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XV. Kapitel.

Die Bamberger Tortur. – Die Karbatsche. – Beweis der Schuld. – Verbalterrition. – Folterwerkzeuge. – Daumschraube. – Mecklenburger Instrument. – Das Schnüren. – Beinschraube oder spanischer Stiefel. – Der Aufzug. – Der gespickte Hase. – Folterstuhl. – Der spanische Hosenträger. – Foltergeige. – Die pommersche Mütze. – Der polnische Bock. – Die Wippe. – Englische Folter. – Die eiserne Jungfrau. – Die Rechtsfakultäten. – Torturvorschriften. – Selbstmord der Gefolterten.

Dem Bistum Bamberg verdanken wir nicht nur die bereits erörterte Halsgerichtsordnung, die trotz ihrer vielen Härten einen Fortschritt in dem peinlichen Rechtsverfahren bekundete; auch die Tortur selbst ist mit dem Namen dieses Bistums eng verbunden und die sogenannte Bamberger Tortur gehörte in Deutschland und auch anderwärts zu den beliebtesten Mitteln »Geständnisse« hervorzurufen. Sie galt als eine gelinde Art und bestand hauptsächlich in der schon bei den Alten als Folterungsmittel beliebten Auspeitschung, wobei der Misshandelte auf einen hölzernen Bock gesetzt und gefesselt wurde und sein nackter Rücken mit Ruten, dem Staupbesen, oder mit der Peitsche, der »Karbatsche«, oder endlich auch mit dem Stock nach Belieben des Richters bearbeitet wurde. Auch kam es vor, dass hierbei der Körper gestreckt wurde. Obgleich diese Folter zu den milden gerechnet wurde, mochte sie doch sehr qualvoll gewesen sein. In einem späteren Protokoll aus dem Jahre 1629, das später noch umfangreicher zitiert werden soll, kommt die Stelle vor: »Darauff sie abermal mit der Carbatschen jämmerlich zerhauen, und seye es hierbey ersten Tages verblieben, art. 18, den andern Tag (notetur) were man nochmal (doch absque sententia praevia) mit ihr durchgegangen, Tortur hette bissweiln mit der Peitschen zugehauen, aber nicht so sehr, wie den vorigen Tag, es were ein abscheulich Werck gewesen.« Dieses Mittel wurde auch als Leibestrafe angewandt, wobei, wie Bierdimpfl in dem amtlichen Katalog der Folter- und Strafinstrumente des bairischen National-Museums schreibt, »der Übeltäter vom Büttel durch die Strassen gepeitscht wurde. Man gebrauchte dafür in der Gerichtssprache scherzweise verschiedene Umschreibungen, z. B. »über den Besenmarkt jagen« oder »die erste Weihe zum Galgen geben« und dergleichen mehr ... Die Richter fanden ein inneres, niedriges Vergnügen daran, ihre grausamen Befehle noch durch beissenden Spott und Hohn zu verbittern, womit sie die in ihrer Gewalt befindlichen geschändeten und gefolterten Unglücklichen noch besudelten. Fruchtbar waren sie in der Erfindung dieser Galgenwitze, die in alten Gerichtsakten so reichlich zu finden sind, dass man eine erkleckliche Sammlung davon anlegen könnte. Seit dem achtzehnten Jahrhundert kamen die Karbatsch- oder Stockstreiche in Anwendung. Dieselben bildeten die Zugabe der öffentlichen Zwangsarbeiten etc. gegen einheimische Vaganten, Bettler und dgl., welche »mit wöchentlichen Karbatschstreichen zu überfahren sind.« Bei Rückfall und anderen erschwerenden Umständen kam Aufziehung am ›Reck‹ mit Anschlagung des Seiles dazu. Fünfundzwanzig Hiebe mit der ›Karbatsch‹ machten einen Schilling aus, der auch in halbe und viertel abgeteilt wurde.« Aehnliches galt auch in Oesterreich, woher wohl, abgesehen von der Bamberger Folter, dieser humane Brauch rühren mochte. Ausser dieser gab es, wie aus Nachfolgendem zu ersehen ist, noch so manche nationale und provinziale Foltersysteme und Folterinstrumente. Zu den Lobrednern dieses Bamberger Verfahrens gehörte auch der Weimar-Eisenachsche Amtmann Hieronymus Christof Meckbach im achtzehnten Jahrhundert, der darüber schreibt: »Bey solchen zusammen rottierten, verruchten, versteckten und sehr gravierten Bösewichtern muss man auch kein Mitleiden haben, denn wenn man wider solche nicht hart genug verfahren liesse, würde endlich die allgemeine Sicherheit und Ruhe ganz umgestürzt werden. Dieser modus torquendi aber, wofür sich auch die Bösewichter mehr fürchten, machet der bisher sich häufig hervorgethanen Zusammenrottierung, Raub- und Plünderung, gewaltsamen Einbrechen und Diebstählen und denen desfalls angestellten Inquisitionen eher ein End.« Es ist dies eine Begründung wie sie zur Verteidigung der Folter, der Prügelstrafen und anderer grausamen Zwangsmittel früher und auch noch später sehr häufig vorgebracht wurden. Allerdings findet Meckbach auch eine Unannehmlichkeit bei der Sache für den Zuschauer: »Jedoch ist diese Peinigungs-Art für den Referenten ebenfalls eine kleine Marter, massen demselben und andern bey dem Tisch sitzenden, so jedesmahl der zuführenden Direktion halber den Inquisiten in der Distanz von ohngefähr 7, 8, 10 oder 12 Schritt in dem Gesicht haben müssen, die von denen Ruthen abspringenden Spitzen, des sonstigen Ungemachs nicht zu gedenken, zum öfteren nach dem Gesicht fliegen, und mit Gegenhaltung des Huths oder in anderer Wege abgewendet werden müssen.«

