August Bebel
Die Frau und der Sozialismus
August Bebel

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In Schweden haben seit 1862 unverheiratete Frauen das aktive Wahlrecht für Provinzialrats- und Gemeindewahlen unter den gleichen Bedingungen wie die Männer, das heißt, wenn sie volljährig sind, ein Einkommen von mindestens 562,50 Mark versteuern und ihre Steuern bezahlt haben. Noch im Jahre 1887 haben von 62.000 Frauen nur 4.000 abgestimmt. Das Recht, zu kommunalen Ämtern gewählt zu werden, blieb den Frauen zunächst ganz versagt. 1889 gewährte jedoch ein Gesetz ihnen Wählbarkeit zu den Armen- und Schulräten. Und im Februar 1909 bekamen die schwedischen Frauen das passive Wahlrecht zu allen Gemeinde- und Stadtverordnetenversammlungen. Im Jahre 1902 wurde das politische Frauenwahlrecht in der Zweiten Kammer mit 114 gegen 64 Stimmen abgelehnt, im Jahre 1905 mit 109 gegen 88.

In Dänemark erhielten die Frauen nach einer langjährigen Agitation im April 1908 das aktive und passive Gemeindewahlrecht. Stimmrecht besitzen alle Frauen, die das 25. Lebensjahr erreicht haben und entweder selbst ein jährliches Einkommen von mindestens 900 Mark in der Stadt (in Landdistrikten weniger) oder in Gütergemeinschaft mit einem Manne leben, der die festgesetzten Einkommensätze versteuert hat. Außerdem haben noch das Wahlrecht die weiblichen Dienstboten, denen Kost und Logis als Lohn zugerechnet werden. Bei der ersten Wahl, die 1909 stattfand, wurden in Kopenhagen sieben Frauen in die Stadtverordnetenversammlung gewählt. In Island haben die Frauen das aktive und. passive Gemeindewahlrecht seit 1907.

Eine förmliche Geschichte hat die Erkämpfung des Frauenstimmrechts in England hinter sich. Nach altem Recht besaßen im Mittelalter Frauen, die Grundherrinnen waren, Stimmrecht, als solche übten sie auch die richterliche Gewalt. Im Laufe der Zeit verloren sie diese Rechte. In der Wahlreformakte von 1832 war das Wort »person« gebraucht worden, was nach englischen Begriffen Angehörige beider Geschlechter, Mann und Frau, einschließt. Gleichwohl fand das Gesetz in bezug auf die Frauen eine einschränkende Auslegung, man wies sie zurück, wo sie den Versuch zu wählen machten. In der Wahlreformbill von 1867 hatte man dagegen statt des Wortes »person« das Wort »man« gesetzt. John Stuart Mill beantragte, an Stelle von »man« wieder »person« zu setzen, mit der ausdrücklichen Begründung, daß alsdann Frauen unter den gleichen Bedingungen wie Männer das Stimmrecht besitzen sollten. Der Antrag wurde mit 194 gegen 73 Stimmen abgelehnt. Sechzehn Jahre später (1883) wurde aufs neue im Unterhaus der Versuch gemacht, den Frauen das Stimmrecht einzuräumen. Der Antrag wurde mit einer Majorität von nur 16 Stimmen verworfen. Ein weiterer Versuch im Jahre 1884 wurde, bei ungleich stärkerer Besetzung des Hauses, mit einem Mehr von 136 Stimmen abgelehnt. Aber die Minorität ließ sich nicht werfen. Im Jahre 1886 gelang es ihr, in zwei Lesungen einen Antrag auf Erteilung des Parlamentstimmrechts an die Frauen zur Annahme zu bringen. Die Auflösung des Parlaments verhinderte die endgültige Entscheidung.

Am 29. November 1888 hielt Lord Salisbury eine Rede in Edinburg, in der er unter anderem ausführte: »Ich hoffe ernstlich, daß der Tag nicht mehr fern sein wird, an dem die Frauen das Stimmrecht für die Parlamentswahlen mit den Männern teilen und die politische Richtung des Landes mitbestimmen.« Und Alfred Russell Wallace, bekannt als Naturforscher und Anhänger Darwins, äußerte sich über dieselbe Frage: »Wenn Männer und Frauen die Freiheit haben, ihren besten Impulsen zu folgen, wenn beide die bestmöglichste Erziehung erhalten, wenn keine falschen Beschränkungen einem menschlichen Wesen wegen des Zufalls des Geschlechts auferlegt werden, und wenn die öffentliche Meinung von den Weisesten und Besten reguliert und der Jugend systematisch eingeschärft werden wird, dann werden wir finden, daß ein System der menschlichen Auswahl sich geltend machen wird, welche eine reformierte Menschheit zur Folge haben muß. So lange Frauen gezwungen sind, die Heirat als ein Mittel anzusehen, vermöge dessen sie der Armut entgehen und der Verlassenheit sich entziehen können, sind und bleiben sie im Vergleich mit den Männern im Nachteil. Der erste Schritt daher in der Emanzipation der Frauen ist die Hinwegräumung aller Beschränkungen, welche sie verhindern, mit den Männern auf allen Gebieten der Industrie und Beschäftigungen zu konkurrieren. Aber wir müssen weitergehen und den Frauen die Ausübung ihrer politischen Rechte gestatten. Viele der Beschränkungen, unter denen die Frauen bisher gelitten, wären ihnen erspart worden, hätten sie eine direkte Vertretung im Parlament gehabt.«

