Andreas Gryphius
Carolus Stuardus
Andreas Gryphius

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In der III. Abhandelung.

V. 16. Was macht der grosse Mann. Sind seine eigene Worte die ihm in der Peinlichen Klage vorgeworffen. Verschmähete Majestät in dem 3. Buch auff der 417. Seiten. (Zum Text)

V. 21. [seinen Dinst versagen] »Die Zeugen wider Hewlet / bekräfftigten daß sie den Nach-mittag darauff (nach des Königs Tode) mit dem gemeinen Scharff-richter geredet: Welcher gesaget: er danckte GOtt / daß er diß greuliche Mord-Werck nicht verrichtet / welches man zwar begehret daß er es thun sollen / er hätte es aber nicht gethan / ja nicht umb tausend Pfundt Sterlings thun wollen.« Verschmähete Majestät in dem III. Buche auff der 421. Seiten. (Zum Text)

V. 25. Was auch Axtel. Er ward beschuldigt unter andern daß er zu dem Obristen Hunck als er den Machtbriff vor dem Scharff-Richter nicht unterschreiben wollen / in Cromwells Kammer gesagt: »Ich schäme mich umb deinetwegen / daß du itzund da wir so nahe sind in einen sichern Hafen zu lauffen / die Segel einzihest / ehe wir das Ancker ausgeworffen.« Eben daselbst auff der 419. Seiten. (Zum Text)

V. 36. Ich spür entging. Seine Worte sind gewesen. »Er wird alles wider mit Blutte färben / wann wir sein Blut nicht vergissen.« Eben daselbst auff der 418. Seiten. (Zum Text)

V. 47. Vnd Kirchen-Geld. »Als etliche sich von uns zu erst auffmachten vor das Parlament zu gehen / das thaten die Vorschläge und Ordnungen der Herren und Gemeinden im Parlament Geld und Silber-Werck einzubringen.« Verantwortung der Diner des Evangelii in dem Engelländischen Memorial auff der 73. Seiten. (Zum Text)

V. 53. Disen Namen / Abgott / und Barrabas hat Hugo offt dem Könige zu geben pflegen. Besihe den 10. Klag-Punct wider Hugo Petern. (Zum Text)

V. 67. Der Rath die Vollmacht. »Frantz Hacker ward beschuldiget / daß er den Befehl Briff dem Bluthunde der den Mord mit eigner Hand verrichtet / eingehändiget.« Verschmähete Majestät III. Buche auff der 420. Seitten. (Zum Text)

V. 77. Hir ist das Beyl. Ich bin glaubwürdig berichtet / daß wenig Zeit vor Widereinsetzung König Carls des II. gewisse reisende den Hugo Petern in Engelland ersuchet / bey welchen sie in demselbigen Gemach / darinnen er die Fremden vor sich zu lassen gewohnet gewesen / ein sehr grosses Beil in roten Duppeldaffend eingewickelt hangend gesehen. (Zum Text)

V. 201. Die sich hatt in den Raub. Vil hatten sich gespitzet auff die Gütter und Einkommen der Bischoffe / welche hernach die Independenten zu sich gezogen. (Zum Text)

V. 215. Mehr Anspruch. Sintemal Er ein geborner Schotte. (Zum Text)

V. 237. Well und Wind. Der herrliche Sig über die Spanische unerhörete Schiffsmacht so wider Engelland in dem 1588. Jahr ausgerüstet; rührt nechst GOtt mehrentheils dannenher / daß die Engelländer sich der Winde wol zu gebrauchen gewust welche den Spaniern damals gantz zuwider gewesen. Besihe Cambden. in dem III. Buche in den 1588. Jahre; Grotium in den Niderländischen Geschichten in dem 1. Buch. Thuanum, Stradam, und andere. (Zum Text)