Bei einem Verbrechen auf das die Todesstrafe gesetzt war – und diese stand auf gar vielen, was heute als Vergehen leicht bestraft, oder als lächerlicher Aberglauben verspottet wird – musste, um ein Todesurteil fällen zu können ein Beweis der Schuld vorliegen, wozu seit dem fünfzehnten Jahrhundert das Geständnis des Angeklagten nötig war. Dieses war, wie schon bemerkt, durch die Tortur in den meisten Fällen leicht zu »erpressen«, wie es damals kennzeichnender Weise bezeichnet zu werden pflegte; es konnte sogar leicht von einer völlig unschuldigen Person erpresst werden, die den Tod einer unerträglichen Marterung vorzog. Zwar finden wir in der Carolina die Vorschrift, dass niemand ohne dringende und hinreichende Verdachtgründe gefoltert werden sollte, indes, abgesehen davon, dass die immerhin bereits vom Hauch einer neuen und vorgeschrittenen Zeit durchwehte Carolina, eben nur dort Geltung hatte, wo man sie gelten lassen wollte, waren die hierin getroffenen Bestimmungen sehr dehnbar und es stand dem Untersuchenden völlig frei zu bestimmen, was er als dringenden und hinreichenden Verdacht gelten lassen wollte. Und dabei bezweckte doch dieses Reichsgesetz der bis dahin, und leider auch noch nachher, allerorten geübten Willkür im peinlichen Verfahren ein Ende zu machen.

Sollte ein Beschuldigter peinlich gefragt werden, so musste er zuvor von dem Richter, in Gegenwart zweier Gerichtspersonen und des Gerichtschreibers ernstlich ermahnt werden zu bekennen. Erfolgte hierauf nicht das geforderte Geständnis, so wurde zur Verbalterrition geschritten, zum Schreckenerregen mit Worten. Der Henker legte dem Angeklagten die Folterwerkzeuge vor und gab zu jedem eine ausführliche Erklärung ihrer Anwendung und aller Martern, die der Gepeinigte dadurch auszustehen hätte. Dazu, zuweilen auch später, pflegte er die Drohung auszusprechen: »Ich will dich so martern, dass die Sonne durch dich scheinen soll können.«

Waren auch diese Drohungen nicht vom gewünschten Erfolg begleitet, so wurde zur Realterrition geschritten, der Drohung unter Anwendung der Marterinstrumente. Der Angeklagte wurde von dem Henker entkleidet, auf die Folterbank gelegt, die Hände in die Daumschrauben, kurz, das Möglichste getan, um ihn glauben zu lassen, dass es nun ernst werde. Entschloss er sich auch jetzt noch nicht die erwarteten Aussagen zu machen, so wurde die wirkliche Tortur vorgenommen. Diese war in Deutschland und auch anderwärts in mehrere Grade eingeteilt, die je nach Landesbrauch oder auch nach Ortsbrauch, nach Ansicht der Richter, verschieden waren. Am gebräuchlichsten waren in Deutschland im sechszehnten Jahrhundert und später: 1) die Daumenschrauben. 2) das Schnüren der Arme vorwärts oder rückwärts, 3) die Beinschraube, auch »spanischer Stiefel« genannt, 4) das Aufziehen oder das Strecken auf der Folterleiter, dem Streckbrett, 5) das Brennen. Näheres darüber und die hierauf sich beziehenden Abbildungen befinden sich im zweiten Band dieses Werkes bei der Erörterung des Inhalts der für die Geschichte der Tortur so wichtigen »Theresiana.«

