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Dreizehntes Kapitel.
Gesetzliche Geburtenverminderung

Nachdem besprochen ist, wie die Gebärtätigkeit daran gehindert werden kann, sich zu sehr zu entfalten, kommen wir zu der Frage, unter welchen Umständen und wie dies geschehen soll. Weil in einzelnen Punkten die Verhältnisse für die ehelich Geschwängerte anders liegen als für die Unverheiratete, will ich zunächst besprechen, was für die erstere in Betracht kommt, um im Anschluß daran anzugeben, weshalb und in welchen Punkten die unehelich Schwangere abweichend behandelt werden sollte.

Ich möchte zur Zeit nicht so weit gehen wie Professor Grotjahn, der für jede Ehe im allgemeinen nur drei Kinder bewilligen will und Belohnungen für gewisse Fälle aussetzt. Ich sehe nämlich nicht ein, warum man nicht einer gesunden, kräftigen und gut gestellten Frau im Gebäralter ohne weiteres Recht und Pflicht zusprechen sollte, ihrer Gebärpflicht ungehemmt zu genügen. Dagegen sollte man in unserer Zeit, die auch an gesunde Frauen erhöhte Anforderungen aller Art stellt, ausnahmlos jeder Frau nach der Geburt eines jeden Kindes Anspruch auf ein Ruhejahr zusprechen. Diese 365 Ruhetage hätten am Tage der Geburt jedes Kindes zu beginnen und würden sich um die Anzahl der Tage vermehren, an denen die betreffende Frau – nachweisbar – gestillt hat. Nach dem dritten und fünften Kinde sollte man eine Erholungszeit von zwei vollen Jahren vorsehen.


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