Am 27. April 1892 wurde wieder mit 175 gegen 152 Stimmen der Eintritt in die zweite Lesung eines Antrags von Sir A. Rollit verweigert. Dagegen nahm am 3. Februar 1897 das Unterhaus einen Antrag auf Stimmrechtserteilung an, aber infolge allerhand Manöver seiner Gegner gelangte der betreffende Entwurf nicht zur dritten Lesung. Im Jahre 1904 hat sich der gleiche Vorgang wiederholt. Von den 1906 gewählten Mitgliedern des Unterhauses hatte die große Majorität vor ihrer Wahl sich zugunsten des Frauenstimmrechts erklärt. Am 21. Juni 1908 fand im Hydepark eine grandiose Demonstration statt. Schon am 28. Februar wurde der Antrag Stangers, der das Frauenstimmrecht innerhalb der Grenzen fordert, die heute für das Männerwahlrecht gelten, mit 271 gegen 92 Stimmen angenommen.

Auf dem Gebiet der Lokalverwaltung breitet sich das Frauenstimmrecht immer mehr aus. In den Versammlungen der Kirchengemeinde haben die steuerzahlenden Frauen Zutritt und Stimme so gut wie die Männer. Seit 1899 haben die Frauen in England unter den gleichen Bedingungen wie die Männer das aktive und passive Wahlrecht für den Gemeinderat, den Bezirksrat und Grafschaftsrat. In den ländlichen Gemeinde- und den Bezirksräten sowie den Armenpflegschaften sind alle Besitzer und Mieter – die weiblichen inbegriffen – stimmberechtigt, welche in der Gemeinde oder im Bezirk wohnen. Das passive Wahlrecht zu den genannten Körperschaften besitzen alle volljährigen Einwohner ohne Unterschied des Geschlechts. In den Schulräten besitzen die Frauen das aktive, seit 1870 auch das passive Wahlrecht unter den gleichen Bedingungen wie die Männer. 1903 hat das reaktionäre englische Schulgesetz den Frauen jedoch das passive Wahlrecht zu den Schulverwaltungen der Grafschaft London entzogen. Seit 1869 besitzen die unabhängigen und unverheirateten Frauen das Stimmrecht zu den Staatsräten. Zwei Gesetze aus dem Jahre 1907 statuieren für England und Schottland die Wählbarkeit der unverheirateten Frauen in die Grafschafts- und Gemeinderäte. Jedoch soll einer Frau, die zur Vorsitzenden einer dieser Versammlungen gewählt wird, das damit verbundene Friedensrichteramt nicht zufallen. Außerdem sind sie jetzt auch in Distriktskirchenspiel- und Armenräte wählbar. Die erste Bürgermeisterin war am 9. November 1908 in Aldeburgh gewählt. 1908 saßen in den englischen Armenräten 1.162, in den Schulräten 615 Frauen. In Irland haben die Frauen, soweit sie selbständige Steuerzahler sind, das aktive Gemeindewahlrecht seit 1887, und seit 1896 auch aktives und passives Wahlrecht für die Armenpflege. In dem britischen Kolonialreich von Nordamerika haben die meisten einzelnen Provinzen das Frauenstimmrecht auf kommunalem Gebiet im allgemeinen unter den gleichen Bedingungen eingeführt wie es in England besteht. In den afrikanischen Kolonien Englands ist das Frauenstimmrecht auf kommunalem Gebiet ebenfalls eingeführt worden.