Was die Daumenschrauben betrifft, so gab es auch einen doppelten Daumenstock oder -Schraube, das Mecklenburger Instrument auch »Spanischer Bock« genannt, von denen das baierische National-Museum einige aufzuweisen hat. Der Katalog fügt folgende Bemerkung dazu: »In den doppelten Daumenstock oder das Mecklenburger Instrument wurden die Daumen und grossen Zehen kreuzweis eingeschraubt, wodurch der Körper in stark gekrümmte Lage gebracht wurde, während man unter den Armen und Beinen eiserne Stäbe oder Stangen durchsteckte. In dieser Stellung zog man den Deliquenten an Stricken in die Höhe und liess ihn so hängen. Dies war eine wunderliche Positur, anzusehen, weil der Leib dermassen zusammengekrümmt wurde, dass man ihn gleich einem ›Wadsack oder Rantzen an den Nagel hängen‹ konnte.«

Die einfachen Daumschrauben waren, wie schon erwähnt, zwei auf einen Holzblock befestigte Eisenplatten, die an zwei, zuweilen auch an drei Schraubenspindeln mittelst Schraubenschlüssel zusammengedreht wurden, während die Daumen dazwischen lagen. Die Druckflächen waren gewöhnlich rautenförmig eingefeilt, oder durch Einhauen mit dem Spitzeisen mit kleinen scharfen Spitzen unregelmässig bedeckt. Zur Erhöhung der Annehmlichkeit für den Delinquenten pflegte der die Tortur ausübende Henker nach dem Zusammenschrauben mit dem Schraubenschlüssel auf die Platte zu klopfen, auch wurden häufig die Schrauben gelockert, um dann wieder umso fester zusammengezogen zu werden. Und das war ein geringer Grad der Tortur.

Dem Schnüren, das besonders schmerzhaft und gefürchtet war, wurde eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet und die Henker suchten ihren Stolz darin, hierbei eine regelrechte Arbeit zu liefern. Im Jahre 1754 erschien sogar über diesen Gestand ein ziemlich umfangreiches Buch von Christ. Ulrich Grupen, »De applicatione tormentorum.« Es wurden dabei die Arme der gemarterten Person mit Haar- oder Hauptstricken sehr fest umgeschnürt, zuweilen auch sägeartig hin- und hergezogen, dass die Stricke das Fleisch bis auf die Knochen durchschnitten. Weiteres darüber im Band II dieses Werkes.

Die Beinschraube, auch der spanische Stiefel genannt, bestand ebenfalls aus zwei Eisenplatten, die um Schienbein und Wade gelegt wurden, und in ähnlicher Weise wie die Daumenschraube zusammengedreht wurde. Die untere Platte war eben, die obere gebogen, zuweilen mit Einlage eines Stücks harten Holzes, das vierkantige scharfe Spitzen hatte. Auch hierbei pflegten der Henker und seine Gehilfen durch Klopfen und wiederholtes Anziehen der Schrauben eine verstärkte Wirkung herbeizuführen. Auch pflegte die Beinschraube gleichzeitig mit dem Strecken angewandt zu werden.

Das am meisten zur Anwendung gelangte Torturmittel war das Strecken, das verschiedenartig zur Anwendung kam. Der Delinquent wurde, wie bereits früher dargestellt wurde, entweder frei aufgezogen und an den Füssen schwere Steine oder Gewichte gehängt, der trockene Aufzug, in Baiern und Oesterreich auch »die schlimme Liesel« genannt, oder die Streckung erfolgte auf der Leiter, der »Rutschbahn« oder dem Streckbrett, auch Rollbrett geheissen. Die Anwendung dieser Instrumente ist aus den diesem Buche beigefügten Illustrationen zu ersehen. An manchen Orten pflegte dabei auch der »gespickte Hase« zur Anwendung zu kommen, eine hölzerne, mit zahlreichen Spitzen versehene Walze, die bei der Streckung dem Gemarterten hinter den Rücken gelegt wurde. Der »gespickte Hase« in Verbindung mit einem gleichfalls mit Holzstiften besetzten Brett bildete den in Baiern und auch anderwärts üblichen »Bock.« »Dem Delinquenten wurden mittelst Bindschnüren die Daumen und grossen Zehen in die Länge und Quere so stark zusammengezogen ›als ohne Beschädigung der Gliedmassen nur möglich war.‹ Hierauf musste der Delinquent mit blossem Leibe auf ein Brett mit Holznägeln sitzen, dabei zog man ihm zwischen den beiden Armen und dem Rücken einen mit Nägeln gespickten ›Prügel‹ durch und versetzte ihm unterdessen 25 bis 30 Streiche mit der Spitzrute, während der Prügel zwischen den Armen und Rücken öfter umgedreht wurde.« K. A. Bierdimpfl, »Sammlung der Folter-, Straf- und Bussinstrumente des bairischen National-Museums. Was das Brennen betrifft, so wurde dabei Pech, Schwefel, Spiritus und später auch Unschlittkerzen verwendet. Näheres im II. Band bei der Erörterung der Theresiana.

