Pjotr Alexejewitsch Kropotkin
Die Große Französische Revolution 1789-1793 – Band II
Pjotr Alexejewitsch Kropotkin

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48. Die Gemeindeländereien – Was die Gesetzgebende Versammlung damit machte

Zwei große Fragen waren, wie wir gesehen haben, in dem bäuerlichen Frankreich wichtiger als alle anderen: die Wiedererlangung der Gemeindeländereien durch die Gemeinden und die endgültige Abschaffung der Feudallasten. Zwei außerordentlich bedeutungsvolle Fragen, die zwei Drittel Frankreichs leidenschaftlich erregten und deren Lösung in der Schwebe blieb, solange die Girondisten, die Verteidiger des Eigentums, den Konvent beherrschten.

Seit dem Anfang der Revolution, oder vielmehr seit 1788, als ein Hoffnungsschimmer in die Dörfer gedrungen war, hatten die Bauern gehofft und sogar versucht, wieder in den Besitz der Gemeindeländereien zu kommen, die sich die Adligen, die Geistlichkeit und die reichen Bürger unter Ausnutzung des Edikts von 1669 betrügerisch angeeignet hatten. Wo sie es konnten, nahmen sich die Bauern diese Ländereien, trotz der furchtbaren Repressalien, die sehr oft diesen Akten der Expropriation folgten.

Ehemals war das Land, das ganze Land – die Wiesen, die Wälder, die Brachländereien und ebenso der bestellte Boden – das Eigentum der Dorfmarkgenossenschaft gewesen. Die Feudalherren hatten die Gerichtsbarkeit über die Einwohner, und die meisten hatten auch das Recht, von den Einwohnern gewisse Leistungen, die in Arbeit oder in natura bestanden, zu erheben (gewöhnlich drei Arbeitstage und gewisse Zahlungen oder Gaben in natura); dafür mußten sie für die Verteidigung des Bodens gegen die Überfälle und Streifzüge, gleichviel ob von anderen Herren oder von Ausländern oder von Räubern der Gegend, bewaffnete Banden unterhalten.

Allmählich jedoch hatten sich die Herren mit Hilfe der Militärgewalt, die sie besaßen, der Geistlichkeit, die zu ihnen hielt, und der im römischen Recht bewanderten Juristen, die sie an ihren Höfen hielten, beträchtliche Mengen Ländereien zu persönlichem Eigentum angeeignet. Diese Aneignung ging sehr langsam vor sich, sie erforderte Jahrhunderte bis zu ihrer Vollendung – das ganze Mittelalter; aber gegen Ende des sechzehnten Jahrhunderts war es so weit. Sie besaßen schon weite Gebiete Ackerlandes und Wiesen.

Das jedoch genügte ihnen nicht.

Je mehr die Bevölkerung Westeuropas wuchs und je mehr der Boden an Wert gewann, um so mehr fingen die Herren, die die Pairs des Königs geworden und durch die ganze Autorität des Königs und der Kirche geschützt waren, an, nach den Ländereien, die im Besitz der Dorfgemeinden geblieben waren, lüstern zu sein! Im sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert wurde es eine ganz gewöhnliche Sache, daß sie sich durch tausend Mittel und unter tausend Vorwänden, durch Gewalt oder gesetzlichen Betrug dieser Ländereien bemächtigten. Damals nun gab die Ordonnanz von 1669, die der ›Sonnenkönig‹ Ludwig XIV. erließ, den Herren eine neue gesetzliche Waffe zur Aneignung dieser Gemeindeländereien.

Diese Waffe war die Drittelung (le triage), die den Herren gestattete, sich ein Drittel des Gutes der Gemeinden anzueignen, die früher unter seiner Herrschaft gestanden hatten, und die Herren beeilten sich, sich dieses Edikt zunutze zu machen und die besten Ländereien, hauptsächlich die Wiesen, die die Dorfgemeinden als Viehweiden brauchten, an sich zu reißen.

