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6.
Blicke in den Spiegel der Hexenhinrichtungen

»Die den Holzstoß für nichts
Schlimmeres bestiegen.«

Schiller.

»Wo des Weltherrn Szepter dem Inquisitor
Schürte den Holzstoß.«

v. Platen.

Völlige Freisprechung in Hexenprozessen sollte nach dem Hexenhammer nicht erteilt werden, sondern bloß Absolution von der Instanz. Und diese Maxime befolgte gewöhnlich auch der weltliche Richter. Der Losgesprochene wäre mit seinen zerfolterten Gliedern und seinem verkümmerten Leibe ja ein wandelnder Ankläger für die Obrigkeit gewesen. Sah man sich aber doch einmal genötigt, einen oder eine Angeschuldigte freizugeben, so mußten sie vorher Urfehde schwören, d. h. sie mußten geloben, sich wegen der erlittenen Haft usw. an der Obrigkeit nicht rächen zu wollen. Eine solche 1562 zu Eßlingen ausgestellte Urfehde dreier Frauen ist die folgende:

»Ihr drei Weiber, nachdem ihr samt und sonders in die Fronfeste und das Gefängnis des Rates zu Eßlingen gekommen seid aus wohlbefugten Ursachen, weil ihr euch lange Zeit her in mancherlei Weg bösverdächtig und argwöhnisch gemacht habt, so daß der Rat wohl befugt gewesen wäre, mehr strenglich mit euch zu handlen: will er doch diesmal, angesehen euer selbst Bitten und euer Verwandten und Freunde vielfältig Ansuchen mit der erlittenen Turmstrafe ein Begnügen haben und euch alle drei, doch auf euer künftiges Wohlverhalten, samt und sonders solchen Gefängnisses in Gnaden erlassen; dergestalt jedoch, daß ihr euch zu allen Zeiten eures Lebens in diesen bösen Verdacht der fahrenden Frauen, Hexen und Unholde nie mehr, weder mit Reden, Gedanken und Werken noch sonst in anderer Weise öffentlich oder heimlich begeben, sondern christlich und gottesfürchtig leben wollt. Auch sollt ihr schwören, daß ihr weder durch euch selbst noch durch jemand anders von euretwegen eurer Gefangenschaft und was euch darin begegnet, gegen den Rat, dessen Zugehörige und Diener, auch gegen männiglich, so zu eurer gefänglichen Erziehung Rat, Hilfe und Fürschub tat, mit Worten oder Werken ahnden oder rächen wollt, weder vor weltlichen noch vor geistlichen Gerichten.«

Gewöhnlich wurden Freigelassene auch noch mit einer Geldstrafe belegt und sie einer gewissen Beaufsichtigung unterworfen, ihnen auch wohl der Besuch der Kirche untersagt, oder wenn ihnen der Besuch der Kirche gestattet wurde, mußten sie auf einem abgesonderten Platze sitzen. Selbst im eigenen Hause sollten sie in einem besonderen Gemache leben. Häufig aber wurden sie aus ihrer Heimat verwiesen und in vielen Fällen hinausgepeitscht; man sperrte sie auch ins Findehaus oder ins Spinnhaus ein. Das Günstigste für Freigesprochene war noch öffentliche Kirchenbuße.

Die hessische Heldin Katharina Lips aus Betziesdorf wurde nach Ausstellung der nachstehenden Urfehde aus dem Hexenturm zu Marburg entlassen:

»Ich, Katharina, Dietrich Lipsen Hausfrau, Schulmeisters zu Betziesdorf, urkunde hiermit: Als in der durchlauchtigen usw. unserer gnädigen Fürstin gefänglichen Haft allhier auf'm Schloß ich wegen angegebenen Zaubereiverdachts geraten, auch von Ihrer Durchlaucht fiscali am hochnotpeinlichen Halsgericht hierselbst deswegen besprochen und nach geführtem langen peinlichen Prozeß endlich Bescheid erteilt worden, daß gegen genugsame Kaution, da man inskünftige eine mehrere Anzeigen und Verdacht des Zaubereilasters gegen mich in Erkundigung bringen würde, mich jederzeit mit dem Leibe wieder zu sistieren, ich für diesmal gegen gewöhnliche Urfehde und Erstattung der Unkosten ab instantia zu absolvieren und den gefänglichen Haften zu entlassen sei; daß demnach mit Hand gegebener Treue an Eides Statt angelobt und versprochen habe, auch hiermit angelobe und verspreche, nicht allein die aufgegangenen Unkosten unverlangt zu bezahlen, und dieser gefänglichen Haften und was mir darinnen begegnet, weder an Ihrer Durchlaucht noch deren Bedienten oder anderen deren Untertanen in keinem Wege zu rächen oder zu ahnden, sondern auch, da inskünftig eine mehrere Anzeige oder Verdacht erwähnten Lasters halber in Erkundigung sich finden würde, mich jederzeit auf Erfordern, mit dem Leibe zu sistieren oder Ihrer Durchlaucht höchstgedacht mit allem dem Meinigen verfallen zu sein, gestatt' ich dann deswegen, weilen ich keinen Bürgen aufbringen zu können, alle und jede meine gegenwärtigen und zukünftigen Habe und Güter, wie die Namen haben oder anzutreffen sein mögen, zu speziellen und gewissen Unterpfand hiermit eingesetzt und allen und jeden mich dagegen schützenden Benefizien und Guttaten, der Rechte und Gewohnheiten wohl erinnernd renunziert, auch den edlen, festen und hochgelehrten Herrn Jakob Blankenheim, fürstlichen Oberschultheiß allhier mit Fleiß erbeten, daß er diesen Kautionsschein und Urfehde meinetwegen eigenhändig unterschrieben und sein gewöhnliches Amtssiegel aufgedrücket hat, doch Ihrer Durchlaucht, seinem Amt, ihm und den Seinigen ohne Schaden. So geschehen zu Marburg, den 4. Mai Anno 1672.«

Die verdammenden Sentenzen (Richtersprüche) des geistlichen Gerichts sprachen die Schuld und die kirchlichen Büßungen aus, verordneten die Abschwörung der Ketzerei, verhängten, wenn der Fall sich zur besonderen Milde eignete, Kerkerstrafe auf Lebenszeit oder übergaben, was das gewöhnlichste war, den Schuldigen an den weltlichen Arm. Geschah dies einem Geistlichen, so mußte er vorher seines Amtes entsetzt werden. Der weltliche Arm bestrafte mit dem Tode.

Die gewöhnliche Strafe war der Feuertod. Als eine Milderung für die Bußfertigen galt Enthauptung oder Erdrosselung vor dem Verbrennen, als Verschärfung In einem St. Gallener Urteil aus dem Jahre 1691 heißt es: »Auf solche verlesene und von dem armen Mensch bekannte schwere Verbrechen ist mit Urtel und Recht erkannt, daß sie in die Schranken geführt, daselbst ihr die rechte Hand abgehauen, hernach auf einen Karren gesetzt, auf den Richtplatz gezogen, auf eine Leiter gelegt, angebunden, mit aufrechtem Angesicht auf den Scheiterhaufen geworfen und also lebendig zu Staub und Asche verbrannt werde.«
In einem anderen St. Gallener Urteil von 1604 heißt es, »daß die Frau vor das Rathaus geführt, ihr die Urgicht vorgelesen und folgendes dem Nachrichter befohlen werde, der solle ihr davor ihre Hände zusammenbinden und auf die gewöhnliche Richtstatt führen und ihr auf derselben die linke Hand abschlagen, und folgens ihr einen Pulversack an ihren Hals hängen, demnach an einen Pfahl binden, mit Holz umgeben und lebendig verbrennen«.
dagegen das Schleifen nach dem Richtplatz, wobei von Zeit zu Zeit auf dem Wege angehalten und dem Verurteilten Stücke Fleisch mit glühenden Zangen, ihnen auch mit einem einer Spinne ähnlichen, glühend gemachten Instrument, welches den Namen » Spinne« führte, beide Brüste ausgerissen oder ihnen beide Hände abgehauen wurden. Mehrere Exemplare solcher »Spinnen« befinden sich im Nürnberger Museum.

