Autorenseite

 << zurück weiter >> 

Anzeige. Gutenberg Edition 16. Alle Werke aus dem Projekt Gutenberg-DE. Mit zusätzlichen E-Books. Eine einmalige Bibliothek. +++ Information und Bestellung in unserem Shop +++

II.
Aus den sächsischen Verhandlungen.

1. Puncta, so Chur Brandenburg bey der Konferenz zu Torgaw vbergeben worden, Ao. 1632.

Summa des ienigen, was vff seiten der Euangelischen, bey der Key. Mait. vnd den Catholischen Ständen zusuchen, vnnd darauff zubestehen, billich erachtet wirdt.

In gemein vnd in Summa wirdt an seiten der Euangelischen dieses begehrt, daß sie, sowol in Geistlichen als Weltlichen sachen, wiederumb in die Freyheit, das Recht vnd die Sicherheit, welche sie vor diesem gehabt, gesetzet, vnd was dem Zugegen eine Zeit hero fürgelauffen, abgeschafft werden möge.

Dieses nun Zuerreichen, würden für Erste in Geistliche Sachen nachfolgende Puncta billich zu begehren sein:

1. Daß das in Anno 29. publicirte Keyserliche Edict gentzlich cassirt werde.

2. Daß den Euangelischen Ständen über alle die Geistliche güttern, so in Anno 1618 bey angehung der Böhemischen Vnruhen, schon eingezogen, Ingleichen über alle die Ertz- vnd Stiffter, so damahls schon reformirt gewesen, genugsame vnd bestendige Versicherung, vf alle künfftige Zeit geschehe.

3. Daß hinfuro die potestas reformandi aut de religione disponendi, bey allen vnd ieden Ständen des Reichs, vnd insonderheit auch bey den Reichs Städten, vnd zwar soviel dieselbte betrifft, nicht allein soweit ihre Stadtmauern gehen, sondern auch, soweit sich ihr gebieth vf dem Lande erstreckt, Wie auch der freyen ReichsRitterschaft, absolute vf die Landesfürstliche Obrigkeitt, oder Hoheit, gewiesen werde, Also, daß ein ieglicher Standt vom kleinesten biß zum grösten, in seinem gebieth wegen laßung oder einführung der Chatholischen oder Euangelischen Religion, es also anstellen möge, wie ers in seinem Gewissen verantwortlich befindet. Was aber die Einkünften der ienigen Stiffter oder klöster betrifft, welche Anno 18. noch nicht eingezogen oder reformirt gewesen, derselben halben möchte es endlich vff handlung vnd vergleichung der beyderseits Stände bestehen.

4. Daß der Geistliche Vorbehalt entweder gar cassirt, oder ia zum wenigsten 1. die ienige Stiffter, so vor dem Religionsfrieden bereits reformirt worden, 2. der casus, wo eine Euangelische Person, wissentlich, zu einem Ertzstifft, Bistumb, oder praelatur erwehlet, oder postuliret wirdt, Vnd 3. auch der Fall, wo einige Ertz-Bischoffe, Bischoffe oder Prälaten, sich mit vnd zusampt ihren Stifftern vnd Capituln, der reformation in ihrem Stifft oder gebieth verglichen, nominatim excipirt werde, Vnd also der Geistliche Vorbehalt alleine in dem fall stadt habe vnd behalte, wovon die Wortt eigentlich reden, Wann nehmlich ein Ertzbischoff, Bischoff oder Prälat, der zu der Zeit, wie er erwehlet oder postuliret worden, noch Catholisch gewesen, nach der Zeit wieder willen seines Stiffts oder Capituls, Euangelisch werden oder reformiren wolte.

5. Daß die außiagung der Vnterthanen, so in der Religion von ihrer Herrschafft discrepiren, entweder gantz vnd zumahl, oder ia zum wenigsten bei den Vnterthanen, so über dem exercitio der Euangelischen Religion, durch die declarationem Ferdinandi, oder durch specialreversalen vnd privilegia versichert sind, abgeschafft, vnd aufs wenigste in allen fällen die allzugroße persecutionen derselben, moderiret vnd gelindert werden.

6. Daß dieses zu einer allgemeinen Regel stabilirt werde, daß zwischen der Catholischen vnd Euangelischen Religion, allerdings vnd durchaus eine gleichheit gehalten werde, vnd was der einen Religion zugethanen Ständen in ihren Gebiethen zuthun freystehet, auch der andern ebenmäßig frey vnd beuorstehen solle.

7. Daß die in dem Religionfrieden enthaltene Suspension der Geistlichen Jurisdiction, soweit erläutert werde, daß sie nicht nur in etlichen stücken alleine, sondern in omnibus et quoad omnia gegen die Stände, so itzt Euangelisch wären, oder künfftig werden möchten, vnd ihre Lande, stadt haben solte.

8. Daß die schädlichen axiomata der Dillingenschen Juristen, vnd anderer Päpstischen Scribenten, welche entweder die validetet oder Bestendigkeit des Religionfriedens anfechten, oder restringiren, oder doch den Euangelischen Ständen gleichsamb statum controversiae moviren, vnd Ihnen die fähigkeit des Religionfriedens abschneiden wollen, damniret vnd öffentlich verworfen werden.

9. Ob künfftiger Zeit abermals über dem verstande des Religionfriedens streitigkeiten zwischen den Catholischen vnd Euangelischen Ständen entstehen sollten, daß deren decision gar nicht beym Keyserlichen Hofe, sondern allein bey beyderseits Ständen einmüthigen gütlicher Vergleichung, oder aber einem solchem Rechtlichen Außtrage, da die erkendtnüs bei Leuten von beyder Religion in gleicher Anzahl beruhe, bestehen solle.

10. Daß über alle diese puncta eine deutliche resolution vnd erklehrung begriffen, vnd vff offentlichem Reichstage sanciret vnd publiciret werde.

In Politischen dingen wären gleichergestaldt nachfolgende puncta billich zu urgiren.

1. Daß die bißherige Krieges pressuren ins gemein abgeschafft, vnd keine Stände zu einiger contribution angestrenget werden sollen, als die durch herkommene wege vff offenem Reichstage mit gutem willen eingegangen.

