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5.
Der Menschenwahn im Spiegel der Folterkammer

»Hart kann die Tugend sein,
doch grausam nie

Schiller.

»Es zieht mich grausend hin und zieht mich schaudernd
Mit kalter Schreckenshand zurück!«

Schiller.

Die furchtbarste Waffe der Inquisition sowohl wie der Hexenrichter war die Folter »Die Tortur«, sagt einer der Hauptapologeten (Verteidiger) des Christentums zu Anfang des 5. Jahrhunderts, der nordafrikanische Bischof Sankt Augustin, »die Tortur ist notwendig, wenngleich durch sie derjenige, dessen Schuld erst erforscht werden soll, schon gestraft wird, und somit mancher Schuldlose unverdiente Pein leiden muß.« Auch in den germanischen Ländern glaubte man am Ausgange des Mittelalters auf sie zurückgreifen zu müssen, nachdem sie in den italienischen Städten schon um das 13. Jahrhundert aus dem römischen Recht wieder aufgelebt war. Es war die eigentliche Entwicklung, die der Strafprozeß genommen hatte, welche unsere Vorfahren und deren Stammesverwandte auf diesen Abweg führte. Das altgermanische Verfahren, bei welchem Anklage und Urteilssprechung der ganzen Gemeinde oblag, dem Angeklagten aber das Recht zustand, seine Unschuld zu beweisen, sei es mit dem Schwerte, seinem Eid oder mit Eideshelfern, die seine Glaubwürdigkeit beschworen, war unmöglich geworden. Als das Rechtsprechen an einzelne überging und die Mißbräuche bei diesem Verfahren die Justizpflege geradezu lächerlich machten, konnte man nicht anders, als dem Richter die Pflicht auflegen, dem Angeklagten seine Schuld darzutun unter Beobachtung ganz bestimmter Regeln. Nur der konnte wegen eines Verbrechens verurteilt werden, der geständig oder durch zwei klassische Zeugen überführt worden war. Die Fälle, worin dies möglich ist, sind aber, wie man weiß, im Kriminalprozeß die allerseltensten. So verfiel man, erleuchtet von dem mittelalterlichen Kirchentum, auf den Ausweg der Torturen als » media eruendae veritatis« (Mittel zur Erforschung der Wahrheit), indem man folgendermaßen deduzierte: Gott, der ein starker und gerechter Herr sei, könne und werde es nicht dulden, daß ein Unschuldiger bestraft werde; er werde ihm in allen Peinen beistehen und seine gute Sache schon in dieser Zeitlichkeit zum Siege führen. Im guten Sinne stellt sich das »peinliche Verhör« also dar als ein von der Theologie in die Justizpflege wieder eingeschmuggeltes Gottesurteil. Ihre erste Anwendung und größte Ausbildung scheint die Tortur gerade im freisinnigen England gefunden zu haben. Die großen strafgesetzgeberischen Werke des 16. Jahrhunderts nahmen sie in ihre Rüstkammer auf und konstruierten sie nach allen Seiten wissenschaftlich. In allen Kulturländern wurde sie regelrechter Brauch und hielt sich als solcher in manchen Staaten Deutschlands bis zu Anfang dieses Jahrhunderts.
Im alten Griechenland wie in den guten Tagen des alten Rom blieb die Tortur auf die Sklaven beschränkt; nur bei gewissen Kriminalfällen, wie z. B. Majestätsverbrechen, Landesverrat usw., wurde sie auf alle, auch die angesehensten Reichsbürger gleichmäßig angewendet … in solchen Fällen war ja auch für alle die Art der Todesstrafe die gleiche und kein Unterschied wurde gemacht zwischen einer ehrlosen und einer nicht schimpflichen Hinrichtung. Die Mitglieder der Kurien in den Kolonien, also die obersten Verwaltungsbehörden, waren ausdrücklich von jedem »peinlichen Verhör« ausgenommen.
Im christlichen Mittelalter fielen diese Ausnahmen weg; aber nicht daher kam es, daß die Anwendung der Tortur während dieser Zeit zu einer Ausdehnung gelangte, die in jeder früheren Periode der Geschichte geradezu beispiellos ist, sondern von der Einmischung der Theologen in die weltliche Gerichtsbarkeit, unter deren Einfluß auch die Abfassung und Ausführung der Staatsgesetze stand. Darum sehen wir denn auch die Folterknechte an den Orten und zu den Zeiten am emsigsten bei der Arbeit, wo und wann die Theologen gegen Ketzerei und Zauberei am hitzigsten ankämpften, also in Italien und Spanien vor der Reformation. Die Natur der gesellschaftlichen Gerechtigkeitspflege wurde von den Gottesgelehrten vollständig verkannt: was nach ihrer Lehre Sünde, also nur die Verletzung irgendeiner religiösen Moralvorschrift, oder Abweichung vom Glauben, ja vielleicht nur die Übertretung eines Kirchengebots war, darin sahen sie gleichzeitig ein von der staatlichen Justiz zu sühnendes Verbrechen.
»Was Gott mit ewiger Höllenglut straft, das muß auch der irdische Richter mit möglichst strengen Bußen sühnen lassen, damit möglicherweise wenigstens die Seele gerettet werde« … so räsonierten die Theologen. Nach dieser Theorie war das leibliche Leben des Menschen, den man eines kirchlichen oder bürgerlichen Vergehens schuldig hielt, für nichts mehr zu achten; so kam die Tortur zuerst in allen Fällen in Aufnahme, welche geistlichen Gerichten unterstanden. Man bedenke, daß sämtliche Ehesachen, die Vergehen durch »Wucher«, d. h. Zinsnehmen usw. als geistliche Vergehen betrachtet wurden. Was weiterhin unser peinliches Erstaunen erregt, ist die Mannigfaltigkeit der Qualen, die überall da zutage tritt, wo die Theologen meinten, dem ewigen Weltenlenker helfen zu müssen, die aus den Fugen gegangene Ordnung wieder einzurichten durch kleine Vorspiele zum großen Gerichtstage.
»Im Kirchenstaat«, so erzählt der Kanonist Chartario in seinem 1618 zu Rom gedruckten Buche » Praxis Interrogandorum Reorum«, »ist neben der Block-Folter hauptsächlich der Modus in Übung, daß man dem Beschuldigten den Schlaf entzieht, welche Tortur Marsilius erfunden zu haben behauptet.« Dieser Marsilius war ein Rechtsgelehrter zu Bologna, der in seinem » Tractatus de Quaestionibus« (gedruckt mit gotischen Lettern 1529 und 1537 zu Rom) viele Dutzende von Torturpraktiken aufzählt, deren man sich zur Erpressung des Geständnisses bedienen könne. Der nachreformatorische Hexenwahn Jakobs I. von England ist aber gegen diesen Erfindungsreichtum nicht zurückgeblieben.
, diese unchristlichste Erfindung des Menschengeistes, mittels welcher man Verdächtigen durch Bereitung der unmenschlichsten und unerträglichsten Qualen Geständnisse abzupressen sich bemühte.

Mit solchen Qualen wurden von den Angeschuldigten Bekenntnisse dessen abgerungen, was sie getan, in den meisten Fällen jedoch, was sie nicht getan, was sie noch nicht einmal gedacht hatten, aber als getan einräumten, um nur der Fortsetzung der Folterqualen zu entgehen, und die wenigen, welche sie standhaft überstanden, blieben siech und Krüppel ihr Leben lang.

Allerdings suchte man, um der Form zu genügen, zunächst ein gütliches Schuldbekenntnis herbeizuführen, indem man den Beschuldigten aufforderte, die Wahrheit freiwillig einzuräumen, damit man nicht gezwungen sei, die Tortur gegen ihn anzuwenden. Geschah dies, so hatte er freiwillig gestanden.

In manchen Gegenden Deutschlands nannte man alle Geständnisse, welche vor Gericht abgelegt wurden, Urgicht Unter Urgicht verstand man sonach das Bekenntnis überhaupt, insbesondere aber das auf der Folter abgelegte (Gicht = vom alten gihan, gehan = getan = bekennen).
Als Probe einer solchen »Urgicht« gelten folgende bei Pfaff, in der »Zeitschrift für die deutsche Kulturgeschichte« (1856), abgedruckte:
»Es sollen billig erschrecken und mit stillschweigender Verwunderung alle Zuseher auf diesem traurigen Schauplatz anhören und zu Gemüt ziehen, was der von Gott in die Höllenglut verstoßene Mord- und Lügengeist in den Kindern des Unglaubens wirkt und zu was für einen harten, grausamen Mord und anderen Untaten er sie zum Verderben ihrer armen Seele anführt. Welchergestalt die erschrecklichen, himmelschreienden und stummen Sünden der Zauberei und Sodomiterei (widernatürliche Unzucht mit Tieren) vielerorten überhand genommen und wie der Krebs hochschändlicherweise um sich gefressen, das bezeugt die tägliche, höchst traurige Erfahrung. Daher muß von einer christlichen Obrigkeit auch beizeiten durch harte und exemplarische Bestrafung solchen seelenverderbenden Unheil- und Greueltaten vorgebeugt werden. – Unter denjenigen Tugenden, die den Regenten und Obrigkeiten wohl anstehen, die Schärfe, die sie gegen die Bösen und Lasterhaften anwenden will usw.«
. Dabei bedienten sich die meisten Richter der niederträchtigsten Kunstgriffe, dem Unglücklichen solche freiwilligen Geständnisse abzulocken. Man führte die angeschuldigte Person beim ersten Verhör in der Regel rücklings ins Zimmer, um zu verhüten, daß sie beim Eintreten den Richter durch den »bösen Blick« verzauberte. Nunmehr wendete der Richter, um das Geständnis zu erhalten, sowohl Drohungen als auch Hinterlist und Betrug an. So versprach er beispielsweise der Angeschuldigten, ihr, wenn sie gutwillig bekennen würde, ein neues Haus zu bauen, worunter er jedoch den Scheiterhaufen meinte, er versprach ihr auch wohl das Leben, verstand aber damit das ewige Leben. Ähnliche Kniffe und betrügerische Zweideutigkeiten ließen sich noch mehr anführen; man hielt eben Hexen gegenüber alles für erlaubt. Leugnete die Unglückselige, so wurde sie der Tortur übergeben, vor welcher indessen die Henker verschiedene abergläubische Mittel anwandten, um sich vor Bezauberung durch diese zu schützen. Zu diesem Behufe wurde in den ersten Zeiten vorher die Folterkammer mit Weihwasser besprengt, damit der Teufel seinem Schützlinge nicht beispringen könne. Dann mußten die ganz entkleideten Hexen ein aus Bier, Salz, Hechtgalle, Kümmel, geriebenem Brot und den gestoßenen Knochen verbrannter Hexen bereitetes Getränke, die sogenannte Hexensuppe, zu sich nehmen.

Man wendete sodann gegen die Angeschuldigten das Schrecken mit der Folter, die sogenannte Territion (Einschüchterung, das Erschrecken) an, indem man ihnen durch den Nachrichter die Folterwerkzeuge vorweisen, erklären und einige anlegen ließ. Ein auf diese Weise der Furcht des Angeschuldigten entlocktes Geständnis galt indes noch immer als ein Bekenntnis in Güte Daß man aus einem Strafrecht aus dem 16. Jahrhundert außer den Beweismitteln die » peinliche Frage«, unter den strafbaren Handlungen das Verbrechen der Zauberei findet und bei Strafen auf »verbrannte« menschliche Gebeine stößt, darf niemand befremden. So finden wir im »Landrecht für die Markgrafschaft Baden-Baden« vom 2. Januar 1558 im 8. Titel des 5. Buchs – Strafe der Zauberei – verordnet, daß jemand, der »mit dem Teufel Bindnus machet, oder mit demselben umgehet und zu schaffen haben, Zauberey üben und treiben, Vieh und Menschen mit oder ohne Gift beschädigen würde, vom Leben zum Todt mit dem Feuer gericht und gestraft« werden soll.
Merkwürdig ist die im 5. Titel » von der peinlichen Frage«, § 7, enthaltene Anweisung an den Richter, welche er jemand, der Zauberei »bekennt« (d. h. »der angezogenen Missetat durch die Marter bekenntlich ist«), noch weiter vorlegen soll, um das begangene Verbrechen in allen Details klarzustellen.
Zuvörderst soll der Inkulpat (Beschuldigte) aus der Heiligen Schrift unterrichtet werden, daß für alle reuigen Sünder Gnade zu hoffen ist, daß er aber, falls er verstockt bleibe, in die »greuliche Pein des höllischen Feuers« kommen und dort »ewiglich brennen und braten« werde; dagegen solle er zeitliche Strafe, die seiner warte, »gar nit förchten«, da dieselbe gegen die ewige Pein doch nur ein »kühler Taw« sei. Und nun beginnt eine Reihe zum Teil so unanständiger Fragen an die Angeschuldigten, daß eine Wiedergabe an dieser Stelle unmöglich ist, zum Teil so widersinniger und abgeschmackter, daß man versucht wäre, zu lachen, wenn dies der Gedanke an das grauenvolle Geschick, das jener Unglückseligen wartete, nicht unmöglich machen würde.
Nach den eingeleiteten Generalfragen wird der »Zauberin« z. B. die Frage vorgelegt: »Ob sie auch von Hexenkunst gehört, von wem und was für Hexenwerk, denn dieweil diese Werk' sonderlich dieser Landen sehr gemein, daß sie zweifelsohne des Wissens darumb muß und werde.«
»Ob sie auch etliche Stücklein, sie seien so gering sie wollen, gelernt, als den Kühen die Milch zu nehmen, oder Raupen zu machen, auch Nebel und dergleichen.« – »Ob er (der Teufel) keine Verschreibung von ihr hab; ob dieselbe mit Blut, mit was für Blut oder mit Tinten geschrieben?« – »Ob er Heirat von ihr begehrt?« – »Wie er sich genennet, was er für Kleider, wie auch seine Füß' ausgesehen?« – »Wie lang es, daß sie ihre Hochzeit mit dem Teufel gehalten?« – »Wie solches geschehen, und wer alls dabei gewest, und was für Speisen, sonderlich vom Fleisch, wo solches herkommen, wer das mitgebracht, und ein Ansehen und ein Geschmack gehabt, ob das auch lustig anzusehen, sauer, süß?« – »Wieviel sie junge Kinder geholfen essen?« – » Item, wenn sie selbige genommen, oder auf den Kirchhöfen ausgegraben, wie sie solche zugericht, gebraten oder gesotten, item wozu das Häuptlein, die Füß' und die Händlein gebraucht?« – »Ob sie zur Machung der Wetter nit Kindsschmalz haben müssen?« – »Ob sie unzeitige Kindlein ausgraben, ob es Mägdlein oder Büblein gewest und was sie damit angericht?«
Weil sie auch gemeinlich das Schmalz aussieden und im Braten schmelzen, soll sie gefragt werden: »Was sie mit dem gekochten und gebratenen Menschenfleisch getan?« Denn, wie der Gesetzgeber beifügt, sie brauchen zu ihren Salben immer Menschenschmalz: »von toten Menschen, und taugt es zur Tötung Menschen und Viehes, aber von lebendigen zum Fahren, Wettermachen, unsichtbare Gestalten anzunehmen.« Ferner soll sie gefragt werden, »wieviel Wetter, Reifen, Nebel sie geholfen machen, und wie solches zugehe?«
»Auch ob sie über dem Wetter fahren, und wie sie hinauf kommen?« – »Ob sie nit Wein oder Milch aus einem Wiedenbaum lassen könne?« usw. usw.
Diese kleine Blumenlese mag genügen. Man muß es sich wiederholen, um es zu glauben: Diese Unsumme von Wahnsinn, von dem man nicht einmal behaupten kann, daß er Methode habe, ist nicht etwa die Ausgeburt der erhitzten Phantasie eines einzelnen besonders fanatischen Hexenrichters, sondern eine vor 300 Jahren an die sämtlichen Richter eines größeren deutschen Gebiets ergangene, mit Gesetzeskraft ausgestattete Anweisung, die zur Befolgung verpflichtete, und nach der jahrzehnte-, vielleicht jahrhundertelang »Recht« gesprochen worden ist.
!

