß, der im Jahre 1572 in Kenn und Foll spielte und vom Amtmann des reichsunmittelbaren Klosters St. Maximin geleitet wurde. Man arbeitete in jener Gegend in Vertilgung von Hexen und Zauberern mit einer fabelhaften Geschwindigkeit. Bach Theis aus Oberemmel wurde beispielsweise am 7. November 1588 verhaftet und schon am 14. desselben Monats hingerichtet, Margareta Krisams Josten aus Longuich am 23. Februar 1588 gefänglich eingezogen und am 3. März hingerichtet, Maria Vellen aus Issel am 6. März desselben Jahres verhaftet, fünf Tage später hingerichtet. Steinen Barbara aus Fell am 18. April 1589 eingezogen, vier Tage danach hingerichtet, Velters Engel zu Kenn am 2. Juni desselben Jahres verhaftet und schon am 20. hingerichtet.

Der nachfolgende Hexenprozeß erstreckt sich auf fünf Personen. Eva aus Kenn hatte sich des Kindesmordes schuldig gemacht. Außerdem wurde die Untersuchung auf Erforschung ihrer Zaubertaten ausgedehnt. Über ihre Folterung wird berichtet:

»Gefragt, ob sie auch etwas mit der schwarzen Kunst vermöge und ob sie nicht einen Knecht auf dem grünen Hause verzaubert habe, daß er sie lieb gewinnen sollte, antwortet sie, sie verstehe nichts von der Zauberei, sie habe Zymmerhansen, dem Knecht auf dem grünen Haus, einen Ring gegeben, darauf habe er ihr versprochen, da ihr Land verbleibe, so wolle er sie nehmen (heiraten). Dabei ist sie denn für dieses Mal geblieben (d. h., es wurde nicht gefoltert). Darauf wurde die arme Person ins Gefängnis zurückgeführt.«

Noch am Nachmittage desselben Tages, um 3 Uhr, ist die Missetäterin wieder im Beisein des Amtmannes, des Schultheißen und zweier Schöffen herausgeführt und gefragt worden, ob sie auf vorigem Bekenntnis verharren wolle. Darauf antwortete sie: Ja, und sie verstehe keine Zauberei, sie habe auch nicht anders mit dem Knecht gehandelt, wie sie bekannt habe. Sie wisse wohl, daß sie das Leben verwirkt habe, es sei ihr aber gleichgültig, ob sie verbrannt oder lebendig begraben werde. Sie wurde auf die Folter gespannt, und nun steht im Berichte:

»Peinlich gefragt auf die Kunst der Zaubereien, spricht sie, des Pfaffen Magd zu Beschaidt habe ihr gesagt, die Frau, so ihrem (Evas) Manne seine Mannbarkeit genommen habe, sei im Dorf zu Kenn, und sie werde kommen und ihren Mann fragen, wie es ihm gehe; wenn sie komme, solle sie Eva einen Stuhl nehmen und dieselbe Frau damit schlagen. Diedrich Meyers Barbara zu Kenn sei darauf gekommen und habe ihren (Evas) Mann gefragt, wie es ihm gehe. Darauf habe sie (Eva) einen Stuhl genommen und Barbara schlagen wollen. Darum aber, weil so viel Leute zugegen waren, habe sie es unterlassen und dünke ihr, Diedrich Meyers Barbara habe ihrem (Evas) Manne seine Mannbarkeit genommen.

Weiter sagte sie, sie habe von des Hörsch Meyers erster Frau Treni von Kürenz sagen hören, Treni habe großen Zorn bei ihres Mannes Freundschaft erregt, daß er sie zur Ehe genommen, sie aber habe ihm einige Tropfen ihres Blutes in einer Birne zu essen gegeben! Wie sie (Eva) solches gehört, habe sie auch dem Knecht auf dem grünen Haus in dem Winter in einer Birne von ihrem Blute wie oben erwähnt eingegeben, damit er sie lieb gewinne

Eva wird, bemerkt Hennen, nach so anziehenden Enthüllungen um noch anziehenderer willen einem höheren Grad der Folter unterworfen.

Jetzt räumt sie ein, ja, sie verstehe die Kunst der Zauberei. Von der Folterleiter ausgespannt, sagt sie, Diederich Meyers Barbara habe sie vor zehn Jahren Zauberei gelehrt. Barbara habe sich und Eva auf dem »Rücken« (Rückstrang) und vorn zu mit schwarzem Schmer geschmiert und sie bis in den Kemmer Wald gefahren. Daselbst sei ein schwarzer Mann ihnen entgegen gekommen, welcher viel Geld in seiner Hand hielt, und habe sie angeredet; das Geld habe er ihr gegeben, und als sie es empfangen, sei es bald in schwarzen Kot verändert worden, und da habe die Meyers den Kot genommen und in ihren Beutel getan. Damals habe sie Gott abgesagt und dem Teufel mit den Worten geschworen: »Ich sage Gott ab und dem Teufel zu und soll sein Eigen sein.« Als solches geschehen, sei der böse Feind verschwunden. Nun habe Barbara sie gelehrt, wie sie das Schmeer gebrauchen solle und ihr in einer schwarzen Scherbe gegeben, welches noch in einem hohlen Baume stehe.

Danach habe der Teufel etlichemal mit ihr zu schaffen gehabt, und wenn Barbara mit anderen ihrer Gespielen Wetter zu machen und Kinder und Vieh zu verzaubern ausgefahren sei, habe sie Eva mit sich genommen.

Gefragt, wo sie das Wetter habe machen helfen, wann und wo sie Kinder und Vieh verzaubert habe, antwortet sie: ihrer seien alleweg zwölf beieinander gewesen. Der dreizehnte sei der Pfeifer, der vierzehnte der Schwarzmann gewesen.

Sie gibt nun eine Reihe Wetter an, die die Gesellschaft gemacht haben sollte, und bezeichnet auf die Frage nach ihren Genossen, Diedrich Meyers Barbel zu Kenn und Schröders Bernhard zu Kenn sei der Pfeifer. Die anderen kenne sie nicht. – Sie bekennt ferner, sie habe hin und wieder die Brüste mit ihren Gespielen vertrocknen und das Getreide oder Gewächs im Feld verzaubern geholfen.

Item wenn sie auf die Heide zögen oder sonst eine Zauberei verübten, steckten sie, damit nachts ihre Männer nichts davon gewahr würden, denselben das Brot, das sie auf der Heide äßen, im Schlaf in die Ohren. – Barbara sei zu ihr gekommen, als sie das zur Seite geschaffte Kind geboren, und habe ihr geraten, dasselbe umzubringen. Barbara habe es von ihr empfangen und ihm den Hals umgedreht, und sie (Eva) habe ihm das Mündchen zugehalten, daß es nicht habe kreischen können. Wo sie dabei gewesen, habe jederzeit außer Barbara Schussel Gret und Kettern Gret geholfen.

Mit diesem Geständnis waren die Richter aber noch nicht befriedigt. »Auf Donnerstag, den 24. Juli, hatte der Herr Amtmann in Gegenwart des Meiers und der drei Schöffen, auch eines Notarius, die arme Missetäterin, wie folgt, zur Entdeckung der » endlichen Wahrheit« gefragt. Erstlich, ob Barbara Meyers Dietrich ihrem Mann die Mannbarkeit genommen und woher sie solches wisse, sagte sie, Barbara habe es ihr selbst gesagt, und es habe ihr Mann einen Tag oder eine Nacht bei ihr gearbeitet; damals habe ihm auch gedünkt, solches solle ihm durch die Barbara widerfahren sein. Gefragt, ob des Pfaffen Magd zu Bescheid ihr gesagt habe, die Person sei im Dorf Kenn, welche ihrem Mann die Mannbarkeit genommen haben soll, und dieselbe werde kommen und ihren Mann fragen, wie es ihm gehe; wenn sie also kommen werde, solle sie einen Stuhl nehmen und schlagen, antwortete sie, ja, sie hätte geschlagen, wenn nicht so viel Leute zugegen gewesen wären. – Gefragt, wie sie es mit dem Knecht auf dem grünen Hause gehalten habe, sagte sie, es habe des Hörsch Meyers erste Frau sie gelehrt, wenn ihr ein Knecht vorkomme, den sie gern lieben und zur Ehe haben wolle, solle sie ihm ihres Blutes durch einen Trunk, Essen, Birne oder Apfel eingeben; alsbald werde er ihr hold und lieb werden; denn sie, die Toni, habe also ihren Mann wider der ganzen Freundschaft willen bekommen. Also habe auch sie solches getan und den Knecht Hans aus dem grünen Haus von ihrem Blut in einer Birne am hellen Tage ein Stückchen gegeben. – »Die Dietrich Meyers Barbara, die Kettern Gret, Schussel Gret, Schröters Bernhard, Pfeifer, seien Zauberer und Zauberinnen, denn sie sei in Zauber-Erscheinungen bei ihnen gewesen.« Es seien immer 12 Personen zusammengekommen, der Pfeifer sei der dreizehnte und der Teufel der vierzehnte. Die anderen acht Personen habe sie nicht gekannt; die Meyers zu Kenn kenne sie alle wohl, als deren rote Oberste. – Die Kunst kenne sie seit etwa sieben Jahren, und Dietrichs Meyers Barbara sei ihre Lehrerin. Barbara sei »um Pfingsten« damals zu ihr gekommen und habe gesagt: »Eva, du hast nun lange genug gedient; es ist Zeit, daß du einen Mann nimmst, willst du mitfolgen, ich will dir helfen, du sollst einen bekommen.« Sie habe sich bereit erklärt, Barbara zu folgen, und in der Nacht sei der Teufel in die Kammer zu ihr gekommen und habe seinen Willen mit ihr gehabt und zu ihr geredet, da sie ihm folgen und Gott absagen und ihm anhänglich sein wolle, wolle er sie zu geweihter Gesellschaft führen. Darauf habe sie geantwortet: »Bei guter Gesellschaft bin ich gern, und ich will Euch folgen, Gott verleugnen und Euch dienen!« Alsbald seien beide, Eva und der Teufel, ihr Buhle, der sich Belzebub genannt, gegen Kenn gefahren, daselbst hätten sie Barbara zu sich genommen und weiter seien sie nach der Hetzeroder Heide gefahren; daselbst hätten sie getanzt und habe Schröters Bernhard mit einem Runkbaum gepfiffen. Sie hätten auf der Heide auch Essen liegen gehabt, es sei aber ganz schwarz gewesen, wie schwarze Salbe. Wie sie nun getanzt und gegessen, habe der Teufel gesagt: »Fahrt hin in tausend Teufels Namen; dann dient ihr mir und ich heiße also.« Da seien sie wieder heimgefahren. Danach sei sie allemal, wenn sie zusammengekommen, dabei gewesen. Barbara habe sie allezeit in der Kunst unterwiesen. Einmal habe sich Eva mit schwarzer Salbe auf dem Rücken geschmiert und sei bis in den Kenner Wald gefahren. Daselbst sei ein großer schwarzer Mann zu ihnen gekommen und habe gesagt: »Willkommen! Hei, haben wir ein neu Mensch!« und habe ihnen Geld gegeben, welches in ihrer Hand zu Dreck geworden sei. Damit sei der Teufel weggefahren und habe einen Wind in aller Luft gemacht. Ferner sagte sie, vor drei Jahren habe sie dem Hörsch Meyer im Beisein Barbaras ein rotes Pferd umbringen wollen, aber es sei besser mit dem Pferde geworden. – Gefragt, was sie für Übel mit dieser Kunst getrieben, sagte sie, sie habe geholfen, das große Ungewitter zu Saarburg (1567) zuzurichten. Dazu hätten Falken Greth und noch eine Frau aus Saarburg geholfen, deren Namen sie nicht wisse. Ferner habe sie das große Wetter, welches vor zwei Jahren (1570) zu Föhren und Schweich gewesen, machen geholfen. Item das Wetter, so dieses Jahr zu Clüfferath gefallen, hätte sie, Barbel und Schussel Gret machen geholfen. Eine und zwei könnten ein Wetter machen, wenn die Dritte aber komme, dann könne es grob werden. Ferner habe sie das Vieh, so hin und wieder in einem oder zwei Jahren gestorben, umzubringen und das Gewächs zu verderben geholfen.

siehe Bildunterschrift

Die Tränenprobe.

Zu Kenn hätten sie dem Weber ein Kind gelähmt. Bei Rörsch Hansen zu Esch hätten sie einem Mägdlein schwarzes Zeug, z. B. Pferdsdreck, eingegeben, daß es lahm werden sollte. Item hätte ihr (Eva) die Hebamme zu Fell auch geholfen, die Kinder zu Fell zu verzaubern. Die beiden Hebammen, als sie sie besichtigten, hätten gesagt, sie solle sich tapfer halten und nicht bekennen. Hermann Wullenweber hätte sie, Barbara, Kettern Gret und die Hebamme ein Kind verzaubern geholfen zu der Zeit, als sie dieselben in die Kammer genommen, das Wetter zu machen. Sodann hatte sie das Wetter machen helfen zu Kenn und Kirsch am jünstvergangenen Exaudi. Wiewohl sie im Gefängnis gesessen, seien in der Nacht zu ihr gekommen Barbara, Kettern Gret und Schussel Gret und hätten sie genommen und ihres Rats gepflegt und beim Kirscher-Heiligenhäuschen das Wetter zu machen gestimmt, wie sie drei des Tages das Wetter gemacht. Dem Meyer hätten sie vier einen Stier bezaubert, also daß er seine »Gebur« nicht hätte tun können und sterben müssen. Sie hätten ihm schwarzen Schmer eingegeben. Gesers Martin zu Fell hätten sie einen Buben verzaubert. – Gefragt, wie sie es jährlich gehalten, wenn das Osterfest gekommen, ob sie gebeichtet und zum hochwürdigsten Sakrament gegangen sei; – ja, sie habe wohl gebeichtet, aber ihre Beichte nicht gut verrichtet, auch sei sie dem Priester nicht gefolgt. Wenn sie das heilige Sakrament empfangen, habe sie es zurück aus dem Mund zuweilen in ein Schnupftuch, zuweilen auf die Erde gespien und mit Füßen getreten und habe es alsdann ins Schmeer getan: Solches habe sie auf des Teufels Geheiß getan, der sie gelehrt, sie sollten es auswerfen mit den Worten: »Da liege! Ich werfe dich in den Abgrund der Hölle, mache auch zuweilen Höllenschmalz daraus.«

Nunmehr schritt das Gericht zur Verhaftung der von Eva der Zauberei verdächtigten Personen.

Dies wird im Berichte folgendermaßen geschildert:

»Auf Montag, den 4. August, hat der edle und ehrenfeste Dietrich Skipio von Krietschin, Amtmann zu Maximin, durch beide Zender zu Longuich und Kenn Dietrichs Meyers Barbel zu Kenn, Schussel Gret zu Kirsch, Kettern Gret zu Kenn, als berüchtigte Zauberinnen und Schröter Bernhard zu Kenn als den Pfeifer der Zauberinnen gefänglich einziehen und gegen Fell in Verwahrung liefern lassen.

Mittwoch, den 6. August des 72. Jahres, zu Fell im Schloß hat der Herr Amtmann Schröter Bernhard von Kenn aus dem Gefängnis zu sich in ein anderes Gemach bringen lassen und ihm daselbst in Gegenwart des Meyers, dreier Schöffen, nämlich Lesen Hansen, Keren Michaels und Hermann Wullenwebers, auch des Notars, die Ursache seiner Verhaftung vorgehalten.

Diese bestehe nämlich darin, daß er vor zwanzig oder mehr Jahren ungefähr zu Kenn und in der Umgegend für einen Zauberer gehalten sei. Dazu sei er jetzt von einer Person, die hier gefangengehalten werde, dafür ausgegeben worden. Nun wolle ›seine Ernevesten‹ (Ehrenfesten) gern von ihm in der Güte berichtet haben, ob dem so sei oder nicht; er solle also hierin die Wahrheit nicht verschweigen. Darauf antwortete Bernhard, er vermöge nichts mit solcher Kunst, er wolle gern wissen und die Person sehen, welche ihn dafür halte. Also hat man Eva kommen lassen und hat Eva ihm in sein Angesicht geredet, er sei ein Pfeifer der Zauberinnen, habe ihnen auf der Hetzeroder Heide alles, wenn sie zusammengekommen, gepfiffen. Solches leugnet Bernhard ganz festiglich, also daß der Amtmann ihn peinlich fragen zu lassen verursacht worden, und hat sich Bernhard in der peinlichen Frage steif und fest auf seinen Verneinungen gehalten. Er sagt, er sei die Tage seines Lebens keiner Zauberei hold geworden und niemals mit Zaubereien aufs Land gegangen.«

Danach hat der Amtmann Dietrich Meyers Barbel zu sich kommen lassen, welche aussagt, sie sei an 70 Jahre alt; ihr jetziger Mann sei Peter Weber. Als ihr die Ursache ihrer Verhaftung geoffenbaret wurde, ist sie in der Güte fleißig an ihre Seligkeit erinnert und gefragt worden, ob sie die teuflische Kunst der Zauberei verstehe; sie solle in Güte bekennen, damit er, der Amtmann, nicht genötigt werde, da ja Eva, die dabeigewesen, sie angegeben habe, sie mit der Strafe des Nachrichters Scharfrichter oder Nachrichter sind zwei noch gebräuchliche Bezeichnungen für den Vollstrecker der Todesstrafe, ohne daß wir uns über die Entstehung dieser Ausdrücke, die immerhin historisch sind, in weiten Kreisen ganz klar geworden sind. Wenn im Mittelalter das Gewerbe, zu dem das Amt der Bodel oder Büttel, wie im vorliegenden Falle, ein verachtetes war, weil sie ihre Hände mit Menschenblut besudelten, so war doch zu der Zeit, aus welcher die Namen Scharf- oder Nachrichter stammten, der Vollstrecker des Rechtes, diesem Schimpf nicht unterworfen, denn die Pflicht der Urteilsvollstreckung fiel damals dem jüngsten Richter oder Beisitzer des Gerichtes zu. Er hatte das Urteil an den Verbrechern scharf, d. i. an Leib und Leben zu vollstrecken. Dem jüngsten Richter fiel beim peinlichen Urteil die letzte Stimme zu und außerdem lag ihm die Eröffnung desselben ob; aus diesen Gründen wurde er eben auch Nachrichter genannt, obgleich die Bezeichnung Nachrichter viel weniger gebräuchlich ist als der Name Scharfrichter. Daß aber diese schwere Pflicht des jüngsten Richters in alten Zeiten keineswegs mit Schimpf behaftet war, geht aus dem Umstande hervor, daß auch den Priestern das Amt zugewiesen wurde, die dann in solcher Stellung »Gottes-Frohnden« hießen. Die Verpflichtung des jüngsten Richters zum Henker geht aus verschiedenen alten Stadtrechten hervor. So heißt es ausdrücklich, nachdem gesagt ist, daß der Gerichtsdiener den Verurteilten hinauszuführen und ihm die Augen zu verbinden, den Galgen aufzurichten und die Leiter anzulegen habe: »Und der Jüngste, so an des Voigtes Statt ist, der nimmt ihn und knüpfet ihm das Seil um den Hals und henket ihn. So einem aber die Hand abgeschlagen wird, so hebt der an der Voigtes Statt da ist, einen Schlägel auf und schlägt die Hand ab.«
Daß das Volk für den Scharfrichter auch heute noch den Namen »Schinder« gebraucht, rührt aus jenen Zeiten her, in denen die Folter in Gebrauch war; der Ausdruck »schinden und plagen« ist ja heute noch ein volksbeliebter.
antasten zu lassen. Darauf antwortete sie, sie wisse von der Kunst nichts und sei auch niemals dabeigewesen, indem sie ausrief: »Eva, Eva, bedenke deiner Seelen Seligkeit! Der böse Feind redet aus dir; du bist deiner Mutter auf die Erde gefallen, und sie hat oft und vielmals geklagt, du werdest keines guten Todes sterben. Eva, bedenke dich wohl!« Wie nun Eva auf ihrem Bekenntnis beharrte und Barbara nicht bekennen wollte, wurde dem Nachrichter befohlen, sie zu foltern, und obwohl sie eine geraume Zeit »etwas tapfer« gefoltert wurde, hat sie doch niemals bekennen wollen, sondern allein gesagt, sie wisse nichts davon, daß sie bei einigen Zaubereien gewesen, es müsse denn der Böse sich etwa in ihre Gestalt verändert haben.

Danach ist erschienen Schussel oder Jakobs Gret von Kirsch, etwa 60 Jahre alt. Trotz der Gegenwart der Eva, die bekannte, sie sei eine Zauberin, hat sie doch nicht in der Güte bekennen wollen, sondern angegeben, Eva habe sie allein aus Haß, Neid und Zorn, weil sie dieselbe auf Geheiß des Herrn Amtmanns als Hebamme habe besichtigen müssen, verklagt und bezichtigt. Deshalb ist sie aufgezogen worden und sagte dem Nachrichter, er solle sie herunterlassen, sie wolle die Wahrheit sagen. Nachdem sie sich ein wenig erholt, sprach sie: »Ja, ich bin eine Zauberin.« Es habe sich vor etwa zwanzig Jahren zugetragen, daß sie wegen etwaiger Erbgelder mit einem gewissen Bartz von Möhringh in Prozeß geraten sei; als sie zu dieser Zeit um dessen willen in ihrem Hause voll Schwermut herumgegangen, sei der böse Feind in Gestalt eines jungen Gesellen zu ihr gekommen und habe sie gefragt: »Warum bist du so betrübt? Sei guten Mutes! Willst du mir folgen, ich werde dir Geld und Gut genug geben.« Sie habe eingewilligt und »also habe er seinen Willen mit ihr geschaffen«, doch unnatürlich und mit einem Instrumente, »aß wen eß ein eißkochell an einem tag winter Zeit gewesen«, habe ihr danach Geld gegeben, und als sie es empfangen, sei es häßlicher, schwarzer Kot gewesen, und nach der Zeit sei der Teufel oftmals zu ihr gekommen.

Gefragt, wer ihre Gesellschaft gewesen, antwortete sie, Dietrich Meyers Barbel zu Kenn, Kettern Gret und Eva daselbst, item Seuntger in der Hölle zu Fall, eine Frau zu Becond, hin und wieder Heischen, und Schröter Bernhard sei ihr Pfeifer gewesen, die andern habe sie nicht gekannt.

Mit dieser Kunst habe sie Übels nicht betreiben helfen, sondern der böse Feind komme und begehre ihres Willens, etwa ein schädlich Wetter zu machen, Kinder und Vieh zu verzaubern, das Gewächs zu verbrennen, und wenn sie alsdann ihm ihren Willen und Konsens nicht gäbe, drohe er, sie zu schlagen, den Hals umzudrehen, also daß sie vor Gefahr großen Unglücks ihm die Einwilligung geben müßten. Wenn er diese habe, richte er solche Werke aus in ihren Gestalten, als ob sie selbst zugegen wären. Also verhalte es sich mit dem Wetter vor fünf Jahren zu Saarburg, vor zwei Jahren zu Föhren und Klüsserat, jetzt zu Kirsch und Longuich, sowie mit der Verzauberung der Kinder und des Viehes, wie Eva ausgesagt habe.

Zum letzten ist auch Kettern Gret, von Klüsserat gebürtig, ungefähr 60 Jahre alt, dem Amtmann vorgeführt worden. Da sie, wie die anderen, in Güte nicht bekennen wollte, wurde sie peinlich examiniert und bekannte öffentlich, daß sie eine »Zaubersch« sei. Jenes Jahr, als das große Wetter zu Saarburg gewesen, sei der böse Feind im Kenner Wald zu ihr gekommen in Gestalt eines großen schwarzen Mannes und habe sie angeredet: wenn sie ihm wolle folgen und seines Willens sein, wolle er ihr viel Geld hinschütten; sie habe auch als eine arme, breßhafte und geldbedürftige Person ihm von Stunde an ihren Willen verpflichtet.

Sehr richtig bemerkt Dr. Hennen: »Aus den Geständnissen, welche nächtliche Zusammenkünfte und den Umgang der Hexen mit dem Teufel betreffen, hat der Leser wohl schon erkannt, daß, wo solche Zusammenkünfte statthatten, und ein Mensch, der in der Regel ein nicht bejahrter ist, es für gut hielt, sich bei der betreffenden ›Hexe‹ als ›Teufel‹ einzuführen, stets an den unerlaubten Umgang der Geschlechter zu denken ist.« Hennen möchte der Ansicht sein, daß in derartigen unerlaubten Zusammenkünften und der Art und Weise, wie man geheimnisvoll, selbst unter Hinzuziehung des Höllenfürsten, bemüht war, derartige Dinge zu vertuschen, ein tiefer Grund des Aufkommens der Hexenprozesse lag. Unsittliches Verhalten und ein riesengroßer Aberglaube dürften die zwei Hauptursachen eines so tollen Wesens sein.

Der von Dr. Hennen zitierte Bericht beschäftigt sich des weiteren mit dem »Pfeifer« der Zauberinnen.

»Donnerstag, den 7. August, morgens um 7 Uhr, ist Schröter Bernhard wiederum und nach ihm Meyers Barbara etwas scharf befragt worden, haben aber nichts bekannt. Nachdem Schussel Gret von ihrer gestrigen Aussage und ihrem Bekenntnis hat wieder zurückstehen wollen, ist sie wieder aufgezogen worden und hat alsbald bekannt, dem sei also; sie habe den Tod dadurch, daß sie Gott den Allmächtigen verleugnet und sich dem Teufel und seinem Gespons ergeben, verdient; wolle auch denselben gern erleiden. Darauf wurde Kettern Gret vorgeführt, und auch sie bekannte, aber erst in der Folter. Sie bekannte unter anderem auch, sie habe geholfen, Hermann Wullenweber, der unter den Schöffen sitze, ein Kind zu verzaubern. Gefragt, wie Eva das Wetter zu Kirsch habe können machen helfen, da sie doch zu der Zeit zu Fell gefänglich eingesessen habe, antwortete sie, Dietrich Meyers Barbara, Jakob Gret und sie (Kettern Gret) seien nach Fell ins Schloß gefahren und hätten Eva zu sich genommen und wieder hierher nach Verrichtung der Übeltat geliefert. Schröter Bernhard sei ihr Pfeifer gewesen und habe ihnen auf der Hetzeroder Heide, da sie daselbst auf einem Ronckbaum, gepfiffen. Die andere Gesellschaft neben denen, welche sie genannt habe, sei ihr unbekannt gewesen.

Auf Mittwoch nach Laurentie, den 13. August 72, morgens 9 Uhr, als Kettern Gret ihr ganzes voriges Bekenntnis wieder entfallen war, ist sie wieder (also zum dritten Male) der Folter unterworfen worden. Da sie alsdann öffentlich bekannte, es sei alles wahr, was sie vorbekannt.

Nach all diesem erschien Dietrich Meyers Barbara aus ihrer Haft und wurde zu beiden, Kettern Gret und Eva – denn die dritte, Schussel Gret, war ›dermaßen mit Krankheiten beladen, daß kein Verstand bei ihr war‹ –, geführt. Daselbst haben sie Gret und Eva Barbara ins Angesicht geredet, sie sei eine Zauberin und in ihrer Reihe die Oberste; sie, Barbara, habe auch Eva diese Kunst gelehrt. Die Richter haben Barbara ermahnt, sie soll doch die Wahrheit ihrer Seele zu Heil und Trost aussagen.

Barbara hat aber nicht bekennen wollen in Güte; deswegen ist sie wieder in die Folter gehangen und heftig gefoltert worden; hat aber nicht bekannt, sondern allein gesagt, ›weil sie gegen mich bekennen und ich nichts davon weiß, so will ich mit ihnen in die Hölle kriechen‹.

Demnach ist es gleichergestalt mit Bernhard, dem Pfeifer, gehalten worden, er hat aber nichts bekennen wollen und in der Tortur gejammert, sie werden nicht darauf sterben, daß ich die Kunst verstehe oder ihnen gepfiffen habe; also hat man sie alle in ihr Gefängnis geführt, und hat der Herr Amtmann den Prozeß zu verfertigen.

Denn seine Gnaden hätten vor, die armen drei Personen, so ihre Missetat bekannt hatten, gegen Dienstag, den 19. August, vor das Gericht zu stellen und alsdann ihnen widerfahren zu lassen, was das Recht ihnen zuteile.«

Die drei Angeklagten, Eva, Schussel Gret und Kettern Gret, wurden schließlich nach den Bestimmungen der Carolina zum Tode verurteilt. Was mit Barbara und Bernhard geschehen, meldet der Bericht nicht.

Eine recht bemerkenswerte Stelle in der erwähnten Schrift des Dr. Hennen ist folgende: »Sage da keiner, der Geistliche des Orts habe rettend für den Leumund der angegriffenen Frauen eintreten können. Wehe dem, der dies tat: kein augenfälligerer Beweis konnte für seine Mitschuld gefunden werden! Wie viele würdige Priester fielen auf diese Weise als Opfer eines mit den stärksten Ausdrücken nicht genug zu brandmarkenden Wahnes! So starb Pastor Jost zu Büdelich 1593, J. R., Kaplan zu Trittenheim 1592, Mathias N., Pastor zu Beschaidt, 1593, Johann Malmunder, Abt zu St. Martin, 1593, Dechant Christian zu Waldrach 1590, Dechant Peter Homphäus zu Pfalzel 1591, Dechant Schweig zu Longuich 1589, Pastor Johann Waltrach zu Mehring 1588, Pastor Johann Raw zu Fell und viele andere.«

Ehre diesen Männern, die gewissermaßen dafür büßten, daß die Geistlichkeit vielfach die Scheiterhaufen entzündet und die weltlichen Gerichte dem Fanatismus, der Ketzerriecherei und dem Aberglauben dienstbar machte. Oder war jener Papst, dessen Bulle der Hexenverfolgung in Deutschland Leben und Form verlieh, waren die Schöpfer des unheilvollen Hexenhammers etwa nicht auch Geistliche? Es war ein schlimmes Christentum, welches nach der Entdeckung von Amerika übers Meer zur Zeit Karls V. dessen Eroberer zu fremden Völkern trugen und mit Feuer und Schwert an Stelle ihrer meist friedlichen Religionen setzten. An Stelle des Grundgedankens der reinen Christuslehre, der Duldung und Liebe, brachten sie Verfolgungen, Tod und Verderben, Laster, Blut und flammende Scheiterhaufen, statt Aufklärung und Gesittung, Wahn und Aberglauben!

Zu Wolfenbüttel wurde 1591 eine Greisin im Alter von 106 Jahren verbrannt; man scheute selbst das höchste Alter und die zarteste Jugend nicht.

Aus der Zeit, als die Polen die Stadt Lissa in Schlesien weggebrannt hatten, enthält das Stadtbuch von Guhrau einen von dem Stadtvogt Heinrich Fellinger herrührenden Bericht, nach welchem infolge des Zusammenströmens von »viel fremder Leut, Christen und Juden«, ein allgemeines Wegsterben, »eine Staupe« entstanden, und unter den Gestorbenen auch drei Totengräber aufgeführt werden. Nun mußte man einen neuen Totengräber, Adam Henning, und zu dessen Unterstützung sein Weib, Anna, die nach dem Pestgeruch »nie recht bei Verstande sich befand« (d. h. stets betrunken war), annehmen. Herz und Magen eines Kindesleichnams sollte nun von diesen » Bösewichtern« gepulvert und in die Straßen und Brunnen gestreut, und dadurch die Verbreitung der Pest bewerkstelligt worden sein. »Weil etliche Bürger des Totengräbers Weib in Verdacht hatten.« Sie wurden verbrannt.

Zu Zuckmantel in Schlesien wurden 1561 allein 102 Menschen, darunter Kinder von 1 bis 6 Jahren, verbrannt. Das Stiftsland Zuckmantel, welches dem Bischof von Breslau gehörte, hielt nicht weniger als acht Henker.

Nach einer Originalrechnung des Rates dieser Stadt (Zuckmantel) vom 20. Oktober 1639 brachte das Einäschern von elf Hexen 425 Taler ein. Davon erhielt:

 

der Bürgermeister 9 Rtlr. 6 Gr.
der Rat 9 " 6 "
der Vogt 18 " 12 "
die Gerichtsschöppen 18 " 12 "
der Stadtschreiber 9 " 6 "
der Stadtdiener 9 " 6 "

 

und den Überschuß der Fürstbischof von Breslau, als der Landesherr. Da das Urteil in Neisse gefällt worden war, so hatte der Rat von Zuckmantel diesmal nur halbe Gebühren erhalten, sonst würde er doppelt soviel, nämlich ein Schock Groschen für den Kopf, erhalten haben.

In Coesfeld (im Münsterlande) bezog der Scharfrichter im Jahre 1631 innerhalb 16 Monaten 169 Reichstaler allein für seine Bemühungen an den Hexen. Der zu Koburg veranlaßte für sich, seine Pferde, Knechte und Boten um dieselbe Zeit in Jahresfrist einen Kostenaufwand von über 1100 Gulden. An manchen Orten bekam nach Angaben F. v. Spees der Richter pro Kopf 4 bis 5 Reichstaler, obschon Karls V. Peinliche Gerichtsordnung sehr richtig den Richter, der »von jedem Stück sein belonung hat«, mit dem Nachrichter vergleicht. –

In Österreich- Schlesien und Mähren suchte man hin und wieder zur Leitung eines Hexenprozesses oder eines Massenprozesses einen darin erfahrenen Mann, der, da sich nur wenige dazu fanden, gut besoldet werden mußte. Die Hexenrichterei wurde sonach zum Gewerbe, von welchem viele Leute lebten. Der Hexenrichter Boblig erhielt von der Gerichtsherrschaft, der Gräfin Galle, Kost und angenehme Wohnung für sich und seinen Diener, außerdem einen Reichstaler täglich für Dienstreisen, die üblichen Zehrkosten und Wartegelder. Dieselbe Vergütung erhielt er auch vom Fürsten von Liechtenstein, in dessen Gebiet die Prozesse hinübergespielt wurden, und dieses Einkommen wurde bei weiterer Ausdehnung der Hexenverfolgung noch erhöht.

Auch der Fürstbischof zu Olmütz sicherte Boblig dieselben Einnahmen zu. Inzwischen hatte dieser Richter die Elisabeth Brabonetzki und Katharina Wodak auf den Scheiterhaufen gebracht und dafür täglich 3 Gulden, in Summa 246 Gulden, erhalten.

Der Scharfrichter von Dieburg (Hessen, Provinz Starkenburg) verrechnete sich für das Jahr 1628 und 1629 die hohe Summe von 253 fl. 13½ Batzen. In dieser Rechnung befinden sich 43 Personen, da die Person für 3 Gulden vom Leben zum Tode gebracht wurde, und 23 Personen, »wie es sein Verfahren gehabt, als wären dieselben gerichtet worden«, à 3 fl.

In Österreich wird (wie bereits berichtet) aus den Jahren 1498 und 1499 von einer Alraune (das ist Zauberin) zu Wien berichtet.

Aufsehen verursachte die 1540 an einer Unholdin Barbara Pachlerin vollzogene Verbrennung.

Im Jahre 1588 hatte man in Wiener-Neustadt zwei Zauberinnen und einen Zauberer gefangen. Ein Inquisitor wurde verschrieben. Man fand ihn aber am Tag nach seiner Ankunft im Bette tot vor.

In Wien ging im Jahre 1588 eine Hexenverbrennung vor sich. Am 27. September desselben Jahres wurde auf der für Verbrennungen auf dem Scheiterhaufen bestimmten Gänseweide in Erdberg eine siebzig Jahre alte Greisin, namens Elisabeth Pleinacher aus Mank in Oberösterreich, als Hexe verbrannt. Die Unglückliche war angeschuldigt, ihrer Enkelin Anna Schuettenbauer die Fallsucht angezaubert zu haben. Nun wollte jemand gesehen haben, wie seine Base die Teufel als Fliegen in Gläsern bewahrte und mit Teufeln umging u. a. m. Die arme Greisin wurde, nachdem sie ihre Unschuld beteuerte, erst mit zwei, dann mit drei Steingewichten auf die Leiter gesteckt und bekannte schließlich, was die frommen Väter wünschten, nämlich: daß der Teufel ihr als Zwirnknäuel und als Kätzchen erschienen sei, daß sie Wetter gemacht und zum Hexensabbat auf den Ötscher (in den Alpen) gefahren sei. Der damalige Stadtrichter, Oswald Huettendorfer, war redlich bemüht, das Unsinnige einer solchen Anklage darzutun. Allein die Ankläger wußten höheren Orts den Befehl zu erwirken, daß die Greisin der Folter unterworfen werden sollte. Unter den Qualen dieses hochnotpeinlichen Verfahrens gestand die Unglückliche ein, daß sie nicht allein ihre Enkelin verhext, mit dem Teufel Umgang gehabt und ihre eigenen Kinder vergiftet, sondern auch in den letzten fünfzig Jahren das Wetter gemacht habe. Auf Grund dieses durch die Folter erpreßten widersinnigen Geständnisses wurde die Ärmste zum Richtplatz auf zwei Brettern, die mit Stricken an einen Pferdeschwanz gebunden waren, auf die »Gänsweid« geschleift und dort verbrannt.

In Wienerisch-Neustadt wurde schon 1562 der Totengräber lebendig verbrannt, weil er ein Kind gekocht und durch das Wasser, vermischt mit Graberde von Verpesteten, die Pest verbreitet habe.

In den Jahren 1601 und 1603 waren zwei arme Weiber als angebliche Hexen in Wien im Kerker. Eine davon stürzte sich in den Gefängnisbrunnen, die andere verendete auf der Folter. Die Leiche der letzteren wurde zur Richtstätte geschleift und verbrannt, die der ersteren, die nicht gestanden hatte, aber auch nicht beerdigt, sondern in ein Faß gepackt und mit demselben in die Donau geworfen. –

Im italienischen Tirol begannen die Hexenprozesse mit am frühesten. Ende des 15. Jahrhunderts wurden allein im Fleimser Tale etwa dreißig Hexen hingerichtet, die unter dem Hauptmann Virgil von Firmian eingezogen worden waren. Das Vermögen wurde eingezogen. – Im deutschen Südtirol fand der erste größere Prozeß 1510 gegen neun Weiber aus dem Gebiet Völs statt. Die Hexen sollten in einem Bündnis mit dem Teufel stehen, welches die Ausrottung des christlichen Glaubens zum Zweck hatte. An gewissen »Erchtagen« (Diensttagen) fuhren sie auf Stöcken und Stühlen usw. zu den Versammlungsstätten, wobei sie in des Teufels Namen sprachen: »Oben aus und nindert an«, und dadurch sicher gen Terlan, auf die Wolff, auf Gfell oder auf den Schalern (Schlorn) gelangten. Dort traf man mit dem Teufel zusammen, der in Gestalt eines »Königs von Engelland« erschien und dem eine der anwesenden Hexen als »Königin von Engelland« erkoren wurde. Beim Schmause wurden namentlich kleine Kinder verzehrt.

Zahlreiche Hexenprozesse in Welsch-Tirol werden aus der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts gemeldet, wie auf dem Naisberge (1614 und 1615) und zu Nogaredo, wo fünf Weiber zugleich verbrannt wurden.

Mit am ärgsten wüteten die Hexenprozesse in Salzburg vom Jahre 1580 an etwa ein Jahrhundert hindurch. – Unter anderem wurde eine gewisse Ursula Zanggerin, Ehefrau des Paul Riedel zu Neukirchen, als Hexe am 24. Mai 1594 verbrannt. – – –

Um die Zeit des Augsburger und Passauer Religionsfriedens finden wir die geistlichen Stiftslande des Reichs durchweg vom Protestantismus durchsetzt und die » spanischen Priester«, wie das Volk die Jesuiten nannte, auftauchen und heimlich und öffentlich die protestantische Ketzerei bekämpfen. Dazu war der Hexenhammer eine treffliche Waffe, zumal wenn die Patres zu Ehren Gottes Ketzerei und Zauberei hübsch durcheinandermischten, Hei, und nun gab's über anderthalb Jahrhunderte hindurch zur Herzenslust der »spanischen Priester« ein Brennen, Hängen und Enthaupten in unserem deutschen Vaterlande zur Schande des deutschen Volkes und der christlichen Kirche zur Schmach, die fortab, was Menschenhinschlachten anlangt, getrost mit den Religionen heidnischer Völker konkurieren konnte, wenn sie dieselben nicht, was Fanatismus, Barbarismus und Heimtücke ihrer hexenverfolgenden Pfaffen (den Namen Priester verdienen diese Bluthunde nicht) betrifft, dieselben übertraf. Und das Christentum, die Religion der allgemeinen Menschenliebe, mußte dem teuflischen Treiben solcher herrschsüchtigen Pfaffen den Deckmantel leihen!

Wir haben bereits die Hexenprozesse im geistlichen Kurfürstentum Trier erwähnt und müssen hier rühmend hervorheben, daß Bischof Johann (von Baden) seiner Zeit das Ansinnen des Papstes Innozenz VIII., mit der Hexenverfolgung zu beginnen, beharrlich zurückwies, weil im Kurfürstentum keine Hexen seien. Allmählich jedoch griff die reformierte Konfession im Trierischen um sich. Die Stadt Trarbach bekannte sich im Jahre 1558 zur Augsburgischen Konfession, und selbst Trier erklärte sich für dieselbe. Kaspar Olevian predigte die evangelische Lehre, und fast alle Ratsherrn, sowie die Zünfte hielten es mit ihr. Kurfürst Johann V. (v. d. Leyen), der die Stadt verlassen hatte, mußte seine Rückkehr mit Gewalt erzwingen. Jetzt wurde der protestantische Gottesdienst unterdrückt, die Führer der reformatorischen Bewegung hingerichtet oder des Landes verwiesen und den » spanischen Priestern« ein ergiebiges Feld der Wirksamkeit eingeräumt. Welche Saat sie gesäet, davon kann man sich im letzten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts noch überzeugen, und schwerlich würde – wären diese Gärtner im Weinberge des Herrn zu Trier nicht tätig gewesen – das deutsche Volk in den vierziger Jahren unseres Jahrhunderts sich der schönen Ballade

»Freifrau von Droste-Vieschering
Zum heil'gen Rock nach Triere ging«

zu freuen gehabt haben.

Johann VI. ächtete alle diejenigen, welche nicht innerhalb einer bestimmten kurzen Frist zur orthodoxen Lehre zurückkehren würden. Das geschah von vielen, andere, wie der Goldschmied Johannes Biener, wurden aus der Stadt verbannt. Das gleiche Schicksal hatten Kaspar Olevianus' Mutter, Johannes Steus und Lorenz Streichart. Die Leichname von Coppenstein und Pruck durften nicht in der Stadt beerdigt werden. Auch die Juden wurden verbannt. Ganz ähnlich wie in Trier erging es in Koblenz; auch da wurde mit den Ketzern aufgeräumt (1583 und 1584). In Koblenz wurden sogar die Zisterziensernonnen aus Niederwert und die regulierten Chorherren gezwungen, ihre bisherigen Klostergebäude den Jesuiten zu überlassen, die vom Landesherrn außerdem reich beschenkt wurden. Der Kurfürst zog unter anderem das Vermögen des wegen Zauberei verurteilten Schultheißen Flade ein und schenkte es den Kirchen. Die Inquisiten mußten bekennen, daß ihr Zauberwesen aus der Zeit des Einfalls des brandenburgischen Albrecht, der protestantisch war, herrühre. Jedenfalls war die 1586 ausbrechende Hexenverfolgung zum großen Teil eine Fortsetzung der Protestantenverfolgung, in der auch Doktoren, Bürgermeister, Kanoniker und andere Geistliche verbrannt wurden. –

Im Fürstbistum Bamberg waren fast alle Einwohner, der Adel und der größte Teil der Geistlichkeit nicht ausgenommen, evangelisch, als Neidhard die Regierung übernahm und eine große Landesverweisung der Lutheraner anordnete, eine Maßregel, die den glaubenswütigen Bischof in Streitigkeiten mit Brandenburg, Pfalz, der fränkischen Ritterschaft, dem Magistrat von Bamberg und seinem eigenen Domkapitel verwickelte. Da trotzdem der Protestantismus nicht erstickt worden war, berief Gottfried von Aschhausen (1609-26) die Jesuiten. Beiläufig bemerkt, waren in den Jahren 1524-1626 im Bambergischen dreihundertundsieben Personen verbrannt worden. Sein Nachfolger Johann Georg II. (Fuchs von Dornheim, 1622 bis 1633) suchte gleichfalls das Luthertum auszurotten. Unter ihm beginnt im Jahre 1625 jene lange Reihe von Hexenprozessen, welche, wie Soldan richtig bemerkt, »die bambergischen Annalen schändet«. Sein Helfershelfer war der Weihbischof von Bamberg, Friedrich Forner, ein Anhänger der Jesuiten und Todfeind der Ketzer und Zauberer.

Dieser Bischof von Bamberg ließ sechshundert Hexen, Zauberer und Teufelsbanner verbrennen, wie aus einem im Jahre 1659 mit des Bischofs Zustimmung gedruckten Buche »wahrhaftiger Bericht von sechshundert Hexen« usw. zu ersehen ist. Unter den Hingerichteten werden aufgeführt: »der Kanzler und Doktor Horn, des Kanzlers Sohn, sein Weib und zwo Tächter, auch viel vornehme Herren und Ratspersonen, sonderlich etliche Personen, die mit dem Bischof über der Tafel gesessen … Es sind etliche Mägdlein von sieben, acht, neun und zehn Jahren unter diesen Zauberinnen gewesen; deren zweiundzwanzig sind hingerichtet und verbrannt worden, wie sie denn auch Zetter über die Mütter geschrien, die sie solche Teufelskunft gelehrt haben. Und hat die Zauberei so überhand genommen, daß auch die Kinder in Schulen und auf der Gassen einander gelehret.« –

»Es sind auch«, schreibt G. v. Lamberg, »etliche katholische Pfaffen darunter, die so große Zauberei und Teufelskunft getrieben, daß sie nicht zu beschreiben ist, wie sie in ihrer Pein bekannt, daß sie viel Kinder in Teufels Namen getauft haben. Der eine Bürgermeister in der Langen-Gassen und der andre Bürgermeister Stephan Bawer, die haben bekannt, daß sie viel schreckliche Wetter und große Wunder gemacht, viel Häuser und Gebäu eingeworfen und viel Bäum im Wald und Felde aus der Erde gerissen und nicht anders vermeint, sie wollten das Wetter und den Wind so arg machen, daß es den Turm zu Bamberg übern Haufen werfen sollt.

Die Becker auf dem Markt haben bekannt, wie sie viel Menschen haben gesterbt, die Wecke mit ihrer teuflischen Salbe geschmiert, daß viel Leute haben müssen verdorren. Die Bürgermeisterin Lambrech und die dicke Metzgerin haben bekannt, daß sie den Zauberern die Salbe gemacht haben und von einer jeden Hexe wöchentlich zwei Pfennig bekommen, hat ein Jahr sechshundert Gülden gemacht.

Der Bürgermeister Neidecker hat mit seiner teuflischen Gesellschaft bekannt, wie sie die Brunnen vergiftet haben. Wer davon getrunken, hat alsbald die Beul oder Pestilenz bekommen.

Es haben auch die Zauberinnen bekannt, wie ihrer 3000 die Walpurgisnacht bei Würzburg auf dem Kreideberg auf dem Tanz gewesen, hat ein jeder dem Spielmann 1 Kreuzer geben, damit der Spielmann 40 Gülden zu Lohn bekommen, und haben auf demselben Tanz 7 Fuder Wein dem Bischof zu Würzburg aus dem Keller gestohlen.

Es sind in dem Stift Bamberg über sechshundert Zauberer verbrannt worden, deren noch täglich viel eingelegt und verbrannt werden.«

Die Beichtväter, gewöhnlich Jesuiten, erstatteten nach der Exekution dem Kommissar Bericht, ob der Verurteilte früher gemachte Angaben von Genossen im Augenblicke des Todes zurückgenommen oder verändert hatte. War dies nicht geschehen, so maß man diesen Angaben um so mehr Glauben bei. Es wird von v. Lamberg sogar eine Verletzung des Beichtgeheimnisses berichtet, welche eine unmittelbare Anzeige enthielt.

Die Gelderpressung nahm dabei kein Ende. Zuletzt war die Verarmung eine so große geworden, daß das bischöfliche Kabinett selbst zur Einschränkung der Hexenprozesse riet, da man nicht wisse, woher man die Unkosten nehmen sollte. Das Vermögen der Beschuldigten zog der Fiskus ein. –

Im Stifte Würzburg waren, als Bischof Julius (von Mespelbrunn) 1575 die Regierung übernahm, nur noch wenige Katholiken vorhanden. Julius begann 1585 eine wirksame Gegenreformation. Hundertzwanzig evangelische Prädikanten wurden vertrieben und unbeugsame Laien gleichfalls zur Auswanderung gezwungen. Gleichzeitig begann er mit den Hexenverfolgungen. Im Örtchen Gerolzhofen wurden allein im Jahre 1616 neunundzwanzig wegen Hexerei Verurteilte verbrannt.

Sein Nachfolger Johann Gottfried von Aschhausen ließ 1617 in dem neuerbauten Gefängnis in der Münze zu Würzburg acht Kammern und zwei Stuben für Hexen und Unholde einrichten; aber dem Verkehrseifer seines Nachfolgers Philipp Adolf von Ehrenberg (1623-31) stellte sich gleich zu Anfang seiner Regierung die fränkische Ritterschaft entgegen, die ihn beim Kaiser wegen Verletzung des Religionsfriedens verklagte. Dieser gebot dem Bischof mehrmals Einhalt. Im Jahre 1627 hatte der Glaubenswütige mit den Hexenverfolgungen begonnen. Es heißt, daß er über neunhundert Hexen verbrennen ließ. Ein altes Verzeichnis nennt sie mit Beinamen; wir finden darunter: »die alte Kanzlerin, die alte Hoffeilerin, die dicke Schneiderin, die dicke Bürstenbinderin, ein fremd Weib, eine dicke Edelfrau, eine Bürgermeisterin, die große Tochter selbst ihrer Mutter, eine Prokuratorin, die schönste Jungfrau in Würzburg, die Schickelte, die Amfrau« u. a. Man sieht, nicht Stand, Alter, Gebrechen, ja – Schönheit schützte nicht. Auch vier Chorherrn, acht Vikare, ein Doktor, achtzehn kleine Schulknaben, ein blindes Mädchen, ein neunjähriges Mädchen mit ihrem noch jüngeren Schwesterlein wurden Opfer des Holzstoßes. Das Vermögen der Beschuldigten wurde auch hier vom Fiskus eingezogen.

Innerhalb zweier Jahre wurden in der Stadt Würzburg hundertsiebenundfünfzig Personen zu Tode gebracht. Nach einer anderen Ouelle stellt sich die Zahl der Opfer auf zweihundertundneunzehn. Die Zahl der im Stift unter Philipp Adolf, dieser Schandsäule der Menschheit, Hingerichteten belief sich auf neunhundert.