Von anderen Folterinstrumenten seien nur erwähnte: der Folterstuhl oder Angststuhl auch Jungfernsessel genannt, ein Lehnstuhl aus Holz, dessen Lehne, Armstützen, Sitz- und Trittbrett dicht mit etwa 3 cm. langen konischen Holzstiften besetzt waren. Zuweilen war dieser Stuhl auch noch mit der Beinschraube versehen und Brust und Arme wurden durch stachelbesetzte Eisenschienen auf den Holznägeln festgehalten. Als weiteres »Toilettestück« ist der »spanische Hosenträger« zu nennen. Das bairische National-Museum weist deren zwei auf und bemerkt der Katalog dazu: »Zwei eiserne Reifen, von denen der eine um die Brust, der andere um die Mitte des Leibes geht, sind durch zwei Eisenbänder verbunden, welche vorne vom untern Reif über die Schultern und am Rücken wieder hinabgehen, wie die Bänder eines Hosenträgers; wird durch Charnire geöffnet und ist mit Hängschlössern versehen.« Das zweite ist ein »ähnliches Strafinstrument aus massiven Eisenbalken. Dasselbe besteht aus einem ovalen Halsreif mit weiter Oeffnung für den Kopf und einem gleichen um die Mitte des Leibes gehenden Reif, der hinten und vorn verschliessbar ist. An dem Halsreif sind zwei längliche Achselblätter zum Auflegen auf die Schultern. Die beiden Reifen sind durch zwei senkrechte Balken, die über Brust und Rücken gehen, verbunden. Vom Leibring geht eine starke Kette, welche zwischen den Schenkeln durch und rückwärts wieder hinauf an den Leibring. An dieser Kette hängt ein doppelter 2 cm. dicker und 49 cm. langer wagrechter Balken, der in zwei unbewegliche Handschellen ausgeht. Vorne am Leibringe hängen zwei weitere kurze Teile einer ehemaligen Kette. Dieselbe ging zu den Füssen hinab, wo sie ebenfalls einen horizontalen doppelten Balken mit Fussschellen zu tragen hatte. Wo die Verbindungen der einzelnen Teile nicht zusammengeschmiedet sind, wird der Verschluss an denselben, sowie an den Schliessen und Schellen durch starke Schrauben hergestellt, wozu zwei Schraubenschlüssel gebraucht werden. Das ganze Eisengerüst, dessen Balken und Reifen sechs Centimeter breit sind, besteht in allen seinen Teilen aus ein Centimeter dickem Schmiedeisen und hat eine Schwere von mehr als sechzig Pfunden.« Dieses grösste Gewicht lastete auf den Schultern des derart Gefesselten, so dass er weder Arm noch Fuss rühren konnte und er musste es tagelang tragen. Der Katalog verzeichnet ferner ein Holzinstrument, dessen Anwendung und Namen jetzt unbekannt sind. Zwei flache Schenkel sind mit ihren Schneiden wie die Klingen einer Schere einander zugekehrt, gehen oben in einem Charnire, unten schliesst sie eine durchlaufende Schraube. Wir sehen auch eiserne »Foltergeigen«, deren Töne freilich das Wehgeschrei des Gemarterten bildete, dessen Hände damit gefesselt und gepresst wurden.

Wenn das Land der Kastanien zur Tortur nebst manchen noch den »Stiefel« lieferte, so gab das Land der Kartoffel der hierzu gehörigen Kopfbedeckung den Namen. Die »pommersche Mütze« bewirkte durch Schraubung ein recht gefährliches Zusammenpressen des Kopfes, während der »Polnische Bock« noch etwas derber war als sein erwähnter spanischer Namensbruder.

Noch zahlreiche Instrumente dieser Art liessen sich anführen, Beweismittel von der Grausamkeit und des Wahnwitzes menschlicher Ungerechtigkeit, die im Talar der Gerechtigkeit einherstolzierte. In Württemberg kam die sogenannte Wippe als Torturmittel zur Anwendung. Es wurde dabei dem Delinquenten Hände und Füsse zusammengebunden, wodann er an einem über eine Rolle laufenden Seil auf und nieder gezogen wurde. Bei dem zweiten Grad der Folter wurde dann ein Stein angehängt und bei dem dritten Grad noch ein schwerer Stein, zuweilen vom Gewicht eines Centners, was eine Verrenkung der Glieder zur Folge hatte. Stark in Brauch war auch das Eintreiben von in Schwefel getränkten Spähnen hinter den Fingernägeln, eine qualvolle Prozedur, deren Schmerzen noch vermehrt wurden indem man die vorstehenden Hölzchen anzündete und abbrennen hiess, ein Mittel, das besonders in England sehr beliebt war, wo auch der gelehrte Narr und Hexenjäger, König Jakob I. als Foltermittel das Abreissen der Fingernägel mit Schmiedezangen anordnete.

