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3.
Die Ausgeburten des Menschenwahns im Spiegel der eigentlichen Hexenverfolgungen

»Und die verfolgen, die uns nie betrübten,
Das ziemt uns nicht und will uns nicht gebühren!«

Schiller.

Im Laufe der Jahrhunderte hatten sich die religiösen Vorstellungen der abendländischen Christenheit unter der Priesterherrschaft fast von Grund aus verändert. Die Religion der Liebe und Menschlichkeit hatten feile, gottlose Pfaffen in ihr Gegenteil verwandelt, und der Name des Erlösers mußte den Deckmantel für alle Verruchtheiten und Ausgeburten menschlicher Bosheit, Dummheit und Herrschsucht leihen.

Ganz besonders war dies in bezug auf die Lehre vom Teufel und von Teufelsgenossen der Fall.

Vom Sieg des Christentums über »die Gewalt des Teufels« war keine Rede mehr, und das Gebet des Kirchenvaters Hermas: »Ihr sollt den Teufel (das Böse) überwinden!« – hatte die Hierarchie auf den Kopf gestellt und es zur Schmach der Menschheit dahin gebracht, daß die große Mehrheit glaubte, daß der Teufel und dessen Werkzeuge mit Gottes Zulassung in der mannigfachsten Weise auch über den Christen Gewalt übe und dieser vor seiner Gewalt nirgends sicher sei.

An die Stelle der christlichen Lehre vom Teufel und dessen Reich trat allmählich der heidnische Dämonismus, und auf der Grundlage vom Teufel erwuchs die Lehre von der Zauberei, welche Jahrhunderte hindurch die abendländische Christenheit zerfleischte. Wesentlich wirkte dabei die Stellung des Priestertums zur Ketzerei mit.

Die Kirche verfolgte die sogenannten Ketzer – das waren solche, welche dem herrschenden Glauben abtrünnig geworden waren oder doch für Abtrünnige angesehen wurden – durch ihr Glaubensgericht, die Inquisition. Fiel nun die Zauberei oder das Hexenwesen unter den Begriff der Ketzerei, so erschien es angemessen, zu dessen Ausrottung die kirchliche Inquisition zu verwenden, und es ist das traurige Verdienst der Inquisitoren (Glaubens-Ketzerrichter), das Ketzer- und Zauberwesen zu dem Ganzen der Hexerei vereinigt und die Hexenprozesse in Schwung gebracht zu haben. (Die Inquisition behandeln wir in einem besonderen Kapitel.)

Nachdem die Kirche Zauberei und Ketzerei glücklich zusammengeschoben, fanden es die Juristen ganz in der Ordnung, daß auf einen Bund oder auf den Verkehr mit dem Teufel, dessen Dasein nach den Begriffen der Zeit nun einmal nicht mehr geleugnet wurde, die Strafe der Zauberei, der Scheiterhaufen stand.

Fast in allen europäischen Ländern fanden wir verhältnismäßig früher als im ehemaligen Deutschen Reiche umfangreiche Hexenverfolgungen, besonders in Spanien, Flandern, den Niederlanden, der Lombardei, der Schweiz, in Ungarn, Tirol und in England. In Frankreich war bereits im 14. Jahrhundert durch die Kirche der Hexenprozeß vollständig ausgebildet, und da Zauberei und Ketzerei als miteinander verbunden angesehen wurden, finden sich, wie wir in unserem Abschnitte »Autodafés« sehen werden, oft Ketzer wegen angeblicher Hexerei von der Inquisition verurteilt. So machte man in Carcasonne in den Jahren 1320-50 über vierhundert Zauberern den Prozeß und verurteilte davon über die Hälfte zum Tode, und im Jahre 1357 fanden dort einundreißig Hinrichtungen statt. Auch in Toulouse wurden innerhalb dreißig Jahren sechshundert Urteile wegen Zauberei gefällt.

In den ältesten deutschen Rechtsbüchern, dem Sachsenspiegel und dem Schwabenspiegel, finden wir als Strafe der Zauberei ebenfalls den Feuertod angegeben, desgleichen in der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V., der scheußlichen Carolina, aber nur, wenn durch dieselbe jemandem Schaden zugefügt werde. Dagegen ist nirgens im Reichsgesetz von einem Teufelsbündnis oder von Teilnahme an Hexensabbaten die Rede, geschweige von Zaubermitteln, die nicht auf Schädigung gerichtet sind, sondern auf Heilung von Krankheiten, oder die den Schutz der Saaten und Weinberge bezwecken sollen.

»Die Juristen jener Zeit und unter ihrem Einfluß die Gerichte«, bemerkt Wächter, »gingen indes in ihrer Praxis viel weiter. Sie wurden in dieser Hinsicht von den Anschauungen der Kirche beherrscht und vermeinten, mit Strafe auch da einschreiten zu müssen, wo es zunächst sich um kirchliche Vergehen handelte.«

Die unseligen Hexenverfolgungen wurden in Deutschland erst vom Papst Innozenz VIII. Innozenz VIII. (1484-1492) hieß wegen seiner 16 Kinder, welche er gut versorgte, »Vater des Vaterlands«., dem Verfolger der Hussiten und Waldenser, mittels Bulle vom 4. Dezember 1484 (siehe S. 45) Jene unselige Bulle » Summis desiderantes« beginnt mit den Worten:
»Mit sehnlichstem Verlangen wünschen wir, wie es die Pflicht pastoraler Obhut erfordert, daß der katholische Glaube zumal in unseren Zeiten wachse und blühe, und daß alle ketzerische Verworfenheit weit von den Grenzen der Kirche vertrieben werde. Daher erklären und gewähren wir gern alles das, wodurch dieser fromme Wunsch verwirklicht werden kann.«
eingeführt, und zwei Professoren der Theologie, die Dominikaner Heinrich Institor (Krämer) und Jakob Sprenger, denen als Notar Joh. Gremper, ein Geistlicher des Bistums Konstanz, beigegeben war, letzterer für die Rheingegend, ersterer für Oberdeutschland, als Ketzerrichter mit den ausgedehntesten Vollmachten bestellt. Sie sollten »wider alle und jede Personen, wes Standes und Vorzugs sie sein mögen, solches Amt der Inquisition vollziehen und die Personen selbst, welche sie schuldig befinden, nach ihrem Verbrechen züchtigen, in Haft bringen und an Leib und Vermögen strafen, auch alles und jedes, was dazu nützlich sein wird, frei und ungehindert tun und dazu, wenn es nötig sein wird, die Hilfe des weltlichen Armes anrufen.«

Die Hexen wurden genannt, und die Ketzer meinte man, und bemühte sich auf diesem Wege und unter dem Vorwande jene furchtbare Inquisition einzuführen, die in anderen Ländern schon seit dem Jahre 1216 bestand, gegen dessen Einführung das deutsche Volk sich aber bisher kräftig gewehrt hatte. In der Tat dienten denn auch nach der Reformation die Hexenprozesse als Mittel, die Gegenreformation durchzuführen, so in Bamberg, Würzburg und dem Münsterlande.

Dem erbärmlichen und geldgierigen Bischof von Straßburg, Albert von Bayern, hatte der Papst befohlen, streng darüber zu wachen, daß die Inquisitoren beschützt und durch niemand beeinträchtigt würden; wer das letztere wage, sei mit Interdikt und Bann zu belegen und selbst dem weltlichen Arme der Gerechtigkeit zu übergeben. Sobald irgendwo die päpstliche Bulle bekanntgemacht war, begann die Hexenverfolgung. Hierdurch wurde der Willkür der Richter Tür und Tor geöffnet. Jedoch selbst in Tirol erhoben sich der Bischof, der Regent und der Landtag gegen das Reichsungetüm trotz der päpstlichen Strafandrohungen, und die Diözesangeistlichkeit widersetzte sich kräftig den neuen Maßregeln, durch welche sie sich in ihrer geistlichen Gerichtsbarkeit beschränkt sahen. Die Mönche dagegen suchten die ihnen verliehenen neuen Rechte soviel als möglich zu behaupten und auszudehnen. Ihr Glaubens- und Verfolgungseifer überschritt bald die Grenzen, wie bei ihrer maßlosen Unwissenheit nicht anders zu erwarten war.

Da kamen die beiden Inquisitoren, die überall Unwillen sahen, auf den schlauen Gedanken, die Juristen zu locken, und jene für unser deutsches Vaterland so verhängnisvolle Bulle war ein tief in die Ordnung des Reiches eingreifender Gewaltakt des Papsttums, dessen Gelingen die schwache Regierung des damaligen Kaisers Friedrich III. ermöglichte.