Unter den Opfern dieser Schreckenszeit befand sich auch ein Blutsverwandter des Bischofs, Ernst von Ehrenberg, ein Page und der Letzte seines Stammes, ein fleißiger, talentvoller und frommer Jüngling. Eine alte vornehme Base sollte ihn verführt haben. Nach dem Berichte eines Jesuiten, des Beichtvaters und Schergen, machte er anfangs den Heuchler, dann vernachlässigte er seine Studien und den Gottesdienst, spielte und ging Mädchen nach. Von Gefolterten erfuhren die Hexenrichter die Ursache. Ernst von Ehrenberg hatte sich dem Teufel ergeben, besuchte die Hexentänze usw. Der Bischof unterstellte ihn der Zucht der Mönche, und diese erpreßten dem armen Knaben Geständnisse, wie sie ihnen eben in den Kram paßten. Nun wurde er den Jesuiten übergeben, die ihn gegen die Angriffe des »Bösen« mit heiligen Amuletten, Agnus Dei, Wachs,Reliquien und Weihwasser versahen, ihn fortwährend unter Aufsicht hielten und den angestrengtesten geistlichen Übungen unterwarfen. Aber Ernst legte nachts bisweilen die Heiligtümer ab, die man ihm zum Schutz gegen den Satan gegeben, und dann kam der Teufel und holte ihn zu den Hexentänzen. Morgens um vier Uhr, wenn die »frommen« Väter sich von ihrem Lager erhoben, war er meist wieder zurück, doch fanden sie hin und wieder auch sein Bett leer und vernahmen ein sonderbares, verworrenes Getöse. Nun wußten die Schurken allerhand Erzählungen dem unglücklichen Knaben zu entlocken und fanden, daß er zwischen Gott und dem Teufel schwanke. Die Jesuiten verzweifelten angeblich am Gelingen ihres Besserungswerks, und nachdem auch die Fanziskaner einen erfolglosen Versuch gemacht, erklärte man dem Bischof, daß an dem jungen Bösewicht Hopfen und Malz verloren sei, und dieser ließ dem Beklagenswerten vom Gerichte das Todesurteil sprechen. Die Jesuiten, welche den Ärmsten zum Sterben vorbereiten sollten, traten bei dem nichts Böses ahnenden Knaben ein, redeten zu ihm in zweideutigen Ausdrücken von einem besseren Leben, dem er nunmehr entgegengehe, und lockten ihn auf das Schloß. Erst als ihn die sauberen Väter in ein schwarzbehangenes Gemach führten, in welchem ein Schafott aufgestellt war, gingen dem Arglosen die Augen auf, und als nun gar der Nachrichter die Hand an ihn legte, erhob er solches Wehklagen, daß er selbst die hartgesottenen Richter derartig erweichte, daß sie beim Bischof für ihn baten. Dieser verhieß durch einen Abgesandten Verzeihung, wenn der unglückliche Knabe sich zu bessern verspreche. Allein der Abgesandte meldete die Lüge zurück: Es sei alles vergeblich. Der Teufel habe das Herz des Jünglings so verhärtet, daß er frech erklärt habe, er wolle bleiben, wie er wäre. Da befahl der Bischof erzürnt, dem Rechte seinen Lauf zu lassen. Abermals wird das bemitleidenswerte Pfaffenopfer, zwei Jesuiten an seiner Seite, in das schwarzbehangene Zimmer geschleppt. Seine heuchlerischen Mörder ermahnen ihn zur Buße; er aber erklärt – nach ihrem Berichte –, er bedürfe keiner Buße, jammert um sein Leben, sucht sich den Schergen zu entwinden und gibt dem Gesalbader der Pfaffen kein Gehör, plötzlich erfaßt der Nachrichter das ermattete Schlachtopfer und trennt ihm den Kopf vom Rumpfe, und sein schurkischer Beichtvater schreibt über seine letzten Augenblicke: »Er fiel ohne ein Zeichen des Schmerzes oder eine andere Äußerung der Frömmigkeit zu Boden. Wollte Gott, daß er nicht auch ins ewige Feuer gefallen wäre!«

Ein schöner Diener der Kirche das, in der Tat!

Zuletzt gaben die Angeklagten den Bischof selbst nebst seinem Kanzler als Mitschuldige an.

Nunmehr stellte der geistliche Fürst die Prozesse ein und stiftete ein wöchentliches, vierteljährliches und jährliches feierliches Gedächtnis für die Hingeschlachteten bei den Augustinern zu Würzburg. –

Nicht minder arg waren die Hexenverfolgungen im geistlichen Fürstentum Fulda. Auch dort galten sie gleichzeitig den Ketzern. Das Volk erhob sich gegen den Fürstabt Balthasar von Dermbach, und das Land kam unter kaiserliche Verwaltung, und 1579 wurde ein gewisser Balthasar Noß, auch Voß genannt, zum Zentgrafen und Malefizmeister (Blutsgerichtmeister) des Amtes bestellt, und dann vom Abt, der 1602 das Fürstentum zurückerhielt, im Jahre 1603 zum Zentgrafen und Malefizmeister des ganzen Landes ernannt.

Dieses Scheusal, dieser Balzer Voß, rühmte sich, er habe allein über siebenhundert Zauberer (in neunzehn Jahren) beiderlei Geschlechts verbrennen lassen und hoffe, daß er vor seinem sanftseligen Ende zu Ehren des lebendigen Gottes es über tausend bringen werde. Mit Ausrottung der Hexen in Fulda war das Stadtgericht, »die Münze« genannt, beauftragt. Voß brachte die Folter in der allerunmenschlichsten Weise zur Anwendung. Viele der unter ihm Gefolterten starben während der Tortur.

Ein Weib ließ er in einen Hundestall am Backhause des Fuldaer Schlosses einsperren, in hartherzigster Art an Händen und Füßen fesseln und nötigen, durch ein niedriges Loch auf allen vieren zu kriechen, worin sie dann gekrümmt und gebückt, elendlich hockend, sich weder regen, bewegen, aufrecht stehen noch des leidigen Ungeziefers erwehren konnte.

In einer Beschwerde gegen diese menschliche Bestie heißt es:

»daß er die Folter so lange wiederholen lasse, bis die Leute gestehen oder ganz ohnmächtig werden, wodurch er mehrere ganz gelähmt, ja sogar ums Leben gebracht habe, daß er die Leute nach wiederholter, oft viermaliger Folter in abscheuliche Gefängnisse werfen lasse; daß er schwangere Weiber nicht einmal verschone; daß er die Leute mit selbsterfundenen Instrumenten peinigen lasse, wie z. B. mit einem, wie ein Messer zugeschnittenen Holze, dann auch mit brennenden Fackeln über den Rücken und anderen bisher unbekannten Tormenten (Quälereien); daß er die Valentine Wächter dergestalt peinigen ließ, daß sie dieselbe Nacht noch mit Tod abging.«

Regelmäßig pflegte dieses Ungeheuer, wenn er aus der Gemarterten ein Geständnis erpreßt hatte, noch zu fragen:

»Besinne dich, ob in der und der Gasse nicht noch etliche wohnen, die Zauberei treiben. Zeige mir sie doch an und schone sie nicht. Andere haben dich auch nicht geschont. Die Reichen tanzen so gern wie die Armen!«

Für die Verurteilung, wie für jede Freisprechung, welch letztere bei ihm kaum denkbar war, mußten ihm beträchtliche Summen gezahlt werden. Auf diese Weise nahm er in drei Jahren 5393 Gulden ein.

War ihm jemand wegen Zauberei angezeigt, so ließ er ihn ohne Vorwissen der Schöffen, wo er ihn fand, festnehmen und dem Henker zum Foltern abliefern. Hans Werner von Ditges, einen siebzigjährigen Greis, ergriff er selbst ohne Anzeige und Grund, brachte ihn nach Fulda und ließ ihn torquieren. Steub Hennes Ehefrau zu Neuhof ließ er aus dem Wochenbette ins Gefängnis werfen, martern und verbrennen, was auch den Tod des eben geborenen Kindes zur Folge hatte. Töll Glübs Weib zu Neuhof wurde aufgezogen und mit einem scharfen, schneidigen Holz mit brennenden Fackeln und anderen »bisher unerhörten Tormenten« derart gemartert, daß die Bestie Voß selbst ihrem Ehemann hundert Taler versprach, wenn er von dieser Tortur gegen niemand sprechen wolle. Selbstmord im Kerker kam unter diesem Teufel in Menschengestalt sehr häufig vor. Zuletzt wurden die Greuel, die Voß an seinen Opfern beging, selbst seinen Schöffen zu arg; sie suchten sich von der Hexenverfolgung zurückzuziehen. In einem Mandat des Reichskammergerichts vom 27. Juli 1603 gegen diesen famosen Zentgrafen und seine Schöffen heißt es: die klagende Hausfrau habe sich von Jugend auf als eine fromme, unbescholtene, redliche und tugendhafte Person betragen, auch im besten Rufe gestanden. »Das alles hintangesetzt habt ihr, Zentgraf, Schöffen und Richter, sie ohne Grund für eine Hexe – bloß unter dem Vorwande erklärt, weil drei derselben Untat beschuldigte Weiber sie dafür angesehen haben sollen; und ohne fernere Erkundigungen habt ihr sie gewalttätig angreifen, in ein abscheuliches Gefängnis, in einen Hundestall am Backhause des Fuldaer Schlosses einsperren, in grausamer Weise an Händen und Füßen fesseln lassen usw. Obwohl nun außer dem Zeugnisse der drei heillosen Weiber nicht die geringste Indizia der Zauberei gegen sie vorliegen, und deswegen ihr Ehewirt ihre Unschuld in Rechten darzutun, auch eine Kaution zu stellen sich erboten und um Erleichterung der Haft dieser ehrbaren, vermutlich schwangeren Person, und um Zeit zur Defension (Verteidigung) gebeten, so habt ihr ihm diese Bitte nicht gewährt, und die Klägerin hat hiernach nichts Gewisseres zu erwarten, als daß ihr zu unerträglicher Tortur forteilen und ihr demnächst einen schmählichen Tod unzweifelhaft antun werdet.«

Darauf erließ das Kammergericht einen strengen Befehl, »bei Pön von zehn Mark lötigen Goldes, sofort der Klägerin ein mildes, leidliches Gefängnis zu geben, ohne erhebliche, in Rechten zugelassene Indizia sie nicht zu torquieren und den zu ihrer Verteidigung und Verantwortung erforderlichen Zutritt zu gestatten. Auch habe sich das Gericht über die zu Klage gebrachten Nullitäten zu verantworten.«

Voß' Prozesse währten oft nur acht bis vierzehn Tage. Er war ein habsüchtiges Ungeheuer. So mußten die Fuldaer Sebastian Orth für sein Weib 31, Hans Herget für das seine 42, Johann Keller für seine Mutter 50 Gulden, Hans Döler zu Hammelburg für seine Schwiegermutter 80 Gulden, die Erben der Heinfurterin 80 fl. und Blasius Bien zu Fulda für sein Weib, welches zweimal eingezogen und das zweitemal verbrannt wurde, 91½ Gulden 5 Batzen bezahlen, wobei die Hauptbeträge die für Holz, Reisig und Stroh und für den vertrunkenen Wein verrechneten Gelder waren.

Beim Nachfolger des Abt Balthasar, Johann Friedrich von Schwalbach, liefen zahlreiche Beschwerden über die ungerechten Hinrichtungen, Prozeßverfahren und Kosten ein. Es wurde eine Untersuchung gegen Voß eingeleitet; der Schurke geriet in Haft, in welcher er dreizehn Jahre zubrachte. Im Jahre 1613 erhielt er seinen Lohn; er wurde enthauptet. –

Im Fürstentum Münster begann der erste Hexenprozeß im Jahre 1563; im Jahre 1565 berichtet nämlich der Amtsschreiber zu Stromberg, daß etliche Leute der Zauberei anrüchig wären, die deshalb schon 1563 peinlich verhört worden seien, die alles in Abrede stellten. Darauf erfolgt der Bescheid der weltlichen Räte des Fürstbischofs: »Weil solche und dergleichen Dinge gewöhnlich aus einem Aberglauben zu fließen pflegen, so habt ihr den Prädikanten (Prediger) einige Male zu ihm zu schicken, daß er sie mit der Heiligen Schrift von solcher teuflischer Phantasie abzustehen ermahne.«

Trotz ihrer Geständnisse befahl der Fürstbischof Bernhard von Ransfeld die Angeklagten zu entlassen, und der Vogt und der Untersuchungsrichter wurden ermahnt, in Zukunft nicht wieder »solche Leute auf bloße Vermutung in Haft zu nehmen, es wäre denn, sie suchten sich davonzumachen.« –

Die Fürstbischöfe Herzog Ernst von Bayern (1585-1611) und Ferdinand von Bayern (1612-50), Zöglinge der Jesuiten von Ingolstadt, betrachteten die Beseitigung der Protestanten als ihre erste Aufgabe und riefen zu dem Behufe die Jesuiten, Kapuziner, Franziskaner und Klaristen, die Minoriten und Dominikaner ins Land. Gleichzeitig mit der Verfolgung und Vertreibung der protestantischen Prediger kam die Hexenaufspürung in deren verlassenen Gemeinden in Schwung.

Ums Jahr 1596 gab es im Münsterlande viele Personen, die im Besitz von Verschwörungen zu sein vorgaben, vermittels welcher sie in allerlei Kräuter eine besondere Heilkraft bringen könnten. Diese Leute verdienten mit Verkauf dieser Heilmittel ihren Lebensunterhalt. Einer dieser Beschwörer war der Schneider Schwachmann, Eigenhöriger des Gutsbesitzers Rudolf Münnich zu Eickhafen im Amte Vechta.

Derselbe wurde der Zauberei halber verhaftet. Sein Gutsherr trat energisch für ihn ein, allein die »weltlichen Räte« erkannten (28. März 1596) auf die Folter und – er gestand: Zu Holte im Gerichte Haselünne wohne einer, Morer Johann, der habe ihm die Bücher gegeben und ihn solche Kunst gelehrt.

»Sagt, er könne den Teufel zwingen mit Gottes Wort, da er Schaden tue, daß er allda abweichen müsse.«

»Sagt demnächst, Johann Hagestede sei zu ihm gekommen, als ihm drei Pferde krank gewesen und habe ihn um Rat gefragt. Er habe demselben geantwortet: Er besitze natürlich Kräuter, darüber wolle er Gottes Wort lesen und sie dann den Pferden geben, werde es gut oder wiederum besser, so solle er ihm, dem Verstrickten, einen Reichstaler und ein Brot geben usw.«

»Sagt, der Teufel werde auch bei Gott und seinen fünf Wunden, Leiden und Sterben abzuweichen beschworen.«

»Auch sagt, der Teufel komme von ihm in Gestalt einer Drossel; auch müsse er kommen in jeder Gestalt, so ihm befohlen oder geboten werde. Er könne sprechen, wie er selbst erfahren.«

»Sagt, die so hoch in der Kunst seien, daß ihnen der Teufel allhier auf Erden zu dienen gelobt, die müssen ihm wiederum nach ihrem Absterben mit ihren Seelen dienen. Das habe er auch gelobt.«

»Diese Nachbeschriebenen sollen auch diese Kunst gebrauchen und damit umgehen: Der Pastor zu Bestrup usw.«

Zum Schluß des Protokolls heißt es:

»Letzlich bekennt er nochmals, daß er sotanen Vertrag mit dem Teufel geschlossen, und bekennt alles, was er gesetztermaßen bekannt, also wahr zu sein.«

Dem Unglücklichen, der gestanden, daß er seine Mittel doch gegen den Teufel gebraucht, hatte man durch alle Fragekniffe eine ihn belastende Aussage in den Mund gelegt.

Es wurde mit Schwechtmann »nach dem Rechte« verfahren, und die von ihm »Besagten« in Untersuchung gezogen. –

In dem Städtchen Ahlen lebte ein gewisser Peter Kleinkamp, ein Trinker, der wegen eines ihm zur Last gelegten Diebstahls flüchtig geworden, aber nach Ahlen zurückgekehrt war, wo er des Versuchs der Sodomiterei und anderer Schandtaten, nicht aber der Zauberei angeklagt wurde. Es konnte ihm aber nichts nachgewiesen werden. Weil er jedoch einmal entflohen war und mit verdächtigen Personen verkehrt hatte, so wurde er am 16. Juni 1615 gefoltert. Er gestand indes nichts, weshalb er »wieder hingesetzt und, damit er während der Nacht nicht vom bösen Feind gestochen wurde, bewacht.«

Am anderen Morgen wurde den Richtern angezeigt, Kleinkamp sei zum Geständnis willig gemacht worden. Das Geständnis lautet nun:

»Darauf er gütlich ausgesagt: Er sei seines Alters vierundvierzig Jahre. Gestern hatte ihn der Teufel unter den linken Arm gestochen und nicht haben wollen, daß er bekennen sollte. Er sei ein Zauberer. Seine verstorbene Frau habe ihn das Zaubern gelehrt. Auf der Broickhauser Heide habe er Gott und seinen Heiligen entsagt, dem Teufel Glauben, Treue und Huld gelobt. Bei dieser Verleugnung Gottes sei er dreimals rückwärts gesprungen. Darauf wäre der Teufel in Gestalt eines schwarzen Hundes zu ihm gekrochen. Der Hund wäre bald wieder verschwunden; statt seiner habe sich ein Weib neben ihn gestellt. Auch ein Mann wäre erschienen, der Buhle seiner verstorbenen Frau. Derselbe sei mit seiner Frau auf die Seite gegangen, um zu buhlen.

Vor zehn Jahren sei er ein Werwolf geworden. Sein Gehilfe sei damals der verstorbene Johann Ossenkamp gewesen. Später sei Christian zu Loe sein Gehilfe geworden usw. ›Meine Frau ist auch eine Zaubersche. In meine Rotte gehört Heinrich Hoyemann zu Broickhausen. Unser Hauptmann war Cort Busch; derselbe hatte einen roten Kopf. Zu jeder Rotte gehören sieben (er nennt sie). Ich war ihr Trommelschläger. Unsern Tanz hielten wir auf der Kampforte. Wir tanzten auf der Leine. Die Trommel wird mit einem Fuchsschwanze geschlagen und geht: Tup, tup, tup, tup.‹

Auf der Kampstraße in Schellings Hause hätten sie sich geschmiert, darauf wären sie aufgeflogen nach der Mark, in den Weg nach Mecheln zu in Suitholds Kamp an der Lohelinde und nach anderen Orten hin. Hier hätten ihnen ihre Buhlen Kräuter behändigt, welche sie zum Vergiften gebrauchen sollten. Mit den seinigen habe er nichts ausgerichtet. Nur im Anfang seiner Lehre habe er von seiner Buhle Kraut empfangen, mit welchem er einen Hahn, eine Henne und sich selber ein Schwein vergiftet habe. Sie wären aufgeflogen als schwarze Raben usw.«

Das Zeugenverhör ergab viel Widersprüche zwischen den Selbstanklagen Kleinkamps und den Zeugenaussagen, allein dadurch ließen sich die Richter nicht irre machen. Da protestierten plötzlich die Angehörigen der als Mitschuldige von Kleinkamp angegebenen Personen, und das Gericht verfügte die nochmalige Vernehmung Kleinkamps und Gegenüberstellung mit Christian zum Loe.

Jetzt widerrief Kleinkamp zum Teil und sprach seine Reue aus, daß er seiner Frau Unrecht getan habe, blieb aber betreffs Loe und anderer bei seinen Behauptungen.

Bei der Zusammenstellung mit Loe rief ihm Kleinkamp zu: »Du bist ein Werwolf, gerade so wie ich«, und Loe war wie vernichtet, beteuerte aber seine Unschuld.

Kleinkamp wurde schließlich »wegen geständiger Zauberei, dabei verübter Vergiftung und anderer Untaten« hingerichtet und zu Asche verbrannt.

Der verzweifelnde Loe unterwarf sich in Lembeck freiwillig der Wasserprobe, welche mißlang. Seine Frau verließ ihn heimlich, und er verbarg sich in einem Gehölz. Man fing und verhaftete ihn am 26. Februar 1616. Im Kerker wurde er wahnsinnig, weshalb die Räte in Münster die alsbaldige Folterung befahlen. Der Tod erlöste ihn jedoch am Abend des 18. April (1616), dem Tage seiner Folterung. Seitdem wurden an allen Orten im Münsterlande Zauberer massenweise aufgespürt und unzählige Scheiterhaufen loderten dort zur Ehre Gottes empor.

Von dem Kaufmann Köbbing zu Coesfeld (im Münsterlande), welcher im Jahre 1632 hingerichtet wurde, sagen des Fiskals Akten: »Inmaßen wahr, daß er so ein gottvergessener Mensch sei, der nicht allein die Kirchen nicht frequentiert, sondern auch zu sagen pflegt, man müsse temporisieren Sich nach den Umständen richten., und soviel den Glauben anbelangt, allen Sekten und Religionen sich akkomodieren (anpassen) können. Item er wolle sich wegen des Glaubens soviel nicht bekümmern, daß er darum verfolgt oder getötet werden solle.«

Diese beiden Punkte konnte der Angeklagte in seinem Verhör nicht gänzlich in Abrede stellen. Köbbing stand als Kaufmann mit Holländern in Verbindung; auch hatte er die Tochter eines evangelischen Geistlichen in seinem Hause beherbergt. Jesuiten hatten sich seit 1626 in Coesfeld eingenistet, und Köbbing mußte brennen. –

Im Kurfürstentum Mainz wurde im Jahre 1570 Elisabeth, Hans Schmidten Ehefrau, in dem Orte Altheim der Hexerei verdächtig. Ihre Nachbarn richteten daher ein Gesuch an den Amtmann zu Amorbach:

»wegen dieser Zauberei sie gnädig zu bedenken«, infolgedessen die Angeschuldigte in den Turm zu Buchen geworfen und hier, an eine Kette geschmiedet, in strenger Haft gehalten wurde, wo sie über ein Jahr verblieb. Da endlich verfügte das Ratskollegium ihre Freilassung. Aber der Schultheiß ließ sie zuvor auf des Amtmanns Befehl auf die Folter legen und dergestalt peinigen, daß ihr Leib zerdehnt, zerrissen, ihre Hände und Arme verrenkt und zerbrochen wurden. Trotzdem legte sie kein Geständnis ab. –

Vom Jahre 1593 an wurde im ganzen Mainzschen Odenwalde Jagd auf Hexen gemacht. Selbst alters- und geistesschwache Personen wurden eingezogen. Schwangere Frauen wurden ihren Männern nur gegen hohe Bürgschaftssummen so lange zurückgegeben, »bis sie ihrer weiblichen Bürde entledigt« seien.

Die Frau Peter Müllers gestand auf der Folter, »sie sei mit Zauberei behaftet, vom allmächtigen Gott ab- und dem Teufel zugefallen«. Katarina Lengenfelder schrie: »Sie sei des Teufels und wolle sein bleiben.« Dabei riß sie sich von der Folter los und griff rasend den Scharfrichter an, dann stürzte sie tot nieder. Ihre Leiche wurde verbrannt und das Vermögen eingezogen.

Eine gewisse Margarete Habeckerin aus Galenbach war entflohen. Nun verhaftete man ihre Mutter, und diese gestand, ihre Tochter an einen Teufel verheiratet zu haben. In Amorbach beschuldigte ein Bauer vor Gericht die eigene Mutter der Hexerei.

Zwei Edelleute führten damals beim Kurfürsten Wolfgang zu Mainz über das Treiben der Mainzischen Beamten, die nachts in ritterschaftliche Gebiete einfielen, dortige Untertanen hinwegschleppten, marterten und ihre Habe raubten, Beschwerde. Dagegen richtete die Bürgerschaft von Buchen eine Eingabe an den Kurfürsten, in welcher sich in haarsträubender Weise der Aberglaube der Zeit widerspiegelt. Darin heißt es: In der Nacht vom 4. auf den 5. Juli habe der Torwart Veit Meffert zwischen 11 und 12 Uhr ein Rumoren von Pfeifen, Trommeln, umherspringenden Reitern und ungeschmierten Kutschen gehört, daß er vor Schrecken ins Horn gestoßen; doch habe er niemanden von der Bürgerschaft aufwecken können. Desgleichen habe der Torwart in der Vorstadt ein Springen und Tanzen gehört, wie wenn alle Häfen (Töpfe) zerschmissen würden, worauf um den Torturm herum ein greuliches Wetter samt Platzregen erfolgt, wie aus Fässern, dessengleichen noch niemand gesehen. Ein Bürger, der aus dem Wirtshaus gekommen, habe alles um sich herum tanzen sehen und eine Anzahl teuflischen Zaubergesindels in Menschengestalt, schwarz angetan, auf der Gasse umherspringen bemerkt, das sei vom leidigen Satan wider alles Verbot geistlicher und weltlicher Obrigkeit mit seinen untergebenen teuflischen Instrumenten zu keinem anderen Ende gerichtet, denn um sein Reich durch solche verdammliche Freude zu erheben. Daher wolle die liebe von Gott eingesetzte Obrigkeit eine heilsame Strafe gegen die dem leidigen Satan fürsichtig ergebenen Zauberer verordnen.«

Daraufhin wurde eine große Zahl von Hexen und Zauberern eingezogen. Unter diesen wurde eine Frau beschuldigt, in eine Kuh einen Fiedelbogen gezaubert zu haben. Eine vom Heumachen ermüdete Frau sprach zur anderen: »Wenn nur der Teufel das Heu holte!« Und weil sich darauf zufällig ein Sturmwind erhob, der das Heu wegwehte, so wurde die Frau als wettermachende Hexe eingezogen und gefoltert. Es folgten viele Prozesse; aber man findet über das Schicksal der Angeklagten wenig Bestimmtes in den Akten. Sie wurden meist samt und sonders verbrannt.

Kurfürst Johann Schweikert (1604-26) brachte, wie Soldan berichtet, in die Hexenverfolgung zuerst System, indem er, nachdem er sich von der theologischen und juristischen Fakultät seiner Hochschule über das Hexenwesen hatte belehren lassen, eine Untersuchungsordnung für Hexenprozesse mit 18 General- und 98 Spezialfragen aufsetzen und den Gerichten des Landes zuschicken ließ. Aber die schlimmste Zeit kam (1626) unter seinem Nachfolger Georg Friedrich (von Greifenklau).

Als sich Georg Friedrich in Dieburg huldigen ließ, ersuchte ihn die Zentmannschaft inständig, daß er zur Ausrottung der Zauberer die peinlichen Untersuchungen anordnen möge, und wiederholte 1627 die Bitte schriftlich. Nun wählte man aus der Masse der zur Anzeige Gebrachten zunächst Martin Paths Witwe aus, weil »deren Mutter vor zwanzig Jahren als Hexe verbrannt« worden sei. Das Verhör begann am 26. Juni, und die Hinrichtung erfolgte am 7. Juli. Da sie eine ganze Anzahl Mitschuldige genannt hatte, entwickelten sich jetzt auch eine ganze Reihe Hexenprozesse, die jeder einzelne wieder Verfolgungen in Dieburg, Seligenstadt, Aschaffenburg und anderen Orten hervorrief. Die meisten Beschuldigten gaben als Versammlungsorte der Hexen den Eichwasen bei Dieburg, auch den Humesbühl, den großen Formel u. a. an.

Zum Hexensabbat in der Walpurgisnacht fanden sich angeblich oft Tausende auf dem Eichwasen, darunter vornehme Leute aus fernliegenden Städten, ein. Dabei waren die Trinkgeschirre anscheinend von Gold und Silber, in Wirklichkeit aber Pferdeköpfe und Schelmengebein, und was sich als Krammetsvögel ansah, war eine Schüssel mit Kröten. Ein Folterprotokoll vom 2. Oktober 1627 lautet: »Wie die Angeklagte nichts gestehen wollte, sondern auf dem Leugnen halsstarrig bestand, ist sie auf dem einen Schenkel mit dem Krebs beschraubet worden. Sie hat aber immerdar gerufen, es geschehe ihr Unrecht, und sich erzeigt, gleichsam sie einigen Schmerz nicht empfinde. Und ob der Meister auf ein Holz schraubte, auch mit aufgesperrtem Mund in einen Schlaf geraten. Und als man ihr Weihwasser in den Mund geschüttet, hat sie dasselbige jedesmal wieder ausgespien und abscheuliche Gebärden im Gesicht von sich gegeben. Derentwegen, nachdem sie wieder zu sich selbst gekommen, dieselbige ausgezogen, geschoren, mit dem Folterhemd angelegt und auf dem anderen Schenkel auch beschraubet worden, wobei sie sich mit Entschuldigungen, Rufen, Schreien, Schlafen wieder wie zuvor gebärdet, auch das Weihwasser abermals ausgespien. Auf welche beharrliche Halsstarrigkeit und Verleugnen sie ungefähr ein zwei Vaterunser lang aufgezogen und mit ihr ein großer Stein an beide große Zehen gehängt worden. Sie hat aber wie zuvor einig empfindliches Zeichen nicht von sich gegeben, sondern gleichsam sie tot wäre, sich gestellt, deshalben man sie herabgelassen und zur vorigen Kustodie (Gefängnis), nachdem sie sich wieder erholt, hinführen lassen.«

Der Verhaftete Philipp Krämer aus Dieburg wagte im Verhör freimütig herauszusagen, daß die gegen ihn gemachten Zeugenaussagen falsch seien. Das ganze Hexenwerk sei nichts als Aberglauben. »Wenn dergleichen Belialszeugnisse auch tausend wären, so könnten sie doch alle tausend falsch sein. Denn das wären Leute, so in ihrer Pein und Marter verzweifelten. Da müsse er sehen, daß unter Tausenden nicht einem recht geschehe. Es nehme ihn wunder, daß man solche abergläubischen Sachen glaube. Das seien doch lauter unmögliche Dinge, und es könnte aus keiner Schrift bewiesen werden, daß es zu glauben sei, der Teufel verblende die Leute und nehme frommer Leute Gestalt an.« (Man sieht, daß es im Volke viel verständigere Leute gab als unter den gelehrten Richtern.) Der Freimütige wurde am 6. September 1627 mit dem Schwerte hingerichtet und seine Leiche verbrannt. 36 Opfer forderte das Jahr 1627 allein in Dieburg, nach einer anderen Aufzeichnung 85.

Ende 1629 begann wieder ein Massenprozeß gegen 29 Personen in Dieburg, und ganze Familien wurden ausgerottet. Auf Betreiben des glaubenswütigen Dechanten zu St. Peter in Mainz wurden in Großkrotzenburg und Burgel gegen 300 Leute wegen Hexerei hingerichtet, deren Hinterlassenschaft – nahezu 1000 Morgen Land – dem Fiskus zufiel.

Jetzt aber schränkte Kurfürst Johann Philipp (von Schönborn) die Hexenverfolgung denn doch ein. Er ließ die im Jahre 1657 in Amorbach Verhafteten auf freien Fuß setzen. –

In der Erzdiözese Köln erstreckte sich die Hexenverfolgung in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts über alle Schichten der Gesellschaft.

Der Pfarrer Duren zu Alfter meldet dem Grafen von Salm, »daß man zu Bonn stark zu brennen anfange. Jetzo sitzt eine Reiche, deren Mann vormals Schöffe zu Bonn gewesen, namens Kurzrock. Sie ist eine Hexe, und täglich vermeint man, daß sie justifiziert werden solle, welcher ohne Zweifel noch etliche Dickköpfe (das sind Lutherische) folgen müssen«. Später schreibt derselbe Biedermann:

»Es geht gewiß die halbe Stadt drauf. Denn allhier sind schon Professores, Candidati juris, Pastores, Canonici und Vicarii, Riligiosi eingelegt und verbrannt …

Ihre fürstl. Gnaden haben 70 Alumnos, welche folgens Pastores werden sollten, gestern eingelegt, zwei andere hat man aufgesucht, sind aber ausgerissen.

Der Kanzler samt der Kanzlerin und des geheimen Secretarii Hausfrau sind schon fort und gerichtet. Am Abend Unserer Lieben Frauen ist eine Tochter allhier, so den Namen gehabt, daß sie die schönste und züchtigste gewesen von der ganzen Stadt, von 19 Jahren hingerichtet, welche von dem Bischof selbst von Kind an auferzogen.

Einen Domherrn mit Namen Rotensahn habe ich sehen enthaupten und folgens verbrennen sehen. Kinder von drei bis vier Jahren haben ihren Buhlen, Studenten und Edelknaben von 9, 10, 11, 12, 13, 14 Jahren sind hier verbrannt. Summa, es ist ein solches Jammern, daß man nicht weiß, mit was für Leuten man umgehen soll.«

Unterm 20. Dezember meldet der Vogt zu Hülchrode, Andreas Hüffele, dem Amtmann von Ladolf in Dyck, daß Zeiger dieses, der armen gefangenen Frauen Eidam, genannt Gort, bei ihm gewesen und gebeten wegen seiner selbst und seinen Geschwägern, daß man doch ihre Mutter mit dem Schwerte richten und in die Erde begraben möchte, dagegen sie unserem gnädigen Herrn 40 Thaler Kölnisch zu untertänigster Verehrung geben wollen. »Die allhier Sitzende habe ich examinieren, peinigen und aufs Wasser versuchen lassen, deren zwei ihre Untaten umständlich bekannt, die dritte aber halsstarrig geleugnet; jedoch dieselbe wie die andern zwei auf dem Wasser geschwommen.«

Unter den zahllosen Hexenprozessen jener Tage im Kölner Lande dürfte der nachstehende der interessanteste sein:

Die schöne Tochter des kaiserlichen Postmeisters Henoth, Katharina, leitete in Köln das Hauswesen ihres Bruders, des Propstes und Domherrn Härtger von Henoth. Da wurde eines Tages die den besten Kreisen angehörende junge Dame von einer vom Teufel besessenen Professorsschwester des Klosters zu St. Klara als Hexe verschrien und in den Kerker geworfen. Sie sollte Raupen gemacht haben. Zudem bekannten zwei Pfarrer, daß gewisse Behexte an den geheimsten Teilen ihrer Leiber litten und daß eine Hexe es ihnen angetan haben müsse, die ihnen im Wachen wie im Traume fortwährend erscheine. Es stand bald fest, daß dies die schöne Katarina Henoth sein müsse, die nun dreimal durch alle Grade gefoltert wurde, »daß die Sonne sie durchscheinen konnte«. Aber sie blieb heldenhaft bei Beteuerung ihrer Unschuld. Der Bruder durfte von Glück sagen, daß man ihn nicht in den Prozeß verwickelte, und mußte sehen, wie man die Schwester auf einem Karren hinaus vor die Stadt zum Scheiterhaufen fuhr. Ein von den Freunden der Bejammernswerten gewonnener kaiserlicher Notar hatte einen Protest gegen das grauenhafte Verfahren aufgesetzt. Dieser stand mit den Freunden an einer Straßenkreuzung der Stadt, wo der Zug zum Richtplatz zu halten pflegte. Man reichte der Unglücklichen die Verwahrungsurkunde und eine Feder auf den Wagen, damit sie unterzeichne. Da riefen die den Karren begleitenden Jesuiten: »Sehet, ihr Leute, daß sie eine Hexe ist. Sie schreibt mit der linken Hand.« Jetzt aber riß die Ärmste mit der Linken den Verband von der rechten Hand, zeigte die in der Folter verstümmelte Rechte und sprach mit lauter Stimme: »Ja, ich schreibe mit der Linken, weil die Henkersknechte die Rechte mir verdarben und zerschmetterten, um mich Unschuldige zum Geständnis zu zwingen!«

Entsetzen und Grausen erfüllte die Menge; es wurden harte Worte und Drohungen laut. Da stimmten die Jesuiten einen Psalm an, und weiter ging der Zug zum Scheiterhaufen. Das Blut der in der heiligen Stadt Köln unschuldig Gerichteten schreit zum Himmel. –

In Ellingen (in Franken), einer Landkomthurei des deutschen Ritterordens, wurden im Jahre 1590 in acht Monaten fünfundsechzig Hexen hingerichtet. –

Im reichsunmittelbaren Frauenstift Quedlinburg sind durchschnittlich in einem Jahrhundert 133 Personen verbrannt worden; also in vier Jahrhunderten 532. –

Im Stiftslande Zuckmantel (Schlesien) wurden im Jahre 1639 nachweisbar zu Zuckmantel, Freiwaldau, Niklasdorf, Ziegenhals und Neisse 242 Personen dem Hexenwahn geopfert und 1654 102, darunter zwei Kinder, deren Vater Teufel gewesen sein sollte. –

Im Stift Paderborn wurde seit 1585 die Hexenverfolgung betrieben. Ein einziger der dortigen Hexenrichter hat fünfhundert Hexen zum Tode verdammt.

Ein Jesuit, namens Löper, rief dort eine ganz eigenartige Bewegung hervor; etwa einhundert Besessene liefen in der Stadt umher und zeterten über den Bürgermeister, über die Kapuziner, die Hexen und die Hexenverteidiger. Auf Betreiben des Kapuziner-Guardians wurde der Jesuit ausgewiesen, indes, der Unfug war einmal im Gange. Aus mehr als neunzig besessenen Leuten zu Paderborn und Brakel riefen die Teufel unaufhörlich über Trinike Morings als über eine Zauberin, welche der Teufel durch Branntwein, Kuchen, Äpfel, Bier, Fleisch u. a. m. in die Menschen getrieben. Ja, die Teufel haben auch öffentlich auf den Gassen über etliche als Hexenverteidiger geschrien, und was die Teufel geschrien, das bekannten dann die Hexen gerichtlich, nämlich daß die bösen Geister durch Hexen in die vielen Menschen eingetrieben worden wären. –

Es war im Jahre 1679, als im Erzstift Salzburg der letzte große Hexenbrand in Szene gesetzt wurde, bei welchen siebenundneunzig Personen zu Staub und Asche wurden. Die Veranlassung hatte eine Viehseuche gegeben. Was für übermenschliche Seelenstärke Frauen dabei an den Tag gelegt, ist unbegreiflich. Sie ertrugen Dutzende von Martergraden und erlitten den Märtyrertod in der verschiedensten Gestalt und bewährten doch ihren Heldenmut. –

Um die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts waren die Hexenprozesse allenthalben in dem gewünschten Gange und die Anschauungen und Lehren des Hexenhammers den breitesten Volksmassen in Fleisch und Blut übergegangen. Von da ab sehen wir die Hexenverfolgung ihre höchste Höhe erreichen. Die Drachensaat Innozenz' VIII. und Institors und Sprengers war aufgegangen und hatte die Schreckenszeit über die Christenheit herbeigeführt.

Auch in den weltlichen und protestantischen Territorien des deutschen Reiches flammten die Scheiterhaufen empor und vernichteten tausend und aber tausend von unschuldigen Menschen. Der entsetzlichste Menschenwahn, der je die Welt regiert, schritt verheerend durch die meisten europäischen Lande, eine geistige Seuche, eine ansteckende Volkskrankheit, welche die Nationen dezimierte.

Das Zeitalter des Dreißigjährigen Krieges, welches ohnehin unsägliches Elend über das deutsche Volk verbreitete, war das für die Hexenprozesse fruchtbarste. Es war, als wolle der Aberglaube, verbunden mit den Kriegsdrangsalen, unsere große Nation vom Erdball verschwinden machen. Wenn er das nun allerdings auch nicht erreicht hat, so ist ihm wenigstens gelungen, die Entwicklung der Kultur und Zivilisation ganze Jahrhunderte zurückzuschrauben.

In allen jenen deutschen Ländern, welche durch das Schwert der Feinde, durch Morden, Sengen und Brennen, durch Frevel und Mutwillen der ungezügelten Kriegerhorden, durch Rauben, Hungersnot und Seuchen so entsetzlich litten, war man, von Wahnwitz getrieben, unermüdlich, der entsetzlichsten der Volkskrankheiten, welche je christliche Nationen dezimiert, durch Errichtung von Scheiterhaufen zu fördern. Sollte doch selbst die Mutter des berühmten Astronomen Kepler in ihrer schwäbischen Heimat Wyl als Hexe verbrannt werden, und obschon ihr Sohn auf die Nachricht davon sich schleunigst dahin begab, so griff doch selbst dieser große Denker, welcher die Fähigkeit besaß, das bedeutende Werk »Die Harmonie der Welt« zu schreiben, den Hexenglauben als solchen nicht an. –

siehe Bildunterschrift

Die Hexenwaage zu Oudewater.

Aus den Herzogtümern Braunschweig und Lüneburg berichtet schon vom Jahre 1561 die Göttinger Chronik, der Göttinger Magistrat sei so mit Hexenprozessen beschäftigt gewesen, daß fast kein altes Weib vor der peinlichen Frage und dem Scheiterhaufen sicher war. Herzog Heinrich von Wolfenbüttel ließ im Jahre 1565 an einem Tage bei Salzgitter zehn und bei Lichtenberg sieben Hexen verbrennen. In den Jahren 1572 und 1573 kam selbst die Herzogin Sidonia, die Gemahlin des katholisch gewordenen Herzogs Ernst II. von Braunschweig-Kalenberg, wegen Hexerei so in Gefahr, daß sie zu ihrem Bruder, dem Kurfürsten August von Sachsen, flüchtete. Man beschuldigte sie, im Bunde mit dem Teufel versucht zu haben, ihren Gemahl durch Gift zu beseitigen.

Immerhin stiegen in Herzog Julius, der im Jahre 1589 starb, noch Zweifel darüber auf, ob denn Hexen und Zauberer wirklich die Dinge verrichten könnten, welche sie unter der Folter bekannten. Sein Nachfolger Heinrich Julius jedoch, der seit 1566 Bischof von Halberstadt war, kannte solche Gewissensskrupel nicht; er trieb die Hexenverfolgung en gros, so daß bei Wolfenbüttel häufig an einem Tage zehn bis zwölf Hexen auf dem Holzstoße endeten. Die Richtstätte vor dem Lechenholze sah, wie eine gleichzeitige Chronik berichtet, von wegen der Menge der daselbst aufgerichteten Brandpfähle wie ein kleiner Wald aus.

Eine Chronik der Stadt Hitzacker im Fürstentum Lüneburg berichtet: »Anno 1610 wurden etliche Personen in Hitzacker und in der Nähe der Hexerei und Zauberei beschuldigt, welche dann auf viele andere mehr bekannten, daß auf zehn Personen inkarzeriert (eingekerkert) und zum Feuer verdammt wurden. Der damalige Pastor in Hitzacker, Simon Krüger, schreibt, daß ihm diese Affäre nicht allein große Mühe und Arbeit gemacht, sondern auch tausend Sorgen und Tränen aus dem Herzen gedrungen. Es ward geurteilt, daß sehr viel dieser Leute unschuldig sterben müssen und daß der Scharfrichter bei der Wasserprobe betrüglich gehandelt, damit er nur viel verdienen möchte. Die Pfähle, daran dieselben verbrannt, waren Anno 1670 noch häufig auf dem Galgenberge zwischen Marwedel und Livau zu sehen. Man erzählt, daß etliche von den Pfählen wieder ausgegrünt, welches dann der Regierung einiges Nachdenken verursacht, von solchem Prozeß abzustehen und eine Inquisition wider den Scharfrichter vorzunehmen.«

In Hildesheim erlitt 1615 ein Knabe den Tod, weil er sich in eine Katze verwandelt haben sollte. –

Zu Loccum wurden zwölf Hexen von der Universität Rinteln im Jahre 1628 verurteilt. –

»Nicht selten«, schreibt Wächter, »mußte der Verdacht der Zauberei den Vorwand abgeben, eine Verfolgung aus politischen und kirchlichen Motiven einzuleiten. Hierfür nur ein Beispiel: Im Anfange des 17. Jahrhunderts herrschte in der Stadt Braunschweig ein aristokratischer Senat mit großer Härte. Die Rechte der Bürgerschaft gegen Übergriffe dieser Aristokratie vertrat einer der achtungswürdigsten und gebildetsten Männer in Braunschweig, der Bürgerhauptmann Hennig Brabant. Seine Gegner suchten diese lästige Stimme auf alle Weise zum Schweigen zu bringen. Als es nicht gelang, griff man zu einem Mittel, das in der Hand der Gewaltigen jener Zeit selten fehlschlug, zur Einleitung eines peinlichen Prozesses. Auf den Umstand, daß einmal ein Rabe in das Haus Brabants flog, wurde die Anklage eines Bundes desselben mit dem Teufel gestützt und diese noch gehäuft mit der weiteren Anschuldigung, Brabant habe sich mit dem Herzog gegen die Rechte des Rats verbunden. Daraufhin wurde er verhaftet. Wohl wissend, welches Schicksal ihm drohte, suchte er demselben durch die Flucht sich zu entziehen. Er ließ sich vom Gefängnis herab, fiel, brach ein Bein und wurde wieder in den Kerker zurückgebracht. Nun begann man den Prozeß sofort mit der Folter. Auf die unmenschlichste Weise wurde sie gegen ihn angewendet; z. B. nachdem man ihn an den rückwärts gebundenen Armen an das Gewölbe der Folterkammer aufgewunden, hing man an sein gebrochenes Bein ein schweres Gewicht und ließ ihn so eine halbe Stunde freischwebend hängen, während das Gericht abtrat und im oberen Zimmer sich gütlich tat; ja, der Scharfrichter war menschlicher als der Rat, indem er das Verlangen, dem Angeschuldigten hölzerne Keilchen unter die Fingernägel zu schlagen, mit der Bemerkung abwies, er müsse doch seine Seligkeit bedenken. Eine solche Folter mußte ihren Zweck erreichen; Brabant gestand am Ende alles, was man von ihm wissen wollte, um nur den unerträglichen Qualen ein Ende zu machen, und er wurde sofort zum Tode verurteilt. Und nun die Hinrichtung! Im jammervollsten, durch die Folter herbeigeführten Zustande wurde er auf einem Gerüste auf einem Stuhl festgebunden. Zuerst schnitt man ihm die zwei Finger ab, mit denen er den Bürgereid geschworen; dann riß man ihm viermal mit glühender Zange Stücke Fleisch aus den Armen und der Brust. Darauf setzte ihm der Scharfrichter ein Messer auf den Brustknochen und schlug auf dieses Messer, wie es im Protokoll heißt, langsam mit einem hölzernen Hammer, während Brabant immer laut seine Unschuld beteuerte. Jetzt wurde ihm der Leib aufgeschnitten – noch lebte er –, dann wurde ihm sein Herz herausgenommen und ins Gesicht geschlagen. Das Protokoll sagt, »er sei in seinem Gebete still geworden und entschlafen, als man ihm das Herz herausgerissen«.

Fluch solchen Teufeln in Menschengestalt, die solche Grausamkeiten angeordnet! –

Auch im Amte Kalenberg waren die Hexenprozesse lebhaft im Schwunge. Wir lassen hierunter einige der dort verhandelten Prozesse nach den Akten folgen.

Untersuchung wider Sievert Meiers Ehefrau aus Rössing

Ein auf das damalige bischöflich-hildesheimsche Amt Pappenburg wegen Zauberei gebrachtes Weib, namens Jansen, hatte in ihren Verhören auf Sievert Meiers Frau zu Rössing bekannt. Infolgedessen wurde die letztere am 23. Juli 1639 vom Amte Kalenberg gefangengesetzt.

Dem herrschaftlichen Pächter Müller zu Rössing waren angeblich fünfzehn Pferde in einem Jahre gestorben, seine Schafe hatten wenig Milch gegeben, sein Hofmeister war plötzlich erkrankt und ein Einwohner zu Kalenberg hatte seit Walpurgis seine Kuh nicht melken können, Vorfälle, die nach Meinung des Pächters nur durch Zauberei bewirkt sein konnten, weshalb er um Vernehmung der Hexe einkam.

In drei Verhören leugnete die Inquisitin sowohl, eine Zauberin zu sein, wie die Jansen überhaupt zu kennen. Andere Verdachtsmomente lagen außer dieser Beschuldigung nicht gegen die Meier vor; man hatte sie indes schon seit Jahren für eine Hexe gehalten, und in Artikel 44 der famosen Carolina, der peinlichen Halsgerichts-Ordnung, mit welcher man unter Kaiser Karl V. das unglückliche deutsche Volk heimsuchte, heißt es:

»Wenn Jemand erbeut (erbietet), andere Menschen Zauberey zu erlernen, oder Jemand zu bezaubern bedräuet (drohet), und der Bedräueten (Bedrohten) dergleichen beschicht (geschieht), auch sonderlich Gemeinschaft mit Zauberern oder Zauberinnen hat, oder mit solchen verdächtigen Dingen, Gebährden, Worten und Wesen umgehet, die Zauberey auf sich tragen, und dieselbig Person desselben sonst berüchtiget, das giebt eine redliche Anzeigung zur Zauberey und genugsame Ursache zu peinlicher Frage.«

Seltsamerweise war jedoch der Kalenbergische Beamte – ein weißer Rabe unter seinen Genossen – so verständig, nähere Umstände aus dem Bekenntnisse der Jansen zu verlangen. Der Pappenburgische Richter antwortete nicht minder vernünftig: »Ich habe die Jansen scharf vermahnet, worauf sie geantwortet, sie wäre mit der Meier viermal »auf'm Tanze« gewesen. Wie »deroselben aber vorgehalten, daß ihr tanzent falsch, und blos des Teufels einbildent (Einbildung) sey«, antwortete sie wieder: »Das wisse sie besser; sie könne die Meiersche nicht los erkennen«. Dazu bemerkt der verständige Richter Knopf wörtlich:

»Wenn ich aber die Jansen für eine böse Bestie halte, so bin ich sonst selber des Gedankens, daß sie aus losem, falschem Herzen die Meiersche möchte mit ins Spiel bringen.«

Nunmehr wurden die Akten dem Oberrichter eingesandt, und dieser ließ Erkundigungen über den Lebenswandel der Beschuldigten anstellen. Inzwischen zeigte der Pappenburger Amtmann an, die Jansen sei bei ihrer Beschuldigung verblieben.

Das Ergebnis der Erkundigungen ist nicht bekannt; wohl aber bezeugte der Hofmeister des Pächter Müller zu Rössing, er habe mit der Meier einen Zank auf dem Felde gehabt, in welchem sie behauptet habe, daß seines Herrn Pferde auf einem gewissen Rasenplatze nicht weiden dürften, weil die Frau von Rössing ihr denselben zugesagt habe; er sei darauf krank geworden, könne aber nicht berichten, ob ihm die Meiern oder andere böse Leute solches angetan hätten. (Daß die Krankheit auf natürlichen Ursachen beruhen konnte, scheint dem Mann unbegreiflich.)

Des Pächters Pferdejunge erzählte gleichfalls jenen Streit und zugleich, daß seinem Herrn etliche Pferde umgekommen seien; »ob solches aber von der Meierschen herkomme, könne er nicht berichten«.

Nunmehr wurden die Akten der Juristen-Fakultät zu Helmstedt vorgelegt, welche am 11. Oktober 1639 erkannte, »daß Inquisitin mit scharfer peinlicher Frage, doch menschlicher (?) Weise« zu belegen sei.