Ueblich in dem Inselreich war auch das alte tormentum insomniae, das besonders der berüchtigte Hexenfinder Matthäus Hopkins anwandte, damit die Gefangenen »keinen Zuspruch vom Teufel« erhielten. Bei dieser Tortur des Wachens wurden die Gemarterten in ihrem Kerker beständig herumgetrieben, bis sie wunde Füsse hatten und in einen Zustand völliger Verzweiflung gerieten und in Wahnsinn verfielen. Auch im Elsass und im Kirchenstaat und wohl noch in andern Ländern kam diese Foltermethode zur Anwendung: »In Statu Ecclesiastico hic duo modi magis in usu sunt – tormentum taxillorum et vigiliae per somni subtractionem« Chartario, Praxis interrogandum reorum, Rom 1618, p. 198).

Von verschiedenen Seiten wurde behauptet, dass das angebliche Hinrichtungsmittel »die eiserne Jungfrau« genannt, eigentlich ein Foltermittel gewesen sein soll, bestimmt Staatsverbrechern ein Geständnis zu erpressen. In Raritäten-Kabinetten ist diese mysteriöse Jungfrau zuweilen zu sehen, doch will es scheinen, als seien diese Instrumente nachträglich für Schauzwecke angefertigt worden und als wären sie in Wirklichkeit überhaupt nie zur Anwendung gelangt. Zwar sind uns mancherlei Berichte über diesen Gegenstand überliefert worden, aber kaum einen von einem Augenzeugen, der diese »Jungfrau« selbst gesehen hätte, anders als von Hörensagen darüber zu berichten wüsste. In seinem verdienstvollen Werke »Die Sitten und Gebräuche der Deutschen und ihrer Nachbarvölker« giebt uns F. Nork einige Mitteilungen über diesen Gegenstand:

»In England bediente man sich eines Torturwerkzeuges im Tower zu London, genannt des »Gassenkehrers Tochter« (the scavengers daughter). Dies erinnert an die »Jungfer«, von welcher Campes Wörterbuch erläuternd sagt: ›Ehemals befand sich an mehreren Orten in den Gefängnissen ein Werkzeug zur heimlichen Hinrichtung, in Gestalt einer Jungfer. Durch dieses Werkzeug hingerichtet werden hiess »die Jungfer küssen«,‹ Auch führt Eiselen in seiner Sammlung von »Sprüchwörtern und Sinnreden des deutschen Volkes« ein Sprüchwort an, welches lautet: »Es ist nit allweg gut, die Jungfer zu küssen,« wobei er bemerkt: ›Vormals bestand eine Todesstrafe darin, dass der Verurteilte einem weiblichen Automaten entgegen schreiten musste, das ihn umarmte und in eine von Messern und Spiessen starrende Untiefe warf. Das hiess man euphemistisch ›die Jungfer küssen‹. Auch nannten die Schotten ihre Maschine mit dem Fallbeil ›die Jungfer‹ (the maiden).« Bemerkt sei hier, dass die »Scotch maiden« älter als die französische Guillotine ist, wie überhaupt das Fallbeil schon vor Jahrhunderten auch in Deutschland zur Anwendung kam.

»Nach den am meisten verbreiteten Erzählungen soll es ein künstlich zusammengesetztes Werk aus Eisen, in Gestalt einer stehenden Jungfrau gewesen sein, mit beweglichen Armen und Schwertern in den Händen, welches in einem Gemach, jenseits einer mit einer Fallklappe verdeckten Oeffnung im Fussboden stand, worunter eine Art Schacht in die Tiefe hinabging, der sich über einem hier durchfliessenden Wasser befand. Wurde nun ein dem Tode bestimmter genötigt, sich dieser Figur zu nähern, und betrat er die Fallklappe, so setzte ein damit in Verbindung stehender Mechanismus die Arme der Figur in Bewegung, sie breiteten sich aus, schlugen die in den Händen habenden Schwerter zusammen, und zerhieben und töteten das zwischen ihnen befindliche Schlachtopfer. Die Fallklappe hatte sich geöffnet, der Leichnam fiel durch den Schacht noch auf eine Menge an dessen Seiten befindlichen Messer oder Schwerter, und kam dadurch, zu kleinen Stücken zerfetzt, in die Tiefe, wo diese vom Wasser weggeschwemmt wurden.