In Frankreich brachte den ersten kleinen Fortschritt das Gesetz vom 27. Februar 1880. Durch dasselbe wird ein Wahlkörper geschaffen, dem Schulvorsteherinnen, Oberinspektorinnen, Inspektorinnen der Asyle angehören. Dieser Wahlkörper hat sich mit dem Volksschulwesen zu befassen. Ein weiteres Gesetz vom 23. Januar 1898 gewährt den handeltreibenden Frauen das Recht, an den Wahlen der Handelsgerichte teilzunehmen. Das Gesetz vom 27. März 1907, welches die Gewerbegerichte reformiert, hat auch den Frauen das aktive Wahlrecht zu dieser Körperschaft verliehen, und seit 25. November 1908 besitzen die Frauen das passive Wahlrecht.

In Italien haben die Frauen seit 1893 im Gegensatz zu Deutschland das aktive und passive Wahlrecht zu den Gewerbegerichtswahlen eingeräumt erhalten. Sie sind auch wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Verwaltung von Krankenhäusern, Waisenhäusern, Fürsorge-Erziehungsanstalten und Schulkommissionen.

In Österreich können Frauen, die kraft ihres Besitzes zur Großgrundbesitzerkurie gehören, das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Reichsrat und zum Landtag persönlich oder durch einen männlichen Bevollmächtigten ausüben. In der Gemeinde steht den Frauen das Wahlrecht für die Gemeindevertretung insofern zu, als sie, wenn sie über 24 Jahre alt sind, als Gemeindemitglieder von ihrem Realbesitz, Gewerbe oder Einkommen eine direkte Steuer entrichten; Ehefrauen üben ihr Stimmrecht durch den Ehemann, andere durch einen Bevollmächtigten aus. Was das Wahlrecht zu Landtagen betrifft, so haben in der Klasse des Großgrundbesitzes die Frauen überall das Wahlrecht, das sie jedoch – von Niederösterreich abgesehen – nicht persönlich ausüben müssen. Nur in dem genannten Kronland bestimmt das Landesgesetz von 1896, daß die Großgrundbesitzer ohne Unterschied des Geschlechts persönlich abstimmen müssen. Zu den Gewerbegerichten besitzen die Frauen, wie in den Niederlanden, nur das aktive Wahlrecht.

In Deutschland sind die Frauen ausdrücklich vom aktiven und passiven Wahlrecht zu den eigentlichen parlamentarischen Körperschaften ausgeschlossen. Zu den Gemeinderatswahlen haben die Frauen in einzelnen Ländern beziehungsweise Landesteilen das Stimmrecht. Das passive Wahlrecht besitzen die Frauen in keiner einzigen Stadt- oder Landgemeinde. In den Städten sind sie auch vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen. Ausnahmen von dieser Regel bilden lediglich die Städte des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach, der Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, des rechtsrheinischen Bayern und das lübeckische Städtchen Travemünde.

In den bayerischen Städten steht allen Hausbesitzerinnen, in den sachsen-weimarischen und schwarzburgischen allen Bürgerinnen das Stimmrecht zu. Aber nur in Travemünde sind sie zu seiner persönlichen Ausübung berechtigt Politisches Handbuch für Frauen. S. 86. Berlin 1909. . Was die Landgemeinden betrifft, so besitzen die Frauen fast regelmäßig das aktive Wahlrecht in allen Gemeinden, in denen das Stimmrecht am Grundbesitz oder an bestimmten Steuerleistungen haftet. Jedoch müssen sie das Stimmrecht durch Vertreter ausüben lassen, auch sind sie nicht wählbar. So in Preußen, Braunschweig, Schleswig-Holstein, Sachsen-Weimar, Hamburg und Lübeck. Im Königreich Sachsen kann nach der Landgemeindeordnung die Frau das Stimmrecht ausüben, wenn sie Grundbesitzerin und unverheiratet ist. Ist sie verheiratet, so geht das Stimmrecht auf den Ehemann über. In den Staaten, in denen in Gemeinden das Stimmrecht am Gemeindebürgerrecht haftet, besitzen es die Frauen in den meisten Fällen nicht. So in Württemberg, in der bayerischen Pfalz, in Baden, Hessen, Oldenburg, Anhalt, Gotha und Reuß j. L. In Sachsen-Weimar-Eisenach, Koburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen können Frauen aber nicht nur das Bürgerrecht unter denselben Bedingungen wie Männer erwerben, sondern sie besitzen auch das gleiche vom Besitz gänzlich losgelöste Stimmrecht. Allerdings ist ihnen auch hier eine persönliche Ausübung versagt.