Später, unter Ludwig XIV. und Ludwig XV., fuhren die Adligen, die Klöster, die Bischöfe usw. mit tausend Vorwänden fort, Gemeindeland an sich zu reißen. Wenn ein Kloster inmitten von Urwäldern gegründet worden war, hatten die Bauern den Mönchen gern große Teile des Waldes abgetreten. Oder der Adlige hatte für eine ganz geringfügige Summe das Recht erlangt, sich auf den Ländern der Gemeinde, mitten in Weideland, das nicht beackert wurde, einen Pachthof zu bauen, und in der Folge beanspruchte er das Besitzrecht für sich. Man verschmähte es auch nicht, gefälschte Besitzurkunden herzustellen. Anderswo benutzte man die Einhegung, und in mehreren Provinzen erklärte sich der Grundherr, der einen Teil der Gemeindeländer mit einem Zaun umgeben hatte, als ihr Eigentümer und erlangte von den königlichen Behörden oder den Parlamenten das Eigentumsrecht über diese Einhegungen. Und da der Widerstand der Gemeinden gegen diese Aneignungen, sowie der Adlige Gönner am Hofe hatte, als Empörung behandelt wurde, ging die Plünderung der Gemeindeländer im großen und kleinen im ganzen Gebiet des Königtums immer weiter.Mehrere Provinziallandtage hatten vor 1789 versucht, die Teilung der Gemeindeländer entweder auf den Kopf der Einwohnerzahl oder im Verhältnis der Steuer, die der einzelne zahlte, zu erlangen. Mehrere Wahlhefte stellten ebenfalls diese Forderung auf. Andere dagegen beklagten sich über die Einhegung, die der König 1769 und 1777 in einigen Provinzen genehmigt hatte.

Aber seit die Bauern das Nahen der Revolution gemerkt hatten, fingen sie an zu fordern, daß die Aneignungen, wie sie seit 1669 entweder durch das Gesetz über die Drittelung oder auf andere Weise stattgefunden hatten, für ungesetzlich erklärt würden und daß die Ländereien, die den Dörfern unter diesem Vorwand genommen worden waren, und ebenso die Ländereien, die die Gemeinden auf Grund von tausend betrügerischen Mitteln an Privatleute hatten abtreten müssen, den Dorfgemeinden zurückgegeben würden. An manchen Orten hatten die Bauern von diesen Ländereien schon während der Erhebungen von 1789 bis 1792 wieder Besitz ergriffen. Aber morgen konnte die Reaktion zurückkehren, und dann würden ihnen die ci-devant diese Ländereien wieder abnehmen. Diese Wiedererlangung mußte also allgemein und gesetzlich gemacht werden: dem aber hatten sich nicht nur die Konstituierende und die Gesetzgebende Versammlung, sondern ebenso auch der Konvent, solange ihn die Girondisten beherrschten, aus allen Kräften widersetzt.

Es muß hier bemerkt werden, daß der Vorschlag, die Gemeindeländereien unter den Einwohnern der Gemeinde zu teilen, der oft von Dorfbürgern gemacht wurde, von der großen Masse der französischen Bauern in keiner Weise gebilligt wurde, ebensowenig wie ihn die russischen, bulgarischen, serbischen, arabischen, kabylischen, indischen und die anderen Bauern billigen, die bis zum heutigen Tage die Einrichtung des Gemeindeeigentums haben. Man weiß in der Tat, wenn sich in einem Lande mit Gemeindeeigentum Stimmen für die Teilung der Gemeindeländer erheben, daß sie dann immer von den wenigen dörflichen Bürgern ausgehen, die durch irgendeinen kleinen Handel reich geworden sind und hoffen, sich, wenn die Gemeindeländer erst geteilt sind, die kleinen Fetzen der Armen aneignen zu können. Die große Masse der Bauern aber will von der Teilung nie etwas wissen.

Eben diese Tatsache zeigte sich auch in Frankreich während der Revolution. Neben der Masse, die in einem schrecklichen, immer schlimmer werdenden Elend lebte, gab es, wie gesagt, auch den Bauernbourgeois, der auf die eine oder die andere Weise reich geworden war und dessen Forderung besonders leicht das Ohr der revolutionären Verwaltung traf, die durch ihren Ursprung, ihre Neigungen und die Art, in der sie die Dinge betrachtete, bürgerlich war.

Diese Bauernbürger waren mit der Masse der armen Bauern darin ganz einig, daß sie die Rückgabe der seit 1669 von den Herren weggenommenen Gemeindeländereien an die Gemeinden verlangten; aber sie waren gegen diese Masse, wenn sie die endgültige Teilung der Gemeindeländer begehrten.