2. Daß insonderheit mit Außwertigen Potentaten kein Krieg angefangen werde, oder ia kein Stand hülffe darzu zuleisten verbunden sey, es geschehe dann communi laude statuum in comitijs.

3. Daß nach geschehener Satisfaction an die Euangelische Stände, vnd getroffenem Frieden mit dem Könige zu Schweden, alle arméen, sowol die Keyserl. als der Chatholischen Stände, gentzlich ge cassirt, vnd die Catholische Liga totaliter aufgehebt werde, Vnd auf alle künftige Fälle, da ein theil die Waffen quocunque praetextu ergriffen, dem andern solches auch beuorstehe.

4. Daß die Coufiscationes, deren man sich am Key. Hoffe nun eine Zeit hero, in anderer Stände Landen, gegen die ienigen vnd deren Güter vnterstanden, die sich etwa itzo, oder vor der Zeit in Kriegsdiensten gegen die Key. Mait. gebrauchen lassen, abgeschafft vnd nicht mehr angemasset werden mögen.

5. Daß zu erlangung vnpartheyischer Justitz, sowohl der Key. Reichs-Hof-Rath, als das Keyserliche Cammergericht mit Leuten von beyden Religionen besetzt werde, vnd in denen sachen, wo Euangelische mit Catholischen zu litigiren haben, alle Zeit Assesores vonn beyden Religionen, pari numero erkennen mögen.

6. Daß es wegen der Chur Pfaltz in specie vff richtige billiche maße accommodirt werde.

7. Daß die Herzoge zu Meckelnburgk, ohne vorbehaltung einiges fernern processes, zu ihren Fürstlichen Würden, Landen vnd Leuten restituirt werden.

8. Daß der Herzog zu Pommern, Churfürst zu Brandenburgk, vnd alle vnd iede Stände, so mit dem Könige inn einige Vorträge ( sic) geschritten, genugsamb versichert werden, daß sie deshalber in alle ewigkeit, ohne alle gefahr und schaden sein und bleiben sollen.

9. Daß die Stände, welche dem Leipzigischen Schlusse zu renunciiren genöthiget worden, solcher ihrer renunciation erlaßen vnd totaliter im vorigen standt wieder gesetzt werden.

Ich nehme diese Punkte auf, weil sie die Tragweite der protestantischen Forderungen und zugleich ihren Zusammenhang mit den dem Kriege vorangegangenen Bestrebungen und Anträgen bündig erkennen lassen. Sie lagen bei den damaligen Verhandlungen mit dem Kaiser und dem Herzog von Friedland zu Grunde, freilich nicht ohne mannichfaltige Modificationen. Etwas weiter zurück liegen die in dem Buche: die Pirnischen und Pragischen Friedenspacte, S. 291 mitgetheilten media futurae pacis. Da wird das Jahr 1612 als Normaljahr festgesetzt und Manches mit noch genauerer Beziehung auf die vorangegangenen Streitigkeiten bestimmt. Daß unsere Artikel später sind, ergiebt sich daraus, daß Brandenburg bei seinen Bemerkungen zu den anderen eine nähere Bestimmung über die Verbindung des jus territoriale mit dem jus reformandi fordert, welche hier erfolgt ist. Artikel 8 des ersten Entwurfes, welchen Brandenburg als »gar wohl gesetzt« lobt, erscheint in dem zweiten, dem unsern, als Artikel 7. Doch ist der erste Entwurf keineswegs bei Seite gelegt worden. In späteren Verhandlungen wird ausdrücklich darauf Bezug genommen. Man sollte diese Entwürfe einmal zusammenstellen, weil sie die Idee von dem Verhältniß der Confessionen im Reich ausdrücken, an der man bis zum Prager Frieden festhielt.

2. Schriftwechsel zwischen Churfürst Johann Georg von Sachsen und General Arnim über die Verbindung mit Wallenstein.

Der Herr Gen. Leutenant Arnimb Erinnert vnd sucht erleüterung in ezlichen Puncten.

Dreßden den 20./30. Januarii 1634.

Durchlauchtigster Hochgebohrner Churfürst.

E. Chrfl. Durchl. Seindt meine vntertenigste gehorsambste dienste bevohr, gnedigster Herr, höchlichen hatte Ich zwahr zubitten gehabt, Wan E. Cuhrfl. Drchl. mich mitt der reiße zu S. Fürstl. gn. Herzogen zue Fridelandt gnedigst verschonen wollen, dieweil Ich aber consideriret, daß Er auf meine wenig persohn solcher gestaltt gezilet, daß er absonderlichen, einen Schluß mit mihr zu machen gemaint vnd auch die Wolfart des H. Rom. Reichs auff den Seligen friden beruhet, Habe Ich nicht viel darinnen difficultiren mögen, Nicht zwahr daß Ich vohr andern, etwas nutzliches darin zuerrichten mihr getrauen sollte, Sondern weil Ich allezeit auß Christlichen wolgegrundeten fundamenten, dazue gerahten, daß ich nicht edwa ein bösen argwohn alß Wan solches nuhr zum schein von mihr geschehen wäre, In deme ich mich, da es sich dazue edtwas anließe, anitzo der bemuhung entzihen woltte, auff mihr laden möge, Ihr Fürstl. g. auch darauff schon vertröstunge gegeben, So laeße bey E. Cuhrfl. Durchl. gnedigster verordenung Ichs billig beruhen. Alleine wie es eine vberauß hohe vnd sehr wichtige sache, So Erfordert dieselbe auch eine gewaltige groeste Vohrsichtigkeit, die woll Menschlichen, Insonderheit meinen wenigen Verstande weit vbertrifft, vnd weil solche nirgents anders alß von dem vielguetigen Gott erbeten vnd zuerlangen sein, Waß nun durch dise gnedige Eingebung, mihr in der Eille beyfallen wollen, Habe Ich nöthigk Erachtet, E. Cuhrfl. Durchl. hocherleuchte gedancken vnd gnedigsten befelich mich darein zuerholen.