Der Verurteilte wurde meist unter Bedeckung bewaffneter Reiter und Musketiere auf den Richtplatz geführt oder geschleift, wo dann die Urgicht vorgelesen wurde. Eine 1662 in Eßlingen zur Veröffentlichung der Urgicht und des Urteils gebrauchte Einleitung lautete:

»Es sollen billig erschrecken und mit stillschweigender Verwunderung aller Zuseher auf diesem traurigen Schauplatz anhören und zu Gemüt ziehen, was der von Gott in die Höllenglut verstoßene Mord und Lügengeist in den Kindern des Unglaubens wirkt und zu was für einem harten, grausamen Mord und anderen Untaten er sie zum Verderben ihrer armen Seele anführt. Welchergestalt die erschrecklichen, himmelschreienden und stummen Sünden der Zauberei und Sodomiterei vielerorten überhand genommen und wie der Krebs hochschädlicherweise um sich gefressen, das bezeugt die tägliche, höchst traurige Erfahrung. Daher muß von einer christlichen Obrigkeit auch beizeiten durch harte und exemplarische Bestrafung solchen seelenverderblichen Unheil- und Greueltaten vorgebeugt werden. Unter denjenigen Tugenden, die den Regenten und Obrigkeiten wohl anstehen, die Schärfe, die sie gegen die Bösen und Lasterhaften anwenden will usw.«

Hierauf erfolgte sodann die Hinrichtung des Verurteilten, in der Regel »Einäscherung In Schwaben und in der Schweiz kam es vor, daß man dem Verurteilten zur Abkürzung des Feuertodes auf dem Scheiterhaufen Pulversäcke oder einen Pechbesen anhing.«.

Wie man Hexen hinrichtete, darüber gibt u. a. C. Kiesewetter nach Akten folgende Schilderung:

Im Jahre 1687 saßen zu Arendsee drei Weibspersonen eingekerkert, welchen man alle Verbrechen schuld gab, die gewöhnlich den Hexen imputiert werden, als Teufelsbündnis und Teufelsbuhlschaft, Besuch der Sabbate, magische Schädigung von Menschen und Vieh usw. Nach gelinder Tortur sagte die »Katharine« gütlich aus, daß sie ihre Tochter Ilse in ihre Mysterien eingeweiht und derselben einen Buhlgeist verschafft habe.

Ilse hatte ihrerseits wieder die Susanne verführt.

Alle drei wurden zum Tode verurteilt, und zwar traten wegen der » gütlichen« Aussage teilweise mildere Strafformen ein: Katharine, »von der das gantz Vnwesen ausgieng«, wurde allerdings lebendig zum Scheiterhaufen verdammt; Ilse jedoch und Susanne, als verführte Opfer, wurden erst enthauptet und dann verbrannt.

Die Hinrichtung selbst ging folgendermaßen vor sich:

»Nachdem nun nochmalen Bericht abgestattet, so wurden die drey Gefangenen, bei welchen alle Tage in der Woche sechs Geistliche auffgewartet und sie zum Beten, Singen und zu Buße ermahnet, nacheinander ausgeführet, und mußten hierauff in den Gerichtsstuhl tretten, und die Prediger stunden hinter ihnen. Hierauff fragte der Ambtmann nochmalen. 1. Die Susanne: Ob sie von Ilsaben einen Zauberer und Buhlgeist bekommen? – Ja! 2. Die Ilse: Ob ihr von ihrer Mutter der Buhlergeist beygegeben worden? – Ja! 3. Die Katharine: Ob sie Ilsen ihrer Tochter, den Geist beygebracht habe? – Ja! – Hierauff stand der Notarius Anton Werneccius auff, las das Urthel laut her. Sogleich stellte sich der Scharfrichter auff die Seite des Tisches, und bat um Schutz, wenn ihm die Abschlagung der Köpffe der Susanne und Ilse nicht gleich gelingen sollte. Auch wurde bekannt gemacht, wenn sonst noch Jemand eine Klage anzubringen hätte, so solte er sie angeben. Hiernächst wurde vom Ambtmann der Stab gebrochen und Tische und Stühle wurden umbgeworffen. Alsbald gieng der Zug zurück durch die Stadt und zurück zum Gerichtsplatz. Ein Teil der begehrten Mannschaft (militärische Bedeckung) ging voran, jede der drey armen Sünderinnen wurde von zween Predigern begleitet, darbey vom Henkersknecht am Strick gefüret, und von sechs wehrhafften Bürgern umbzingelt. Den Trupp schloß eine gute Anzahl bewehrter Leute. In dieser Ordnung wurde durch die ganze Stadt mit abwechselnden Gebeten, Predigen, Ermahnungen und Gesängen gezogen. Vor dem Seehausischen Thor wurde an der Richtstätte ein Kreyß geschlossen, und 1. die Susanne so lang in demselben herumbgeführt, als das gantze Lied: Gott der Vater wohn uns bey, währete. Nachdem ihr der Kopff abgeschlagen, sange man: Nun bitten wir den heilgen Geist! Dann trat 2. die Ilse in denselben Kreis, und wurde gleichergestalt unter Absingung derselbigen Lieder darin herumbgefüret, und hernacher ihr das Haubt abgeschlagen. Endlich 3. wurde unter beständigem fortdauernden Gesange die Kathrine rücklings auff den Holtzhauffen hinauffgeschleppt, mit einer Kette um den Leib und Hals so hart zugezogen, daß sie im Gesicht gantz braun ward, auch das Gesicht auffschwoll. Gleich darauff wurde der Scheiterhauffen angezündet, der unter dem beständigen Gesang derer Geistlichen, Schulknaben und sämbtlicher Spectatores so lange brante, bis ihr Körper völlig zu Aschen verbrennt worden.