Es wurde verkündet, daß in Deutschland ein geheimes Reich des Satans vorhanden sei, zu dessen Vernichtung der Statthalter Gottes sich erhoben habe. Dazu mußte allerdings einem großen Teile der Geistlichkeit und der Gemeinden der Glaube an das wirkliche Bestehen dieses Reiches erst noch beigebracht werden. Daher wurden die Inquisitoren ermächtigt, allenthalben, besonders aber da, wo Bischöfe und Pfarrer sich zur Hexenverfolgung nicht geneigt zeigten, zur Aufregung des Volkes beizutragen, die Kanzeln zu gebrauchen und alle Mittel des kirchlichen Strafrechts zur Anwendung zu bringen.

Die Lehre, welche den Deutschen unter Berufung auf den Papst beigebracht werden sollte, war folgende:

1. Es gibt in der Christenheit eine Hexerei, welche eine mit Hilfe des Teufels bewirkte Zauberei zum Zwecke vielfacher, entsetzlicher Schädigung der Menschen ist.

2. Diese Hexerei beruht auf einem mit dem Teufel abgeschlossenen Bund, und

3. Dieser Bund beruht auf Abfall vom christlichen Glauben, indem die Zauberer und Hexen sich von Gott los- und sich dem Teufel zusagen und dadurch ihres ewigen Seelenheils verlustig gehen.

Von Hexenfahrten, von Vermischungen der Hexen mit dem Teufel usw. wird nichts in der Bulle erwähnt.

Selbstverständlich würden die in der Bulle aufgezählten Übeltaten, ihr wirkliches Vorhandensein vorausgesetzt, an und für sich vor die weltlichen Gerichte gehört haben; allein sie werden, weil sie als Werke des Teufels, als Abfall von Gott und vom Glauben gelten sollen, den Glaubens- und Ketzerrichtern zugewiesen.

Mit diesem mächtigen Rüstzeug, mit der päpstlichen Bulle versehen, begannen nun die Inquisitoren, diese »Teufel in Menschengestalt«, ihr fluchwürdiges Werk. Und sie verstanden sich auf das Geschäft der Vertilgung ihrer Mitmenschen im Namen Gottes! – denn binnen fünf Jahren waren in der Diözese Konstanz und in der Stadt Ravensburg achtundvierzig Personen wegen nur im Menschenwahn vorhandener Verbrechen dem Feuertode überliefert. Ein Herr Amtsbruder der beiden Bluthunde, ein gewisser Cumanus, ließ im Jahre 1485 in der Grafschaft Wormserbad ebenfalls einundvierzig Opfer des Wahns verbrennen.

Allein die sanktionierten Mörder fanden weder bei der Geistlichkeit noch bei dem Volke Gegenliebe. Vornehmlich fiel Institor im Lande Tirol erheblich ab. Dort war am 23. Juli 1485 wie allenthalben in Deutschland die Bulle Innozenz' VIII. durch den Bischof von Brixen, Georg Golser, öffentlich bekanntgemacht worden. Alsbald wurden alle der Hexerei verdächtigen Personen auf die Folter gespannt und nach ihren Vergehen und ihren Mitschuldigen befragt, wodurch namenloses Elend über viele Familien gebracht wurde. Selbst in das Haus des damaligen Regenten von Tirol, des Erzherzogs Sigmund, griff die Denunziation ein. Allgemeine Entrüstung erhob sich gegen den Hexenriecher und -richter, infolge deren der Bischof dem Inquisitor befahl, das Land zu verlassen. Der Tiroler Landtag beschwerte sich ebenfalls (1487) beim Erzherzog darüber, daß in jüngstvergangener Zeit »viele Personen gefangen, gemartert und ungnädiglich gehalten worden seien«, und bemerkte dazu: »was doch merklich wider Gott und Sr. Fürstlichen Gnaden Seelen und wider den Glauben ist.«

Der Erzherzog forderte das Gutachten des Dr. Ulrich Molitoris, einer juristischen Autorität, welcher das Amt eines Prokurators bei der bischöflichen Kurie zu Konstanz bekleidete. Molitoris, ein aufgeklärter Mann, der weit davon entfernt war, an den ganzen Teufels- und Hexenschwindel zu glauben, war jedoch zu feige, diese seine Überzeugung offen auszusprechen. Er legte vielmehr sein Gutachten, bevor er es dem Herzog übergab, dessen Sekretär Konrad Stürtzel von Buchheim vor.

Der schlaue Rechtsgelehrte hatte seinem Gutachten die Form eines Gesprächs zwischen sich und dem Erzherzog gegeben und darin auch noch eine dritte Person, den Schultheiß von Konstanz, Konrad Schatz, verflochten (1489). Seine eigene Überzeugung legt der Pfiffikus klüglich dem Erzherzog in den Mund, der dadurch als ein überaus aufgeklärter Fürst erscheint und auf die verschiedenen Äußerungen des Schultheißen u. a. entgegnet: Auf bloßes Gerede gebe er nichts, ebensowenig auf Aussagen, die auf der Folter erpreßt wären: denn durch Furcht, Schreck und Qual könne man jemand leicht dazu bringen, auch das Unmögliche zu bekennen. Gerade die Erfahrung spreche gegen den Hexenglauben; denn hätte es mit demselben so ganz seine Richtigkeit, so brauche ein Fürst für den Krieg keine Armee zu unterhalten, indem er dann nur eine Hexe unter sicherem Geleite an der Grenze aufzustellen hätte, welche das feindliche Land schon genugsam durch Hagel und sonstiges Unwetter verwüsten würde. Das Ergebnis des ganzen Gespräches zieht der Verfasser am Schlusse in folgende wichtige Sätze zusammen:

»Der Teufel kann weder unmittelbar durch sich, noch mittelbar durch die Menschen den Elementen, Menschen oder Tieren schaden.

Da Gott allein Herr der Natur ist, so kann nichts ohne seine Zulassung geschehen. Geister können keine Kinder erzeugen. Kommen aber angeblich doch solche vor, so sind sie untergeschoben. Menschen können keine andre Gestalt annehmen und sich nicht an entfernte Orte versetzen; sie können sich nur einbilden, daß sie seien, wo sie nicht sind, und daß sie sehen, was sie nicht sehen. Ebensowenig können Hexen viele Meilen weit zur Nachtzeit wandern und von diesen Wanderungen zurückkommen, sondern indem sie träumen und an allzu reizbarer Phantasie leiden, kommen ihnen derartige Gegenstände, welche sie sich einbilden, so lebhaft vor die Augen, daß sie erwachend durch Selbsttäuschung glauben, sie hätten, was nur eingebildet war, in der Wirklichkeit gesehen.«

Leider ging diesem aufgeklärten Manne des Rechts der Mut der Wahrheit ab. Statt praktische Folgerungen aus seiner Einsicht zu ziehen, hält er sich mit der nachstehenden Erklärung eine Hintertür offen:

»Obschon also dergleichen böse Weiber in der Tat nichts ausrichten, so müssen sie nichtsdestoweniger deshalb, weil sie von Gott abfallen und mit dem Teufel ein Bündnis eingehen, wegen ketzerischer Bosheit mit dem Tode bestraft werden.«

Nach solchen Erklärungen und anderen öffentlichen Kundgebungen begriffen die beiden päpstlichen Ketzerschnüffler und Hexenverdammer allmählich, daß der Bulle Summis desiderantes eine breitere Grundlage geschaffen werden müsse, und sie beschlossen, ein Gesetzbuch des Hexenprozesses herzustellen, dem eine ganz genaue und vollständige Belehrung über Wesen und Treiben der Hexen beigegeben werden mußte. Den Hauptteil der Arbeit übernahm Sprenger, der ein System des Hexenglaubens schuf, welches weit über die durch die in der Bulle vom 5. Dezember 1584 gegebene Darstellung des Hexenwesens hinausging, indem es namentlich den Gedanken der Hexenfahrt zum Teufelssabbat und der geschlechtlichen Vermischung als einen wesentlichen Bestimmungsgrund des Hexenwesens hinstellte. So entstand im Jahre 1467 das scheußlichste, fluchwürdigste Buch, das jemals auf deutschem Boden erschienen ist, der berüchtigte Hexenhammer oder Malleus maleficarum, von welchem ein Schriftsteller aus dem Anfange des 18. Jahrhunderts sagt: »Dieses ist das Buch, nach welchem und den darin angenommenen Lehrsätzen einige hunderttausend Menschen um ihre Ehre, ihr Hab und Gut und um Leib und Leben gebracht und nach einer grausamen Marter durch einen erschrecklichen Tod sind hingerichtet worden.«