Daß E. Cuhrfl. Durchl. von deroselben vohrnehmen Herren geheimbten rehten mihr einen Zuordenen werden, Zweiffle Ich nicht, Weil die wichtigkeit dieses negotii solches Erfordert, von Ihr Kay. May. selbsten, vnd hienach auch von Ihr Fürstl. gn. Herzog zu Fridelandt es begehret.

Demnach aber diese schickung, nicht zu einer relation, sondern tractation vnd Entlichen schlusses angesehen, Erfordert es auch eine vollenkombliche instruction,

Die dan darauff bestehen will, 1. mitt wehme, 2. auff was Conditionen, vnd 3. mitt waß sicherheitt zu tractiren und zuschließen, Da würde nuhn zu anfangs eine erleuterung von nöhten sein,

1. Ob ohne der Catholischen Ligen Volmacht, mitt Ihr Kay. May. die Handelung alleine anzutreten? Oder

2. Wann der Herzogk zu Fridelandt seinem ersten vohrschlage nach, bey der meinunge beruhete, Daß die Herrn rehte mit einander, Er aber absonderlichen, ohne beysein E. Cuhrfl. Durchl. Raht, mit mihr tractiren woltte, Ob ich mich ihme Ein zu laeßen,

3. Wan dieses bewilliget, Ob vohr deßen ehe der anfangk zu den tractateny gemachett, Ich vom Herzogen zu Fridelandt begehren solte, mihr die Volmacht von Ihr Kay. May. vohrzuzeigen,

4. Wan nuhn die limitata were, Er aber daruber schreiten, auch edtwas anderes vnd mehrers alß die Herrn Rehte sich vergleichen konten, mit mihr schließen wolte, wie Ich mich darinnen zuverhalten?

5. Im fall aber keine Volmacht vorhanden Sondern zu E. Cuhrfl. Durchl. besten, vohr seine persohn, der Herzogk zu Fridelandt, mit mihr edtwas tractiren woltte, waß alß dann Zutuhn?

6. Do auch der Herzogk zu Fridelandt sich so weit kegen mich herausließe, daß er von S. Kay. May. disgoustiret, vnd sein Vorhaben, wieder derselben, vnd dem Hause Oesterreich gerichtet, und zu deßen, als E. Cuhrfl. D. itzigen Feindes Verderb zu handelen vorhabens, Wie Ich mich darinnen zuerzeigen und wie weit zu gehen?

7. Soltte aber, daß Ich zu Gott hoffen will, Ihr Fürstl. g. dieße einige Christliche intention haben, Haupt vnd glieder wieder mitt einander zu vereinigen vnd dadurch daß H. Röm. Reiche in ruhe vnd sicherheit zu setzen, So werden ohne Zweiffel E. Cuhrfl. Durchl. die conditiones solcher gestaltt verfaßen lassen, daß sie zu der Ehre des allerheilichsten gottes, Fortpflantzung vnd Erhaltung seines h. Worttes zu bestendiger ruhe der Christlichen Kirchen, zu wolfart des Röm. Reichs vnd also gerichtet, daß in gemein alle, so sich nuhn nicht guet vnd muetwillig außschließen wollen, auß vnd Einwertige darin begriffen, Alles waß bey werender vnruhe, zerruttet vnd verendert, im vorigen stande gesetzet, Ein ieder, wie er bei fridens Zeiten, gewesen, bey hoheit, Ehre, Stande vnd wurde, landt und leuten, priuilegien vnd Freiheitten, Verbleiben, vnd keiner mitt fugk sich deßen Zubeschweren, uhrsache haben könne, damit also der gantzen Weltt kundt werde, daß E. Cuhrfl. Durchl. zu keinem andern Ende, alß dises zuerlangen, ihre Christliche waffen Ergriffen, Daß wirdt Gott belohnen, vnd alle Nachkommen werden es hochlichen ruhmen.

8. Sollten aber auff seiten Ihr. Kay. May. die conditiones nicht, aber von Herzogen zu Fridelandt wollen angenohmen werden, Ihr Fürstl. g. Erböten sich auch dieselbe mit gewalt der Waffen, wieder alle die sich denen opponiren woltten, zu behaubten, begehreten aber Ein gleiches von E. Cuhrfl. Durchl. waß hierein zubewilligen?

9. Im fall man über diesem auch Einigk und Ihr Fürst. g. begehreten eine coniunction der Waffen, praetendirten aber daß Commando, wie Weit sich ihme hierein zu fügen?

10. Wen nuhn alles seine richtigkeit, wurde ohne Zweiffel diese frage Entfahren Bei welchen teile auf die approbation des schlußes, zuforderst zu dringen? dabei fallen nuhn allerhand sorgkliche gedancken vohr Insonderheit, Wan daß mißtrauen noch soltte in seinen Wurtzeln verbleiben, den die sterckeste partei hette wider den bezwungenen, allzeit daß sie nichts Einbewilliget, vnd also zu keinem auch nicht obligiret Ein zuwenden, Waß hirein vohr ein heilsahmes vnd sicheres medicum zu finden?

11. Da nuhn nach der Norm meine instruction durch gnedigen beistandt gottes ein schluß gemachet, Ob Ich zuforderst E. Cuhrfl. Durchl. denselben zu verlesen, erstlichen vberschicken oder zu gewinnung der Zeit, bis auff E. Cuhrfl. D. ratification, als geschloßen vollen Zihen solte?

12. Es mochte auch vielleicht der Hertzog zu Fridelandt abermahlen auff eine Vereinigung beider armeen gehen, Ob solches zubewilligen,

13. Wan nuhn solche einigkeit aufgerichtet, So wurde auch davon zu reden sein, Wie dan entlichen mittel Zufinden, dadurch die officirer Contentiret, vnd die Soldaten gestillet, da des Herzogen zu Fridelandt gedancken dahin Zileten, Wan die sachen im Röm. Reiche gestillet vnd die bezalungen so geschwinde nicht erfolgen konte, die armeen außerhalb teutschland anders wohin zu führen, Waß vohr hofnungk Ich ihme dazue machen sollte?