Die Gestalt gab diesem fürchterlichen Werkzeuge den Namen; den Ort, wo diese Strafe vollzogen wurde, nannte man das »heimliche Gericht« und die Strafe selbst den »Jungfernkuss«.

Nach den jetzt allgemein verbreiteten Erzählungen war jenes fürchterliche Instrument im Mittelalter in den Städten, Schlössern, Burgen etc. im Gebrauch.

Der Nürnberger Jurist Sibenkees redet von solch einer eisernen Jungfrau in Nürnberg (jedoch ohne sie gesehen zu haben): »Unter dem Walle beim Bannerhause hat man bloss noch ihre unheimlichen Gänge und untersten Gemächer gefunden. Steigt man aus dem Bannerhause eine steinerne Treppe herunter, so kommt man in einen halbrunden Raum, in dessen Halbkreis rechts ein steinerner Tisch mit zwei Bänken steht. Ein weiterer Gang biegt im Zickzack um und führt in das unheimliche Gemach, in dessen Gewölbdecke ein Loch (zur Rolle), an der Hinterwand vier Löcher, der Rolle gegenüber am Boden ein grosses Fallloch. Links davon steht noch die Fidel (d. i. das oben erwähnte Folterinstrument). Das Loch am Boden geht, sich nach unten erweiternd, in ein tiefes Gewölbe. In diesem sind noch Spuren eines Mordwerkzeuges, dessen gegeneinander arbeitenden Krebsscheren den von oben hinunterfallenden, von der Jungfrau erfassten Leib wohl zermalmen mussten.« Die angegebene Oertlichkeit weist fast mit Gewissheit auf eine Folterkammer hin und was sonst vom Hörensagen darüber berichtet wird ist nur von geringer Bedeutung. Das Volk liebt es, dergleichen schauerliches Beiwerk um einen historischen Kern zu gruppieren, wie wir auch sonst aus vielen Fällen ersehen können. Ein gewisses Licht wirft aber eine an derselben Stelle beigefügte Fussnote auf die Sache. Es heisst da: »In Florenz will man noch im Jahre 1814 ähnliche Werkzeuge gesehen haben, und ein Franzose, der unter der Regierung des Josef Bonaparte Aufseher über das Inquisitionsgebäude in Madrid war, erzählte im Jahre 1835 zu Lüttich, dass sich unter den in jenem Gebäude vorhandenen Marterwerkzeugen auch eine aus Holz und Eisen gemachte stehende Figur der Jungfrau Maria befunden habe, welche Mater delorosa geheissen und als Werkzeug zum letzten und härtesten Grade der Tortur diente. Ihre Arme waren über die Brust gekreuzt gewesen, hatten aber durch eine Vorrichtung in Bewegung gesetzt werden können und an der gegen den Körper gekehrten Seite eine Menge Dolchspitzen gehabt. Vor dieses Gebilde führte man den Angeklagten Brust gegen Brust. Die geöffneten Arme hielten ihn umschlungen und fest gegen die Brust gedrückt, eine Fallklappe unter seinen Füssen öffnete sich dann und so in Todesangst, über einem Abgrund schwebend, war er nachdrücklich zum Geständnis seiner Verbrechen aufgefordert worden, indes die Dolchspitzen an den Armen der Figur immer tiefer in dessen Körper eingedrungen waren und ihn endlich getötet hatten.« So glaubhaft auch einiges von dieser Erklärung klingt, so vorsichtig ist sie doch aufzunehmen und es will scheinen, als ob sie so ziemlich von der Romantik jener Tage und deren Pfaffenhass beeinflusst worden wäre. Denn keiner der Geschichtsschreiber der Inquisition weiss uns auch nur ein Wörtlein von der Anwendung dieses Instruments zu melden, und auch der französische Offizier, der, wie wir bereits mitgeteilt haben, das Gebäude der Inquisition zu Madrid gewaltsam besetzte, teilt uns nichts von dieser rätselhaften Mordjungfrau mit.

Nach den vorhandenen Mitteilungen sollen sich derartige Vorrichtungen auch befunden haben in Wien, Salzburg, Prag, Breslau, Dresden, Berlin, Wittenberg, Schwerin, Köln, Mainz, Frankfurt, sowie an verschiedenen Orten in den romanischen Ländern.