In diesem unheilvollen Buche findet sich die Lehre vom Zauberbunde mit dem Teufel in weitläufiger Weise auseinandergesetzt und die Anleitung, wie Hexen und Zauberer ausfindig zu machen und gerichtlich zu verfolgen sind. Dieser gräßliche » Hexenhammer«, welcher zuerst im Jahre 1489, und zwar mit Approbation (Genehmigung) der theologischen Fakultät zu Köln im Druck erschien, erlangte bald das höchste Ansehen bei den geistlichen und weltlichen Gerichten und wurde für sie maßgebend. Vornehmlich lehrten die beiden Theologen Institor und Sprenger darin die Anwendung der Folter in einem Umfange, wie sie bis dahin noch niemals in Deutschland bestanden. »Wenn eine der Zauberei Verdächtige die Tortur ausgestanden«, heißt es in diesem Schreckensbuche der Christenheit, »und dennoch nicht zum Schrecken und Bekenntnis gebracht worden, so möge man die Tortur fortsetzen und die Angeklagte des zweiten oder dritten Tages wieder auf die Folter legen. Bekennt sie, so werde sie dem weltlichen Arm übergeben, um an ihr die Todesstrafe zu vollziehen. Leugnet sie, so mag sie der Richter in den schmutzigsten Kerker werfen, um sie mit der Zeit zum Bekenntnis zu bringen, es daure nun kurze Zeit oder Jahre.«

Der Inhalt dieses entsetzlichen Werkes war in Kürze folgender:

Der erste Teil erstreckte sich über die Hexerei überhaupt, über die Wirkungen des Teufels durch Hexen und Zauberer, über das Verhältnis von jenen Kindern, welche Inkuben (Kobolde) und Sukkuben mit den Menschen erzeugen; sodann über die verschiedenen Arten, wie die Hexen den Menschen schaden können, und zwar insbesondere über die Verwandlung derselben in Tiere, über zauberische Hebammen, welche die noch ungeborenen Kinder durch ihre Kunst beschädigen, unzeitige Geburten hervorbringen und die Kinder dem Teufel versprechen, ferner über die Zulassung Gottes bei Hexereien und – über die besondere Neigung der Frauen zu diesem Verbrechen, wofür jener Mönch eine Fülle von albernen Beweisen erbrachte.

Im zweiten Teil des Hexenhammers sind die Fragen erörtert, wie man sich vor verschiedenen Arten der Hexerei verwahren – und wie man Zaubereien lösen und heilen könne. Hier ist die Behauptung ausfgestellt, daß der Teufel durch Vermittelung seiner Freundinnen, der Hexen, es besonders darauf abgesehen habe, fromme Jungfrauen zu Fall zu bringen. Dreierlei sei der Schaden, welchen der Teufel vermittels der Hexen den Menschen zufüge: 1.zeitlicher Verlust, 2. Verlust des Glaubens und der Gnade Gottes und 3. Verlust der ewigen Seligkeit. – Seltsam ist die im Hexenhammer angeführte Befähigung der Hexen nach ihrer Schädlichkeit. Es soll danach geben 1. solche, welche Schaden zufügen, aber nicht helfen können, 2. solche, welche bloß helfen, aber nicht schaden können, und 3. welche durch Entzauberung wieder helfen konnten. Es ist in der Tat erstaunlich, wie sich der Menschengeist bis zu solchen Kleinlichkeiten verirren und darin einen armseligen Scharfsinn entwickeln konnte.

Der Hexenhammer weiß über die verborgensten Dinge den genauesten Bescheid; beispielsweise macht er einen ganz feinen Unterschied zwischen einem feierlichen Bündnis der Hexen mit dem Teufel, welches in pleno einer ganzen Hexenversammlung abgeschlossen wurde, und zwischen einem Privatpakt, wobei es nur der gewöhnlichen Förmlichkeiten bedurfte, aber keiner öffentlichen Zeremonien. Auf die höchste Rangstufe werden in dem miserablen Pfaffenmachwerke diejenigen Hexen gesetzt, welche Kinder verspeisen und welche durch die Macht des Teufels auch für die schärfste Tortur unempfindlich bleiben. Die Hexenaristokratinnen können vornehmlich Hagel, Sturm und Gewitter machen, wahrsagen, Liebe und Haß erregen, durch den bösen Blick töten, Kinder im Mutterleibe umbringen und was dergleichen Taten mehr sind; auch vermochten sie in den Herzen der Richter Mitleid und Liebe zu erwecken. – Die vorzüglichsten Mittel, durch welche man die Bezauberung lösen und aufheben konnte, waren Fasten, Beten, Beichten und Genuß des Heiligen Abendmahls, außerdem aber auch noch manches andere, was den Mönchen Vorteile und Einnahmen brachte, wie die Anwendung von Weihwasser, Weihrauch, geweihtem Salze, Amuletten und dergleichen mehr, bei welchen die frommen Patres allerhand Zeremonien vornahmen, selbstverständlich gegen Bezahlung; die Dummheit der Menschen war eben die beste Quelle ihrer Einnahmen, die ihnen ihr Wohlleben ermöglichte.

Sehr wichtig war der dritte Teil des Hexenhammers, welcher den Hexenprozeß umfaßt, der dann leider die Grundlage für das Verfahren in wirklich vorkommenden Fällen bildete. Hauptgrundsatz dabei war, daß alle diejenigen, welche den Teufel anriefen und sich mit ihm in ein Bündnis einließen, Ketzer seien und als solche der Gerichtsbarkeit der geistlichen Gerichte unterständen, worin sich weder weltliche noch selbst Bischöfe einzumischen hätten. Die ferneren Grundsätze, von denen man nach dem abscheulichen Gesetzbuche beim Hexenprozesse ausging, waren folgende: Die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durfte der Richter vornehmen, wenn auch keine Anzeige oder Anklage vorangegangen war (vgl. Kapitel »Hexenprozesse«), ja er mußte es sogar, wenn er, sei es auch nur durch ein Gerücht, vernommen hatte, daß sich an irgendeinem Orte Hexen befanden. Sprachen auch nur zwei bis drei Zeugen darüber, so galt ihre Aussage als Beweis der Wahrheit. Zudem durfte der geistliche Richter auch selbst Zeugen aufsuchen und sie eidlich zum Bekenntnis der Wahrheit zwingen. Bei der Wahl der Zeugen war man nicht sehr skrupulös (bedenklich). Exkommunizierte, Mitschuldige, Dienstboten und Familienmitglieder wurden als Zeugen angenommen, ja sogar persönliche Feinde des Angeschuldigten, bloß der Fall ausgenommen, daß der Zeuge dem letzteren nach dem Leben getrachtet hatte.

In der Tat trägt dieses scheußlichste der Gesetzbücher den Namen » Hexenhammer« nicht mit Unrecht, und wirkliche Teufel in Menschengestalt waren es, die diesen Hammer schmiedeten und zusammenschweißten. Welchen unermeßlichen Spielraum für persönliche Leidenschaften schufen sie! – Bei dem Verhör mußten unter anderem folgende Fragen vorkommen: Ob die angeklagte Person wisse, daß sie für eine Hexe gehalten werde? Wenn Vieh oder Kinder krank wurden, so kamen die Fragen vor: Warum sich die Hexen in dem Stalle oder auf dem Felde haben sehen lassen? – Warum sie das Kind oder das Vieh berührt habe, und woher es komme, daß es gleich danach krank geworden usf. – Ferner fragte man: Ob die Hexe in fremde Häuser gezaubert, Hagel und Gewitter gemacht, das männliche Vermögen und die weibliche Fruchtbarkeit geraubt – und endlich: Wer sie die Hexerei gelehrt habe und wie sie zu den Hexenversammlungen gekommen sei? – In bezug auf die Art der Verhaftung von Hexen empfahl das Scheusal Sprenger in seinem Teufelsopus die Vorsicht, eine solche Person, wenn man sie griffe, gleich vom Boden aufzuheben, denn wenn sie die Erde berühre, könne sie sich vermittels ihrer geheimen Künste gar leicht wieder in Freiheit setzen. Ob man ihr bei der Untersuchung die Namen der Zeugen nennen solle, das riet Sprenger lediglich dem Ermessen der Richter zu überlassen. Ein Advokat sei zwar der angeklagten Person zu gestatten, wenn derselbe jedoch seinen Klienten über Gebühr verteidige, so müsse man den Advokaten selbst für noch schuldiger halten als den Klienten.