14. Ohne Zweiffl wird auch der Herzogk zu Fridelandt, alle seine bemuhungen nicht wollen umbsonst tuhn, Wan er nuhn suchete E. Cuhrfl. Durchl. mochten ihme zu einem billigen und rechtmeßigen recompens behulflichen sein, Wie weit Er darauf zu vertroesten?

So viel gnedigster Cuhrfürst ist mir in der Eille beygefallen, Zweifle aber nicht der gleichen werden in fleißiger nachsinnunge sich noch mehr finden, Wan nuhn E. Cuhrfl. Durchl. gnedigste belibete, In der Zeitt Ich zu S. Cuhrfl. Durchl. zu Brandenburg reise diesen wenigen puncten nachsinnen zu laeßen, vndt bei meiner widerkunft darauff gnedigsten befehligk Zuerteilen, Hette Ich untertenigst darumb zubitten, Ingleichen auch, daß E. Cuhrfl. D. dero hocherlauchten verstande nach selbsten allen Vohrsinnen, Waß mihr, zu einer volkommenen instruction weiter notigk sein wurde, vnd absonderlichen Erteilen woltte, So soll es an meiner eußersten bemuhung nichts Erwinden, Gott aber wirdt es schicken wie es sein gnediger wille, verbleibe

E. Cuhrfl. D.

untertenigst
gehorsambster
H. G. Arnimb.

Dresen, den 20./30. Jan.
Ao. 1634

Churfl. Resolution vff des H. General-Leutenants erinnerte Puncten.

Dreßden den 3. Febr. 1634.

Der Durchlauchtigste, Hochgeborne Fürst vnd herr, herr Johann Georg, Herzog zu Sachßen, Gülich, Cleue vnd Berg, des heiligen Römischen Reichs Erzmarschalch vnd Churfürst, Landgraff in Düringen, Margkgraff zu Meissen, Burgkgraff zu Magdeburgk, Graff zu der Mark vnd Ravenßbergk, Herr zu Ravenstein, erinnert sich mit mehrerm, was dero bestalter General Leutenant, der WohlEdle, Gestrenge vnd Beste, herr Hanns Georg von Arnimb vff Böizenburgk, vor seinem Abreisen von hier nacher Perlin, wegen fürhabender Friedens tractaten, für vnterschiedliche Puncten in Schrifften übergeben, vnd darüber Seiner Churfl. Dhr. gnedigste Resolution gebethen.

Allermaßen nun Seine Churfl. Dhr. mit dem herrn General Leutenant ganz einig, daß dieses eine vberaus hochwichtige und sehr schwere Sache, darinnen große Vorsichtigkeit zugebrauchen: Also wünschen Sie von dem GOTT des Friedens hirzu einen guten Anfang, glücklichen success, und einen solchen gemeinnüzigen und seligen Außgangk, der zu beförderung der Ehre GOTTES, der Christlichen Kirchen zu Trost, dem heiligen Römischen Reich zu bestendiger Ruhe, Nuz vnd Wolfarth, zu Erquickung soviel millionen harttbedrengter Winßlenden vnd bluttweinenden Menschen, zu wieder an- vnd auffrichtung des Reichs Grund Geseze vnd anderer heilsamen allgemeinen Constitutionen, conservation der so theuer erworbenen Teuzschen Libertet, administrirung gleichmeßiger Justiz, Auffhebung des hochverderblichen Mißtrauens, auch Stifftung vnd erhaltung guter Einigkeit vnd Vertrauligkeit der sämptlichen Chur-Fürsten vnd Stände beydes vnter sich, vnd zuförderst mit Irem Oberhaupt, gereichen möge.

Belangende hierauff die vom herrn GeneralLeutenant begehrte adjunction eines Geheimen Raths auff die Reise nach Pilßen, halten Seine Churfl. Durchl. dafür, weil der Herzog zu Fridlandt nunmehr denselben allein begehret, auch der von Neuem vberschickte Paß nur auff Ihn gerichtet, vnd Seine Churfl. Dhl. nicht vernehmen können, daß noch zur Zeit Jemand von Keyserlichen Räthen daselbst ankommen, Oder Churfl. Durchl. zu Brandenburgk etc. die Ihrigen dahin zu senden in willens, es werde solcher Zuordnung für dißmahl nicht bedürffen, Sondern der herr GeneralLeutenant seiner tapfern Qualiteten vnd Geschickligkeit nach, dieses werck ohne dieselbe rühmlich verrichten können. Ermessen aber hierbei selbst für nöthig, daß ihm eine gewiße Instruction, derer mann sich zu vergleichen, ertheilet vnd ausgeantworttet werden müsse.

Soviel dann die drey Haupt-Puncta Mit wehm? Auf was Conditionen? vnd mit was Sicherheit zu tractiren vnd zu schließen? betrifft, Da können Seine Churfl. Durchl. nach reiffer des wercks Erwegung, anders nicht befinden, als daß mit des Herzogs zu Fridlandt Fürstl. G. als Keyserlichem hochansehnlichem Plenipotentiario vnd Gevollmächtigtem, die Tractaten vorzunehmen, Sintemal derselbe nicht suo nomine, sondern im Nahmen vnd vff Befehl der Röm. Key. Mait. den Kriegk führet, die Armée auch Irer Key. Mait. zustehet, derer sich dann Ire Fürstl. G. selbst, vnd die Officirer sampt der Soldatesca verwandt gemacht, vnd werden Ire Key. Mait. das Arbitrium Belli et Pacis nicht absoluté von sich gestellet, Sondern Ihr, alß das höchste Jus Majestatis, reserviret vnd vorbehalten haben.

