Adolph Freiherr Knigge
Benjamin Noldmann's Geschichte der Aufklärung in Abyssinien
Adolph Freiherr Knigge

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Zwanzigstes Kapitel

Fortsetzung. Eigenthum. Erbschaften. Versorgung der Bürger.

Beynahe ebenso vernunftwidrig als der Begriff von geerbten Ständen, Titeln und Würden ist die Idee von geerbtem Vermögen. Es ist billig, daß der, welcher durch seinen Fleiß sich Vermögen erworben hat, in dem ruhigen Besitze dieses Vermögens geschützt werde und, solange er lebt, frey mit dem Erworbnen schalten und walten dürfe; aber daß er auch nach seinem Tode einen Willen haben und berechtigt seyn soll, die Schätze der Erde an wen er will auszutheilen und den Besitz derselben, der nur dem Arbeitsamen zukömmt, wenn er nicht mehr lebt, auf einen Andern, auf einen faulen, unthätigen Menschen zu übertragen; daß dieser anfangen kann, wo Jener aufgehört hat; daß er ohne Mühe und Arbeit freye Macht erhält, Tausende zu verwenden, indes sein würdigrer und fleißiger Nachbar Hunger leidet; endlich, daß dieser vom blinden Ungefähr ihm zugetheilte Vortheil ihm in allen andern Verhältnissen ein Übergewicht über bessere Menschen gibt – das ist doch wohl höchst widersinnig und ungerecht. Ließe sich nicht der mögliche Fall denken, daß auf diese Weise zuletzt aller Reichthum eines Landes, und sogar das Land selbst, in die Gewalt eines einzigen schlechten Menschen käme, indes alle Edeln darben oder seine Sclaven werden müßten? Freylich sorgt das Schicksal dafür, und auf einen Geizhals folgt in der Familie gewöhnlich ein Verschwender, der den väterlichen Schatz wieder zerstreuet und eine Art von Gleichheit herstellt; allein das ist nur zufällig, ist hundertmal auch nicht der Fall, und indessen stiftet doch der unmäßige Unterschied zwischen zufällig reich und arm gewordnen Leuten unendlich viel Unheil. Wie schön wäre es daher, wenn man eine neue, gleiche Vertheilung der Güter vornehmen und dann das Recht, sein Vermögen auf Andre zu vererben, gänzlich aufheben könnte! Der Staat wäre verbunden, jeden seiner Bürger, sobald er mündig würde und seinen Haushalt anfangen wollte, auszustatten; dagegen fielen ihm auch alle von Verstorbnen besessene Güter wieder zu. Ich weiß wohl, welche Einwürfe man dagegen machen kann: wer wird Muth haben, zu arbeiten, etwas zu erwerben, wenn er nicht voraussieht, für wen er arbeitet, wenn er vielmehr voraussieht, daß seine Kinder, sobald er tot ist, sein sauer erworbnes Eigenthum mit dem Rücken ansehen müssen? Ich halte diesen Einwurf für sehr unbedeutend; denn mancher gute Mann wird viel ruhiger schlafen, wenn er weiß, daß seine Kinder dem Staate gehören, daß dieser sie versorgen wird und muß, wenn auch Unglücksfälle ihm sein ganzes Vermögen raubten; und er wird doppelt eifrig arbeiten, den Schatz des Landes zu vermehren, der zu so wohlthätigen Zwecken verwendet wird. Der thätige, betriebsame Mann wird darum nicht faul und nachlässig werden; denn ihm ist Arbeit ein Bedürfnis. Der Verschwender wird darum nicht mehr verprassen; im Gegentheil! er weiß ja, daß er auf keine Erbschaft je rechnen darf und daß, wenn das väterliche Vermögen durchgebracht ist, der Staat ihn zwingen wird (wie das in der Folge gezeigt werden soll), in einem öffentlichen Werkhause zu arbeiten, um Brot zu haben. Auch wird niemand seine Verschwendung dadurch begünstigen, daß man ihm Geld liehe und ihm hülfe, seine Güter mit Schulden belasten, die nachher der Sohn bezahlen muß. Und der Geizhals? – der sammelt Geld, aus Liebe zum Gelde, nicht aus Sorgfalt für die Erben. Er glaubt nie genug zu haben; er hofft hundert Jahre zu leben und zittert nur davor, daß es ihm noch einst am Nothwendigsten fehlen könnte. Aber der Sohn des reichen Mannes wird nun nicht mehr die Nase so hoch tragen gegen ärmere bessere Menschen; er wird nicht, voll Zuversicht auf die zu erwartende Erbschaft, die Gelegenheit verabsäumen, Kopf und Herz zu bilden, sondern, da er nun weiß, daß er, wenn zwey Augen sich schließen, nichts zu erwarten hat, als was er sich durch Fleiß und Geschicklichkeit erwirbt, sich anstrengen, geschickt und gut zu werden. Und der reiche Vater, der sein Kind liebt, wird, weil er doch dem Sohne sonst nichts hinterlassen kann als eine gute Erziehung, einen Theil seiner Schätze anlegen, um diesen in allen Wissenschaften und Künsten geschickt zu machen, die ihm einst sichern Unterhalt und Wohlstand versprechen können. Freylich aber würde eine neue gleiche Vertheilung der Glücksgüter in einem schon errichteten Staate schwer zu Stande zu bringen seyn – ich sage schwer, denn unmöglich ist sie ganz gewiß nicht. Lasset uns daher eine Mittelstraße wählen! Jedoch muß ich nochmals erinnern, daß alle meine Vorschläge mehr auf eine gänzlich neu zu gründende als auf eine nur in einzelnen Nebentheilen zu verbessernde Regierungs-Verfassung abzielen. Ich muß das ganze Gemälde mit allen Haupt- und Neben-Figuren ausmalen; von meinen lieben Mitbürgern hängt es ja ab, nur einzelne Gruppen daraus zu copieren.