Die übrigen Hauptstücke nach des Teufels Sprenger Hexenhammer betrafen folgendes: Was der Advokat zu tun habe, wenn ihm die Zeugen nicht genannt werden? – Durch welches Mittel man das Vorhandensein einer Todfeindschaft entdecken könne? – Was der Richter vor dem Verhör in der Folterkammer zu beobachten habe? – Wie eine Hexe zur Tortur zu verurteilen sei? – Wie man sie am ersten Tage zu foltern habe, und ob man ihr das Leben versprechen dürfe, um ein freiwilliges Geständnis von ihr zu erlangen? – Wie die Fortsetzung der Tortur angewendet werden solle? – An welchen Zeichen der Richter zu erkennen vermöge, ob die angeschuldigte Person eine Hexe sei, wie er sich vor ihren Zauberkünsten hüten solle und wie er, wenn sie durch des Teufels Hilfe während der Folter ein Stillschweigen zu behaupten weiß, dieser zu begegnen habe. – Die Zeit und die zweite Art des Verhörs. – Diejenigen Mittel, wodurch die angeklagte Person ihre Unschuld beweisen kann. – Wie das Endurteil aufzufassen sei? – Auf wie vielerlei Art jemand so verdächtig werden könne, daß ihm die Todesstrafe zuerkannt werden müsse? – Wie man Zauberer und Hexen zu behandeln habe, die an ein höheres Gericht appellieren? – (Die Berufung mußte selbstverständlich auf jede nur denkbare Art erschwert werden.)

Dieses unheilvolle Gesetzbuch wurde somit die Richtschnur bei dem gerichtlichen Verfahren gegen Hexen und Zauberer, und man kann sagen, daß es sozusagen für sämtliche christliche Länder, von Pfaffen erzeugt und für Richter gemacht, galt.

Schaudererregend war die Ausführung, da die Hexengerichte die Zauberei für ein Ausnahmeverbrechen hielten und sich an gar keine rechtlichen Vorschriften gebunden glaubten, sondern lediglich nach Gutdünken handelten, da ferner die Verteidigung der Hexen dem schon erwähnten Grundsatze gemäß im höchsten Grade gefährlich war, und da endlich, nicht bloß bei den Richtern und Angebern persönliche Beweggründe sehr häufig den Impuls zur Verfolgung gaben, sondern daß auch die Angeklagten unter der Folterqual aus Haß oder oft sogar bewußtlos unschuldige Personen als Teilnehmer an dem ihnen zur Last gelegten Verbrechen bezeichneten. Überdies war die Bestimmung der Indizien so ungenau und schwankend, daß häufig der unbedeutendste Umstand irgendeinmal, ein Augenübel, eine zufällig auffallende Bewegung hinreichte, um irgendein altes Mütterchen, ja selbst nicht selten Kinder in den Verdacht der Hexerei zu bringen.

Mit dem Hexenhammer, der Bulle Summis desiderantes und einem Patente des neuen römischen Königs Maximilian I. vom 6. November 1486 erschien Institor und Sprenger im Mai 1487 in Köln und ließen eine Notariatsurkunde über die Approbation (Genehmigung) ihres Gesetzbuches durch die theologische Fakultät aufnehmen.

Aber auch hierbei zeigte es sich, daß die Wissenschaft des Hexenwesens in der Gestalt, in welcher sie im Hexenhammer vorlag, neu war und den Gelehrten wie dem Volke erst noch eingeimpft werden mußte. Jene Approbation war nämlich in ihrer ersten Fassung sehr verklausuliert. Deshalb wußten sich die Verfasser in der Folge noch weitere Bestätigungen zu verschaffen. Dekan jener Fakultät war damals Lambertus de Monte.

Mit dem » Hexenhammer« wurde der Habgier der Richter, sowie dem Hasse und dem Neide der weiteste Spielraum eröffnet, durch falsche Anklagen Unschuldiger, an denen man sich rächen oder die man berauben wollte.

So hatte für Deutschland der Hexenprozeß Gesetzeskraft erlangt und hatte durch den Hexenhammer eine bestimmte Gestalt gewonnen, und bald folgten für andere Länder Bullen ähnlichen Inhalts.

Papst Alexander VI. trug dem Dominikaner Angelus als Inquisitor der lombardischen Provinzen auf, fleißig über die dortigen Zauberer seines Amtes zu warten.

Leo X. klagte in einem Breve (1521) darüber, daß einige, welche in der Gegend von Brixen und Bergamo wegen Zauberei aufgegriffen wären, hartnäckig lieber ihr Leben preisgegeben, als ihre Verirrung bekannt hätten, und daß der Senat der Republik Venedig den Hauptleuten des Landes verboten habe, die Strafbefehle der Inquisition zu vollziehen.

Ähnliche Breven hatte Julius II. erlassen usw.

»Indem«, sagt Soldan, »so die infallible (unfehlbare) Autorität des Papsttumes für den Hexenprozeß eingetreten war, kam jetzt das Unwesen der Hexenprozesse allerorten in Gang« usw. Die Seuche des allgemeinen Glaubens an teuflische Zauberei und an Teufelsbuhlschaft und die Furcht vor den Übeltaten der Hexen, in welcher die abendländische Christenheit zwei Jahrhundert lang erzitterte, ist großenteils durch den Hexenhammer selbst hervorgerufen, der die Millionen von Schlachtopfern, die er zerschmetterte, sich selbst erst zubereitet hat. Seitdem dieses Gesetzbuch der Hexenverfolgung aufgestellt war, wirkten Kirche und Gerichtsstube zusammen, um die Theorie aufzubauen, wobei Philosophie und Medizin treulich halfen, und die Strafpraxis lieferte wiederum das Material, um die Theorie zu bestätigen.

Zunächst allerdings stieß der Malleus maleficarum fast allenthalben auf den heftigsten Widerstand. Der Schrecken des mit der Folter geführten Hexenprozesses machte alle Welt erbeben. Der Hexenhammer hämmerte auch den Völkern des Abendlandes den Glauben an die Hexerei, den Glauben an den Dämonismus des Heidentums ein, der bis über den Anfang des 18. Jahrhunderts hinaus die abendländische Christenheit mit demselben Schrecken erfüllte, unter welchem einst die ganze heidnische Welt erzitterte, als das Christentum in dieselbe eintrat. Damals überraschte das Evangelium die Welt mit der frohen Botschaft, daß die Gewalt des Satans und der Dämonen gebrochen, daß der Christ durch Gott gegen alle Anläufe des Bösen ein für allemal gewahrt sei, und daß nicht dieser den Teufel und dessen Genossen, sondern umgekehrt der Teufel den Christen zu fürchten habe. Zum erstenmal war der seit Jahrtausenden auf dem Menschengeschlecht lastende Fluch des Dämonismus gebrochen, und die Kirche hatte diesen Trost des Evangeliums auch bis über den Anfang des zweiten Jahrtausends festgehalten, indem in ihr unbeanstandet gelehrt war, daß alles Hexenwerk nur Satans Blendwerk und der Glaube an die Wirklichkeit desselben Sünde sei: da nahte die Zeit heran, wo die Kirche nach dem Evangelium erneuert und der Grund zur Befreiung derselben von der Gewalt des Papsttums gelegt werden sollte.

Indessen, sagt Soldan schön und treffend, noch ehe die neue Wende der Zeiten eintrat, fast in der letzten Stunde, erhob sich das Papsttum – als wollte es vor dem Beginn des Zusammenbruchs seiner Weltherrschaft noch den letzten, den schrecklichsten Fluch über die abendländische Christenheit sprechen, indem es den bis dahin im großen und ganzen kirchlich verpönten Glauben an die Hexerei zum Dogma (Glaubenssatz) erhob und dadurch den Fluch des heidnischen Dämonismus über die Völker des Abendlandes brachte. Das Elend, von welchem die Welt durch Jesum Christum erlöst worden war, wurde durch das Papsttum von neuem über die Welt gebracht. Die abendländischen Christen erzitterten seitdem vor dem geheimen und verborgenen Treiben des Teufels, der Zauberer und Hexen.

Die um jene Zeit eingetretene Umbildung des deutschen Strafverfahrens verschlimmerte das Übel und beförderte die Verfolgung der beklagenswerten Opfer des Hexenwahns.

Nach altem gutem deutschem Recht konnte ein Strafverfahren nur auf Anklage eingeleitet werden. Dabei mußte der Ankläger dem Angeklagten offen gegenübertreten und den Beweis der Wahrheit seiner Behauptungen antreten und meist durch Eidhelfer, das waren andere glaubwürdige Männer, die Zuverlässigkeit seiner Angaben durch deren Eid bekräftigen lassen.

Man unterschied im Beweisverfahren zwischen handfester und übernächtiger Tat. Bei Hexen konnte es nun zum Prozeß auf handfeste Tat nicht leicht kommen. Bei dem Prozesse auf übernächtige Tat aber durfte man sich sonach durch Eidhelfer losschwören.

Leider war mit Einführung der Carolina das inquisitorische und geheime Verfahren zum Nachteile des Volkes eingeführt worden. Der Strafprozeß wurde lediglich von Amts wegen eingeleitet, und als Beweis genügte das Geständnis des Beschuldigten, welches herbeizuführen oft selbst die verwerflichsten Mittel zur Anwendung kamen.