I. Sonsten ist eine bekandte Regula, Quod omnes tangit, ab omnibus debet approbari. Item, de uno quoque negotio, praesentibus omnibus, quos causa contingit, tractari oportet. Item, Res inter alios acta, aliis non praejudicat etc. Wenn nun der Röm. Key. Mait. die Catholische Liga das ganze Pacificationwerck freymächtig anheim gestellet hätte, vnd Seine Churfl. Durchl. weren des genugsamb versichert, Es befünde auch der Herr General Leutenant, daß hirunter weiters kein Bedencken, So möchte es einiger fernern Vollmacht von der Catholischen Liga nicht von nöthen thun. Were aber eine solche heimbstellung der Key. Mait. nicht geschehen, würde der herr GeneralLeutenant von Irer F. G. vernehmen, wie dann das Werck also zu faßen, daß die Catholischen Chvr-Fürsten vnd Stände darein verwilligen, damit nicht hernach ex integro mit denselben gehandelt werden müße. Zum fall nun hierinnen eine Versicherliche Gewißheit vorhanden, köndte mann sich desto ehender mit des herrn Generalissimi Fürstl. G. inn Tractaten einlaßen. Solte es aber hieran ermangeln, vnd die Handlung allein mit Irer Key. Mait. fürgenommen werden, hat mann sich bedächtlich zu erinnern, wie Ire Key. Mait. hiebeuor selbst zu mehrmahlen von sich geschrieben: Sie köndte den Catholischen Chur-Fürsten vnd Ständen dero Recht nicht vergeben, die hetten ein Jus quaesitum, welches Ihnen wieder Ihren willen nicht zu entziehen. Woltte mann hierkegen repliciren, es würde Irer Fürstl. G. an Mitteln nicht ermangeln, die Catholischen zu Annehmung des Vertrags zu zwingen, So hat mann zu bedencken humanorum casuum varietatem, vnd wie leicht vnversehen Menschliche Fälle sich begeben, dardurch das ganze Werck, so klüglich vnd weißlich es auch angefangen, plötzlich vber einen hauffen geworffen werden köndte, Doch wirdt der herr GeneralLeutenant vernehmen, was Ire Fürstl. G. der herr Generalissimus, dißfalls für Vorschläge thun werde, vnd dieselbe seiner Discretion nach reifflich erwegen.

II. Weil noch zur Zeit Seine Churfl. Dhl. die Abschickung dero Räthe aus angezogenen vrsachen nicht vor nöthig erachtet, hat der andere Punct dahero seine Erledigung.

III. Wo gemeine Sachen alieno nomine gehandelt werden sollen, pflegt mann zu allererst nach den Personen zu fragen, ob sie ad tractandum Befehl vnd Vollmacht haben, welchen Sie zu produciren schuldig, damit mann wisse, ob die Handlung sicherlich vnd cum effectu fürgenommen werden könne, Wieviel weniger wirdt mann inn dieser vberwichtigen Sach zu verdencken sein, daß man des herrn Generalissimi Fürstl. G. ersuche, dero Keyserliche Plenipotenz fürzu weisen, Dann es haben gleich Ihre F. G. einen so general weit umb sich greiffenden illimirten Gewalt, circa belli administrationem, als Sie immer wollen, muß doch ein rechtes wolgelegtes vnbewegliches Fundament, die Friedens tractaten anzutretten, vorhanden seyn, die Plenipotenzen sind enges Verstandts vnd Rechtens, vnd laßen sich vff andere darinn nicht ausgedruckte Händel vnd Sachen aus diesem Fürwandt, daß es Dependentia, connexa, in generalitate comprehensa, in causis praesertim arduis et irreparabilis praejudicii nicht sicherlich extendiren.

IV. Zum fall nun die Vollmacht limitata, So kan Sie auch keinen illimitatum effectum haben, Sondern der Effect mus reguliret werden nach seiner cause, vnd consequenter müsten Ihre Fürstl. G. in terminis der Vollmacht verbleiben, Wolten Sie dieselben vberschreitten vnd weiter gehen, hette es keinen bestandt, würde nullitatis vitio laboriren, vnd bloß bey der Key. Mait. stehen, solches zu belieben vnd vor genehm zu halten oder zu verwerffen.

V. Hetten aber Ihre Fürstl. G. ganz keine Vollmacht in specie auff güttliche Tractaten gerichtet, würde das wergk weit sorglicher vnd gefährlicher werden, weil zu befahren, daß die Keyserliche, und der Catholischen Stände Ratification nicht erfolgen möchte, Do dann Seine Churfl. Durchl. mehr nicht, als allerhandt beschwehrliche Nachrede darvon zu gewartten, auch deß wegen einige Versicherung nicht haben würden. So lange der Generalissimus am Leben vnd das Generalat behielte, möchte er zwar vest darüber halten, Trüge sich aber mit Ihme ein Fall zu, oder das Commando vber die Armée würde von Ihme genommen, stünde mann dieses ortts ganz bloß.

VI. Von des Herzogs zu Fridlandt privat-offenten vnd disgusto haben Seine Churfl. Durchl. keine Wissenschafft, Sehen Ires theils einzig vnd allein, als ein hochlöblichster Reichs Churfürst, vnd alter Regent, vff das Publicum, vff die Beruhigung des heiligen Reichs, vnd salutem totius populi. Hirzu wissen vnd ersehen Seine Churfl. Durchl. kein ander zureichendes Remedium, als die restaurir- vnd herwiederbringung eines bestendigen, auffrechten, ehrlichen, sichern Universal-Friedens, Zu diesem Gottseligen Zweck haben Sie bishero collimiret, inn allen Iren Rathschlägen, Thuen vnd Vornehmen, Vnd in solcher Christlichen vnd löblichen intention gedencken Sie mit GOTT bestendig zu verharren. Es seind zwar von der Key. Mait. Ire Churfl. Durchl. hartt beleidiget, welches Sie auch, die Rettungswaffen zu ergreiffen vnd bißhero zu continuiren bewogen vnd veranlaßet, Aber darumb einen immerwehrenden Kriegk zu führen, auch ein vnd das andere hauß zu ruiniren nicht gemeinet.