Bei den weltlichen peinlichen Gerichten in Deutschland war es später Vorschrift, ehe die Tortur vorgenommen wurde, die Akten an eine der Rechtsfakultäten der Universitäten zu schicken, die dann die Bestimmung zu treffen hatte, in welcher Weise die Folter an den Beschuldigten vorgenommen werden sollte. Viel Wert hatte diese Art Rechtskontrolle nicht, denn abgesehen davon, dass die Schöppenstühle den Angeklagten nicht zu Gesicht bekamen, waren auch die Protokolle und sonstige Akten ganz nach Belieben des Untersuchungsrichters hergestellt. Der Bescheid der Rechtsfakultät lautete daher auch gewöhnlich, dass der »Reus« »ziemlicher Massen,« wie es üblich sei, peinlich zu befragen wäre. Damit konnte der Richter machen was er wollte, oder vielmehr der Henker Freimann, Meister Hans, Meister Hämmerling, Angstmann, Packan, Knöpfauf, Beynlein, Kurzab, und wie noch sonst der Nachrichter amtlich oder vom Volke genannt zu werden pflegte. Allerdings musste der Richter, wie wir aus der Bamberger H. G. O. ersehen, einen Eid darauf ablegen auf die Vorgänge bei der Tortur genau zu achten, weil die Henker »insgemein unbarmherzige Leute sind,« allein letzterer war einmal die Autorität in solchen Dingen und dem Richter galt es vor allem ein Geständnis des Angeschuldigten zu erhalten.

Ein Bescheid der Rechtsfakultät von Jena vom Jahre 1656 z. B. lautet: »Demnach ihr Unsere Bericht begehrt, wie die Gradus Tortorae gebührlich in acht zu nehmen, so geben wir Euch hierauf zu vernehmen, dass die gelinde Tortur oder der erste Grad der Peinlichkeit darinn bestehe, dass der Scharffrichter den Inquisiten mag aussziehen, entblössen, zur Leither führen, die zur Peinlichkeit gehörigen Instrumenta vorzeigen, und da es nöthig, die Daumstöcke anlegen, und damit zuschrauben, auch wohl den Umständen nach, mit Schnüren den Anfang machen, in Massen, dann in denen Urtheln so auf die vergangene Inquisitions-Acta eingeholet werden, aussdrücklich vorgeschrieben wird, wie und auf was Masse der Scharffrichter verfahren sollte, welchen er gebürend nachzukommen weiss. Anlegend ferner den andern Grad der Tortur ist derselbe, wenn in den Urtheln diese Worte: ziemlicher Massen, der scharfen Frage mit angehänget seynd, zu verstehen, und wird auf Richterliche Ermässigung, delicti Beschaffenheit und der Personen Gelegenheit nach, unterschiedlich verrichtet, und haben die Scharffrichter solchen Verstand nur von Anziehung der Schrauben allein, wenn gleich der Gefangene weder gerecket, noch aufgezogen worden, bissweilen den Inquisiten geschnüret und die Beinschrauben angeleget, auch ist wohl der Gefangene ziemlich gebunden und geschnüret auf die Leither geleget, und ihm die Hände hinterrücks in die Höhe gestrecket, und die Schienbeine geschnüret worden. Ueber dieses hat auch der Scharffrichter den Inquisiten ziemlicher Massen gebunden und auch die Leither etwas gezogen: Letzlich seynd den Gefangenen, wenn er auf die Leither gelegt, die Schraubenstöcke an die Beine geleget, er aber nicht ausgerenket oder gedehnt worden, auch wird sonderlich bey denen, so der Hexerei halben verdächtig, gebraucht, dass sie in den Bock gespannet werden, wie denn sonsten dem Scharffrichter nicht unbewusst, wie und auf was Masse die ziemliche scharffe Frage pflegtet executiert zu werden. Letzlichen ist zwar auch der dritte Grad der Tortur, so aber selten erkannt wird, dass nemlich der Scharffrichter den Inquisiten nebst vorgesetzten Peinlichkeiten auch mit dem Feuer, als angezündeten Schwefel und Kiehn, auch mit andern gewöhnlichen scharffen Mitteln angreiffen mag, jedoch dass dem Inquisiten dadurch an seinen Leben kein Schaden zugefüget werde.«