Grauenerregend waren schon die Vorbereitungen zum Foltern, ganz besonders für ehrbare, schamhafte Frauen. Der Henker hatte die Beschuldigte zu entkleiden und am ganzen Körper zu untersuchen und nach verborgenen Zaubermitteln oder Amuletten zu fahnden. Dabei wurde die Nackende auf die sogenannte » Reckebank« gebunden und war nun den rohen und schmutzigen Händen entmenschter Nachrichter und deren vertierten Gehilfen überlassen, und das alles geschah namens des Gesetzes!

»Ehe sie gefoltert wird, führt sie der Henker beiseite und besieht sie von allenthalben an ihrem bloßen Leib, ob sie sich etwa durch zauberische Kunst unempfindlich gemacht hätte, und damit ja nichts verborgen bleibe, schneiden und sengen sie ihr mit einer Fackel oder Stroh die Haare allenthalben, und auch an dem Orte, den man vor züchtigen Ohren nicht nennen darf, ab, und beguckt alles aufs genauste.«

Dabei geschah es hier und da, daß Büttel, Scharfrichter und Gefangenwärter noch die scheußlichste Unzucht mit der Unglücklichen verübten, und diese Scheußlichkeiten geschahen auf Rechnung des Teufels. So erzählt ein Hexenrichter, der elende Remigius, von Katharina, einem seiner Opfer, dieselbe sei, obgleich noch ein unmannbares Kind, im Kerker wiederholt derartig vom Teufel so genotzüchtigt worden, daß man sie halbtot gefunden habe. Der englische Staatsrat verurteilte im Jahre 1678 eine Magistratsperson wegen Mißbrauchs einer Hexe, und auch der edle Friedrich von Spee erwähnt ein von einem Scharfrichter in Deutschland beim Scheren vor der Folterung verübtes ähnliches Verbrechen, und Weier führt einen Fall an, in welchem eine Hexe von dem Gefängniswärter zweimal geschwängert wurde. An manchen Orten legte man den Angeklagten zuvor ein Hemd an, welches an einem Tage gewirkt, gesponnen und zusammengenäht sein sollte. An anderen dagegen durften dieselben nichts am Leibe haben.

Erst nach dieser Vorbereitung schritt man zur eigentlichen Folter.

Das Foltern wurde in der Folterkammer vom Freimann oder Henker (auch Scharf- oder Nachrichter, in manchen Gegenden schlechthin » der kluge Mann« genannt) vollzogen.

Die Folterkammer Wie die Folterkammer von Palermo aussah, schildert der Brite P. W. Bridges, der sich am 17. Februar 1848 in Palermo befand und nach der Erstürmung des Polizeihauses mit den aufgeregten Volkskämpfern in dasselbe eindrang, mit folgenden Worten:
»Ein Teil des Gebäudes schien unzugänglich, bis man hinter einem Bücherschranke eine vor kurzem vermauerte Tür entdeckte. Dahinter fand man sieben Kammern voll Gerippe und Leichen in den verschiedensten Stadien der Verwesung; manche in Ketten und zwei hingen gekreuzigt an der Wand. Der Anblick versetzte das Volk in die rasendste Wut, so daß es ungefähr vierzig Sbirren, die früher von den Revolutionären gütig behandelt worden waren, um nach Neapel gesendet zu werden, aus dem Gefängnis holte und erschoß. Viele wühlten noch lange wie Verzweifelte in den Gebein- und Leichenhaufen, um vielleicht die Reste von Vätern, Vettern, Brüdern und anderen Verwandten zu finden, die verschwunden waren und über deren Schicksal man nie etwas gehört hatte. Einer der Sbirren, den ich vergebens zu retten suchte, wollte mir einreden, daß die an der Wand hängenden nicht lebend gekreuzigt, sondern erst nach dem Tode genagelt worden wären, um die Folterqual der noch lebenden Gefangenen zu erhöhen. Die Haltung zwei der Gekreuzigten sprach indes dagegen; sie schienen sich noch zu winden und zu krümmen.«
Uns liegt ein im Jahre 1754 bei Johann Christoph Richter in Hannover erschienenes Buch vor, in welchem ein Jurist auf 250 Quartseiten seinen Witz und seine juristische Gelehrsamkeit der Folterkunst, ganz besonders aber dem Schnüren zuwendet. Das Opus führt den Titel » Cristiani Ulrici Grupen Observatorio juris criminalis de applicatione tormentorum insbesondere im Schnüren-Anfang, und in vollen Schnüren, mit einer Dissertatione praeliminari von den Tormentis Romanorum et Graecorum, insonderheit von Eculeo, Tympano und Rota ferali und ihren Vexis accessoriis«. – Man sieht, auf welche Abwege die Wissenschaft und Gelehrsamkeit geraten war, wenn sie sich in der Weise mit Folterfragen befaßte. » O sancta simplicitas!«
, dieser Ort des Grauens und der menschlichen Martern, befand sich gewöhnlich halb unter der Erde hinter dicken Mauern und starken Türen, welche keinen Laut durchließen, denn

»die Orte, da die Tortur vorgenommen wird, sollen abgelegen sein, auf daß keine Leute hinlaufen, damit der Richter die Unzichten des Hexenvolkes geheimhalten kann. Die Gewölbe sollen dick sein, damit der Inquisiten (der peinlich Angeklagten) Geschrei und Winseln den Umherwohnenden nicht beschwerlich falle.«

Vor den Augen der Inquisiten wurden nun vom Freimann die Folterwerkzeuge zurechtgelegt, der Marterstuhl herbeigeholt, die Leiter hergerichtet, die Daumschrauben geöffnet, und das alles geschah mit großem Geräusch.

Die Folterkunst hatte fünf Grade Die Lombarden im 14. und zu Anfang des 15. Jahrhunderts wurden von Tyrannen, die wahre Bluthunde waren, despotisiert.
Ein Mann von entsetzlicher Grausamkeit war Galeazzo II. Er hatte für Staatsverbrecher eine Marter bestimmt, welche 41 Tage dauerte, und nur einen um den anderen Tag war Ruhe. Für die zwanzig Martertage war bestimmt am 1., 3., 5. und 7. fünf Touren am Schwunggalgen ( quinque bottas de curlo); am 9. und 11. Kalkwasser mit Essig vermischt in bestimmten Portionen trinken; am 13. zwei Riemen aus dem Rücken schneiden und mit Pfeffer und Salz einreiben; am 15. die Haut von den Fußsohlen abschneiden und dann der Gang auf Erbsen; am 19. und 21. Marter auf der Folterbank; am 23. bis 39. Aus- und Abschneiden der Augen, Ohren, Nase, Hände, Füße und andere Extremitäten; am 41. Zangenreißen und dann aufs Rad.
.

Den Anfang der »peinlichen Frage« machte man meist mit den Daumschrauben oder dem Daumenstock. Dabei wurden die Daumen zwischen Schrauben gebracht, diese langsam zugeschraubt und so gequetscht, daß das Blut hervorsprang.

Der zweite Grad war das Schnüren mit den Banden, auch wohl der » Zug« oder die » Expansion« oder » Elevation« genannt. Die Arme der Delinquenten (armen Sünder) zog der Henker nach rückwärts und umwickelte sie mit einer festen Schnur, die dann straff angezogen wurde. Oft drang die Schnur bis auf die Knochen, und entsetzlich waren die Schmerzen, wenn der Strick hin und her gezogen wurde. Häufig wurde der so gefesselte Körper an ein Seil befestigt und an diesem frei in der Luft schwebend durch eine an der Decke angebrachte Rolle auf und nieder gezogen.

Im dritten Grade wurde die arme Sünderin auf die Leiter gelegt und ihr Körper darauf so auseinandergezogen, daß die Gelenke in allen Fugen knarrten. Man legte die Gefesselte auch wohl an eine aufgerichtete Leiter, in deren Mitte eine Sprosse mit kurzen spitzen Hölzern – der » gespickte Hase« genannt – sich befand, auf welche der Rücken zu liegen kam, und zog sie langsam empor und spannte sie aus, bis die Arme verkehrt und umgekehrt über dem Kopfe standen, auch wohl völlig ausgerenkt waren, ließ dann den Körper einige Male unversehens herabschnellen und zog ihn wieder auf. Erfolgte noch kein Geständnis, so hängte man schwere Gewichte an die Füße oder auch nur an die großen Zehen und ließ dann den angespannten Körper eine Stunde und länger hängen, um die Glieder noch qualvoller auseinander zu recken.

siehe Bildunterschrift

Strafmantel aus massivem Eichenholz mit Eisengewichten.
Die Folter- und Marterwerkzeuge des Nationalmuseums zu München in ihrer Anwendung.

Der gräßliche Jammer störte weder Richter noch Nachrichter. In der Halsgerichtsordnung Karls V., der scheußlichen Carolina, heißt es:

»Es soll der hartnäckige Inquisit also auseinandergezogen werden, daß man durch seinen Bauch ein Licht scheinen sieht, das hinter ihm gehalten wird.«

Im vierten Grade der Tortur hatte die Hexe das Anlegen der » Beinschrauben« oder der » spanischen Stiefeln« auszuhalten, durch welche Schienbein und Wade in ähnlicher Weise wie bei den Daumschrauben zusammengepreßt wurden, wobei nicht selten die Knochen zersplitterten. Dabei wurde zur Erhöhung der Schmerzen ab und zu mit dem Hammer auf die Schraube geklopft. Es wurden wohl auch statt der einfachen Beinschrauben die » gezähnten Schrauben« an die Schienbeine gelegt, weil dann, wie ein Augenzeuge wörtlich berichtet:

»die Empfindlichkeit und der Schmerz am größten ist, indem man dem armen Menschen das Fleisch und die Schienbeine zusammenschraubt, also daß das Blut herabfließt und viele dafür halten, daß eine solche Folter auch der allerstärkste Mensch nicht aushalten möchte.«

Infolge davon blieben die wenigen, welche auch diesen Grad überstanden und freigelassen wurden, zeitlebens verkrüppelt.

Als letzter Grad galt die Feuerfolter. Sechs zu einem Bündel zusammengeschnürte Lichter wurden angezündet und die Flamme unter die Achselhöhle gehalten.

Viele starben an den Folterqualen; sobald aber ein derartiger Todesfall eintrat, so hieß es, der Teufel habe der Betreffenden das Genick umgedreht.

Schauerliche Marterinstrumente waren ferner die Zangen, die zuerst im 16. Jahrhundert zur Anwendung kamen. Man nannte sie auch » Spinnen«, da sie der Form nach mit einer Spinne einige Ähnlichkeit haben. Man schlug die Eisenspitzen ins Fleisch des Verurteilten und riß damit große Stücke aus dem Körper. – Man folterte zuweilen auch in besonderer Weise, z. B. durch den Hexenkasten in Osnabrück, indem man die der Hexerei Angeklagten zusammenpreßte, durch die Hexenwippe in Minden, welche sie hoch herab ins Wasser fallen und wieder aufschnellen ließ Der » Dessauer Trog« war ebenfalls ein außergewöhnliches Folterwerkzeug, dessen Vorhandensein bisher vielfach bezweifelt worden ist und das man nur durch Abbildungen, Beschreibungen und zwei Modelle kennt, von denen sich das eine ohne menschliche Figur im Märkischen Museum zu Berlin, das andere mit Figur im pommerschen Altertumsmuseum im Schlosse zu Stettin befindet; er hat sonach wirklich existiert. Zwei fast vollständige Exemplare dieses Marterinstrumentes befinden sich auch auf dem Boden des Rathauses zu Frankfurt a. d. Oder. Den Namen » Dessauer Trog« hat das Instrument, weil sein Erfinder, der Herzog Leopold von Dessau, der »alte Dessauer« gewesen sein soll. In kriminalistischer Beziehung ist dies Folterwerkzeug wichtig, weil durch dasselbe seinerzeit einige Mitglieder einer berüchtigten jüdischen Gaunerbande in Stargard i. P. zu einem Geständnisse gebracht und daraufhin zehn Angehörige dieser Bande gehängt wurden.. Gewöhnlich gestanden die Hexen schon in den ersten Graden ein, was man haben wollte. Das sinnloseste Zeug wollten sie gesehen und getan haben; leider muß indes wiederholt gesagt werden: infolge jener geistigen Pest, welche die Gemüter ergriffen, glaubten viele, das Unglaublichste und Tollste getan zu haben.

Da war ferner noch der » spanische Esel«, ein aufrechtstehendes, oben stark elliptisch zugespitztes und ausgezacktes Brett, auf welches man den Delinquenten ausgekleidet rittlings setzte, sodann die Füße durch Steine beschwerte und straff anzog, ferner der » Beichtstuhl« oder » Jungfrauenschoß«, auch » Hackerscher Stuhl« genannt, eine Art hölzerner Armsessel, auf dessen Sitz der Inquisit entkleidet gesetzt wurde, indem man ihm einen zentnerschweren Stein auf den Schoß band und die Hände auf der Brust zusammenschnürte. Derselbe war mit unzähligen konischen hölzernen Spitzen versehen. Außerdem gab es das » Aufziehen des Inquisiten mit angehängten Gewichten und gebundenem Körper, und was dergleichen Mordinstrumente mehr waren.

Auch in Württemberg bediente man sich ähnlich wie in Minden der Wippe, welche darin bestand, daß man den armen Sündern Hände und Füße zusammenband und sie dann in einem über eine Rolle laufenden Seil auf und nieder zog, wie wir bereits bei Beschreibung des zweiten Foltergrades erwähnt. –

Im Münsterschen erließ der Oberlandfiskus unterm 9. September 1725 in Sachen des Verhafteten Jacobs eine Verfügung. Demselben war, da dort üblich, daß der Scharfrichter beim vorletzten Stadium der Folter die Arme und Schulterknochen aus ihren Schultergelenken auszubrechen, der Arm zerbrochen, so daß der Scharfrichter erklärte, den letzten Grad nicht mit ihm vornehmen zu können. Nun heißt es in dem Erlaß, »daß Inquisit von hinten auf mit Füßen und Armen aufgezogen, sodann mit Ruten gehauen, mit brennendem Schwefel beworfen und bei »weiter in confitendo sich ergebender Obstination er auch noch zwischen den beiden vorderen Fingern mit einer Lunte durchgebrannt werde.«

Von den grauenerregenden Geräten der mittelalterlichen Folterkammern sind verhältnismäßig wenig Überreste geblieben, wenn man in Betracht zieht, daß die Folter überall ausgeübt wurde, wo überhaupt Gerichte sich befanden. Nürnberg und München besitzen heute noch ziemlich vollständige Sammlungen von echten Folterwerkzeugen. Im Germanischen Museum zu Nürnberg befinden sich nur echte Foltergeräte.