VII. Seine Churfl. Durchl. versiehet sich des herrn Generalissimi F. G. Sie werde genzlich intentioniret vnd bemühet seyn, das Haubt vnd Glieder wiederumb miteinander vereiniget, vnd dadurch das heilige Röm. Reich in Ruhe vnd Sicherheit gesezet werden. Nachdem aber zu erreichung dieses Zwecks hiebeuor gewiße Puncta, als Conditiones Pacis, zusammen getragen, vnd inn ein Corpus gebracht, solche auch von vielen vornehmen Chur- vnd Fürsten vor billich geachtet worden, Sehen Seine Churfl. Durchl. am liebsten, daß solche von den herren Catholischen ingesampt, vnd sowohl dem Haupt als Gliedern, gebilliget vnd eingegangen werden möchten, Inmaßen dann der herr GeneralLeutenant hierienen seinen eüsersten vleiß anzuwendenden nicht vnterlaßen wirdt. Solte aber in alles nicht zu erheben seyn, werden zwar auff dem eusersten fall, vnd allgemeiner Ruhe willen, Seine Churfl. Durchl. thun, was zu thun möglich, auch Ehren vnd Gewissens halben kegen GOTT vnd der werthen Posteritet verantwortlichen. Weil aber solche Puncten dieselbe nicht allein, sondern die sämptlichen Evangelischen Stände concerniren, halten Sie für rathsamb, wann Ire Fürstl. G. der Herzog zu Fridland etc. etwas difficultiren würde, daß Seine Churfl. Durchl. deßen auff der angelegten Post eilends berichtet werde, als dann Sie sich nach befindung ferner erkleren, vnd resolviren wolten.

VIII. Vnd nachdem Seiner Churfl. Durchl. intention dahin gerichtet, dem heiligen Römischen Reich den lieben Friede wieder zu bringen, vnd die grausame Kriegsflamm darinnen zu dämpffen, Wünschen Sie nichts mehrers, als das alles durch friedliche, freundliche, güttliche vnd schiedliche wege beygeleget werden köndte, vnd kein Theil zu ergreiffung des Edlen Friedens durch die Waffen (daraus gar leicht ein neuer Kriegk entstehen köndte) getrungen werden dürfte. Würde aber, do ein Christlicher vnd Erbarer Friede geschlossen, sich Jemand finden, so solchen nicht eingehen, sondern noch grössere vnd weitere Vnruhe im Römischen Reich erwecken woltte, werden Ihre Churfl. Durchl. kein dienliches Mittel, denselben hirvon abzuhalten, vnterlaßen vnd hierinnen gerne treulich mit cooperiren helffen.

IX. Doch köndte Ihre Churfl. Durchl. wann es gleich zu einer zusammensezung oder beytrettung kommen solte, das Comrnando vber dero Armée nicht aus handen geben, oder einen Frembden einreumen.

X. Gebe GOTT Glück, daß alles zu Seiner Churfl. Durchl. vnd der andern Evangelischen vnnd Protestirenden Stände gutem Contento seine richtigkeit erlangte, Müste bey den Catholischen die approbation des Schlusses zuerst begehret werden, dann wann solches nicht vorher erfolgete, hette mann kein fundament inn die Evangelischen vnd Protestirenden Stände zu tringen.

XI. Do Ire Churfl. Durchl. zu Sachssen etc. die Tractaten mit dem Herzog zu Friedlandt allein antretten solten, müsten Sie desto behutsamer verfahren, vnd mit dem Schluße sich nicht übereilen, Dahero wol der sicherste Wegk seyn würde, daß mann für allen Dingen des Herzogs zu Friedlandt eigentliche Intention, Vnd ob auff die bewusten Puncta er zu tractiren, auch wie weit derselbe einen vnd den andern Punct inn Vollmacht einzuwilligen gemeinet, vernehme, Alßdann wolten sich Ire Churfl. Durchl. nach befindung ferner dergestaldt erkleren, daß Ihr friedliebendes Gemüth genugsamb daraus zu verspüren sein solte.

XII. Weil der Zwölffte Punct vor Kriegserfahrne gehöret, wird der herr GeneralLeutenant Seiner Churfl. Durchl. vernünfftiges Bedencken vnterthenigst eröffnen, ob die Vereinigung beeder Arméen, wann zuvorn ein gewisser Schluß gemacht, vnd eine richtige Vergleichung getroffen, zu rathen, vnd was darbey für praecautiones inn obacht zu nehmen, Alßdann wollen sich Seine Churfl. Durchl. ferner hierauf resolviren.

XIII. Wie bey dem Achten Punct gedacht, wünschen Seine Churfl. Durchl. daß der Kriegk gänzlichen auffgehoben werden möchte, Dahero Sie nicht gerne wolten, daß im Römischen Reich weitere KrigsEmpörungen erwecket, noch Seiner Churfl. Durchl. Churfürstenthumb vnd Landen mehr Verderbligkeit zu gezogen werde. Do mann aber im Hauptwerck einig, würde sich pro re nata hierinnen auch wohl eine resolution finden.

XIV. Wenn ein allgemeiner Fried, vermittelst des herrn Generalissimi Cooperation im heiligen Römischen Reich auffgerichtet vnd wol bevestiget würde, köndten von Sr. Churfl. Durchl. Irer Fürstl. G. eine billiche rechtmeßige Recompens wol gegönnet, Es müste aber dieselbe ad terminos honestatis et possibilitatis reducirt werden vnd also beschaffen seyn, daß Sie kegen dem heiligen Reich vnd der Posterität verantworttlich, vnd den Evangelischen vnd Protestirenden Churfürsten vnd Ständen vnabbrüchig vnd vnnachteilig.

Welches Seine Churfl. Durchl. dero herrn GeneralLeutenanten zur gnedigsten Antwort, auff die von Ihme vberreichte Puncta, vermelden wollen, Vnd seind demselben mitt Churfürstlichen gnaden wolgewogen.

Signatum Dreßden am 3. Februarij Anno 1634.

Des herrn Gen. Leutenants Arnimbs fernere Erinnerung in ezlichen Puncten.

Vbergeben am 4. Febr. 1634.

1. Dieweil S. Cuhrfl. D. gedancken dahin gehen, daß ohne der h. Catholischen Volmacht nicht zu tractiren, halte Ich vnvorgreiflichen davohr, so muste man sich deßen ehe hingeschicket erkundigen, den wen man alßdan zuhr stelle dorin scrupuliren wollte, wurde es nuhr allerhand offension gebehren.