In dieser nicht minder scheußlichen und Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. heißt es u. a. ganz unbestimmt:

» Item, so jemand sich erbeut, andern Menschen Zauberei zu lernen, oder jemand zu bezaubern bedroht, und dem Bedrohten dergleichen geschieht, auch sonderliche Gemeinschaft mit Zauberern und Zauberinnen hat, oder mit solchen verdächtigen Dingen, Gebärden, Worten und Weisen umgeht, die Zauberei auf sich tragen, und dieselbige Person desselbigen sonst auch bezichtigt, das gibt eine redliche Anzeigung der Zauberei und genugsame Ursache zu peinlicher Frage.«

Das bequemste und wirksamste Mittel in der Hand der Richter war die Folter, die nach Italiens Vorgange durch die deutschen Rechtsgelehrten, nach und nach durch die Landesgesetze und im 15. Jahrhundert durch die Reichsgesetzgebung in die Carolina Das grausame Kriminalgesetzbuch Kaiser Karls V., welches in Deutschland volle dreihundert Jahre hindurch Galgen, Blutbühnen und Räder mit Menschenfleisch fütterte und seit etwa einem halben Jahrhundert, gleich Verliesen und Folterwerkzeugen, nur noch als geschichtliche Merkwürdigkeit, als Erinnerungszeichen an eine überwundene Zeit betrachtet wird, diese fürchterliche Gerichtsordnung pflegte streng nach dem Buchstaben zu richten. Ob der Verbrecher unter entschuldbaren Einflüssen gehandelt hatte, ob er irrsinnig war, das kümmerte die Richter nicht. Und so kam es denn vor, daß die entsetzlichsten Martern und Schlächtereien an Unglücklichen vollzogen wurden, die unter vollständigster Unzurechnungsfähigkeit gehandelt hatten und in eine Versorgungsanstalt, nicht aber auf das Schafott gehörten. Als Beweis mögen die an dem Irrsinnigen Eisenbeiß im Namen des Gesetzes begangenen Scheußlichkeiten hier folgen:
In Eliasbrunn, einem Dorfe unfern Lobenhein im Vogtlande, lebte zu Anfang des 17. Jahrhunderts Hans Eisenbeiß, ein wohlhabender Gutsbesitzer, glücklicher Gatte und Vater und ein christlich-frommer Mann. Seinen Hausstand bildete seine Frau, sechs Kinder, ein Knecht und eine Magd. Eines Tages – es war am 28. April 1606 – hatte Eisenbeiß schon am frühen Morgen Spuren auffälliger Erregtheit gezeigt, die sich immer mehr steigerten und endlich in vollständigen Wahnsinn übergingen. Der Unglückliche stürzte, eine Axt in den Händen, in das Wohnzimmer, wo sein zehnjähriger Sohn, der eben aus der Schule gekommen war, am Tische saß. Diesem versetzte der Unglückliche einen Hieb mit der Axt auf den Kopf, daß das Gehirn an die Wand spritzte, hierauf verfügte sich der Irrsinnige in die Kammer, in welcher er drei Kinder, darunter einen Säugling, erschlug. Dann zog er sein sechsjähriges Töchterchen unter der Treppe, wohin es sich geflüchtet hatte, hervor und erwürgte es. Darauf stürzte er mit der blutigen Axt hinaus auf den Hof, in welchem gerade sein zwölfjähriger Sohn mit einer Bürde Gras nach dem Kuhstalle ging, und erschlug auch diesen. Nunmehr rannte der Wahnsinnige nach dem Garten und schlug hier erst seine hochschwangere dreißigjährige Frau und dann die achtzehnjährige Magd nieder. So hatte der Unglückliche in weniger als zehn Minuten mit Ausnahme des Knechtes sämtliche Personen seines Hausstandes ermordet.
Gleich nach diesem achtfachen Mord lief Eisenbeiß nach dem nahen Walde, um dort den Knecht aufzusuchen, wurde jedoch, noch ehe er ihn gefunden hatte, von nacheilenden Männern eingeholt und dem Gerichte überliefert.
Auf alle an ihn gerichtete Fragen antwortete der Wahnsinnige mit einem stumpfsinnigen Lächeln, und nur einmal, als er wohl einen lichten Augenblick haben mußte, äußerte er, der Mord sei geschehen, weil seine Familie und das Gesinde ihn hätten vom Herrn zum Knecht erniedrigen wollen.
Er wurde auf die Folter gelegt und ganz entsetzlich gemartert, damit er noch andere Beweggründe zu seiner wahnsinnigen Tat angebe.
Was er unter den Folterqualen aussagte, ist sinnloses Zeug, dem aber von den Richtern große Wichtigkeit beigelegt wurde und das auf die Abfassung des Protokolls nicht ohne Einfluß blieb.
Dies Urteil gibt ein betrübendes Zeugnis der Unmenschlichkeit jener » Carolina«; denn es ist ein aus richterlicher Verblendung, Henkergesinnung und Fanatismus zusammengesetzter Racheakt.
Am 23. Mai wurde der Wahnsinnige aus einem Turmverlies des Lobensteiner Schlosses hervorgezogen, auf einen Wagen angeschmiedet und nach Eliasbrunn gebracht. Hier von dem Wagen herabgenommen, mußte Eisenbeiß eine mit einer Kuhhaut bedeckte Schleife besteigen, auf der man ihn nach seinem Gehöfte fuhr. An jeder Stelle, an welcher er einen Mord verübt, riß man ihn an der Brust und anderen Weichteilen seines Körpers, also achtmal, mit glühenden Zangen. Alsdann schleifte man den abwechselnd vor Schmerz brüllenden und dann wieder in ein wahnsinniges Gelächter verfallenden Unglücklichen vor das Dorf auf die Richtstätte. Dort wurden ihm beide Hände abgehauen, die Schenkel mit dem Rade zerstoßen, Herz und Eingeweide aus dem noch lebenden Körper gerissen und verbrannt, letzterer dann in vier Stücke gehackt und diese an verschiedenen Landstraßen auf Pfähle gespießt. Im Garten auf der Stelle, wo Eisenbeiß sein Weib erschlagen, errichtete man eine Säule mit dem bei der Hinrichtung benutzten Rade, auf dessen Nabe des Delinquenten Kopf und Hände angenagelt wurden. Bis zu dem Augenblicke, in welchem der Henker ihm das Herz aus der Brust riß, rief der Unglückliche bisweilen den Namen Jesus aus, dann lachte er wieder oder begann entsetzlich zu schreien, auch betrachtete er mehrere Male mit Aufmerksamkeit die blutenden Armstümpfe und die gräßlichen Wunden der Zangenrisse und hob sogar die vom Rade zerstoßenen Schenkel empor. Am Tage nach der Exekution wurde sein Haus der Erde gleichgemacht und eine hohe steinerne Säule daselbst errichtet, auf der in abscheulichen Reimen, einem Machwerk des Pfarrers Christoph Hayn, zu lesen war, welche Tat hier geschehen und auf welche Weise das erhabene Gericht sie zu sühnen wußte.
eingeführt wurde.

Anfangs leitete sonach, wie wir gesehen, die geistliche Gerichtsbarkeit die Hexenprozesse ein und übergab die Verurteilten der weltlichen zur Strafvollstreckung, später jedoch zogen die weltlichen Gerichte dies Verbrechen der Zauberei ausschließlich vor ihren Gerichtsstand und erwiesen sich als würdige Schüler der Inquisition.

siehe Bildunterschrift

Schandmantel für Unsittliche, Nachtschwärmer, Trunkenbolde, Obst- und Holzdiebe etc.
Die Folter- und Marterwerkzeuge des Nationalmuseums zu München in ihrer Anwendung.

Ursprünglich ließ die gesetzliche Regel eine Anwendung der Folter erst dann zu, wenn durch andere Beweismittel hinreichende Anhaltspunkte für die Schuld des Angeklagten gefunden waren, bei den Hexenprozessen setzte man sich jedoch über diese Regel hinweg und behauptete, die Zauberei bilde ein Ausnahmeverbrechen, bei welchem schon ein leichter Verdacht, entfernte Anzeigen genügten, zur Erlangung von Geständnissen, auf Folter zu erkennen. Die leichteste Verdächtigung, das im Geruche der Hexerei Stehen des Angeschuldigten reichte dazu vollkommen hin.

Mit dem durch die Hexenverfolgungen wesentlich geförderten Umsichgreifen des Hexenglaubens schrieb man fast jedes Übel, wie Mißwachs, Wetterschaden, Krankheit, Viehsterben, Diebstahl und dergleichen, den Hexen zu und verdächtigte das erste beste alte Weib als Urheberin, wobei Neid und Haß eine große Rolle spielten. Von der auftauchenden Vermutung, daß diese oder jene Person Unglück durch Hexerei hervorgerufen habe, bis zur Annahme der Gewißheit, daß dem so sei, war nur ein Schritt.