Auf der Folter bekannte die Ärmste dann (am 20. November 1639):

»Sie wäre eine Zauberin. Das Zaubern hätte ihr die Jansen gelehrt. Fünf Jahre wäre es her und sei in deren Hause zu Nordstemmen geschehen, wo jemand beim Feuer gesessen, der schwarz gekleidet gewesen, ihr einen gelben Pfennig gegeben und sie geküßt – sagt nichts weiter! – getan habe.

Und«, heißt es weiter, »als Verstriktin dabey beharret, undt ein mehres von derselben nicht zu erzwingen gewesen, ist sie wiederum zur Custodi (Gefängnis) verwiesen worden.«

Da dem Richter das Bekenntnis noch nicht genügte, wurde die Unglückliche am 27. November wieder mit der Folter bedroht, worauf sie unter vielen Tränen um Verschonung mit der Marter bat, und nunmehr (wie es heißt) » freywillig« folgendes Bekenntnis ablegte.

»Ihr Buhle, der Teufel, habe ihr gestern auf dem Kopfe gesessen und gesagt, sie solle fest halten und nicht bekennen; es solle keine Not haben. Es wäre wahr, daß sie eine Zauberin sei.«

Nun erzählt sie, wie sie das geworden:

»Als sie einmal nach der letzten Kalenbergischen Belagerung in das Haus der Jansen gekommen, hätte dieselbe zu ihr gesagt: Sie wolle ihr einen zuweisen, der solle ihr bringen, was sie vonnöten habe. Zum Feuer gewendet, habe sie jemand in schwarzer Kleidung mit schwarzem Hut und Federbusch gesehen, der sie gefragt, ob sie sich ihm wollte ergeben. Er wollte ihr verschaffen, was sie begehrte, und habe ihr einen gelben Pfennig hingehalten, welchen sie genommen. Sie habe den Schwarzgekleideten küssen, mit ihm aufs Feld gehen, dort Gott absagen und dem Schwarzen angeloben müssen.

Ihr Buhle heiße Hans Federbusch, habe ungestalte kurze Hände und dicke Füße. Sie wäre mit ihm oft, sonderlich in der Walpurgisnacht, nebst anderen zwischen Kössing und Bernten zum Tanz gewesen. Wenn sie dorthin habe gehen wollen, habe sie sich aus einem Topfe, in welchem eine dünne Materie, wie Froschlaich, gewesen, eingeschmiert. Den gelben Pfennig habe sie zu Hause in den Schrank gelegt gehabt; er wäre aber am andern Morgen verschwunden gewesen. Bald darauf habe ihr der Buhle ein graues Pulver gebracht. Das habe sie ihrem eigenen Schwein eingeben müssen, das darum gestorben sei.

Darauf bekennt die Angeklagte, daß sie verschiedenen Personen von diesem Pulver eingegeben habe, die daran krank geworden seien, auch daß sie einiges Vieh, insbesondere die Pferde des Rössinger Pächters, vergiftet, und das Zaubern mehreren Weibspersonen, darunter ihrer eigenen Tochter, gelehrt habe.

Dem Scheiterhaufen, der ihr gewiß war, entging die Unglückliche dadurch, daß sie am 2. Dezember 1639 im Gefängnisse eines natürlichen Todes starb. Ihr Leichnam wurde aber auf Befehl der Hannoverschen Regierung auf dem Richtplatze verbrannt.

Prozeß Holenkamp (1639)

Ein Viehsterben hielten die Einwohner von Arnau für auf übernatürliche Weise entstanden. Die Katharina Holenkamp, verwitwete Lükken, die eine Hexe sei, habe es herbeigeführt.

Einige nicht vereidete Zeugen sagten aus:

1. Die Lükken habe einer gewissen Schattenberg eine Salbe gegen eine Beule am Arm gegeben; durch welche die eine Seite derselben gelähmt worden sei. Das habe man ihr vorgehalten und sie geprügelt, worauf sie sich entfernt habe und es der Kranken besser geworden sei.

2. Es sei allgemein bekannt, daß die Lükken eine Hexe sei und eine Frau mit Namen Köneken vergiftet habe. Einmal morgens habe sie etwas mit der Rute geschlagen, das habe geschrien wie ein Specht. Sie habe zwar gesagt, es sei ein Iltis gewesen; man wisse aber, daß es ihr Buhle gewesen, der so geschrien habe.

Die hochgelahrte Juristen-Fakultät erkannte auf diese Anzeige ohne Bedenken die Folter, die dann am 12. September 1639 auch richtig zur Anwendung kam.

Dabei hat die Ärmste (so heißt es im Protokoll), »sobald der Scharfrichter ein wenig mit den Beinschrauben angegriffen, zwar anfangs Schmerzen gefühlt, demnach nicht bekennen wollen, bald darauf aber ein schreckliches und abscheuliches Gesicht gemacht, dem Gehör nach mit drei verschiedenen Zungen, und sonderlich hochdeutsch geredet. Alsbald ist sie eingeschlafen und hat nachgehends von der Tortur nichts gefühlt, sich auch also bezeiget, daß ich (der Amtmann) in Sorgen gestanden, das Weib wäre gar tot. Dero Ursache ich dem Nachrichter befohlen, das Weib gänzlich zu lassen und auf die Erde niederzulegen. Etwa nach Ablauf einer halben Stunde ist sie wieder erwacht und in die Kustodi gebracht worden.«

Auf diesen Bericht des Amtmanns erteilt die hochweise Juristen-Fakultät von Helmstädt unterm 10. Oktober 1639 folgenden erstaunlich klugen Bescheid:

»Da Inquisitin sich bey der Tortur ganz wunderlich und übernatürlich (?!) betragen, so solle er sie in ein anderes Gefängniß bringen und durch den Scharfrichter fleißig besichtigen lassen, ob etwas verdächtiges bey ihr zu finden, da sie ihr Bekenntnuß hinterhalten könnte.

Auch habe er sie zu befragen, woher es käme, daß sie wider alle Vernunft gleichsam mit dreyen Zungen geredet, sich so ungeberlich bezeige undt nichtest bekennen wollen? ferner auch sie zur richtiger Bekenntnuß anzumahnen. Sollte sie aber also noch nicht zugeben und bei ihrem läugnen verharren, denn dieses falß Beschaffenheit noch die scharfe peinliche Frage, auch wohl mit anderen Instrumenten, als wie vorhin gebraucht, ziemlicher Weise zu repetiren (wiederholen) sey.«

Dieser grausame Befehl wurde am 26. November 1639 vollzogen. Das Torturprotokoll berichtet darüber:

»Verstrickte ist beim Leugnen geblieben, erklärt, daß sie, als ein redlich Weib, auch von nichts anderem zu sagen wisse als vom lieben Gott, welchergestalt sie dann immer den Namen Gottes im Munde führte, unterdessen aber wieder in der Tortur eingeschlafen (ohnmächtig geworden), ungeachtet der Scharfrichter sie aufgezogen mit › lebendigen Schwefel beworfen‹ und mit Ruten gehauen, welche sie alles nicht geachtet und sich deswegen nicht einmal beweget, daß selbst der Scharfrichter sich verwundert und gesagt: er hätte ein solches Weib noch nie vor sich gehabt.

Etwas über eine halbe Stunde hat der Scharfrichter der Verstrickten mit den Beinschrauben ›abereinst‹ hart angegriffen. Da hat dieselbe dann überlaut gerufen, sie wäre Zauberin; als sie aber entlassen und ihr ihre Aussage wieder vorgehalten wurde, hat sie alles revozieret (zurückgenommen) und erklärt, sie wäre unschuldig und ein ehrlich Weib.«

Hierauf erkannte die Helmstedter Juristen-Fakultät, diese Henkerbande, am 17. Dezember 1639:

»Daß Verstricktin gestalten Sachen nach, da vermuthlich, daß ihr muß vom Teufel seyn angethan, daß durch die Pein und Marter zum andern mal von ihr nichtß hat können gebracht werden, undt man sich ihrenthalben weiter nichtß zu befahren habe, auch andre Leute dieseß Orts nicht ergern mögen, deß Landes ewigt zu verweisen.

Von Rechts-Wegen.«

Prozeß wider Hans Krebs' Ehefrau (1638)

Die nachfolgenden Schriftstücke, welche uns den gesamten Prozeß wider Hans Krebs' Ehefrau aus Münchenhagen vorführen, geben uns zugleich ein Bild des bürokratischen Verfahrens der Juristen jener Tage. (Wir geben das Aktenstück hier wörtlich wieder.)

Calenberg, den 1. Novembris, Anno 1638!

Nachdem Hansen Krebs Fraw Ilsche Giesekingk vom Mönnichehagen Stiffs Lockumb, etliche Jahr hero berüchtiget gewesen, daß Sie eine Hexin wehre, wie sie dan von verschiedenen Zauberinnen, die nach einander in verschiedenen Jahren im Stifft Lockum gebrennet worden, besagt, vndt allemahll ausgetretten. Vnd also nach nemlicher Zeit abereinß eine Hexin zu Lockumb eingezogen, die auch nachgehents gebrandt, vff vorberürtes Weib mit bekant, welches Sie zu ihrer Wißenschaft gebracht, nochmalen in dieß Vnsers gnedigen Fürsten Vndt Herrn Ambt Calenbergk naher Jeinsen sich begeben vndt daselbst vfgehalten, habe vf vorgehende avisation des Stiffts Lockumb, ich obberurts Ilsche Gieseken gestrigen Tags zum Hafften pringen laßen, vndt gütlich befragt.

J.

Ob sie sich erinnerte warumb Sie in gefengliche Hafft gerathen?

Resp. (Antwort.)

Wisse es nicht.

Weither gefragt:

Ob ihr nicht wissendt, daß Sie zu verschiedenen mahlen von Zauberinnen, die zu Lockumb gebrandt, besagt worden?

Resp.

Habe davon wohl gehört, wehre aber Vnschuldig.

gefragt:

Warumb Sie den allemahl, wenn vorberurte Zauberinnen gefenglich eingezogen vndt gebrandt, außgetretten, vndt zu Münchehagen in ihrem Hauß sich nicht sicher behalten durffen?

Rsp.

Wäre zwart dero Zeith, wie der Catolische Abt daß Stifft Lockumb inne gehabt, geschehen, aber aus Furcht, were vnschuldig.

gefragt:

Ob Sie nicht bey Abt Straken Zeithen, nunmehr für zwölf Jahren, von Zauberinnen, die gebrandt worden, dem Stifft Lockumb genennet, vndt wie sie solches in Erfahrung bracht, außgetretten?

Affirmat. (bejahet.)

Ob nicht ihre Mutter vndt Schwester auch Zauberinnen gewesen vndt gebrandt worden?

Rsp.

Sagt Nein, weren natürlichen Todts gestorben, Ihrer Mutter Schwester aber, Grethe Gillersen, were zum Sachsenhagen fur vielen Jahren gebrandt worden.

gefragt:

Ob Sie dan keine Zauberin were?

Negat Constanter, (leugnet standhaft) were ganß vnschuldig vndt ein redlich Weib, vndt ohngeachtet die Waßer-Probe nicht allerdings richtig sein mugte, wollte Sie sich dennoch dazu erbotten haben.

gefragt:

Warumb sie dan gewichen?

Rsp.

Auß Furcht, daß Sie gleich andern vfs waßer mugen geworfen werden.

gefragt:

Warumb sie der Herr prior zu Lockumb zum abendtmahl des Herrn nicht gestatten wollen?

Rsp.

Hette ihr vorgehalten, daß sie eine Zauberinn, jedoch sie endlich vf ihre Entschuldigung zugelaßen.

gefragt:

Wie lang Sie zu Gottes Tisch nicht gewesen?

Rsp.

Weren zwei Jahr verfloßenn.

Alß Ihr aber endlich hart zugesprochen. Im Fall Sie nicht geradt zugeben vndt die Wahrheit bekennen würde, daß Sie alsdan mit scharfer Frage die Wahrheit zu erkundigen belegt werden solte, hett Sie geandtwortet, Sie mußte solches geschehen laßen, Gott vndt der Gedult befohlen, Gott wuste, daß Sie vnschuldig vndt keine Zauberin were, Ist zu beßerm Nachdenken wiederumb zur Custodi verwiesen.

Den 3. Novemb.

Abents vmb 4 vhr ist in Gegenwahrt deß Gohrgreffen der Gehrder Gohr Clausen Heinrichs vndt Hieronymi, Schultzen Hausvogts hierselbst, vndt andern Amtsdienern Verstricktin abereinst vorgefordert, vndt von mir dem Ambtmann deroselben zu gemüth geführt, was ihr den I. dieses vorgehalten worden, weiln Sie aber daßmahl nicht geradt zugeben wollen, wollte man vernehmen, Ob Sie nunmehr eines andern sich bedacht, vndt die Wahrheit freiwillig bekennen wolte, hat verstricktinn geandtwortet, eß were Ihr von Herzen leidt, das Sie sich an Gott so schwerlich versundiget hette, muße bekennen, daß sie ein Zauberin were, vndt hette sie ein Alt Weib, Aleke Blumen genandt, welcher Verstricktinnen Man daß Hauß abgekaufft, vndt Zeith ihres Lebens Deroselben darin frei Wohnunge versprochen, darzu gebracht, were also zugangen, daß berurte Aleke Blumen vngefehr fur 12 Jahren zur Verstricktinnen zu efftern geredet, Sie wolte ihr eine Kunst lehren, Sie sollte Geldt vnd Guts gnug haben, Wie Verstricktin einßmahl von Lockumb kammen, hette Alheit Blume ein Butter Brodt in der Handt gehabt, vndt ihr zu eßen gereichet vndt gesagt, es were einer in der Stuben, der wollte ihr etwas sagen, Wie Sie hineinkommen, were einer von zimblich langer Statur mit Schwarzen kleidern angethan am Tisch geseßen, vndt hette Fleisch, butter und kehse fur sich stehendt gehabt vndt geßen, Verstricktin hatte sich neben Alheit Blumen auch niedergesetzet, gegeßen vndt getrunken, wie solches geschehen, hette Schwarzbekleideter zu Verstricktinnen geredet, ob Sie sein wollte sein? Ihr auch zugleich einen Thaler zugehalten; wie Verstricktin aber denselben sich zu nehmen geweigert, hette Schwarzbekleideter geredet, weile Sie mit ihm gessen vndt getrunken, muste Sie den Thaler auch nehmen, welches Sie endlich gethan, den Thaler zu ihr genommen, vndt ins Schap gelegt, Schwarzbekleideten auch zugesagt, daß Sie wollte sein eigen sein, druff derselbe zu ihr weitergeredet, weiln Sie sich ihm nun ergeben, muste Sie auch allemahl wenn erß begehrte, seinen Willen thun, Vndt solte absagen vndt Verläugnen Gott vndt sein Angesicht, auch die Sternen am Himmel, vndt daß Sie solches fest halten wolte, hette Sie die Hende vf einander leggen vndt bei Ihrer Seel vndt Sehligkeit schweren mußen, Dahingegen hette Ihr Schwarzbekleideter versprochen, daß Er Ihr Zeith ihres Lebens gelts vndts anders gnug verschaffen wolte. Verstricktin wehre damit wider auß der Stuben gangen, Schwarzbekleideter alßpalt wegkommen, daß Verstricktin nicht gewußt, wo er geblieben. Deß folgenden Morgens hette Sie den verehrten Thaler besehen wollen, were aber aus dem Schranken weg Vndt nicht mehr dagewesen. (Man merkt, daß die Angeklagte Träume erzählt.)

Vber Eilff Wochen hernach, were Schwarzbekleideter wieder kommen vndt hette oben im Hauß vff dem Boden geklopfet, wie Verstricktin hinauff gestiegen, hette derselbe Sie niedergeworfen vndt seinen Willen gethan, Eß were aber also nicht beschaffen gewesen, alß wenn Sie mit ihrem Manne zu thun gehabt. – – –

(Die folgende Aussage ist, wie es in dem Exekutionsprotokoll heißt, propter teneram juventutem [wegen zarter Jugend] der Inquisitin nicht vorgelesen worden.) Der Bule hette Sie gefragt, ob Sie ihm zum Tanze folgen wolte, wen erß wurde begehren, worauff Sie Ja antworten mußen. Der Bule were sehr freundlich gewesen, Sie offt geküßet, der Mundt were ihm kalt vndt nicht einen Menschen gleich gewesen, hette sich Heinrichs Federbusch genennet, Neun Wochen vngefehr nach diesem uff Walpurgis abendt umb 10 Uhr wie Verstricktin Man vfm Closter Lockum gewesen, hette Verstricktin fur ihrer Thur ein starkes Brausen gehöret, wie Sie auffgethan, were der Bule mit zween schwartzen pferden da gewesen, vndt Sie nacher dem Bönnigs Berge, nicht weit von Lockumb belegen, weggeführt, Vndt wie sie mit einander dahin kommen, were ein Tisch mit einem Licht auch Wein vndt Bier daselbst gestanden, Vndt mehr Weiber, in specie Tike Wilhelms, die Strohmeirsche, vndt Döhleigs Fraw vndt die Bekmänsche, nebst Dieterichen Wilhelm, welcher auff der Trommel zum Tanz gespielet, Vndt alle gebrandt, alda versamblet, auch ohne den Bulen, noch etzliche in Schwarzen Kleidern gegenwertig gewesen, hetten mit einander getrunken vndt getanzet, Wie der Tantz vollendt, hette Verstricktinnen ihr Bule vff dem Schwarzen Pferde wieder zu Hauß gebracht, etwa ein halb Jahr hernach were er abermahl wieder kommen, Vndt alß Verstricktin sopalt in deß Bulen willen sich nicht ergeben wollen, hette Er Ihr den Halß wollen zutrucken, Sie mit gewalt vff deren Boden zur Münnichehagen nieder geworffen vndt bei Ihr geschlaffen, wen Sie aber von Ihrem Man schwanger gewesen, were der Bule nicht zu ihr kommen, auch alsdan mit Ihr nichts zu schaffen gehabt, vndt hette Er Ihr verbotten, das Sie nicht zum Tisch des Herrn gehen solte, Verstricktin were aber nichts desto weniger zum heiligen Nachtmahl des Herrn gangen, und daßelbe unter beiderlei gestalt genoßen.

gefragt:

Ob Sie nicht auch Menschen und Viehe mit ihrer Zauberei hette schaden zugefugt, vndt wem?

Rsp.

Der Bule hette zu Ihr geredt, wenn Ihr jemandts etwas zu leidt thete, solte Sie solches nicht an demselben, sondern dessen Viehe rechen, vnd hette Sie Clausen Ripenbardt ein Fullen, welches in ihrer Wiesen gewesen vnd daß Graß abgefreßen fur Ripenbardts pforten daß Graß vergifftet, daß es gestorben, Wozu Ihr der Bule eine weisse Materie, wie kreite gebracht, daß Sie dieses für das Fullen vf die Weide strewen solte, welches Sie gethan, es hette aber davon kein Viehe mehr gefreßen oder Schaden bekommen.

Furs andere hette Schneiders Tileke Verstricktinnen einßmahl zwei Schweine geschlagen, darumb Sie deßelben Fullen auch mit eben solcher Materie vergifftet, daß er gestorben.

Drittens were ihres Mans Schwester Gose Krebs ihrem Man an Gelde schuldig gewesen, welches Sie in guthe vf beschehenes anmahnen nicht erheben können, darumb Sie Deroselben eine Kuhe zum Anshagen in der Grafschaft Schaumburg ebenmeßig vfm Felde vergeben,

zum Vierten hette Sie des Abts Einhitzer Johan genandt, ein Schwein mit Gifft getödtet, darumb weiln dasselbe in Verstricktinnen Garten gewesen, vnd die Moren außgewület.

Stellete sich, wegen ihrer noch lebenden zehen Kinder vndt ihres Mannes sehr kleglich, vndt daß Sie bei denselben sehr vbel gehandelt hette.

Ist weither gefraget:

Ob Sie Jemandt im Stifft Lockumb oder dieser orts mit solchen Zauberschen Handeln verfuhret, oder mehr leidt gethan?

Rsp.

Hat solche Frage bestendig negiret (verneint); wuste von keinem mehr, als worauff Sie bekennet, ihre Sunden weren ihr leidt, vndt weiln Sie in Angst begriffen, daß ihr gewesener Bule, ihr wegen geschehener Bekandtnuß zusetzen mugte, bat Sie, daß Sie in die gefengnus negst dem Walle verwahret, vndt der Herr Superintendens zu Jeinsen den folgenden Tag gefordert werden mugte,

Druff den Schließer befohlen, in specificirte Custodi (bezeichnete Verwahrung) Verstricktinnen zu verweisen, und daß der Herr Superintendens den folgenden Tag anhero gebeten werden solte.

4. Novemb.

Nachdem Herr Superintendens zu Jeinsen anhero erbeten, vndt Verstricktinnen auß Gottes Wordt vmbstendlich zu Gemuht gefuhret, das Sie sich an Gott ihren Schöpfer schwerlich versundiget mit mehrem pp. Undt nachgehents von mir dem Amtmann gefragt, ob Sie auch andern solcher hoch verbotene Teuffelschen Hendel gelehret, solches solte gutwillig bekennen, vndt vf ihren Gewissen nicht behalten.

Rsp.

Sie hette es keinem Menschen gelehret, drauff wolte Sie leben und sterben.

Mehr gefragt:

Ob Sie bei gestriger geschehenen Aussage es allenthalben bewenden ließe?

Affirmat, mit wiederholung deßen was Sie deponiret (vorher ausgesagt).

Weiter gefragt:

Was sie ihrem Man heut anzudeuten gehabt?

Rsp.

Sopalt Sie das Zaubern gelehret, vndt noch keine Feinde gehabt, hette ihr Bule Sie solang genöthigt, daß Sie ihren eigenen Ochsen mit Gifft tödten mußen, Verstrickerinnen Man gesteht, daß der Ochse gestorben.

gefragt:

Wie lang es nunmehr, daß der Bule letzt bei ihr gewesen?

Rsp.

Sieder Bartholomaei hette Sie denselben nicht gesehen.

gefragt:

Ob ihr Bule sie woll gehalten.

Rsp.

Hette Sie zu Zeithen vbel tractiret, sonderlich wen Sie zu Gottes Tisch gewesen, vndt den Segen mit aus der Kirchen genommen, welches Sie nicht thun durffen, hette ihr etzliche mahl dieserwegen die Kleider überm Kopf zusammengehalten.

gefragt:

Ob Sie den Bulen hette haben können so offt Sie gewollt?

Affirmat.

Was Sie für formalia dazu gebraucht?

Rsp.

Hette nur geruffen, Heinrichs kom her, alßbald er sich eingestellet, vndt were der Bule sieder nechst Verschienen Phillippi Jacobi mehr als Funff, vnd zum letzten mahl an Michaelis Abendt etwa vmb 7 Uhr zu Jeinsen in des Alten Hanß Wedekindts Hauß in der Cammern eine gantze stunde lang bey ihr gewesen, er wolte ihr an Geld vndt anderm genug zu bringen, hette Ihr auch fur Neun Jahren zwart befohlen, daß Sie das Zaubern ihrer Tochter lehren solte, Verstricktin hette es aber nicht thun wollen, Nachgehents vndt nunmehr fur vier Jahren hette Sie es Johan Krügers Frawen zu Münchehagen gelehret, vndt hieße deren Bule Friedericus Strauß.

In der Zunfft worin Verstricktin gehörig weren zehen Weiber gewesen, vff harter Ansprach hat Sie mehr bekandt, daß ihr Bule zu Jeinsen in Campen kleinen rothen Hause, bei Verstricktinnen gewesen, vndt Sie vbel geschlagen, daß Sie vnterm Angesicht gantz blaw worden, Vhrsach, Sie solte wiederumb nacher Monnekehagen gehen, wie Sie dann vf getrieb des Bulen, fast alle vier Wochen naher Monnichehagen gehen mußten.

gefragt:

Ob Sie dieser ents Schaden gethan?

Rsp.

Hette Erichen Pinkenburg zu Jeinsen vierzehn Tage fur Jacobi ein Jahr, ein Pferdt mit Gifft getödtet, Vhrsach daß Er Ihrem Man, welcher daßmahl krank gewesen, kein bier vberlaßen wollen, den Gifft hette Sie vf einem Kohlblat fur Pinkenburgs Hoff geleget, vndt wie das Pferdt herauß gehen wollen, hette es das Kohlblatt von der Erde aufgefaßet, eingefreßen, vndt wehre darum gestorben,

Lüdeken Klünker zu Jeinsen, negst vorschiene Ostern eine Kuh vergifftet, vnd den Gifft ebenmessig vf zwei Kohlblätter in die Krippen vor die Kuhe gelegt, daß Sie dran gestorben, Vhrsach weiln Klünker Sohn sich mit Verstricktinnen Sohn geschlagen, vndt demselben einen stecken vfen Leib entzweigeschlagen, Mehr hette Sie Lorentz Poppenhagen Vmb negst verschiene Erndte Zeith ein Pferdt mit Gifft getödtet, vndt dem Pferde, so abents zu Jeinsen beim Kirchhofe gangen vndt geweidet, ein stuck broht den Gifft beigebracht, Auß dieser Vhrsach, weiln Poppenhagen Verstricktinnen Flachs versprochen vndt nicht gehalten hatte,

Weither hat Verstricktin bekannt, daß Sie fur Vierzehn Tagen ihrem Bulen gefodert, welcher sich auch alßbald eingestellet, vndt gefragt, waß er thun solte, Sie hette zur Antwordt geben, daß Ambtmanns Schreiber, Heinrich Gastmeister, hette ihrem Man furm Jahr geschlagen, dafur solte der Bule demselben wiederumb einen Poßen reißen, der Bule hette gesagt, er wolte die Gelegenheit in Acht nehmen, heut Sontags acht tage wehre der Schreiber von Jeinsen ab anhero naher Calenberg geritten, hette der Bule Denselben sampt den Pferdt vberm Haufen geworffen, vndt des Abendts der Bule solches Verstricktinnen wieder berichtet, sich auch darüber sehr belustiget vndt hefftig gelachet.

NB. Der Fall ist geschehen, vndt so wunderlich, daß es fast übernaturlich zugangen,

Imgleichen sein den armen Leuthen zu Jeinsen vf vor specificirte (vorangegebene) Zeith bekannt Pferde und Kuhe gestorben.

Heinrich Strickmann.

Dieses Protokoll sandte der Amtmann seiner vorgesetzten Behörde mit nachfolgendem Anschreiben:

»Wohl-Edle Gestrenge veste vndt Hochgelahrte Fürstl. Braunschw. vndt Lüneb. Herren Cantzler vndt Räthe Hochgeehrte gebietende liebe Herren,

E. Herl. gebe ich vnterdienftlich hiemit zu wißen, daß vf geschehene Avisation (Anzeige) des Stiffts Lockum, ich Ilschen Gieseking, Hanßen Krebs Frawen, vf welche Zauberei bekandt, Handfest machen vndt anhero nacher Calenberge bringen laßen, den 1sten November habe ich daß Weib in die Amptstuben vorgefordert, vndt was mir, der ich vordem dem Stifft Lockum bedient geweßen, von ihrem thuen vndt wandel wißendt, Nemblich daß Sie zu dreyen unterschiedenen mahlen von Zauberinnen die gebrandt sein, bekennet worden, der lange vorgehalten, mit dienstlicher Verwarnung, was Sie von Gott wiederumb zu erwarten, wenn sie in ihren Sünden nicht verharren, Sondern nunmehr gerade zugeben wurde, es hatt aber die scharffe Vermahnung daßmahl nichts helffen wollen, wie solches beikommendeß protocoll mit mehrere außweiset, vorgestern Abendts umb 4 Uhr, habe ich verstrickte zum andermahl vorkommen laßen, sie erinnert was am 1. Nov. ich wieder sie erwehnet, vndt ihr zu gemuth gefuret hette, drauff hat sie geantwortet, sie erinnerte sich gahr wol was ich ihr angedeutet, Hette sieder dem keine Ruhe haben können, wolte numehr Recht auß bekennen, wie sie denn ihr Bekandtniß inhalsprotocolli, beysein des Gohn, vnd Hauß Vogte alhier, auch andern Amptsdienern vndt den am 4n hujus in beysein des Herrn Superintendenten zu Jeinsen gethan,

siehe Bildunterschrift

Das Gewölbe mit den Folterwerkzeugen in Nürnberg.

Wenn nun hierüber E. Hl. Befehl wie es mit dieser wichtigen Sachen, ferner zu halten ich erwarte, So bitte E. Herrl. ich vnterdienstlich dieselbe wollen großgunstig geruhen, befehl zu ertheilen, mich darnach in schuldigkeit habend zu achten, E. Herrl. der Obhalt Gottes vndt der beharrlichen faveur (Gunst) empfehlende

E. Herl.
vnterdienstwilligster v. gehorsamer
Heinrich Strickmann.

Calenberg, den 5ten 9 bris Anno 1638 pp.«

Darauf erfolgte nachstehender Bescheid der Behörde:

»Unser freundlich wilfahrung zuvor, Achtbar guter freundt, Wir haben ab dem Eingeschickten Protocollo der inhafftirten Ilsche Giesekings gethane guthliche bekandtnuß vnß im Rahte vortragen lassen, vndt thun darauff im Nahmen Herzogen Georgen zu Braunschweig und Lüneburgk, vnsers gnädigen Fürsten vnd Herrn, an Euch hiemit begehren, vor vnß freundlich gesinnen, Ihr wollet wieder beikommendes protocol nebenst anderen ergangenen Akten zusahmen schlagen, nacher Helmstedt fürderlichsten vor: vndt die erfolgende Erkandtnuß zu ferner Vnser Verordnung zuforderst einschicken. Wornach ihr Euch zu achten vndt seindt euch zu freundlicher Wilfahrung geneigt.

Geben Hildesheimb, am 5ten 9 bris 1638.
Fürst. Braunschw. Lüneb. Cantzler und
Rähte des Fürstenth. Calenberg.«

Nunmehr gehen die Schriftstücke an die uns bereits bekannte überschlaue Juristen-Fakultät der Universität in Helmstedt. Diese erschöpft ihren Witz in nachstehender Entscheidung:

»Vnser freundtlich Dienst zuvor, Ehruester vndt Achtbar, günstiger vndt guter Freundt, Alß ihr Vns gehaltenes protocollum die gefangene Ilschen Gieseking Hansen Krebß Weib von Munchehagen betreffendt, vff empfangenen befehl zugesandt, vndt Wie vff gethanes Bekandtnuß mit derselben weiter zu verfahren euch durch vnsern rechtspruch zu berichten gebeten, Demnach haben Wir diese Peinliche Sache mit gebürrendem Fleiß verlesen vnd vmbstendtlich erwogen, Erkennen vnd sprechen darvff für Recht, Daß gemeldete Ilsche Giseking vor ein Peinlich öffentlich gehegtes Halßgericht zustellen, Alda ihr ihre am 1. 3. vnd 4. Novembr. guedtlich gethane Aussage vorgehalten, vndt wan andern zum abschewlichen Exempel mit dem fewer zum thott zu richten sey, von Rechts Wegen. Zu Vhrkundt haben Wir Vnser Facultät Insiegell hierauff drucken lassen, So geschehen Helmstedt den 14ten Nov. Ao 1638.

Decanus, Senior vnd Doctores
der Juristen Facultät bey der
Fürstl. Julius Universität
daselbst.«

Diese Entscheidung wird schon nach sechs Tagen an den Amtmann Strickmann in Kalenberg mit folgendem Begleitschreiben weiterexpediert:

»Vnser freundlich Wilfahrung zuvor, Achtbar guter Freund, Wir haben die in peinlichen Sachen Ilsche Gieseking's betreffendt Urtheill im Rathe verlesen, thun Euch dieselbe in originali wieder zufertigen, Vndt darauf anstatt deß durchlauchtigen Hochgeborenen Fürsten vndt Herrn, Herrn Georgen Hertzogen zu Braunschweig vndt Lüneburgk pp. Vnsers gnädigen Fürsten vndt Herrn, hiemit befehlen, Vor Vnß freundtlich gesinnen, Ihr wollet dieselbe Inhalts gegen die gemelte Inhafftirte furderlichsten Volnstrecken, Wornach Ihr euch zu achten, Dem wir zu freundlicher Wilfahrung geneigt,

Datum Hildesheimb, den 20. November Ao 1638.
Fürstl. Braunschw. Lüneb. Cantzler
vnd Räthe des Fürstenthums Calenberg.
Exequirt den 26. Novemb. Ao 1638.«

Da haben wir das ganze bürokratische Gebäude, ein Kartenhaus, errichtet zur Qual und Vernichtung des Lebens einer völlig Schuldlosen.

O ewige Gerechtigkeit, verhülle dein Antlitz!

Untersuchung wider Hans Hartmanns Ehefrau aus Adensen 1653

Hans Rieke zu Adensen klagte Hans Hartmanns Ehefrau der Zauberei bei dem Amt Kalenberg am 22. Januar 1653 an.

Die Gründe dieser Beschuldigung bestanden in ihrem bösen Rufe, in verfänglichen Reden, welche sie geführt haben sollte, in dem Gerücht, daß sie Mäuse machen könne, und besonders, weil ihm seit einiger Zeit Kühe krank geworden.

Auf den Befehl, seine Beschuldigung zu erweisen, brachte er dieselbe in Artikel und reichte sie am 9. Mai 1653 ein; gleichzeitig schlug er fünf Zeugen vor, welche am 3. Juni vereidigt wurden.

Der 56jährige Halbneier Fischer sagte aus:

Es wären Rieken drei Kühe krank und blind geworden, selbstredend auf unnatürliche Weise, kurz nachdem die Inquisitin in Riekens Hause gewesen.

Hans Hartmann habe ihm im Zanke gesagt: wenn ihm demnächst ein Unglück widerfahre, solle er an ihn denken.

Er habe gehört, daß die Hartmann beschuldigt werde, daß sie schuld am Tode des jungen Romues wäre.

Der 60jährige Zeuge Heinrich Peck erklärt dasselbe betreffs der Kühe; es möchte vielleicht ein giftiges Ding sie angeblasen haben. Es habe im Dorfe sich das Gerücht verbreitet, daß die Hartmann Mäuse machen könne; er habe dies vor achtzehn Jahren ihrem Mann vorgeworfen, und dieser habe seiner Frau zugerufen: »Ilse, du hast wohl gehört, was ich dir gesagt habe!« Diese hätte dazu geschwiegen.

Der dritte Zeuge, Kurt Peck, 70 Jahre alt, deponiert: Es hieße im Dorfe, die Beschuldigte könne Mäuse machen. Vor vierzehn Jahren habe sein Knabe den Sohn derselben einen Mäusemacher gescholten, und weil dieser seinen Jungen dafür geprügelt hätte, habe er die Hartmann wieder geschlagen und ihr vorgeworfen, daß ihr eigener Sohn unter die Leute bringe, daß sie Mäuse machen könne. Von Fischer habe er gehört, daß Hans Hartmann, als er ausgepfändet werden sollte, gesagt habe: wenn ihm ein Unglück begegne, solle man an ihn denken.

Der vierte Zeuge, der 55jährige Heinrich Hase, bestätigte, was die andern über die kranken Kühe gesagt, und daß er von Fischer vernommen, daß Hartmann die angegebenen Worte gesprochen. Die Hartmann sei einmal zu seiner Frau gekommen. Bei dieser Gelegenheit habe sie der Hund ins Bein gebissen. Die folgende Nacht habe der Hund zweimal gerufen und sei darauf tot niedergefallen.

Zuletzt sagte der 50jährige Kurt Krone noch aus: Des Rieken eine Kuh hätte ein Auge verloren, die andere aber finge wieder an, mit beiden Augen zu »glustern«. Vor sechs Jahren habe der Hartmann Sohn einen Jungen namens Romues auf den Kopf geschlagen, daß er unpäßlich geworden sei. Als des Jungen Mutter solches der Hartmann geklagt, sei sie in des Zeugen Haus gekommen, wo der Junge eben in der Stube gewesen, und hätte ihm gesagt: »Laß sehen, hat dir mein Sohn die Zähne aus dem Kopf geschlagen?« Dabei habe sie ihm mit dem Finger durchs Maul gestrichen. Der Junge hätte alsbald ausgespien und gesagt: »Da streichet mir das Teufelsweib mit dem Finger durchs Maul.« Darauf hätte der Junge angefangen, erstlich an den Händen, dann am ganzen Leibe zu schwellen, daß er »schier geworden als eine Weinbeer«, wäre auch darauf in den zehnten oder elften Tag gestorben und bis an sein Ende dabei geblieben, daß die Hartmann ihn vergeben hätte.

Auf diese Aussagen hin vernahm der Unterrichter am 4. Juni 1653 auch noch der Beschuldigten Sohn und Ehemann.

Ersterer konnte zwar nicht in Abrede stellen, daß man seine Mutter für eine Hexe halte, erklärte aber, daß der Vorwurf, daß seine Mutter Mäuse machen könne, daher entstanden sei, weil er in seiner Kindheit zu anderen Knaben im Scherz gesagt: wenn sie ihm was geben wollten, wolle er ihnen weisen, wie seine Mutter Mäuse mache.

Dieselbe Geschichte erzählte der Vater und fügte hinzu: Als die Kinder solches ausgesprengt, habe seine Frau es ihm mit weinenden Augen geklagt. Dagegen leugnet er, zu Fischer gesagt zu haben: wenn ihm ein Unglück begegne, solle er an ihn denken.

Die Hartmann, nunmehr selbst vernommen, leugnete schlechterdings, sich jemals mit Hexerei befaßt zu haben. Dem jungen Romues habe sie nicht mit dem Finger durch den Mund gefahren, sondern ihm nur die Hand auf den Kopf gelegt. Der Junge sei damals schon krank gewesen.

Der Richter konfrontierte hierauf die Zeugen mit der Inquisitin, doch ohne Erfolg, weil jeder bei seiner Aussage verblieb, und reichte am 4. Juni 1653 die Akten mit Bericht an die Fürstliche Regierung zu Hannover ein, worin er ausführte, die Inquisitin sei »seines Bedünkens sehr graviert, daher er sie auch in Haft gezogen habe«.

Darauf erfolgte nachstehender Bescheid:

»Vnser freundtlich Dienst zuvor, Ehrbar, Wolgelarter, günstiger, guter Freundt.

Wir haben im Rath verlesen, waß in sachen Hanssen Ricken zu Adensen ct(wider) Hansen Hartmanns Frawen beschuldigter Hexerei halber, ihr anhero in Schrifften berichtet; Begehren darauf anstadt des Durchlauchtigen Hochgebohrnen Fürsten vnnd Herzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk pp. vnsers gnedigen Fürsten vnnd Herrn, Wir an euch hiemit, für Vns freundtlich gesinnendt, Ihr wollet den, in denen von Hanßen Rieken übergebenen Articulus No. 9 specificirten Tonnies Arendts Einer der von Rieken übergebenen Artikel war darauf gerichtet, daß dieser Arendts, der Inquisitin Schwiegersohn, sie selbst für eine Hexe gehalten, auch ihr beigemessen habe, daß sie ihn dermaßen behext, daß er krumm und lahm geworden., wofern selbiger noch im Leben, imgleichen die bey No. 13 Heinrich Hasen Weib, gleicher gestalt aydtlich der gebühr examiniren. Darauf sofort den Rotulum nebst denen in dieser sache ergangenen Acten vnnd beikommenden, des Klägers articulus, dan ewern Examine testium vnnd Bericht sofort an eine Juristen facultät vmb Rechtensbelehrung verschicken, vndt nach eingeholter information, vns die Acta zu unser ferneren erfolgender Verordtnung anhero überfertigen pp. Vndt Wir sind euch zu freundtlichen Diensten geneiget.

Geben Hannover am 8. Juny 1653.
Fürstl. Braunschw. Lüneb. Cantzler
vnnd Rähte daselbst.«

Hierauf folgt die Vernehmung der Frau des Heinrich Hasen, die folgenden Wortlaut hat:

»Actum Calenberg

Den 14. Juny in caa Rieken c. Hartmansche.

Den am 13. hujus eingelangten Fürstl. Befehl zu folge ist Heinrich Hasen Fraw vber den 13. Articul von Hansen Rieken vbergeben, von selbst Eidtlich nach vorgehaltner Warnung des Meineidts befragt, deponieret wie folget.

Saget es wehre die Hartmansche gegen abndt zu ihr kommen, vndt Sauerteig begehret, Sie, Zeugin, wehre in Ihrem Garten gestanden, der Hundt aber wehre nicht bei ihr im Garten, sondern im Hause gewesen, Zeugin hette ihre Tochter ins Haus geschickt umb den Sauerteig zu langen, die Hartmansche aber gewarnet, Sie solte nicht mit ins Haus gehen, der Hundt wehre darin, den der hette die Hartmansche gar nicht leiden können, die Hartmansche wehre aber nichts desto weniger Ihrer Tochter ins Haus gefolget, vndt hette Ihre Tochter nachgehents berichtet, wie sie den Sauerteig aus den Schapff gelanget, da wehre die Hartmansche hinter ihr gestanden, zu welcher die Tochter gesagt, Ja Hartmansche wen Euch der Hundt bisse? Die geantwortet, Mein Tochter es hat keine Noht, Ich sehe den Hundt nicht, Indem hette der Hundt sie angefallen vndt ins Bein gebissen, der Hundt wehre frisch vndt lustig gewesen, gegen den Morgen aber hette er gewinselt vndt fur Angst nirgents zu bleiben gewust, bis er entlich nieder gefallen vndt gestorben, Ob ihn aber die Hartmansche vergeben habe oder nicht, davon könne sie nicht sagen, Endigte damit ihre aussage.

Continuatio protocolli (Fortsetzung des Protokolls).

Den 15. Juny ist Tönnies Arens vber den 9. Articul auch Eidlich abgehöret, vndt zu richtiger aussage ermahnet.

Saget Er wisse von seiner Schwieger Mutter nichts alß liebes vndt gutes, hette ihr auch niemahls Hexerei zugemessen, wehre auch gottlob niemahls lamb oder krum worden, wehre einsmahls krank gewesen, das hette er des Barbiers anzeige von Eiffer vndt einem heftigen trunk bekommen,

Endigte damit seine aussage.

Andreas Reymar.«

Nunmehr gehen die Akten an die Juristen-Fakultät zu Rinteln mit folgendem Anschreiben:

»Denen Wol-Edtlen Vesten großachtbahren vndt Hochgelahrten Herrn, Herrn Dechant Seniorn, vnd sembtlichen Doctorn der Juristen Facultät zu Rinteln, Meinen großgünstigen Hochgeehrten Herrn, vndt sehr werten Freunden Dienstl.

Wohl Edtle Veste großachtbahre Hochgeehrte, großgünstige Herren, sehr wehrte Freunde.

Ab beikommenden wenigen actis geruhen Dieselbe mit mehrem zu versehen, was vor hiesigen Fürstl. Ambt in sachen Hansen Rieken ct die Hartmansche denunciationis bishero ergangen.

Alß nun von Fürstl. Regierung zu Hannover mir anbefohlen worden, erwehnte acta vmb rechtsbelehrung ad doctores zu verschicken, So thue meinen hochgelehrten Herrn dieselbe hiebei zufertigen mit gantz Dienstfleissiger Bitte, Sie wollen Hochgünstig geruhen, beruhrte acta mit angelegenem Fleiß collegialiter zu erwegen, einer den rechten vndt acten gemäßen Sententz sich mit einander zu vergleichen, vndt mir dieselbe vmb die gebührt, so Zeiger uff Ihre anzeige entrichten wirdt, zu vberfertigen, Zu meinen Hochgeehrten Herrn thue mich darunter willfähriger Bezeigung dienstl. versichern, vndt dieselbe götlicher gnädiger obacht getrewlich empfelen, geben Calenberg den 20. May Anno 1653.

Meinen Hochgeehrten Herrn dienstwilliger
Andreas Reymar.«

Darauf erfolgt in einem bösen Deutsch, wie es damals die Juristen auch schon schrieben, nachfolgendes Urteil, das immerdar der juristischen Wissenschaft und speziell jener Fakultät zur Schande gereichen wird, da einer der Verdachtsgründe, welcher damals für den wichtigsten gehalten wurde, »die Besagung eines Mitschuldigen«, ganz fehlte.

Nichts als das Gerücht im Dorfe, die einfältigen Reden eines Kindes, der Tod eines Hundes und die Erblindung zweier Kühe war an Belastungsmomenten vorhanden, und das genügte diesen hochgelahrten (?!) Doctores, an deren Verstand man geradezu zweifeln muß, auf die nichtswürdige Anzeige die Folter zu erkennen. Das Schriftstück, dieses Denkmal richterlicher Borniertheit, lautet:

»Dem Erwesten, Großachtparen und wollgelarten Herrn Andreas Reimar pp.

Als vns derselbe die wider Hansen Hartmanns Weib ergangene acta Inquisitionis zugesand, vndt wie wieder dieselbe ferner zu procedieren, des Rechten Unterricht von Uns erfordert; Demnach haben Wir den Verfolg mit Fleiß verlesen, collegialiter woll erwogen, vndt berichten vorrecht; wie ab denen wieder die Inhafftirte vorgebrachte Indiciis so viel zu Tage stehe, das Sie vber das abgestandene delictum der Zauberey zu ergrundung der Warheit mit scharffer peinlicher Frage ziemlichermassen zu belegen sey von Rechtswegen, Haben es dem Herren, deme Wir freundliche Dienste zu bezeigen erbietig nicht wollen verhalten vndt befehlen Ihm Gottes schutz.

Geben Rinteln den 20. Junii anni 1653.

Des Herren Dienstwillige
Dechand, Senior vndt andere
Doctores der Juristen Facultät bey
der Universität daselbst.«

Aus dem nunmehr erfolgenden Protokoll, das wir in seiner ganzen Urwüchsigkeit hier wiedergeben, als eine Art Juristenspiegel jener mit der Menschheit Fluch beladenen Zeit, ersehen wir nur Raimars weiteres Verfahren.

» Actum Calenberg
den 1. July anno 1653

Ist die Arrestirte Hartmansche an den gewonlichen Orth, woselbst der Actus Peinlicher scharffer frage pfleget verrichtet zu werden geführet, Derselben das eingeholete Informat, vndt welcher gestalt dasselbe zu vollstrecken, von Fürstl. Regierung anbefohlen, von mir dem zeitigen Ambtmann in gegenwarth Vntenbenanter Fürstl. Ambtsdiener vorgehalten, vndt dieselbe benebenst Ernstlich ermahnet, wofern Sie mit dem bösen feinde etwa in einige wege verbunden, sich deßen zu entleddigen, ihre etwa begangene Miß- und Vbelthaten gutwillig zu bekennen, vndt viel lieber sich zeitlicher Bestrafung zu unterwerfen, Als ewige Verdamnus gewertig zu sein, Vmb soviel mehr, Sintemahl es ohne das zue schwerer Verantwortung demnegsten wurde gelangen, wenn Sie in einige Wege, der bezichtigter leidiger Hexerei schuldig, vndt einige Bekandtnus durch die scharffe Frage, endtlich herausgebracht, Einzwischen aber ihre glieder deren Sie doch kein herr, sondern welche ihr von Gott anerschaffen In der Tat ein merkwürdiger Vorhalt des Herrn Amtmanns! Ob er das unglückselige Weib wohl damit überzeugt haben mag, daß ihm der liebe Gott darum Glieder gegeben, damit sie dieselben auf Befehl abergläubischer und hirnverbrannter Richter martern lassen müsse?, durch des Scharfrichters harte instrumenta sollen zergliedert, vndt in viel wege beschwerlich von einander gerissen vndt gemarttert werden, Wofern Sie sich je vom leidigen Satan hette lassen verführen, So solte Sie ihre Sünde Gott vndt Menschen furselbst vndt gutwillig bekennen, vndt nicht zweiffeln wan Sie ihr von Herzen wurden leidt sein, vndt Sie wahre Buße thun wurde, das Sie als dan bey Gott vndt Menschen auch Gnade vndt Barmhertzigkeit vnzweiflich finden würde.

1. Diesen negst wehre ihr bekandt, welcher gestalt Sie 1) von Hansen Rieken beschuldiget, ob hette sie Ihm seine Kühe behexet,

2. Dan 2) wehre unter den Articuln erwehnet, auch bezeuget, daß sie Jasper Romus seel. Sohn den Finger durch den Mundt gezogen, worauf der Junge alsobalt krank worden vndt bis in letztes Ende geklaget, das Sie ihn vergeben hette,

3. Ferners vndt fürs dritte, wehre Sie bezichtiget, als hette sie Heinrich Hasen Hundt für Jahren, nachdem er sie vorhero gebissen vergeben, daß er folgents tages gestorben.

4. So wehre auch fürs Vierdte von ihrem eigenen sohne Gerdt Hartman ausgesprenget, ob könte sie Meuse machen.

5. Endtlich vndt fürs 5) muste sie selbsten gestehen, daß sie insgemein zu Adensen, bei manniglicher der Hexerei halber verdechtig gehalten vndt beschuldiget worden,

Was nun hierunter die Wahrheit wehre, vndt weßen sie sich desfals in ihren gewissen und hertzen schuldig befinde, daßelbe möchte Sie in güete, ohne scharffe Frage aufrichtig bekennen, Widrigenfalls erkandter vndt anbefohlenermaßen, wieder Sie procediret (verfahren) werden müsse vndt solte,

Sie wüste nichts, wehre auch der erwehnten Bezichtigung vnschuldig, hette ihren Herrn Jesum im Hertzen, Ob nun gleich der inhafftirten weitlich zugesprochen in guete zu bekennen, So hat sie doch in Guete sich nirgents zu verstehent wollen,

Ehe vnd bevor man zur scharffen frage geschritten, berichtet der Ambtsschließer, als er diesen Morgen vmb 6 vhr zu ihr kommen vndt angedeutet, daß Sie sich fertig machen vndt zue Mir, dem Ambtman komen solte, hette sie gefraget, ob Meister Marten (den Scharfrichter meinend) schon da wehre, Ohngeachtet wie sie selbsten nachgehents gestehen mußte, daß ihrs kein Mensche gesaget, das er da wehre Welche trostlose Albernheit des Untersuchungsrichters! Mußte die Ärmste nicht argwöhnen, daß ihr es nicht besser ergehen würde als so vielen anderen, die auf dem Wege der Tortur dem Scheiterhaufen zugeführt wurden?.

Hierauff hat der Meister die erste Beinschraube appliciret, vndt ob Sie zwart, wan er angezogen gesaget, man möchte die Instrumenta loes lassen, sie wolte bekennen, so het sie doch, wan die Loesung geschehen, nichts bekennen wollen, Derowegen auch die ander Beinschraube appliciret worden, Wie solches geschehen, hatt sie geruffen loeszulassen, Sie wollte bekennen, Sobald die schrauben gelöset, hat Sie gesaget, Erichen Mustins Weib zu Adensen, welche nunmehr todt, hette ihr das Zaubern gelehret, wehre im Anfang des Kriegs geschehen,

Sie hette Gott abgesaget vndt dem teuffel zugesaget, sein Eigen zu sein mit Leib und seele, ihr Buhle hieße Johannes,

Hansen Rieken Kuhen hette sie was in die Krippen geworfen, wehre blaw Zeug gewesen, das hette ihr der Teuffel gebracht, Den Jungen Jasper Romus sohn hette Sie den Finger durchs Maul gestrichen, Darauff hette sie was gehabt, wuste aber nicht, was es gewest wehre So wurden der Beklagenswertesten die unsinnigsten Geständnisse durch die Folter erpreßt, Herr Reymar galt gewiß für einen Musterbeamten., das hette ihr der sathan gebracht,

Weil sie aber noch nicht gerade zugeben wollen, sondern wieder angefangen, das vorige zu leugnen, Inmaßen sie sich dan ihrer bekandtnuß ganz Vnbeständig wangkelmuthig bezeiget, vndt wunderlich gebehret hat, so ist befohlen, Sie in die Höhe zu ziehen.