2. Dieweil es so Wichtige sache, darauff wie S. Cuhrfl. D. hochvernunftig Selbst bekennen, die wolfart des h. Rom. Reichs beruhet, dahero mit großer Vohrsichtigkeit darin zu verfahren, dieselbe sich auch schwerlichen bey einem menschen befinden, Ich auch bevorab meine geringschetzigkeit darin gern bekenne, woltte wol die Zuordenung eines von ihr D. Rahts vnd also die resolvirung dieser puncta von noten sein.

3. Dieses were Zwahr eine vnnotige frage von mihr gewesen, Wan Ich nicht auff des Herzogen zu Fridelandt persohn vnd humeur gesehen, Wan darauf zubestehen verbleibt es billig dabei,

4. Hierin habe Ich darauff gezilet, wan die Volmacht so enge Verschrencket, daß man sehe die conditiones bey ihr Kay. May. nicht zuerheben, Ihr f. g. herr Generalissimus sich aber solche Einzugehen bemechtigen vnd zu behaubten verbinden woltte, ob solches nicht zu acceptiren, denn da dieser punct so stricte zu obseruiren, hette Ich meines teiles wol geringe hoffnung zum friden,

5. Hirein ist dises mein absehen, wan der Herzog zu Fridelandt sich die authoritet zu tractiren nehmen, oder gewißer puncta halben mit Ihr Churfl. D. vereiniget vnd solche nebenst den Evangelischen, wider alle so sich denen wiederlegen zu behaubten ver obligiren woltte, ob solche von ihme an zunehmen.

6. Bei dieser resolution habe Ich meines teiles nichts zuerinnern, sondern ist vohr hochloeblichen dieselbe zu achten vnd zu wünschen, daß nuhr bey allen solches Christliches Vohrhaben sich erzeugen mochte, Wan aber der Herzog zu Fridelandt auf solche gedancken gefallen, vnd zubeforchten, wan man ihn ganz damit abwiese, daß er sich an Franckreich vnd Schweden hangen mochte, so wehre hirein gemeßener befelig hochnotigk, Ob man sich bemuhen sollte, ihn auff einen beßern wegk zu fuhren, damit man nicht neue suspicion auff sich lude, vnd Ihr Cuhrfl. D. D. gantz Entblösete.

7. Es ist S. Cuhrfl. D. bekant, Wie hart der Herzog zu Fridelandt nicht alleine in die tractaten dringet, sondern auch zum schluß Eilet, so ist es S. Cuhrfl. D. hirmit heimgestellt, Ob sie in den schwersten puncten dorein man sich befurchtet, es anstehen mocht, wie weit solche zu moderiren Erkleren wolte, damit durch den vielen hin vnd wieder schicken Er zu keiner vngedult bewogen,

8. Daß S. Cuhrfl. D. daß ienige waß geschloßen zubehaubten, vnd darin dem Herzog zu Fridelandt zu assistiren sich anerbeut, wil woll aufgenommen werden, Wirdt auch propter commune pericolum hochnötigk sein,

9. Des Commando halben, Verstehe Ich also, wan ohne ihr Churfl. D. kegenwart, die armee beysahmen, Ob die ienigen, so dabei, ihme den h. Generalissimo alß dan obediren soltten, den Er wurde nicht gerne eine Competenz leiden,

10. Dieses woltte woll der sicherste wegk sein, dieweil aber den Catholschen eben die consideration, So E. Cuhrfl. D. hochvernunftig angezogen, beywohnen wirdt, so muste gleichwoll hierein ein Medium gefunden werden, welches bey keinem teyll stracks zu anfangs, nicht ein schedtliche suspicion gebehren mochte,

11. Wie S. Cuhrfl. D. es bey disem puncte gefelligk, muß es billig dabei verbleiben,

12. Diesen punct verstehe Ich also, Wan der Herzog zu Fridelandt, Im fall der schluß des fridens so geschwinde nicht konte gemacht werden, die vereinigung der Armeen auff die Weiße Wie ers vohrmahlen begehret, suchete, Ob man sich nochmalen so generaliter mit ihme einzulassen oder alles biß zu gentzlicher hinlegung der sachen, außschlagen soltte,

13. Hirein seind billig des Herzogs zur Fridelandt gedancken, erstlichen zuvohrnehmen, vnd S. Cuhrfl. D. unterthenigst zuberichten, vnd derselben resolution altz dan darauff ferner zu erwarten,

14. Es wirdt zwahr Ihre fl. g. der Herzog zu fridelandt daran nicht zweifeln, Wan durch seine bemuhung daß H. Rom. Reich in ruhe gesetzt, Daß E. Cuhrfl. Durchl. ihme eine billige recompens woll gonnen werden, Sondern wißen wollen Ob E. Cuhrfl. Durchl. ihme auch dazue wollen behulflichen sein.

 

dat. Dreßden den 5. Febr. 1634.

Des Durchleuchtigsten Churfürstens zu Sachssen vnd Burggraffens zu Magdeburgk etc. Resolution vff des herrn GeneralLeutenants Hanns Georgens von Arnimb etc. anderweit vberreichte wolmeinende Erinnerungs-Puncta.

Auff den 1. Punct.

Sehr gut, nüzlich vnd nöthig were es wol, do der herren Catholischen Stände Vollmacht bey der handt, Dieweil aber daran nicht ohne vrsach gezweiffelt wirdt, müße die Handlung vnd künfftiger Schluß vff der Catholischen Stände Ratification gestellet, des Herzogs zu Fridlandt Fürstl. G. auch ersucht werden, zuversprechen, daß binnen einer gewissen Zeit dieselbe eingeschafft vnd zu wege gebracht werden solte.

Auff den 2. Punct.

Seine Churfl. Durchl. halten sich versichert, der herr GeneralLeutenant werde zu den vorstehenden Tractaten keiner adjunction bedürffen, Seine vornehme Qualiteten, Geschickligkeit vnd rühmliche Experienz seind bekandt, vnd wissen Ihn dieser Sach, vnd Sr. Churfl. Dhl. also affectioniret, daß er nichts einreumen wird, darauß der wahren Evangelischen Kirch, dem Römischen Reich, vnd Sr. Churfl. Durchl. vnd dero Landen vnd Leuten einiger Nachtheil erwachsen köndte, Laßen er derwegen bey voriger Resolution nochmals gnedigst bewenden, vnd haben das gnedigste Vertrauen zum herren GeneralLeutenanten, er werde diese Mühewaltung aus vorigen angeführten Vrsachen allein guttwillig über sich nehmen.