Als dem Volke und dem Richterstande die Augen aufgingen, begann man sich jener stummen und doch sprechenden Zeugen menschlicher Verirrung, die dem richterlichen Wissen zweier Jahrhunderte ein so schmachvolles testimonium paupertatis ausstellen, zu schämen, und man zerstörte mit demselben Eifer jene Instrumente, mit dem man sie zuvor angewandt hatte.

Wer vermöchte anders, als mit Grauen im Germanischen Museum den sogenannten » gespickten Hasen« sich anzusehen, der noch deutliche Blutspuren zeigt, oder die »Zange«, deren Spitzen noch den Einfluß des Feuers erkennen lassen, indem sie glühend gemacht wurden, bevor man den Delinquenten damit zwickte?

Auch eine Drehscheibe ist vorgekommen, welche dem Gefolterten das Fleisch aus dem Rücken riß. –

Häufig wurde der » Aufgezogene« zur Verschärfung mit Ruten gestrichen oder mit Riemen zerhauen, an deren Ende Widerhaken, auch kleine Bleistücke, befestigt waren.

Ab und zu geschah es, daß die Richter, sich beim Frühstück oder Frühschoppen zu stärken, abtraten und gefühllos inzwischen den Gemarterten seinen unsäglichen Qualen überließen. Hier und da gab man dem Unglücklichen einen hitzigen Trank ein, damit er in der Verwirrung Bekenntnisse machen sollte, und ließ ihm, während er in die Höhe gezogen wurde, die Aussage anderer Angeschuldigten mit Verschweigung der Namen vorlesen, um ihn dadurch zum Geständnis zu bringen.

Besonders eifrige Freimänner gossen auch wohl zum Überfluß siedend Öl oder Branntwein auf die Schienbeine der durch die Beinschraube Gequälten.

Aus einem Bamberger Protokolle geht hervor, daß ein der Zauberei Angeschuldigter dreimal eine halbe Stunde lang mit Beinschrauben und Daumstock gefoltert und am Ende, da er nicht gestand, an einem Strick acht Schuh hoch vom Boden aufgezogen und ihm an die große Zehe ein Gewicht von zwanzig Pfund gehängt wurde. Führte diese Marter auch nicht zum Ziel, so träufelte man dem armen Sünder brennenden Schwefel oder brennendes Pech auf den nackten Körper oder hielt ihm brennende Lichter unter die Fußsohlen oder andere Körperteile. Zur Abwechslung fügte man kleine besondere Martern hinzu, wie Einkeilen von Pflöckchen zwischen die Nägel und zwischen das Fleisch der Finger und Zehen.

Das Münchener Nationalmuseum enthält neben seinen Sammlungen von Erzeugnissen alter Kunst und Kunstindustrie im Erdgeschoß (links vom Eingang) auch eine möglichst getreu ausgestattete mittelalterliche Folterkammer mit zahlreichen Folter- und Marterwerkzeugen, von deren Anwendung uns die beiden Bilder auf der Beilage eine anschauliche Vorstellung geben. Da ist zunächst das mit scharfen Spitzen besetzte Fußbrett, auf welches die Angeklagten mit den nackten Füßen treten mußten; vom Gürtel hing ihnen dabei noch an einer Kette eine schwere Eisenkugel nieder, um durch ihr Gewicht die Fußsohlen des Delinquenten recht fest auf die marternden Spitzen zu drücken. Rechts daneben erblicken wir den Block, in welchem gewöhnlich mehrere Übeltäter gleichzeitig mit Händen und Füßen in die aus der Zeichnung ersichtliche qualvolle Lage gezwängt wurden. Die Folterbirne wurde dem Angeklagten geschlossen tief in den Mund gesteckt und dann durch den Druck auf eine darin befindliche Feder weit auseinander getrieben, um das Schreien während der Tortur zu verhindern. In der mittleren Reihe gewahren wir links die Anwendung des sogenannten gespickten Hasen, gegenüber der Spitzbank mit scharfer Kante, während die Abbildung zwischen beiden den mit wahrhaft gräßlichem Raffinement konstruierten Folterstuhl zeigt, der auf allen Teilen mit scharfen Spitzen besetzt ist, und vor dem sich auch noch ein mit Stacheln besetztes Fußbrett befindet. Unten ist das Streckbett abgebildet, eine Folterbank, auf welcher der mit den Füßen an einen Stein im Boden gekettete Körper mittels der an den Händen befestigten und über eine Winde laufenden Stricke gewaltsam ausgereckt und dabei zur Erhöhung der Qual noch über mehrere mit Stacheln besetzte Rollen gezogen wurde. Das erste Bild auf der Beilage zeigt uns mehrere bei den sogenannten Ehrenstrafen zur Anwendung kommende Instrumente: die einfache Geige, zur Verschärfung des Prangerstehens, die Doppelgeige, in welche gleichzeitig zwei zanksüchtige Weiber gesperrt werden konnten, Strafmasken für Verleumder, dann ein originelles Schandmal aus hölzernen Karten, Würfeln und Pfeifen bestehend, für ertappte Spieler, und den Schandmantel für Unsittliche, Nachtschwärmer usw. Bäcker, die zu geringes Gewicht beim Backen genommen, ließ man in dem Bäckergalgen, der abwechselnd untergetaucht und wieder emporgezogen wurde, tüchtig Wasser schlucken; Frauen von schlechtem Lebenswandel mußten eine Krone und Zöpfe aus Stroh tragen. Der für verschiedene Vergehen zu tragende Strafmantel wurde durch Eisengewichte beschwert, während der Delinquent gleichzeitig noch eine Schandmaske auf dem Kopfe tragen mußte. – Weiter rechts schließen sich noch zwei Instrumente an, welche bei der »peinlichen Frage« zur Anwendung kamen. Die Daumenschrauben, zwischen welchen die Daumen gequetscht wurden, bis das Blut unter den Nägeln hervorspritzte, und das innen sowie an dem oberen und unteren Rande mit Stacheln besetzte, den Hals eng umschließende Halseisen. – Es ist begreiflich genug, daß bei Anwendung solcher schrecklicher Marterinstrumente selbst von ganz Unschuldigen, namentlich in den Hexenprozessen, ein Geständnis erpreßt werden konnte.

Der namhafte märkische Geschichtsforscher Dr. Oskar Schwebel gibt in der Berliner illustrierten Wochenschrift für Geschichte »Der Bär« folgende Schilderung » Alt-Berliner Folter- und Richtwerkzeuge«:

»Wie blutig aber in alter Zeit gerichtet worden ist, zeigt uns in furchtbaren Beispielen das Berliner »Stadtbuch«. Vom Jahre 1399 bis 1448 wurden:

 

a) aufs Rad geflochten wegen Kirchenraubes 6 Personen,
  wegen Mordes und Brandes 2 Personen,
  wegen Brandstiftung 3 Personen,
b) enthauptet wegen Straßenraubes 24 Personen,
  wegen Brandstiftung 2 Personen,
  wegen Friedensbruches 2 Personen,
  wegen versuchten Mordes 2 Personen,
  wegen Verkaufs von Kindern an die Juden 2 Personen,
  wegen Kirchenraubes 1 Person,
  wegen Schlägerei mit tödlichem Ausgang 1 Person
c) verbrannt wegen Kuppelei 1 Person,
  wegen Zauberei und Giftmischerei 5 Personen,
  wegen Falschmünzerei 1 Person,
  wegen Kirchendiebstahls 2 Personen,
  wegen Betruges 3 Personen,
  wegen Spielens mit falschen Würfeln 2 Personen
d) gehängt wurden wegen Raubes 6 Personen,
  wegen Pferdediebstahls 35 Personen,
  wegen Diebstahls 9 Personen,
  wegen Hehlerei 1 Person
e) lebendig begraben wurden, weil sie nicht gehängt
werden durften (an Frauen), Diebstahls wegen
9 Personen,
  wegen Gewalttat 1 Person
f) » im Turme starb« ein angeblicher Brandstifter 1 Person
    _________________________
    Zusammen 121 Personen.
  Außerdem wurden  
g) gestäupt und entweder auf den Leib oder
durch die Zähne gebrannt
wegen Unfugs
4 Personen,
  wegen Diebstahls 18 Personen,
  wegen Kirchendiebstahls 1 Person,
  wegen falschen Spieles 1 Person,
  aus unbekannten Ursachen 3 Personen
h) gestäupt und mit Abschneidung der Ohren bestraft  
i) aus der Stadt verwiesen 1 Person
    9 Personen
    _________________________
    Zusammen also 158 Personen.

 

Die entsetzlichste Strafe, das Sieden der Falschmünzer in Öl, war bereits abgeschafft.

Von Richt- und Folterwerkzeugen nun, wie sie die alte Zeit benutzt hat, ist uns gar manches bis auf den heutigen Tag erhalten geblieben. Man hat diese Reliquien im »Märkischen Museum« zu einer interessanten Gruppe vereinigt. In kunstmäßiger Form hat Maler Georg Schöbel für das große illustrierte Werk

» Alt-Berlin von Oskar Schwebel«

diese Richt- und Folterwerkzeuge gezeichnet Die Klischees zu den Bildern sind uns von dem Herrn Verleger des sehr empfehlungswerten Werkes, Hans Lüstenöder, in liebenswürdigster Weise für unsere Zwecke überlassen worden.. (Siehe Beilage!)

In seiner Darstellung bemerken wir neben einer Menge von Fesseln und Schließkrammen ganz oben den (schon genannten) »Dessauer Trog«, einen ausgehöhlten Balken von über zwei Meter Länge, »in welchen ein Mann von normaler Größe hineinpaßt«. Herr Kustos Rudolf Buchholz berichtet in seinem » Katalog des Märkischen Provinzialmuseums«, daß auf Vorschlag des berühmten Geh. Oberfinanzrats Brenkenhof für eine in Stargard in Pommern sitzende Räuberbande solche, »einstmals von Dessau ausgegebene Tröge« noch im Jahre 1772 angefertigt worden seien. Mit dem oberen Brette bedeckt, lagen die Inquisiten, jeder Bewegung beraubt, in diesen Trögen, bis sie sich zu einem Geständnisse bequemten. »Ihre schlimmsten Peiniger waren dabei die Insekten, deren sie sich nicht erwehren konnten.«

Zwischen den Daumenschrauben links und der Schließkette rechts gewahren wir ferner ein Richtbeil und ein Richtschwert. Die letztere Waffe ist die interessantere. Die Klinge dieses Schwertes ist 84 cm lang und 4 cm breit; in der Blutrinne steht die fehlerhafte Inschrift:

» Solo (für Soli) Deo gloria«

»Die Parierstange von Messing ist 18 cm lang; der mit Geflecht umwickelte Griff läuft in einen birnenförmigen Messingknauf aus; die lederne Scheide ist mit rotem Tuch gefüttert.« Als Ahnder des Verbrechens hat dieses Schwert noch im vorigen Jahrhundert gedient.

Unter dieser Waffe bemerken wir eine Doppelfessel für Arm und Bein. Sie trägt die noch nicht enträtselten Buchstaben: » R. V. C. M.« » C. M.« scheint »Chur-Mark« zu bedeuten. Am Fuße der Illustration steht ein alter Richtblock; bei ihm liegen Schießkrammen aus dem ehemaligen »Kalandshofe« in der Klosterstraße, in dessen Kellerräumen im 17. und 18. Jahrhundert sich Gefängnisse auch für »schwere« Verbrecher befanden. –

Nur weniges freilich gibt unsere Illustration – aus künstlerischen Gründen. So z. B. fehlt das noch im »Märkischen Museum« vorhandene »Richtrad«, welches seinen schauerlichen Dienst zum letztenmal am 2. März 1837 in der Nähe des »Gartenplatzes« (zu Berlin) an einer Gattenmörderin, der Witwe Meyer, schreckensvoll verrichtet hat. Das »Märkische Museum« besitzt ferner auch heute noch eine »Arme-Sünder-Bank«. Der Forscher O. Schwebel hegt indessen Zweifel, ob diese Sitzbank wirklich eine »Arme-Sünder-Bank« gewesen – das Gerät ist ihm zu zierlich dazu. Sehr bedeutsam ist dagegen die in unsere Illustration nicht mit aufgenommene

Arme-Sünder-Glocke.

Wir sehen ein Glöckchen von mittelalterlicher Bronze – bei 36 cm Höhe und 25 cm Durchmesser ursprünglich etwa 30 Pfund schwer. »Diese Glocke hat einst über der alten Gerichtslaube gehangen; sie wurde während des letzten Ganges der zum Tode Verurteilten geläutet. Seit langer Zeit außer Gebrauch, gehörte sie später zum Inventar des Rathauses und ist dort durch Abbrechen kleiner Metallstücke seitens der Besucher arg mitgenommen worden.« – Bekanntlich schließt sich der Aberglaube auch an Hinrichtungen an. Glückbringend war nach altem, unschönem Volksglauben nicht nur das in das Blut des Verbrechers getauchte Linnen, sondern auch ein Ausbruch – ein Amulett von der »Armen-Sünder-Glocke«. –

Hier und da in Oberschlesien bestanden noch zu Anfang unseres Jahrhunderts als Strafen das Einlegen in Halseisen. So hingen an der Kirchhofsmauer zu Dittmarsdorf zwei Halseisen, das waren Ringe zum Öffnen und Verschließen, die für den Hals eines Menschen paßten und bestimmt waren, um den Hals von Übeltätern gelegt zu werden. Sie waren in der geeigneten Höhe in die Mauer eingelassen, und häufig standen Frauen, »welche falsch Garn geweift« hatten, darin. Die erwähnten Halsringe befinden sich im Breslauer Museum.

In Arnoldsdorf befanden sich ähnliche Halseisen an dem Kirchhofstor und am Wirtshause, welches Eigentum des Erbschulzen war. Auch da hat noch zu Anfang des Jahrhunderts eine Frau, welche »falsch geweift«, an den Eisenringen des Gasthauses gestanden, zur Zeit, da Sonntags die Kirchgänger das Gotteshaus verließen.

Der Dorfwächter führte die Delinquentin, welcher man die falschen Garnsträhne auf den Rücken gebunden, vor den Leuten auf und ab und tutete mit der Wächtertrompete hinter ihr her.