Als solches geschehen, vndt sie geruffen los zu lassen, wolte alles bekennen, Ist Sie wieder auf ihren stuel gesetzet, vndt zu richtiger Bekentnus ganz fleissig ermahnet worden, worauf sie entlich angedeutet, das Hexen nicht von der Mustin sondern von ihrem ersten Manne Jacob Müllern, vor Dreissigk Jahren, welchen sie etwa nurt zwo Jahr gehabt, gelernet, Der Mustin aber hette sie es wieder gelehret, sonsten aber Niemandten, Sobald sie sich mit dem teuffel verbunden, hette sie müssen seinen willen thun,

Vndt als das geschehen, hette er ihr etwas gegeben, wehre blaw Zeug gewesen, das hette sie probiret an ihrem eigenen huen, hette ein bissen Brodt naß gemachet, in das blawe Zeuge gestipt vndt es dem Huen gegeben, davon wehre es gestorben,

Gleichfalls hette sie 2) Heinrich Hasen Hunde mit solcher materie vergeben,

3) Hans Rieken Kühen hette sie etwas furgewoffen, davon wehren sie blindt geworden, Daß Sie aber die Kuhe blindt gemachet, hette sie darumb gethan, daß er ihrem Sohne die Barten genommen,

Bekandte 3) daß sie auch das heilige Nachtmahl wieder von sich geworffen, wie noch furm halben Jahr, da sie das letzte mahl zum Nachtmahl gewesen, gethan hette, So hette ihr auch heute Morgen der Böse feindt gesaget, siehe der ist nun kommen der dir auffs fel wil, den Scharfrichter meinend,

Vndt weil sie ein mehres nicht bekennen, auch gar nicht gestehen wollen, daß außerhalb der erwehnten posten einige Menschen oder Viehe schaden zugefueget, noch es sonsten Jemanden, außerhalb der Mustin gelehret habe, oder wisse, das sonsten einiger Mensch aus Adensen oder der Orts zaubern könne, So ist dieser Actus scharffer peinlicher frage damit geendigt vndt die inhafftirte wieder in ihre vorige Behaltnus gebracht, so seind auch derselben Wächtern, Sie tagk und Nacht zu bewahren, zugeordnet worden,

So hat man auch die vorsehung getan, das noch selbigen Nachmittags der inhafftirten Beichtvatter Ehren Arndt Prediger zu Adensen ein feiner alter Exemplarischer Man zu ihr kommen, vndt ihr mit Christlichen ermahnungen vndt erinnerungen an handt gehen mußen,

Gegen welchen sie ihre obenerwehnte Bekantnus nochmals guetlich gestanden, vnd öffentlich bekandt, daß sie eine große Sünderin wehre, vndt Gott den Herren hoch verzürnet hätte, wollte sich aber dessen getrösten, welcher der gantzen weldt sünde getragen, der würde auch ihr gnedig sein, vndt ihre sünde vergeben, vndt wolte Sie bei gethaner ihrer Bekantnus nunmehr bestendig pleiben vndt darauff leben und sterben,

Allermaßen sie dan auch folgenden Sonnabendts, wahr der 2te huj. gegen den Herrn Superintendenten Ehrn Magister Johann Drebbern oberwehnte ihre Vhrgicht vndt Bekandtnus in allen Puncten wiederholet, vnd ihre vermeinte Rew vndt Buße mit vergießung vieler Threnen, da sie sonsten niemals het einige Threhnen recht vergossen, noch vergießen können, wie sehr sie sich auch desfalls angenommen vndt beflissen hat, weltlich contestiret haben soll,

Den folgenden Montagk war der 4. hujus ist sie in die gewöhnliche Ambtstube in gegenwarth unser zu Entsbemelter abereins vorgefordert, vndt ihre gethane Vhrgicht ihr nochmahls umbständlich vorgehalten, worauff sie zwart anfangs gar deutlich nochmahls gestanden, darunter gleich wol allerhandt wankelmuthigkeit sich vernehmen lassen, bis sie endlich gar loes gebrochen vndt gesaget, Sie könte nicht hexen hette auch Gott dem Herrn ihr Lebtage nicht abgesaget, sondern hatte demselben allemahl in ihrem Hertzen behalten,

Worunter sie sich sonderbahrer vndt heuchlerischer Minen vndt Gebehrden angenommen.

So hätte sie auch Rieken seine Kühe nicht vergeben, wie auch Romueses sohn vndt Hasen Hundt nicht bezaubert oder getödtet, Vnd ob zwart ihr darauff geantwortet, das Sie Ja ihr Bekandtnuß gegen den Pastor Herrn Arendten vndt den Herrn Superintendenten Drebbern ausgesetzet zu verharren versprochen,

So ist sie doch dabei geblieben, sie könte nicht zaubern, hette auch Niemandt schaden damit gethan,

Ihren Ersten Man Jacob Möllern belangend, der ihr das Hexen soll gelehret haben, gestehet der mehrgedachten Pastor Herr Arendt, das derselbige der Rohtter Hirte sei genandt vndt der Hexerei halber alle Zeit verdechtig gehalten worden, vndt habe zu Adensen menniglich dafür allezeit ermessen, wofern die inhafftirte Hexen könte, so muste sie es von demselbigen ihrem ersten Manne gelernt haben,

Endtlich hat die inhafftirte Hartmansche nochmahls gestanden, das sie zwart von ihrem vorigen Manne Hansen Möllern noch vorm Kriege das Hexen gelernt Welch ein Widerspruch mit der kurz vorher bemerkten Revokation (Zurückweisung)!, vndt hette der zu ihr gesagt, wenn sie das lernete, So koente Sie gleich andern Leuten auch was haben, Als aber derselbige gestorben, da hätte sie sich wieder zu Gott, wie Sie rehdet, gewendet, vndt dem teuffel wieder abgesaget, wehre auch noch an der Zeit allemahl bei Gott dem Herrn geblieben,

Ob man nun diesem bösen Weibe gleich allerhandt remonstrationes (Vorstellungen) getan, welcher gestalt aus ihrer Vhrgicht von voriger guetlicher Bekandtnus gnugsahm erscheine, das sie in des teuffels Banden verstricket, Vndt derowegen fleissig ermahnet, davon abzustehen, ihre sünde zu berewen, vndt die seele zu retten,

So hat doch alles nichts helfen muegen, setzet offters als schlieffe sie, schweiget eine Zeitlang stille, fuhret vnbestendige wankelmuhtige Rehden, vnd selzahme gebehrden, Kan im Gerichte oder sonsten bei guetlichen Verhören keine Threhnen vergießen, das aus allen Umständen erscheinet, ob habe sie der leidige Sathan so gefesselt Ein seltsamer Schluß, daß sie darum eine Hexe sei, weil sie solches leugne., das Sie ihme schwerlich wirdt zu entreissen sei.

Durch den Schlueter hat sie mir, dem Ambtmann, ein Fet kalb praesentiren lassen, wenn ich ihr davon helfen wolte, vnd das sie loes kehme Ein recht dummer, ohnmächtiger Teufel, der seine Hexe nicht anders retten kann, als durch versuchte Bestechung des Amtmanns durch ein fettes Kalb!.

Zu Vhrkundt das alles wie obstehet, also ergangen, ist dieses Protocoll von Vns Entsbemelten unterschrieben, vndt mit Vnsern Pitschafften befestiget,

So geschehen Calenberg den 10ten Jul. 1653.

Andreas Reymar, Johann Kupffer. Hans Jacobs.«

Alsbald schickt der Amtmann die Akten seiner vorgesetzten Behörde ein mit nachstehendem Bericht:

»Hoch und Wohledle pp.

Hierbei thue die Acta ergebenst der Vhrgicht, die inhafftirte Hartmensche betreffend überschicken, worab E. Hoch-Edtl. Gestrengen vndt Herrl. ersehen werden, welchergestalt sie zwar anfangs in etwas bekandt, nachgehents aber wieder verleugnet.

Mir ist ihre Bekandtnuß wegen ihrer setzamen gebehrden vndt allemahl geführter vnbestendiger Rehden, auch das sie gahr kein complices bekennen wollen, allemahl verdächtig und zwart solchergestalt furkommen, daß der sathan von ihr noch niehmals gewichen, besonders Sie hart gefesselt habe, Es erscheint aus allen Vmbständen, das noch viel dahinterstecke, Sintemahl sie nicht allein vber dreissig vnd mehr Jahren zu Adensen der Hexerei halber bei menniglichen verdechtig gehalten, sondern auch nunmehr ihren eigenen Man vndt Kinder sagen sollen, Sie hetten lange wol gemerket, das es nicht allerdings richtig umb ihre sachen gewesen, begehren auch jetzo nichts mehr Das ist allerdings ein recht christlicher Wunsch und eine gar treffliche Methode, sich ein altes Weib vom Halse zu schaffen!, den das sie nur muge verbrandt werden, Fur der anterweiten tortur sol, dem Bericht des Schlueters nach, dem Weibe sehr grausen, hat auch neulich zu ihrem Beichtvater (Beichtgeheimnis) gesagt, Er muchte verhueten, daß sie nicht mehr torquiret wurde, Sie muste sonst auff ihren Man vndt Kinder bekennen, welche hierunter gleichwohl vnschuldig wehren.

Welcher gestalt nur mit diesem Weibe weiter zu procediren, desfals verbleibe Recht- vndt gemessener Verordtnung gewertig, vndt tue E. Hoch- vndt Wol-Edtl. Gestrenge vndt Herrl. der Bewahrung Gottes getrewlich, Dero beharrlichen wohlgewogenheit mich aber vnterdienstl. ergeben, So geben Calenberg d. 13. Jul. 1653.

Ei. Hoch vndt Wohl-Edtl. Gestr. von Herrl.
Vnterdienstwilliger
Andreas Reymar.«

Darauf muß von der Behörde ein Befehl an den Amtmann gelangt sein, der jedoch sich nicht bei den Akten befindet, den der Amtmann aber, wie folgt, beantwortet:

»Hoch vndt Wol-Edtle pp.

Vff den am 15. July Jüngsthin mit Insinuirten Befehl vbersende E. Hoch-Edtl. gestrl. vndt Herrl. die von der Inhafftirten Hartmenschen abermals abgestattete Vhrgicht nicht zweiffelndt Ewl. Hoch vndt Herrl. werden, wie hierunter weiter zu procediren, mich grosgünstig beordern, thue dieselbe damit der gnedigen Bewahrung gottes getrewlich empfelen, geben

Calenberg den 23. July Anno 1653

E. Hoch vndt Wohl-Edtl. gestr. vndt Herrl.
Dienstwilligster
Andreas Reymar.«

Nunmehr erfolgt der Bescheid der Behörde:

»Vnser freundtlich Dienst zuvor, Erbar vndt wolgelarter gunstiger Freundt. Alß wir auß dem bey peinlicher ergrundung der wahrheit der Hartmenschen amm 22. huj. gehaltenen Protocollo Dieses Protokoll fehlt bei den Akten; vermutlich ist die Unglückliche nochmals gefoltert und hat, weiterer Marter zu entgehen, ausgesagt, wie es die Richter wollten. wahrgenommen vndt befunden, daß Sie selber gestehet vndt bekennet, daß Sie das Hexen nicht allein gelernet, Gott dem Allmechtigen ab- vndt dem Teuffel zugesaget, sondern auch Menschen und Vieh vergeben, So ist vor Recht erkannt, daß Sie inhalts kaysers Caroli V peinlichen Halßgerichtsordtnung art. 109 durchs Feuer vom Leben zum todte zu bringen.

Derowegen an stadt Herrn Georgen Wilhelmen zu Braunschweig vnnd Lüneburgk unseres gnedigen Fürsten vnnd Herrn, euch hiemit befehlen, vor Vnß aber freundtlich gesonnen wirdt, daß Ihr deroselben den Todt vnnd daß Sie sich zum sehlichen Abschied (dero behueff die Prediger Sie fleissig zu besuchen vnnd zu wahrer rew vnnd Buße zu ermahnen) bereit mache, anzudeuten, auch Ihr dabey zugleich einen gerichtstagk zu ernennen, vnnd nach solchem erfolg, Sie auf bedeuteten Tagk vors peinliche Halsgerichte zu stellen,

Da sie dan ihre gethane Bekandtnus nochmahls in allen puncten bejahen wirdt, Habt Ihr die Execution dergestalt zu beschaffen, daß Sie auf der Leiter Stranguliret, vnnd ferner durchs Fewer hingerichtet werde,

Solte Sie aber wieder auf's verleugnen sich begeben, wollen wir ewers Berichts davon, vnnd daß bis zu weiterer Verordtnung die executio Suspendiret (aufgehoben) werde, erwartten, Wie ihr dan auch der Hartmensche Sohn noch zur Zeit vnnd bis die Executio verrichtet, in der Hafft zu behalten, vnnd woll in acht zu nehmen, ob die Hartmensche auf ernstliche Vermanung ihres Beicht-Vatters, oder der Geistlichen daß sie kein falsches Zeugnis gebe, vnnd als von Neuen Gottes Gnad verliere, bey ihrem ableiben bestendig dabei verpleibt, daß Ihr inhafftirter Sohn daß zaubern gelernet. Ihr werdet euch hiernach wissen zu achten vnnd wir verpleiben euch zu freundlichen Diensten geneigt.

Datum Hannover, an 27ten July Anno 1653.

Fürstl. Braunschw. Lüneburgk. Cantzler
und Räthe daselbst.«

Endlich wird das peinliche Halsgericht gehegt. Der Bericht des Amtsmanns lautet darüber:

» Actum Calenberg d. 5. Aug. 1653.

Ist das peinliche Halsgerichte über Hansen Hartmanns Ehefrau geheget, vnd gehalten, Sie erinnert, daß Sie Etzliche Verbrechen halber in hafften gerahten, auch wie sie darüber mit der Tortur beleget, und ihr Bekantnus vorgehalten.

1.

Wahr, daß die Hartmansche in ihrer den 22. Juli jüngsthin gethane Vhrgicht bekandt vndt gestanden, daß Sie das Hexen von ihrem Ersten Manne Jacob Müllern genandt, ohngefehr fur 40 Jahren gelernt, vnd darauf Gott im Himmel abgesaget, dem Teuffel aber dagegen zugesaget,

affirmat.

2.

Wahr, das sie die erste Probe an ihrem Huhne gethan, vndt solches vergeben.

affirmat.

3.

Wahr, daß sie nachgehents Curdt Hasen ongefehr fur zwey oder Drei Jahren zwei Schweine vergeben,

affirmat.

4.

Wie dan auch wahr, daß Sie Jasper Romussen Sohn vergeben, davon er dick geschwollen entlich gestorben,

affirmat.

5.

Mehr wahr, daß Sie Heinrich Hasen zue Adensen einen Hundt vergeben.

affirmat.

6.

So dan auch wahr, das Sie Hansen Rieken zu Adensen Dreien Kuhen etwas in die Krippen geworffen, davon ihnen nachmahls die Augen im Kopfe gleichsahm brennend vndt entlich fast gar blind worden.

affirmat.

7.

Endlich wahr, daß dieses alles ihre eigene Bekandtnus, vnd wahr sey, Vndt daß Sie darauff leben und sterben wolle,

affirmat.

Darauf ihr das Urtheil fürgelesen und der Scharfrichter anbefohlen, die execution zu verrichten.« – – –

In Essen bat ein am 23. Juni 1658 als Hexe wiederholt gefoltertes Weib, nur um der Gefahr zu entgehen, indem es alles bekannte, was man wünschte, laut Protokoll: »man solle sie nur nicht mehr lange aufhalten und ihr bald davonhelfen und ein Vaterunser für sie beten«, und als ihr auf den folgenden Tag die Hinrichtung angekündigt wurde, rief sie: »Ich bin eine Sünderin, man fahre morgen nur mit mir fort und helfe, daß meine Seele zu Gott kommen mag.«

In Siegburg nahm der fanatische Dr. Baumann 1636 bis 1638 die grausamsten Hexenprozesse vor.

Hier wurden in die Hexenmale (Muttermale, Leberflecken) der armen Weiber Nägel eingeschlagen, um dem Teufel seine Macht über sie zu nehmen. –

In dem gegenwärtig so blühenden Bade Wildungen wurden im 17. Jahrhundert viele Hexen verbrannt, weil sie das Bier verhext haben sollten.

Ein katholisch gewordener Herr von Rumzow in Holstein rühmte sich, »auf einem von seinen Gütern achtzehn Hexen verbrannt zu haben« (1686), welches freiherrliche Vergnügen ihm übrigens eine Geldstrafe von zweitausend Reichstalern zuzog. –

Über einen Hexenprozeß, der sich im Holsteinischen abspielte, bringen die woherhaltenen Akten folgende Daten: Die Handlung datiert aus dem Jahre 1632. Ein älteres Mädchen, Anna Stiggen, wird von einem Einwohner und zwei Zeugen beschuldigt, seine Frau sechzehn Wochen zu Bett gehalten zu haben. Eine Drohung der Anna Stiggen, die stets der größten Unbill ausgesetzt war, der man sogar die allernötigsten Lebensmittel vorenthielt, genügte als Verdachtsmoment. Die »vielgebietende« Obrigkeit läßt das ganze Kirchspiel zusammentreten. Dieses wählt in der Kirche zwölf Schöffen, die sich ferner zwölf kooptieren. Nach Anhörung der Parteien erfolgt der Beschluß, die Beklagte gefänglich einzuziehen, sowie, daß der Kläger gehalten sei, weitere Belastungsbeweise beizubringen, andernfalls würde auch er verhaftet. Der Anna Stiggen steht nach der Sitte der Zeit zu, durch ihre Freundschaft (Zwölfmanneseide) ihre Unschuld darzutun.

Woher eine Verstoßene eine derartige Rechtshilfe erlangen konnte, während sie im Kerker schmachtete, ist schwer einzusehen. Ihr Gegner war glücklicher. Die Anna Stiggen (Gründe sind jedoch nicht angeführt), als reif für das Inquisitionsverfahren, von jenem famosen Schöffengericht erachtet und »in des Junkers Eisen, hernacher in des Henkers Hand zur Tortur verdammt, inmaßen sie dazu verdammt worden. Actum ut supra.«

Das alles vollzog sich in sechs Tagen. Vox populi, vox Dei (des Volkes Stimme ist Gottes Stimme); niemals ist das herrliche Sprichwort wohl schlimmer in der Praxis beleidigt. Am Tage nach dem Spruche beginnt das peinliche Verfahren gegen die Unglückliche.

Aus dem Untersuchungsprotokoll, betitelt »Anna Stiggens peinliche und Gudtliche Außage«, entnehmen wir folgendes:

Das Verhör dauerte vierundzwanzig Stunden. Morgens um fünf Uhr begann der Schinder sein schauerliches Amt. Die Ärmste empfing, welcher Hohn auf das Christentum, die Religion der Liebe!, dazwischen das Abendmahl. Die Peiniger erzielten endlich, durch Anwendung der schrecklichen Werkzeuge, ein » offenes Geständnis«.

Halbtot, dem Wahnsinn nahe, gesteht die Beklagte zuletzt angesichts der Marterinstrumente, daß sie aus Rache für vermeintliche Beleidigungen (der Junker habe sie vom Gute verjagt, der Pastor ihr das Abendmahl versagt usw.) allerlei Übles angerichtet. Ihr Abgott heiße Beelzebub, er sei ihr Buhle gewesen. In der Kirche zu Gelting habe sie dem Herrgott den Bund aufgesagt. Sodann folgt eine lange Kette aller von ihr begangenen Schandtaten.

Auch Mitschuldige führte sie an. Das Protokoll führt nur drei namentlich auf, es sind aber mehr gewesen. Die Aussage war auch genügend, um sämtlichen Angeschuldigten das Todesurteil zu sprechen und so vielleicht eine ganze Familie auszurotten. Schon nach sechs Tagen wurde es vollzogen. Sie befahlen in öffentlicher Versammlung, wahrscheinlich in der Kirche, ihre Seele in Gottes Hände und darauf ihren Geist, auf welches Bekenntnis, um mit dem naiven Gerichtsschreiber zu reden, sie gelebet, gestorben, »christlich« abgeschieden und zum Feuer gebracht worden sind.

Ein solches Menschenopfer war übrigens für den »Junker« ziemlich kostspielig. 71 Taler 2 Schillinge weist die betreffende Rechnung auf, darunter den zwölf Bonden (Schöffen) für Schinken und Bier 24 Mark 8 Schillinge, dem Scharfrichter 42 Taler, für Holz, Teertonnen und Reisig 23 Mark 2 Schillinge. Der Pastor mußte mit 2 Talern vorliebnehmen.

Auch in Schlesien wüteten die Hexenprozesse.

Im Jahre 1644 spielte auch in Liegnitz, es scheint dort der einzige Fall gewesen zu sein, ein Hexenprozeß. Die der Zauberei Angeklagte war Anna Vogelin, eine sechzehnjährige junge Witwe, der Anklägerin, ihrer Schwester, Kind, ein Mädchen von sechs Jahren, welche die Vogelin etwa ein halbes Jahr bei sich gehabt und der gegenüber sie »von Kuhmelken, Schmieren, Ausfahren von Hexentänzen allerlei weitaussehende Reden von sich gleiten lassen«. Daß in den Augen der Angeklagten beim Verhör niemals einige Tropfen Wassers zu verspüren gewesen, daß sie ganz willig ins Stockhaus gegangen, auch gesagt, man möchte mit ihr machen, was man wolle, sie müsse ohnedies einmal sterben, schien zwar sehr bedenklich, doch entschied das Breslauer Schöppengutachten vom 28. Mai, es wären nicht genugsame Ursachen vorhanden, wider die Gefangene mit fernerer Inquisition oder schärferer Frage zu verfahren, sondern sie möchte mit ernster Verwarnung vor der Zauberei der gefänglichen Haft befreit und auf ihr künftiges Leben und Wandel genauere Acht gegeben werden. – Leider stehen so verständige Gutachten, wie das vorstehende, in den Hexenprozessen ganz vereinzelt da. –

Ein anderer Fall, der unter dem Herzog Rudolph von Liegnitz († 1653) vorgekommen ist, charakterisiert mehr die Gespensterfurcht. Der Herzog bewohnte das Schloß in Liegnitz wegen der darin umgehenden Gespenster (!?) nicht. Er erfuhr durch seinen Schwager, den Freiherrn von Schafgotzsch, daß einer seiner Vasallen, ein Herr von Stange auf Kunitz, dessen Hofzauberer mit dem Verlangen angegangen habe, einen gewissen Georg Rudolph, der ihm beschwerlich, mit Zauberkünsten aus dem Wege zu räumen. Stange wurde hierauf eingezogen, am 12. Dezember 1624 aus dem Gefängnis auf den Liegnitzer Markt geschleift, ihm die zwei Eidesfinger mit glühenden Zangen abgezwickt, der Kopf abgeschlagen und der Körper gevierteilt und unter dem Galgen begraben, der Kopf aber am Haynauer Torturm auf einer eisernen Spalte aufgesteckt. Dem Herzog stand übrigens die Ausübung der Kriminaljurisdiktion über den Adel, nebenbei bemerkt, gar nicht einmal zu. –

In der kleinen Grafschaft Neiße wurden in zehn Jahren (1640-50) 242 Hexen verbrannt, unter ihnen zur ewigen Schmach der Richter auch kleine sechsjährige Kinder. Der (überaus weise) Magistrat von Neiße hatte zur Verbrennung der Hexen eigene Öfen herstellen lassen und überantwortete denselben im Jahre 1653 zweiundvierzig Frauen und Mädchen. –

In Naumburg a. d. S. wurde 1694 eine Hexe verbrannt, die jemandem aus weiter Ferne das Auge aus dem Kopfe gezaubert hatte. –

In demselben Jahre bekannte eine Hexe zu Halle an der Saale, auf der höchsten Spitze des roten Turmes mit dem Teufel gebuhlt zu haben. –

Ein sächsischer Arzt Veith Pratzel hatte (um 1660) öfter beim Trunk scherzend geäußert, daß er, was die Hexen täten, auch fertigbringe, daß er in Passau sich habe »festmachen« lassen. Er hatte sogar einmal vor den staunenden Augen der Anwesenden zwanzig Männer (die er zu dem Behufe versteckt gehalten) festgemacht. Diese Scherze sollten ihm teuer zu stehen kommen. Er galt fortan als Zauberer; man verhaftete ihn, brachte ihn durch die Folter zu einem Geständnis und verbrannte ihn, und seine beiden Kinder ließ man in einer Badewanne sich zu Tode bluten. Als der unglückliche Vater auf seinem letzten Gange die Kinder noch einmal sehen wollte, wurde ihm gesagt, daß sie bereits tot wären.

Einen hochinteressanten Hexenprozeß aus Kursachsen erzählt Heinrich Etzsch im »Sächsischen Erzähler«:

»Der schnelle und unerwartete Tod des Kurfürsten Johann Georgs IV. gab zu einer peinlichen, höchst merkwürdigen Untersuchung Anlaß. Schon zu Lebzeiten des Kurfürsten hatten die Neider und Gegner seiner Favoritin Magdalena Sybille von Neidschütz, die Kaiser Leopold I später zur Reichsgräfin von Rochlitz erhoben hatte, vielfache Gerüchte ausgestreut, sie habe durch übernatürliche Mittel, durch Hexerei, sich die Gunst des Kurfürsten errungen. Man lebte damals in jener Zeit, in der man noch felsenfest an Wahrsagen und Horoskopstellen glaubte, in einer Zeit, wo selbst die aufgeklärtesten Damen noch Amulette und Talismane auf der Brust und die Hofkavaliere ihr Geld in Beuteln von Fledermaushäuten trugen, um Glück im Spiel zu haben; in einer Zeit, wo man die Zimmer des Kurfürsten hinter seinem Rücken und ganz im stillen mit gewissen Kräutern ausräucherte, um ihn von der Gräfin von Rochlitz abzuziehen; in einer Zeit endlich, wo über Liebestränke und Zaubermittel geschrieben und disputiert wurde, wo die Quacksalber auf den Straßen ihre Wunderarzneien ausposaunten und die Sympathie der Medizin den Rang ablief.

Die Feinde der Gräfin von Rochlitz und deren Mutter, der Generalin von Neidschütz, wagten daher anfangs schüchtern, nach und nach aber immer dreister die Behauptung aufzustellen, die Rochlitz habe mit Hilfe alter Kräuterweiber, Quacksalber und Scharfrichter den Kurfürsten in das Zaubernetz ihrer Schönheit gelockt. Der Kurfürst hatte diesen Äußerungen wenig oder gar keinen Glauben geschenkt. Nachdem er aber gestorben war, erhob sich gegen die Mutter der Gräfin von Rochlitz der öffentliche Unwille so laut, daß der Nachfolger des schwachen Regenten, Kurfürst Friedrich August der Starke, eine Untersuchungskommission einsetzte, die zuerst das Grab der Gräfin, der man bei deren Lebzeiten allerlei Dinge angedichtet hatte, die ihr zu Bezauberungsmitteln gedient haben sollten, öffnen und die Leiche der Verblichenen besichtigen ließ. Diese Leichenschau geschah am 30. April 1694, vormittags 10 Uhr, zu Dresden. Man fand aber nichts im Sarge als das kurfürstliche Porträt, dessen vier Ecken vier große Diamanten schmückten und das an einem roten Bande befestigt war, das man der Verschiedenen um deren Hals gelegt hatte. In aller Stille wurde hierauf die Leiche der Gräfin von Rochlitz aus der fürstlichen Gruft der Sophienkirche herausgeschafft und auf einem freien Platze in der Gegend des damaligen Hofbrauhauses begraben.

Gegen die unterdessen eingezogene Mutter der Gräfin wurde eine Kriminaluntersuchung eingeleitet. Außer der Hexerei wurde die Generalin von Neidschütz auch noch anderer Verbrechen angeklagt, die darin bestanden, daß sie durch ihre Ränke das eheliche Verhältnis des Kurfürsten zu seiner rechtmäßigen Gemahlin Elenore Erdmute Luise gelockert, viel Geld beiseitegeschafft, Juwelen aus dem kurfürstlichen Schatze entwendet und sich außerdem starker Gelderpressungen und großer Bestechungen schuldig gemacht habe. Ein Schreiben vom 22. Juli 1694 sagt: »Seine Kurfürstliche Durchlaucht wollen sich in diesen Prozeß nicht melieren (einmischen), sondern der Justiz freien Lauf lassen.«

Das Urteil des Leipziger Schöppenstuhls und der Juristenfakultät, im Oktober 1695 gefällt, erkannte der Generalin von Neidschütz die Tortur auf einundzwanzig Fragen zu. Ob die Folter wirklich angewendet worden ist, davon findet sich keine bestimmte Nachricht vor, wohl aber ist die mit vielen Stellen des Cicero, Seneka u. a. garnierte (ausgestattete) Verteidigungsschrift der Generalin von Neidschütz vorhanden, in welcher eine der gegen sie aufgetretenen Zeuginnen, namens Kröpperin, für närrisch erklärt wird. Damit schlug der Verteidiger der Angeklagten, Advokat Dr. Meyer, die ganze Anschuldigung seiner Klientin nieder. Die Aussagen dreier anderer Weiber, die die Angeklagte der Hexerei beschuldigten, verwarf der Verteidiger, weil die Tortur hierbei Anwendung gefunden habe, was er als ungültig ansah. Die Aussagen der Kammerfrau der Gräfin von Rochlitz gegen die Generalin verwarf er ebenfalls, und zwar darum, »weil sie als Mitwisserin des angeschuldigten Verbrechens zu achten sei«. Die Generalin von Neidschütz muß bald darauf aus ihrer Haft entlassen worden sein; sie starb auf ihrem Rittergute Gaußig. –

In Kurbrandenburg trat unter Friedrich Wilhelm, dem Großen Kurfürsten, eine Wendung zu Besserem ein. Wir erwähnen eines Prozesses, der sich in Berlin abspielte.

Der hochbetagte Heideläufer Klaus, »welchen man für einen argen und teufelischen Zauberer hielt, und der in dem albernen Rufe stand, daß er den Leuten verlorene und gestohlene Sachen wiederschaffen könne«, wurde im Jahre 1653 in Berlin enthauptet. Der Tor hatte selbst ausgesprengt, er besitze einen Geist, der ihm alles, was er wissen wollte, berichte. Und ohnerachtet er dies bei ernster Frage und selbst nach ausgestandener Tortur leugnete, mußte er dennoch sterben. –

Unter des Großen Kurfürsten Regierung machte ein Prozeß gegen ein im Dorfe Jagow in der Uckermark wohnendes Weib, der seit 1662 geführt wurde, Aufsehen.

Auf Andringen der ganzen uckermärkischen Ritterschaft erkannte endlich der brandenburgische Schöffenstuhl auf Tortur. Die Frau überstand dieselbe jedoch, ohne sich ein Bekenntnis auspressen zu lassen. Ein Erkenntnis des Schöffenstuhles sprach aber aus, der Teufel müsse dem Weibe bei der Tortur beigestanden haben, und da sich inzwischen in Jagow mancherlei sonderbare Dinge zugetragen hatten, so erging ein Endurteil der Juristenfakultät zu Frankfurt a. d. O. auf Landesverweisung, welches der Kurfürst auch bestätigte. Die Unglückliche mußte Urfehde schwören und wurde dann durch den Nachrichter unter Zuziehung des uckermärkischen Hof- und Landrichters des Landes verwiesen. –

Bemerkenswert ist ein Hexenprozeß aus der Gegend von Ruppin aus dem Jahre 166o, den wir hierunter ausführlich folgen lassen; er betrifft:

Die Hexe von Köritz

Im Jahre 1660 war Hedwig Müller, eine Bauersfrau im Dorfe Köritz, als Hexe verbrannt worden. Sieben Jahre später wurde eine ihrer Verwandten, Marie Müller, eine fünfzigjährige Frau, von einer zweiundzwanzigjährigen Magd, Marie Schröder, ebenfalls der Zauberei bezichtigt. Diese berief sich auf eine Szene, welche im Hause des Bauern Ladewig stattgefunden habe, wo die Müller gegen sie Verwünschungen ausgesprochen und geäußert habe, sie wolle beten, daß sie, die Schröder, weder Tag noch Nacht Ruhe finden solle. Und seit dieser Zeit sei es ihr vorgekommen, als habe sie alle ihre Sinne verloren; nirgends habe sie Ruhe und Rast gefunden. Später habe sich dieser Zustand wohl gebessert, aber ihr Leib zittere und bebe, sofern sie dieses Vorganges gedenke. Als sie der Müller einst drohend auf den Leib gegangen, habe diese geäußert, ob sie sich mit ihr schlagen wolle? Wenn ja, so schlage sie sich mit dem Teufel. Der Bauer Ladewig aus Sieversdorf, in dessen Hause die Verwünschung vorgegangen war, bestätigte die Aussage der Schröder; als er der Müller gedroht, er wolle sie totschlagen, sei ihm ein Pferd krank geworden, und eine seiner Kühe habe acht Tage lang statt Milch, Blut gegeben. Der Sohn des alten Ladewig habe gesehen, daß der Drache mehrmals in das Haus der Angeschuldigten gezogen war. Ein anderer Bauer sagte aus, es wären dieser Müller einst tote Gänse auf ihren Hafer geworfen, sie habe den Verdacht der Tat auf ihn gerichtet, und drei Tage darauf sei ihm eine Kuh auf der Weide erwürgt worden. Er habe dies natürlich ihrem Einflusse zugeschrieben und sie darüber zur Rede gestellt. Darauf habe sie gesagt: »Hat dich unser Herrgott nicht schon gestraft, so soll er dich erst strafen!« Darauf sei ihm kurz nachher ein anderer Stier zerrissen worden. Ähnliche Aussagen wurden noch von anderen Personen gemacht. Die Vernehmungen ergaben übrigens, daß die Marie Schröder schon früher kränklich war und über Beängstigung im Innern klagte, und daß sie sich in den zwischen ihr und der Müller stattgefundenen Streitigkeiten sehr aufgeregt benommen, während diese sich ruhig und besonnen zeigte. So hatte folgende Szene zwischen beiden auf dem Rückwege von der Kirche gespielt. Marie Schröder richtete an die Angeklagte die Frage, was sie von ihr in Ladewigs Hause geredet, worauf diese entgegnete: »Nichts«. Da fuhr die Schröder fort: »Du Teufelsmensch, du nichts von mir geredet? Es soll dir bald schlimm ergehen.« Und als die Müller ihr entgegnete, sie habe nichts mit ihr zu schaffen, sie möge ruhig nach Hause gehen, da wurde die Schröder nur noch heftiger, ballte die Fäuste, stampfte mit dem Fuße und drohte, es sollten ihr bald Leber und Lunge um die Füße hangen, sie sei ein Teufelsmensch und habe ihr den Teufel auf den Hals gehetzt, sie werde sie deshalb anklagen. Es lag also gegen die Marie Müller nichts weiter vor, als daß sie die Verwandte einer als Hexe verbrannten Person war, und daß sie einige unbedachte Redensarten gebraucht; ihre Anklägerin war eine kranke, hitzige und böswillige Person. Die Aussagen derselben, sowie die der angeführten Zeugen genügten aber, sie unter die Folter zu bringen. Gerichtsherr war in diesem Fall der Besitzer von Neustadt a. d. Dosse, Prinz Friedrich von Hessen-Homburg, der spätere Held von Fehrbellin. Wie weit er von dem Handel Kenntnis gehabt, ergibt sich nicht; der Amtsschreiber aber legte diesen der Juristenfakultät in Helmstedt vor, und dieselbe fand, daß sich allerdings aus den Aussagen der Zeugen schwere Indizien gegen die Angeklagte herausgestellt hätten; weil aber bei diesem verborgenen Laster der Hexerei das Gerügte der Verdächtigen nicht bloß im allgemeinen, sondern auf das speziellste zu erforschen, namentlich zu ermitteln sei, wie der Verdacht entstanden, ob die Leute, welche ihn aussprechen, der Angeklagten feindlich gesinnt seien, ob diese mit Zauberinnen umgegangen, zauberische Worte gebraucht, so sollte die Angeschuldigte besonders darüber nochmals verhört werden. Dieses zweite Verhör fand denn auch statt, förderte aber nichts Neues zutage; die Vernommenen versicherten natürlich sämtlich, daß sie keine Feindschaft gegen die Maria Müller hegten. Nachdem diese zwei Jahre im Amtsgefängnis gesessen hatte, sollte nach der Anweisung der genannten Fakultät mit ihr so verfahren werden: Zuerst sollte sie noch einmal in Güte vernommen werden, würde sie dann »die Wahrheit« nicht bekennen, so sollte sie mit Vorstellung des Scharfrichters und seinen zur peinlichen Frage gehörenden Instrumenten geschreckt werden, würde sie auch dann noch »die Wahrheit« verhalten, so sollte sie mit wirklicher Tortur, jedoch in menschlicher Weise, belegt werden. Es erfolgte also zuerst das Verhör in Güte. Der Amtsschreiber fragte sie in Gegenwart eines Notars, des Bürgermeisters und Kämmerers von Wusterhausen a. d. Dosse, wie folgt:

Frage: »Hast du Maria Schröder behext?« – Antwort: »Mit meinem Wissen nimmermehr!« (Sie rief dabei: »Ach Gott, du höchster Vater!«) – Frage: »wie hast du solches gemacht und mit welchen Mitteln?« – Antwort: »Ich weiß von keiner Hexerei.« – Frage: »Hast du Maria Schröder ums Leben gebracht?« (Diese war unterdes gestorben.) – Antwort: »Ich hoffe zu Gott, daß ich an ihrem Tode keine Schuld habe.« – Frage: »Hast du das Pferd behext und nachher wieder gesund gemacht?« – Antwort: »Davor soll mich Gott bewahren! Die Taten sind nicht von mir; ich weiß nichts von Hexerei!«

So wurde sie über die einzelnen, ihr zur Last gelegten Handlungen weiter gefragt, und sie verwahrte sich in gleicher Weise gegen jede unter Anrufung des göttlichen Namens. –

Das Verhör ging dann weiter:

Frage: »Hast du zaubern gelernt?« – Antwort: »Nein, daß mich Gott bewahre, das haben die Paten in der heiligen Taufe verschworen!« – Frage: »Von wem hast du zaubern gelernt?« – Dieselbe Ablehnung. – Frage: »Wann? wo?« – Antwort: »Ich weiß von keiner Zauberei; nie und nimmermehr soll mich ein Christmensch überführen. Es starben mehr Menschen und Tiere, ohne behext zu sein. Gott im Himmel und alle heiligen Engel sollen mich davor bewahren; ich weiß nichts von Zauberei und dergleichen Taten.« Es folgen nun noch drei Fragen, ob sie Gott abgesagt, und mit welchen Worten? – sie antwortete verneinend; Gott sei ein Herzenkünder und kenne alle ihre Gedanken. – Die nächsten acht Fragen bezogen sich auf ihren Umgang mit dem Teufel. – Sie beantwortete dieselben in derselben Weise und betete unter anderem den Vers:

»Vor dem Teufel uns bewahr,
Halt uns beim festen Glauben!«

In ähnlicher Weise wurde das Verhör noch einige Zeit fortgesetzt.

Der Prozeß endete nach dem Erkenntnis der famosen Juristenfakultät zu Helmstedt mit der Verurteilung der Angeklagten zum Feuertode. Jenes Erkenntnisses aber wolle die deutsche Wissenschaft sich immerdar schämen. –

Ein im Jahre 1687 nach dem Spruch der Juristenfakultät zu Frankfurt a. d. O. hingerichtetes Mädchen sollte vom Teufel Eidechsen geboren, dieselben verbrannt und mit der Asche Menschen und Tiere verzaubert haben. –

Wer die Akten der Hexenprozesse heute durchblättert, weiß kaum, worüber er mehr staunen soll, über die Phantasie der armen gequälten Opfer oder über die Leichtgläubigkeit und den fürchterlichen Ernst der Richter.

Da sind besonders merkwürdig die Aussagen der Anna Hausbürgin, der 1704 zu Jena der Prozeß gemacht wurde. Sie sollte einem Nachbarskinde böse Finger angehext haben, weshalb die Verwandten desselben sie peinigten und sie den Richter zu Hilfe rief. Das wurde ihr zum Verderben, denn Richter und Henker machten es sich zur Ehrensache, die wirkliche Schuld an ihr zu entdecken. Und nicht lange, so bekannte sie auf den Knien die tollsten Dinge von Teufel und Hexen, von Besenstielfahrten und nächtlichen Festen, wobei sie als Magd fungiert und die Schüsseln ausgewaschen habe. Nichts halfen ihre späteren Beteurungen, daß nur die Angst solche Geständnisse erpreßt. Pfarrer und Obrigkeit blieben von ihrer Schuld überzeugt, und im Jahre 1705 wurde sie hingerichtet. –

In der Reichsstadt Nordhausen begann früh eine milde Praxis in den Hexenprozessen. Im Jahre 1644 am 8. März bestrafte man zwei der Hexerei beschuldigte Frauen mit Ausweisung.

In dem benachbarten Stolberg dagegen wurde noch am 30. Oktober 1656 eine Hexe geköpft und dann ihr Leichnam verbrannt. Zwei Bürgerfrauen, von der Hingerichteten des Umgangs mit dem Teufel besagt, mußten im Jahre 1657 dort ebenfalls den Holzstoß besteigen. –

In Pommern erregte der Prozeß gegen die Hexe Sidonie von Borck, eine ränkesüchtige, noch im siebenundfünfzigsten Jahre sehr heiratslustige Adlige, großes Aufsehen. Sidonie von Borck lebte im Stift Marienfließ mit zweiundzwanzig jüngeren Klosterschwestern zusammen, war aber derartig unverträglich, daß sie der Klosterhauptmann in einem amtlichen Schriftstück als »Klosterteufel, unruhiges Mensch, Schlange« bezeichnet. Sie rühmte sich der Kraft ihres Gebetes zur Bestrafung ihrer Feinde und war deshalb allgemein gefürchtet. Nebenbei betrieb sie Quacksalberei und sympathetische Kuren. Als nun die »dicke Wolte Albrechts«, eine umherziehende alte Wahrsagerin, welche man als der Hexerei verdächtig eingezogen hatte, auf der Folter sich der Teufelbuhlschaft schuldig und Sidonie von Borck als ihre Mitschuldige angegeben hatte, geriet diese in Untersuchung. Die »dicke Wolte Albrechts« wurde hingerichtet, und Sidonie wurde als Teufelsbuhlin angeklagt, welche den Herzog Philipp II. von Pommern wegen Rechtsversagung aus Rache »zu Tode gebetet« habe, aus dem Kloster nach Stettin in die verödete Osterburg gebracht und dort ihr die unsinnigsten Geständnisse abgelockt. Sie bekannte, sie habe oft den 109. Psalm gebetet, ohne dabei jedoch an eine bestimmte Person im Bösen zu gedenken. Man beschuldigte sie aber auch noch, sie besäße einen »Sachsenspiegel«, durch welchen sie mit Hilfe Chims, ihres Buhlteufels, alles erfahre. Sidonie erwies die Anschuldigungen als den reinsten Unsinn; indes der Schöppenstuhl zu Magdeburg, dem man die Untersuchungsakten unterbreitet hatte, entschied auf Vornahme der scharfen Frage. Dies geschah am 28. Juli 1620 im großen Saale der Oderburg im Beisein des Schloßhauptmanns, des Schultheißen und einiger Gerichtspersonen. Sie wurde vom Scharfrichter ausgekleidet auf die Folter gespannt und so lange torquiert, bis sie die gewünschten Bekenntnisse abgelegt hatte. Von der Folter herabgenommen, erklärte sie, »sie begehre nicht länger zu leben«; sie sei zum Sterben bereit und bitte um den Beistand des Seelsorgers. Trotz Fürbitte benachbarter Fürsten wurde sie am 19. August 1620 auf dem Rabenstein von Stettin geköpft und dann ihr Leichnam zu Asche verbrannt. –

Im Hamburger neuen Stadtrecht vom Jahre 1603 hieß es:

»Die Zauberer und Zauberinnen, die mit verbotenen Mitteln dem Menschen oder dem Vieh an Leib und Leben Schaden zufügen, oder auch, die aus bösem Vorsatz von Gott und seinem heiligen Wort vergessentlich abtreten und mit dem bösen Feinde sonderbare, hochärgerliche Verbündnisse machen, werden nach Gelegenheit ihrer beweislichen Bewirkung mit Feuer oder mit dem Schwert am Leben gestraft.«

Seitdem kam die Hexenverfolgung in Hamburg in Zug; sie hat indes verhältnismäßig wenig Opfer gefordert. Im Jahre 1643 wurde die »alte Hexe« Cillie Haubels hingerichtet, die ihren Mann umgebracht hatte. Sie wurde viermal mit dem Rade gestoßen und dann ihr Körper verbrannt.

Dies war die letzte Hexenverbrennung im Hamburg, mit der jedoch gleichzeitig ein Gattenmord gesühnt wurde. –

Auch in Augsburg forderte der Hexenwahn namentlich seit dem Jahre 1650 seine Opfer. Ein Erkenntnis vom 18. April 1654 lautet:

»Der verhaßten Anna Schäfflerin von Erlingen sollen ihrer bekannten Hexerei halber und daß sie nicht allein der allerheiligsten Dreifaltigkeit, der Mutter Gottes Maria und allen lieben Heiligen abgesagt, selbe geschändet, geschmäht und gelästert, wie nicht weniger das hochheilige Sakrament des Altars zum zweiten Male mit Füßen getreten und grausamlich verunehrt, sondern auch mit dem bösen Geist Unzucht getrieben und sich demselben mit Leib und Seele auf ewig ergeben, auch die verstorbene Marie Pihlerin von Haustätten durch Gifteingebung gewalttätig ermordet und also selbe ums Leben gebracht, mit glühenden Zangen zween Griffe in ihren Leib gegeben, folgens sie mit dem Schwert vom Leben zum Tod gerichtet und der Körper zu Asche verbrannt werden soll.« –

Ein anderes Urteil wurde am 15. April 1666 gefällt und lautet:

»Anna Schwayhoferin, welche sich dem bösen Feind, nachdem solcher auf dreimaliges Rufen in Mannesgestalt erschienen, ganz und gar ergeben, ihn für ihren Herren angenommen und auf sein Begehren die hochheilige Dreifaltigkeit, die seligste Mutter Gottes und das ganze himmlische Heer verleugnet, mehrmals der katholischen Religion entgegen, ungebeichtet die heilige Kommunion empfangen und zu drei unterschiedlichen Malen die heilige Hostie wiederum aus dem Munde genommen, daheim in ihrer Stube auf den Boden geworfen, mit Füßen getreten und ganz verrieben, auch die Stube darauf ausgefegt; nicht weniger mit Hilfe des bösen Feindes und zauberischer Zusetzung ein Kind ums Leben gebracht, auch sonst eine Person mit solchen Mitteln übel zugerichtet, soll solcher verübten schweren Verbrechen halber auf einen Wagen gesetzt, zur Richtstatt ausgeführt, inzwischen aber an beiden Armen mit glühenden Zangen, und zwar an jedem Arm mit einem Griff gerissen. Darauf zwar aus Gnaden, weil sie sich bußfertig erzeigt, mit dem Schwert und blutiger Hand vom Leben zum Tode hingerichtet, der tote Körper aber nachmals zu Asche verbrannt werden, welches Urteil auf einkommende starke Fürbitte um willen ihrer großen Leibesschwachheit und hohen Alters noch weiter dahin aus Gnaden gemildert worden, daß die zween Griffe mit glühenden Zangen vermieden geblieben.«

Das letzte bekannte Erkenntnis in Augsburg trägt das Datum des 27. Juli 1694. – Im Jahre 1688 wurde ein zwanzigjähriges Mädchen, das schon im sechsten Jahre, und 1694 eine vierundachtzigjährige Frau, die schon im zehnten Jahre gehext haben sollte, hingerichtet.