Ich theile also die Ländereyen aller Provinzen des ganzen Reichs in gleiche Theile von solchem Umfange, daß der Ertrag einer solchen Portion, nach einem Durchschnitte von guten, schlechten und mittelmäßigen Jahren, grade hinreiche, eine Familie, die aus acht Personen besteht, bequem zu ernähren. Es versteht sich, daß bey dieser Eintheilung auf das Verhältnis des bessern gegen den weniger fruchtbaren Boden Rücksicht genommen werden muß. Von diesen Portionen dürfen die Stadt-Einwohner keine besitzen; ihnen werden nur Gartenplätze verstattet; Dörfern allein kömmt es zu, die Landwirthschaft zu treiben; dagegen wohnen aber auch alle feinere Handwerker, Künstler, Manufacturisten, Kaufleute etc. nur in den Städten. Jede Familie in den kleinen und großen Dörfern bekömmt vom Staate eine solche Portion nebst dem dazu erforderlichen Viehe, dem übrigen Inventarium und den nöthigen Gebäuden in gutem Stande überliefert und muß dann für ihr weitres Fortkommen sorgen; die übrigbleibenden Portionen und die, welche dem Staate durch Aussterben etc. heimfallen, werden unter Aufsicht des in dem größern Dorfe wohnenden Beamten und der in den kleinern Dörfern angesetzten Dorfrichter auf Rechnung des Staats administriert, bey Zunahme der Volksmenge aber oder wenn ein junges Paar einen Haushalt anfangen will, werden diese vacante Portionen wieder aufgetheilt.

Die Wiesen bleiben ungetheilt dem Dorfe, die Waldungen dem Amte gemeinschaftlich, und weiset der Beamte jedem Bauer jährlich eine gleiche Menge Holz an. Steinbrüche und Bergwerke werden zum Vortheile der Staats-Casse genützt; Jagd und Fischerey dürfen nur von sachkundigen Personen betrieben werden. Jede Gemeine hat ihren Dorf-Fischer und Dorf-Jäger; von diesen werden Fische und Wildbret nach einer bestimmten geringen Taxe verkauft, und das Geld wird in die Staats-Casse geliefert.