V. 317. Da auch des Adels. »Hugo wird beschuldiget daß er gesaget / eher würde Engelland nicht Ruhe haben / es wären dann 150. oder LLL. abgethan / nemlich Lords, Levits, Lawyers, daß ist die Herren / die Geistlichen / die Rechtsgelehrten.« Besihe die Klage-puncte. §. 5. Verschmähete Majestät in dem III. Buche auff der 417. Seiten. (Zum Text)

V. 365. Die Eltesten oder Presbyteri. Von deren Vrsprung und Ankunfft in Engelland Cambdenus ausführlich schreibet in dem IV. Theil der Geschichte Elisabeth bey dem 1591. Jahre / und schleust selbige denckwürdige Erzehlung mit disen weitaussehenden Worten: »Regina haud ignara suam authoritatem per Episcoporum latera in hoc negotio peti; adversantium impetus tacitè infregit & Ecclesiasticam jurisdictionem illaesam conservavit«, auff der 584. Seiten. (Zum Text)

V. 381. Nach dem Traur-gerüste. Hugo Peter ward beschuldiget / »daß er denselbigen Morgen / da man dem König enthaubtet auff dem Mord-gerüste gewesen / und vil Dinge bestellet«. Verschmähete Majestät III. Buch auff der 417. Seiten. (Zum Text)

V. 481. Als Hotham. »Zu Hulle hatte der König ein Zeug-Hauß von allerhand Munition / solche in den letzt-erhobenen Krige wider die Schotten zugebrauchen / verfertigen / aber nach Auffhebunge des gemelten Krigs diselbige allda bewahren / lassen.

Diser Stadt nun gedachte er sich zu versichern / und seine Waffen und Ammunition zu Beschützunge seiner eigenen Person sich zu bedinen; als er aber vor die Thüren der Stadt kame / ward ihme von Sir John Hotham / welcher auff Verordnunge des gemeinen Parlaments selbigen Ort in Verwahrung genommen / der Einzug verwegen.« Bericht von König Carls Leben und Tode auff der 66. Seiten. »Hotham fil auff Ersuchen des Königs ihn und seine zwey Söhne einzulassen weigerlich / und hilt also Hull vor seine Majestät gegen den König / welches keine Zeiten als die es selbst gesehen / glauben sollen / in Bewahrung. Gleichwol / als er sie eine gutte Weile vor dem Thore in heßlichem Regen-Wetter verzappeln lassen begünstigte er noch endlich die zwey Königliche Söhne als Kinder / daß sie die Stadt zu besehen / hinein kommen möchten.« Verschmähete Majestät auff der 30. Seiten des ersten Buchs. Artig genug/ wenn es ein Narren-Spill gewesen / oder man des Plautus zweyfachen Amphitruo nachähmen wollen. Der König schreibet hirvon in Icone. »Cum ex Hulla excluderer; visum est prima facie, tam insolens facinus & aperta obseqvii detrectatio, ut ipsi mei inimici vix auderent tanqvam suum agnoscere« c. 8. Welche Betrachtung / wie auch das gantze Buch mehr denn würdig / daß es wol gelesen / und recht erwogen werde. Massen der König disen seinen ersten öffentlichen Feind / als er nachmahls neben seinen Sohne von eben disen / denen er hirinnen gedinet /wegen eines Argwohns offentlich zu Londen hingerichtet / selbst beklaget. (Zum Text)

V. 490. Grampens Höhen. Mons Grampius ist das Gebirge so in Schottland die Caledonischen Wälder theilet. Besihe Cambd. und andere Geographos. (Zum Text)

V. 616. [in Britten Ketzerey] »Qvoniam Parlamentum abrogata Hierarchia Episcopali non statim novam Ecclesiae gubernationem constituit; (qvod propter Civile bellum & varias Senatorum Sententias fieri non potuit) hinc libertas cuilibet conscientiae relicta, qvae mox in licentiam & sectas qvam plurimas degeneravit. Nam velut aggeribus ruptis universam Angliam diversae Religionum opiniones inundarant: ac qvot fere capita, tot sententiae erant, qvisqve sibi in fide & Religione Dux & Autor. Ita factum, ut plurimi vana commenta sua pro fidei Articulis publicarent, ac tum demum sanctissimos se arbitrarentur, ubi qvam longissime ab omni Ecclesiastico ordine recessissent.« Stat. Eccles. in Ang. Wallia, Scotia. Hibern. §. 8. (Zum Text)