Ein bischöflich Freisingenscher Pfleger ließ fast alle Weiber in der Umgegend des Schlosses Wardenfels (Oberbayern) ausrotten. In dieser Grafschaft Wardenfels endete ein sich in den Jahren 1589-92 abspielender Hexenprozeß damit, daß auf sieben Malefizrechtstagen achtundvierzig Frauen nach der grausamsten Folterung zum Feuertode verurteilt und teils lebendig, teils nach vorhergegangener Erwürgung verbrannt wurden. Der Untersuchungsrichter bemerkt in seinem Berichte ganz naiv: »Wäre die Untersuchung mit dem Eifer fortgesetzt worden, mit dem sie begonnen war, so würden in der ganzen Grafschaft wenige Weiber der Tortur und der Verbrennung entgangen sein.« Ein Heft des vorstehend angeführten Massenprozesses hat die bezeichnende Aufschrift: »Hierin lauter Expensregister (Kostenregister), was verfressen und versoffen worden, als die Weiber zu Wardenfels im Schlosse in Verhaft gelegen und nachher als Hexen verbrannt wurden.« –

Die Hexenprozesse im Breisgau, insbesondere in Offenburg und Ortenburg, haben wir bereits geschildert. Wir erwähnen nur noch, daß am 27. Juni 1628 in Offenburg für jeden, der eine Hexe einbringe, eine »Fanggebühr« von zwei Schilling ausgesetzt wurde, die aber schon am 10. Juli wieder aufgehoben wurde. Der Versammlungsort im Breisgau war der »Kandel«. –

Zu Straßburg im Elsaß wurde 1633 ein Knabe verbrannt, der bei Nacht auf einem mit sechs Katzen bespannten Wagen den Jesuiten Briefe gebracht haben sollte. – Die »Malefizprotokolle« des Amtes Ballbronn im Elsaß aus den Jahren 1658-63 führen dreiundzwanzig Hinrichtungen von Hexen auf. In der zu Straßburg gehörigen Herrschaft Barr erließ der Magistrat der Stadt ein »Mandat wider das Diffamieren (Verschreien) wegen Hexerei, weil bald kein ehrlicher Mensch mehr sicher sein mag.«

In Württemberg gab es ums Jahr 1662 wandernde Inquisitoren. Kam ein solcher nach einem Orte, wo er seine Tätigkeit entfalten wollte, so forderte er durch einen Anschlag an den Türen der Pfarrkirchen oder des Rathauses unter Androhung von Kirchenbann und weltlichen Strafen auf, jede Person, von welcher man auf Zauberei Hindeutendes wisse, binnen zwölf Tagen anzuzeigen. Der Denunziant wurde mit geistlichem Segen und klingender Münze belohnt und sein Name auf Verlangen verschwiegen. In den Kirchen fand man an manchen Orten Kasten mit einem Spalt im Deckel, zum Einwurf anonymer Denunziationen. Manche weltliche Richter ahmten es den umherziehenden Ketzerrichtern nach. Auch Äußerungen von Kindern untereinander waren den Spähern willkommener Anlaß zur Anzeige und zur Einleitung eines Hexenprozesses. Im Jahre 1662 kam es in dem württembergischen Spitalort Deizisau vor, daß der zehnjährige Sohn eines Schmieds zu einem seiner Schulkameraden sagte: »Meine Ahne (Großmutter) ist auch nichts nutz; ich bin mit ihr bei Nacht schon ausgefahren.« Dies wurde gemeldet, und sogleich (am 10. Dezember 1662) erschien der Spitalmeister in Deizisau, um den Knaben zu verhören. Durch das Versprechen der Straflosigkeit und eines Stück Geldes für den Fall eines aufrichtigen Geständnisses brachte man es auch dahin, daß er gestand, der Teufel habe ihm den Mittelfinger der linken Hand geritzt und Blut herausgelassen, auch habe ihm derselbe Wasser über den Kopf gegossen. Auf der Heide, wohin er einige Male mit seiner Ahne gefahren sei, habe man geschmaust und getanzt. Seine Ahne könne Mäuse, Raupen, Flöhe und dergleichen machen. – Dieses Bekenntnis wurde von dem Knaben am 18. April 1663 an dem Gerichte wiederholt, und trotzdem bezeugt wurde, daß der Bube ein böses, tückisches Gemüt habe, auch geglaubt. Die alte Großmutter sollte daher verhaftet werden. Diese war bereits entflohen. Man fahndete nach ihr, bis man sie endlich im Waldesdickicht als halb verweste Leiche auffand. –

Eine andere furchtbare Hexenverfolgnug begann in demselben Jahre von Eßlingen, Möhringen und Vaihingen aus. Die Untersuchung begann im Juni und währte bis zum Jahre 1665. Das leerstehende Augustinerkloster zu Eßlingen wurde dabei zu einem großen Hexengefängnis mit entsprechendem Folterturm hergestellt. Zwanzig Türhüter hatten den letzteren zu bewachen. Hunderte von Zeugen wurden nach Dingen ausgeforscht, die vor langen Jahren passiert sein sollten. Schon im Jahre 1663 brachte man es auf die Zahl von fünfunddreißig Hinrichtungen. Man ging dort den Hexenprozessen mit großer Leichtfertigkeit zu Werke. So wurde Agnes, die Ehefrau Hans Hensches, eines Webers in Möhringen, verhaftet und nach Eßlingen gebracht. Sie war der Hexerei verdächtig; denn als sie eines Tages bei einem Taufschmaufe war, sprang eine schwarze Katze über den Tisch; alle Anwesenden entsetzten sich, nur sie allein sagte, sie scheue sie nicht, und trank ihr Glas, worin die Katze ihre Pfote gebracht hatte, aus. Auch wollte man ein Säckchen mit Kindesbeinchen bei ihr gefunden haben, dessen Inhalt die medizinische Fakultät in Tübingen für Stärkemehl erkannte. Auf der Folter ließ sie sich Geständnisse abpressen, weil sie hoffte, dadurch eher wieder zu ihrem Manne und ihren Kindern zurückzukommen, die sie nachher zurücknahm. Sie hielt nun auch die höheren Grade der Folter aus und wurde schließlich mit dem Befehl entlassen, das Gebiet der Stadt und des Eßlinger Spitals für immer zu meiden. Die Entlassene reiste auch wirklich ab, kehrte aber nach einiger Zeit von Sehnsucht nach ihrer Familie getrieben, nach Möhringen zurück. Dort wurde sie festgenommen, nach Eßlingen gebracht und mit Ruten gestrichen, dann unter Androhung der Hinrichtung bei abermaliger Wiederkehr über die Grenze geschafft. –

Einem Bürger eines Landstädtchens fiel um jene Zeit sein Pferd bei Nacht. Dabei begab sich der Gewissenlose zu einer ehrbaren Matrone und verlangte von ihr Bezahlung seines Gauls, wenn sie nicht wolle als Hexe angezeigt werden; denn sie habe es dem Pferde angetan. Als ihm die Frau sein Ansuchen entrüstet verweigerte, verklagte er sie wirklich. Die Frau wurde eingezogen, der Wasserprobe unterworfen und darauf gefoltert. Nachdem man sie zweimal die Leiter hinaufgezogen hatte, bekannte sie, widerrief nach der Peinigung jedoch sogleich mit der Erklärung, das Bekenntnis sei nur durch den unleidlichen Schmerz erzwungen worden. Mit Fortsetzung der Tortur bedroht, erklärte sie endlich, sie wolle sich lieber verbrennen lassen und sterben, als noch einmal so grausame Pein erleiden. Sie bekannte deshalb, was man von ihr verlangte, und wurde als Hexe verbrannt. –

Die Kosten der großen Prozesse in Eßlingen wurden aus dem Vermögen der Hingerichteten und aus den Strafgeldern gedeckt. Bis zum 30. Juni 1663 hatte man 2300 fl. verwendet und 2045 fl. eingezogen, was für die vielen eingezogenen Gutachten in verschiedenen Juristenfakultäten bezahlt wurde, ist unbekannt. Von den Seelsorgern der Verhafteten erhielt laut Beschluß vom 20. September 1664 jeder drei Tonnen Ehrenwein, wobei dieselben wiederholt ermahnt wurden, in ihren Schranken zu bleiben und den Untersuchungsrichtern nicht in ihr Amt zu pfuschen. Letztere selbst bekamen vom Spital für jedes Verhör eine Kanne Wein und einen Laib weißes Brot. Dasselbe bekam wöchentlich der aufwartende Knecht. Auch die Weinzieher, Kornmeister und Wächter auf der Burg wurden für ihre Dienste bei den Hinrichtungen mit Brot und Wein vom Spital belohnt. Dem Scharfrichter Deigentesch verwilligte man am 1. Dezember 1664 eine außerordentliche »Ergötzlichkeit« von 20 fl. wegen seiner vermehrten Geschäfte und weil er die herbeigezogenen fremden Scharfrichter hatte traktieren müssen.

Die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt bietet reiches Aktenmaterial zur Geschichte der Hexenprozesse des 17. Jahrhunderts. Im Jahre 1629 wurden in der Niedergrafschaft Katzenellenbogen auf ausdrückliches Verlangen der Gemeinden in den einzelnen Kirchspielen sogar Ausschüsse zum Aufspüren der Hexen gebildet. Grausige Hexenprozesse kamen in den Jahren 1631-33, 1650-53 und 1663 ganz besonders in der freien Reichsburg Lindheim vor. Dort hauste eine der abscheulichsten Schandsäulen der Menschheit, mit der wir uns im Nachstehenden eingehender beschäftigen wollen.

Das Scheusal von Lindheim

Eine traurige Berühmtheit hat das Dorf Lindheim durch die Hexenverfolgung erlangt. Von seinen 540 Einwohnern wurden in den Jahren 1640-51 dreißig Personen wegen Hexerei verbrannt. Dort trieb das menschliche Ungeheuer, der Schultheiß Geiß, dessen fluchbedeckter, leider deutsche Name für alle Zeiten an die Schandsäulen der Geschichte der Menschheit gehört, sein Wesen. Über diesen Bösewicht schreibt Dr. Jul. Hermann:

»Noch heute stehen in der anmutigsten Gegend der Wetterau die Trümmer des »› Hexenturms zu Lindheim‹ als ein grausiges Denkmal der Vorzeit, denn dieser Turm diente in der Zeit der Hexenprozesse als Gefängnis und Richtstätte, wie die noch vorhandenen Akten des Patrimonialgerichts (Erb- oder Herrengerichts) Lindheim beweisen.«

Die zum Teil noch darin befindlichen Kerker und Marterkammern zeugen von der Barbarei jenes Zeitalters – dunkle Löcher findet man, wohin kein Lichtstrahl drang, dicke, starke Ringe, breite Halsreifen und schwere Ketten! Um die Mitte des 17. Jahrhunderts waren zu Lindheim Unglück und Elend an der Tagesordnung, deren Ursache eine furchtbare Hexenverfolgung war, worin nach und nach der ganze Ort verwickelt wurde, und die vielen Eingesessenen das Leben kostete. Jeder redliche Einwohner Lindheims fürchtete, über Nacht in das » Hexenbuch« eingeschrieben und ohne große Umstände lebendig verbrannt zu werden. Ein solches Hexenbuch hielt sich neben den Hexenprozeßakten der Hexenrichter zu Lindheim. In dieser Zeit stand die » reichsfreie Burg Lindheim« unter der Regierung des Ganerben von Öynhausen, Landdrosten in braunschweig-lüneburgischen Diensten, und des Domdechanten von Rosenbach zu Würzburg. Der von Öynhausensche Oberschultheiß hieß Georg Ludwig Geiß; er war der gefürchtetste Hexenrichter, ein fanatischer, roher, habgieriger Mensch, der den Dreißigjährigen Krieg als Soldat mitgemacht hatte, ohne Bildung, ohne Kenntnisse, ohne Menschengefühl. Er war es, der den furchtbaren Hexenprozeß hervorrief, »weil man«, wie er in mehreren den Akten beiliegenden Schreiben sagt, »nicht eher ruhen dürfe, als bis das verfluchte Hexengeschmeiß, zu Ehre des dreifältigen Gottes, zu Lindheim und allerorten vom Erdboden vertilgt sei.«

Sein Antrag an den Ganerben, die Einleitung des Hexenprozesses genehmigen zu wollen, ist ein furchtbares Aktenstück und redet der Behauptung, daß nur Habsucht solche Prozesse veranlaßt, unwiderlegbar das Wort, »Was sonsten«, heißt es darin, »das leidige Zauberwerk anbelangt, so geht dasselbe leider Gottes dahier so stark in Schwung, daß man sich nicht genug vorsehen kann, und ist vor wenigen Tagen ein junger Schmiedegesell, der einen Zauber(trank) bekommen, daran gestorben, und hat über die Person auf seinem Totenbette laut geschrien, daß darüber der größte Teil der Bürgerschaft sehr bestürzt wurde. Bitte etliche derowegen aus der Gemeinde Euer Hochadligen Gestrengen untertänig, in dieser Sache Verordnung zu tun, daß das Unkraut möglichst ausgerottet werde, wovon die Herrschaft doch keinen Nutzen hätte, sondern allezeit diejenigen wären, welche sich am widerspenstigsten erzeigten. Erwarten daher gnädige Einsicht und Verordnung usw. Lindheim, den 7. Dezember Anno Christi 1661.«

Die sämtlichen Ganerben gaben zu den Hexenprozessen wirklich ihre Genehmigung, und dem Oberschultheiß Geiß wurde mit einigen Bürgern, die er sich selbst zu Blutschöffen und Mitgliedern des Inquisitionsgerichts gewählt hatte, und von denen nur einer, ein Leinweber, seinen Namen schreiben konnte, die Untersuchung übertragen, die übrigen Beisitzer waren Ackersleute. Das Gericht lag also in den Händen des Geiß.

Alsobald wurden eine Menge Weiber samt mehreren Männern, die man des Bundes mit dem Teufel beschuldigte, eingezogen und in die dunklen Höhlen und Marterkammern des Hexenturms geworfen. Ja, die Raserei ging so weit, daß man sogar drei Kinder von zehn bis zwölf Jahren gefänglich einzog, um sie als junge Zauberer zugleich mit ihren Müttern zur Ehre Gottes zu verbrennen.

Das Jammergeschrei dieser armen Geschöpfe erregte allgemeines Mitleid, und Geiß selbst, der die Alten ohne Umstände zum Brande verurteilte, wußte nicht recht, was er mit den Kindern anfangen sollte. Man wandte sich deshalb an die Universität zu Rinteln um ein Gutachten. Diese hielt es in ihrer Weisheit nicht gerade für nötig, die Kinder zur Ehre Gottes zu braten, sondern erteilte den klugen Rat, sie täglich Vor- und Nachmittags in Gegenwart des Pfarrherrn und Schulmeisters und auch anderer frommer Christenseelen ein paar Stunden zu ernstlichem Gebet anzuhalten, um die List und Macht des bösen Feindes auf diesem Wege in ihrer jungen Seele zu brechen.

In einem Berichte an seine adeligen Herren schreibt Geiß (wörtlich):

»daß auch der mehrere Theilß von der Bürgerschaft sehr darüber (über das Unwesen der Hexerei) bestürzet und sich erbotten, wenn die Herrschaft nur Lust zum Brennen hätte, so wollte sie gern das Holz dazu und alle Unkosten erstatten, und kanndte die Herrschaft auch soviel bei denen bekommen, daß die Brügck wie auch die Kirche kenndten wiederumb in guten Stand gebracht werden. Noch über daß, so kenndten sie auch soviel haben, daß deren Diener inskünftige kenndten soviel besser besuldet werden, denn es dürfften vielleicht gantze große Häuser infociret (infiziert) sein.«

Das aus dem Oberschultheiß Geiß und aus den von ihm gewählten vier Leuten zu Lindheim gewählte Blutgericht fand bei den unerhörtesten Ungerechtigkeiten längere Zeit hindurch fast gar keinen Widerstand, bis endlich ein Mann sich erhob, der kraftvolle Opposition machte und der Sache eine andere Wendung gab. Die Verhafteten waren der größeren Zahl nach wohlhabende Leute, mit deren Vermögen man, wie wir gesehen, nach Geiß' Vorschlage »Brücken bauen, die Kirche wiederherstellen und die treuen Diener der Herrschaft besser besolden könne.«

Der Hebamme zu Lindheim wurde das Geständnis abgepreßt, das Kind, welches die Ehefrau des von Rosenbachschen Müllers vor einem Jahre tot geboren, umgebracht zu haben, obgleich die Frau Schüler, darüber vernommen, keinem Menschen an der Totgeburt ein Verschulden beimaß. Auf die Aussagen der Hebamme wurden nun sechs Personen eingezogen, welche auf der Folter gestehen mußten: sie hätten die Leiche des Kindes ausgegraben, in Stücke zerhauen, diese in einem Topfe ausgekocht und daraus Hexensalbe bereitet.

Der Müller Schüler veranlaßte die Öffnung des Grabes, und man fand die Kinderleiche unversehrt darin. Zeuge war er selbst, der Ortspfarrer, der Rosenbachsche Verwalter und zwei Blutschöffen. Nichtsdestoweniger wurden die beschuldigten sechs Personen durch Feuer und Schwert hingerichtet, weil sie das Verbrechen (?) auf der Folter bekannt hatten. Nach ihnen wurden abermals vierzehn Personen der Hexerei beschuldigt, verhaftet und ihnen der Prozeß gemacht, darunter die alte Becker-Margret, zu welcher einer der Blutschöffen in den Kerker ging und ihr zuredete, sie sollte sich des ihr zur Last gelegten nur schuldig bekennen, dann sollte sie auch kein Meister und Schindersknecht angreifen, sondern sie sollte dann alsbald aufs Rathaus geführt, und wenn man sie hingetan (hingerichtet) haben werde, neben dem Kirchhof beerdigt werden. Die Unglückliche, die einsah, daß sie rettungslos verloren war, fügte sich verzweiflungsvoll, gab noch vierzehn Personen als Mitschuldige an: »diese sollten es auch erfahren, wie das Hintun und Brennen schmecke.«

Unter den Eingezogenen befand sich auch Johann Schüler, der zugleich mit seiner Frau zur Haft gebracht und im Hexenturm in Ketten und Banden gelegt wurde. Dieser Mann besaß ein für damalige Zeit sehr ansehnliches Vermögen. Geiß nahm bei der Haftnahme desselben mit seinen raubsüchtigen Gesellen 88 Taler in Beschlag.

Diese Verhaftung erzeugte fast einen Aufstand, da Schüler wegen seiner Rechtschaffenheit von der Gemeinde geschätzt wurde.

Geiß schilderte diese Bewegung in mehreren Berichten an die Herrschaft in den grellsten Farben und forderte dieselbe zur Ausrottung der Aufständigen durch das Schwert auf, »weil das ewige Wort des dreieinigen wahrhaftigen und barmherzigen Gottes es gebiete, indem St. Paulus ausdrücklich versichere, die liebe Obrigkeit trage das Schwert nicht umsonst.«

Schüler fand indes durch Mitwirkung seiner Freunde Gelegenheit, bei Nacht aus dem Hexenturm zu entfliehen. Nun setzte er alles für seine Sache, die zugleich die gemeinschaftliche Sache des Ortes geworden war, in Bewegung. Aus dem Turm entsprungen, begab er sich zum Domdechanten von Rosenbach nach Würzburg und flehte ihn um Schutz und Gerechtigkeit an. Der Domdechant versprach ihm auch wirklich seine kräftige Verwendung und erklärte sich in einem eigenhändigen noch vorhandenen Schreiben an den Landdrosten von Oeynhausen gegen das eigenmächtige zu weitgehende Verfahren seines Oberschultheißen aufs heftigste. Die Verwendung hatte jedoch keine Folgen. Nebenher ließ der grausame Geiß in wilder Rache Schülers Frau, die ihrem Manne nicht hatte folgen können, während Schülers Aufenthalt in Würzburg ohne weiteres verbrennen (am 23. Februar 1664).

Schüler, tief erschüttert, mußte vernehmen, daß seine Frau unter den entsetzlichsten Qualen der Folter sich schuldig bekannt. Aber kaum hatte Geiß seine Rückkehr erfahren, als ihn der Blutrichter verhaftete und in den Hexenturm in Ketten und Banden legte. Schon am fünften Tage wurde er mit eigens zu diesem Zwecke herbeigeschafften Werkzeugen gefoltert. Die unmenschlichste Folterpein erpreßte ein Geständnis aus ihm, das er aber wieder zurücknahm, worauf er sofort und noch schrecklicher als zuvor torquiert wurde und abermals gestand, darauf abermals jedoch widerrief. Schon wollte ihn das Ungeheuer Geiß zum dritten Male foltern lassen, als ein Tumult ausbrach, in welchem seine Freunde seine Flucht ermöglichten.

Nun wandte sich der unglückliche, unter der Barbarei seines Zeitalters fast erliegende Mann an das Reichskammergericht zu Speyer. Der Advokat Moritz Wilhelm von Geilchen verfaßte die Beschwerdeschrift. In derselben wird zunächst die Nichtbefähigung des Geiß dargetan und sein Verfahren gerügt. Geiß beginne wider alle Vorschrift mit Anwendung der Folter und gestatte den Angeschuldigten keine Verteidigung. Im Turm gebe man ihnen nur Brot und Wasser, und zwar nicht einmal so viel, wie zur Sättigung erforderlich sei. Ferner wird darin die Raffinerie beim Foltern geschildert und insbesondere dargetan, wie man gegen Schüler verfahren.

Es war fast nicht eine Familie im Bezirk des Lindheimschen Ganerbengerichts, welche nicht eines ihrer Glieder als Opfer der privilegierten Justizmorde bedauerte.

Man könnte die Echtheit dieses Dokuments in Zweifel stellen, wenn es sich nicht im Lindheimschen Archiv vorgefunden hätte und unversehrt auf uns gekommen wäre.

Der Druck war endlich den Lindheimern so unerträglich, daß sich eine allgemeine Verzweiflung der Gemüter bemächtigte. Kurz nach der Hinrichtung der Frau Schüler, als der Hexenprozeß beinahe anderthalb Jahre gedauert hatte, entflohen durch Hilfe einiger mutvoller Männer abermals zwei Weiber aus den Marterkammern des Hexenturms. Beide sollten eben verbrannt werden, weil andere in der Tortur gegen sie ausgesagt hatten: »sie hätten sie bei allen Hexentänzen wie auch bei dem letzten gräuwilichen Teufelsabend gesehen.« Mit diesen beiden vereinigten sich nach einer Volkssage acht bis zehn andere Weiber, welche insgesamt in einem Aufsehen erregenden Anzuge unter den lautesten Ausbrüchen der Verzweiflung nach Speyer liefen und die Stadt mit ihrem Jammergeschrei erfüllten.

Das Reichskammergericht gebot endlich dem Blutgerichte Einhalt. Die Juristenfakultät von Gießen empfahl den Ganerben Mäßigung und größere Vorsicht bei der Inquisition! Das war also alles!

Ein Ortseinwohner namens Mattheis Horn schlug einem der Blutschöffen, der seine Frau zur Untersuchung abholen oder zu der gewöhnlichen vorläufigen Folter in die Scheuer wegschleppen wollte, einen Arm entzwei, und wenn sich der Scharfrichter und die Gerichtsdiener nicht eilig durch die Flucht gerettet hätten, so wären sie bei dem Auflauf, der infolge dieser Schlägerei stattfand, ohne Zweifel erschlagen. Andreas Krieger, der verhaßteste unter den vier Blutschöffen des Inquisitionsgerichts, durfte sich nicht mehr sehen lassen und war in seinem eigenen Hause nicht mehr sicher. Täglich gab es blutige Schlägereien auf den Straßen, meist unter den Mauern des Hexenturms, wenn die Gefangenen zur Folterkammer abgeführt wurden. Die Verwirrung konnte nicht höher steigen, das allgemeine Elend nicht verzweiflungsvoller werden.

Geiß kam nachgerade ins Gedränge. Die wilde Raublust dieses Ungeheuers lag schließlich offen zutage. Die Gemeinde verklagte ihn bei seinen Herren, den Ganerben von Lindheim, die ihn endlich als Richter im Jahre 1666 » in Gnaden« seiner Dienste entließen. Dies war die einzige Strafe, die dieser Verworfene erhielt. Als Erinnerung an den Elenden heißt noch heute eine Straße Lindheims die » Geiß-Gasse«.

Bemerkenswert ist, daß Zunamen in den summarisch geführten Hexenprozessen selten genannt wurden. So ist beispielsweise bei dem vorstehenden Prozeß ein ganzes Faszikel » Pompanne« betitelt, und wird Inquisitin in der ganzen Verhandlung nur »Pompanne« genannt, ohne daß man Näheres über ihre Person erfährt.

Unweit Lindheim befindet sich ein Graben, der noch heute im Munde des Volkes den Namen »Teufelsgraben« führt. Dort soll der Blutrichter Geiß, das Scheusal von Lindheim, als er mit dem Pferde darüber setzen wollte, gestürzt sein und den Hals gebrochen haben.

Dieses menschliche Ungeheuer setzte sich für einen Ritt nach einem zwei Stunden entfernten Städtchen 5 Taler Gebühren an. Aus einer von ihm selbst gestellten Rechnung geht hervor, daß er sich bei verschiedenen Verhaftungen allein an barem Gelde einen Betrag von 188 Rtlr. 18 Alb. zugesichert hatte.

Außerdem schrieb er sich gut:

Pag. 13. Itemb von denen, so aus der custodia im Hexenthurm gebrochen undt waß ich an Unkosten ausgelegt:

 

Johann Schüler 20 Rtlr.
Seine Frawen 10 "
Peter Weber Rest noch 5 "
Hans Poppel Rest noch 10 "
Heinrich Broch Rest noch 10 "
Hans Poppels Frawen 20 "
Hans Annigs Frawen 20  
usw.    

 

Was er sich aus den Ställen lindheimscher Untertanen zugeeignet, hat er, wie eine spätere Untersuchung ergab, nicht immer aufgeschrieben. Aus Geiß' Buchungen ersieht man auch die Bezüge seiner Häscher. So heißt es u. a. in seinen Rechnungen:

 

Pag. 15. Dem Wihrth zu Hainchen. NB. Was
die der Hexenkönigin nachgesetzedten Schützen daselbst
vertrunken
2 Rtlr. 7 Alb.
Pag. 16. Den 29. Julyus dem Keller zu Geidern bei der
Hexenverfolgung in Beysein Herrn Verwaltern
12 Rtlr. 15 Alb.
Pag. 18. Den 12. Januarii 1664 Hannes Eneneiger zu
Bleichenbach was der Ausschuß bei der Hexenjagd allda
verzehret, NB. in zwey Tag daselbsten versoffen
8 Rtlr. – Alb.
usw.

 

Von einem anderen Hexenprozeß aus dem darmstädtischen Orte Burkhardsfelden berichtet Soldan-Hoppe in ihrer »Geschichte der Hexenprozesse« nach den Originalakten:

Im Jahre 1672 wurde Else Schmidt, genannt die Schul-Else, zu Burkhardsfelden im Busecker Thale, vor Gericht gestellt. Dem Anklagelibell (Anklageschrift) des Fiskals zufolge hatte sie Mäuse gezaubert, einen Knaben zur Hexerei verführt und in Gegenwart des Teufels umgetauft, Hexentänze besucht, einen Mann durch Branntwein und eine Frau durch Sauerkraut zu Tode behext, ein Mädchen bezaubert, daß ihm die Haare ausfielen, auch Heilungen durch Lorbeerabsud bewirkt, woraus der Schluß folgte, daß die behandelten Krankheiten zuvor auch durch ihre Zauberei erzeugt waren. Mehrere Hexen hatten auf die Schul-Else ausgesagt, und seit dem letzten Prozesse haftete übler Ruf auf ihr. Da die Angeklagte leugnete, so wurde ein Zeugenverhör angestellt, und die Fiskal reichte eine Deduktionsschrift (Auseinandersetzung) ein. In der Refutationsschrift (Wiederholungsschrift) des Defensors (Verteidigers) wurden sowohl in Indizien als die Qualifikation der Zeugen mit löblicher Klarheit bekämpft. Dennoch verwarf, nachdem das Gericht die defensio pro avertenda tortura (Ablehnung der Tortur) abgeschlagen hatte, die Juristenfakultät zu Gießen die Einwendungen des Verteidigers als unerheblich und erkannte auf die Folter. Die Angeklagte überstand demgemäß eine zweistündige Marter, ohne das mindeste zu bekennen. Hierauf aber erschien der Fiskal mit neunundvierzig Additionalartikeln (nachgebrachte Punkte), die im wesentlichen auf folgendes hinausliefen: Die Schul-Else habe einst einer Frau in einem Wecke Zauberei beigebracht, wodurch deren Knie so aufgeschwollen, daß der Pfarrer auf öffentlicher Kanzel über solche Übeltat gepredigt; die Täterin habe dann einen Aufschlag von geriebenem Tabak und Bienenhonig auf die kranke Stelle gelegt, worauf sich die Geschwulst geöffnet und einundeinhalb Maß Materie und fünf Arten von Ungeziefer, nämlich »haarichte Raupen«, Engerlinge, Sommervögel und Schmeißfliegen, von sich gegeben habe. Auch wird hervorgehoben, daß bei der neulichen Tortur keine Träne zu bemerken gewesen, daß aber der Scharfrichter an der rechten Seite der Angeklagten ein Stigma entdeckt und beim Hineinstechen unempfindlich befunden habe. In der abermaligen Zeugenvernehmung bestätigte die angeblich Bezauberte und Geheilte alles, auch den Punkt von dem Ungeziefer; der Defensor verwarf sie als Zeugin in eigener Sache und Todfeindin; die Angeklagte stellte die neuen Anschuldigungen gleich den früheren in Abrede. In einer sehr leidenschaftlichen Schrift begehrt jetzt das Fiskal eine geschärftere Tortur, er nannte die Beklagte einen Höllenbrand, einen Teufelsbraten, der hundertmal den Scheiterhaufen verdient habe. Von der Juristenfakultät erging unterdessen, wie der Defensor behauptet, ein lossprechendes Urteil im Punkte der Wiederholung der Tortur, von dessen Existenz der Fiskal jedoch nichts zu wissen vorgab, und von welchem auch das Gerichtsprotokoll nichts erwähnt. Gewiß ist es, daß man vorerst zur zweiten Tortur nicht schritt, sondern am 6. Mai 1674, also nach einundeinhalbjähriger Gefangenschaft des Weibes, die Nadelprobe vornahm. Ein von zwei Gerichtsschöffen unterschriebenes Protokoll bezeugt, daß man unter der rechten Schulter das Stigma entdeckt, mit zwei Nadeln durchbohrt und ohne Blut und Empfindung gefunden habe. Hierauf sandte man die Akten an die Mainzer Juristen, welche unterm 15. Juni 1674 ein Responsum (Antwortschreiben) abgaben, aus dem wir folgende Punkte angeben:

»Wir Senior und übrige Professores usw. befinden – – – die Acta – – – nicht also beschaffen, daß mit der vom Herrn Fiskal begehrten zweiten, und zwar völligen Tortur gegen die peinlich Beklagten prozediert werden könne: und hätte ihrer auch mit der ersten harten Tortur verschonet und dero Denfensionals Artikuln keineswegs verworfen werden sollen, aus folgenden Ursachen (Folgen die Gründe). Und thut im Uebrigen wenig zur Sach, daß die löbl. Juristenfakultät zu Gießen die Beklagtin Elisabeth zu der ersten Tortur condemnirt (verurteilt) habe; dero rationes decidendi (richterliche Entscheidungsgründe) sind nicht apud acta (bei den Akten). Und ist daran Unrecht beschehen, daß dieses arme alte Weib nach Ausweis des Protokolls – zwo ganze Stund lang mit den Beinschrauben und an der Folter so überaus hart gepeinigt worden. Noch unrechter aber ist darin beschehen, daß der Herr Fiskal, ohnerachtet, daß die verba finalia illius protocolli (Endworte jener Verhandlung) so viel geben, daß sie Elisabeth nach ausgestandener solcher erschröcklicher Tortur absolvirt worden seye, nichts desto weniger in seiner also intitulirten Confutation (überschriebenen Widerlegung) und Gegensubmissions-Schrift (gehorsame Gegenschrift), wie auch endlicher Gegenschlußschrift so stark urgirt, gleichsam dieses alte Weib hingerichtet und verbrennet werden müßte, sie seye eine Zauberin oder nicht. – – – Wie denn, so ist die Sach nunmehr in so schlechtem Stand, daß sich ohne Bedrückung und Schaden eines oder des anderen Theils, oder gaar beeder Theile kein Temperament ersinnen läßt. – Gut wäre es, wenn die unschuldig beklagte Elisabeth durch glimpfliche Mittel dahin bewogen werden könnte, daß sie den Ort ihrer jetzigen Wohnung verändern und sich anders wohin begeben thäte, angesehen sie ohne Aergerniß, Widerwillen und beständiger Unruhe des Orts Unterthanen nicht wird wohnen können. Dafern das von ihro, wie zu besorgen, in Güte nicht zu erhalten, so ist nöthig, daß die Obrigkeit öffentlich verbiete, daß Niemand bei Vermeidung wohlempfindlicher Geld- oder anderen Strafen sich gelüsten lassen solle, Elisabeth und die Ihrigen an ihren Ehren mit Worten oder Werken anzugreifen, oder auch von dem wider sie bishero geführten peinlichen Hexenprozeß mit andern Personen etwas zu reden. – Und damit sie Elisabeth desto leichter bewogen werden möge, ihre gegen den Herrn Fiskal habende schwere Actionen injuriarum (Beleidigungshandlungen) fallen und schwinden zu lassen, so ist ratsam, daß die Obrigkeit sie, Elisabeth, alsbald ihrer Haften erlasse, mit der Vertröstung, daß man den Herrn Fiskal zu Zahlung der Prozeßkosten anhalten, auch an allen Orten der Buseckischen Obrigkeit bei hohen Geld- und anderer harten Strafen ernstlich verbieten wolle, daß Niemand sie, Elisabeth, oder auch ihre Kinder an ihren Ehren angreifen solle. – Im Fall nun die erstgenannte Elisabeth mit diesem Temperament, wie zu vermuthen, sich befriedigen lassen wird, so ist der Herr Fiskal einer großen Gefahr überhoben. Und daß aller obiger Inhalt den kaiserlichen Rechten gemäß seye, wird mit unserer Fakultät zu End aufgedrucktem gewöhnlichen Insiegel beurkundet.«

Sehr richtig wird dazu bemerkt: »Hält man dieses Responsum gegen diejenigen, welche gleichzeitig und später in ähnlichen Sachlagen von andern katholischen Juristenfakultäten und selbst von den protestantischen zu Tübingen, Gießen und Helmstädt u. a. zu ergehen pflegten, so muß den Mainzer Juristen die Ehre bleiben, daß sie unter die ersten gehören, welche auf die Bahn der Humanität einzulenken wußten.« –

In Großenbuseck sollte ein Judenkind von einer alten Frau bezaubert sein; die Sache kam zur Untersuchung, und dem Vater wurde der Eid zuerkannt. Da jedoch der Richter nicht hinreichend mit der Form des Judeneides bekannt war, so wandte er sich an seinen Gevatter, den Dr. Kronacher, buseckischen Syndikus in Gießen, der ihm die nötige Anweisung gab und ein Begleitschreiben beilegte, in welchem er zugleich über die Teuerung des Kalbfleisches in Gießen klagt und dem Gevatter bemerkt, daß er für das bevorstehende Fest noch nicht versehen sei. »Ich halte dafür«, schließt das Schreiben, »der Jude solle wohl ein Kalb ausmachen können«. Mit sonderbarer Naivität ist dieses Schreiben den Akten einverleibt worden. –

Wie es übrigens mit Nennung der Komplizen herging, darüber geben Soldan-Hoppe nachstehenden Protokollauszug aus einem anderen buseckischen Prozesse:

»Actum den 29. Aprilis A. 1656.

Ward die Beklagtin befragt: Wer sie zum Leugnen beredet. R. Das habe der böße Feindt gethan; sie solle leugnen, so wolle er ihr darvon helffen. Ihr Geist heiße Hans und seye ihr in rothen Kleidern mit einem Federbusch erschienen. Item ihr Hans (der Geist) seye vor wenig Tagen einsmahls des Nachts im gefängnus zu ihr kommen und angezeigt, daß Koch Wilhelms Frau allhier dem Meister von Grünbergk Hans Peter in einem Trunk Bier mit Gift vergeben habe, daß er sterben solle, undt wenn er todt seye, so werde keiner Hexen nichts weiter geschehen pp.

Von Complicibus zeigt sie an:

Zu Großenbuseck: Born Johannes, Wewer Wansen Fraw, Marten Annels, Hof Melchors Fraw, Wewer Conradts Fraw, Nickels Strecken Fraw, der alten Kuhe Hirtin Jung, Curt, Logarbers Annels könne Wandleus und die scheiden Möllerin könne Meus machen, und Wilhelm Sammen Fraw könne Frösch und Schlangen machen … Item Spar Conradts Mägdlein, Schmidt Georg Fraw, Reichardt Hannes Fraw die seye auch von ihrer Mutter in der Jugend hierzu verführet worden, Item Reichardt Hanes Mägdelein, und seye kein ärgeres allhier im Dorf, Merten Göbels Fraw, Ludwig Möllers Fraw und sein groß Mägdlein, Item Peter Werners Fraw, Balzer Schmitts Wittib, des Herrn Fraw und Mägdlein, den alten Schulmeister Johann Heinrich hab sie ohnrecht gethan undt wisse nichts bößes von Ihme, habe ihn auch nicht beim Tanz gesehen. Matthäus Stein von Bewern und Sittich Otto allhier haben mit ihr getanzt, und nach verrichteten Tanz in Beyschlaf sich mit ihr vermischet. Item Koch Wilhelms Fraw hab ihr der P. Beklagtin auch erzehlet in Koch Crein Greben, daß sie Nickels Schusters Fraw allhier bezaubert und es ihr in Bier ein und vergeben habe. Item habe sie den Reiskircher Pfarrherr als Hexen Obersten am Hexen Tag bekannt, und habe es der P. Beklagtin ihr Geist Hans angezeigt, daß sie Koch Wilhelms Fraw ihre eigenen Pferdt bezaubert habe. Eulen Johann. Warumb sie P. Beklagtin gesagt, sie wolle auf keinen Menschen sterben?

R. Der böse feindt wolle es nicht haben, daß sie auf die Leuth bekennen solle.

Was sie dann von Lipp Bechtolds Fraw zu sagen wisse?

R. Die Seye so gut als sie P. Beklagtin und könne zaubern, habe auch den verstorbenen Magnus Fincken bezaubern helffen, welches der P. Beklagtin ihr Geist gesagt habe.

Ob sie den gewesenen Pfarrherrn zu Reiskirchen am letzt vergangener Jacobi Nacht auch am Hexen Convent gesehen, und derselbe das Teufelsabentmahl gehalten habe?

R. Ja!

Er habe zu Gießen gefangen gesessen, wie er dann dort beym Tanz habe seyn kennen?

R. Er habe doch beim Tanz seyn können, der Teuffel habe ihme wohl dahin bringen können.«

In dieser Weise lockte man weitere Besagungen heraus.

Aus den Burgfriedbergischen Akten ca Johannetten Quaatsin von Rodenbach und Johannes Feuerbach von Altstadt pcto Zauberei von den Jahren 1663 und 1666 geht unter anderem hervor, daß das Gerichtspersonal nach gehaltenem peinlichen Gerichte auf Kosten des Angeklagten schmauste, und da der Prälat von Arnsberg zufällig dazu kam, ließ man etliche Flaschen Wein kommen, und auch diese wurden auf Rechnung des Angeschuldigten verzehrt. Der Beschuldigte überstand Verhöre und Folter tapfer, wurde zuletzt aus dem Lande verjagt und mußte das eigenartige Vergnügen nach Ausweis der Akten mit 404 fl. 39 kr. (an Kosten) bezahlen, wobei jedoch die Kosten seines Verteidigers, die Abschlagszahlungen an die Wächter und andere Posten mitgerechnet sind.

Man sieht, die Gerichte verstanden es damals auch schon, unerhörte Kosten aus den Prozessen zu schlagen. Eine kostenfreie Rechtspflege würde gewiß manchen Hexenprozeß ungeführt gelassen haben. –

Eine hessische Heldin

Im Jahre 1672 wurde die Schulmeistersfrau Katharina Lips, aus Betziesdorf in Oberhessen, in den Hexenturm zu Marburg gesperrt und gräßlich gefoltert.

Das im Archiv zu Marburg aufbewahrte Protokoll sagt darüber:

»Hierauf ist ihr nochmals das Urteil (auf Tortur) vorgelesen und sie erinnert worden, die Wahrheit zu sagen. Sie ist aber beständig bei dem Leugnen blieben, hat sich selber herzhaft und willig ausgezogen, worauf sie der Scharfrichter mit den Händen angeseilet – peinlich Beklagte hat gerufen: O wehe! o wehe! Herr im Himmel, komme zu Hilfe! Die Zehen sind angeseilt worden – – hat gerufen: ihre Arme brechen ihr. Die spanischen Stiefel sind ihr aufgesetzet, die Schraube auf dem rechten Bein ist zugeschraubet, ihr ist zugeredet worden, die Wahrheit zu sagen. Sie hat aber darauf nicht geantwortet. Die Schraube auf dem linken Bein auch zugeschraubet. Sie hat gerufen, sie kennte und wüßte nichts. Die linke Schraube gewendet, peinlich Beklagte ist aufgezogen, sie hat gerufen: Du lieber Christ, komm mir zu Hilfe! sie kennte und wüßte nichts, wenn man sie schon ganz tot arbeitete. Ist höher aufgezogen, ist stille worden und hat gesagt, sie wäre keine Hexe. Die Schraube auf dem rechten Bein zugeschraubet, worauf sie o wehe! gerufen. Es ist ihr zugeredet worden, die Wahrheit zu sagen. Sie ist aber dabei blieben, daß sie nichts wüßte, ist wieder niedergesetzt worden, die Schrauben sind wieder zugeschraubt, hat geschrien: O wehe! O wehe! Wieder zugeschraubt auf dem rechten Bein, ist stille worden und hat nichts antworten wollen, zugeschraubet, hat laut gerufen, wieder stille worden und hat nichts antworten wollen, zugeschraubet, hat laut gerufen, wieder stille worden und gesagt, sie kenne und wüßte nichts, nochmals aufgezogen, sie gerufen: O wehe, wehe! ist aber bald ganz stille worden, ist wieder niedergesetzt und ganz stille blieben, die Schrauben aufgeschraubet. – Die Schrauben höher zugeschraubet, sie laut gerufen und geschrien, ihre Mutter unter der Erde sollte ihr zu Hilfe kommen, ist bald ganz stille worden und hat nichts reden wollen. Härter zugeschraubet, worauf sie angefangen zu kreischen und gerufen, sie wüßte nichts: An beiden Beinen die Schrauben höher gesetzet, daran geklopfet, sie gerufen: Meine liebste Mutter unter der Erden, o Jesu, komm mir zu Hilfe! Am linken Bein zugeschraubet, sie gerufen, sie wäre keine Hexe, das wüßte der liebe Gott, es wären lauter Lügen, die von ihr geredet werden. Die Schraube am rechten Beine härter zugeschraubet, anfangen zu rufen, aber stracks wieder ganz stille worden. Hierauf ist sie hinausgeführt worden vom Meister, ihr die Haare abzunehmen. Darauf er, der Meister kommen und referiert, daß er das Stigma funden, in welches er eine Nadel über Glieds tief gestochen, welches sie nicht gefühlet, auch kein Blut herausgegangen. Nachdem ihr die Haare abgeschoren, ist sie wieder angeseilt worden an Händen und Füßen, abermals aufgezogen, da sie geklaget – –, ist wieder ganz stille worden, gleich als wenn sie schliefe. Die Schraube am rechten Bein wieder zugeschraubet, da sie laut gerufen, die linke Schraube auch zugeschraubet, wieder gerufen und stracks ganz stille worden und ihr das Maul zugegangen. Am linken Bein zugeschraubet, worauf sie gesagt, sie wüßte von nichts, wenn man sie schon tot machete. Besser zugeschraubet am rechten Bein, sie gekrieschen, endlich gesagt, sie könnte nichts sagen, man sollte sie auf die Erde legen und totschlagen. Am linken Bein zugeschraubet, auf die Schrauben geklopfet, härter zugeschraubet, nochmals aufgezogen, endlich ganz wieder losgelassen worden. – Meister Christoffel, der Scharfrichter, berichtet, als peinlich Beklagtin die Haare abgeschnitten, habe sie an seinen Sohn begehrt, daß man sie doch so nicht lange hängen lasse, wenn sie aufgezogen wäre.«

siehe Bildunterschrift

Agnes Bernauerin.

Die Standhaftigkeit dieser heldenmütigen Frau ertrug alle Grade der Folter. Es war ihr kein Bekenntnis abzupressen, und da sonst keine Beweise gegen sie vorlagen, so mußte man sie entlassen. Im nächsten Jahre zog man sie, da man weiteren Verdacht gegen sie zu haben vermeinte, wieder ein und marterte sie entsetzlich. Sie wurde viermal aufgezogen, sechzehnmal wurden die Schrauben so weit geschraubt, als es nur möglich war, und da sie wiederholt in Starrkrampf verfiel, so wurde ihr mehrmals mit Werkzeugen der Mund aufgebrochen, damit sie bekennen sollte. Bald betete sie, bald brüllte sie »wie ein Hund«. Ihre Seelenstärke war größer als die Bosheit ihrer Peiniger. Endlich wurde die Unglückselige, nachdem sie Urfehde geschworen, entlassen und des Landes verwiesen.

Jetzt sah die Landgräfin ein, daß sie der Grausamkeit der Gerichte Schranken setzen müsse, und erließ (im November 1673) an die Kanzlei zu Marburg den Befehl, das Gericht ernstlich anzuweisen, »daß dasselbe in dergleichen Hexenprozessen mit Behutsamkeit verfahre, insonderheit auf bloße Denunziation und anderen geringen Argwohn nicht so leicht jemanden zu Haften bringe, weniger denselben ohne vorhergehende Kommunikation mit den Herren Räten peinlich vorstelle.«

In Büdingen (Oberhessen) mußten im Jahre 1633 64 und 1634 50 der Zauberei halber Verurteilte den Scheiterhaufen besteigen.

Happelt erzählt in seinen relat. curios., er habe in seiner Jugend im Jahre 1657 im Flecke Etzel 40 bis 50 Menschen wegen Hexerei hinrichten sehen.

»Jämmerlich war es anzusehen, als auch zur selbigen Zeit zehn kleine Kinder, alle über zehn und unter vierzehn Jahren, im geschlossenen Kreise mit dem Schwert hingerichtet wurden. Es ist kein Zweifel, daß alle diese Menschen unschuldig gestorben sind, indem sie gar keine Wunderdinge verrichten konnten. O das Unverständnis.«

Ein Bettelweib aus Bottendorf in der Landgrafschaft Hessen-Kassel, welches Hexerei halber im Jahre 1648 hingerichtet worden war, hatte angeblich einem zehnjährigen Knaben Zauberkünste, wie er selbst bekannte, gelehrt. Darauf wurde dem Ortspfarrer aufgegeben, sich des Jungen, der vom Bettelvogt bereits mit Ruten gestrichen worden war, anzunehmen, ihn seinem Vater zu übergeben und für seine Unterweisung im Katechismus zu sorgen. Der Pfarrer berichtete jedoch, es sei unmöglich, den Knaben in die Schule zu bringen, da die anderen Leute des Dorfes dann ihre Kinder nicht in die Schule schickten, damit sie nicht alle in die Hände des Teufels durch den Teufelsbuben gerieten.

Im Jahre 1670 sagte in Marburg der Soldat Johann Scharff vor Gericht aus, er habe von seiner Wirtin Sohn einen Zirkel geborgt, aus dem, als er ihn aufgemacht, Wasser gespritzt sei. Er habe deshalb den Zirkel ins Wasser geworfen. Darauf sei ihm der böse Feind erschienen und habe ihn zwingen wollen, den Zirkel wieder aus dem Wasser zu langen. Er habe es indessen nicht getan, sondern sich Gott befohlen. Dann sei ihm später der Teufel noch einmal erschienen und habe ihn vom Genuß des heiligen Abendmahls abhalten wollen.

Im Jahre 1669 tauchte das Gerücht auf, daß im oberhessischen Dorf Wohra sich kaum drei Menschen vorfänden, welche der Zauberei nicht ergeben wären, und bald nannte man den Ort das »Hexendorf«. Alsbald wurden die Verdächtigen verhaftet und gefoltert und etliche, aber verhältnismäßig wenige, verurteilt, die meisten ab instantia entbunden und des Landes verwiesen. Im allgemeinen war in Hessen das Prozeßverfahren ein äußerst gewissenhaftes, daher der Willkür der Richter nicht so Tür und Tor geöffnet als anderwärts.

Unter anderem lautet beispielsweise das Urteil eines Hexenprozesses zu Rotenburg in Hessen vom Jahre 1668:

»In Sachen Fürstl. Hessisch-Rheinfelsischen Fiskalis, peinlichen Amtsanklägers eines-, entgegen Else Baldewins, peinliche Beklagte andernteils, beschuldigte Hexerei in actis mit mehreren angezogen, betreffend, wird von uns peinlichen Richtern und Schöffen des Fürstl. Rheinfels. hohen Halsgerichts zu Rotenburg allem Vorbringen nach auf vorgehabten Rat der Rechtsgelehrten zu Recht erkannt, daß peinlich Beklagte von der ordentlichen Strafe der Hexerei zwar zu absolvieren, jedoch aber wegen verübten Exzessus ihr zur Strafe und den andern zum Exempel auf ein Jahr lang ad opus publicum zu verdammen sei; wie wir dann dieselbe dergestalt, als vorsteht, hiermit respektive absolvieren und verdammen, von Rechts wegen.«

In der Regel aber war die Lage der Freigelassenen eine trostlose. Zunächst behielt man sie in Haft, bis sie sämtliche Gerichtskosten bezahlt hatten. Soldan führt folgendes Beispiel des Verfahrens an: »Die Mutter des Bürgers Fröhlich zu Felsberg war der Zauberei beschuldigt, zum peinlichen Prozeß verdammt, zwei Jahre im Turm »angeschlossen« in Haft gehalten und gefoltert worden. Das Gericht selbst bezeugte, daß die Frau die peinliche Frage zu großer Verwunderung ausgestanden und nicht bekannt habe. Daher war die Unglückliche von der Juristenfakultät zu Marburg im Jahre 1664 freigesprochen worden. Die peinlichen Richter wollten sie aber nicht aus ihrer Haft entlassen, bis ihr Sohn für die Zahlung der 62 Rtlr. 18 Albus (nach unserem gegenwärtigen Gelde etwa 900 Mark) Bürgschaft geleistet hätte, worüber der Sohn beim Landgrafen Beschwerde führte.«

In den Augen der Welt galt jede arme Frauensperson, die einmal der Hexerei verdächtig geworden, für unehrlich. Als im Jahre 1695 die Witwe eines Schneidermeisters, welche wegen Hexerei in Untersuchung gewesen, vor Beendigung des Prozesses gestorben war, mußte die Schneiderzunft gezwungen werden, die Leiche der »Hexe« zu Grabe zu tragen.

Eine im Jahre 1663 zu Eschwege lebende Witwe Holzapfel, wegen Hexerei in Untersuchung, war freigesprochen worden. Trotzdem wollten der Superintendent Hütterodt und dessen beide Amtsbrüder, die einen sonderbaren Begriff vom Wesen des Christentums, »der Liebe«, haben mochten, die anrüchig Gewordene nicht zum heiligen Abendmahl zulassen. Auf die Beschwerde der Frau gab dem intoleranten (unduldsamen) Geistlichen das vorgesetzte Konsistorium auf, der Witwe den Genuß des Abendmahls zu gewähren. Die bigotten (dummfrommen) Pfarrer aber erklärten, eher das Amt niederzulegen, als der Holzapfel das Sakrament gewähren zu wollen. Das Konsistorium aber wußte die widerspenstigen energisch zu zwingen, der armen Frau den Trost des Abendmahlsgenusses zu gewähren, »da sie des beschuldigten Lasters der Hexerei nicht überführt werden könne«.

Soldan-Hoppe berichten auch den – vermutlich einzigen – Fall, daß eine Jüdin als Hexe betrachtet wurde. (Daß ein Jude der Zauberei und anderer schwerer Verbrechen halber in Berlin hingerichtet wurde, haben wir unsern Lesern in der Geschichte des Münzjuden Lippold bereits vorgeführt.) Die Jüdin Golda, Tochter des Kaiphas zu Kell im Amte Ulrichstein und Ehefrau des Juden Rubens zu Treis an der Lumde, hatte im Jahre 1669 ihr Häuschen zu Treis angezündet, um dadurch das ganze Dorf in Asche zu legen. Vor Gericht gestand die jüdische Mordbrennerin nicht nur die bei ihrer Brandstiftung gehegte scheußliche Absicht, sondern auch, daß sie ihre Seele dem Teufel verschrieben, sowie daß sie in ihrer Jugend mit einem Bäckergesellen gebuhlt, daß sie von ihrer Mutter schon im Mutterleibe verflucht worden sei, und daß sie darum diese wieder verflucht habe. Sie erklärte, sie wisse sich von Gott verstoßen und könne nicht mehr beten; deshalb bat sie um den Tod, womöglich mit dem Schwerte. Man brachte sie nach Marburg in den Turm, fand aber, daß sie irrsinnig war, und entließ sie.