Ein Scheusal von einem Nachrichter (die mit Recht für unehrlich galten und von jedermann gemieden wurden und daher Haß und Groll gegen ihre Mitmenschen in der Brust trugen), hatte eine Maschine erfunden, welche seiner Henkerschaft alle Ehre machte. Es war eine Maschine, zusammengestellt aus Beinschrauben und Stachelring. Ein eiserner, ziemlich breiter Ring, innen mit Spitzen versehen, welch letztere durch sinnreich angebrachte Schraubenvorrichtung allmählich zur Form von Widerhaken erweitert werden konnten und bestimmt waren, das Fleisch der Schenkel zu durchstechen und nachträglich innerlich zu zerreißen. Dies Marterwerkzeug führte den Namen » der Krebs« und wird unter dieser Bezeichnung u. a. im Torturprotokoll vom 2. Oktober 1607 in Steiners Geschichte der Stadt und Abtei Seligenstadt (Augsburg 1820) erwähnt, in welchem es wörtlich heißt:

»Weil dieselbe nichts gestehen wollte, sondern auf dem Leugnen halsstarrig bestand, ist sie auf dem einen Schenkel mit dem Krebs beschraubt worden.«

Gar naiv hatten verschiedene Halsgerichtsordnungen eine Taxe für die verschiedenen Arten der Tortur, so die » Josephinische Halsgerichtsordnung«, welche im Jahre 1707 in Schlesien proklamiert wurde. Darin beginnt die Reihe der Hauptverbrechen mit Gotteslästerung, Zauberei und Apostasie (Glaubensabfall), und es macht einen seltsamen Eindruck, in der beigefügten Kriminaltaxe die Gebühren zu lesen, die jemand zu erlegen hatte, wenn er »nach allen Graden torquiert« (gefoltert) wurde, wenn ihm Nase und Ohren abgeschnitten, die Hände abgehauen, die Glieder abgezwickt, Riemen aus der Haut geschnitten, die Zunge ausgerissen oder die Knochen durchs Rad gebrochen wurden. O ewige Gerechtigkeit!

 

Fußnote aus technischen Gründen im Text wiedergegeben. Re für Gutenberg

Die Taxe des Scharfrichters war um das Jahr 1631 sehr hoch; in Liegnitz: für eine »einfache« Exekution 10 Taler, wenn er abgehauen und verbrannt, 25 Taler.

Aus dem Jahre 1322 findet sich in der Kellektion Doat der National-Bibliothek folgende Rechnung des königlichen Prokurators Arnold Assaillit über die Verbrennungskosten von vier Ketzern: Ausgaben bei der Verbrennung des Raymond Lemaistre von Ville Monstantine, des Leonhard de Bosco aus Béziers, des Peter Johann von Narbonne und des Johann Couilli, vordem allesamt zu Béziers wohnhaft, welche am nämlichen Tage im Burggraben von Carcasonne lebendig verbrannt wurden:

  Frcs. Sous Heller
Für Scheitholz 55 6
Item für Reiserholz 21 3
Item für Stroh 2 6
Für vier Pfähle 10 9
Für die Stricke, womit sie gebunden wurden 4 7
Item für die Teufel-Maskerade, für jede der vier Personen 20  
Im ganzen 8 14 7

Einen schauerlichen Einblick in das Gerichtsverfahren des Mittelalters gewährt auch folgendes Verzeichnis der Löhne, welche die Scharfrichter zu Darmstadt-Bessungen bei jeder Exekution für ihre » Arbeit« ohne die Kost zu beanspruchen hatten:

  fl. Kr. Hlr.
Einen Malefikanten in Öl zu gießen,
tut dessen ( sic) Lohn
24
Einen Lebendigen zu vierteilen 15 30
Eine Person mit dem Schwerte hinzurichten vom Leben zum Tode 10
Sodann den Körper aufs Rad zu legen 5
Desgleichen vom Kopfe auf Spitzen zu stecken 5
Einen Menschen zu vier Teilen zu zerreißen 18
Von einem Menschen oder Delinquenten zu henken 10
Den Körper zu vergraben 1
Einen Menschen lebendig zu spießen 12
Eine Hexe lebendig zu verbrennen 14
Bei einer Tortur aufzuwarten, so berufen wird 2 30
Von einem spanischen Stiefel anzulegen 2 30
Einen Delinquenten, so in der Folter gezogen wird 5
Von einer Person ins Halseisen zu stellen 1 30
Einen mit Ruten ausstreichen 3 30
Den Galgen auf den Rücken zu brennen, oder auf die Stirn, oder Backen 5
Einer Person Ohren und Nase abzuschneiden 5
Eine Person Land und Ort zu verweisen 1 30

 

An manchen Orten Deutschlands ahmte man ein in England erfundenes Foltermittel nach – so im Elsaß –, das war die Schlaflosigkeit. Man sorgte dafür, daß die Gefangene stets wach blieb, damit sie keinen Zuspruch vom Teufel erhalte. Zu dem Behufe wurde sie im Kerker ununterbrochen umhergejagt, bis die Füße wund waren und sie in Verzweiflung geriet.

Auch durch brennenden Durst gefiel es besonders geistreichen Untersuchungsrichtern, die Unglücklichen zu martern, indem sie ihnen stark gesalzene Speisen reichen, den Trunk aber entziehen ließen.

Zeitgenossen berichten:

»Bei der Folter waren es sehr häufig die rohen Scharfrichter, welche das Ruder führen und ihres Gefallens vorschreiben, wie und auf welche Weise man diese oder jene foltern müsse; sie sind diejenigen, welche denen, so in der Folter hängen, keine Ruhe lassen, sie mit unaufhörlichem Anmahnen, auch greulichen Bedrohungen und erschrecklichen Gebärden zum Bekenntnis treiben und die Folter dermaßen spannen, daß es unmöglich ist, es zu ertragen und auszustehen.«

Der Henker selbst sieht es als einen Schimpf an, daß er eine Angeklagte ohne Geständnis aus seinen Händen entkommen lassen sollte,
»gleich als ob er seine Kunst und Handwerk nicht recht gelernt hätte, daß er einer so schwachen, armseligen Weibsperson das Maul nicht hätte eröffnen können«.

Er ließ sich natürlich seine Kunst denn auch gehörig attestieren. So wurde ums Jahr 1598 einem Nachrichter von seinem (Vor-) Richter das folgende Zeugnis ausgestellt:

»Daß der Nachrichter von Tecklenburg, Jürge Stolhauer, Bruder von der Nachrichterin Jägemann, den seit einer feinen Zeit inhaftiert gewesenen Hinz Schüerkamp nicht nur wohl und zu meinem besonderen Vergnügen enthauptete (allen Respekt vor diesem Richter, dem eine Enthauptung besonderes Vergnügen machte!), sondern auch bei meines Bruders Syndizi Zeiten einen daselbst verstrickt gewesenen Köller über die Maßen wohl gehenket, also daß man in dergleichen Fällen stattlich von ihm bedient wird, ein solches bescheinige ich hiermit.«

Drohungen wie: »Du sollst so dünn gefoltert werden, daß die Sonne durch dich scheint!«, mit welcher die Freiknechte ihre Arbeit begannen, waren nichts Seltenes. Es war ursprünglich nämlich Vorschrift, daß die Folter an den Inquisiten nicht wiederholt werden sollte; allein, was kümmerten sich die Hexenrichter wohl viel um solch eine Vorschrift! Selbst wenn zuweilen hier und da der Landesherr der Willkür zu steuern versuchte, so wußten die Richter die rechtlichen Bestimmungen durch trügerische Deutung zu umgehen. Solchen Betrug glaubte der Fanatismus »zur Ehre Gottes« sich schon erlauben zu dürfen. So nannten die Herren z. B. die Wiederholung der Folter nach einigen Tagen eine bloße Fortsetzung; denn man suchte um jeden Preis zu verhüten, daß die Angeklagte ohne Geständnis aus dreimaliger Folter hervorging, weil sie dann allerdings freigelassen, aber des Landes verwiesen werden mußte. –

Die bestialische Roheit, mit welcher die Prozeduren vorgenommen wurden, spricht sich oft in der Kürze des Protokolls aus, andere Protokolle geben sie ausführlich, so folgende protokollarische Darstellung der Tortur einer Frau aus dem Jahre 1633:

  1. »Der Scharfrichter hat der Delinquentin die Hände gebunden und sie auf die Leiter gezogen, hierauf angefangen, sie zu schrauben, und auf allen Punkten so geschraubt, daß ihr das Herz im Leibe zerbrechen mögen und sei keine Barmherzigkeit dagewefen.
  2. Und ob sie gleich bei solcher Marter nichts bekannt, habe man doch ohne rechtliches Erkenntnis die Tortur wiederholt, und der Scharfrichter ihr, da sie schwangeren Leibes gewesen, die Hände gebunden, ihr die Haare abgeschnitten und sie auf die Leiter gesetzt, Branntwein auf den Kopf gegossen und die Kolbe vollends wollen abbrennen.
  3. Ihr Schwefelfedern unter die Arme und an den Hals gebrannt.
  4. Sie hinten hinauf rückwärts mit den Händen an die Decke gezogen.
  5. Welches Hinauf- und Hinunterziehen vier ganze Stunden gewährt, bis sie (der Henker und dessen Knechte) zum Morgenbrote gegangen.
  6. Als sie wiedergekommen, der Meister (Henker) sie mit den Händen und Füßen auf den Rücken zusammengebunden.
  7. Ihr Branntwein auf den Rücken gegossen und angezündet.
  8. Danach aber viele Gewichte ihr auf den Rücken gelegt und in die Höhe gezogen.
  9. Nach diesem sie wieder auf die Leitergelegt.
  10. Ihr ein ungehobelt Brett mit Stacheln auf den Rücken gelegt und mit den Händen bis an die Decke gezogen.
  11. Ferner hatte der Meister ihr die Füße zusammengebunden, eine Klafterstütze, 50 Pfund schwer, unten an die Füße niederwärts gehangen, daß sie nicht anders gemeint, sie würde bleiben und das Herz ersticken.
  12. Bei diesem ist es nicht blieben, sondern der Meister ihr die Füße wieder aufgemacht und die Beine geschraubt, daß ihr das Blut zu den Zehen herausgegangen.
  13. Bei diesem ist es auch nicht geblieben, sondern ist sie zum anderen Mal auf allen Punkten geschraubt worden.
  14. Der (Henker) von Dreißigacker hat die dritte Marter mit ihr angefangen, welcher sie erstlich auf die Bank gesetzt. Als sie das Hemd angezogen, hat er zu ihr gesagt: Ich nehme dich nicht an auf ein oder zwei, auf drei und nicht auf acht Tage, auf vier Wochen, auf ein halb oder ganz Jahr, sondern solange du lebst. Und wenn du meinst, daß du nicht bekennen willst, daß du sollst zu Tode gemartert werden, so sollst du doch verbrannt werden.
  15. 1Hat sie sein Eidam mit den Händen aufgezogen, daß sie nicht atmen können.
  16. Und der von Dreißigacker sie mit der Karbatsche um die Lenden gehauen.
  17. Danach sie in den Schraubstock gesetzt, drinnen sie sechs Stunden gesessen und
  18. mit der Karbatsche jämmerlich zerhauen worden. Bei diesem ist es den ersten Tag verblieben.
  19. Den andern Tag, als sie wiedergekommen, ist die vierte Marter mit ihr fürgenommen worden und sie auf etlichen Punkten geschraubt und sechs Stunden dringesessen usw.«

Aus den meisten der noch vorhandenen Folterwerkzeugen kann man ihre Bestimmung und ihre Anwendung sich leicht vorstellen; nur nicht aus der sogenannten » eisernen Jungfrau«, welches Marterinstrument keineswegs selten war.

In England bediente man sich im Tower zu London eines Torturwerkzeuges, welches the scavengers daughter ( des Gassenkehrers Tochter) genannt wurde, das an die » Jungfrau«, welche sich in Deutschland an mehreren Orten in Gefängnissen befand, erinnert. Durch dieses Instrument hingerichtet werden, hieß » die Jungfrau küssen«, und daher rührt ein altes Sprichwort: »Es ist nit alleweg gut, die Jungfrau zu küssen!«

Eiselen bemerkt darüber:

»Vormals bestand eine Todesstrafe darin, daß der Verurteilte einem weiblichen Automaten (Selbstbeweger) entgegenschreiten mußte, der ihn umarmte und in eine von Messern und Spießen starrende Tiefe warf. Nach den meisten Überlieferungen und Überbleibseln zu schließen, ist die Jungfrau ein künstlich zusammengesetztes Werk aus Eisen in der Gestalt einer stehenden Jungfrau mit beweglichen Armen und mit Schwertern in den Händen gewesen, welches in einem Gewölbe vor einer mit Falltür verdeckten Öffnung im Fußboden stand, worunter ein Schacht in die Tiefe, womöglich auf fließendes Wasser hinabging.

Wurde nun ein zum Tode Verurteilter gezwungen, sich dieser Figur zu nähern, und betrat die Falltür, so breitete die Jungfrau die Arme aus und umschlang den Delinquenten, den sie dabei gleichzeitig mit ihren Schwertern durchbohrte. Der Leichnam fiel darauf durch die geöffnete Falltür in den Schacht, aus dessen Wänden ebenfalls scharfe Messer starrten, und gelangte zerstückelt in die Tiefe, wo das Wasser die Stücke fortschwemmte.

Den Ort, an dem man diese scheußliche Strafe vollzog, nannte man » das heimliche Gericht« und die Strafe selbst »den Jungfernkuß

Der Nürnberger Jurist Siebenkäs redete von einer eisernen Jungfrau, die in Nürnberg vorhanden gewesen sein soll, hat dieselbe jedoch nicht selbst gesehen; er beschreibt aber die unheimlichen Gänge und den Kerker, in welchem sie stand.

Das Instrument selbst soll sich damals in dem Schlosse Heistritz in Steiermark befunden haben, wohin es ein Freund von Altertümern geschafft, der es mit anderen Nürnberger Antiquitäten käuflich erworben hatte.

Diese Jungfrau war sieben Schuh hoch, aus Eisenblech angefertigt, und erschien in der Nürnberger Zopftracht und dem Mantel der Bürgerfrauen des 16. Jahrhunderts, als eine verhüllte Frauengestalt.

Durch Gewichtseile in Bewegung gesetzte Federn ließen sie aufspringen. Der Jungfrau hohler Rumpf empfing den Verurteilten. Mit Gewalt schlug sie zu, und spitze Dolche, welche in die Brust drangen, zwei Schwerter, welche die Augen trafen, und andere Stacheln gruben sich in den dem Tode verfallenen menschlichen Körper.

Der Boden der Maschine hatte Riemen und in der Mitte ein Loch zum Abfluß des Blutes.

J. P. Priem sagt in seiner »Geschichte der Stadt Nürnberg« (1875): »Unweit der Burg, im Fröschturm am Maxtor, welchen die Sage als den ehemaligen Sitz eines › heimlichen Gerichts‹ bezeichnet, befindet sich der Hauptgegenstand obiger Sammlung (der Kriminalrechtsaltertümer), eine › eiserne Jungfrau‹.«

Eine andere » eiserne Jungfrau« befand sich in den Gefängnissen des Schlosses Salzburg, eine andere auf dem Hradschin zu Prag, eine vierte im Roten Turm zu Wien, überhaupt wo Staatsverbrecher schmachteten; auch Wittenberg hat eine eiserne Jungfrau besessen, ebenso Schwerin und Köln. In letztgenannter Stadt führte sie den Namen » Wegschnapp«. Mainz besaß ebenfalls diese schaurige Hinrichtungsmaschine, desgleichen Berlin, wo sie im runden Turm des Schlosses gestanden haben soll. In diesem Turme befand sich der Sage nach vordem ein Gefängnis, » der grüne Hut« genannt. Dr. G. Klemm erzählt in seiner Chronik von Dresden, daß die Jungfernbastei, die in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts angelegt wurde, ihren Namen von der »Jungfrau« erhalten habe. Dieselbe soll als steinerne weibliche Figur mit beweglichen Armen und mit zwei Schwertern bewaffnet in einem Gewölbe jener Bastei gestanden haben und zur Hinrichtung vornehmer Staatsverbrecher verwendet worden sein.