Besuchte jemand die Kirche nicht, so hatte er bereits dem Teufel gehuldigt, ihm das Homagium (den Lehenseid) geleistet, wie man es ausdrückte; ging er dagegen fleißig zur Kirche, so geschah das offenbar, um den Verdacht von sich abzuwenden; kam einer in den Geruch der Hexerei, so hieß es » vox populi, vox dei« (Des Volkes Stimme – Gottesstimme). Kümmerte sich der Verleumdete im Bewußtsein seiner Unschuld nicht um den Klatsch, so erschien er besonders verdächtig, denn der Teufel hatte ihn sicher gemacht; verteidigte er sich aber gegen die ungerechten Angriffe, so war es sein böses Gewissen, das ihm Angst machte; floh er den Ort der üblen Nachrede, so galt dies für ein noch schlimmeres Zeichen, denn wozu die Furcht, wenn er unschuldig war? Wurde eine Hexe aufgegriffen, so war es schon ein Beweismittel für ihre Schuld, wenn sich ihr Körper kalt anfühlte; nicht minder aber, wenn er glühte. Ihre Schuld galt für ausgemacht, wenn sich Hexenmale (Stigmata) vorfanden. Sobald aber eine Hexe einmal festgenommen war, war sie meist verloren. Es wäre niemandem zu raten gewesen, ihre Verteidigung zu übernehmen; er kam dadurch selbst in Verdacht, im Bunde mit dem Teufel zu stehen. Das Vorgehen gegen die Verdächtigen und Angeklagten war durch den » Hexenhammer«, nach dessen Vorschriften die Richter verfuhren, aufs genaueste vorgezeichnet. Demgemäß gingen die Gerichtsherrn, wenn eine Person als Hexe eingezogen worden war, zunächst » nur so spaßhaft förschelnd« zu Werke. Man tat zuerst so recht zutraulich, als ob man nicht im Entferntesten etwas Böses im Schilde führe, suchte jedoch dabei durch Kreuz- und Querfragen die Angeschuldigte in ihren eigenen Worten zu fangen. Fragte man: »Glaubst du, daß es Hexen gibt?« und die Person verneinte es, so wurde dies als Beweis ihrer Schuld angesehen; bejahte sie es, so sagte man, so werde sie auch noch mehr von der Sache wissen, und nun ging man ans Werk, dieses Mehrwissen zutage zu fördern.

Dergestalt konnte eine alte Frau mit roten Augen, sobald der Verdacht der Hexerei auf ihr ruhte, einen ganzen Ort in Verruf und in Verzweiflung bringen, so daß sich niemand mehr seiner Gesundheit, seines Lebens und seines Wohlstandes sicher halten durfte. Oft wurde ein Ort von den Hexenrichtern in solche Aufregung gebracht, daß dessen Bewohner baten, sie von den Hexen zu erlösen. Schleunig eilten die Richter sodann herbei und wurden häufig feierlich eingeholt von Rat und Bürgerschaft. Nunmehr wurde an die Tür der Kirche oder des Rathauses ein Anschlag angeheftet, der die Aufforderung enthielt: »jede Person, von welcher man etwas auf Zauberei Hindeutendes wisse, oder von welcher man selbst nur gehört habe, daß sie im üblen Ruf steht, binnen zwölf Tagen anzuzeigen.« Wer dies unterlasse, den solle Kirchenbann und weltliche Strafe treffen. Dagegen wurde dem Angeber Verschweigung seines Namens, Geld und geistlicher Segen verheißen.

Leider fehlte es nie an Anklägern. Die Bezichtigten wurden sofort eingezogen und meist in den » Hexenturm« oder das » Drudenhaus« geworfen. Dort ließ man sie oft monatelang bei elendester Nahrung liegen, um sie »mürbe zu machen«, und dort hatten die unglücklichen Zermarterten unsäglich unter Kälte, Nässe, Finsternis, Unflat, Hunger, Ungeziefer, in düsterer Einsamkeit und unter »stetiger Anfechtung« zu leiden. Kein Wunder, wenn viele körperlich und geistig schon in diesen Höhlen zugrunde gingen, irrsinnig wurden, wohl auch gar starben.

Aus Prätorius' Werk »Von Zauberei« ersieht man, was man vor dritthalb bis vier Jahrhunderten einen derartigen Kerker nannte; Prätorius schildert ihn folgendermaßen:

»In dicken, starken Türmen, Gewölben, Kellern oder sonst tiefen Gruben sind gemeinlich die Gefängnisse. In denselben sind große dicke Hölzer, zwei oder drei übereinander, daß sie auf- und niedergehen an einem Pfahl oder Schrauben: durch dieselben sind Löcher gemacht, daß Arme und Beine darin liegen können. Wenn nun Gefangene vorhanden, hebt oder schraubt man die Hölzer auf, die Gefangenen müssen auf einen Klotz, Stein oder Erde niedersitzen, die Beine in die untern, die Arme in die obern Löcher legen. Dann läßt man die Hölzer wieder fest aufeinander gehen, verschraubt, keilt und verschließt sie auf das härteste, daß die Gefangenen weder Beine noch Arme notdürftig gebrauchen noch regen können. Etliche haben große eiserne oder hölzerne Kreuze, daran sie die Gefangenen mit dem Hals, Rücken, Armen und Beinen anfesseln, daß sie stets entweder stehen oder liegen oder hängen müssen, nach Gelegenheit der Kreuze, daran sie geheftet sind. Etliche haben starke eiserne Stäbe, daran an beiden Enden eiserne Banden sind, darin verschließen sie die Gefangenen an den Armen, hinter den Händen. Dann haben die Stäbe in der Mitte große Ketten in der Mauer angegossen, daß die Leute stets in einem Lager bleiben müssen.

Etliche machen ihnen noch dazu große schwere Eisen an die Füße, daß sie die weder ausstrecken noch an sich ziehen können. Etliche haben enge Löcher in den Mauern, darin ein Mensch kaum sitzen, liegen oder stehen kann, darin verschließen sie die Leute mit eisernen Türen, daß sie sich nicht wenden oder umkehren mögen.

Etliche haben fünfzehn, zwanzig, dreißig Klafter tiefe Gruben, wie Brunnen oder Keller aufs allerstärkste gemauert, oben im Gewölbe mit engen Löchern und starken Türen, dadurch lassen sie die Gefangenen mit Stricken hinab und ziehen sie, wie sie wollen, also wieder heraus.

Nachdem nun der Ort ist, sitzen etliche Gefangene in großer Kälte, daß ihnen auch die Füße erfrieren und abfrieren, und sie hernach, wenn sie loskämen, ihr Lebtage Krüppel sein müssen. Etliche liegen in steter Finsternis, daß sie den Sonnenglanz nimmer sehen, wissen nicht, ob's Tag oder Nacht ist. Sie alle sind ihrer Gliedmaßen wenig oder gar nicht mächtig, haben immerwährende Unruhe, liegen in ihrem Unrate, viel unflätiger und elender denn das Vieh, werden übel gespeiset, können nicht ruhig schlafen, haben viel Bekümmernis, schwere Gedanken, böse Träume, Schrecken und Anfechtung. Und weil sie Hände und Füße nicht zusammenbringen und wo nötig hinlenken können, werden sie von Läusen, Mäusen, Ratten und Martern übel geplagt, gebissen und zerfressen. Werden über dem noch täglich mit Schimpf, Spott und Dräuung vom Stöcker und Henker gequält und schwermütig gemacht.

Und weil solches alles mit den armen Gefangenen bisweilen über die Maßen lange währt, zwei, drei, vier, fünf Monat, Jahr und Tag, ja etliche Jahr: werden solche Leute, ob sie wohl anfänglich guten Mutes, vernünftig, geduldig und stark gewesen, doch in die Länge schwach, kleinmütig, verdrossen, ungeduldig, mißtröstig und verzagt.

In so schändliche, grausame, böse Türme, welche billig nicht Menschengefängnis, sondern die Teufelsmarterbank möchte geheißen werden, lassen die Richter oftmals unschuldige Frauen hinabwerfen. Da liegen die elenden blöden Weiber im Finstern …«

Oh, ihr Richter, was macht ihr doch? Was gedenkt ihr? Meinet ihr nicht, daß ihr schuldig seid an dem schrecklichen Tod eurer Gefangenen?« Es ist erklärlich, daß in dieser Lage mit den Unglücklichen sich allerlei Schreckliches zutrug. Eine Frau, die 1664 zu Eßlingen im Hexenturm saß, erfuhr am 22. April, daß ihr Mann gestorben sei, brach, als sie diese Nachricht erhalten, aus dem Kerker und stürzte sich vom Turm herab, so daß sie mit zerschmettertem Schädel auf der Straße lag. Solche Vorkommnisse wurden von den Hexenrichtern nicht beachtet.