Besonders standen die Hexenprozesse in der (Hessen-Kasseler) Grafschaft Schaumburg im Flor. Dort hatte der Professor der Rechte zu Rinteln, Hermann Göhausen aus Brakel († 1632), sein Buch » Processus juridicus contra sagas et veneficos, d. i. rechtlicher Prozeß, wie man gegen Unholde und zauberische Personen verfahren soll, mit erweglichen Exempeln und wunderbaren Geschichten, welche sich durch Hexerei zugetragen, ausführlich erklärt« herausgegeben. Darin warnt er vor unzeitigem Mitleiden. Es ist eine eigentümliche Fügung, daß, während dieser famose Professor der Rechte sein Opus öffentlich herausgab, der große Menschenfreund Fr. von Spee in demselben Rinteln in aller Heimlichkeit seine berühmte Cautio criminalis drucken ließ. Das Machwerk des Professor Göhausen wurde nun in Rinteln die Richtschnur bei Führung der Hexenprozesse. Danach war in Hexenprozessen die juristische Fakultät zu Rinteln der eigentliche Hexenrichter. Sobald das erste Protokoll, in welchem die Angeklagten leugneten, der Fakultät übersandt worden war, verfügte diese die Folter. Gewöhnlich verlangten diese die Wasserprobe, die dann auch an der Weser in der gewöhnlichen Weise vorgenommen und daher wohl niemals bestanden wurde. Nun erkannte die wunderbare Fakultät auf Anwendung der scharfen Frage. So konnte es denn kommen, daß in der »Universitätsstadt« Rinteln, also an der Heimstätte dieser berüchtigten Juristenfakultät, am 20. August 1660 eine Angeklagte auf der Folter elfmal aufgezogen und dabei noch »etliche Male gewippt« wurde. War nun das gewünschte Geständnis glücklich erpreßt, so ordnete die Fakultät auf Grund des vorgelegten Torturprotokolls ein peinliches Halsgericht an, welches auf öffentlichem Marktplatz gehalten wurde, und von welchem es entweder in den Kerker zurück oder direkt zum Scheiterhaufen ging.

Nach dem Jahre 1673 ließen die Hexenverfolgungen in den hessischen Landen nach. Der letzte Hexenprozeß in Hessen spielte sich in den Jahren 1710 und 1711 in Geismar gegen Anna Elisabeth Ham ab. Man hatte die Angeschuldigte in den Hexenturm nach Marburg übergeführt und, da sie leugnete, die Tortur beantragt. Das Gericht lehnte jedoch den Antrag ab und entband die Ham von der Instanz (13. Mai 1711). Im Verhör hatte die Angeklagte aber noch bekennen müssen, »es sei wahr und außer Zweifel, daß es wirklich Hexen und Zauberer gebe«.

Auch in Nassau waren die Hexenprozesse seit dem Jahre 1628 in vollem Gange. In den Dörfern bestellte man Ausschüsse, welche alle wegen Zauberei Verdächtige den im Lande umherziehenden Hexenkommissaren anzeigen sollten. Infolge dieser Maßregeln füllten sich die Kerker bald mit Unglücklichen, welche durch die Tortur zum Bekenntnis aller nur möglichen Hexengreuel gebracht wurden. Das Volk war so in Aufregung und Verwirrung gebracht, daß einzelne Personen sich sogar selbst der Zauberei anklagten.

Unter anderen bekannte sich ein Mädchen aus Amdorf, Katharina Jung, bei ihrem Vater selbst als Hexe, und dieser fühlte sich in seinem Gewissen gedrängt, sein eigenes Kind zur Anzeige zu bringen. Zehn Tage (11. Mai 1631) später wurde das Mädchen hingerichtet.

In allen Gegenden des Nassauer Landes schleppte man Verurteilte zum Scheiterhaufen. Allein in Dillenburg wurden nach O. Wächters Angaben fünfunddreißig, in Driedorf dreißig und in Herborn neunzig Personen hingerichtet.

Die Witwe Hennemann von Niederseelbach wurde auf Angabe einer anderen Gefangenen eingezogen und sagte unter dem Schmerze der Folter aus, sie müsse wider ihr Gewissen reden, wenn sie der Zauberei geständig sein wolle. Unter den Schmerzen der Tortur geriet sie in Erstarrung, wobei sie reden wollte, es jedoch nicht vermochte. Sobald sie des Wortes aber wieder mächtig, bekannte sie alles, was man von ihr wünschte.

Eine andere Angeschuldigte, Margarete, Georg Hartmanns Ehefrau von Heftrich, stellte alles entschieden in Abrede; sie »wisse nichts, als von ihrem lieben Herrn Jesu«, und habe mit dem Teufel nichts zu tun. Dabei blieb sie auch unter allen Graden der Tortur, wurde aber noch vier Monate im Gefängnis behalten.

Von einer Witwe namens Weyland wird berichtet:

»Diese arme Person war längere Zeit so traurig umhergegangen und hatte dadurch bei den Richtern den Verdacht erweckt, als halte sie sich selbst nicht sicher. Als sie daher in dem peinlichen Verhör hierauf befragt wurde, antwortete sie: warum sie nicht sollte traurig sein, da sie eine Witwe sei? Sie habe, während die bereits eingezogenen Personen nach der Kanzlei geführt worden, hinter dem Fenster gestanden und gebetet. Das sei von ihnen bemerkt worden, und aus Haß sei sie nun von denselben angeklagt; sie wurde hingerichtet.«

Die Pfarrerin von Heftrich, in verschiedenen Verhören von Gefolterten als Hexe angegeben, die unbescholtene Gattin eines nahezu dreißig Jahre im Amte stehenden geachteten Geistlichen, wurde im Jahre 1676 in den hohen Turm nach Idstein gesetzt. Sie stammte nach ihren eigenen Angaben von ihrem Vater und ihren Altvätern her aus Pfarrersgeschlechte. Sie erklärte, es würden ihr diese Hexereien aus Haß und Neid nachgeredet, weil ihr Mann allezeit wider dieses Laster gepredigt habe und ihr deshalb die bösen Leute gehässig seien.

Vom Nachrichter am linken Fuße mit Schrauben angegriffen, beteuerte sie »unter großem Geschrei und Heulen« ihre Unschuld. Hierauf wurde sie auch am rechten Fuße geschraubt, worauf sie unter Jammern und Schreien ausrief, man sollte doch nicht so unbarmherzig mit ihr umgehen, sie wäre ja ein Mensch und kein Hund, es geschehe ihr Gewalt. Weil man nichts aus ihr hat bringen können, hat man sie wieder weg ins Gefängnis führen lassen. Nach drei Tagen von neuem peinlich angegriffen, gab sie alles zu, was man ihr nachgesagt hatte. Sie wurde mit dem Schwerte hingerichtet, und ihr Gatte mußte dem Gerichte persönlich die Kosten der Hinrichtung überbringen.

Durch die Folter erfuhr man im Nassauischen die Stätten, an welchen die Hexen und Zauberer angeblich ihre Versammlungen abhielten, wie: die Lüneburger Heide, die Herrenwiese bei Dillenburg, die Klippelsheide und die Altenburg bei Idstein, die Deißighafer Heide bei der Eiche.

Hans Martin Steins Witwe in Herborn fand man am Tage nach der Tortur tot in ihrem Kerker vor. Das konnte nicht mit rechten Dingen zugehen. Bei drei anderen in Herborner Gefängnissen nach der Tortur entseelt vorgefundenen Frauen erklärten sogar zwei »berühmte« (!?) Ärzte, die eine sei weder an den Folgen des Folterns noch an einer anderen Krankheit gestorben, vielmehr sei ihr der Hals umgedreht worden, die zweite müsse Gift genommen haben, und über die Todesursache der dritten lasse sich nichts Sicheres sagen.

Eine Frau aus Langenaubach machte in der Nacht vor dem zu ihrer Hinrichtung bestimmten Tage ihrem Dasein dadurch ein Ende, daß sie ihr feuchtes Strohlager anzündete und sich im Rauche erstickte.

Dabei lebten die Hexenrichter herrlich und in Freuden. Der Amtskeller zu Kamber schrieb am 28. November 1630, »daß, wenn über die Zauberer Verhör gehalten werde, alles auf Kosten der Hexen gehe, Kost und Wein werden beim Wirt geholt«.

Selbst Leute der höheren Stände sahen sich durch Hexenverfolgungen bedroht; so ein Dr. Hön zu Dillenburg, ein Vertrauter des Grafen. Er und andere angesehene Personen sollten beim Hexentanz auf der Lüneburger Heide oft teilgenommen haben; bei einer Hexe fand man sogar den silbernen Becher eines vornehmen Herrn vor, der bei einem solchen Gelage angeblich benutzt worden war.

Im Jahre 1638 wurde namentlich im Lande Siegen gegen Hexen gewütet. Der Schultheiß in Friedberg erhielt einen Verweis, weil er die Denunziationen der öffentlichen Ankläger nicht beachtet hatte. Zuletzt erließ der Graf Johann Ludwig zu Hadamar unterm 20. Juli 1639 eine Verfügung, in welcher er zwar erklärte, daß das Laster der Zauberei bestraft werden müsse, aber seine Räte ermahnte, darauf hinzuarbeiten, »daß keinem Unschuldigen, weder an Ehre, Leib und Seele zu kurz oder mehr geschehe, wie man gemeinlich zu tun pflege. Dabei sei großer Fleiß, Sorge und Fürsichtigkeit zu gebrauchen und solches mit gottesfürchtigen und gelehrten Theologen und Rechtsgelehrten zu beratschlagen, auch unverdächtige, gottesfürchtige, verständige Leute zu Kommissären zu gebrauchen, damit die Bosheit bestraft und die Unschuld beschützt werde.«

Auch in Westfalen kamen nicht selten Hinrichtungen in Massen vor. So wurden in Minden 1584 zum ersten Male einundzwanzig, 1669 zum letzten Male zwölf Hexen verbrannt.

In Pfalz-Neuburg wurde im Frühjahr 1629 die ehrbare Ehefrau eines Wirtes, namens Anna Käfer, eingekerkert, weil vor Jahren einige wegen Zauberei verurteilte wider sie Aussagen gemacht hatten. Ihr Ehemann gab zu Protokoll, er könne in Wahrheit wohl sagen, daß seine Frau seit sieben Jahren nie recht fröhlich gewesen. Sie habe zu keiner Hochzeit oder dergleichen Mahlzeiten und Fröhlichkeiten, auch wenn es ihr befohlen, gehen mögen. Sie habe immer gebetet, gefastet und geweint. Dabei habe sie fleißig gesponnen und dem Hauswesen abgewartet. Er schrieb seiner gefangenen Frau, die an eine Kette gelegt und an der Wand des Gefängnisses festgemacht worden:

»Bist Du, o mein Schatz, schuldig, bekenne es; bist Du unschuldig, hast eine gnädige Obrigkeit, deren wir, zuvörderst Gottes Huld, und unsere kleinen Kinder (uns) zu getrosten. Seye mit Deiner und meiner Geduld dem Schutz Gottes befohlen! O mein Schatz, sage mit Wenigem, wie ich eine Zeit lang die Haushaltung anstellen soll; und in höchster Bekümmerniß dies.«

Die Frau beteuerte im Verhör ihre Unschuld und blieb standhaft, selbst als der Henker die Marterwerkzeuge vor ihr ausbreitete und ihr der Daumenstock angelegt wurde. Als aber schärfere Grade in Anwendung kamen, brach ihre Kraft, und sie gestand, was man von ihr zu wissen begehrte. Nachher widerrief sie ihre Bekenntnisse, was zur Folge hatte, daß sie aufs neue in verstärktem Grade die Tortur zu fühlen bekam, bis sie ihre früheren Geständnisse wiederholte. Daraufhin verurteilte man sie zum Tode. Vor ihrer Hinrichtung bat sie den Richter, »man möchte doch sonst niemanden verbrennen als sie, und überhaupt hier im Lande nicht weiter brennen«.

Im Hennebergischen wurden zwischen 1597 und 1676 zusammen 197 Hexen verbrannt.

Im Herzogtum Sachsen-Gotha spielte sich im Jahre 1660 ein Hexenprozeß in geradezu barbarischer Weise ab. Man brachte die schon längere Zeit Verhaftete am 4. September, nachts 2 Uhr, in die Folterstube auf den Erfurter Turm, wo ihr 301 Fragen vorgelegt wurden, welche sie sämtlich verneinte. Um 7 Uhr morgens entkleidete sie der Scharfrichter, untersuchte ihren Körper, und nun begann das Foltern bis mittags 2 Uhr, ohne daß sie gestand. »Am selbigen Nachmittag wurde daher mit der Tortur fortgefahren, und obschon der Scharfrichter die Schrauben so fest zugezogen, daß er selbst eine Narbe in die Hand bekam, so fühlte sie doch nichts davon (?!).

Als sie darauf an die Leiter gestellt und an den ihr auf dem Rücken zusammengebundenen Händen aufgezogen wurde, schrie sie das eine über das andere Mal, sie sei eine unschuldige Frau, ›blöckte auch dem Scharfrichter so in die Ohren, daß er vorgab, es werde ihm ganz schwindlig davon‹. Bald darauf aber stellte sie sich, als ob sie ohnmächtig wurde, sagte solches auch, redete ganz schwächlich und schlief endlich ein.

Als ihr aber der Scharfrichter nur an die Beinschrauben, so er ihr an das rechte Schienbein gelegt, rührte, konnte sie laut genug schreien. Wie sie nun etzliche Male so eingeschlafen, sagte der Scharfrichter, er habe dieses bei gar argen Hexen auch absorviert (beobachtet); der böse Feind mache ihnen nur tiefen Schlaf, daß sie nichts fühlen sollten.«

Daraufhin wurde der Unglücklichen nochmals die Folter zuerkannt. Doch gelang es ihrem Verteidiger, sie durch rücksichtsloses Aufdecken des grausamen Verfahrens zu bewahren.

Der Schöppenstuhl zu Jena sprach die Angeschuldigte los, erkannte jedoch aber »zur Vermeidung alles Ärgernisses« die »Amtsräumung« gegen sie, welche von der Regierung noch auf einige Ämter ausgedehnt und aller Eingaben ihres Mannes ungeachtet streng ausgeführt wurde.

Und das geschah in einem Ländchen, das sich unter Ernst dem Frommen (1640-75) und Friedrich I. (1675-91) durch seine vorzüglichen Einrichtungen vor den meisten anderen deutschen Ländchen auszeichnete, und das insofern ein Musterstaat anderen dadurch voranleuchtete, daß darin nur wenig Hexen zum Tode verurteilt und schon seit 1680 gar nicht mehr auf Anwendung der Folter erkannt wurde.

Im Jahre 1674 führte der Schultheiß von Tambach einen Hexenprozeß, der durch eine Besessene hervorgerufen worden war, welche die Angeklagte beschuldigt hatte, sie habe ihr in einem Stückchen Kuchen den Teufel beigebracht. Am Morgen des 30. Mai begann das Foltern. Nach dem ersten Grade erklärte die Unglückliche, »sie wäre zwar eine arme Sünderin, aber keine Hexe«.

»Hierauf ist sie wieder auf die Leiter gestellt und sind die Riemen angezogen, ihr auch die Beinschrauben angelegt worden, aber hat alles nicht gefruchtet, bis nach 10 Uhr, da sie den Kopf hängenlassen, die Augen sperrweit aufgemacht, dieselben verdreht, sich gebäumt, das Maul verdreht, geschäumt und so abscheulich ausgesehen, daß man sich nicht genug zu entsetzen und zu fürchten gehabt; worauf, wie sonst öfters wechselweise geschehen, der Nachrichter sie heruntergelassen, ihr zugerufen und gebetet: ›Christe, du Lamm Gottes‹ pp. und andere liebe Passionsgesänge: ›O Lamm Gottes‹ pp., ihr auch Wein in den Mund gegeben und auf allerlei Weise gesucht, sie zum Geständnis zu bringen, aber alles vergebens. Dann sie dagestanden wie ein Stock. Gegen 11 Uhr, da sie ganz wieder zurecht, ist nach treufleißiger Erinnerung wieder ein Versuch mit ihr gemacht worden; da sie dann, ehe der Nachrichter sie recht angegriffen, abermals die Augen verkehrt, das Maul gerümpft und sich so schrecklich gestellt, daß man augenscheinlich spüren und merken müssen, es gehe mit ihr mit rechten Dingen nicht zu, sondern Satanas habe sein Werk an ihr. Weil man denn nun bei dieser ihrer Verzückung nicht anders gemeint, als Satanas habe ihr, weil Kopf und alles geschlottert, den Hals gebrochen, oder was noch nicht geschehen, würde noch geschehen, als hat man sie aus der Stube an ihren Ort gebracht, ob Gott auf andere Weise und Wege ihre Bekehrung suchen werde, und also ist sie ohne Geständnis fernerer Tortur entkommen.«

Unter diesem Protokoll ist bemerkt:

»Notitur. Als ungefähr eine Stunde nach der Tortur ich mit der anderen Inquisitin zu tun gehabt im Nebenstüblein, und man nicht anders gemeint, Wiegandin täte kein Auge auf und läge gleichsam in ecstasi, hat sich auf einmal in ihrem Gefängnis ein groß Gepolter erregt. Da man nun zugelaufen, hat sich befunden, daß sie von ihrem Ort, allwo sie auch ausgestreckt gelegen, hinweg und außerhalb dem Türlein des Gatters, welches doch ziemlich niedrig und schmal, vorm Ofen auf einem Klumpen gelegen, da man sie dann mit vieler Mühe wieder an ihren Ort bringen müssen; alsdann jedermann davon gehalten, es ginge von rechten Dingen nicht zu, der Satan müsse sie hinausgerissen und ihr seinen Dank, daß sie sich so wohlgehalten, gegeben haben.

Johann Benedikt Leo.«

Dieser Herr J. Benedikt Leo.« muß ein recht schlauer Beamter gewesen sein!

Im kleinen Amt Georgenthal, das damals kaum 4000 Einwohner zählte, wurden im Jahre 1674 zwölf, zwischen 1652 und 1700 vierundsechzig und 1670-75 achtunddreißig Hexenprozesse geführt, weil sich der damalige Amtschösser in seinen dummen Kopf gesetzt hatte, den ganzen Amtsbezirk vom Hexenwahne vollständig zu befreien. Dabei mußte denn die Folter das Beste tun. Die 80jährige » Sachsen-Ursel« wurde mit Daumenstöcken, spanischen Stiefeln an der Leiter »ein paar Stunden« gefoltert, leugnete aber, eine Hexe zu sein. Man folterte also weiter: »Hat sie endlich gewehklagt und gesagt, der Nachrichter soll sie doch herunterlassen, dem wir aber widersprachen und begehrten, sie solle zuvor sagen, wann, wie und wo sie zur Hexerei gekommen. – Ad quo illa (Sie): Man sollte sie heruntertun, sie wolle sterben als eine Hexe und sich verbrennen lassen. – Nos (wir): Ob sie denn eine Hexe sei? – Illa: Nein, so wahr als sie dastände, wäre sie keine Hexe. Sie wüßte nichts und könnte nichts; man möchte mit ihr machen, was man wollte. – Nos: Sie möchte sagen, was sie wollte, so wären so schwere Anzeigen wider sie da, welche machten, daß man ihr sogleich nicht glauben könnte. – Haec (diese) begehrt nochmals, man möge sie herunterlassen, die Arme täten ihr wehe, man sollte ihr zu trinken geben. – Nos: Wenn sie gleich zu bekannte, so sollte sie gleich heruntergelassen und ihr, was sie begehre, gegeben werden. Ob nicht wahr, daß sie eine Hexe sei? – Haec (diese): Sie müßte etwa vom Teufel heimlich sein verführt worden. – Nos: Ob sie denn verführt worden, wann und wo? – Haec: Ja, nu, nu, ich will mich erst besinnen. Er müßte im Kohlholz zu ihr gekommen sein, da sie vielleicht nicht gebetet oder sie sich Gott nicht befohlen haben würde. – Nos: Wann es geschehen? – Haec: Als ihr Mann noch gelebt, müßte er (der Teufel) etwa am Nesselberge zu ihr gekommen sein, als der Amtsverweser noch dagewesen, müßte er sie am Nesselberge mit Listen so bekommen und sie in Essen und Trinken verführt haben. – Nos: Es gelte und heiße hier nicht: ›es müßte, es müßte pp.‹, sondern sie sollte pure antworten: entweder ja oder nein. Sie sollte sagen, ob sie nicht das Hexen gelernt, wo, wie und wann? – Nota: Weil man ihr gemerkt, daß sie auf gutem Wege sei, hat man sie von der Leiter gelassen, sie von allem ledig gemacht, sie auf einen Stuhl niedergesetzet und sie zum Geständnis beweglich und umständlich ermahnt. – Haec: Sie wolle es sagen, ja, ja, sie sei eine Hexe« usw. Die Unglückliche wurde verbrannt.

Die Kosten der Speisung und Ergetzung der bei der Hinrichtung zugegen gewesenen Amtspersonen betrugen 5 Mfl. 13 Gr. 3 Pf. (14 Mark 30 Pf.). Von den dreizehn Gästen wurden nämlich 17½ Maß Wein und 26 Kannen Bier getrunken. (Sonach pflegten die Herren Amtspersonen, wie es im Volksmunde heißt, der armen Gerichteten »Fell zu versaufen«.) Zu der Exekution wurden drei Klafter Holz und zwei Schock Reisig verbraucht, welche mit Fuhrlohn 4 Mfl. 8 Gr. kosteten.

Dem Entgegenkommen Hugo Schuberts, Schriftstellers und Lehrers in Bad Sulza, verdanken wir den nachstehenden interessanten Hexenprozeß aus Thüringen, welchen Eduard Bräunlich nach amtlichen Quellen bearbeitet hat. Wir geben Bräunlichs Arbeit hierunter wörtlich wieder:

Nachfolgendem Auszuge aus einem, dem Einsender dieses vorliegenden Aktenstückes, überschrieben: » Acta Inquisitiones ca. Anna Hanns Hennebergers Eheweib zu Bronnhartshausen, Veneficii 1657« müssen zum Verständnis einige Bemerkungen vorausgeschickt werden. Den ersten Anlaß zum Einschreiten gegen die Anna Henneberger, der Ehefrau des Schmiedes in dem Weimarischen Orte Brunnhardtshausen wegen des Verdachts der Hexerei gab das einer gleich Unglücklichen, einer Barbara Denner aus demselben Orte, bei der Folter abgepreßte Geständnis, Hexerei getrieben zu haben in Gemeinschaft mit der Frau Henneberger. Die armen Opfer bejahten ja unter dem Drucke der schrecklichen Folter- und Marterwerkzeuge, den zu ertragen ihre physische Kraft in den allerseltensten Fällen nur ausreichte, alle noch so unsinnigen, von der geistigen Epidemie des damaligen Zeitalters diktierten und ihnen vorgelegten Fragen, und so mußte ein solch unglückliches Wesen auch auf die Frage, von wem es die Hexerei gelernt und wer ihm dabei behilflich gewesen sei, eine Antwort geben. Und die Nennung irgendeines Namens von seiten eines durch die Folterwerkzeuge nahe gebrachten Menschen, sie genügte, um gegen den Genanntwerdenden sofort den Verdacht zu erwecken, ebenfalls Hexerei getrieben zu haben, und nun dieserhalb sofort gegen ihn einzuschreiten. Auch in diesem Falle war es so: Auf der Folter gestand die Denner, mit der Henneberger zusammen der Hexerei sich ergeben zu haben, und darauf beginnt die erste Vernehmung der Frau Henneberger. Das Schriftstück lautet:

Actum Kaltenortheimb.

Demnach aus Deme am 10. Juny a. 1656 in Hexereysachen Barbara Hansen Denners Eheweib zu Bronnertshausen, ein Kommenen Jehnischen Urtel so viel erscheinet, das Anna Hannchen Hennebergers, des Schmits Eheweibs, uf welche die Barbara Hannsen Denners weib, Vermög der inquisitions Acten öffentlich beKennet, geführten Lebens undt wandels halber erKündigung eingezogen undt da etwas erhebliches wieder sie ufgebracht werden, solte in gewiße articul verfaßet, auch weßen sie die inquisitin Barbara Dennerin beschuldiget, Vernehmen und do sie nichts gestehen würde, mit Derselben confrontirt, mit Fleiß rigistrirt und die Acta wieder überschickt werden sollen, gestalt deswegen die Unterm obigen dato die Chur Undt Fürstl. Sächß. Hennebergesche Regierung befohlen, was wegen Hanns Hennebergers Eheweib erKandt, gebührlich zu verrichten, auch Bey der confrontation Vergehen würde, zu fernerer resolution zu berichten,

Alß ist Unterm dato den 14. Juny 1646 Anna Hanns Hennebergers Eheweib ins Ambt erfordert Undt Uf nachgesetzte articul examiniret worden:

1.

Ob nicht war, das sie Vergangenen Walburgis 1655 mit Barbara Hannsen Denners Eheweib bey der breiten Linden uf dem tanz gewesen.

2.

Ob nicht war, das sie neben ihrem Buhlen, Hanns Walter Vergangenen Johannistag ao. 1654 früe morgens hinder ihrem Haus zu Hanns Denners weib undt derselben Buhlen so Valten geheißen, Kommen, uf den Waltersberg über Bronnertshausen, die Zweene buhlen Vor hinn, undt sie hinden nach gangen.

3.

Ob nicht war, das sie neben der Barbara uf ermelten Waltersberg zu Zweyen wöllfen gemacht worden.

4.

Ob nicht war, daß beede Buhlen ihnen ein Schwarz pülverlein eingeben, worauf Sie zu wölffen worden, der meinung, sie wolten in Pferchfallen undt Schaff nehmen.

5.

Ob nicht war, weilen die Schaff nich im Pferch gewesen, sie sambt ihren buhlen wieder zurückgangen.

6.

Ob nicht war, als sie uff die neüe wiesen Kommen, sie beyde wieder von ihren buhlen zu weiber gemacht worden.

7.

Ob nicht war, das sie mit ermelter Barbara ihres Sohnes Hannsen Denners des Jüngern Kindt uf dem Gottesacker zu Bronnertshausen ausgraben helfen.

8.

Ob nicht war, das sie das Kind gepülvert undt jede das pülver die Helff genommen. –

Alle diese Anschuldigungen leugnet die Henneberger, worauf sie der Denner, die jenes unsinnige Zeug ihren Peinigern erzählt hatte, gegenübergestellt wird. Es heißt darüber im Protokolle:

Weil nun die Anna alles was wieder Sie ausgesagt Undt in Vorgesetzten articuln begriffen, intotum negiret, alß ißt sie in beysein Centgraffen, Gerichtschreiber und Zweyer Schöppen der Barbara sobalden Vorgestellet worden, welche Ihr öfentlich unter Augen gesagt,

ad 1. Sagt Ja, Sie wehre mit am tanz bey der Breiten linden gewesen,

ad 2. Sagt Ja, es wehre eine wie die andere.

ad 3. Sagt Ja, sie weren beede zu zwölffen gemacht.

ad 4, 5, 6. Ja, es were geschehen.

ad 7, 8. Es were geschehen.

Worauf Anna Hannsen Hennebergers weib gesagt: behüte mich Gott Gevatter Barb; wo denkt ihr denn hinn, uff welches ihr die Barb geantwortt, ist es doch war, worauf die Anna still geschwiegen, Undt zur thür hinausgegangen.

Das unglückliche Weib schwieg still! Sie mochte wohl ahnen, welch schrecklichem Schicksal sie entgegenging. Auch dieses Stillschweigen wird der Henneberger, wie sich später zeigen wird, als Schuldbewußtsein angerechnet. Und die Denner, die diesmal, ohne gefoltert zu werden, ihre Erfindungen, durch welche sie die Henneberger dem Tode überlieferte, sie tat es sicher nur vor Furcht, von neuem auf die schreckliche Folterbank gekettet zu werden. Man versteht nicht, wie gelehrte Männer, hochgebildete (?) Richter so schrecklich vom finstern Aberglauben verblendet sein konnten, um derartiges für wahr zu halten, noch weniger aber versteht man, wie es gar niemand in den Sinn kam, nachzuforschen, ob das eine oder das andere, dessen sich die unglücklichen Opfer selbst beschuldigten, auch wirklich wahr sei. Lag es nicht sehr nahe, sich zu überzeugen, ob das Dennersche Kind (s. oben Ziff. 7) auch wirklich ausgegraben worden? Doch nichts von alledem! Das erpreßte Geständnis war ihnen Beweis genug.

Nunmehr nimmt das Gericht von Amts wegen weitere Erörterungen vor, um den gegen die Henneberger aufgetauchten Verdacht der Hexerei so viel als möglich zu bestärken. Nicht zum wenigsten mag es auch persönliche Feindschaft derjenigen, die nun dem Gerichte als Zeugen dienen, mit gewesen sein, welche jetzt alles Unangenehme, was ihnen jemals passiert ist, zurückzuführen versuchen auf die Hexenkünste der Angeklagten. Das Gericht sammelt mit wahrer Begierde alle über die Angeklagte in Umlauf gesetzten Gerüchte und stellt die letzteren schließlich in einem Aktenstück folgendermaßen zusammen:

Nachdem nun die Barbara Hannsen Denners weib nicht allein außer tortur, sondern auch vor öffentlichen gehegten Gericht darbey beständig verblieben, So ist von Ambtswegen ferner inquiriret Undt nunmehr so viel beygebracht worden,

1.

Die Anna Hanns Hennebergers weib, hat einen großen Diegel bei Valten Schößlern, dem Kirchen Eltesten zu Neitharthaußen, allda Hanns Hennenberger Schulmeister eine Zeitlang gewesen, gelehnet mit Vorgeben, der Pfarrer würde bey ihr einKehren, wolte ihm einen Kuchen backen, Do sie nun gegen abent den Diegel wiederbracht, habe sie Schößlers frauen auch ein Küchlein gegeben undt gesagt, sie solte solches ihrem Kindt geben undt eßen laßen, weilen aber das Kindt albereit Schlaffen gelegen, hatte sie Schößlers weib von dem Kuchen etwas in mundt genommen. Undt do derselbe ihr Uebel geschmecket, es wieder aus dem mundt gethan, den bißen Untern tisch geworfen und das andere uf den Ofen gelegt, inn derselben Nacht aber wahren ihr zwo Kazen darüber Kommen, davon gefreßen undt so bald gestorben.

2

Hanns Anacker zu Wiesenthal habe sie in großem Verdacht, ob solte sie, die verdächtige Anna, indem er solche vor eine Ammefrauen zu seinem weibe gebrauchen müssen, sein Kindt gesterbet haben.

3.

Hollstein von Bronnertshausen soll die Anna Hanns Hennenbergers witt: Zweymal weilen sonst Keine bestendige Ammefrau zu gehaben gewesen, zu seinem greisenden weibe erfordert haben, es wären aber alle Zeit die Kinder todt uf die welt Kommen, welche alle Zeit das ansehen gehabt, ob hette Anna solche Umbs leben gebracht.

4.

Curth Schnepff, Schulthes zu Glattbach bringet ahn, alldieweilen seine tochter die Schmietin Hannsen Hennenbergers witt: vor eine Ammefrau brauchen müssen, hette sie weder glück noch seegen zu ihren Kindern gehabt.

5.

Hanns Kümpel, Schulthes zu Neithardshausen cklagt, das ihme vor 7 Jahren ein Sohnlein von 4 Jahren inns wasser Kommen, welches zwar einen halben büchßen schuß fortgefloßen undt entlichen an einen weidenstock hangent gefunden worden, als nun solches von den leuten in sein Haus getragen, were die schmietin (also die Frau Henneberger) auch gelaufen Kommen Undt gesagt, Du liebes Kindt, Du bist heute früe auch vor meinem fenster gewesen und gesagt, Schmietin, du alte Schmietin, was machstu, in derselben stundt were das Kindt weg Kommen, es hätten aber die leüte gemuthmaßet, das Kindt möchte gesagt haben, Schmietin, was machstu Du alte Hexin, umb deßwillen sie das Kindt ins waßer gebannet haben müste, zumahl weilen es nur sobalden und in derselben stundt vor ihrem haus weg Kommen, Undt alß es gestürzet Kein Tropfen waßer bei ihme, sondern gelengk, als wenn es das leben noch hette, Befunden worden.

6.

Ermelter Hanns Kümpel habe sie deswegen in größeren Verdacht, daß die Schmietin Hanns Hennebergers Eheweib sein Söhnlein ins waßer gebannet, weilen er durch ihren eigenen mann Ihr sagen laßen, das gespräch ginge stark im dorff, sie hette sein Söhnlein umbracht und sie solte sein Haus meiten, Er wolte sie, wo er zu ihr Keme, Darnieder schmeißen, nach solchen were sie nicht wieder bei ihm Kommen viel weniger hette sie deswegen ihnen beklagt.

7.

Dieser Kümpel klagt auch, das ihme nun fast drey Jahre nacheinander größer schaden an seinem bier wiederfahren, indeme ihme solches heimblich ausgesoffen worden, und wenn er oder sein gesindt im Keller gewesen, auch das was wieder umbgestürzet, so bladt aber Er oder sein gesindt wieder wegmeßen wollen, were das mas zurecht gesetzt undt allzeit noch ein trunk bier drinnen gefunden worden, hette deßwegen die schmietin, weilen sie eben selbige Zeit Unterschiedlich im Haus gewesen, auch im Verdacht, sintemahl verwichenen Sommer er in mittag in Keller gangen, so were etwas, do sie zuvor auch in haus gewesen undt weg Kommen, zum loch hinausgefahren, wovon der Keller ganz verfinstert worden, nachdem aber uf sie beKennet (nachdem er gesagt, sie sei es gewesen), hatte er seithero nichts mehr vernommen.

Im Laufe des gegen die Henneberger eingeleiteten Prozesses stirbt unglücklicherweise deren Mann. Die Ehe scheint keine überaus glückliche gewesen zu sein. Sofort erhebt sich der Verdacht, sie köne auch ihren Mann um das Leben gebracht haben, und diesem Verdacht wird

8.

in folgendem unverhohlen Ausdruck gegeben: Vor 14 tagen ist ihr mann Hanns Hennenberger gestorben, undt nachdeme er aus der Cammer in die stüben gangen, sich uf ein frisch stroh geleget, Ist Hanns Baumbach des Kleinen weyb bei ihme gestanden, Do denn so balden Er Hennenberger ufgefahren, nach der Cammerthür geeilet undt gesagt, das es Gott im Himmel erbarme, Ich soll undt mus sterben, ist auch in derselben nacht gestorben undt starke Vermuthung, weil er seithero uf sie beKennet gewesen, mit der frauen in Uneinigkeit gelebet und immer von ihr gehen wollen, sie ihren eigenen Mann gesterbet haben müsste, zumahl vor das

9.

Valten Mözing uf dem Hof föhlritz so wegen der Zwey Wölff die er zum ersten mahl gesehen, das sie zu Zwey weiber worden, auch deßwegen am 7. Oktober 1654 Zeugnus Eydlich abgelegt, mit ihrem mann, dem Hanns Hennenbergern in der Thann (dem bayrischen Städtchen Tann) gewesen, heimb Kommen, uf einmahl Krank worden, undt in einer stündt beyde gestorben, derowegen großer Verdacht uf sie die Wittben gemacht wird.

10.

Simon Gerstung zu Bronnertshausen will die Hennenbergers wittben vor nichts anders als vor eine Hexin halten, weilen sie am 16. Juny 1656 zwischen der Predigt daheimb geblieben seinem weibe, welche in die Kirchen gehen wollen, Zugeruffen undt gesagt, Gevatter Greth, Ihr stehet zu Kaltenortheimb eben wo ich stehe undt seit eben wie Ich bin. (Du bist genau dasselbe, was ich bin, du wirst auch im Amt Kaltennordheim für dieselbe Person angesehen, für welche man mich dort hält.)

Das sind die 10 Anschuldigungen, die man »mit Fleiß« gegen die Angeklagte gesammelt hat!

»Weil nun«, heißt es in den Akten weiter, »die am 17. Juni 1656 Justifizierte (hingerichtete) Barbara Dennerin von Bronnertshausen Vor gehegten Gericht darbey verblieben und darauf gestorben, das diese Hanns Hennenbergers wittbe 1. mit ihr auf dem tanz gewesen; 2. sich mit ihr zum Wolff gemacht, 3. ihres Sohns Kindt ausgraben und pülvern helffen, solchen auch von ihr der schmietin öffentlich nicht wiedersprochen, bißhero auch je lenger je größere indicion wieder sie einbracht worden. Alß wird dieses Hochlöbl. Regierung Unterthenig Zu erKennen gegeben undt ob angezogene Zeugen nunmehr zu vernehmen, aus diesen inquisitiones articuln gezogene spezialia Eydlich abgehört undt in dem prozess verfahren werden solle um Befehl zu ertheilen gebeten.

Signatum, 8. Mai 1657.
Ambt Kaltennortheimb.«

Schon am 12. Mai 1657 kommt darauf von Jena ein Befehl, alle bis jetzt aufgefundenen Zeugen zu vernehmen. Es sind deren dreizehn an der Zahl. Bemerkenswert für das damalige Prozeßverfahren ist, daß einem jeden dieser dreizehn Zeugen neunzehn allgemeine (auf die Person des Zeugen usw.) und fünfunddreißig spezielle (auf die eigentliche Anschuldigung der Hexerei Bezug habende Sätze) zur Beantwortung vorgelegt wurden und daß diese Zeugenvernehmungen vom 20. Mai bis 30. November 1657 währten. Auf die Zeugenaussagen näher einzugehen, würde zu weit führen. Der finsterste Aberglaube förderte Aussagen zutage, die es den Richtern unzweifelhaft erscheinen ließen, daß die Henneberger in Verbindung mit dem Teufel getreten sei und der Hexerei sich ergeben habe. Die Akten wurden darauf dem Schöppenstuhle in Leipzig zum Spruche vorgelegt, und am 22. Dezember 1657 geht von da folgendes Erkenntnis ein:

Dem Ehrenvesten, wohlgelarten Görge Eberharden, Amptsvorwaltern zu Kaltennortheimb, Unserm guten Freunde!

Als Ihr Unß zwischen Barbara Hannsen Denners Eheweibe und Annen Hansen Hennenbergers Witben gehaltene confrontation, verfaste inquisitional articul etlicher Zeugen darauf gethane eydliche aussage sampt anderen Registraturen undt eine Frage zugeschicket undt Euch des rechten dorüber zu beleeren gebeten habt, Demnach sprechen Wir Churfürstliche Sächß. Schöppen zu Leipzigk dorauf vor recht:

Wirdt Anna Hanns Hennenbergers witbe beschuldigt, daß Sie eine geraume Zeit hero der Hexerey sich beflißen undt Menschen und vieh dadurch schaden zugefüget, ob Sie nun wohl bey der mit Barbara Dennerin gehaltenen confrontation ganz unschuldig sein und nichts gestehen wollen, dieweil aber dennoch Barbara Dennerin in der tortur die Anna Hennenbergerin angegeben undt auf sie bekant, solches bei der confrontation beständig wiederholet undt Ihr unter augen gesagt, worauf die Hennenbergerin verstummet und davon gelauffen, die Dennerin bei der execution auf ihrer außage vorblieben und darauf gestorben, ferner aus der zeugen eydlichen außage zu vernehmen, daß die Hennenbergerin in sehr bösen Gerüchte der Hexerey halben ist, Ueber dieß unterschiedliche corpora delictorum vorhanden dadurch die wieder sie vorhandene indicia bestercket werden, Insonderheit was bey Hansen Schoßlern, Hansen Kümpeln und Hansen Kahnen fürgegangen, auch sonsten von denen Zeugen berichtet worden, nach mehren inhalt der überschickten registraturen, So erscheinet hierauß und denen acten allenthalben soviel, daß Ihr wohl befugt, mehrerwehnte Annen Hennenbergerin in Hafft zu bringen über die abgefaßten articul zu vernehmen, mit den Zeugen, do es von nöten zu confrontiren und ferner inquisitorie zu verfahren.

Zur Uhrkundt mit unserem Insiegel versiegelt.
Churfürstliche Sächßische Schöppen zu Leipzigk.

Nunmehr wird alsbald zur Verhaftung der Henneberger und darauf am 4. Januar 1658 zu ihrer Vernehmung geschritten. Das Protokoll lautet im Eingang: Actum Kaltennortheimb. Krafft erhaltnem Churfürstlich Sächßischem Leipzigischen Urtels sub praes. 22. Dezembris 1657 Ist Anna Hanns Hennenbergers witbe zu Bronnertshausen verdächtiger Hexerey bezichtigung wegen, durch den Landt Knecht Donnerstags den 24. Decembris abgeholet in das Chur. und Fürstl. Ambhaus allhier gebracht und gefengklich beygesetzt, auch uff nachgesetzte, aus denen Inquisition acten extrahirte articul beysein hierzu gehörender Centgrafens, Gerichtsschreibers undt zweyer Gerichtsschöppen examinirt und ferner inquisitorie erfahren worden, alß:

– Hier muß nun folgendes eingeschaltet werden: Durch die schon erwähnte Vernehmung von dreizehn Zeugen sind zu den ursprünglichen acht und den später »mit Fleiß« gegen die Henneberger gesammelten zehn neuen Anklagepunkten eine solche Masse neuer Verdachtsmomente hinzugetreten, daß im ganzen nicht weniger als vierundneunzig einzelne Fragen, die alle mehr oder weniger darauf hinausgehen, ob und wie die Angeschuldigte die Hexerei erlernt und betrieben, wen alles sie ums Leben gebracht, wieviel Stück Vieh sie bezaubert, wie oft sie mit dem Teufel zusammengekommen usw., formuliert werden können.

Diese vierundneunzig Fragen werden am 4. Januar 1658 der Henneberger zur Beantwortung vorgelegt. Höchst interessant ist das hierüber aufgenommene Protokoll. Es auch nur in gedrängtem Auszuge wiederzugeben, würde zu weit führen, nur einiges daraus sei erwähnt: Alle an und für sich völlig unverdächtigen Fragen, so z. B.: ob sie bei der Frau Schößler einen Tiegel geborgt, ob sie gesagt, sie wolle Kuchen darin backen, ferner, ob sie an dem Morgen, an dem der Kümpelsche Knabe ins Wasser gefallen, mit diesem gesprochen habe, ob sie im Hause Kümpel öfters ein und aus gegangen sei – alles gibt die Angeklagte als richtig zu, aber alle übrigen Fragen, aus denen hervorleuchtet, man hätte sie im Verdacht der Hexerei, stellt sie mit Entschiedenheit in Abrede. Wiederholt beruft sie sich, wenn ihr schwer belastende Zeugenaussagen vorgehalten werden, auf Gott, den Allmächtigen. Diese Rufe zum Himmel waren ja für das gequälte Weib noch der einzige Trost! Dreizehn Zeugen standen ihr gegenüber, selbst die Person, die mit ihr nach der Anklage gemeinschaftlich Hexerei getrieben haben sollte (die Dennerin), selbst sie sagte belastend gegen sie aus – da war es kein Wunder, daß die Angeklagte zu der Einsicht kam, jetzt sei von Menschen keine Befreiung von der nach den Rechtsansichten der damaligen Zeit schwersten Anklage, von der Anklage der Hexerei, die wider sie erhoben worden, mehr zu erwarten. Aber alle ihre Unschuldsbeteuerungen verhallen unbeachtet an den Ohren der verblendeten Gerichtspersonen. Am 26. Januar 1658 schreitet man darauf zu Gegenüberstellung der dreizehn Zeugen mit der Angeklagten. Die Belastungszeugen wiederholen all den Unsinn, den sie schon früher bis ins einzelnste geschildert, die Angeklagte bleibt ebenso beharrlich dabei, daß sie niemals der Hexerei sich schuldig gemacht, nie einen Menschen ums Leben gebracht und niemals ein Bündnis mit dem Teufel geschlossen habe!

Der Schöffenstuhl in Leipzig erkennt darauf unterm 30. März 1658 anderweit für Recht: daß nunmehr mit Anwendung der Folter gegen die Hennenberger vorzugehen sei.

Unterm 7. April bereitet man sich auf Grund des Urteils des Schöffenstuhls in Leipzig nunmehr dazu vor, die Folterwerkzeuge gegen die Angeklagte in Anwendung zu bringen, falls sie noch länger leugnen sollte, den zu der an diesem Tage stattfindenden Verhandlung zieht man den Scharfrichter hinzu. Ehe der letztere aber sein grausiges Handwerk beginnt, redet man der Angeklagten zu, »vor der Peinigung sich selbsten zu verschonen«, das heißt also nichts anderes, als auf alle Anklagepunkte mit Ja zu antworten. Angesichts des Scharfrichters und durch die nunmehr schon seit über vier Monate über sie verhängte Untersuchungshaft, während welcher es jedenfalls an Quälereien aller Art nicht gefehlt haben mag, offenbar in hohem Grade körperlich geschwächt, gesteht denn darauf das unglückliche Opfer auch alles ein, was man ihr zur Last legt; die Furcht, den Qualen der Tortur zu unterliegen, bringt sie dazu, alles, was man sie fragt, mit Ja zu beantworten.

Actum, 7. April 1658.

Demnach das vom Churfürstlichen Schöffenstuhl zu Leipzig eingeholte Urtel die verhaffte Anna Hanns Hennenbergers Wittwen zu Bronnertshausen betreffendt, so nach gehaltener Confrontation sambt vorig überschickten acten gesprochen worden, mit mehreren besagt, daß daferne inquisitin ihr bekenntnus gütlich nicht thun wollte, sie mit der scherffe zimblicher maßen angegriffen, undt befragt werden solle Als:

1. Ob sie nicht der Hexerei sich seithero beflissen.

2. Von wem sie solche gelernt und wer ihr behülffig darzu gewesen.

3. Wie lange sie solche Hexerei getrieben.

4. Ob sie nicht neben der justificirten (hingerichteten, verbrannten) Barbara Dennerin sich zu einem Wulff gemacht?

5. Durch welches Mittel solches geschehen?

Nun folgen wiederum nicht weniger als vierundneunzig Fragen, die alle darauf abzielen, die Angeklagte der Hexerei zu verdächtigen. Wir wollen nur einige davon noch hervorheben:

Ob sie nicht Walter Schoßlers Sohn vermittelst der ihne gegebenen Aepfel gesterbet?

Ob sie nicht auch ihren man Hannsen Hennenberger gesterbet?

Ob sie nicht Merten Schloßhauers schwein durch Zauberey auch gesterbet?

Ob sie nicht Cyriaci Hollsteins Kind gleichfalls bezaubert, daß es sterben müssen?

Ob sie nicht Hanns Kahnen von der ihm zugezauberten Krankheit wieder geholffen?

Ob und wie lang sie sich mit dem bösen Feinde verbunden?

Ob sie nicht Hansen Kümpels Kindt bezaubert, das es ins waßer gerathen und ertrunken?

Ob sie nicht ermelten Kümpel das Bier aus dem Keller gezaubert?

Hierauf – heißt es in dem Aktenstück weiter – ist inquisitin ihre mißethat ohne die schärffe zu bekommen, welche in entstehung gütlicher aussage vorgenommen werden müsste, und vor der peinigung sich selben zu verschonen erinnert worden, welches sie auch versprochen und ohne Handtanlegung, jedoch Beysein des Scharfrichters, Item: Centgrafen, Gerichtsschreiber und zweyer Schöppen auf die von dem Churfürstlich Sächß. Schöppenstuhle selbsten extrahirte articul abgelegt undt umb Gnade gebeten, Alß:

ad 1. Sagt Ja! Sie hätte sich bishero der Zauberei beflissen.

ad 2. Habe Solche von Barbara Hanns Denners Weib zu Bronnertshausen gelernet.

ad 3. Es möge ungefähr vor 14 Jahren geschehen sein.

ad 4. Sagt Ja! es sei in der Heuernte geschehen.

Und so bejaht das unglückliche Weib nun auch noch die Masse aller anderen Fragen. Sie konnte ja nicht nein sagen, wenn sie nicht der Folter sich preisgeben wollte! Auf alle Fragen mußte sie eine bejahende und erläuternde Antwort haben, und wenn zu den vierundneunzig Fragen derer noch vierundneunzig gekommen wären, sicher hätte sie auch diese bejaht! Das schrecklichste dabei ist mit, daß auch die Frage beantwortet werden mußte, wer ihr bei der Hexerei behilflich gewesen sei. (Siehe oben Ziffer 2.) Das arme Weib war gezwungen, hier Namen zu nennen. Und auf diese Weise gewann man Anhalt zur Einleitung immer neuer gleich schrecklicher Prozesse. Auch die Henneberger war ja bei der Folter von einer Unglücksgenossin denunziert worden, als man ihr gleich die Frage zur Beantwortung aufpreßte, wer ihr bei der Hexerei geholfen habe! So entspann aus dem einen sich immer der oder richtiger die anderen Prozesse. Wir sehen das deutlich in dem vorliegenden Falle! Margarete Bastian Wehners Weib und die schon eingangs gedachten »Buhlen« Hans Walther und Valentin Denner bezeichnet die Henneberger jetzt als die Personen, die bei ihren Hexereien geholfen haben sollen. Nun durfte gegen die genannten Personen noch der geringste, vielleicht sogar von einem persönlichen Feinde ausgesprochene Verdacht hinzukommen – und man hatte eine neue Hexe gefunden, der Scheiterhaufen ward aufgerichtet für ein neues Opfer des finstersten, an Wahnsinn grenzenden Aberglaubens.

Doch zurück zu unserm Prozeß!

Nun hatte man also das sehnlichst gewünschte Geständnis. Dem mußte aber noch eine Beglaubigungsformel beigefügt werden, und so heißt es denn am Schlusse des Protokolls über die Vernehmung der Henneberger:

»Wüßte also nichts mehr und wollte auf diese Aussage leben und sterben.«

Daß der ganze Prozeß mit dem Tode der Angeklagten enden würde, scheint man also schon geahnt und als wahrscheinlich angenommen zu haben, noch ehe das Todesurteil gefällt war. Das letztere geht nach einem Monat ein. Welch schreckliche Zeit mag dieser Monat gewesen sein für die Angeklagte. Das Urteil lautet:

Dem Ehrenvesten, Wohlgelarten Görge Eberharden, Amptsverwaltern zu Kaltennortheimb, Unserm gutten Freunde:

Unsern freundlichen Dienst zuvorn Ehrenvester Wohlgelahrter gutter Freundt, als Ihr Unß der gefangenen Annen Hansen Hennenbergers Wittben in guten jedoch vor dem Scharffrichter gethanes bekendtnis sampt vorigen inquisitionsacten undt einer frage zugeschicket undt Euch des rechten darüber zu belernen gebeten habt. Demnach sprechen Wir Churfürstliche Sächßische Schöppen zu Leipzigk darauf vor recht, hatt itztgedachte Inquisitin, als Sie inhalts Unseres vorigen Urthels dem Scharfrichter untergeben werden sollen, in güten bekant, undt gestanden, daß Sie nunmehr in 14 Jahr hero der Hexerey sich beflißen, solche von der justificirten Barbaran Dennerin gelernet, Inmaßen dieselbe auch auf Sie bekant, nebenst derselben sich zu einem Wulff gemacht, der intention, schaffe zu holen, Valtin Schößlers Sohn vermittels eines apfels bezaubert und gesterbet, deßgleichen Sie an dessen andern Kinde durch einen Kuchen zu verrichten zu unterstanden, so doch nicht zum effect gelanget, sondern nur die Kazen davon gestorben, Ingleichen habe Sie auch ihren Ehemann, Hannsen Hennebergern benebenst Valtin Mözigen, daß Sie beide Zugleich: wie auch Cyriaci Hollsteins Kindt, daß es ebener maßen gestorben bezaubert, Ferner Simon Gerstungs pferdt durch Zauberey gesterbet, und des Schulzens Hanß Kümpels Söhnichen von dem Steige in waßer gestoßen, daß es ersoffen, so auch hiernach inn waßer todt gefunden worden, Ueberdiß mit dem bösen feinde sich verbunden, die Tauffe von ihnen angenommen, undt mit ihnen zu unterschiedenen mahlen gebuhlet undt unmenschliche unzucht getrieben, Auch durch dessen Hülffe ermelten Kümpeln aus seinem Keller zu unterschiedenen mahlen bier entwendet, nach mehreren Inhalt der überschickten acten, Da nun Inquisitin solch ihr bekendtnis auserhalb des Orts der tortur undt in abwesenheit des Scharffrichters wiederholet undt sodann ferner vor gehegten peinlichen halßgerichte darauf freywillig beharret, oder deßen sonsten wie recht überwiesen werden würde, So soll sie solcher bekandten und begangenen Hexerey auch mit dem bösen feinde verbindung und verübter unmenschlicher unzucht halben mit dem feuer vom leben zum todt gestrafft werden.