Von der eisernen Jungfrau in Schwerin waren im Jahre 1839 noch fünf große zweischneidige Schwerter vorhanden, welche in einer Maschine gesessen haben müssen, außerdem saß in der Mauer ein eiserner Ring.

Die Kölner Jungfrau befand sich in einem Wartturme, der mit seinem Unterbau aber längst abgetragen ist, der Gegend jedoch die Bezeichnung » am Türmchen« gegeben hat. Ein Gemach jenes Turmes stand durch eine Falltür mit dem Rhein in Verbindung. Sobald der Fuß eines Menschen auf diese Tür trat, öffnete sich ein Schlund. Der Unglückliche stürzte hinab, und von zahlreichen Messern durchbohrt verschwand sein Leichnam in den Wogen des Rheins. An der Decke des Gewölbes hing ein Wecken (Weißbrot). Wollte der Eingekerkerte den Sprung nach dem Brote nicht wagen, so drohte ihm der Hungertod; wagte er ihn jedoch, so traf er die Falltür und stürzte in den messergespickten Schacht. – In Mainz soll die Jungfrau aus einem hölzernen hohlen Zylinder mit Messern an der inneren Seite bestanden haben, welche bei schnellem Umdrehen die in den Zylinder gebrachten Personen zerstückten.

siehe Bildunterschrift

Das Halseisen, äußere und innere Ansicht.
Die Folter- und Marterwerkzeuge des Nationalmuseums zu München in ihrer Anwendung.

Diese Bestrafung wurde jedoch nur an Adeligen wegen Hochverrats gegen den Kurfürsten vollzogen. Geringere Leute wurden enthauptet und ihr Leichnam den Hunden vorgeworfen.

Die » Jungfrau« scheint überhaupt ein außergewöhnliches Folter- und Hinrichtungsinstrument gewesen zu sein.

Weder in Österreich noch in Bayern wurde die Tortur und öffentliche Hinrichtung gegen Edelleute und Geistliche angewendet; die letzteren wurden bei schweren Verbrechen bei »versperrten Toren«, also im geheimen, abgetan.

Die » Jungfrau«, gleichviel in welchen der angedeuteten Formen sie zur Anwendung kam, machte den Leichnam des Gerichteten völlig unkenntlich, und die Hinrichtung mit derselben erfolgte ganz im geheimen.

Die eiserne Jungfrau scheint aber nicht bloß das Hinrichtungswerkzeug für bevorzugte Stände geblieben zu sein, sondern wurde im Laufe der Zeit auch als Folterinstrument hergerichtet, das sowohl erschreckend und grauenerregend, als quälend und tötend wirkte, je nachdem es gewünscht wurde.

Ein Franzose, welcher unter der Regierung Joseph Bonapartes Aufseher über das Inquisitionsgebäude in Madrid war, erzählte im Jahre 1835, daß sich unter den in jenem Gebäude vorhandenen Marterwerkzeugen auch eine aus Holz und Eisen gemachte Figur befunden habe, welche mater dolorosa (Schmerzensmutter) geheißen und als Werkzeug zum letzten und härtesten Grade der Tortur gedient habe.

»In der Tat« – sagt J. v. Lenau – »war die eiserne Jungfrau ein Werkzeug der Tortur, das durch gleichzeitige Einwirkung auf den Geist wie auf den Körper den festesten Mann zum Wanken bringen konnte.« Im Hintergrunde des dunklen Gewölbes stand einsam und schrecklich das eiserne Bild mit dem bleichen Anlitz ohne Regung – eine entsetzliche Maschine in Menschengestalt, ohne Gefühl, ohne Mitleid, ohne Barmherzigkeit. Geheimnisvoll schweigend stand sie da, geschlossen, ihr furchtbares Innere noch den Blicken des Angeklagten bergend, den man aus dem Kerker des »heimlichen Gerichts« schleppte.

Bis dahin war er standhaft geblieben, vielleicht hatte er nichts einzugestehen, weil er unschuldig war, vielleicht schwieg er, um nicht andere mit in das Verderben zu ziehen! Vielleicht hatten auch Privatrache, Haß und Neid einer mächtigen Person ihn bis zum Kusse der Jungfrau gebracht!

Die Henker entkleideten ihr Opfer und führten es vor die Jungfrau mit der Aufforderung, ihr einen Kuß zu geben.

Sobald der Unglückliche jedoch auf die Foltertür trat, umschlangen ihn die Arme der entsetzlichen Maschine, und ebenso langsam, wie die Gewichte abliefen, drückte sie den nackten Körper gegen die Stacheln und Dolche, welche sichtbar wurden, indem sie auseinanderklappte. Langsam zog sie ihr Opfer an sich, immer näher kamen die Spitzen der aufgeschlagenen Wandungen den zuckenden Gliedmaßen, denn auch die Hälften der eisernen Maschine begannen sich langsam zusammenzuziehen.

Unter der geöffneten Fallklappe rauschte das Wasser und blitzten im Fackelschein die Messer und Schwerter des Abgrundes, über dem der Delinquent schwebte, gehalten von den eisernen Armen der Maschine.

In dieser furchtbaren Lage wurde er wieder zum Geständnis aufgefordert. Blieb er standhaft, so drangen die Dolchspitzen und Stacheln tiefer in sein Fleisch, und zwei furchtbare Spitzen näherten sich seinen Augen, um sich in dieselben langsam einzubohren.

Vielleicht gestand er jetzt, da die Spitzen die Augäpfel bereits berührten, und wurde dann, aus vielen Wunden blutend, von der Maschine befreit, oder er schwieg und gab alsdann seinen Geist im Innern der Maschine auf, deren Stacheln ihm zuletzt durch die Augen in das Gehirn sowie in das Herz und die Organe des Innern drangen.

Dann floß das Blut durch die Riemen und das Loch im Boden der Maschine ab.

Den Leichnam zerstückelten die Henker durch das Hinabwerfen in den messerstarrenden Schacht.

Die eiserne Jungfrau konnte martern und töten, während die übrigen Folterwerkzeuge nur in Ausnahmefällen den Tod herbeiführten.

Wer jedoch verurteilt wurde, die eiserne Jungfrau zu küssen, der war nicht nur der Maschine, sondern auch der Willkür seines Richters übergeben; denn wenn dieser nicht das Zeichen zum Einhalten gab, so erdrückte die Jungfrau ihr Opfer mit eiserner Umarmung und durchbohrte ihm Hirn und Herz.

Wie oft mag wohl die Jungfrau die Vollstreckerin von Privatrache und Haß gewesen, wie oft mögen Unschuldige an ihrem eisernen Busen verblutet sein, während ihr Feind sich an ihren Qualen weidete?

Wer weiß alle die Geheimnisse, welche in den Gewölben der mittelalterlichen Kerker der Inquisition – sowohl in Spanien wie in Italien – geschehen sind?

Ja, die eiserne Jungfrau in den Inquisitionsgewölben von Madrid glich in ihrem Äußeren, wie jener Franzose erzählte, der Jungfrau Maria und wurde deshalb Mater dolorosa – die schmerzensreiche Mutter – genannt.

In Frankreich scheint wiederum die Strafe der Einmauerung ziemlich beliebt gewesen zu sein Die National-Bibliothek zu Paris enthält im XXXIV. Bande der » Collection Doat« eine Rechnung über die Beköstigung von Inquisitionsgefangenen aus dem Jahre 1323 in der lateinischen Originalhandschrift, welche in deutscher Übersetzung lautet:
»– Ausgaben, welche der Magister Jakob de Poloniach, Kustos des Gefängnisses von Carcassonne, auf Geheiß des Herrn Inquisitors für die untengenannten Personen bis zum Tage ihrer Verurteilung gemacht hat.
– Für den Priester Raymund de Fromiger, welcher am Vorabend vom Feste des heiligen Evangelisten Markus Anno 1321 in das Carcassonnesche Gefängnis abgeliefert wurde und zwei Jahre darin blieb, d. h. bis zum Sonntag vor dem genannten Feste des Jahres 1323, wo er verurteilt wurde, per Jahr 12 Frcs. = 24 Frcs.
– Item für den Peter Juliani de Narbona, welcher 305 Tage in besagtem Gefängnis war, bis zum genannten Sonntag, an welchem er verbrannt wurde, per Tag 8 Heller = 10 Frcs., 3 Sous, 4 Heller.
– Item für den Peter Truchal, zu Béziers wohnhaft, welcher 305 Tage im Gefängnis war, bis zum genannten Sonntag, wo er mit der Buße, das Kreuz auf den Kleidern aufgenäht zu tragen, entlassen worden ist, per Tag 8 Heller = 10 Frcs., 3 Sous, 4 Heller.
– Item für den Johann Conille, zu Béziers wohnhaft, welcher 305 Tage im Gefängnis war, bis zum genannten Sonntag, an welchem er verbrannt worden ist, per Tag 8 Heller = 10 Frcs., 3 Sous, 4 Heller.
– Item für den Alioni Veyrero von Secenone, welcher 60 Tage im Gefängnis war, bis zum genannten Sonntag, an welchem er eingemauert wurde, per Tag 8 Heller = 40 Sous.«
Mit dem Begriff des Einmauerns weiß man sich vielfach noch nicht zurechtzufinden. Ihn ganz buchstäblich zu nehmen, geht nicht an, weil ja hier und da die Rede davon ist, daß die »Eingemauerten« weitergelebt haben. Man hilft sich dann so gut es geht und nimmt an, die Strafe der Einmauerung sei oft dadurch verschärft worden, daß man durch eine offengelassene Stelle dem Eingemauerten Speise gereicht habe, um seine Qual zu verlängern. Das ist aber irrig; denn das Wort »einmauern« bedeutet nur: einen auf lebenslang in einen engen Kerker abführen.
Dem obengenannten Alioni Veyrero von Secenone wurde also nach 60tägiger Untersuchungshaft am Sonntag vor St.-Markus-Tag des Jahres 1323 öffentlich bei einem sogenannten Autodafé in der Kirche das Urteil gesprochen und er dann für immer in einen engen Kerker gebracht. So heißt es denn auch in dem Urteil, welches am 16. Dezember 1564 über den Franziskaner-Minoriten Tommaso Fabiano von Mileto im Inquisitionspalaste zu Rom in Gegenwart des Governatore der Stadt und der päpstlichen Referendarien verhängt wurde, wie folgt:
»Du sollst eingemauert werden in einen Platz, der mit vier Mauern umgeben ist, welchen Platz wir dir anweisen werden. Dort sollst du in der Bitternis deines Herzens und mit reichlichen Tränen deine Sünden gegen die heilige Mutterkirche beweinen.« Auch schon im 11. Kapitel der Konzilsbeschlüsse von Toulouse vom Jahre 1229 heißt es von den Ketzern: »Sie sollen in Mauern eingeschlossen werden – in muro includantur – so vorsichtig, daß es ihnen unmöglich ist, andere mit ihrer schlechten Gesinnung anzustecken.« –
»In England« – schreibt Christian Ulrich Grupen in einer 442 Seiten Quart 1754 von ihm gedruckt erschienenen Dissertation » Observatio juris Criminalis de applicatione tormentorum« – »ist das Pressen im Gebrauch, da man, einer Presse gleich, einen Truhen hat, darin legt man den Übeltäter, welcher sich mit Speise und Trank anfüllen muß, und schraubt nach und nach zu. Wer nun in solcher Qual stirbt, erhält seinen Kindern das Vermögen, das sonsten dem König heimfället. Man schraubet zuweilen auch solche Pressen nicht zu, sondern bindet die Zehen des Übeltäters an eine Schnur, zieht solche durch ein Löchlein, und windet sie um eine Säule, oder dreht sie an einen Kerbel, wie die Fuhrleute die Ketten rütteln.«
Die Franzosen hatten nach Grupen 1754 noch folgende Arten der Tortur, die sie Chevalot nannten: 1. eine peinliche Bank oder Treteau, 2. den Esel von dem Corps de Guarde, 3. das Chevalet und 4. einen Dreifuß.
.

Zuweilen kam es vor, daß die Eingekerkerten und Gefolterten sich selbst umbrachten, und daß sie, statt gebrochen an Leib und Seele ins Leben zurückzutreten, es vorzogen, zu sterben. Auch starben viele ohnehin unter der Folter. War letzteres der Fall, so war es Herkommen, daß der Scharfrichter den Hals der Unglücklichen herumgedreht gefunden zu haben behauptete, was dann ein Beweis dafür war, daß der Teufel selbst ihrer Not ein Ende gemacht hatte, um sie am Geständnis zu hindern. Stand es doch sogar in der Henkerpraxis fest, daß, wenn ein wegen Zauberei Angeklagter unter den Qualen der Tortur die Sprache verloren hatte, ihn zu demselben Zwecke der Teufel stumm gemacht habe. So heißt es beispielsweise in einem Protokoll einer zu Wasungen, dem thüringischen Schöppenstedt, vom 22. August 1668 Gefolterten: »Als sie (die Gefolterte) nun eine Weile so gesessen, ist sie bedroht worden, wo sie gutwillig nicht bekannte, daß mit der Tortur fortgefahren werden sollte, auch darauf ein wenig in die Höhe gezogen. Aber als sie etwas – jedoch unvernehmlich – geredet, und man vermeinet, sie würde weiter Aussage tun, bald wieder heruntergelassen worden, hat man vermerkt, daß es nicht richtig um sie sei. Daher der Scharfrichter sie mit danebenstehendem Weine angestrichen.

Als aber befunden, daß das sonst starke Atemholen nachließ, ist sie auf die Erde auf ein Bett gelegt worden, da sie sich noch in etwas geregt und bald gar ausgeblieben und gestorben. Es ist aber derselben, als der Scharfrichter sie erst besehen, der Hals oben im Gelenke ganz entzwei gewesen. Wie es damit hergegangen, kann niemand wissen. Die Tortur hat von früh 8 Uhr bis 10 Uhr und also zwei Stunden gewährt usw. Vermutlich hat der böse Feind ihr den entzweigebrochen, damit sie zu keinem Bekenntnisse kommen sollen« – bemerkt das Protokoll des thüringischen Schöppenstedter!