Fürwahr, das Herz des Menschenfreundes krampft sich zusammen bei dieser Schilderung, und der Anblick solcher » Hexen-« oder » Drudentürme«, wie sie hie und da, teils leidlich erhalten, teils in Überbleibseln, noch in unseren Tagen zu finden sind, erfüllt uns mit Schaudern; denn sie waren stumme Zeugen unsagbaren menschlichen Weh's und sind stille Ankläger menschlicher Herzensverhärtung in der finsteren Zeit des Wahns. Wahrlich, an alle diese Türme hätte man Dantes Worte anbringen sollen:

» Laßt, die ihr eingeht, alle Hoffnung schwinden

Nach des edlen Friedrich von Spees Schriften bestanden verschiedene Grade der Kerkerhaft, die gewissermaßen die Tortur ergänzten und verschärften.

Dieser große Menschenfreund berichtet darüber:

»Will eine Angeklagte auf der ersten, zweiten oder dritten Tortur nichts bekennen, so wird sie in ein ärgeres Gefängnis, an Fessel und Ketten gelegt, nach ausgestandener Marter sich in Elend und Bekümmernis zu verzehren.

Inzwischen werden andere gefoltert und ihnen die Aussage in den Mund gelegt, daß die erste Gefangene von ihnen auf Hexentänzen gesehen worden sei, oder was dergleichen sein mag. Daraufhin wird die Gefangene von neuem auf die Folter gespannt, bis sie endlich bekennen muß, was man von ihr hören will.«

Aber die menschliche Bosheit und teuflische Grausamkeit der Inquirenten ruhte mit den verschiedenen Graden der Kerkerhaft noch keineswegs; hier und da hatten sie – zur Schande des Menschengeschlechts muß es berichtet werden – noch ganz besondere Qualen für die Eingekerkerten ersonnen. »Das gefaltet Stüblein«, im » Malefizturm« Verbrecherturm. zu Bamberg – ein Kerker, dessen Fußboden aus scharfkantigen Latten bestand – wußten dortige Inquisitoren gar sehr zu rühmen und warm zu empfehlen.

Es kam auch vor, daß Hexen, bei denen das Verbrechen nicht vollständig erwiesen werden konnte, in das Narrenstüble, also ins Irrenhaus verbracht wurden. Die Irrenhäuser damaliger Zeit waren aber schlimmer als die Zuchthäuser späterer Jahrhunderte. Die Hauptkur bestand in häufiger Anwendung der Peitsche, kalter Sturzbäder und dergleichen.

Man bilde sich aber nicht ein, daß, wenn wirklich einmal der kaum denkbare Fall einer Freisprechung in einem Hexenprozesse erfolgte, der Gefangene sofort entlassen worden sei, im Gegenteil! – da gab es – o wunderliche Gerechtigkeitspflege! – erst Gerichtskosten zu entrichten. Konnte oder wollte und konnte der Unschuldige, Freigesprochene dieselben nicht zahlen, so mußte er die » Gerichtskosten« zunächst erst noch » absitzen«. So hat man u. a. bei Marburg eine Frau der Kosten wegen! – zwei Jahre im Turm angeschlossen gehalten und in dieser Zeit auch gefoltert.

Die Untersuchungsakten haben tolles Zeug zutage gebracht, was die Richter aus den armen Hexen und Zauberern heraus-, zum Teil aber zuerst hineinfolterten. Und sie zählen zu den »Gebildeten!«

O welcher Hohn auf das Wort Bildung! O. Wächter führt eine Reihe solcher Fälle an. Da sagte ein Zeuge beispielsweise aus: Die Angeschuldigte gelte seit längerer Zeit unter den Leuten ihres Ortes für verdächtig; der zweite: es sei im letzten oder vorletzten Sommer ein Gewitter gewesen, gerade um die Zeit, als jene vom Felde gekommen; ein dritter hatte bei einem Hochzeitsschmause plötzlich Leibweh verspürt, als die Verdächtige eben am Hause vorübergegangen; einem vierten war nach einem Wortwechsel mit derselben ein Stück Vieh erkrankt, und schließlich erklärte noch ein unwissender Arzt eine Krankheit für einen » Nachschaden«, so nannte man eine solche, die »durch Zauberei herbeigeführt sein sollte«.

Als besonders schwer wurde der Verdachtsgrund angesehen, wenn die Angeschuldigte anderen Personen geschadet haben sollte. Man nahm es dabei mit der Klagebegründung außerordentlich leicht. Hatte Hagel Schaden angerichtet, oder verendete jemandem plötzlich ein Stück Vieh oder erkrankte sein Kind, und eine darauf der Hexerei Beschuldigte gestand zuletzt auf der Folter, daß sie mit Hilfe des Teufels »gehagelt«, das Vieh »verzaubert« oder dem Kinde »etwas angetan« habe, so zweifelten die Richter nicht, daß dies erpreßte Geständnis auf die angegebenen Fälle Bezug habe. Ja, es reichte schon hin, wenn eine im Rufe der Hexerei stehende Person einer andern »Böses angewünscht« hatte und zufällig der letzteren Kind oder Kuh erkrankte, anzunehmen, daß die erstere es »ihm angetan« hatte. Ebenso genügte vollkommen, daß die angebliche Hexe jemanden »angerührt« hatte, der hinterher krank wurde.

Alles Ungemach des einzelnen wie ganzer Familien und Gemeinden schrieb man dem Einflusse der Hexe zu. Die Phantasie der Menschen war durch die Hexenprozesse völlig vergiftet und die christliche Moral in schmachvollster Weise untergraben worden. Der Unschuldigste war gegen eine Anklage ebensowenig gesichert als der wirkliche Verbrecher, ja letzterer entging häufig dadurch der gerichtlichen Verfolgung, daß man einfach Unschuldige der Zauberei und mit dieser der Verübung des in Rede stehenden Verbrechens zieh.

Man forschte begierig nach Anhaltspunkten für die Begründung eines Verdachtes, und selbst das Ehrenwerteste sah man als ein Zeichen der Schuld an. Ging es jemand gut, so nahm man an, der Teufel werfe ihm die blanken Goldstücke »scheffelweise« durch den Schornstein herein in den Schoß.

Selbst Langschläfer beschuldigte man, die nächtlichen Zusammenkünfte hätten sie ermüdet. Wunden und Striemen sollten vom Teufel herrühren.

Erschrecken galt als ein Zeichen des Schuldbewußtseins, Fassung nicht minder; denn wer anders, als der Teufel konnte sie verliehen haben!

Ein Hauptverdachtsgrund war ein Fluchtversuch, so natürlich er auch war bei Aussicht des Unschuldigsten auf Hexenturm, Folter und Scheiterhaufen. Dabei nahm man den Beweis der Flucht nichts weniger als genau. Der berühmte Menschenfreund Fr. v. Spee, der zu Anfang des 17. Jahrhunderts in Würzburg lebte, führt darüber ein Beispiel an, indem er erzählt:

»Es kam aus einem Dorfe eine Frau zu mir, sich Rats bei mir zu erholen und mir zu beichten, daß sie denunziert worden; sie sei gleichwohl nicht der Meinung, daß sie fliehen wollte, sondern sie wollte wieder heimgehen, welches ich ihr dann auch geraten. Sie bekümmerte sich aber vornehmlich darum, daß, wenn sie etwa gefangengenommen und gefoltert würde, sie aus Schmerzen über sich lügen und sich also selbst in die ewige Verdammnis stürzen möchte. Ich gab ihr zur Antwort, daß diejenigen, welche solchergestalt lügen müßten, nicht tödlich sündigten, derowegen sie denn auch des anderen Tags wieder nach ihrem Dorf gegangen und darauf alsbald – weil es hieß, sie wäre flüchtig geworden, gefänglich eingezogen und alsobald gefoltert worden, da sie denn auch die Schmerzen nicht ausstehen können, sondern sich zu dem Laster bekannt und darauf den Tod ausgestanden hat.«

Durch Aussagen der Gefolterten auf Mitschuldige entstanden aus einem Hexenprozesse deren eine ganze Reihe. Nicht genug mit einem Opfer, sucht der fanatische Richter in seinem Eifer von der Bejammernswerten die Namen solcher herauszufoltern, die mit ihr zum Hexensabbat gewesen. Sie bejaht die Namen, die ihr der Inquirent vorspricht, nennt auch wohl selbst solche und bringt sie dadurch ebenfalls ins Verderben. Ein armes Weib, das im Jahre 1629 zu Bamberg auf der Folter nach solchen gefragt wurde, welche mit ihr am Hexentanze teilgenommen, rief aus: »Mich armen Tropfen hat man von meinen Kindern genommen und die Vornehmen verschont man!« Um es nun auch den Vornehmen einzubrocken, nannte sie eine ganze Anzahl der angesehensten Einwohner der Stadt, die Frau Bürgermeister an der Spitze, von denen die meisten das gewöhnliche Schicksal der Hexen teilten.