V. 675. Wie offt hat Cromwel. Es erzehlen unterschidene / das Cromwel / wenn er befragt worden / ob er sich nicht erinnerte daß er so offt versprochen den König weder an seinem Leibe / Stande noch Cron anzugreiffen / geantwortet; daß dises alles wahr. Ja er trüge selbst GOTT des Königes Heil und Leben in seinem Gebete vor / befinde aber durchauß das der innere Geist in Ihm durch Göttliche Krafft darwider stritte. (Zum Text)

V. 707. Zwey Drittel / von der grossen Menge der Richter / welche fast über Hundert und Funfftzig sich erstrecket / sind bey der virdten Verhöre nur Siben und sechszig erschinen. Der Befehl die Außführung des Vrtheils betreffend ist unterzeichnet von acht und funffzig Handschrifften. (Zum Text)

V. 730. Daß der Schluß zu Wicht. Die beyden Häuser hatten zu Wicht fast mit dem König geschlossen / als er von dannen durch das Heer hinweg geführet /und dem Gerichte vorgestellet ward. (Zum Text)

V. 736. So schätzt ihr unser Blutt. Es war der Auffrührer Vorwenden / wenn man dem Könige alles nachgeben wolte: Worzu hatte dann ihr Sig und so vil Bluttvergissen gedinet: Ob schon in dem Gegentheil der fromme und eingeklämmete Fürst mehr von seinem Recht nachgelassen als jemand hoffen können. Besihe die Erklärung so unter dem Namen des Hauses der Gemeine in dem Parlament von Engelland außgegeben / Warumb sie die Fridens-Handelung mit dem Könige auff der Insel Wicht abgebrochen. In dem Engelländischen Memorial auff der 163. 164. und folgenden Seiten. (Zum Text)

V. 740. Wer burgt. Mit diser Außflucht hat Cromwel alle die vor des Königes Leben angehalten abzuweisen pflegen / massen ich aus einem Hoch-durchläuchtigen Munde vernommen / und wird solche ebenfalls in vorerwehnter Erklärung eingeführet. (Zum Text)

V. 750. Was geht es ander an. In dem Außschreiben des Parlaments / in dem Sabbath Martii des 1646. Jahres außgegeben / wird geschlossen. Vnd nach dem sie sich nicht haben bemühet / noch vorgenommen sich zu bemühen mit den Anschlägen oder Regirung einiger anderer Königreich und Stände / oder einig Leid und Anreitzung ihren Benachbarten anzuthun / mit werden sie begehren vollkömmlich zu erhalten alle billige Correspondentz und Freundschafft /so sie ihnen gefällig ist / und sie bleiben in ihren Gräntzen / zu dem Wercke diser gemeinen Regirung / und dem Anhang darzu gehörig / welches ihnen angetrauet ist / und gevollmächtiget mit Bewilligung alles dises Volcks dessen vorgestellte Personen sie sind:

»So behalten sie sich auch zuvor alle dergleichen billiche und rechtmässige Handlungen ausserhalb Landes / und daß die jenigen die es nicht angehet / sich nicht wollen bemühen mit den Sachen in Engelland / die sich in geringsten nichts mit den ihrigen bemühen.« (Zum Text)

V. 765. Man wegert ihm Verhör. Besihe die virdte und letzte Vorstellung des Königs /in welcher er so flehentlich ersuchet noch einmal offentlich gehöret zu werden. Welches ihm wie vor diesem / abgeschlagen. Massen er dann stets / wenn er seine Haubtgründe vorbringen wollen gehindert und weggeführet / weil er sie nicht vor genugsam Gevollmächtigte erkennen wolte. (Zum Text)


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