Auf den hierüber an den Landesherrn erstatteten Bericht reskribiert dieser, der Graf von Henneberg, nicht minder geistreich: »Uns ist aus Eurem Berichte vorgetragen worden, wieweit Ihr mit denen verdächtiger Hexerei halber in Haft sitzenden Personen verfahren und wie Ihr wegen Paul Mopens Weibes, welche bei der Tortur verstorben, des Körpers wegen Verhaltungsbefehl erholen wollen. Dieweil nun Eurem Bericht nach von dem Scharfrichter kein Exzeß in der Tortur begangen usw., auch aus denen bei ihrem Absterben sich ereignenden Umständen und vorhergegangenen Besichtigungen so viel abzunehmen, daß ihr von dem bösen Feind der Hals zerknickt sein muß, als habt Ihr bei so gestalten Sachen den Körper albald hinausschaffen und unter das Gericht einscharren zu lassen.«

Zu den vor der Exekution infolge der Folter Gestorbenen gehörte ein Mann in Möhringen in Württemberg (1662), dem man unter anderem das Geständnis abgemartert hatte, daß er ein von ihm mit einem Mädchen im Ehebruch erzeugtes Kind in Gesellschaft des Mädchens und der Mutter desselben verzehrt habe. Über sein Ableben berichtet der Turmmeister: »Vor seinem Ende tat er zwei unmenschliche Schreie wie ein Ochs. Als man zulief, begehrete er, man solle ihn loslassen, er müsse ersticken, Gott werde ein Zeichen an ihm tun. Dann schlug er wild um sich und riß die Kleider und das Hemd vom Leibe. Bald darauf konnte er nicht mehr reden, bekam ein scheußliches Gesicht, wickelte seinen Mantel zusammen, legte den Kopf darauf und war plötzlich tot.« Als man ihn untersuchte, fand man »sein Genick ganz eingedrückt«. Da das natürlich der Teufel getan, wurde die Leiche auf dem Richtplatz verbrannt.

Eine seltsame Selbstentleibungsgeschichte teilt die Chronik von Thann mit – Selbstentleibung im Hexenturm war etwas sehr häufig Vorkommendes –: Die Hexe Anna Morgin war 1641 zum Tode verurteilt. Der Urteilsvollstreckung zuvorzukommen, bringt ihr der Teufel ein Messer in den Kerker, mittels dessen sie sich zweimal die Kehle durchschneidet. Der Henker findet sie infolgedessen als Leiche vor und schafft den toten Körper aus dem Turm auf den Scheiterhaufen. Schon beginnt die Flamme an der Toten heraufzuzüngeln, als dieselbe laut »Jesus, Maria!« ausruft. Vom Scheiterhaufen herabgenommen, beginnt sie zu beichten, und eröffnet dem Geistlichen, daß sie wirklich tot gewesen sei, aber durch die Gnade der Heiligen Jungfrau, zu deren Ehre sie täglich im Gefängnis einen Rosenkranz gebetet, es erlangt habe, daß sie noch einmal in die Welt zurückkehren durfte, um durch eine offene Beichte die ewige Verdammnis von sich abzuwehren. Nachdem dies geschehen und sie Absolution empfangen, wurde sie dem geschehenen Wunder (oder richtig auf die leichtgläubige Masse berechneten Schwindel) zu Ehren zur Hinrichtung durch das Schwert begnadigt.

In Lothringen entleibten sich binnen zwei Jahren 15 Inquisiten.

Es kam auch vor, daß Verhaftete den Richter zerknirscht um ihren baldigen Tod anflehten. So bat eine eingekerkerte und geständige Engländerin trotz der Abmahnungen des verständigen Geistlichen um den Tod. Auf dem Richtplatze sprach sie laut zu allem Volke: »Wißt, ihr alle, die ihr mich heute sehet, daß ich als Hexe auf mein eigenes Bekenntnis sterbe, und daß ich alle Welt, vor allem aber die Obrigkeit und die Geistlichen von der Schuld an meinem Tode freispreche. Ich nehme sie gänzlich auf mich, mein Blut komme über mich! Und da ich dem Gott des Himmels bald werde Rechenschaft ablegen müssen, so erkläre ich mich so frei von Hexerei wie ein neugeborenes Kind. Da ich aber von einem boshaften Weibe angeklagt, unter dem Namen einer Hexe ins Gefängnis geworfen, von meinem Manne und von meinen Freunden verleugnet ward und keine Hoffnung zur Befreiung aus meiner Haft und zu ehrenvollem Fortleben in der Welt mehr hatte, so leistete ich durch Verlockung des Bösen ein Geständnis, das mir vom Leben hilft, dessen ich überdrüssig bin.« –

Mit kurzen Worten findet man das Torturverfahren in den Folterprotokollen niedergelegt. So heißt es in einem solchen:

»Da man sie dann geblöset, mit einer auf dem rechten Bein aufgesetzten Schraube in die Luft aufgezogen und mit zwei Ruten gestrichen und auf zugesagte gütliche Bekenntnis wieder heruntergelassen und losgeschroben.

Da aber die Aussage zweifelhaft befunden, wurde ihr auch auf das linke Bein eine Schraube gesetzt, etwa ziemlich zugeschroben und sie ein wenig aufgezogen – wieder geschraubt, die Strickleine angesetzt, sie mit hinterrücks gebundenen Händen in die Luft gezogen und mit einer Rute gestrichen. Als sie jedoch, heruntergelassen, alles wieder revozierte (widerrief), wurde sie so lange geschraubt, heraufgezogen und mit Ruten gestrichen, bis sie endlich alles bekannte.«

Ein Zeitgenosse berichtet von einem Gefolterten, man habe »ihm alsbald die Augen verbunden, Beinschrauben angelegt und ihn erbärmlich gemartert, ihn mit anhangenden Beinschrauben auf der Folter gezogen, ihm seinen Leib, Hände und Füße also zerrissen, daß er Gott und die Welt darüber hätte vergessen mögen, wo er nicht durch sonderbare göttliche Stärke und Trost solche Schmerzen und Versuchungen überwunden hätte«.

O. Wächter führt ferner ein Protokoll an, welches lautet:

»Bamberg. Mittwoch, den 20. Juli 1628, ist Anna Beurin, 62 Jahre alt, wegen angegebener Hexerei in der Güte examiniert worden; sie will auf vielfältiges Zureden gar nichts gestehen; könne und wisse nichts: deretwegen mit ihr peinlich prozediert worden; Daumenstock – Gott soll ihr Zeuge sein, sie könne und wisse nichts. Beinschrauben – will ebenmäßig nichts gestehen.

Samstag, den 23. Juli, Bock (d. h. Daumenstock und Beinschrauben zugleich) auf eine Stunde – will nichts fruchten, könne und wisse nichts!«

Im darauffolgenden Jahre gestand die Ärmste infolge neuer Folterqualen schließlich doch, was man von ihr erfahren wollte.

Der damals geltende Rechtsgrundsatz, daß der Beschuldigte freizusprechen sei, wenn er die einmal (nach den Vorschriften eine Stunde lang) angewandte Folter, ohne zu bekennen, aushielt, wurde beim Verbrechen der Zauberei gänzlich außer acht gelassen, und man nannte die Erneuerung der Tortur, wie schon erwähnt, nicht eine Wiederholung, sondern einfach eine Fortsetzung derselben.

Ein berüchtigter Hexenrichter namens Benedikt Carpzow, eine bluttriefende Autorität jener finsteren Zeit, der sich rühmte, die Bibel fünfzig und etliche Male durchgelesen zu haben, ein lutherischer Ketzerriecher, der sich einem Torquemada würdig zur Seite stellt, sagt u. a. Und diese Schandsäule der Menschheit und der Wissenschaft war ein deutscher Professor! – Benedikt Carpzow, Professor der Rechtsgelahrtheit zu Leipzig, den man lange Zeit » den Vater der Kriminalisten« nannte, hat, in seiner fast 50jährigen Amtstätigkeit, wie Oldenburg erzählt, gegen 20 000 Todesurteile, darunter etwa 3000 über Hexen und Zauberer veranlaßt, ein Ruhm, der mit Blut gezeichnet ist. Er verurteilte eben handwerksmäßig Hexen, Zauberer, Ketzer, Ehebrecher usw. zum Tode. Dieser »Vater der Kriminalisten« hat dadurch den Fluch der Menschheit auf sich geladen und seinen Namen für ewige Zeiten gebrandmarkt.:

»Bei diesem schwersten Verbrechen, bei welchem Beibringung von Beweisen so schwer ist, und so verborgene Untaten begangen werden, daß unter Tausenden kaum einer, wie er verdient, gerichtet werden kann, muß man außer der Ordnung verfahren und anders, als bei den übrigen Verbrechen; auch mag dabei die Tortur öfter wiederholt werden, da bei solchen Verbrechen eben wegen ihrer Enormität (Ungeheuerlichkeit) schwere Mittel zur Findung der Wahrheit anzuwenden sind. Namentlich kann bei der Hexerei der Richter auch noch eine härtere Tortur verhängen, besonders da die Hexen durch alle möglichen Teufelsmittel sich gegen die Tortur zu stählen wissen.«

Am 13. Juni des Jahres 1632 war zu Bitterfeld eine der Hexerei angeklagte Frau auf der Folter gestorben, und zwar nach dem amtlichen Protokoll »durch Erwürgung des Teufels«. Jetzt wurde die Frage aufgeworfen, wie die Zutodgemarterte beerdigt werden sollte. Da resolvierte dieser berüchtigte Kriminalist und damalige Assessor des Leipziger Schöppenstuhls wie folgt: »Dieweil aus der gehaltenen gerichtlichen Registratur soviel zu befinden, daß der Teufel bei der Tortur Margareten Sparwitzin so hart zugesetzet, daß sie nicht eine halbe Stunde auf die Leiter gespannet mit großem Geschrei Todes verfahren und ihr Haupt niedergesenket, daß man gesehen, wie sie der Teufel inwendig im Leibe umgebracht. Inmaßen denn auch draus anzunehmen ist, daß es mit ihr nicht richtig gewesen sein muß, weil sie während der Tortur gar nichts, weder ja noch nein geantwortet – so wird der Margareten Sparwitzin toter Körper ohne Gesang und Geläute durch den Scharfrichter oder Abdecker hinausgeschafft und unter den Galgen verscharret.«

Es kam nämlich, wie erwähnt, nicht selten vor, daß Angeschuldigte während des Folterns oder gleich darauf ihren Geist aufgaben, wie auch aus dem Ratsprotokoll der Stadt Offenburg vom 1. Juni 1628 hervorgeht, in welchem es heißt:

»Im stillen Rat. – Nächten nach elf Uhr ist das Wälschen Mägdlein auf dem Stuhl (Hexenstuhl) urplötzlich gestorben, und unangesehen man sie zuvor zum Bekenntnis stark ermahnt, ist sie doch allzeit auf ihrer Unschuld verharret. Diese hat man auch nach zwölf Uhr um Mittag nochmals stark ermahnt, aber vergebens; und hat auch zuvor, ehe man sie darauf (auf den Stuhl) gesetzt, die lange Weidin gesagt: ›Ei, was denkt das Mägdlein, daß es sich nicht ergeben will, und ist doch also!‹ – Ist erkannt, daß man sie unterm Galgen vergrabe.«

Zur Verhängung der zweiten und dritten Tortur waren zwar Anzeichen der Schuld (sogenannte neue Indizien) erforderlich; indes solche waren in Prozessen wegen Zauberei sehr leicht erbracht. Es galt ja schon als Anzeichen der Schuld, wenn die Gemarterte auf der Folter sich auffällig benommen hatte oder Tränen vergießen konnte, obwohl man, wie schon erwähnt, annahm, daß Hexen nicht weinen könnten.

In dem Aushalten der Folter selbst wollte man endlich – dem erwähnten Gesetz, welches Entlassung des Inquisiten nach dreimaligem Bestehen der Folter anordnete, zuwider – ebenfalls ein Anzeichen der Schuld, und zwar den Beweis erblicken, daß der Teufel der gefolterten Person beistehe. Auch begnügte man sich meist nicht mit mehreren Graden der Tortur, sondern folterte weiter, bis schließlich ein Geständnis herausgefoltert war. So hat man im Jahre 1591 in Nördlingen ein Mädchen zweiundzwanzigmal gefoltert, das erst beim dreiundzwanzigstenmal bekannte, was man von ihr zu haben wünschte.

In Baden-Baden quälte man eine Frau zwölfmal auf der Tortur und ließ sie nach dem letzten Akt noch 52 Stunden lang auf dem Hexenstuhl sitzen.

Von einer im Jahre 1629 Gerichteten ist ein Bericht vorhanden, in welchem es heißt:

»Ob sie gleich bei der ersten Marter nichts bekannte, hat man doch, ohne rechtliches Erkenntnis, die Tortur wiederholt und der Scharfrichter ihr die Hände gebunden, die Haare abgeschnitten, sie auf die Leiter gesetzt, Branntwein auf den Kopf gegossen und angezündet, ihr Schwefelfaden unter die Arme und den Hals gebrennet, sie hinten aufwärts mit den Händen bis an die Decken gezogen, so bei drei oder vier Stunden gewähret und sie gehangen, der Scharfrichter aber zum Morgenbrot gegangen, und als er wiederkam, ihr Branntwein auf den Rücken gegossen und angezündet, ihr viele Gewichte auf den Rücken gelegt und sie in die Höhe gezogen; fürder: die beiden großen Fußzehen und beide Daumen zusammengeschraubet, eine Stange durch die Arme gestecket und sie also aufgehänget, da ihr immer eine Ohnmacht nach der anderen zugegangen, die Beine in den Waden geschraubet und die Tortur auf die Fragen unterschiedlich wiederholet. Bei der dritten Tortur mit einer ledernen Peitsche um die Lenden und sonst aufs Blut gehauen, ihr die Daumen und großen Zehen zusammengeschraubet, sie also im Bock sitzenlassen, und waren der Henker und die Gerichtspersonen zum Morgenbrot gegangen von zehn bis ein Uhr, darauf sie abermals mit der Karbatsche jämmerlich zerhauen. Den anderen Tag die Tortur wiederholet.«

Häufig widerriefen die Gefolterten später das ihnen durch die Tortur erpreßte Geständnis. Das nutzte ihnen jedoch nichts. Man folterte sie in höherem Grade und hielt ihnen vor, daß sie nur durch »gütliches Geständnis« dem Feuertod entgehen und zum »Schwert« begnadigt werden könnten.

Trotzdem fanden sich Personen, welche man durch keinerlei Marter zu einem Bekenntnisse zu bringen vermochte, und die man schließlich – allerdings siech und mit zerrissenen Gliedern – freigeben mußte. In diesem Falle mußte der aus dem Kerker Entlassene geloben, sich wegen der erlittenen Untersuchung weder an dem Gerichte noch an dessen Zugehörigen und Dienern in keiner Weise rächen zu wollen; man nannte das Ablegen dieses Gelöbnisses Urfehde schwören.

Beispiele solcher erstaunenswerten Heldinnen sind folgende:

Nach einem Nördlinger Protokoll wurde die Tochter eines Amtmanns von Ulm, welche alte Weiber bei Hexentänzen gesehen haben wollten, siebenmal gefoltert. Da fragte die Ärmste: »ob sie wohl selig werden könne, wenn sie die Unwahrheit gestehe; sie fürchte die Schmerzen und wollte alles getan haben, wessen man sie zeihe; nur könne sie es nicht mit gutem Gewissen sagen«. Und nun begann sie zu gestehen. Beim nächsten Verhör widerrief sie ihre Geständnisse wieder und beharrte auf ihrem Widerruf, obgleich sie noch neunmal gefoltert und bei einem Verhör achtmal auf die Leiter geschnallt wurde.