Sie waren es um so mehr, als sich im Laufe der Jahrhunderte in allen Gemeinden, in den Dörfern ebenso wie in den Städten, ein Unterschied zwischen zwei Klassen von Einwohnern herausgebildet hatte. Es gab da die mehr oder weniger wohlhabenden Familien, die von den ersten Gründern der Gemeinde abstammten oder es wenigstens behaupteten. Diese nannten sich die ›Bourgeois‹, im Elsaß die ›Bürger‹, die ›Citoyens‹, oder auch die ›Geschlechter‹. Und dann gab es zweitens die, die sich später in der Gemeinde niedergelassen hatten und die man schlechtweg die Einwohner (›habitants‹ oder ›manants‹), im Elsaß und der Schweiz die ›Ansässigen‹ nannte.

Nur die erstgenannten hatten ein Recht auf die bestellten Gemeindeländereien und hatten allein teil am Weiderecht und an den anderen Gerechtigkeiten der Gemeinde, an den Wäldern und dem Holz, dem Ödland usw., während man den Ansässigen alles verweigerte. Kaum daß man ihnen gestattete, eine Ziege auf dem Ödland weiden zu lassen oder Holz und Kastanien zu lesen.

Die Dinge waren noch schlimmer geworden, seit die Nationalversammlung nicht nur für die politischen Rechte, sondern ebenso auch für die Wahlen zum Gemeinderat und für die Wahl seiner Beamten, der Richter usw. die unheilvolle Scheidung zwischen Aktiv- und Passivbürgern eingeführt hatte. Durch das Munizipalgesetz vom Dezember 1789 hatte die Konstituierende Versammlung die dörfliche Volksversammlung, die aus allen Familienvorständen der Gemeinde bestand (der russische Mir) und die sich bis dahin immer noch (wenn wir von den Einschränkungen absehen, die Turgot eingeführt hatte) unter der Ulme oder im Schatten des Glockenturms versammelt hatte, abgeschafft und hatte dafür die erwählte Gemeindeversammlung eingeführt – erwählt nur von den Aktivbürgern.

Seitdem muß die Aneignung der Gemeindeländereien durch die reichgewordenen Bauern und die Bürgerlichen mit großer Schnelligkeit weitergegangen sein. Es war den Aktivbürgern leicht, sich untereinander wegen des Ankaufs des besten Gemeindelandes zu verständigen, wenn sie auch damit den Armen die Benutzung der Gemeindeländer entzogen, die ihnen vielleicht einzig und allein die Existenz ermöglichten. Das war ohne Frage der Fall in der Bretagne (vielleicht auch in der Vendée), wo die Bauern, wie man eben aus den Gesetzen von 1793 ersieht, ausgedehnte Gerechtigkeiten über weite Gebiete von Brachland, Heide, Weideland usw. besaßen – Rechte, die die Bourgeoisie der Dörfer ihnen streitig zu machen anfing, als der alte Brauch der Gemeindeversammlung durch das Gesetz vom Dezember 1789 abgeschafft worden war.

Unter dem Einfluß der Gesetze der Konstituierenden Versammlung verlangte das dörfliche Kleinbürgertum zwar also, daß man den Dörfern die unter dem Gesetz der Drittelung weggenommenen Länder zurückgab, aber zugleich, daß die Teilung der Gemeindeländereien angenommen wurde. Es war ohne Frage sicher, daß diese Teilung, wenn sie von der Nationalversammlung beschlossen worden wäre, zum Vorteil der wohlhabenden Bauern ausgeschlagen wäre. Die Armen, die Passivbürger, hätten das Nachsehen gehabt. Aber die Konstituierende und ebenso die Gesetzgebende Versammlung taten bis zum August 1792 nichts. Sie widersetzten sich jeder Lösung der Grund- und Bodenfrage, die den Grundherren hätte Schaden bringen können, und unternahmen nichts.Robespierre hatte allerdings schon in der Konstituierenden Versammlung die Abschaffung der Ordonnanz von 1669 und die Rückgabe der Gemeindeländer an die Gemeinden verlangt. Er sagte, daß ›die Städte, Marktflecken und Dörfer des Artois‹ diese Ländereien ›seit unvordenklichen Zeiten‹ besessen hätten und daß dieser Erhaltung des Gemeindebesitzes fast überall der Überfluß an Vieh, das Gedeihen der Landwirtschaft und der Handel mit Flachs und Leinwand zu verdanken gewesen wären. Diese Ländereien wären den Gemeinden von den Intendanten und den Ständen von Artois weggenommen worden, um die Angehörigen der Verwaltung zu bereichern und, was noch empörender wäre, sie in die Hände der Adligen übergehen zu lassen. Er verlangte infolgedessen die Abschaffung der Ordonnanz von 1669. (Motion de Robespierre au nom de la province d'Artois et des provinces de Flandre, de Hainaut et de Cambrésis pour la restitution des biens nationaux envahis par les seigneurs. Imprimerie Nationale, 1791. Broschüren des British Museum.)