Kein Einwohner in Abyssinien darf mehr als Eine solche Landportion besitzen, und nach seinem Tode fällt sie dem Staate wieder anheim, der sie aufs Neue austheilt. – Kein Grundstück kann also um Geld verkauft noch auf jemand vererbt werden, aber das, was man mit seinem Fleiße verdient, folglich der Erwerb aus den verkauften Früchten dieser Ländereyen, das bare Geld, davon erben die Kinder ihr Theil. Es wird daher jeder gute Hausvater sein Land, obgleich es nach seinem Tode an einen fremden Besitzer kömmt, dennoch möglichst zu verbessern suchen, um durch den Verkauf der Producte Schätze für seine Nachkommen zu sammeln. Es fällt also nicht aller Unterschied zwischen armen und reichen Leuten weg; aber die Reichen können nun nicht mehr die Gewalt des Geldes zu Unterdrückung ihrer Mitbürger anwenden, viel Grundstücke zusammenkaufen, große, mächtige Herren im Lande werden und viel Menschen zu Sclaven und Knechten machen.

Keinem Dorf-Bewohner wird gestattet, auf seine Landportion mehr als Einen Knecht und Eine Magd zu halten. – Lasset uns aber das Wort Knecht abschaffen und diese Leute Gehilfen oder Arbeiter nennen! Ist seine Familie stark, so sind dagegen die ältesten seiner Kinder auch gewiß schon im Stande, ihm und der Mutter in der Land-Arbeit zu helfen.

Wer sein Gut ansehnlich verbessert oder den Werth des Inventariums und der Gebäude zweckmäßig erhöht, dem oder dessen Erben bezahlt der Staat, wenn ihm das Gut heimfällt, eine Vergütung.

Auf kein Grundstück darf Geld geliehen werden.

Wer dem Andern Geld leiht, darf keine Zinsen nehmen. Hierdurch wird allem Wucher, aller Übermacht des Capitalisten gesteuert, und doch behält der reiche Mann einen Wirkungskreis, indem er mit seinem Gelde Handel treiben, Manufacturen anlegen darf u. s. f.

Es ist im vorigen Abschnitte gesagt worden, daß die jungen Leute im fünfzehnten Jahre sich zu einer Lebensart bestimmen müßten. Wählen sie nun die Landwirthschaft zu ihrem Fache, so haben sie Gelegenheit, sich in derselben zu vervollkommnen, indem sie als Gehilfen bey andern Landleuten oder auf den Ämtern dienen. Haben sie aber das zwanzigste Jahr erreicht, verheirathen sich und wollen einen eignen Haushalt anfangen, so übergibt ihnen der Staat eine Land-Portion, und sie können ihre Geschäfte ohne alle häuslichen Sorgen anfangen. Durch die Menge der Kinder wird kein Hausvater zurückkommen, weil der Staat auf die bisher beschriebne Weise für sie sorgt; der arbeitsame Mann kann also nie verarmen. (Von Erleichterung in Unglücksfällen soll in der Folge geredet werden.)

Wie wird es aber mit dem Verschwender? Ihm wird niemand Geld leihen, weil bey dem Geldleihen nichts zu gewinnen ist. Kömmt er nun sehr zurück, läßt sein Land unbebauet liegen, seine Gebäude verfallen und verkauft sein Vieh, so greift endlich der Staat zu, nimmt sein Gut in Besitz, versorgt seine Kinder und gibt ihm seine Stelle in einem Werkhause oder bey andern öffentlichen Arbeiten. Hier wird er zur Thätigkeit angehalten, aber sein Schicksal ist doch noch immer sehr milde. (Seine Frau muß freylich dies Schicksal mit ihm theilen.) Zeigt er aber Besserung, so wird er aufs Neue in den Besitz eines Guts gesetzt oder vorerst auf den Amtsgütern angestellt.