Die Verwandtschaft oder Freundschaft mit einem Gerichteten war höchst gefährlich, nicht minder in einem früheren Hexenprozeß als Schuldiger genannt worden zu sein. In solchen Fällen war kaum ein Entrinnen denkbar.

Ganz besonders belastend war die sogenannte » Besagung«, das ist die Beschuldigung anderer Personen, ebenfalls am Hexentanze beteiligt gewesen zu sein. Seitens Gefolterter, wenn mehrere Angeschuldigten ein und denselben Namen genannt hatten, obgleich ihnen solche Namen häufig vom Richter, Gefangenwärter oder Folterknechte entlockt worden waren. Das Bereuen der » Besagenden«, Unschuldige angegeben zu haben, änderte nichts an der Verfolgung der Genannten, ebensowenig, wie Widerruf der » Besagung«, sondern hatte höchstens eine Wiederholung der Tortur zur Folge.

Und wie leicht es war, eine Hexe bei der Tortur auf andere bekennen zu lassen, beschreibt Spee in seiner Cautio criminalis folgendermaßen:

»Dieser Richter, wenn etwa eine Gefangene auf sich selbst bekannt hatte und darauf um ihre Gesellen gefragt wurde, sie aber aufs beständigste darauf bestunde, daß sie deren keine wüßte und kennete, pflegete er zu fragen: Ei, kennest du denn die Titiam nicht, hast du dieselbe nicht auf dem Tanz gesehen? Sagte sie alsdann nein, sie wüßte nichts Böses von derselben, so hieße es sobald: Meister, ziehe auf, spanne besser an! Als dieses geschehen und die Gemarterte die Schmerzen nicht erdulden konnte, sondern rief: Ja, ja, sie kennete dieselbe und hätte sie auf dem Tag gesehen, man solle sie nur herablassen, so ließ er solche Denunziation ad protocollum setzen, fuhr fort und fragete, ob sie nicht auch die Semproniam kennete« – usw.

Der Augenzeuge eines Hexenprozesses bemerkt über die Wirkung der Folter auf den Gemütszustand des Gefolterten:

»Es kann keiner, der die Folter nicht selbst versucht, glauben noch begreifen, was dieselbe vermag, und wie sehr solche diejenigen scheuen, die sie einmal geschmeckt haben. Wie oft mochten diese Gequälten in ihrer Phantasie betört und geblendet sein, daß sie meinen, sie haben gesehen, was sie in Wahrheit nicht gesehen haben!«

In manchen Gegenden zogen die Inquisitoren sogar von Ort zu Ort und forderten in der Kirche oder durch öffentlichen Anschlag auf, alle der Hexerei Verdächtige anzuzeigen. Dabei erachteten die Hexenriecher jedes Zeugnis, selbst das der Eheleute gegeneinander und das der Kinder gegen die Eltern, für vollgültig. Man verschmähte das Absenden von Spähern in die Gemeinden auch keineswegs, welche die Leute auszuforschen hatten, wenn man nur Prozesse auf deren Aussagen hin anhängig machen konnte.

Oft haben kranke Personen sich selbst der Hexerei beschuldigt! – Zu Alvebrode, einem hannöverschen Dorfe, lebte eine siebenundvierzigjährige unverheiratete Frauensperson namens Steingrobin, deren Mutter seit vierundzwanzig Jahren blind und lahm gewesen, deren Schwester nach einer langwierigen Auszehrung gestorben war, und deren Bruder seinen heftigen Beängstigungen nur dadurch abhalf, daß er durch starkes Arbeiten sich Bewegung machte. Manche Leute im Dorfe, die auch den Spruch der Bibel: » Dazu ist erschienen der Sohn Gottes, daß er die Werke des Teufels zerstöre«, nicht verstehen wollten, schrieben diese Anfälle der Hexerei zu, ja einige hielten die Steingrobin selbst für die Hexe und bekreuzigten sich schon, wenn sie dieselbe von ferne sahen. Nur die Vernünftigen hatten Mitleid mit ihr und ihrer Familie. Aber wider alles Vermuten behauptete endlich diese Person selbst, sie sei wirklich und wahrhaftig eine Hexe und habe, da sie mit einem gewissen Teufel in genauem Umgange stehe, ihre Mutter und Geschwister verhext. Zugleich beschrieb sie die Gestalt und Kleidung des Teufels und erzählte, wie oft er sie besucht, wie manches unzüchtige Spiel er mit ihr getrieben und wie er sie gelehrt habe, alles zu vergiften, was sie nur starr ansähe. Die ersten Proben habe sie an ihrer Mutter und Schwester, ihrem Bruder und an der Herde Kühe im Dorfe gemacht, welch letztere insgesamt gestorben wäre. Dabei schrieb sie nicht nur diese, sondern alle anderen Unglücksfälle, die sich in der Gegend zugetragen hatten, ihrer Zauberkraft zu und warnte jedermann, sich vor ihrem Anblick zu hüten, weil sie auf Befehl des Teufels auch wider ihren Willen schaden müsse. Aus Furcht, endlich das ganze Dorf zu verhexen, habe sie beschlossen, ihrem Leben ein Ende zu machen. Sie entlief und sprang ins Wasser, aus welchem sie nur mit Mühe gerettet wurde. Das Amt ließ nun die vermeintliche Zauberin in sicheren Verwahrsam nehmen, und der Arzt erkannte an ihrer bleichgelben Gesichtsfarbe bald, daß sie eine körperliche Krankheit habe, die ihre Sinne verwirrte. Man wollte ihr durch Arznei helfen; allein sie war nicht zum Einnehmen zu bewegen. »Ich«, rief sie immer, »ich bin so gesund wie ein Fisch, und den Teufel könnt ihr mit Medizin nicht vertreiben, wozu wollt ihr eine Hexe gesund machen? Den Tod habe ich verdient, und sterben will ich gern, aber verbrennt mich nur nicht, sondern richtet mich mit dem Schwert. Ihr werdet sehen, wie gut es in der Welt sein wird, wenn ich tot bin.« Auch wollte sie keine Speise zu sich nehmen; sie wünschte sich nur den Tod. Allein der kluge Arzt und der Richter sagten eines Abends zu ihr, daß der Scharfrichter da sei, ihren Hals zu befühlen und zu sehen, ob er mit einem gewöhnlichen Schwert könnte durchgehauen werden. Bei dieser Nachricht sprang die Kranke trotz ihrer Schwäche freudig auf und bat die bei ihr Wachenden, für sie zu beten, weil sie selbst nicht beten dürfe. »Nun«, rief sie und kniete nieder, »nun sollt ihr sehen, wie gut es in der Welt sein wird, wenn ich nicht mehr da bin. Hier, Herr Scharfrichter, ist mein Kopf.« Der Arzt, den sie für den Nachrichter hielt, befühlte den Hals mit scheinbarer Geschäftigkeit, tat aber den Ausspruch, daß man ihn mit keinem Schwert durchschlagen könne, weil er durch das beständige Zaubern so hart wie Stahl geworden sei und erst weich werden müsse. – »Ach, kann denn das der Herrr« fragte sie. – »Ja, wenn du einnehmen willst«, versetzte der Gefragte. Nun nahm sie, in der Hoffnung, einen weichen Hals zu bekommen, alles ein, was man ihr gab. Aber nachdem sie dies vierzehn Tage getan, stellten sich ruhiger Schlaf und Appetit bei ihr ein. Nun wurde sie zu mäßiger Arbeit und Leibesbewegung angehalten, wobei sie schließlich Teufel, Zauberei und stählernen Hals vergaß und nicht mehr geköpft zu werden wünschte. –

Der Hexenwahn schonte weder Alter, noch Geschlecht, noch Stand, Vermögen und Bildung. Vor ihm schützten nicht Tugend, nicht Laster, ebensowenig Zurückgezogenheit vom öffentlichen Leben, selbst nicht das Vaterhaus. Freundschaft und Feindschaft konnten gleich verderblich werden, ebenso die Bande des Blutes. Die Nachkommen einer Mutter, die sich unter den Qualen der Tortur als Hexe bekannt hatte, galten als » Teufelsbrut«, und man fahndete auch auf die Kinder verurteilter Zauberer.


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