Von einer gewissen Weitschneiderin, einer vierundsechzigjährigen Frau, welche alle Grade der Folter ertrug, sagt das betreffende Protokoll:

»es war so viel, als hätte man in einen alten Pelz hineingehauen«;

ein anderes Protokoll sagt von einem Mädchen von sechszehn Jahren, das zuletzt aber sich doch ein Bekenntnis erpressen ließ:

»es ist ein Wunder, wie dies junge Blut so lange aushalten kann«.

O. Wächter erzählt von einem Weibe in der Pfalz, das im Jahre 1576 wegen Zauberei angeklagt wurde. Die Folter brachte sie zu Geständnissen, die, nachher widerrufen, bei neuer Folter erneuert wurden. Daraufhin erfolgte das Todesurteil. Das Weib widerrief aber auf dem Wege zur Richtstätte so entschieden, daß trotz aller Befehle des Amtmanns der Scharfrichter die Exekution verweigerte: er müsse doch auch seine Seligkeit bedenken. Endlich – nach vierjähriger Einkerkerung – wurde die Angeklagte entlassen.

Ein Torturprotokoll vom 31. Oktober 1724, welches wir in O. Wächters »Vehmgerichte und Hexenprozesse« ebenfalls finden, über einen Prozeß gegen die in Coesfeld (im ehemaligen Fürstentum Münster) gerichtete Ennecke Förstenees, besagt:

»daß der Untersuchungsrichter Dr. Gogravius, nachdem er die Angeschuldigte vergebens zum gütlichen Bekenntnis aufgefordert, ihr den Befehl der Tortur habe publizieren (bekanntgeben) lassen. Hiernach ließ er zum ersten Grade der Folter schreiten. Der Nachrichter wurde hereingerufen. Derselbe zeigte ihr die Folterwerkzeuge und redete ihr scharf zu, während der Richter ihr die einzelnen Anklagepunkte vorlas. Darauf schritt der Richter zum zweiten Grade der Folterung. Die Angeklagte wurde in die Folterkammer geführt, entblößt und angebunden und über die Anklagepunkte befragt. Sie blieb beständig beim Leugnen. Bei der Anbindung hat Angeklagte fortwährend gerufen und um Gottes Willen begehrt, man möge sie loslassen. Sie wolle gerne sterben und wolle gerne ja sagen, wenn die Herren es nur auf ihr Gewissen nehmen wollten. Und wie selbige beständig beim Leugnen verblieben, ist zum dritten Grad geschritten und sind der Angeklagten die Daumschrauben angelegt worden. Weil sie unter der Tortur immer gerufen, ist ihr das Kapistrum (eine Vorrichtung, welche das Schreien verhinderte), in den Mund gelegt und Applizierung (Anwendung) der Daumschrauben fortgefahren. Obgleich Angeklagte fünfzig Minuten in diesem Grade ausgehalten, ihr auch die Daumschrauben zu verschiedenen Malen versetzt und wieder angeschroben sind, hat sie doch nicht allein nicht bekannt, sondern auch während der peinlichen Frage keine Zähre fallen lassen, sondern nur gerufen: »Ich bin nicht schuldig! O Jesu, gehe mit mir in mein Leiden und stehe mir bei!« Sodann: »Herr Richter! Ich bitte Euch, laßt mich nur unschuldig richten!« Ist also zum vierten Grade geschritten vermittels Anlegung der spanischen Stiefeln. Als aber peinlich Befragte in diesem Grade über dreißig Minuten hartnäckig dem Bekenntnis widerstanden, ungeachtet die spanischen Stiefeln zu verschiedenen Malen versetzt und aufs schärfste wieder angeschroben wurden, auch keine einzige Zähre hat fallen lassen, so hat Dr. Gogravius besorgt, es möchte peinlich Befragte sich vielleicht per maleficium (durch Hexenkunst) unempfindlich gegen die Schmerzen gemacht haben. Darum hat er dem Nachrichter befohlen, dieselbe nochmals entblößen und untersuchen zu lassen, ob vielleicht an verborgenen Stellen ihres Körpers etwas Verdächtiges sich vorfände. Worauf der Nachrichter berichtete, daß er alles aufs genaueste habe untersuchen lassen, aber nichts gefunden sei. Ist also demselben befohlen, abermals die spanischen Stiefeln anzulegen. Dieselbe aber hat die Tat beständig geleugnet und zu verschiedenen Malen gerufen: »O Jesu, ich habe es nicht getan! Wenn ich es getan hätte, so wollte ich gern bekennen. Herr Richter, lasset mich nur unschuldig richten. Ich will gern sterben. Ich bin unschuldig, unschuldig!« Als demnach peinlich Befragte die ihr zum zweitenmal angelegten spanischen Stiefeln abermals über dreißig Minuten hartnäckig überstanden, so zwar, daß sie während der Folterung weder die Farbe im Gesicht veränderte noch eine einzige Zähre hat fallen lassen, auch nicht vermerkt werden konnte, daß sie an Kräften abgenommen oder die Strafe sie geschwächt oder verändert hätte, so fürchtete Dr. Gogravius, der vierte Grad möchte die Angeklagte nicht zum Geständnis bringen und befahl zum fünften Grade zu schreiten. Demgemäß wurde die Angeklagte vorwärts aufgezogen und mit zwei Ruten bis zu dreißig Streichen geschlagen. Als Angeklagte aber zuerst gebunden werden sollte, hat dieselbe begehrt, man möchte sie doch nicht ferner peinigen, mit dem Zusatze: »sie wollte es lieber sagen, daß sie es getan hätte, und sterben unschuldig, wenn sie nur keine Sünde daran täte«. Dieses wiederholte sie mehrmals; inbetreff der ihr vorgehaltenen Artikel aber beharrte sie beim Leugnen. Daher dem Nachrichter befohlen worden, peinlich Befragte rückwärts aufzuziehen. Mit der Aufziehung ist dergestalt verfahren, daß die Arme rückwärts gerade über dem Kopf gestanden, beide Schulterknochen aus ihrer Verbindung gedreht und die Füße eine Spanne weit von der Erde entfernt gewesen sind. Als die Angeklagte ungefähr sechs Minuten also aufgezogen gewesen, hat Dr. Gogravius befohlen, ›sie abermals mit dreißig Streichen zu hauen‹, was dann auch geschehen ist. Peinlich Befragte beharrte aber beim Leugnen. Auch als Dr. Gogravius zu zweien Malen, jedesmal zu ungefähr acht Schlägen, die Korden anschlagen ließ, hat sie nur gerufen: ›Ich habe es nicht getan!‹ Ferner auch, obwohl die Korden zum drittenmal mit ungefähr zehn Schlägen angeschlagen und ihr außerdem die bisherigen Folterwerkzeuge wieder angelegt sind, dergestalt, daß dieselbe fast unerträglich geschienen, hat dieselbe doch über dreißig Minuten diesen fünften Grad ebenso unbeweglich wie die vier vorhergegangenen überstanden, ohne zu bekennen.

Wie nun Dr. Gogravius, diese Schandsäule der menschlichen Gesellschaft, dafür halten mußte, daß die erkannte Tortur gehörig ausgeführt, gleichwie dann der Nachrichter mitteilte, daß nach seinem Dafürhalten peinlich Befragte die Folterung nicht länger werde ausstehen können, so hat Dr. Gogravius dieselbe wieder abnehmen und losbinden lassen und dem Scharfrichter befohlen, der Gefolterten die Glieder wieder einzusetzen und bis zu ihrer völligen Genesung zu verpflegen.«

Nach einem Protokoll vom folgenden Tage brachte sie der Scharfrichter zum Geständnis.

Gestanden die Opfer nicht in vollem Umfange, so wurden auch Zeugen schlimmster Sorte herangezogen, wie Diebe, Meineidige usw. Dann gab wohl der eine an, daß nach einem Wortwechsel mit der Angeklagten ihm ein Stück Vieh erkrankt sei; ein anderer wollte sie abends im Garten gesehen haben, wie sie plötzlich verschwunden und gleich darauf in Gestalt einer Katze in eine Bodenluke gekrochen sei und dergleichen mehr. Hatte man aber bei der Haussuchung etwa ein Salbentöpfchen oder dergleichen gefunden, so stand es sehr schlimm um die Angeklagte. Erfolgten die Antworten nicht nach Wunsch, so wurde sie zurück in das »Loch« geführt, um sie » mürber« zu machen. Zu den leiblichen Qualen kamen geistige. Die Angeklagte wurde mit den Qualen der Hölle bedroht, wenn sie länger leugne. Dagegen sagte man ihr Milderung der Strafe, ja selbst Straflosigkeit zu, wenn sie die Wahrheit, d. h. das, was man von ihr zu hören begehrte, sage. »Ich gelobe dir«, sagte der Richter, »daß ich dich, so du gestehst, nicht verurteilen will.« – Bei dem Schlußverfahren trat dann dieser ab, und ein anderer Hexenrichter sprach die Verurteilung aus.

Nur aus den Akten der Prozesse selbst vermag man zu erkennen, bis zu welcher Verzweiflung die Unglücklichen durch die Folterqual getrieben wurden und wie sich diese Qual in ihnen aussprach.

Da lesen wir z. B. aus den Hexenprozeßakten vom Jahre 1658, welche der Land- und Stadtrichter Rautert 1827 zu Essen veröffentlicht hat, wie ein angeblich als Hexe gefoltertes Weib am 23. Juni 1658 flehentlich bittet, man möchte sie mit weiteren Tormenten verschonen, denn sie wüßte nichts mehr, sie sollten ihr nur abhelfen (von der Folter), wie sie aber, weil sie ihre Komplizes nicht vollständig angegeben zu haben schien, am 3. Juli nochmals gefoltert und zur Nennung der Namen gebracht, worauf sie bittet, man möge ihr das vorige Gebet wieder vorlesen, wie dann geschehen, da sie abermals mitgebetet und dem Teufel abgesagt, bittend, man sollte sie nun nicht lange mehr aufhalten und ihr bald davonhelfen und ein Vaterunser für sie beten, welche Bitte sie dann nach geschehener Konfrontation mit einer von ihr angegebenen Person nochmals wiederholt; wie sie dann am 4. Juli, als ihr für den folgenden Tag die Hinrichtung mit dem Schwert angekündigt wird, »mit gefalteten Händen« nochmals bittet, »sie wäre eine Sünderin, man sollte nur morgen mit ihr fortfahren und helfen, daß ihre Seele zu Gott kommen möchte, auch allesamt ein Vaterunser für sie beten«. Da sehen wir also ein frommes, gottergebenes Weib, das nach allen Qualen des Leibes und der Seele, die ihm angetan waren, die Qual und Schmach der öffentlichen Hinrichtung gegenüber dem, was sie unter den Händen ihrer Peiniger erlitt, als Erlösung ansah. Und diese fromme gottergebene Frau war durch die Folter soweit gebracht worden, daß sie andre, die ebenso unschuldig waren als sie selbst, als Mitschuldige bezeichnete und diese Angabe mit Anrufung des göttlichen Namens im Angesichte des Todes beteuerte. »Daher«, bemerkt Soldan, »klingt es wie ein Hohn der Hölle, wenn wir lesen, daß der Unglücklichen noch unmittelbar vor der Hinrichtung vom Gericht »ihrer vorigen Konfession halber zu Gemüte geführt ward, daß, wenn sie den einen oder anderen aus Haß oder Neid denunziert hätte, sie solches anjetzo andeuten und ihrer Seele nicht zu kurz tun sollte«.

siehe Bildunterschrift

Das Fußbrett.

siehe Bildunterschrift

Der Block. Die Folter- und Marterwerkzeuge des Nationalmuseums zu München in ihrer Anwendung.

Vielfach trat durch die Folterqualen, Kerkermartern und Seelenpein bei den Unglücklichen völlige Geistesumnachtung ein.

Scheußlich folterte man auch in England, und die Geschichte hat uns viele Beispiele über das dortige Verfahren aufbewahrt. So die Schilderung des Schicksals des Majors Strangeways.

Derselbe war im Jahre 1658 angeklagt, seinen Schwager ermordet zu haben. Als die Leiche des Umgebrachten von der Totenschauer-Jury besichtigt wurde, mußte Strangeways den Leichnam bei der Hand fassen und dessen Wunden berühren. In jener Zeit war nämlich der Aberglaube noch allgemein verbreitet, daß die Wunden eines Erschlagenen wieder frisch zu bluten anfingen, wenn die Hand des Mörders sich ihnen nähere. Strangeways tat es, aber – seltsame Inkonsequenz der Richter! – obgleich die Wunden bei der Berührung nicht bluteten, wurde der Angeklagte doch dem Verhörrichter überwiesen, während man anderenfalls ihn sofort für schuldig erachtet haben würde.

Vor Gericht verweigerte Strangeways jede Aussage und machte auch gar kein Hehl aus seinen Beweggründen hierzu.

Wenn er seine Schuld nicht bekannte, konnte man ihn wohl zu Tode martern, aber nicht verurteilen; wenn er aber nicht verurteilt wurde, behielt er die freie Verfügung über sein Vermögen, das sonst dem Fiskus verfiel. Wurde sein Tod auch doppelt qualvoll, so wollte er seinen Angehörigen doch retten, was zu retten war. Die Androhung der »harten und strengen Strafe« der Preßfolter erwies sich demnach als wirkungslos. Die Leser wissen, worin diese bestand.

Diesmal aber kam noch ein Umstand hinzu, der uns zeigt, wie auch die barbarischsten Exekutionen einem »gefühlvollen« Henker immer noch die Möglichkeit gewähren, seinem Opfer »gut« zu sein. Schon seit längerer Zeit war es gebräuchlich, dem zur Aufnahme der Eisenlast auf den Boden hingestreckten Delinquenten einen dreikantigen Holzkeil unterzulegen, damit dessen Schärfe ihm das Rückgrat breche und so der Tod schneller eintrete. Dieser Akt mitleidiger Barbarei wurde bei Strangeways nicht verübt; die Henker erwiesen sich aber auch an ihm nicht als gefühllose Unmenschen. Sie legten ihm nämlich die Eisen- und Steinstücke dermaßen kreuzweise über die Brust, daß zwei von ihnen sich darauf setzen und so den Gewichtstücken mit ihrem eigenen Körpergewicht Nachdruck geben konnten. Dennoch dauerte der Todeskampf Strangeways acht bis zehn Minuten. Der schmählich zerquetschte Leichnam mit dem fürchterlich entstellten Antlitz wurde dann öffentlich zur Schau gestellt. Und das sollte dazu helfen, im Volke edlere Gefühle zu pflegen! Schuldig wird Strangeways wohl gewesen sein; aber überführt war er des ihm zur Last gelegten Verbrechens nicht; und wenn die Beschauer seiner Reste sich nun noch obendrein sagen mußten: was ihm den Starkmut gegeben habe, so Unsägliches zu dulden, sei nur die Anhänglichkeit und Fürsorge für seine Familie gewesen?!