Nichts von dem, was Pachtung heißt, findet hier im Lande Statt; denn wer ein Gut verwalten kann, dem übergibt man es ja gern zum lebenslänglichen Eigenthume.

Die Regierung bemüht sich, nach und nach alle Gegenden des Reichs urbar, fruchtbar zu machen, Holz anzupflanzen und neue Land-Portionen einzurichten.

Wenn ein Mann zu einem öffentlichen Amte gewählt wird, welches ihn verhindert, seinem Gute vorzustehen, so läßt der Staat dasselbe verwalten, bis die Jahre seiner Amtsführung vorüber sind.

Die Mädchen in Abyssinien haben gar keinen Antheil, weder an den Gütern der Väter noch an ihrer baren Verlassenschaft, also überhaupt kein Vermögen. Indessen ist doch auch für sie gesorgt: solange sie Kinder sind, leben sie in den Häusern ihrer Eltern oder Vormünder oder in den Waisenhäusern und werden in allem frey gehalten; nach dem fünfzehnten Jahre aber haben sie ja Gelegenheit, als Gehilfinnen in einer Privat- oder Amts-Haushaltung oder in den Städten ihren Unterhalt zu finden. Sobald ein Mädchen dies Alter erreicht hat, ist der Staat verbunden, ihm eine Ausstattung an Kleidungsstücken und Wäsche zukommen zu lassen. Diese wird aus den öffentlichen Magazinen genommen und ist für alle Mädchen in Abyssinien gleich groß.

Man sage nicht, daß bey dieser Einrichtung, nämlich wenn die Töchter nicht miterben, häßliche Frauenzimmer, die außerdem vielleicht des Brautschatzes wegen aufgesucht werden, keine Männer bekommen würden. Schönheit ist ein vergänglicher Vorzug und ist dabey ein sehr relativer Begriff. Manchem gefällt ein Gesicht, das der Andre unerträglich findet; häßliche Personen können etwas sehr Angenehmes in ihrem Betragen und, was noch mehr als das ist, sehr schätzbare Eigenschaften haben, die mehr als ein glattes Gesicht das Glück der Ehe befördern. Heirathen, die bloß des Reichthums wegen geschlossen werden, pflegen ja ohnehin selten glücklich auszufallen; reiche Mädchen sind mehrentheils schlechte Wirthinnen, lieben Aufwand und Putz und verschwenden ihren Brautschatz in den ersten Jahren der Ehe. Ist aber ein Frauenzimmer so äußerst häßlich und ungestaltet, daß sich der Fall gar nicht denken läßt, daß man sie ihrer Person wegen heirathen könnte, so scheint eine solche von der Natur zu keiner ehlichen Verbindung bestimmt. Sie thut besser, ledig zu bleiben, und würde, wäre sie auch noch so reich, nicht glücklich als Hausfrau an der Seite eines Mannes seyn. Sie kann in einem öffentlichen Arbeitshause ein angenehmes und nützliches Leben führen. Alle Witwen finden in diesen Häusern, wovon in der Folge noch mehr geredet werden soll, gleichfalls ihren Unterhalt oder können, wenn sie Talente dazu haben, öffentliche Lehrerinnen werden.