Nach dem 10. August 1792 jedoch, eben bevor die Gesetzgebende Versammlung auseinanderging, hielt sie es doch noch für nötig, etwas zu tun. Was sie aber tat, war zugunsten des Dorfbürgertums.

Als Mailhe ihr am 25. August 1792 eine sehr gut in die Einzelheiten ausgearbeitete Gesetzesvorlage vorschlug, wonach die Wirkungen der Ordonnanz von 1669 für hinfällig erklärt und die Herren gezwungen werden sollten, den Dorfgemeinden die Länder wiederzuerstatten, die ihnen seit zweihundert Jahren genommen worden waren, wurde dieser Antrag nicht angenommen. Dagegen hatte die Gesetzgebende Versammlung schon elf Tage vorher (am 14. August) auf den Antrag von François (von Neufchâteau) folgendes bestimmt: 1. Von diesem Jahre an unmittelbar nach der Ernte sollen alle Ländereien und Nutzungen der Gemeinde außer dem Holz (d. h. selbst das Weideland, das den Gemeinden gehörte und auf dem gewöhnlich alle Einwohner die Weidegerechtigkeit hatten) unter den Bürgern jeder Gemeinde geteilt werden; 2. diese Bürger sollen die Anteile, die ihnen zufallen, völlig als Eigentum genießen; 3. die Gemeindegüter, die unter den Namen sursis und vacants (Anger und Viehweide) bekannt sind, sollen in gleicher Weise unter den Einwohnern geteilt werden; und 4. soll zur Feststellung des Teilungsmodus der landwirtschaftliche Ausschuß binnen drei Tagen eine Gesetzesvorlage ausarbeiten. Im nämlichen Dekret schaffte die Gesetzgebende Versammlung die Gemeinbürgschaft bei den Zahlungen der von den Bauern geschuldeten Gefälle und Steuern ab.Dalloz, Répertoire, Bd. XI, S. 185, 186, Anmerkung.

Dieses Dekret war ein heimtückischer Stoß gegen das Gemeindeeigentum. Es ist so unbekümmert und so unglaublich unbestimmt zusammengestümpert, es scheint so maßlos, daß ich eine Zeitlang nicht glauben konnte, der Text dieses Dekrets, den Dalloz mitteilt, sei etwas anderes als ein unvollkommener Auszug, und daß ich also den vollständigen Text zu erlangen suchte. Aber es ist dies allerdings der genaue und vollständige Text dieses außerordentlichen Gesetzes, das mit einem Federstrich das Gemeindeeigentum in Frankreich abschaffte und alle die, die man ›die Ansässigen‹ nannte, aller Rechte auf die Gemeindeländereien beraubte.

Wir begreifen die Wut, die dieses Dekret in Frankreich unter der armen Bevölkerung auf dem Lande hervorrufen mußte, vollkommen. Es wurde als eine Anordnung aufgefaßt, die Gemeindeländereien unter den Aktivbürgern, und zwar nur unter den ›Bürgern‹ unter Ausschluß der ›Ansässigen‹ und der Armen zu teilen. Es bedeutete die Beraubung zugunsten des Dorfbürgers.So wurde dieses Dekret von den Gerichten ausgelegt, und so war es gemeint. (Siehe z. B. Dalloz, X, S. 265, Nr. 2261, Anmerkung.) Dieses Dekret allein mit seinem Paragraphen 3 hätte genügt, um alle Bauern der Bretagne zur Erhebung zu bringen.