Wieder Margarethen Bastian Wehners Weib aber, sowohl die andere von der Inquisitin angegebenen Weibes und Mannespersonen mag in mangelung anderer bestendiger indicien noch zur zeit nichts fürgenommen werden.

Von rechtswegen,
Zu uhrkundt mit Unserem Insiegel Versiegelt.
Churfürstliche Sächß. Schöppen zu Leipzigk.

Damit endet das Aktenstück, das man ohne ein gewisses Grauen nicht durchliest.

Daß die Henneberger verbrannt worden ist, ist nicht zu bezweifeln.

Die Grundanschauung der damaligen Richter war eben: Geständnis, wenn auch durch die Folter erpreßtes, ist voller Beweis. Unsere heutige Strafrechtswissenschaft sagt: Geständnis allein ist kein Beweis.

Das heißt also: das Geständnis, etwas Strafbares begangen zu haben, kann ohne die tatsächliche Feststellung, daß etwas Strafbares begangen worden ist, nimmermehr zu einer Verurteilung führen. Es kann nicht einer wegen Mordes bestraft werden, wenn nicht nachgewiesen worden ist, daß nicht jemand wirklich ermordet worden ist. Welch himmelweiter Unterschied gegen die Straftheorie des 17. Jahrhunderts! Wir haben ja gesehen, das Geständnis allein genügte damals zum Ausspruche des Schuldig. Und welche Mittel wandte man nicht alle an, um ein Geständnis zu bekommen! Die schreckliche Folter, welcher die meisten erlagen, war das letzte. Ich sage mit Absicht: welcher »die meisten« erlagen. Denn es sind jetzt noch aktlich Fälle nachzuweisen, in denen in der Tat ein zur Folter verurteiltes Opfer alle Qualen derselben ertragen hat.

Es liegt mir ein Aktenstück vor aus dem 16. Jahrhundert, Inhalts dessen ein Weib aus dem jetzt weimarischen Orte Oberweid trotz aller Qualen in der Tortur doch nicht dazu zu bewegen gewesen ist, auf die ihr vorgelegten Schuldfragen mit Ja zu antworten. Mit einer geradezu bewundernswerten physischen Kraft hat sie alles erduldet, was man ersonnen hat, um sie durch körperliche Qualen und durch die Voraussage, noch viel mehr gequält zu werden, zu einem Geständnisse zu bringen. Nicht ohne ein gewisses Grauen durchliest man das Aktenstück.

Die Daum-, Bein- und Halsschrauben werden bei ihr angewendet und jede Schraube bei dem anhaltend fortgesetzten Leugnen erst ein-, dann zwei-, darauf drei- und endlich viermal umdreht. Bei jeder Umdrehung, die begreiflichermaßen mit den schrecklichsten Schmerzen verbunden war, bricht das arme Weib in neue Wehrufe aus. Aber nicht bloß Wehrufe, nein! vor allem Rufe zum Himmel läßt sie laut werden. Und jeder solcher Ruf wird mit Sorgfalt registriert.

»Herr Gott, du bist meine Zuversicht für und für.«

»Was frage ich viel nach Himmel und nach Erde, wenn ich dich, Herr, nur habe« –

Mit einer solchen, an Märtyrertum streifenden Standhaftigkeit erträgt dieses Weib alle Qualen. Und das Ende dieses Prozesses, dessen ich zur Illustration bloß noch Erwähnung tue? Es ist das Urteil ebenfalls vom Schöffenstuhl in Leipzig abgefaßt und lautet zwar auf Freisprechung, legt daneben aber die entstandenen Kosten der Angeklagten zur Tragung auf!

Oh! diese Rechtsanschauungen vor zweihundert Jahren. –

Auch Bayern und speziell München macht betreffs der Hexenverfolgungen keine Ausnahme; erst im Jahre 1803 wurde der » Hexenturm« abgebrochen, der 1682 eigens für die der Zauberei Beschuldigten erbaut worden war. Wer zum Beispiel im Nationalmuseum zu München das Folterkabinett (man vergleiche unser Bild) mit seinen Marterwerkzeugen gesehen hat, dem wird dies sehr einleuchten.

In München wurde im Jahre 1666 ein siebzigjähriger Greis mit glühenden Zangen gezwickt und dann verbrannt. Er soll, indem er durch die Wolken fuhr, ein Gewitter gemacht, dann aber nackt zur Erde niedergefallen sein, wo man ihn fing. Siebenmal sollte er die Hoftie getreten haben. –

In Lothringen rühmte sich im Jahre 1697 der Hexenrichter Nikolaus Remy, in fünfzehn Jahren neunhundert Menschen wegen Zauberei auf den Scheiterhaufen gebracht zu haben. –

Das schon von uns erwähnte Städtchen Coesfeld (sprich: Kohsfeld) im Münsterlande spielt in der Geschichte der Hexenprozesse ebenfalls eine sehr traurige Rolle.

Aus einer Deservitenrechnung (Amtsrechnung) des Scharfrichters geht folgendes hervor:

»Gertrud Niebers viermal verhort worden baven uff den Süstern Tornt, von jeder Tortur drey Thaler machet 12 Rtr.

Den 16. Julii Gertrud Niebers des Morgens twischen 3 und 4 Slegen das Haupt abgelassen, davon mich zerkumpt viff Rtr. Darnach verbrant worden, daervon mich auch zukumpt viff Thaler.

Den 18. Julij Johan Specht, anders Dotgrever, uff der Valkenbruggen porten verhort, davon zukumpt drey Rthlr.

Den 19. Julij Johan Specht uff der Valkenburgger porten verhort worden, davon mich zukumpt drey Rthlr.

Den 23. Julij Johan Specht under im Süsten Tore verhort, davon mich zukumpt drei Rthlr.

Den 2. August Johan Specht erstlich gestrangulerth, uff ein Ledder davon mich zukumpt viff Rthlr.

Darnach verbrannt worden, davon mich och zukumpt viff Rthlr. usw.«

In der Regel bezog der Coesfelder Henker von jedem Inquisiten 15 Rtlr. Die ganze Rechnung geht vom Juli bis Dezember 1631, betrifft nur Hexenprozesse zu Coesfeld und beträgt im ganzen 169 Rtlr.

Besonders arg wurde in den zahllosen kleinen Patrimonialgerichten gehaust. –

In Steiermark wurde der weichherzige Herr von Purgstall durch böse Neider dahin getrieben, Hexen verfolgen und einen großen Teil seiner eigenen Untertanen verbrennen lassen zu müssen. –

Wie der originelle Kanzelredner Pater Abraham a Santa Clara berichtet, hat das »werthe Herzogthum Steyer« seit 1674 durch verruchtes Zaubergeschmeiß unglaublichen Schaden erlitten, wie es die eigenen Aussagen der Hingerichteten zu Feldbach, Radkersburg, Voigtsberg, Grauwein und anderen Orten bezeugten.

»Dies Jahr 1688, im Monat Juni, haben sie einen so großen Schauer heruntergeworfen, daß deren etliche Steine fünf Pfund schwer gewogen, und hat man unweit der Hauptstadt Gräz gewisse große Vögel wahrgenommen, welche in der Höhe von diesem grausamen Schauerwetter geflogen und selbiges hin und her geführt. Einige bekannte, so nochmals verdientermaßen in Feuer aufgeopfert worden, wie sie das höchste Gut und die heiligen Hostien salva venia (mit Erlaubnis zu sagen) in den Sautrog geworfen, selbige mit einem hölzernen Stößel nach Genügen zerquetscht, daß auch mehrmalen ihren Gedanken nach das helle Blut hervorgequellt, dennoch ganz unmenschlich und unbeweglich in ihrer Bosheit fortgefahren, gedachtes höchstes Geheimnis mit unflätigem Wasser begossen, und nachdem sie es mit einem alten Besenstiel gerührt, sei alsbald der klare Himmel verfinstert worden und allerseits, wo es ihnen gefällt, der häufige Schauer heruntergeprässelt.« Abraham a Santa Clara gibt auch noch andere Untaten der Zauberer an, gesteht aber doch, »daß viele Ungewitter, Schauer, Platzregen kommen von natürlichen Ursachen«. Seine »wohl gesteifte Meinung« sei, daß dermalen durch den Teufel und dessen Hexengesinde solches Übel verursacht worden, und solches der gerechte Gott um unserer Sünden halber zulasse, meistens aber, weil wir des Satans Namen öfters im Maul und auf der Zunge haben, als den Namen des wahren Gottes.

Eine Hexe bekannte, daß sie mehr als achthundertmal zu ihrem Liebsten, dem Teufel, gefahren. Eine andere ist mit achtzehn Personen in Vogelgestalten als Raben und Elstern ausgeflogen, und als die Braut, welche mit dabei war, vor lauter Behagen beim Teufelsmahl ausgerufen: »Jesus Maria, so wohl habe ich nie gelebt!« saßen sie plötzlich unweit einer Schinderhütte bei einem »verreckten« Schimmel.

In Tirol kamen Hexenprozesse vor: im Hochstift Brixen in den Jahren 1643-44, im Primörtale 1647-51.

Dort war unter anderem der Zauberer Matth. Niederjocher von Schwarz im Jahre 1650 beschuldigt, Erze und Bergwerke »verthan« (verzaubert) zu haben. In seinem Prozeß kamen auch ein paar »Glasteufel« vor, von welchen einer an zwei Bauern verkauft wurde. In den Jahren 1679 und 1680 wurde der Monstreprozeß gegen Emerenziana Pichlerin beim Gerichte in Lienz im Pustertale und deren vier unmündige Kinder geführt. Derselbe endete mit Hinrichtung der Mutter (25. September) und der beiden ältesten Kinder von vierzehn und zwölf Jahren (27. September 1680). Während fünf Vierteljahren wurden zu Meran dreizehn Personen wegen Hexerei hingerichtet.

So wütete der Menschenwahn in Hexenverbrennungen und Justizmorden. Niemand, außer etwa die Landesfürsten, war vor ihnen sicher.

Die Schrecken der Hexenbrände machten Millionen Herzen in Deutschland erzittern in jener finsteren, unheilvollen Zeit des Teufelswahns, und dazu kam die Angst vor dem geheimen Treiben der Hexen selbst, die geradezu seuchenartige Erscheinungen hervorrief. So wurde zu Kalw in Württemberg im Jahre 1673 namentlich die Jugend von einer derartigen Seuche ergriffen. Kinder von sieben bis zehn Jahren bildeten sich ein, nachts auf Böcken, Hühnern, Katzen und Gabeln in die Hexenversammlungen entführt zu werden, wo sie die Dreieinigkeit verleugnen und trinken müßten. Eine Kommission von Juristen und Theologen untersuchte die Angelegenheit. Man verurteilte eine alte Witwe und deren Stiefenkel zum Tode, wies mehrere andere Personen aus der Stadt, und die Krankheit verschwand wieder.

Hexenprozesse in außerdeutschen Ländern

Hexenprozesse in der Schweiz

Nach einer am 24. September 1840 gehaltenen, vom Professor Dr. Fr. Fischer herausgegebenen Rektoratsrede des Professor Dr. K. R. Hagenbach nimmt Basel in der Geschichte der Hexenprozesse eine ehrenvolle Ausnahmestellung ein, indem, wenn auch während des 16. Jahrhunderts diese eingebildeten Verbrechen in Basel ebenso kraß und unmenschlich wie anderwärts behandelt wurden, doch im 17. Jahrhundert die dortigen Gerichte, wie die sie beratenden Theologen und Juristen desto menschlicher und vernünftiger verfuhren. Von den vierzehn Fällen, deren Akten noch vorhanden sind, wurden im Jahre 1624 während des ganzen Jahrhunderts nur wenige mit dem Tode bestraft, und noch rühmlicher ist es, daß in Basel vom Jahre 1643 ab nicht mehr auf Zauberei gefoltert wurde.

Einen Ansatz zu Strenge nimmt ein theologisches, H. G. Schrift Proff. und Ministri unterschriebenes Bedenken vom Jahr 1619 in Sachen Adelbert Meyer, bei welchem zauberische Dinge: Bixlein, Ring und Zedelin mit hebräischer Schrift gefunden worden, womit er sich eingestandenermaßen männiglich angenehm machen zu können glaubte. Das Bedenken meint nämlich: Der Strenge des göttlichen Gesetzes nach hätte er, weil er mit Zauberei umgegangen, den Tod verdient, weil aber dergleichen Verbrechen hierzuvor milder seien gestraft worden, so möge auch an dieser Person nicht mit jener schweren Strafe angefangen, sondern dieselbe um etwas gemildert werden. Dagegen ersucht das Bedenken die hochweise Obrigkeit, Nachtrachtens zu haben, wie der zu Stadt und Land im Schwunge gehenden Zauberei kräftiger gesteuert werden möge. Die Strafe, worein noch zwei Teilnehmer verfielen, war Gefängnis, Geldbußen und Zuspruch des Bannes. –

Gleiche Strafe spricht sich in einem Berichte E. E. Geistlichkeit vom Jahre 1624 über einen Reinhardt Ruggraff aus, der auf oft- und vielmalige gütliche und peinliche Examination endlich bekannt hatte, vermittels eines bei sich in die dreißig Jahre getragenen Büchleins zwo ehrliche Weibspersonen seinem Willen unterworfen zu haben. Auch wurde der Mann auf Antrag J. J. Fäschs, Dr., am 29. Mai 1624 mit dem Schwert hingerichtet, und nachgehends samt seinem Büchlein verbrannt. –

Besser erging es im Jahre 1627 Peter Hoch, dem Schreiner von Liechstall, aber nur weil er auf der Tortur standhaft geblieben war. Sein Schwager, Caspar Bürry, und dessen Frau hatten einige zauberische Sachen, namentlich mit Haar umwundene Spänchen, sowie gedruckte Scheibchen Papier, wozu Hoch die Stempel hatte, in ihrem Ehebette gefunden, und hatten nun hierüber eine solche Angst vor dem Manne, von dem sie wußten, daß er mit zauberischen Dingen umging, gefaßt, daß, wenn er ihnen nur zu Gesicht kam, alles mit ihnen umging und Konvulsionen an ihnen ausbrachen, was denn auch bei gerichtlichen Konfrontationen sich mehrmals wiederholte. Man fand bei Hoch mehrere Stempel mit den gleichen Charakteren, wenn auch keinen mit dem gleichen Format, den er ohne Zweifel weggeschafft hatte, einen Schlüssel zu der Kammer seines Schwagers, endlich ein zerrissenes Büchlein, das Herr Buxtorff für identisch mit dem Ruggraffschen erkannte. Auch sollte Hoch sich seiner Zauberkraft über Frauenzimmer gerühmt haben: daß wenn er einer Jungfrau nur eines Gufenkopfs groß eingeben, sie ihm hold sein und alles, was er begehre, bringen müsse; wie denn eine Barbara Baumgartner, der er davon gegeben, auch deren Haare um eine Wurzel gewunden unter der Dachtraufe vergraben zu haben zugesteht, ihn wirklich jedoch in Ehren geliebt zu haben bekennt, ja des Leutpriesters Tochter ihm eines Morgens einen Kragen nebst einem Meyen zum Bett gebracht haben soll. Was jenes Zaubermittel anbelangt, so hatte Hoch zuerst versichert, wenn er je sich desselben gerühmt, so sei es aus großer Weinsüchte geschehen, gesteht jedoch bei der peinlichen Frage: daß das Mittel in einer verbrannten Spatzenzunge bestehe, habe es aber nie in Unehren gebraucht. Des Leutpriesters Tochter habe ihm allerdings die Geschenke aus Liebe gemacht, aber durch seine Schwester zugeschickt. Das Zauberbuch anlangend, habe er zwar ein solches gehabt, aber, ohne es zu brauchen, verbrannt; das hinter ihm gefundene sei ein unschuldig Arzneibuch. Sein Stempel endlich sei nur für Hauen und Stechen, und er habe die damit bedruckten Zettelchen nur einmal dafür gebraucht, wie er nach Angst auf die Wacht gemußt, wo er sie samt seinem Büchlein sich habe in das Wams einnähen lassen. Die Verzauberung des Ehebetts seines Schwagers leugnet er gänzlich, ungeachtet man den Bart seines Schlüssels noch in dem Türschloß steckend gefunden. Schwager und Schwägerin nahmen später die Anklage zurück, um so mehr, da letztere, nachdem ihr eine Ader geöffnet worden, den Anblick des Beklagten ertragen konnte. Die Tortur war auf Anraten des Dr. J. J. Fäsch mehreremal aufs grausamste angewendet worden, auch der Verhaftete abwechselnd mit der Tortur, wobei die geistlichen Herren jedoch abtraten, in geistlichen Zuspruch genommen worden; es war jedoch nichts weiteres aus ihm zu bringen. Dr. J.J. Fäsch begnügt sich daher in seinem Schlußantrag, so erschrecklich er auch die Sünde des Pet. Hoch findet, weil er doch niemand Schaden getan zu haben geständig sei, auf bloße Landesverweisung für etliche Jahre anzutragen. Zugleich rät er in Übereinstimmung mit Dr. Wolleb, daß das Landvolk von den Kanzeln gegen das im Schwang gehende Laster der Zauberei ernstlich verwarnt werde. –

Desto leichter kam im Jahre 1643 und 1645 eine Anna Wettsteinin, genannt die Scheurenmeyerin, weg, ungeachtet die Gerichte noch immer von dem strengen Dr. J.J. Fäsch beraten waren, der indessen in Beziehung auf die Anwendung der Tortur vorsichtiger geworden war. Sie war im Jahre 1643 auf Klage des fürstlich Marggräfischen Landschreibers der Herrschaft Rötheln gefänglich eingesetzt, weil sie mit einem Preisacher Mädchen für Frau und Tochter eines in Basel wohnenden Obersten und Landvogts Bertram drei Totenköpfe, die sie im Beinhaus zu Großhüningen geholt, zu Kropfwasser gesotten; wobei noch ferner herauskam, daß sie der Frau Landvögtin den Dieb eines abhanden gekommenen silbernen Tellers in der Person eines Sohns vom Hause angezeigt, und endlich einem anderen Sohne eine Salbe gegeben, die, wenn eine Weibsperson damit geschmiert würde, sie zur Liebe nötigen sollte; was der Sohn sofort an der Viehmagd probierte, jedoch ohne Erfolg. Trotz des schweren Verdachts der Zauberei, welche der Syndikus gefunden, wurde die Inquisitin, weil sie alle zauberische Intention beharrlich leugnete, auch die Marggräfische Landschreiberei die Anklage nicht weiter verfolgte, wieder auf freien Fuß gesetzt. Dagegen kam sie 1645 schon wieder in Untersuchung, weil sie des Welschhansen Dewenai zu Münchenstein Hausfrauen gegen das Versprechen, ihr zu verlorenem Geld wieder zu verhelfen, Geld und Viktualien abgepreßt hatte. Nichtsdestoweniger trägt der Syndikus auf bloße Landesverweisung an. –

Daß Dr. J. J. Fäsch vorsichtiger geworden war, beweist, daß er im Jahre 1642 zwei der Zauberei bezichtigte Frauen von Wintersingen und Maisprach, weil alle Zeugnisse gegen sie auf bloßem Argwohn der Beschädigten beruhten, sie selbst aber nichts Gravierendes gestanden hatten, zu entlassen und nur unter Aufsicht des Obervogts auf Varnspurg, wie der Herren Prädikanten und Geschwornen zu stellen riet. –

Viel strenger nach Verhältnis wurde in denselben Jahren, 1645, der schlechte Witz eines Riehemer Zimmermanns, Fridlin Eger, bestraft, welcher in betrunkenem Mute in offenem Wirtshaus den Teufel hatte hochleben lassen, dabei aber, vermöge einer seiner scheinbaren Tollkühnheit den Rücken deckenden reservatio mentalis, nur seinen alten Korporal, Johannes Teuffel, unter dem er vor zwanzig Jahren in dem Pappenheimischen Regimente gedient, gemeint hatte. Der unglückliche Witzling wurde auf Antrag des Dr. J.J. Fäsch bei Pön des Prangers von Stadt und Land verwiesen. –

Ein ungleich diffizilerer Fall trug sich im Jahre 1647 mit einem »lahmen Meydtlen«, Elßbeth Hertnerin, zu Zyfen zu. Dieses Mädchen war geständig, zuerst von einem Schneider Hans Heinrich, hernach von einem Sackpfeifer Hans Jerg nächtlicherweile besucht, auch von letzterem, der ihr die Ehe versprochen, bald darauf aber, wie sie von einem »bettelmeydtlen« erfahren, gestorben, schwanger geworden zu sein und etwas, was aber kein Kind gewesen, geboren zu haben. Da niemand im Dorfe weder den Schneider, noch den Sackpfeifer, noch auch das »bettelmeydlen« je gesehen, man auch, wenn man nachts sie mit dem Sackpfeifer sprechen hörte, niemanden in der Kammer, wohl aber das Mädchen in unruhigem Schlafe fand, so findet das gemeinschaftliche Bedenken keinen Anstand zu erklären, daß hier der Teufel im Spiel gewesen. Dieser Verdacht teuflischen Umgangs wurde bestärkt durch anderweitige visionäre Erscheinungen, welche das Mädchen teils von einer geisterbleichen Frau, teils von weißen Geistern auf dem Kirchhofe, für die sie alle Abende beten mußte, hatte. Denn daß diese weißen Geister, trotz des Anscheins und ihrer eigenen Aussage, Selige zu sein, nichts als Teufelslarven gewesen, daran zweifelt das Bedenken um so weniger, da sie dem Mädchen zu einem unzüchtigen Umgang mit ihrer Vetterin, Lienhart Mürins Weib, verholfen, durch die Drohung, wenn dieser Mürin seine Frau nicht bei dem Mädchen schlafen lasse, ein Geistergepolter in seinem Hause zu machen, welches denn auch nicht ausblieb. Letzteres Gepolter gestand das Mädchen selbst hervorgebracht zu haben, was indes ihre sonstigen Visionen, die sie nur zu ihren Zwecken benützt, nicht zweifelhaft macht.

Dieses Mädchen, eine geständige Hexe ersten Grades, wäre damaliger Zeit fast überall zum Feuertode verurteilt worden, dagegen begnügt sich das Bedenken, auf bloße Einsperrung anzutragen; auch ist der Person nichts geschehen, als daß sie im Spital in ein Blochhaus eingesperrt worden. Schließlich trägt das Bedenken auf neue öffentliche Verwarnung vor einem im Kanton umlaufenden Zauberbuch an.

Der nächste Zauberprozeß fällt ins Jahr 1664. Es liegt ein rechtliches Bedenken der HH. Dr. Pet. Megerlin und Nikolaus Passavant vor, welches trotz der Verdachtsgründe die Anwendung der peinlichen Frage entschieden ablehnt. Eine Anna Bürgin, Hans Bitterlins Ehefrau, sollte einem Hantschin, weil er eine andere als ihre Tochter geheiratet, die Mannheit genommen haben, worüber sich dieser ertränkt. Sie hatte vor der Heirat geäußert, es werde den Eheleuten nicht gut gehen, nachdem sie vorher umsonst versucht hatte, dem Hantschin seine Braut durch Vorgebung eines Leibschadens derselben zu entleiden. Bei der Hochzeit war sie dem Bräutigam mit den Händen in das Halsgekrös gefahren, angeblich freilich nur um es zu ordnen, auch war sie bei der Zurückkunft von dem Hochzeitsschmaus allein in der Kammer der Eheleute gewesen, was sie nur schlecht dadurch erklärte: sie habe nachsehen wollen, ob die Spinnwuppen abgewischt seien. Selbst ein Gespenstergepolter, das sich um die Zeit der Hochzeit bei dem Landvogt auf Varnspurg hören ließ, wird in dem Bedenken möglicherweise der Frau zugerechnet. Dagegen aber wird, nachdem die Verdachtsgründe methodice in ihrer ganzen Stärke hervorgestellt worden, die Unzulänglichkeit derselben gründlich und vernünftig dargelegt, namentlich die verdächtige Anwesenheit in der Brautkammer durch Familiarität der unter demselben Dache wohnenden Bitterlin erklärt; freilich als Rechtfertigungsgrund auch der Umstand geltend gemacht, daß die Bitterlin den Leichnam unerschrocken angerührt, und dieser kein Zeichen von sich gegeben, und nur bemerkt, daß dieses indicium eigentlich nur bei dem Totschläger eintrete, an welchen des Erschlagenen Blut und Lebensgeist gespritzt und sich gleichsam bei ihm einverleibt. Die Anwendung der Tortur wird mit folgenden Worten abgelehnt: »Insonderheit weil es alda umb das schwehre Laster der Zauberey zu thun, welches schwehrlich zu probiren, dargegen aber leichtlichen unwiderbringlicher Fehler darmit begangen, und etwa eine unschuldige person zum Fewr oder Schwerdt condemniret werden kann: derowegen der process in allen stücken desto fleissig- und behuetsamer geführt werden solle.« Der Ehemann Bitterlin war sammt der Tochter mit verhaftet; jener weil er geäußert haben sollte: »er wisse wie lang diese Sach in dem abgestorbenen Hantschin gelegen, nemlich 14 Tag vor der Hochzeit«, auch dadurch verdächtig war, »daß er in den ungenannten Schmerzen an Fingern mit Fassung seiner Hand, in der man Ihme in seiner Jugend habe lassen ein Schermauß oder Maulwerff sterben, und Auflegung Rothtannenholz heilen konnte«. Letztere Kunst, erklärt das Bedenken, könne den geringsten Argwohn zu einiger Zauberei nicht geben, »dann vihl fürtreffliche Artzneyen in geringen Mitteln liegen, davon die gemeine Galenische Medici, deren ganze Kunst auff den 4 Elementarischen humoren bestehe, nichts wissen.« Jene verdächtige Rede dagegen anlangend, solle man ihn darüber examinieren und wenn er sich unverdächtig darüber erkläre, samt seiner Tochter der Gefangenschaft entlassen. –

Die merkwürdigste somnambüle Erscheinung in den vorliegenden Zauberprozessen ist die Tagesvision des zweiunddreißigjährigen Christoph Janz von Höllstein. Dieser wurde im Januar 1667 von dem Marggräfischen Oberamtmann in Badenweiler, wo er zur Krone gedient hatte, nach Basel geliefert, weil er sich um Weihnachten zuvor selbst zu erhängen versucht hatte. »Er war«, heißt es in dem oberamtlichen Schreiben, »um verwichene Weynachtszeit, als er seinen neuen Dienst antreten wollen, Abends zu Dattingen in ein Wirthshauß zur Gesellschaft gerathen, doch nicht lang verblieben, sondern zwischen 9 und 10 Uhr sich wieder heim gemacht, da ihme dann etliche auß der Gesellschaft gutter Wolmeinung und den rechten Weg zu zeigen, das Geleid geben; gegen denen er sich erstmals gantz ungebändigt erzeigt, in Schnee sich niedergelegt und daselbsten zu schlafen begerth; die aber Ihn davon abgemahnt undt aufgehebt; worüber er sich gleichsam rasend gestellt und Jene verursacht worden, noch mehr Hülff auß dem Fleckhen hollen zu lassen; denen er aber auß den Händen entrunnen, auf einen Baum in verwunderlicher Geschwindigkeit gestiegen und sich mit seinem Hossenbande an einen Ast erhenckht. Dann aber einer von den anweßenden Männern unter wehrendem dießem Handel den Baum hinauff nachgeeylt, die Bändel abgehawen und Ihne dadurch wieder loß und ledig gemacht, nicht zweifflend. Er ihm folgen und vom Baum hinabsteigen würde. Dahingegen derselbe indessen seinen Hosenträger vom Leib gerissen, und sich gleichmässig daran gehenckht. Dahero eben der vorige Mann Sich alßbalden den Baum wider hinauf gelassen, die Riemen abgehäwen und also dem Henckenden zum zweiten mahl daß Leben errettet. – Verzweifelter besagter Geselle wurde sofort gefänglich angenommen und ex carcere der Ursache examinirt; welcher sich aber mit der blossen Unwissenheit und daß Er im geringsten nicht sagen könne, wie Ihme gewesen seye, entschuldigen wollen, und nur eingewendet, daß ihm vor ungefähr 18 Jahren ein trunckh worden, dannenhero er Jezuweylen solche paroxismos bekeme.«

Hier eingeliefert und auf den Wasserturm gesetzt, gestand er sowohl dem Herrn Diakonus zu St. Peter, J.J. Übelin, als den HH. Siebenern nach beiderseits ziemlich gleichlautenden Berichten folgenden Hergang der Sache.

»Nachdem er desselbigen Tags, so ein Sonntag gewesen, am Morgen zu Badenweiler noch der Predigt zugehört und darauff Abends gegen Bettzeit aufgebrochen, um nach Buckhingen in einen neuen Dienst zu ziehen, were Er underwegs zu Dattingen in dem Wirthshauß eingekhert, allwo Er mit noch Ihrer 5 Junggesellen mehr nicht den 4 Maaß Wein trinkhen helfen. Da dannen Er folgends ungefehr zwischen 10 und 11 Uhren des Nachts sich weiters fort und nach Buckhingen zu gehen auf den Weeg gemacht, auch gar nicht trunckhen gewesen. Wie Er nun bey ein Paar Büchsenschüz weit von Dattingen kommen und diejenigen, so bis hieher Ihme das Geleit gegeben, sich wieder zuruckh und dem Dorff zu begeben und sie allerseits einand eine gute Nacht gewünscht, were ohngefähr Ihme etwas über den Weg geloffen, So Ihne wie einen schwarzen Hund zu sein bedunckht, darauff er weiters nicht denn nur noch ein paar Schritt weit gehen können und alsbald zu Boden gefallen und zur Stund sich, Gott behüet uns, der böse Feind erzeigt, der Ihne umb den Leib als ein Mensch mit aller Gewalt angefallen, Ihne allerhand gefragt und sonderlich zu wissen begehrt, was er da mache? Item, ob Er Ihm wolle seinen Leib geben? und als er darauff mit Nein geantwortet, habe er Ihne ferners gefragt, ob er Ihm denn die Seel, und auff abermaliges Verweigern, ob er Ihme denn ein Bein geben wolle. Biß endtlich seine Cameraden, deren anfangs nur zween gewesen, Ihme zu Hülff zu kommen gemeint; die aber, weil sie seiner nicht mächtig werden können, wider dem Dorff zugeloffen und Ihre Vätter abgeholt, aber darmit wohl bey einer Stunden lang außgeblieben seyen. Da Inmittels der böse Feind stätigs an Ihne gesezt, Ihme versprochen, Er wolle Ihm alles geben, was er nur wolle, wann Er sich Ihm versprechen werde. Insonderheit Ihme ein schönes Pferd mit Silber und Gold, samt Sattel, Stifel und Sporn verheissen; Ihme beneben eine schöne Dame, die wie Ihn bedunckht ganz von Silber und Gold geglanzet, an die Seite gelegt und Ihme dieselbe angemuthet, so Er aber nicht thun wollen. Auch habe er dieselbe und hinwiederum Sie Ihn nie angerüehret. Endlich habe er Ihn heißen auff das Pferd sitzen, die Dame hinter sich nemmen und mit Ihr in den Lüfften hinfahren, wo er wolle. Neben disem habe Ihn bedunckht, als ob Inmittels wohl bey 20 Reitter, alls auff das Schönste mit Federbusch, Gold und Silber geziert, umb Ihn hingeritten. Daraus er dann endtlich so verwirrt und bestürzt bei sich selber worden, daß Er dem Bösen uff unabläßiges Zusetzen, welches wohl bey einer Stund lang gewehrt, endtlich seinen Leib versprochen. Der Ihn darauff solcher maßen getrieben, daß er durch einen Hag geschloffen, und zu einer kleinen Eychen kommen, die Er ohne Müh geschwind hinauff lauffen können, weil Ihn der Böse selbst hinauff gelüpft, Ihme selbst die Hand zu den Hosenbendeln gefüegt, und befohlen, sich daran zu henkhen, auch selbsten die Bendel zugeknüpft. Als Ihm aber dieselbe durch einen hinzukommenen Mann auffgeschnitten worden, habe Er gesagt, Er, Verhaffte, hette noch einen bessern Strick, nemblich seinen Hosenträger, den derselbe Ihme selbs abgezogen, umbn Halß gelegt und auffs neue zugebunden. Es habe Ihn aber bedunckht, als ob der Mann, der solchen nachwerts wider abgeschnitten, gesagt hätte: Er wolle Einmahl sein, Verhafften, Seel und Leib von dem Teuffel erlösen, und sollten gleich alle Aeste voll Teuffel seyn, wie auch beschehen, und Ihme darauff nicht anderst gewesen, als wann es Ihm bißher getraumt hätte. Und nachdem Sie Ihne darüber wider in das Dorff gefüehrt und seiner wohl gewartet, hätte es Ihn zwar wider sehr geängstiget, der Böse aber were Ihm nimmer fürkommen. – Außer diesem mahl seye Ihm dergleichen sonst nie begegnet. Wohl gestehe Er, daß Ihme vor ungefähr 18 Jahren zu Bettingen an einer Külbe ein Trunkh mit Wein worden, darvon ihm gleich dieselbe Nacht darauff sehr wunderlich im Kopff worden. Seithero sey es Ihn noch einigmahl also ankommen; so bald er sich aber zu Boden gelegt, sey es gleich besser worden. Auch nach der Vision war es ihm noch einmal so, als wenn ihm wolle das Herz und der Leib aufgerissen werden. –

Die HH. Sieben wußten, wie sie zum Schlusse ihres Berichts sagen, nicht eigentlich zu merckhen, ob er aus Verwirrung des Haupts vielleicht fabulirte, oder aus satter Vernunft reden thete.«

Dagegen nimmt der ordo ecclesiasticus in einem von Hrn. Dr. Lucas Gernlerus geschriebenen Bedenken den Fall sehr ernsthaft. »Es befinden die HH. Fratres einhälliglich, daß der böse Feind Gewalt über diesen Menschen habe, nicht nur geistlich Gewalt, der in Anfechtung besteht, sondern solchen, der auf leiblicher Tyranney beruht und theils mit der leiblichen Besitzung, theils mit Zauberwerk Verwandtschaft hat. Mit der Besitzung: denn er letztlich außgesagt hat, Es habe ihm der böse Feind den Mund mit grossem Gewalt, gleich als hätte er Zangen hiezu gebraucht, auffgebrochen und habe ihn gedeucht, er sey alsobald leiblich in ihn gefahren. Mit Zauberwerk hat dieses Aehnlichkeit, daß er mit dem Teufel in einen Bund getreten und ihm seinen Leib zu eigen versprochen. Doch kann man dahin nicht kommen, ihn für würklich besessen, oder für einen Zauberer noch zu Zeiten zu halten. Nicht für besessen, weil die eigentlichen Criteria solcher Leuthen, daß sie doppelt seind, die Außsprechung frembder Sprachen, Offenbarung verborgener Dinge usw. an ihm nicht zu finden. Die gewaltsame Auffbrechung aber des Mundes und Hinaufführung auf den Baum, auch der äußerliche Angriff und gewaltsame Bewegung kann ohne leibliche Besitzung geschehen; das empfundene Hineinfahren aber des Satans von falscher Einbildung hergekommen seyn. Für einen würklichen Zauberer kann man ihn noch nicht halten, weil nicht herauskommt, daß er einige Menschen oder Vieh beschädiget oder zu beschädigen gesucht habe. Under deß ists doch grosser Gewalt, den der Teuffel über ihn hat, als der ihn an seinem Leib leiblich angreift, ängstiget, falsche objecta fürlegt, ihn in ungewöhnlicher Geschwindigkeit von einem Ort an den andern führt, strickh ihm um den Hals legt und gezeücht usw. Welches alles, seiner letzten Aussag nach, Frücht seyn sollen des leidigen Fluchens und Verfluchens. Dann er berichtet, daß nachdem ihn seine Gesellen etliche mal mit einer Witwe, die ihn wieder aufgegeben, vexirt, habe er etliche mal geflucht: der böse Feind soll ihn holen und hinführen wo er Lust habe, worüber der Teufel alsobald Gewalt über ihn bekommen habe.« – Indessen schließt das Bedenken aus seiner wunderbaren Errettung, daß Gott ein sonderbares Aug' auf diesen Menschen geworfen, auch wird ihm das Zeugnis frommen Benehmens erteilt und daher nur zu seiner Rettung vor weiteren Anläufen des Teufels auf ferneren obrigkeitlichen Verhaft angetragen, mit Erbieten, ihm täglich geistigen Besuch zuteil werden zu lassen. Dies hatte denn auch nach wenigen Wochen den Erfolg, daß Herr Diakon Uebelin auf seine Entlassung aus dem Verhafte, der ihm im Spital angewiesen worden, antragen und ihn zu einem Spitalknecht empfehlen konnte. –

Die Juristen Dr. Peter Megerlin und Nik. Passavant zeigen Umsicht im Jahre 1680 bei der Beurteilung einer angeblichen Bezauberung eines Hans Speyser durch einen Joggi Muri, beide von Wintersingen. Jener hatte diesen beschuldigt, ihm einen mit roter Tinte beschriebenen Zettel für Hauen und Stechen zu essen gegeben zu haben, wovon er periodisch rasend geworden sein wollte, wie er sich auch anstellte. Die HH. Juristen erkennen jedoch diese Anklage sofort als bloße Rache des Speysers, der einige Jahre zuvor schon einmal wegen falscher Anklage gegen Muri ans Schellenwerk gekommen war, teils weil er die Eingebung des Zettels, die früher geschehen sein sollte, damals gar nicht angegeben, teils weil er während des Paroxysmus auf einmal auf die Frage, ob er nicht die passauische Kunst bei sich habe, ganz vernünftig und ruhig seine Anklage gegen Muri vorgebracht hatte. Sie trage daher darauf an, den Muri, ungeachtet dieser die Kenntnis der passauischen Kunst und selbst den, wiewohl unvollzogenen, Versuch ihrer Anwendung an sich eingestanden hatte, sofort zu entlassen, den Speyser dagegen mit Ruten auszuhauen und auf ewig des Landes zu verweisen.

Ein Anflug von eigenem Glauben an Magie, der sich bei Dr. Megerlin und Passavant auch bei dem vorigen Prozesse daran gezeigt, daß sie die passauische Kunst nicht ganz wegwerfen, tritt noch deutlicher hervor bei dem Prozeß einer Esther Wüstin vom Jahre 1681. Diese hatte aus einem Planetenbuch wahrgesagt, welches die HH. als einen deutschen Auszug aus dem Opere Johannis ab Indagine erkennen, darin die Erkundigung der Planeten nicht auf das rechte Fundament der Sternkunst, sondern »umb etwas aberglaubig vorgetragen«. Ferner hatte sie den Leuten aus der Hand prophezeiet, und die HH. finden die Chiromanthia den Weibsbildern anständiger als die Astrologia, indem jene in der Natur ihren Grund habe, wie dann der alte Goclenius, Professor zu Marburg, und andere Gelehrte ganze Bücher darüber geschrieben. »Sie hatte in des Küffers Matthis Gassen Keller Geister citirt, Tochter und Mutter, mit ihnen ein langes Gespräch gehalten, und endlich sich von dem jüngern Geiste den Ort eines vergrabenen Schatzes zeigen lassen, und die HH. DD. finden, Geister ohne Segensprechen zu vertreiben, sey nichts schlimmes, weil es zu vielfältigem Guten dienen, und manch schönes Haus von solchen feindseligen Gästen befreyt werden könne, der gefundenen Schätze zu geschweigen. Es sei gewiß, daß manche Leute Gespenster sehen oder riechen können, wenige aber haben das Herz, sie anzureden. Einst hatte sie, einem Oberländer Mann ein verlornes Kind wieder zu suchen, zu St. Jakob drei Brode unter abergläubischen Geberden und mit Anrufung der h. Namen, mit Salz besprengt, 3 mal um den Tisch herumgezogen und verschiedenen Personen davon zu essen gegeben. Das sey, bemerken die HH. DD., ein in diesen Landen bekannter Aberglauben, woran nur der Mißbrauch der h. Namen strafbar sey.« Sie raten, die ausgestandene Gefangenschaft als Strafe dafür gelten zu lassen.

Ungleich schwerer nehmen die Sache die HH. Geistlichen und in deren Namen Herr Dr. Peter Werenfels. Sie erklären zwar das meiste, namentlich die Geistererscheinung samt dem Geistergespräche, weil niemand sonst etwas gesehen, für Einbildung und die Frau für ein melancholisch Mensch, halten aber dafür, daß sie nichtsdestoweniger eine »sehr ärgerliche Person sey, so da böse zauberische Künst getrieben und über welche der Satan allem Anschein nach großen Gewalt habe«, und tragen darauf an, daß sie »für die ganze Gemeind gestellt werde, dergleichen Fürstellung in casu auch 1619 und 1638 und unlängst in der Gemeind Wallenburg, wie auch zu Riehen seyen fürgenommen worden«. Es war dies immerhin eine sehr strenge Strafe, so wird z. B. 1664 Heini Tschopp von Niederschwyl »excommunicirt, muß etliche Monat den Lastersteckhen tragen, wird an einen besondern Ort in der Kirche gesetzt und erst nach öffentlicher Buße recipirt«.

Bei einem Jakob Jauslin, Posamenter von Liechstall, welcher im Jahre 1692 einen Kopf vom Hochgerichte entwendet hatte, um ihn beim Kugelgießen zu gebrauchen, wird in einem von Dr. Sebastian Fäsch geschriebenen und von Dr. Nikolaus Passavant mit unterschriebenen Bedenken von der Zauberei abgesehen und für die Beraubung des Hochgerichts auf ein paar Monate Schellenwerk angetragen.

Dagegen nimmt ein von Dr. Peter Werenfels geschriebenes theologisches Bedenken eine Gespenstervertreibung im Jahre 1696 noch außerordentlich hoch auf. Ein Müller Heini von Bubendorf und ein Müller Peter von Zyfen hatten beide Unglück im Stalle, was, wie der Wasenmeister von Tennigen erklärte, nicht mit rechten Dingen zugehen sollte. Ein Teufelsbanner, Samuel Kestenholz von Furlen, an den sich Müller Peters Weib gewendet, vertrieb denn auch wirklich mittels einer Wurzel und allerlei Zeremonien aus dem Bubendorfer Stalle einen weiblichen, aus dem Zyfener einen männlichen Geist, die er in den Morast bei Seben schickte, wohin sie auch mit hörbarem Geräusch abfuhren. – Darüber ruft nun das Bedenken ganz entrüstet aus: »Gnedige Herren! Es sollen einem die Haar gen Berg stehen, auf die blosse Anhörung und Erzehlung dieses Zauberwerks, wenn er bey sich betrachtet, daß in einem Evang. Reformirten Ort, da das Evangel. so hell scheinet und den Leuten die Bosheit und der Arglist des Satans so deutlich für Augen gestellet, auch die geistliche Kriegsrüstung, die wider seine listige Anläuf zu gebrauchen, so trewlich gewiesen werden: daß, sprechen wir, auch an solchen Orten der Teuffel annoch so großen Gewalt habe, und solche Grewel und Werk der Finsternus vorgehen sollen.« In dieser Auffassungsweise wird auf Todesstrafe gegen Samuel Kestenholz, freilich, da er entwichen war, nur in contumaciam, gegen die Eheleute, welche ihn gebraucht, dagegen auf öffentliche Kirchenbuße angetragen.

Merkwürdigerweise findet sich die größere Strenge gegen Zauberei, welche am Anfang des Jahrhunderts auf seiten der Juristen gewesen war, gegen Ende bei den Theologen; und die Juristen haben die, früher von den Theologen geübte, mildernde Rolle übernommen. Mit dem 18. Jahrhundert nehmen die Baseler Gerichte die Behandlung zauberischer Fälle allein in die Hand und behandeln sie als bloßen Aberglauben, der teils als solcher, teils wegen der damit verbundenen Betrügereien und schädlichen Folgen gestraft wird.

Die neunjährige Tochter eines Arztes in Glarus, namens Tschudi, war krank und brach angeblich Stecknadeln aus. Mehrere Personen sahen diese Nadeln, aber nicht das Ausspeien derselben. Des Kindes Fuß war gelähmt, und der Vater sagte, er, der Fuß, sei so dürr gewesen, daß man ihn wie einen Zwirnsfaden durch ein Loch habe ziehen können. Doch konnte das Kind mit diesem Fuße hohe Sprünge machen und wußte nichts anzugeben, als daß es einige Wochen vorher von der Magd, Anna Göldin, einen Honigkuchen erhalten hätte. Der Vater, selbst Arzt, schickte zum Vieharzt, und dieser Abergläubische gab den Bescheid: In dem Honigkuchen sei Stecknadelsamen gewesen, welcher im Magen des Kindes ausgebrütet werde und da zur Reife gedeihe. Die Stecknadeln kamen wohlpoliert und mit den gehörigen Köpfen versehen zum Vorschein. Die Magd, welche eine Untersuchung fürchtete, floh; man ergriff sie jedoch. Nun sollte sie des Kindes dürren Fuß heilen, und obschon sie dazu weder übernatürliche Kräfte noch natürliche Mittel hatte, so mußte sie doch aus Furcht die Kur beginnen, und sonderbarerweise gelang dieselbe nach achtzehn Tagen wirklich. Man brachte nämlich um Mitternacht das Kind aufs Rathaus; die Angeschuldigte berührte es, aber es half nichts. Endlich sagte die Magd, sie könne es nur da heilen, wo sie es behext hätte. Man führte sie dahin, sie beugte den kranken Fuß des Kindes verschiedentlich zusammen, und nun konnte die Kleine, von zwei Personen unterstützt, einige Schritte gehen. Nun war es gewiß, daß die Magd eine Hexe sei. Da sie aber nicht bekennen wollte und konnte, so wurde sie sechsmal auf das stärkste gefoltert, und sie bekannte nun, was man wollte. Aus Furcht vor ähnlicher Behandlung entleibte der, von dem die Magd die Honigkuchen bekommen zu haben vorgab, namens Steinmüller, sich im Gefängnisse. Die Magd aber wurde als Hexe mit dem Schwerte hingerichtet.

Nach Beendigung dieses Prozesses fand sich in Weislingen, im Kanton Zürich, ein Knabe, welcher eiserne Nägel von sich zu brechen schien. Er wurde nach Zürich gebracht und bekannte, daß alles Betrug sei.

Im Jahre 1580 kommt im Val de Travers in Neuchatel ein Hexenprozeß vor, aus welchem sich bis zum Jahre 1586 neue Prozesse entwickelten, doch traten sie bis zum Jahre 1607 nur vereinzelt auf. Dagegen spielten sich von 1607 bis 1667 allein in Valangin 48 Prozesse ab. Im Jahre 1619 wurden allein zehn Hexen verbrannt; auch im kleinsten Bezirk Neuchatels, in Colombier, bestiegen 1619/20 dreizehn Hexen und Zauberer den Holzstoß. Der Kastellan von Thielle ließ in seinem kleinsten Gerichtsbezirk 1647 in zwei Monaten elf und im November 1665 zehn Hexen verbrennen, und zwar 1685 am 13. November zwei, am 18. November drei und am 24. November fünf. In Valangin ließ eine Bestie von einem Hexenrichter eine Frau, die unter den furchtbarsten Martern standhaft blieb, wütend über ihre Hartnäckigkeit, einmauern.

Die Hinrichtungen vor der Schloßterrasse in Neuchatel galten als Volksschauspiele, denen gewöhnlich eine große Schmauserei folgte, an welcher das Gerichtspersonal und auch der Schulmeister teilnahmen, der die Glocken geläutet hatte; die Henker speisten natürlich an einem besonderen Tische.

Im Bernerlande wurde genau nach den Regeln des Hexenprozesses verfahren. Der Berner Rat milderte jedoch meist die Urteile; im Jahre 1651 kamen beispielsweise von zweiundfünfzig Todesurteilen nur drei zu strenger Vollstreckung.

Im Waadtlande hatte der Kastellan von Mollondin vier Geschwister Petrognet einkerkern und vom Henker durchsuchen lassen, und obgleich sich nichts gegen dieselben ergab, die Kosten von ihnen erfordert. Auf ihre Beschwerde wurde der Gerichtsbeamte verhaftet und mit dem Gerichtsschreiber zur Tragung der Kosten und Entschädigung der Mißhandelten angehalten. Ganz ähnliche Erkenntnisse fällte der Berner Rat auch über Etienne und Françoise Plorbosa von Lonay, welche ihre Unschuld durch Ertragen der Folter erwiesen. Sie wurden freigelassen und die Gerichtspersonen wegen ungebürlichen Gebrauchs der Folter zur Tragung der Kosten gezwungen.

In jener Zeit äußerten sich Ärzte und Geistliche in Bern gegen das Hexenmal. Die Geistlichkeit wies bei dieser Gelegenheit auf die gesellschaftlichen und kirchlichen Mißstände hin, in denen die Krankheit der Zauberei wurzele, und deutete die Mittel zu ihrer Heilung an. Sie klagte, daß die Besetzung der weltlichen Ämter mehr nach Gunst als Kunst ginge, daß Eigennutz vielfach die Triebfeder der Prozesse sei. Die Prediger seien zum Teil ungelehrt, fahrlässig und untauglich und führten mitunter auch einen ärgerlichen Wandel. Auch die Schulen befänden sich in üblem Zustande. Dazu käme ungetreue Verwaltung der Ämter, allzu große Duldung der Gaukler, Wahrsager, Hausierer mit Bildern, Kreuzen und geweihten Wurzeln, Quacksalber, Gespensterbanner und Gespensterbeschwörer sowie anderen losen Gesindels, welches, »wenn es nicht einen Bund mit dem Teufel hat, doch nicht weit davon ist«. Endlich wird noch als Grund und Anlaß der Hexensünden die Unwissenheit der Massen, der Unglaube, Geiz, Neid und Hoffart, Umgang mit schlechten Personen, Verfluchen und dergleichen bezeichnet, und »daß man fleißiger in den Zauberbüchern liest, als in der Bibel«. Als Heilmittel gegen die Zauberei werden aufgeführt: Christliche Wachsamkeit, die sich durch Erforschen Beklagter mit mitleidigem Ernst betätigen soll und nicht sogleich mit der peinlichen Tortur durch die Scharfrichter, welche blutdürstige Leute sind »und mit Künsten umgehen, dadurch sie einen Teufel mit dem andern sich unterstehen zu fahen« usw. Besonders seien die Geständnisse der Angeschuldigten zu prüfen.