Soviel von den Landleuten! Was die Einwohner der Städte betrifft, so wird, wenn der Knabe, welcher das fünfzehnte Jahr erlebt hat, ein städtisches Gewerbe zu seiner künftigen Lebensart wählt, entweder von dem Vater, dem Vormunde oder dem Staate dafür gesorgt, daß er an einen Ort gebracht werde, wo er Gelegenheit hat, die zu dem gewählten Fache nöthigen Kenntnisse zu erlangen. Wird hierzu ein Kosten-Aufwand erfordert, und es ist kein bares Vermögen da, um diesen zu bestreiten, so hilft der Staat. Hat der Jüngling das zwanzigste Jahr erreicht, will heirathen oder sonst seinen eignen Stadt-Haushalt anfangen und sein Gewerbe treiben, so wird ihm ein vacant gewordnes Haus in der Stadt nebst dem dazu gehörigen Garten und Inventarium und, je nachdem das Geschäft ist, wovon er sich künftig ernähren will, werden ihm auch die nöthigsten Geräthe und Werkzeuge unentgeltlich vom Staate überliefert. Man überläßt ihm dann, für sein weiteres Fortkommen zu sorgen, und wenn er durch schlechte Wirthschaft zurückkommt, findet er, wie in demselben Falle der Landmann, in den öffentlichen Werkhäusern noch immer seine Versorgung.

Es bleibt mir nun übrig, von dem baren Vermögen der Mitbürger zu reden. Jedermann kann mit dem, was er sich erworben hat, solange er lebt, schalten und walten, wie er will, insofern er die vorgeschriebnen Abgaben entrichtet. Sobald ein Hausvater stirbt, wird sein Nachlaß von der Obrigkeit untersucht; der zehnte Theil fällt dem Staate anheim, und das Übrige wird zu gleichen Theilen unter seine Söhne vertheilt.

Kein Vater darf einen Sohn enterben, noch sonst ein Testament machen, dessen Inhalt dieser Einrichtung widerspräche; allein man kann ihm die Freyheit nicht rauben, bey seinen Lebzeiten soviel zu verschenken, als er will. Bey der Erziehung, die wir unsern Kindern geben, und bey der Überzeugung, die sie haben müssen, daß die gewählten Obrigkeiten nur für das Beste des Ganzen sorgen, läßt sich der Fall nicht denken, daß künftig ein Abyssinier, durch betrügerische Schenkungen bey Lebzeiten, dem Staate das entziehen sollte, was ihm gebührt und was er zu Versorgung der Mitbürger anwendet. Erwiesene Betrügereyen von der Art würden mit Confiscation des Vermögens bestraft werden.

Wo kein Sohn ist, da fällt die ganze Erbschaft dem Staate anheim; Brüder, Eltern, Seiten-Verwandte und andre Personen können nie erben.

Obgleich die Stadt-Gewerbe manchen Hausvater in die Nothwendigkeit setzen, mehr Bediente oder Gehilfen anzunehmen, als den Landleuten gestattet sind, so muß doch dafür gesorgt werden, daß diese Freyheit nicht in einen unnützen Aufwand ausarte und nicht jedem eitlen Manne erlaubt sey, eine Menge Müßiggänger zu seiner Bedienung zu unterhalten. Man setzt also voraus, daß ein gewöhnliches bürgerliches Gewerbe ungefähr soviel als eine gemeine Land-Portion eintragen, folglich außer den Personen, die zur Familie gehören, noch zwey Gehilfen, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ernähren könne; hält nun ein Stadt-Einwohner mehr als diese, so wird angenommen, daß er reicher sey, und er muß von jedem Gehilfen jährlich soviel dem Staate bezahlen, als von einer halben Land-Portion gesteuert wird.

Es ist noch Ein Fall zu bestimmen übrig: Wie, wenn nun ein Mitbürger seine Lebensart verändern und aus einem Stadt-Einwohner ein Landmann werden will oder umgekehrt? – Auch diese Freyheit mag ihm gestattet werden; dann aber muß er sich gefallen lassen, daß die Obrigkeit untersuche, ob er zu der neuen Lebensart die nöthigen Kenntnisse habe und nicht etwa bloß ein schlechter Wirth sey, der, nachdem das, womit ihn der Staat ausgestattet hatte, verzehrt ist, nun aufs Neue darauf loszehren will. Ist dies der Fall, so kann man ihm darum die Freyheit nicht rauben, seine Lebensart zu verändern; aber der Staat vertrauet ihm weder Grundstücke noch Geld, noch Hausrath und Geräthe an.


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