Auff den 3. Punct.

Seine Churfl. Dhr. sehen nicht, warumb des Herzogs zu Fridlandt Fürstl. G. empfinden solte, wann gebethen würde, die Keyserliche Plenipotenz fürzulegen, Dann Herzog Franz Julii Fürst. G. inn vnlängst vberreichten Memorial attestirt, daß die Röm. Key. Mait. dem herrn Generalissimo zu dieser handlung Plenipotenz vnd Vollmacht allergnedigst auffgetragen. Darumb werden Ire Fürstl. G. dieselbe ohne einig Bedencken gerne exhibiren vnd vorlegen, vnd Ir nicht laßen zu wieder seyn, daß der herr General Leutenant darvon vidimirte Abschrift nehmen müge.

Auff den 4. Punct.

Weil die Röm. Key. Mait. Irer Churfl. D. frey stelleten, mit des herrn Generalissimi F. G. biß vf dero ratification schliessen zu laßen, vermeinten Sie, wann er den Schluß vff den scopum, auff welchen Ire Churfl. Durchl. zu Sachssen etc. dero Absehen iederzeit gehabt und noch hetten, richten, vnd solchen Schluß alsdann behaupten wolte, es soltte dieses nicht auszuschlagen seyn.

Auff den 5. Punct.

Wan die Puncta zu Irer Churfl. Durchl. vnd der ganzen Evangelischen Parthey bestem gereichten, vnd der herr Generalissimus wolte biß vff der Key. Mt. Ratification schließen, die Conclusa auch gegen diejenigen, so sich wiederlegten, behaupten, Achten Seine Churfl. Durch. darfür, daß solches acceptiret werden köndte.

Auff den 6. Punct.

Seine Churfl. Durchl. lassen Ihr gefallen, daß der herr General-Leutenant vff den in diesem Punct exprimirten fall sich alles vleißes bemühe, vnd ihm angelegen seyn lasse, Seine Fürstl. G. vff einen bessern wegk zu führen.

Auff den 7. Punct.

Weil Seine Churfl. Durchl. noch zur Zeit nicht wissen kan, was an den auffgesezten Puncten des Herzogs zu Fridlandt Fürstl. G. belieben oder difficultiren möchte, Weren Seine Churfl. Durchl. der Gedancken, es köndte Ihre Excell. der herr GeneralLeutenant, mit Sr. Fürstl. G. dem herrn Generalissimo, von Puncten zu Puncten gehen, vnd dieselben ingesampt zu erhalten sich bestes vleißes bemühen, Do aber bey etlichen angestanden werden solte, Seiner Churfl. Durchl. also fort vff einmahl, welche gewilliget, vnd worbey etwas erinnert, auff der angelegten Post vnterthenigsten Bericht einschicken, so were Seine Churfl. Durchl. des gnedigsten Erbiethens, sich also zu resolviren, daß die Tractaten darumb nicht solten removiret vnd auffgehalten, weniger zu vielen hin vnd wiederschicken, zu Ihrer Fürstl. G. verdruß, anlaß gegeben werden.

Auff den 8. Punct.

Zum fall mit dem herrn Generalissimo vber die wegen Seiner Churfl. Dhl. übergebene Puncta, mit Seiner Churfl. Dhl. beliebung ein Schluß gemacht werden wirdt, wollen Sr. Churfl. Durchl. sich bemühen, den Schluß in seine krafft vnd würcklichkeit bringen zuhelffen.

Auff den 9. Punct.

Welcher maßen Seine Churfl. Durchl. sich des Commando halber mit der abgeleibten Königl. M. in Schweden glorwürdigen andenckens vereiniget, Also werden sich Seine Churfl. Dhl. hierinnen gegen Ihre Fürstl. Gn. dem Herzog zu Fridlandt, wann es zum Schluß kommen, vnd alles richtig, zuerzeigen vnd zubequehmen wißen.

Auff den 10. Punct.

Wann die Key. Mait. der Herzog zu Fridlandt dahin disponiret, daß Sie den Schluß ratificiret, wird ein vnd der andere Theil, desto ehe zu bewegen sein, sich dem Schluß zu accomodiren.

Auff den 11. Punct.

Seine Churfl. Durchl. haltens darvor, daß Ihr der Schluß zuuorher vff der angeordneten Post zu vbersenden vnd der herr Generalissimus dahin zu disponiren, Ihme einen kleinen verzugk in einer so hochwichtigen sache nicht zu wieder sein zulaßen.

Auff den 12. Punct.

Keine vereinigung vnd conjunction der Arméen wird geschehen können, es sey dann erst der Fried gemacht, vnd etwas gewisses vnnd bestendiges geschlossen, vnd werden Seine Churfl. Durchl. sich alßdann darüber ferner, mit dero Generalen vnd Obersten vernehmen.

Auff den 13. Punct.

Seine Churfl. Durchl. seind der meinung, es könte dieser Punct differirt werden, vnd daß am rathsambsten sei zuuorn zuerwartten, wie die Friedens tractaten ablauffen werden.

Auff den 14. Punct.

Seine Churfl. Durchl. wollen erst gewertig sein, was der Herzog zu Fridland vff Ihrer Churfl. Durchl. Postulata der begehrten satisfaction wegen der Keyserlichen richtigen gestandenen, vnd versicherten Schuldforderung vnd sonsten sich resolviren werde, vnd sollen hierauff Seiner Churff. Dhl. Forderungs puncta specificirt werden. Wird sich nun Ire F. gn. wol resolviren, werden auch Seine Churfl. Durchl. wiederumb sich zu demienigen, so Christlich, erbar, billich, ihren Mitglaubensgenoßen vnschädlich, thunlich vnd verantwortlich, willig erfinden laßen. Doch müsten Sie vor allen Dingen wißen, was dann Ihre Fürst. Gn. vor eine recompens begehrten. Signatum Dreßden den 5. Februarij Anno c. 1634.


 << zurück weiter >>