In den preußischen Landesteilen, wo das beschränkte kommunale Frauenwahlrecht besteht, nehmen die wahlberechtigten Frauen auch direkt oder indirekt teil an den Wahlen zu den Vertretungen der Landkreise, den Kreistagen. Im Wahlverband der größeren Grundbesitzer, der Vertreter von Bergwerks- und Gewerbebetrieben wählen die Frauen die Kreistagsabgeordneten direkt, in den Landgemeinden aber indirekt, da dort die Gemeindeversammlungen oder Gemeinderäte nicht diese Vertreter selbst wählen, vielmehr nur Wahlmänner. Da die Kreistage Abgeordnete für die Provinziallandtage wählen, so kann die kleine Zahl wahlberechtigter Frauen indirekt einen äußerst bescheidenen Einfluß auf die Verwaltung der Provinz ausüben.

In den letzten Jahren werden die Frauen in immer größerer Zahl und mit bestem Erfolg zur Armen- und Waisenpflege herangezogen (eine Ausnahme bildet nur Bayern), in manchen Städten auch zu Schulkommissionen (Preußen, Baden, Württemberg, Bayern, Sachsen) und Wohnungsuntersuchungskommissionen (Mannheim). Das einzige öffentliche Gebiet, auf dem die Frauen das aktive und passive Wahlrecht besitzen, bleibt die Krankenversicherung; das Wahlrecht zu den Gewerbe- und Kaufmannsgerichten ist ihnen verwehrt geblieben.

Das Wahlrecht ist also in den angeführten Fällen in Deutschland und Österreich fast ausnahmslos nicht an die Person, sondern an den Besitz gebunden. Das ist sehr lehrreich für die herrschende Staatsmoral und das geltende Recht. Der Mensch ist politisch eine Null, hat er kein Geld und Gut. Nicht Verstand und Intelligenz, der Besitz entscheidet.

Das Prinzip, der Frau als einer Unmündigen kein Stimmrecht einzuräumen, ist also tatsächlich durchbrochen. Dennoch wehrt man sich, ihr das volle Recht zuzuerkennen. Man sagt, der Frau das Stimmrecht einzuräumen sei gefährlich, weil sie leicht religiösen Vorurteilen zugänglich und konservativ sei. Aber sie ist beides nur, weil sie unwissend ist; man erziehe sie und lehre sie, wo ihr wahres Interesse liegt. Übrigens wird der religiöse Einfluß bei Wahlen übertrieben. Die ultramontane Agitation war in Deutschland nur so erfolgreich, weil sie das soziale Interesse mit dem religiösen zu verbinden wußte. Die ultramontanen Kapläne wetteiferten lange Zeit mit den Sozialdemokraten, die soziale Fäulnis aufzudecken. Daher ihr Einfluß bei den Massen. Mit dem Ende des Kulturkampfes schwindet derselbe allmählich. Die Geistlichkeit ist genötigt, ihre Opposition wider die staatliche Gewalt aufzugeben, gleichzeitig zwingt sie der wachsende Klassengegensatz, auf die katholische Bourgeoisie und den katholischen Adel mehr Rücksichten zu nehmen, und so muß sie auf sozialem Gebiet eine größere Zurückhaltung beobachten. Damit verliert sie an Einfluß bei dem Arbeiter, namentlich auch, wenn Rücksichtnahme auf die Staatsgewalt und die herrschenden Klassen sie zwingt, Handlungen und Gesetze gutzuheißen oder zu dulden, die gegen das Interesse der Arbeiterklasse gerichtet sind. Die gleichen Gründe bringen schließlich auch bei der Frau den Einfluß der Geistlichkeit zu Falle. Hört diese aus Versammlungen und Zeitungen und lernt sie aus eigener Erfahrung, wo ihr wahres Interesse liegt, so wird sie sich von der Geistlichkeit ebenso emanzipieren wie der Mann Daß diese Gefahr eintreten kann, hat die Geistlichkeit sehr bald eingesehen. Bei der großen Bedeutung und dem Umfang, den die Frauenbewegung selbst in den bürgerlichen Kreisen angenommen hat, erkannten die führenden Köpfe des katholischen Zentrums, daß es mit dem Negieren nicht mehr gehe; sie nahmen eine vollständige Frontveränderung vor. Mit jener Schlauheit, die von jeher die Diener der Kirche auszeichnete, unterstützt man jetzt, was man früher bekämpfte. Man tritt nicht nur für das weibliche Studium ein, man gewährt den Frauen auch die volle Vereins- und Versammlungsfreiheit. Die Weiterblickenden erklären sich sogar für die Erteilung des Stimmrechts an die Frauen, in der Hoffnung, daß hiervon die Kirche am meisten profitiert. Ebenso fördert man die Organisation des weiblichen Geschlechts, sogar diejenige der Dienstboten. Man fördert aber diese Bestrebungen nicht aus Rechtsgefühl, sondern um die Frau nicht den kirchlichen und politischen Gegnern in die Arme zu treiben. .


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