Sodann sollten die Predigten sich nicht in den Dunkelheiten der Glaubenslehre verlieren, sondern in apostolischer Einfachheit geredet werden, und der Schulunterricht in wirklich fruchtbringender Weise geschehen. Das war gewiß ein Gutachten, das jenen humanen Geistlichen zu hoher Ehre gereicht, und es verfehlte seine segenbringende Wirkung nicht; die Hexenprozeßordnung wurde revidiert und am 29. Dezember 1651 die revidierte Ordnung veröffentlicht. Vieles wurde besser, die Prozesse aber leider nicht beseitigt. Namentlich wollten sich im Waadtland noch immer die humanen Anschauungen nicht Bahn brechen. So wurde die Gattin des Pfarrers Mader von Kappeln zu Erlach als Hexe enthauptet, und im Jahre 1665 kommen im Waadtlande noch immer vierundzwanzig Hinrichtungen vor. Ja, zu Carouge stellte man am 16. März 1665 sogar einen eigenen Hilfsgeistlichen zur »Hintertreibung des Satans« an. Allein mit dem Jahre 1680 verschwinden im ganzen Berner Land die Todesurteile in den Hexenprozessen, und man erkannte nur noch auf Freiheitsstrafen.

Die erste Unholdin wurde im Kanton Zürich 1654 verbrannt. 1660 wurden vier Hexen erst enthauptet, dann verbrannt, darunter eine 75jährige Greisin, die bisher als sehr fromm galt. 1666 wurde der Metzger Kramer, teuflischer Künste verdächtig, zur Ermittelung etwaiger Stigma am ganzen Leibe geschoren.

Hexenprozesse in Schweden

Während man in Schweden noch ein Jahrzehnt nach dem Dreißigjährigen Kriege Hexenprozesse noch gar nicht kannte, begannen vom Jahre 1669 an die Hexenverfolgungen um so heftiger zu wüten. Schaudererregend ist besonders der Prozeß von Mora und Elfdale, in welchem Kinder die Hauptrolle spielten. Auffallende Erscheinungen, welche sich bei einigen Kindern im Kirchspiele Elfdale und in Mora in Dalekarlien zeigten, gaben zu den entsetzlichen Verfolgungen Veranlassung. Diese Kinder verfielen in Krämpfe und erzählten in ihren Fieberschauern sowohl, wie wenn diese vorüber waren, von einer Stätte, die sie Blakulla nannten, Nach dieser, behaupteten sie, von Hexen mitgenommen zu sein und dort dem Hexensabbat beigewohnt zu haben. Dort habe sie der Teufel geprügelt, und von den erhaltenen Schlägen rühre ihre Krankheit her. Eine ungeheure Aufregung in ganz Dalekarlien war die Folge. Eine Kommission wurde von Hof zu Hof gesendet, die Hexen aufzuspüren, und bald wurden eine große Anzahl Frauen und gegen dreihundert Kinder verhaftet, aus deren Verhör sich seltsame Dinge ergaben. Sie erklärten, sobald sie den Teufel anriefen, so erscheine er in Gestalt des tollen Andreas im grauen Rocke und in rot und blau gewirkten Strümpfen. Er habe einen roten Bart, trüge einen hohen Hut, der mit bunten Schnüren verschnürt sei, außerdem lange Kniebänder. Nachdem er die Kinder mit einer Salbe eingeschmiert und auf eines seiner Tiere gesetzt, fahre er mit ihnen nach Blakulla. Auf dem Hofe des dortigen Palastes weideten die Tiere. In den Sälen des Palastes würden dann das Hexengastmahl abgehalten und die wildesten Orgien gefeiert. Einzelne Kinder redeten auch von einem großen Engel, der ihnen untersagt habe, das zu tun, wozu sie der Teufel verlocken wollte. Bisweilen stellte sich dieser gute Engel am Eingange des Blakullapalastes zwischen die Kinder und die Hexen. Daß die ganze Fabel aber lediglich auf wüsten Träumen beruhte, geht daraus hervor, daß die Eltern jener angefaßten Kinder aussagten, daß dieselben nachts über in ihren Armen geschlafen hätten, wenn sie am Morgen von ihrer Hexenfahrt erzählten.

Daß der Hexen- und Teufelswahn, der alle Gemüter im wachen Zustande bewegte, sich auch in Träumen wiederholen mußte, begriffen die Hexenrichter nicht, und die Folter brachte sehr bald die auch in anderen Ländern herausgefolterten Bekenntnisse mit entsprechenden Abweichungen zutage.

Der Teufel in bunter, bänderverzierter Kleidung führt die Hexen durch die Luft nach Blakulla. Wehe ihnen aber, wenn sie nicht fünfzehn bis sechzehn Kinder mitbringen; dann züchtigt er sie grausam! Um den Kindern nun einen bequemen Sitz zu bereiten, verlängern sie den Rücken ihres Bockes durch eine in dessen After gesteckte Stange. Zu Blakulla wird im Namen des Teufels getauft, geschmaust, getanzt und gebuhlt. Bald prügelt er Hexen und Kinder, bald ist er gut aufgelegt. Dann spielt er ihnen auf der Harfe vor. Bisweilen ist er auch krank; dann läßt er sich von den Hexen schröpfen. Einmal war er sogar auf kurze Zeit gestorben. Er besaß zu Blakulla auch Familie, Söhne und Töchter, die aber statt Kinder nur Kröten, Eidechsen und Schlangen erzeugten.

Das Ende der Untersuchung war, daß vierundachtzig Erwachsene und fünfzehn Kinder verbrannt, sechsunddreißig Kinder allwöchentlich einmal an den Kirchtüren ausgepeitscht und zwanzig der kleinsten nur an drei aufeinander folgenden Tagen gezüchtigt, siebenundvierzig andere Personen dagegen von der Instanz entbunden wurden. Natürlich betete man im Lande allsonntäglich in den Kirchen um Schutz gegen die Macht und Gewalt des Satans.

König Karl XI. von Schweden hat über den Prozeß einmal zum Herzog von Holstein geäußert, seine Richter und Kommissarien hätten auf vorgebrachten eindringlichen Beweis mehrere Männer und Kinder zum Feuertode verurteilt und hinrichten lassen; ob aber die eingestandenen und durch Beweisgründe bestätigten Handlungen wirkliche Tatsachen oder nur die Wirkung zügelloser Einbildungskraft gewesen, sei er nicht imstande, zu entscheiden.

Nach den Erzählungen eines Schweden, der mit zu Gericht gesessen hatte, berichtet Thomasius, die Rechtsgelehrten und Richter hätten anfangs Anstand genommen, auf das Gerede unmündiger Kinder eine Untersuchung zu veranlassen, die Geistlichkeit habe jedoch darauf bestanden. Erst nachdem viele Kinder verbrannt worden waren, gelang es einem der weltlichen Assessoren, den Theologen durch eine angestellte Probe den Beweis zu liefern, daß der heilige Geist – wie diese behauptet hatten – keineswegs aus den Kindern redete.

Der verständige Assessor versprach nämlich mit Wissen seiner Kollegen einem unter den Knaben einen halben Taler und bestimmte ihn dadurch, seine Anzeige von einer achtbaren Person auf eine andere zu übertragen.

Hexenprozesse in England und Schottland

Ganz ähnlich wie der große Prozeß in Mora in Schweden ging in England der von Warbois im Jahre 1593 aus dem Gerede von Kindern hervor. Letztere gaben vor, von den abgesandten Geistern eines alten Weibes gequält zu sein. Die Alte, welche gestand, sowie ihr Ehemann und ihre Tochter, welche leugneten, wurden in Huntingdon zum Tode verurteilt. –

In Schottland bildet sich der König Jakob VI. ein, wegen seines Religionseifers vom Teufel verfolgt zu sein. Sein Mißtrauen richtete sich namentlich gegen die Katholiken. Wie wir schon erwähnt, wurde er auf seiner Rückreise aus Dänemark, wo er sich vermählt hatte, von Stürmen heimgesucht, die er den Hexen zuschrieb, und die er nun verfolgte. Wir haben bereits erzählt, daß sich sein Hauptargwohn gegen den Dr. Fian richtete und wie unmenschlich diesen das königliche Scheusal gemartert. In England setzte er seine Grausamkeiten fort. In den beiden Lancashire-Hexenprozessen (1623 und 1654) machte ein verworfener Knabe auf Veranlassung seines habsüchtigen Vaters den Angeber. Der Betrug wurde zwar entdeckt, allein erst, als eben siebzehn Weiber gehenkt werden sollten. –

Während des Bürgerkrieges durchzog der Schurke Matthias Hopkins aus Essex als »General-Hexenerfinder« seit 1645 die Grafschaften Essex, Sussex, Norfolk und Huntingdon, allenthalb Hexen aufspürend, wofür er Tagegelder und Reisekosten bezog. Hunderten brachte diese menschliche Bestie den Tod.

Auch der 80jährige anglikanische Geistliche Lowes wurde mehrere Tage und Nächte, weil der Zauberei verdächtig, gefoltert, schließlich ins Wasser geworfen, verurteilt und gehenkt. –

In Houghton erhob sich der Geistliche Mr. Gaul gegen das ruchlose Treiben des Hopkins. Zuletzt nahm das erbitterte Volk mit Hopkins selbst die Wasserprobe vor, fand ihn, weil er oben schwamm, für schuldig und tötete ihn. –

In den Gemeinderats-Akten von Newcastle wird einer Bittschrift in Hexensachen vom 26. März 1649 gedacht, deren Inhalt einen Prozeß zur Folge hatte. Man ließ einen Hexenfinder, dem man neben freier Her- und Rückreise zwanzig Schilling für jede von ihm aufgespürte und zur Verurteilung gebrachte Hexe bot, aus Schottland kommen, und als dieses Scheusal von zwei Gerichtsdienern hoch zu Roß ankam, ließ die Stadtbehörde durch die Schelle bekanntmachen, daß, wer gegen irgendeine Weibsperson eine Klage vorzubringen habe, es nun tun solle. Alsbald wurden dreißig Weiber ins Rathaus geschleppt, der Nadelprobe unterworfen und meist alle schuldig befunden.

In Newcastle wurden ein Mann und fünfzehn Weiber Zauberei halber hingerichtet. Von hier begab sich der Hexenfinder nach Northumberland. Dort erhielt er drei Pfund für Untersuchung je einer Frau; aber Henny Ogle Esq. bemächtigte sich seiner. Der Schurke entwischte jedoch nach Schottland, wo er verhaftet und zum Tode verurteilt worden ist. Vorm Galgen gestand dieses Ungeheuer, über 220 Weiber in beiden Königreichen um den Lohn von zwanzig Schilling pro Stück zum Tode eingebracht zu haben. –

Thomas Browne gab im Jahre 1664 über zwei Frauen in Suffolk sein Urteil dahin ab, daß deren Zufälle, Krämpfe usw. zwar natürlich, aber durch den ihnen innewohnenden Teufel gesteigert waren. Daraufhin wurden die beiden Unglücklichen gehängt.

In Exeter wurden 1682 drei Personen Zauberei halber abgetan.

In Schottland, wo seit 1603 ohne Unterbrechung Hexenverfolgungen stattgefunden hatten, waren in den Kirchen Kasten mit Deckelplatten aufgestellt, die Namen Verdächtiger hineinzuwerfen und dadurch das Denunzieren zu erleichtern. Man hatte ganz eigenartige Folterwerkzeuge erdacht. Unter anderem band man der zu Folternden einen eisernen Kappzaum oder Reif mit vier Zacken, die in den Mund eindrangen, um das Gesicht, und dieser Kappzaum wurde hinten an der Mauer derartig befestigt, daß die Ärmste sich nicht niederlegen konnte, und in dieser gräßlichen Stellung ließ man sie häufig mehrere Tage und Nächte, sie inzwischen ab und zu zu Geständnissen auffordernd. Gleichzeitig stellte man mit einer Nadel, die man tief ins Fleisch eindringen machte, Hexenmalsermittelungen an und vermehrte die Martern durch Qualen des Durstes. Und alle diese haarsträubenden Grausamkeiten setzte man bisweilen bis zu neun Tagen fort.

Für ganz Verstockte ersann man noch ganz andere Martern. Nach Soldan waren die drei vorzüglichsten Folterwerkzeuge die Pennywinkis, die spanischen Stiefeln und die Caschielawies. Erstere waren eine Art Daumenschraube, die zweite ein Gehäuse, in welches das Bein eingesenkt und darin durch Keile zerquetscht wurde, die man mit einem Hammer hineintrieb, die dritte eine eiserne Form, die von Zeit zu Zeit über einer Kohlenpfanne erhitzt und um den Leib gelegt wurde. Bisweilen wurde der Körper des Opfers auch mit Schwefelfaden gebrannt, und es ist vorgekommen, daß einzelne achtundvierzig Stunden in den Caschielawies gehalten wurden, ja, die Grausamkeit ist in einem Falle soweit gegangen, daß man einen anderen Unglückseligen sogar elf Tage und Nächte darin beließ, ihm vierzehn Tage lang die Beine täglich in den spanischen Stiefeln zerbrach und ihn so geißelte, daß ihm die ganze Haut vom Körper gerissen wurde. – Im Jahre 1664 wurden an einem Tage neun Frauen, ebenso 1678 neun an einem Tage in Leith verbrannt.

Hexenprozesse in Frankreich

Das Parlament von Dôle verurteilte im Jahre 1573 Gille Garnier aus Lyon, der bekannte, als Werwolf Kinder zerrissen zu haben, zum Scheiterhaufen, und das von Paris 1578 Jacques Rollet aus demselben Grunde und bestätigte auch 1582 das Todesurteil gegen eine Hexe. König Heinrich III. war vielen Eiferern nicht hart genug gegen die Hexen: sie verdächtigten ihn daher selbst der Zauberei und eines intimen Verkehrs mit dem Hofteufel Terragon.

Auch unter Heinrich IV. waren die Gefängnisse voll von Zauberern. Im Jahre 1609 wurden unter den Basken von Labourd etwa 600 verbrannt.

Viele Verfolgte aus Labourd entrannen nach Spanien und veranlaßten dort die zu Logroña verhandelten Prozesse. Unter 52 Bestraften eines Autodafés, welches am 7. und 8. November 1610 zu Logroña abgehalten wurde, waren neunundzwanzig Zauberer, achtzehn von diesen wurden freigelassen, elf verurteilt. –

Unter Ludwig XIII. wurden unter anderem Prozesse gegen die Geistlichen Gaufridy und Grandier geführt. Einer derselben fällt in die Verwaltungsperiode Richelieus, der in betreff des Hexen- und Teufelswahns ebenso beschränkt war als die Massen des Volks.

Der Benefiziantenpriester Louis Gaufridy zu Marseille galt, nach der Erzählung eines seiner Feinde, für den frömmsten Mann der Erde und sah seinen Beichtstuhl besonders vom weiblichen Geschlechte umdrängt. Da hört man plötzlich von Teufelsbeschwörungen, die an etlichen Nonnen vorgenommen werden, aus denen die Teufel Leviathan, Asmodeus, Beelzebub und andere reden und ganz besonders vom Priester Gaufridy schreckliche Dinge erzählen. Sie bezeichnen ihn als den König der Zauberer in Hispanien, Frankreich, England, der Türken und Deutschland. Sein Hauch bezaubere die Frauen, wenn er dieselben mißbrauchen wolle, unwiderstehlich. Auf diese Weise habe er die jüngste Nonne, Magdalena de la Palud, verführt und zum Hexentanze mitgenommen; als Magdalena aber wieder reumütig zum Kloster zurückgekehrt sei, habe er sie durch Plageteufel quälen lassen. Des Volkes Stimme war aber für Gaufridy und gegen Pater Michael, von dem man sagte, daß er aus Mißgunst den unschuldigen Gaufridy verdächtigt habe.

Vorm Parlamente von Aix legte die Nonne Magdalena ein ausführliches Geständnis über die angeblichen Zaubereien Gaufridys ab. Letzterer, verhaftet, wurde im Beisein einiger Ärzte der Nadelprobe unterworfen und mit der gekauften Nonne gegenseitig verhört. Gaufridy versicherte, daß er falsch angeklagt sei, die elende Nonne bekam neue, noch heftigere Anfälle, und die Teufel Verrine und Beelzebub bezeugten aus der Besessenen, daß Gaufridy als Zaubererkönig schlimmer gehaust habe, als der Teufel selbst. Der Ärmste wurde nun, um die Nennung der Namen seiner Genossen aus ihm zu erpressen, welche letztere man als Eulen und Hunde um das Gefängnis herumheulen zu hören behauptete, gefoltert, seiner geistlichen Würde entkleidet und am 30. April 1611 zu Aix verbrannt. –

Der Priester Urbain Grandier zu Loudun war im Besitze zweier Präbenden, die er den Jesuiten dankte. Grandier war ein schöner, kenntnisreicher und gewandter Mann, aber hochfahrend, sarkastisch und wegen seiner Neigung zum weiblichen Geschlecht von Vätern und Ehegatten gefürchtet und angefeindet.

Trinquant, der königliche Prokurator, war besonders auf Grandier erzürnt, weil ein Gerücht ihn mit der heimlichen Niederkunft seiner Tochter in Verbindung brachte. Er vereinigte sich mit Priestern, Beamten und Verwandten zum Sturze Grandiers und klagte ihn beim Bischof der Gottlosigkeit, vielfacher Unkeuschheit und sogar mitten in seiner Kirche verübter Notzucht an. Selbst auf öffentlicher Straße zankte man sich über ihn, und dem liebesbedürftigen Jesuiten begegnete es, daß er in seinem Priesterornate öffentlich die schönsten Prügel bekam.

Während Grandier in Paris Genugtuung suchte, ließ ihn am 22. Oktober 1629 der Bischof von Poitiers verhaften, und trotz mangelnder Beweise wurde er zur Buße verurteilt und der Ausübung seiner geistlichen Amtshandlungen zu Loudun für immer enthoben. Er erhob Einspruch, und die Sache kam vor den königlichen Gerichtshof von Poitiers. Dort erfolgte seine Freisprechung, da sich ergab, daß falsches Zeugnis gegen ihn abgelegt worden war. Mit einem Lorbeerzweige in der Hand zog der Freigesprochene in Loudun ein. Darauf reichte er Entschädigungsklage gegen seine Feinde ein und verhöhnte dieselben, wenn sich ihm dazu die Gelegenheit bot.

Um diese Zeit hatten sich im dortigen Kloster der Ursulinerinnen etliche muntere, junge Nonnen den Scherz gemacht, ältere leichtgläubige Schwestern durch Gespenstererscheinungen zu schrecken und zu necken. Da verbreitete sich auf einmal das Gerücht in der Stadt, der Beichtvater des Klosters, Pater Mignon, ein erbitterter Feind Grandiers, suche die Teufel durch Beschwörungen aus den besessenen Nonnen zu treiben, mit anderen Worten, er richtete sie zu falschen Zeugen ab. Eines Tages lud er einige Magistratspersonen unter dem Vorgeben nach dem Kloster, eine Nonne sei von einem lateinisch redenden Teufel besessen. Und nun entwickelte sich folgende Komödie:

Sowie die Domina (Oberin) die eintretende Behörde sah, sprang sie unter Zuckungen auf, grunzte wie ein Schwein, kroch unter das Bett und gebärdete sich auf das seltsamste. Mignon und seine Genossen, Mönche aus dem von Grandier angefeindeten Karmeliterkloster, hielten sie, und ersterer examinierte den Teufel in lateinischer Sprache und brachte heraus, daß Grandier ein Erzteufel sei. Solche Szenen wiederholten sich im Kloster öfter, und zwar vor Neugierigen. Bei dieser Gelegenheit erhob sich einmal das Geschrei, eine Katze sei durch den Schornstein herabgekommen; man suchte, fand eine Katze auf dem Betthimmel, brachte sie auf das Bett der Domina, und einer seiner Teufelsbanner nahm seine Beschwörungen mit ihr vor. Etliche der Zuschauer erkannten in dem Tiere eine der Klosterkatzen; indes, sie ließen das nicht lautwerden. Genug, man verkündete für den folgenden Tag die bestimmte Austreibung des Bösen. Zur bestimmten Stunde fand sich das Gericht dazu ein, den Tatbestand protokollarisch aufzunehmen, erfuhr indessen, daß die Sache bereits erledigt sei. So suchte ein Pfaff den andern zu verderben.

Inzwischen hatte sich Grandier beim königlichen Baillif (Amtmann) und beim Bischof von Poitiers wegen Verleumdung beschwert, erhielt von letzterem jedoch keinen Bescheid. Der Baillif dagegen verbot die Teufelsbeschwörung dem Priester in Abwesenheit des Gerichts, aber weder die Nonnen noch die Teufelsbeschwörer gehorchten; sie beriefen sich vielmehr auf den Bischof.

Nun begannen sich abermals die Teufel in den Nonnen zu regen, und obschon die Teufel mit ihrem Latein sich heillos blamierten, so verstanden sie doch, Grandier in den schlimmsten Ruf zu bringen. Zu seinem Unglück hielt es aber auch ein Louduner Offizier, der in großer Gunst beim allmächtigen Richelieu stand, mit Grandiers Feinden. Außer dem Baillif achtete niemand seiner Klagen; dieser aber arbeitete dem plumpen Schwindel entgegen und verwirrte die Canaillen von Nonnen öfter so, daß die Beschwörer ganz schimpflich bestanden. Jetzt predigten die betrügerischen Pfaffen voll Salbung über den Unglauben, der die Wunder Gottes und die Herrlichkeit der katholischen Kirche in den Vorkommnissen im Nonnenkloster nicht erkennen wollte, und der Bischof sandte ihnen zwei Helfer und seinen Arzt, und die Sache nahm für die Intriganten vorläufig ein fatales Ende. Mignon und die Nonnen wurden von jedermann verachtet, und letztere hatten noch den Nachteil, daß die Kostgänger ausblieben. Da traf eines Tages der Staatsrat de Laubardemont, eine Kreatur Richelieus, in Loudun ein, der ein Verwandter der Domina war und sich mit den gegen Grandier Verschworenen verbündete, Grandier als den Verfasser eines Pasquills, das unlängst gegen Richelieu erschienen war, zu denunzieren. Kaum war der Staatsrat nach Paris zurückgekehrt, als jetzt der Teufel sein Wesen en gros trieb und nicht bloß sämtliche Nonnen, sondern eine große Zahl weltlicher Jungfrauen zu Besessenen machte. Es erschien unter dem Titel » la Démomanie de Loudun« eine Schrift, in welcher die wunderbaren Vorkommnisse dargestellt wurden. Ende des Jahres erschien urplötzlich der famose Staatsrat Laubardemont aus Paris wieder. Diesmal aber kam er als außerordentlicher königlicher Untersuchungskommissar aller bisherigen Vergehen Grandiers, um den es nun bald geschehen war; denn seine Feinde waren Richter und Wächter und waren als Teufelsbeschwörer, Sachverständige und Zeugen tätig. Man warf ihn ins Gefängnis und belegte seine Schriften mit Beschlag, unter denen sich jedoch nichts Belastendes, wohl aber eine interessante Abhandlung über die Ehelosigkeit der Geistlichen befand.

Um diese Zeit nahmen die Teufelsbeschwörer unter den Priestern in Frankreich zusehends zu. Die französischen Mönche, Pater Joseph an der Spitze, verhandelten allen Ernstes den vom Kapuziner Tranquille aufgestellten höheren Blödsinn, daß der Teufel, wenn er ordnungsmäßig beschworen werde, sich gezwungen sehe, die Wahrheit zu bekennen. Dieses sollte in Loudun erprobt werden, und eine große Zahl Mönche strömte von nah und fern dahin. Auch Pater Joseph war unerkannt dort, zog sich aber bald zurück, weil er den Schwindel noch gar nicht so plump angelegt fand und er fürchtete, daß er scheitern müsse. Und es kam so, wie er vermutete. Unter den aufgeführten Taschenspielerstückchen sei nur eins erwähnt, das gänzlich versagte. Man hatte angekündigt, am nächsten Tage werde der Teufel während des Beschwörens Herrn de Laubardemont den Hut vom Kopfe nehmen und so lange in der Luft schweben lassen, als man ein Miserere singe. Laubardemont saß etwas abgesondert unter dem Gewölbe; allein die angekündigte Szene konnte deshalb nicht aufgeführt werden, weil einige neugierige Zweifler unter das Kirchendach vorgedrungen waren und dort einen Burschen ertappt hatten, der nur auf die Dämmerung wartete, um vermittels eines Angelhakens, der an einem Faden durch ein Loch in der Decke hinabgelassen werden sollte, die Täuschung mit dem Hute zu bewerkstelligen.

Jetzt kam der Bischof von Poitiers selbst und predigte gegen den Unglauben, und die Teufelsbanner erklärten es für eine Beleidigung Gottes, des Königs und des Kardinals Richelieu, nicht an die Wahrheit der Besessenen zu glauben. Die alle Schranken übersteigende Schamlosigkeit in Reden und Gebärden der besessenen Nonnen erregte viel Unwillen im Volke; deshalb wurde von der Kanzel verboten, darüber zu reden.

Inzwischen hatte man den gefangenen Grandiers verhört, konfrontiert und der Nadelprobe unterworfen und auch dabei es nicht an Schwindeleien fehlen lassen. So hatte der Schinder da, wo nach Aussage der besessenen Himmelsbräute das Hexenmal sich befinden sollte, das runde Ende der Sonde angesetzt, an den übrigen Körperteilen dagegen die Spitze bis auf den Knochen eingebohrt, um den Gemarterten zum Schreien zu bringen. Man hatte falsche Zeugen vernommen und die Protokolle gefälscht. Seinen Bruder, einen Parlamentsadvokaten, hatte man unschädlich gemacht durch Verhaftung, und den rechtschaffenen Baillif samt Frau und Kind selbst der Zauberei beschuldigt. Einige der so schändlich mißbrauchten Nonnen beteuerten jetzt reumütig, sie seien nur als Werkzeuge der infamsten Intrigen benutzt worden; allein die scheußlichen Pfaffen versicherten Stein und Pein, das rede nur der Teufel aus ihnen. Nunmehr richteten die Bürger Louduns eine Bittschrift an den König direkt und baten um Überweisung der Sache an das Parlament von Paris. Dafür wurde die Bürgerschaft einfach als der reformierten Konfession zugetan verdächtigt und rundweg abgewiesen.

Grandiers Benehmen war ein würdiges gewesen; er hatte nichts weiter zu bekennen gehabt, als daß er der Verfasser der bei ihm gefundenen Schrift gegen das Zölibat (Ehelosigkeit der Geistlichen) sei. Seine Verteidigungsschrift strafte freimütig die Ungerechtigkeit des gegen ihn gerichteten Verfahrens. Indes, er war dem Verderben verfallen, und am 18. August 1634 wurde über das Opfer pfäffischer Kabalen das nachfolgende, zum Himmel schreiende Urteil gefällt:

»Wir haben kundgetan und tun kund, daß besagter Urbain Grandier gebührenderweise des Lasters der Zauberei und Hexerei und der Besessenheit der Teufel, die durch sein Verursachen einigen Ursulinerinnen aus dieser Stadt Loudun und einigen weltlichen Personen begegnet, nebst anderen hieraus hervorgegangenen Übeltaten und Lastern angeklagt und überführt sei. Zur Abbüßung derselben haben wir diesen Grandier verdammt und verdammen ihn, mit entblößtem Haupte, einen Strick um den Hals und eine brennende Fackel von zwei Pfunden in der Hand, vor der Haupttür der heiligen Ursula Buße zu tun und daselbst auf den Knien Gott, den König und die Gerechtigkeit um Vergebung zu bitten. Und wenn dieses geschehen ist, so soll er auf den Platz des heiligen Kreuzes geführt werden und daselbst an einen Pfahl über einen Scheiterhaufen, welchen man zu diesem Zwecke aufrichten wird, angebunden, auch sein Leib lebendig nebst den Bündnissen und zauberischen Zeichen, die bei den Akten aufgehoben sind, und nebst dem Buche, das er gegen das uneheliche Leben der Geistlichen aufgesetzt, verbrannt und seine Asche in die Luft gestreut werden. Wir haben auch kundgetan und tun hiermit kund, daß alle und jede seiner Güter dem König sollen anheim fallen und konfisziert sein, jedoch so, daß davon die Summe von hundertfünfzig Livres vorausgenommen werde, damit man dafür eine kupferne Platte ankaufen möge, in welche der Inhalt gegenwärtigen Urteils eingegraben und dieselbe alsdann an einem erhabenen Orte in besagter Ursulinerinnenkirche zu immerwährendem Gedächtnis aufgehoben werde. Und bevor man zur Vollstreckung des gegenwärtigen Urteils schreite, verordnen wir, daß besagter Grandier wegen Nennung seiner Mitschuldigen auf die ordentliche und außerordentliche Tortur gebracht werde.«

Grandier hörte den Spruch mit Würde an, überstand mannhaft die Folter, obgleich man ihm die Beine zwischen zwei Bretter in qualvollster Weise zusammenkeilte, und erklärte, daß er sich nichts vorzuwerfen habe, als einige längst gebüßte Fleischesverirrungen, die besessenen Nonnen aber in seinem Leben nicht gesehen habe. Nach der Folter war Laubardemont über zwei Stunden bei ihm und suchte ihn zur Unterzeichnung zweier Schriftstücke zu überreden. Grandier schlug dies standhaft ab. Am Abend desselben Tages wurde das Urteil vollstreckt. Wegen Zerschmetterung seiner Beine konnte der Bemitleidenswerte jedoch seine Buße nicht auf den Knien, sondern mußte sie auf dem Leibe liegend tun. Auf dem Scheiterhaufen wollte er zum Volke reden; die Teufelsbeschwörer schütteten ihm eine Flut Weihwasser ins Gesicht, und als die Wirkung desselben vorüber war, gaben sie ihm, wie Grandier es selbst nannte, Judasküsse. Nachmals verlangten sie Bekenntnisse und gerieten in solche Wut, als dieselben nicht erfolgten, daß sie die von einem Richter zugestandene Erdrosselung vor dem Anzünden des Holzstoßes zu vereiteln suchten. Sie knüpften tückisch in die Schnur, welche dem Scharfrichter übergeben wurde, Knoten, daß sie nicht zulaufen konnten, und einer der Patres – Lactantius hieß die Bestie – übernahm selbst das Amt des Henkerknechtes und warf eiligst die Brandfackel ins Feuer. Der unglückliche Grandier rief: » Deus meus, ad te vigilo, miserere mei, Deus!« (Mein Gott, zu dir, Schützer, ruf' ich: erbarme dich meiner!) Seine Stimme aber unterdrückte der gräßliche Pfaffenhaß seiner Feinde, der Kapuziner, indem sie abermals den Inhalt ihrer Weihkessel ihm ins Antlitz gossen. –

Die Beschwörungen dauerten nach Grandiers Tode noch eine Weile fort. Einst erschien die Abendmahlshostie im Munde einer Besessenen blutig; dadurch legten die Teufel selbst, obwohl widerwillig, Zeugnis für die Lehre von der Verwandlung ab.

Laubardemont entriß den Reformierten ein Schulhaus und einen Kirchhof und schenkte beides den Ursulinerinnen. Den grausamen Pfaffen Pater Lactantius aber erreichte die gerechte Strafe; er starb in Raserei. An seine Stelle trat der Jesuit Surin als Teufelsbeschwörer.

In der Wallfahrtskapelle zu Roquefort wollte man auch, wie anderwärts, die Teufel Beelzebub, Barrabas, Karmin und Gilman aus dem Leibe eines Mädchens austreiben, als der damals noch als päpstlicher Vizelegat tätige Mazarin, durch einfache Androhung weltlicher Strafen, die Teufel samt ihren Beschwörern zur Ruhe brachte. In Chinon endete eine Beschwörung mit einem öffentlichen Skandal. Bald nach Grandiers Tode hatte Richelieu die den Beschwörern gewährte Besoldung einbehalten, und zuletzt untersagte er die Wundertaten der frommen Väter ganz. –

Hexenprozesse in Ungarn und Siebenbürgen

Erst im zweiten Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts beginnen in Ungarn die Hexenverfolgungen zu wüten. Im Jahre 1615 wurde eine große Anzahl Hexenmeister und Hexen in Ungarn und Siebenbürgen verbrannt, weil sie beabsichtigt haben sollten, das ganze Land durch Hagelschlag zu verderben.

Ein Kind, ein Mädchen, ging nämlich mit seinem Vater in den Weinberg. Als der Vater über Dürre klagte, sagte die Kleine, sie könne, wenn er es wollte, leicht Regen, sogar Hagel machen, sie habe es von der Mutter gelernt. Und nun ließ sie auf der Stelle ein schreckliches Unwetter über des Vaters Weinberg los, das aber auf des letzteren Wunsch die benachbarten Grundstücke verschonte. Auf des Mannes Anzeige wurden seine Frau und Tochter eingekerkert und, nachdem sie viele Mitschuldige angegeben, hingerichtet. –

Auch in Siebenbürgen, im Lande der Sachsen, kamen um dieselbe Zeit die Hexenverfolgungen in Schwung.

In Ungarn hatten die Hexen ihren Hauptversammlungsort auf dem St.-Gerhardsberg bei Ofen. Man nannte sie: » Ligantes, Albae mulieres, Xurguminae, auch Bruxae«, in Siebenbürgen dagegen: »Triedler, Truden, Hundsart, auch zauberischer Donnerschlag.« Die Versammlungsstätten in Siebenbürgen waren ein wüster Hof auf einem Berg, Wasen, im Pfefferlande und anderen Orten. An manchen Orten kamen verschiedene Gesellschaften von Hexen zusammen mit Trommeln und Geigen. Letztere spielte der »Trudengeiger«, der nach dem Spruch »trudegëger bûmstëger« auf einem Baum, auch wohl auf den Brunnenschwengel stieg und seine Geige in einer Nußschale bewahrte.

In Siebenbürgen, im Lande der Sachsen, zwang man den Verdächtigen moralisch, sich selbst anzuklagen, entweder durch die vom Pfarrer verhängte Exkommunikation (Ausschließung aus der Kirchengemeinschaft) oder durch die Nachbarschaft. Der Ausgeschlossene, Beschimpfte mußte Zurücknahme oder sein Recht suchen. Tat er keins von beiden, so schloß ihn der Pfarrer vom Abendmahl und die Nachbarschaft vom Feuer und Wasser aus, was so viel als seinen bürgerlichen Tod bedeutete. Scheiterte die Versöhnung, so mußte der Beschimpfte vor dem » sitzenden Gericht«, vor Königs- und Stuhlrichtern erscheinen und gegen seinen Beleidiger die Injurienklage anbringen. Nach einer fünfzehntägigen Aussetzung wurden die Zeugen vom Angeklagten vorgeführt, und nur wenn die zuerst Vorgeführten das Verbrechen nur »scheinbar« gemacht hatten, wurde eine Frist zur Herbeischaffung neuer Zeugen gestattet.

War das Verbrechen erwiesen, so erfolgte bald das Urteil. Sowie durch das Verhör dem Verdacht » ein Schein gemacht« war, so war das Gericht erster Instanz in der Sache, weil sie »Hals und Bauch anging«, nicht mehr zur Fällung des Urteils befugt, vielmehr wurden die bisher geführten Verhandlungen dem » Rat« als der mit dem Blutbann betrauten Behörde übersandt, die dann sogleich Verhaftung und Haussuchung verfügte.

Um Geständnisse zu erhalten, schritt man gewöhnlich zum Gottesurteile der Wasserprobe, die stets gegen die Angeschuldigten ausfiel. In vielen Fällen führte diese nichtbestandene Probe, die sogenannte »Schwemmung«, jedoch keineswegs zu Bekenntnissen, und nun bestieg der »Geschwemmte« die Folter. Hatte man ihm mit dieser die gewünschten Geständnisse erpreßt, dann sprach der »Rat« sein Urteil, das entweder auf Enthauptung oder Verbrennung erkannte.

Die Geistlichkeit kam erst in diesem Stadium mit der Sache in Berührung, indem ein Geistlicher den Verurteilten zur Richtstätte zu begleiten hatte. Auf der Richtstätte angelangt, forderte den Delinquenten ein Beamter auf, nochmals die Wahrhaftigkeit und Freiwilligkeit der gemachten Bekenntnisse zu bestätigen und die Mitschuldigen anzugeben, auf welche Weise dann noch gar manch einer verdächtigt wurde.

Es war übrigens auch gefährlich, bei der Wasserprobe oder der Hinrichtung Teilnahme für das Opfer des Menschenwahns zu zeigen, weil man infolge einer solchen Äußerung des natürlichsten, rein menschlichen Gefühls ebenfalls in Verdacht geriet. So wurde, als man am 26. November 1650 zu Reps zwei Männer schwemmte, auch ein dritter »auf Verdacht« probiert; nun bestand derselbe die Probe zwar; allein er wurde nur gegen eine Bürgschaft von 80 fl. freigegeben.

Hexenprozesse in Amerika

Auch übers Meer ist leider mit dem Christentum das Pfaffentum, und in seinem Gefolge Ketzer- und Hexenverfolgung mit ihren Schafotten und Scheiterhaufen aus dem gebildeten (?) Europa übergeführt worden.

Bereits im Jahre 1045 wurden im Staate Massachusetts vier Personen Hexerei halber hingerichtet. Im Anschluß an eine Quäkerverfolgung nahm später die berüchtigte Hexenjagd von Salem ihren Anfang, deren Triebfeder zwei hochangesehene reformierte Geistliche, Increase Mather und sein Sohn Cotton Mather waren.

Im Hause eines Maurers zu Boston war Wäsche verschwunden. Eine Waschfrau, empört über den Verdacht des Diebstahls, unter welchem sie litt, machte unverhohlene Bemerkungen gegen ein Töchterchen der bestohlenen Leute.

Anderentages erkrankte dieses Kind und schnell darauf auch seine Geschwister, und nun sollte die Waschfrau den Kindern die Krankheit angehext haben. Diese, eine arme katholische Irländerin, wurde eingekerkert und verhört, verurteilt und hingerichtet. Dieser Vorgang hatte großen Eindruck auf das Volk gemacht, und der Hexenwahn mehrte sich, als Cotton Mather eins der kranken Kinder mit in seine Behausung nahm und dort beobachtete. Die Kleine geriet häufig in einen sonderbaren Zustand, wobei sie sich rittlings auf den Stuhl setzte, trabte und galoppierte; auch sprach sie bisweilen wie zu unsichtbaren Wesen, erzählte dem glaubenseifrigen Geistlichen von Hexenversammlungen und bezeichnete Leute, die sie dort gesehen haben wollte.

Ein anderer Geistlicher, namens Paris aus Salem- Village, war, wie Cotton, ein Hexengläubiger. Anfangs des Jahres 1692 wurden einige seiner Verwandten ebenfalls von seltsamen Anwandlungen heimgesucht. Sie verkrochen sich unter den Möbeln und in Winkeln, redeten wunderliches Zeug, verrenkten die Glieder und fielen in Krämpfe.

Der unwissende Arzt vermutete als Krankheitsursache Hexerei. Durch seine Dienstboten, einen Indianer und dessen Frau, ließ Paris einen verzauberten Kuchen backen. Derselbe sollte nach Meinung der Indianer, einem der Familie gehörigen Hunde gegeben, es möglich machen, daß die besessenen Leute erkennen könnten, wer sie behext habe. Die Leute beschuldigten die beiden Indianer, die nun eingekerkert wurden. Nun reihte sich Verhaftung an Verhaftung, und am 11. April (1645) wurden eine ganze Anzahl von Personen einem aus sechs Richtern und etlichen Geistlichen zusammengesetzten Gerichtshof vorgeführt. Da kamen denn gar seltsame Bekenntnisse zutage. Ein schwarzer Mann von übernatürlicher Größe bedränge sie und verlange, daß sie ihm in einem ihnen vorgehaltenen Buche ihre Seele verschrieben. Sie schilderten die unheimlichen Zusammenkünfte, die teuflische Art, wie die Zauberer dort ihr »Sakrament«, Brot und Wein genossen, wie sie auf einem Stock zu den Zusammenkünften ritten, und daß ihre Absicht sei, Christi Reich zu vernichten und an dessen Stelle das Reich des Satans zu gründen. Der unselige Wahn ging so weit, daß man sogar ein vierjähriges Mädchen als der Hexerei verdächtig in Haft nahm, das sich angeblich zuweilen unsichtbar machte und durch seinen »bösen Blick« großes Unglück anrichtete.

Der Gouverneur Sir W. Phipps von Neu-England ließ die der Hexerei Beschuldigten in Ketten legen. Das verschlimmerte die Sache immer mehr; denn die Angeklagten gaben neue Zauberer an und bald auch Hochstehende. Wer für sie eintrat, galt ebenfalls als Zauberer. Man brachte es unter anderem fertig, einen Schiffskapitän aus Boston in Salem vor Gericht zu stellen. Erstaunt fragte der biedere Seemann seine Ankläger, wie sie sich nur einbilden könnten, daß er nach Salem zu kommen vermöge, um dort ihm ganz unbekannten Leuten Schaden zuzufügen? Das half ihm aber nichts; man verurteilte ihn. Es gelang ihm jedoch, aus dem Gefängnis zu entfliehen.

So manches Todesurteil kam zur Vollstreckung, die Zahl der Besessenen mehrte sich täglich, und die verrücktesten Aussagen wurden für bare Münze genommen. Man wollte die Hexen in allerhand Verwandlungen, selbst als Schwein, gesehen haben usw. Am 19. August wurden wieder fünf Personen hingerichtet, darunter der Geistliche Georg Burroughs, ein Ehrenmann, dem die Richter nicht vergeben konnten, daß er weniger dumm als sie selber war und daß er ihnen freimütig gesagt hatte, es habe niemals Hexen gegeben.

Wie so oft in der Geschichte Menschen von Charakter, Verstand und Überzeugungstreue Opfer der Borniertheit geworden, so erging es auch diesem Märtyrer der Wahrheit.

Auf dem Richtplatze noch rührte seine Ansprache an das Volk zahlreiche Personen zu Tränen. Da riefen seine Ankläger: »Der schwarze Mann steht neben ihm und sagt ihm vor, was er sagen soll«, und der glaubenswürdige reformierte Dr. Cotton Mather rief, hoch zu Roß, Burroughs sei kein wirklicher Geistlicher, seine Frömmigkeit sei Verstellung, der Teufel habe hier die Gestalt eines Engels des Lichts angenommen.

Wie Christus am Kreuze, konnte der Ärmste beten: »Vater, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun!« Und wie jener starb er, als ein Opfer des Menschenwahns. Ein Gefängnisbeamter starb mit ihm, der, um sein trauriges Amt nicht weiterbetreiben zu müssen, entflohen, aber wieder eingefangen worden war.

Einen ehrenwerten Rechtsgelehrten, der sich weigerte, in einem Prozeß mitzuwirken, preßte man zu Tode, riß ihm die Zunge aus dem Mund und drückte sie dem im Todeskampfe Liegenden wieder in den Mund.

Nachdem neunzehn Personen den Tod durch den Strang erlitten, schien die Sache den Richtern doch bedenklich zu werden, und sie fürchteten sich vor der Verantwortung. In dieser Klemme ließ der Gouverneur durch Cotton Mather sieben Hexenprozesse in der Presse veröffentlichen und durch Hinweis auf ähnliche Fälle in Alt-England rechtfertigen.

Allmählich erlosch jedoch das Hinrichten menschlicher Zauberer, dafür henkten die Wahnbefangenen einmal einen Hund, den man für besessen, und einen anderen, den man für einen Zauberer hielt.

Die Hexenseuche aber verbreitete sich immer weiter.

In Andover ließen Abergläubische, in deren Familie Krankheiten waren, aus Salem Leute kommen, deren »Gespenstergesicht« ermitteln sollte, wer die Patienten behext habe. Dadurch ging auch hier der Hexenschwindel los. Es wurden etliche dreißig Personen in Haft genommen. Glücklicherweise begann es jedoch im Hirn des Friedensrichters Dudley Bradstreet zu dämmern, und er lehnte es ab, weitere Verhaftungen vornehmen zu lassen. Selbst der Hexerei halber angeklagt, konnte sich der verständige und ehrliche Mann nur durch die Flucht retten.

Darauf wurde in Boston ein angesehener Mann der Zauberei angeklagt, wußte sich aber schleunigst einen Verhaftsbefehl gegen seinen Ankläger zu verschaffen und einen Schadenersatz von tausend Pfund von ihm zu fordern. Diese kühne Tat brachte segensreiche Folgen – die Anklagen hörten auf. Viele Personen, welchen man bereits Bekenntnisse abgepreßt hatte, widerriefen dieselben, und am 3. Januar 1693 wurden beim obersten Gerichtshof zu Salem von sechsundfünfzig Anklagen dreißig fallen gelassen, und von den zur Verhandlung gekommenen nur drei für berechtigt gefunden und die drei betreffenden Personen verurteilt, und bereits am Ende desselben Monats gab man zehn bereits Verurteilte frei. Den darauffolgenden April kehrte der Gouverneur Phipps nach Alt-England zurück, setzte zuvor aber alle der Zauberei halber sich in Haft Befindlichen in Freiheit; es waren einhundertundfünfzig, von welchen der dritte Teil sich bereits der Hexerei schuldig bekannt hatte. Seitdem hat dort die Volkskrankheit aufgehört. Den Leuten fielen die Schuppen von den Augen, und sie grollten den Priestern, die den unheilvollen Wahn genährt hatten, besonders dem beschränkten Pfarrer Paris, der die erste Veranlassung zur Hexenverfolgung gegeben hatte. Obgleich er seine Dummheit beklagte, mußte er das Land verlassen.

Noch einmal schien der Hexenwahn allerdings aufzuflackern; in Boston fiel nämlich ein junges Mädchen, Margaret Bule, eines Tages in Krämpfe und behauptete, von acht Gespenstern besucht zu sein, welche sämtlich Personen ihrer Bekanntschaft aus der Stadt sein sollten. Schon suchte man Cotton Mather auf, und wer weiß, was nun für Unheil entstanden wäre, wäre nicht dem von anderer Seite kräftig entgegengearbeitet! Der Kaufmann Caleb, ein verständiger Mann, besuchte nämlich Margaret Bule ebenfalls und gelangte zu den Matherschen Ansichten entgegenstehenden Resultaten, die er in einem Buche veröffentlichte. Seitdem war es in Neu-England mit den Hexenprozessen gänzlich zu Ende. Das Volk fühlte Scham und Reue über seine Verirrungen. Am 17. Dezember 1696 wurde in Salem ein großes Fasten gehalten. Dabei wurde Gott um Verzeihung und darum gebeten, solche Ungeheuerlichkeiten nicht mehr vorkommen lassen zu wollen, und von den Richtern wurde eine Schrift – eine Art Dummheitszeugnis –, in welcher sie reuig Gott baten, den Ihren ihre Schuld nicht anzurechnen, unterschrieben.

Damit konnten allerdings die durch ihre Borniertheit hingeopferten Menschenleben und das zertrümmerte Glück unzähliger Familien nicht wiederhergestellt werden.

Soldan-Hoppe bringen in ihrer » Geschichte der Hexenprozesse« noch eine wörtliche Erklärung einiger der Hexerei in dem berüchtigten Salemer Prozeß angeklagten Frauen, welche lautet:

»Als die Frau von Joseph Ballard in Andower krank war, ließ dieser aus Salem-Village zwei von den sogenannten besessenen Personen herüberholen, und dies war die Ursache der schrecklichen Trübsal, welche über uns in Andower kam. Die Augen wurden uns verbunden und unsere Hände auf die besessenen Personen gelegt, welche, als wir in die Nähe kamen, von ihren Krämpfen befallen wurden. Dann sagten sie, wir wären schuldig an ihrem Ungemach, worauf wir infolge seines Verhaftbefehls gefangengenommen und nach Salem gebracht wurden. Obgleich wir uns nun diesem Verbrechen gegenüber vollständig unschuldig wußten, waren wir doch alle über diese Anklage so überaus erstaunt, erschreckt und verwirrt, daß wir fast den Verstand verloren. Unsere nächsten Verwandten, welche uns in dieser schrecklichen Lage sahen und unsere große Gefahr kannten, verleugneten alle Liebe und alles Mitleid und beschworen uns, dasjenige zu berichten, was wir denn auch gebeichtet haben; und wahrhaftig, dieses Bekenntnis war kein anderes als das, was uns von einigen Herren aufgenötigt wurde.

Sie sagten uns, daß wir Hexen wären, daß sie es wüßten und daß wir es wüßten – und daß sie es wüßten, wir wüßten es – dies alles machte uns so verwirrt, daß wir schließlich dachten, wir wären wirklich Hexen. Unser Verstand, unsere Vernunft, alle unsere geistigen Fähigkeiten waren uns abhanden gekommen, und wir waren unfähig, unsern Zustand beurteilen zu können, und da sie uns mit ihrer Härte über die Maßen unfähig gemacht hatten, uns zu verteidigen, so sagten wir alles und alles, was sie wünschten, und das meiste, was wir sagten, war in der Tat nur eine Zustimmung zu allem, was sie gesagt hatten.« –

 

Noch mancher grauenhafte Hexenprozeß aus nichtdeutschen Ländern ließe sich erzählen, so aus Frankreich, wie mit Genehmigung der Pförtnerin des Klosters zu Louviers der Teufel ausgetrieben und eine Nonne als Buhlerin des Satans eingemauert wurde, wie eine Chambre de la tournelle zu Aix den Naturforscher Jean Pierre d'Orenson zum Galgen verurteilte, weil er Untersuchungen über die Harmonie der Töne an einem Skelett angestellt hatte, wie noch im Jahre 1670 zu Haye du Puis auf Anlaß des Genralprokurators am Pfarrer von Coignies die Nadelprobe vorgenommen und das Hexenmal gefunden wurde; aus der Schweiz, wie Schweizer einen Marionettenmann zum Tode führen wollten; aus Dänemark, Polen, Ungarn, Italien, Spanien und Portugal, ja selbst aus Mexiko; es mag aber genug sein, denn allenthalben war der Grundcharakter der Hexenverfolgungen derselbe.

Wir wenden uns nunmehr dem Verlöschen der entsetzlichen Volksseuche unter den christlichen Völkern zu, welche schlimmer als die Pest Jahrhunderte hindurch gewütet.


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