Im Jahre 1726 wurde ein gewisser Burnworth zu Kingston wegen Mordes vor Gericht gestellt. Er weigerte sich, zu reden, auch nach der dann üblichen Bedrohung mit der »harten und strengen Strafe«, und diese wurde demzufolge vollzogen. Sieben Viertelstunden lang blieb er lebendig und willensstark unter einem Gewicht von vier Zentnern. Dann bat er um Barmherzigkeit. Die Last wurde ihm abgenommen. Vor den Richter geführt, erklärte er sich steif und fest für schuldlos. Damit war die Frucht seiner Zählebigkeit und seiner Standhaftigkeit wieder verscherzt: er wurde zum Tode verurteilt und gehängt.

Es währte aber noch ein halbes Jahrhundert nach Burnworths Tode, bis die Preßfolter abgeschafft wurde. Mittlerweile erstarkte freilich doch der Wunsch, es möge zu dem Zwecke, dem sie dienen sollte, ein vernunftgemäßeres und menschlicheres Mittel gefunden werden. Schon bei Burnworth hatte man, bevor man ihn der Preßfolter überantwortete, das gelindere Mittel der Daumschrauben versucht, allein umsonst; aber erst acht Jahre später, im Jahre 1734, kam John Durant als Vorbote einer besseren Zeit, indem man es bei ihm mit den Daumschrauben bewenden ließ und von da ab in dem Stillschweigen vor dem Richter nur eine Ableugnung der Schuld sah, die dann anderweitig dargetan werden müsse, wenn die Anklage überhaupt aufrechterhalten werden solle. Dieser John Durant war taub und des Lesens unkundig, und es spielte sich mit ihm im öffentlichen Gerichtshofe zu London folgende Szene ab:

Richter: »Wenn er hartnäckig bleibt, muß er unter die Preßfolter.«

Gerichtsnuntius ( dem Angeklagten ins Ohr schreiend): »Der Richter sagt, daß Ihr unter die Preßfolter müßt, wenn Ihr nicht hören wollt.«

Angeklagter: »He?«

Richter: »Verleset das Gesetz, laßt ihm aber erst vom Exekutor die Daumen binden!«

Der Exekutor bindet die Daumen mit einer Schnur zusammen und zieht letztere mit Hilfe eines Gerichtsdieners fest an.

Gefangener: »Mein lieber Herr, ich bin bei Gott stocktaub.«

Exekutor: »Schuldig oder nichtschuldig?«

Gefangener: »Mein liebster, süßer, kostbarer Herr, ich bin taub, wahrhaftig; taub schon seit zehn Jahren.«

Exekutor: »Schuldig oder nichtschuldig?«

Richter: »Zieht ein bißchen kräftiger an!

· · · · · · · · · ·

So, nun laßt nach und gebt ihm einige Bedenkzeit; macht ihm aber begreiflich, was ihm bevorsteht, wenn er in seinem Eigensinn verharrt; wir dürfen uns hier nicht zum Narren halten lassen.«

Hierauf wurde der Angeklagte abgeführt, nach fünf Minuten aber wieder hereingebracht. Er erklärte sich für nichtschuldig und wurde dann entlassen.

Nachdem die weltlichen Gerichte das Verbrechen der Zauberei ausschließlich vor ihr Forum gezogen hatten, findet man hier nun sogenannte Hexenkommissionen, Hexenausschüsse, deren Aufgabe es war, die Hexen und Zauberer aufzuspüren und zur Anzeige zu bringen. Da die Mitglieder dieser Ausschüsse für die Anzeige und Anklage der Hexen sowie für deren Bewachung während der Haft aus dem Vermögen derselben reichliche Vergütung erhielten, so suchten sie natürlich überall Hexen und Zauberer zu entdecken. In einem im Jahre 1590 abgegebenen Rechtsgutachten führt hierauf bezüglich der Stadtschreiber Paul Majer zu Nördlingen aus: »daß es allerdings sonst wohl bedenklich sei, auf bloßes Angeben anderer Gefangenen gegen jemanden peinlich zu prozedieren, aber bei so schrecklicher Tat, als die Zauberei, sei es ein probater Grund, nach den bezichtigten Personen zu greifen und sie der peinlichen Frage zu unterziehen. Denn das Unholdenwerk werde für gewöhnlich bei Nacht in der Finsternis geübt und könne daher nur durch heilsame Tortur ans Licht gebracht werden.« Auch das Scheusal Carpzow spricht sich so aus, wie auch Nikolaus von Bockenem, welcher klarzumachen sucht, daß man es im Punkte der Hexerei mit den Tortualanzeigen ja nicht so genau nehmen möge, als dieses sonst wohl in Kriminalsachen geschehen müsse.

Über die Tätigkeit der Geistlichen im Hexenprozeßverfahren bemerkt Soldan: »Es lag in der Natur der Sache, daß bei der steten Beziehung der Hexerei auf theologische Fragen der Geistlichkeit auch da, wo ihr die richterliche Entscheidung entzogen war, ein großer Einfluß blieb.« Der Beichtvater oder Seelsorger war zuweilen in beständigem Rapport mit den weltlichen Inquiranten. So fand sich z. B. in einem burgfriedbergischen Prozesse vom Jahre 1665 der protestantische Inspektor fast Tag für Tag in dem Kerker einer Inquisitin ein, bestürmte sie mit Schrecken und Hoffnung und arbeitete dem Richter vor, indem er Geständnisse erwirkte und neue Indizien eruierte (Beschuldigungen herausbrachte). Sein den Gerichtsakten fast immer um einen Schritt vorlaufendes Privatprotokoll wurde dem Richter regelmäßig kommuniziert (zugestellt) und, als zuletzt die Akten an die Juristenfakultät zu Straßburg versendet wurden, denselben beigelegt. Die Fakultät belobte den Eifer des Mannes und drückte den frommen Wunsch aus, daß überall beide brachia in dieser Weise zur Ausrottung des Hexenlasters »kooperieren« möchten. Jesuitische Beichtväter zu Würzburg, Bamberg und anderwärts haben an die Gerichte stets berichtet, ob die Verurteilten hinsichtlich der denunzierten Mitschuldigen bis zum letzten Augenblick bei ihren Angaben geblieben sind oder nicht, und von diesen Berichten hing die Verbreitung oder Beschränkung einer Verfolgung wesentlich ab. – In der evangelischen Kirche trat in der Regel der Verkehr der Seelsorger erst ein, wenn über dieselben das »Schuldig« bereits ausgesprochen war. Indessen sind zahllose Hexen verbrannt worden, ohne vom Tage der Einziehung an einen Geistlichen gesehen zu haben. In unzähligen andern Fällen haben sich die Geistlichen der Verhafteten angenommen, auf eine humanere Behandlung derselben hingewirkt, die Nichtigkeit der gegen die Angeklagten vorgebrachten Indizien und Zeugenaussagen nachgewiesen und überhaupt der Hexenverfolgung entgegengearbeitet, so in Eßlingen, selbst in Kundgebungen der hessischen Prediger auf den Generalsynoden Gesamthessens in den Jahren 1568-1582. In vielen Orten lagen die Geistlichen in ähnlichem Sinne mit den Gerichten in fortwährendem Kampfe und dachten menschlicher und aufgeklärter als die Richter. Die scheußliche Brennerei zu Nördlingen wurde im Jahre 1590 trotz mehrerer Strafpredigten begonnen, in denen darüber der dasige Superintendent den Magistrat öffentlich abkanzelte. Noch im Jahre 1674 erkühnte sich sogar der Amtmann zu Tambach in einem an den Herzog zu Gotha erstatteten Bericht es auszusprechen, daß man die Geistlichen von jeder Einwirkung auf die Hexenprozesse (z. B. durch Einziehung von Zeugnissen über die Inhaftierten) fernhalten müsse, indem sie denselben nur allzugern die günstigsten Zeugnisse zu geben und sogar auf die Zeugen einzuwirken pflegten, weshalb man fernerhin in Inquisitionssachen »vorsichtiger« (d. h. brutaler) vorgehen müsse. »Denn«, fährt der famose Amtmann fort, »ich habe auch in Nachdenken und Betrachtung gezogen, daß die Geistlichen, weil sie zum Teil gern nach dem Äußerlichen judizieren, welches bei sotanen (des Satanas) heimlichem verborgenem Reich, da die Heuchelei und Gleisnerei sehr groß, und, wie man allhier genugsam erfahren, solche Hexenleute mit Kirchengehen, Singen, Beten, Nießung des heiligen Abendmahls die fleißigsten und sonst dem Nächsten ganz gern behilflich seien, sich nicht tun lassen will, auch davon nichts wissen wollen, daß sie dergleichen Zuhörer in ihren anvertrauten Kirchen haben, solche guten Zeugnisse ausstellen, welche hernach den Prozeß in dem Kurs heilsamer Justiz hindern und hemmen, zumalen wenn es zur Defension (Verteidigung) kommt.« Damit stellt der verbohrte Richter, ohne es zu wollen, sich ein testimonium paupertatis, den Geistlichen Thüringens dagegen ein Ehrenzeugnis aus. Es sind auch Fälle vorgekommen, in denen gewissenhafte Beichtväter offenbare Widersprüche und Fehler in den Protokollen nachwiesen. – Und was taten die Richter? Sie untersagten den Geistlichen, die Gefangenen ferner zu besuchen, und ließen diese eiligst mit dem Schwert hinrichten. Und warum das? Sie wollten die Schande nicht haben, einen Unschuldigen gefoltert und verurteilt zu haben. Dagegen war für Kalvin und die puritanischen Geistlichen der Fanatismus der Hexenverfolgung charakteristisch.

Andererseits lockten und schreckten hartherzige Priester die armen Gefangenen. Einzelne Beichtväter im 17. Jahrhundert spielten die Inquisitoren und versagten selbst zuweilen den geistlichen Trost, Beichte und Abendmahl, folterten sonach auf ihre Weise.

Als Beispiel seltener Standhaftigkeit geben wir noch folgende gerichtliche Tatsache aus einem Falle, in welchem es die Angeschuldigte durch übermenschliches Ertragen der ärgsten Marter dahin brachte, daß nur die Landesverweisung als außerordentliche Strafe über sie verhängt werden konnte.

»Insonderheit saget testis 2. Philipp Wagner, der Richter selbsten, ad 2. art. O Maderin gleich, bey der ersten Marter nichts bekennet, habe man doch ohne rechtliches Erkennen die Tortur wiederholet, und der Schapffrichter ihr die Hände gebunden usw.« – kurz alle uns bekannten Arten des Folterns ausgeführt.

»Bey der dritten Tortur, so der von Dreißigacker verrichtet, seye es ärger zugegangen, als der sie mit einer ledernen Peitschen umb die Lenden, und sonst gehauen, daß das Blut durchs Hembde gedrungen, art. 14. 15. 16. Ferner sie auffgezogen, ad art. 15 ihr die Daumen und große Zehen zusammengeschraubet, sie also im Bock sitzen lassen, und waren der Henker neben denen Gerichtspersonen zum Morgenbrodt gangen, ungefehr vor Mittage, daß auch ein benachbarter Beamdter zu Zeugen kommen und gesagt, warumb man so unbarmhertzig mit den Leuten umbginge, man hatte zu Neustadt davon gesagt, daß die zu Poeßneck (in Thüringen) so unbarmhertzig weren, art. 17. Darauff sie abermal mit der Carbatschen jämmerlich zerhauen, und seye es hierbey ersten Tages verblieben, art. 18. den anderen Tag, were man noch einmal mit ihr durchgegangen, Tortur hatte bisweilen mit der Peitschen zugehauen, aber nicht so sehr wie den vorigen Tag, es were ein abscheulich Werck gewesen, art. 19. Diesem Zeugen stimmet in den meisten Punkten bei 4. testis. Christoph Rhol, auch Richter usw. Urtheil wegen zu harter Tortur aus dem Jahre 1629.«

Die Angeschuldigten gestanden oft auf der Folter Dinge, die sich im Prozesse selbst als Unwahrheiten und Unsinnigkeiten erwiesen, und die dennoch von den Gerichten als bare Münze zur Begründung des Todesurteils hingenommen wurden. So sagte in einer Fuldaischen Prozeßverhandlung die »alte Bröllin«, 1. sie habe eins der ungetauften Kinder der Witwe des Dr. Hector zu ihrer »Salb oder Schmier« gebraucht, und doch hatte die Witwe Hector niemals ein totes Kind zur Welt gebracht oder war eins ihrer Kinder vor der Taufe gestorben, 2. sie habe ihren ersten Mann »gesterbt«, d. h. durch Zauberei getötet, und doch war im ganzen Stift bekannt, daß dieser vor fünf Jahren durch einen mit Weinfässern beladenen Wagen ums Leben gekommen. Sie wurde dennoch zum Tode verurteilt. In einem anderen Fuldaischen Hexenprozesse bekannte Kurt Lösers Weib von Langenbieber während der Tortur, daß sie ihre beiden Kinder durch Zauberei ums Leben gebracht und dem Hans Bleuel einen Schimmel »gesterbt« habe, und doch lebten ihre Kinder noch und dem Bleuel war kein Schimmel gestorben. In einem ferneren Fuldaischen Prozesse gestand die Braunschweigerin von Margarethenhaun, daß sie den Wirt Heinz Vogel daselbst »gesterbt« habe, und doch lebte der Wirt und stand sogar leibhaftig vor dem Gericht, als diese falsche Urgicht vor der Exekution vorgelesen wurde.

Es ist unmöglich, alle die Marterwerkzeuge zu beschreiben, sowie den Grad der Marter, welche durch die »Daumschrauben«, »spanischen Stiefeln«, den »gespickten Hasen«, die »Leiter« und mittels Schwefel oder brennenden Spiritus usw. verübt wurden; wer jemals solche Folterinstrumente gesehen, wird begreifen, daß durch ihre Anwendung jedes Geständnis zu erlangen war. Hatte man doch zur größeren Bequemlichkeit sogar in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts ein eigenes Formular verfaßt für diese Hexenverhöre, welches den Titel führte: »Fragstuckg auf alle Articul, in welchen die Hexen und Unholden auf das allerbequemest mögen Examinirt werden.«

War eine »Hexe« vor Gericht geschleppt, so war ihr einziger Trost: der Tod, der sie von der Qual der Folter und unzähligen anderen entsetzlichen Peinigungen bewahren konnte. Diesen Trost konnte sie sich aber nur durch ein solches Geständnis sichern, wie es der Hexenrichter haben wollte. Daher erzählt der Menschenfreund Friedr. v. Spee, wie die Angeklagten immer darauf bedacht waren, unwahre, aber wahrscheinlich aussehende Geständnisse vorzubringen, um der Folter zu entgehen. Viele befragten ihn, wie sie wohl gegen sich und andere lügen dürften.

»Wehe der Armen«, ruft der edle Spee aus, »welche einmal ihren Fuß in die Folterkammer gesetzt hat! Sie wird ihn nicht wieder herausziehen, bevor sie alles nur Denkbare gestanden hat. Häufig dachte ich bei mir: daß wir nicht auch Zauberer sind, davon sei die Ursache allein die, daß die Folter nicht auch an uns kam, und es ist sehr wahr, was neulich der Inquisitor eines großen Fürsten zu prahlen wagte, daß, wenn unter seine Hände und Tortur der Papst fallen sollte, ganz gewiß auch er sich als Zauberer bekennen würde. Das gleiche würde ich tun, das gleiche alle anderen, vielleicht wenige starke Naturen ausgenommen.«


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