Schon am 8. September 1792 wurde in der Gesetzgebenden Versammlung ein Bericht verlesen, wonach die Ausführung dieses Dekrets in der Bevölkerung auf so viele Hindernisse stieß, daß es unmöglich war, es zur Anwendung zu bringen. Aber es wurde nichts in der Sache getan. Die Gesetzgebende Versammlung ging auseinander, ohne es widerrufen zu haben. Dies geschah erst im Oktober durch den Konvent.

Angesichts der Schwierigkeiten der Ausführung entschied der Konvent zunächst (Dekret vom 11./13. Oktober 1792), daß die urbaren Gemeindeländereien bis zum Augenblick der Teilung den Ortsgebräuchen gemäß wie in der Vergangenheit bestellt werden sollten; und die Bürger, die besagte Kulturen und Aussaaten gemacht hätten, sollten die Ernten, die die Früchte ihrer Arbeit wären, bekommen (Dalloz, IX. 186).

Solange die Girondisten im Konvent den Ausschlag gaben, war es nicht möglich, mehr zu erreichen. Es ist sehr wahrscheinlich, daß die Bauern wenigstens da, wo der Inhalt dieses Gegendekrets ihnen erklärt wurde, merkten, daß der Schlag der Teilung der Gemeindeländereien, den ihnen die Gesetzgebende Versammlung am 25. August versetzt hatte, für dieses Mal fehlgegangen war. Aber wer will ermessen, wieviel Schaden diese Drohung der Expropriation der Gemeinden, die immer noch über ihnen hing, der Revolution getan hat; wer kann sagen, welchen Haß sie in den ländlichen Bezirken gegen die Stadtrevolutionäre hervorgerufen hat?

Das war jedoch noch nicht alles. Am 28. August / 14. September 1792, kurz bevor sie auseinanderging, erließ die Gesetzgebende Versammlung ein weiteres Dekret über die Gemeindeländer, und wenn dieses Dekret aufrechterhalten worden wäre, hätte es alles zum Nutzen der Grundherren gewendet. Es erklärte allerdings, die Brach- und Ödländer ›sollen als Besitz der Dorfgemeinden gelten und ihnen von den Gerichten zugesprochen werden‹; aber wenn der Herr sie vor vierzig Jahren in Besitz genommen und seitdem besessen hätte, sollten sie ihm gehören.›Diese Länder sollen den Gemeinden anheimfallen, wenn nicht die ehemaligen Herren durch Urkunden oder durch ausschließlichen Besitz, der vierzig Jahre lang friedlich und ungestört gewährt hat, beweisen, daß sie das Eigentumsrecht haben.‹ Dieses Gesetz war, wie späterhin Fabre (de l'Hérault) in einem Bericht, den er dem Konvent erstattete, nachwies, für die Herren sehr vorteilhaft, denn ›fast alle ehemaligen Herren könnten sich auf die vierzigjährige Verjährung berufen und dadurch die Verfügung dieses Artikels, der den Gemeinden Nutzen bringen sollte, unwirksam machen‹.Bericht von Fabre, S. 36; Broschüren des British Museum über die Französische Revolution: R. F. Bd. 247. Fabre deckte auch die Ungerechtigkeit des Artikels III dieses Dekrets auf, nach dem die Gemeinde nicht mehr in den Besitz ihrer Ländereien treten konnte, wenn der Herr seine Rechte auf diese Länder, die er den Gemeinden weggenommen hatte, Dritten verkauft hatte. Überdies hatte Dalloz sehr gut gezeigt (S. 168 ff.), wie schwer es für die Gemeinden war, die positiven sicheren Beweise zu finden, die die Gerichte von ihnen verlangten, um sie wieder in den Besitz ihrer Ländereien kommen zu lassen.

So wie es war, mußte also das Gesetz vom August 1792 immer zum Nutzen derer ausschlagen, die sich die Gemeindeländereien angeeignet hatten. Erst im Konvent – und erst nach dem Aufstand vom 31. Mai / 2. Juni und dem Ausschluß der Girondisten – konnte die Frage der Gemeindeländer in einem für die Masse der Bauern günstigen Sinn wieder aufgenommen werden.


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