So geschehen auf dem Köppenberge vor Arendsee am 5. August 1687.«

Recht gesucht scheinen in früheren Zeiten die Scharfrichter von Jena gewesen zu sein. So ließ der Rat von Naumburg im Jahre 1462 durch den Scharfrichter aus Jena zwei Missetäter hinrichten, und dieser erhielt dafür fünf Schock Eier und acht Groschen für das Schärfen des Schwertes, und im Jahre 1521 erschien der Meister aus Jena viermal, um einem Verbrecher beide Augen auszustechen, einen andern zu stäupen, zwei zu hängen und eine Diebin in der Saale zu ertränken.

Ein eigenartiges Hinrichtungsinstrument in alten Zeiten, gewissermaßen die Vorläuferin der Guillotine, erwähnt in seinem Werk » Theatro poenarum et supplicorum« der Verfasser der Enthauptung mit der Diehle. Die » Diehle« wird ausdrücklich als eine in Oberdeutschland gewöhnliche Todesstrafe angeführt, und in den »Monatlichen Unterredungen« vom Jahre 1697 beschreibt Tenzel die Diehle oder Köpfmaschine folgendergestalt: »Die Diehle war von Eichenholz, wie ein Zwangstuhl gemacht, hatte auf beiden Seiten Grundleisten, auf welchen die Diehle war, unter derselben aber ein scharfschneidend Eisen. Wenn nun der Missetäter auf den Stuhl gebunden war, als ob man ihn zwacken wolle, so ließ der Scharfrichter die Diehle, so an einem Seile hing, herabfallen und stieß ihm mit dem Eisen das Haupt ab.«

»Ehe ich das täte, wollte ich mir lieber den Kopf mit der Diehle abreißen lassen«, lautete ein altes, ehemals in Süddeutschland gebrauchtes Sprichwort.

Bereits im 13. Jahrhundert kannte man die Anwendung der Diehle. Im vorigen Jahrhundert fand man im Ratsarchiv zu Saalfeld a. d. S. in einem alten, schon seit langer Zeit nicht mehr gebrauchten Wandschrank, den man aufbrechen ließ, weil sich kein Schlüssel dazu vorfand, die Statuten der Stadt Saalfeld aus dem 13. Jahrhundert. Es war ein sogenannter Codex rasus und war schön und deutlich geschrieben. Die Aufschrift lautete: »Dytz iß dir Stadtbuch czu Salveld.« Diese Statuten enthalten unter anderen die Worte: man soll yme den Halz abestoze mit einer winbrechen Diehle.

siehe Bildunterschrift

Folterbirne zum Verhindern des Schreiens der Delinquenten, in geschlossenem und geöffnetem Zustande.

siehe Bildunterschrift

Die Folterbirne in ihrer Anwendung. Die Folter- und Marterwerkzeuge des Nationalmuseums zu München in ihrer Anwendung.


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