Die in dem letzten Satze ausgesprochene Fürsorge für den Gemarterten klingt etwas komisch, indes steht dergleichen, trotz seiner Wertlosigkeit, oder vielleicht auch nur eben darum, nicht vereinzelt da. »Wo wegen Schärfe der Tortur oder der Lebenskonstitution des Inquisiten ›Bedenken obhanden‹ waren, musste ein Arzt beigezogen werden; denn während man den Unglücklichen mit berechneter Grausamkeit die Knochen quetschte und die Glieder aus den Gelenken drehte, affektierte man zugleich eine zärtliche Besorgnis für die Gesundheit des Gefolterten. Es durfte deswegen die Tortur stets nur an einem Werktage morgens früh vorgenommen werden, ›wenn der Reus nüchtern ist, denn wenn man dieselbe vornehmen wollte, wenn der Inquisit gegessen hat, würde ihm durch Umwendung des vollen Magens etc. nicht allein schwere Pein an seinem Leibe, sondern auch Schaden an der Gesundheit zugefügt,‹ deshalb wenn die Tortur über Mittag dauerte, erhielt auch der Delinquent nichts zu essen oder zu trinken, sondern nur eine ›Labung‹. Diese sonderbare Sorgfalt für das Wohlbefinden eines Angeschuldigten giebt sich wiederholt kund bei den Anordnungen über Dauer und Beschaffenheit der Folter. Die Dauer derselben war dem Ermessen, d. h. der Willkür des Inquirenten anheim gegeben, doch sollte der Gefolterte ›nicht über eine Stunde in der Folter gelassen werden.‹ Diese sollte daher immer so beschaffen sein, dass der Beschuldigte ›sei es zur Strafe, sei es zur Entlassung an seinen Gliedern und Gesundheit unverletzt bleiben möge.‹ Der inquirirende Richter hatte daher das genus torturae so einzurichten, dass dem Delinquenten, einesteils nicht zu wenig und andernteils an seiner Gesundheit und den Gliedmassen nicht zu viel geschehe.‹ Weibspersonen oder Personen mit schwacher Leibeskonstitution oder chronischen Leiden behaftet, dürften daher statt des Aufziehens nur mit dem Daumenstocke oder ›proportionirlichen‹ Spitzrutenstreichen angegriffen werden, ›anerwogen diese letztere Tortur zwar die empfindlichste ist, hingegen an Leib und der Gesundheit den wenigsten Schaden bringt.‹

Jene in den Gerichtsordnungen ausgesprochene immerhin humane Vorsorge, übermässiger, grausamer Härte bei der Tortur vorzubeugen, erfuhr aber häufig die gröblichste Verletzung. Da der inquirierende Richter in jedem Angeschuldigten gleich von vorne herein schon einen ›Reus‹ und ›Erzbösewicht‹ erblickte, so musste er, dem für sein Arbitrium über die Schärfe der Folter ein beliebiger Spielraum offen gelassen war, vor allem dahin trachten, seinen Scharfsinn im inquirieren durch das Geständnis eines solchen ›bosshaften Maleficanten‹ darzutun, welches dann, erfolgte es nicht auf anderm Wege, herausgefoltert wurde. Man begegnete daher häufig solchen Unglücklichen, welche sich als elende Krüppel zeitlebens mit ausgerenkten gequetschten Gliedern herumschleppten, zum Wahrzeichen, mit welchem Preis sie ihre Schuldlosigkeit bezahlen mussten.

Frei von der Folter waren Adeliche, hohe Beamte, Geschlechter, Verstandesschwache, ›Unvogtbare‹, Kranke, Schwangere und alte Leute von 60 Jahren an; desgleichen durften Kinder unter 14 Jahren nicht peinlich gefragt werden ›dann durch die Ruethen mit bescheydenheit.‹

Damit der Inquisiten Geschrei und Winseln ›den wohnenden Leuten und Nachbarn nicht beschwer- und verdriesslich‹ sei, mussten die Orte, wo die Tortur vorzunehmen war, abgelegen und in ›starken Gemäuern und Gewölben‹ sein. Die Folterkammern (Martergruben, Reckorte) waren daher häufig unterirdisch. Auch durch Anlegen der Würgbirne oder der Foltermaske suchte man das Schmerzensgeschrei zu dämpfen.

Das Protokoll über den jedesmaligen Akt der Tortur durfte nicht niedergeschrieben werden, so lange der Inquisit unter der Folter war. Erst in der Gerichts- oder Büttelstube wurde dasselbe ordentlich formuliert: ›vnnd sol die sag des Gefragten nicht angenommen werden, so er in der Marter, sonder sol sein Sag thun, so er von der Marter gelassen ist‹.«

K. A. Bierdimpfl, dem wir hier das Wort gegeben haben, bezieht sich damit allerdings auf die spätere Zeit, wo die Bamberger und die Carolina immerhin mässigend und wohltätig auf die Ausübung der Tortur eingewirkt hatte. Früher pflegte man es dem Henker zu überlassen verrenkte und zerbrochene Glieder der Gefolterten zu »heilen«. Trotzdem kam es auch damals nicht selten vor, dass die gemarterte Person während der Folter oder auch bald darauf in der Zelle den Geist aufgab.

»In diesem Falle – Soldan I 373 – war es Herkommens, dass der Scharfrichter den Hals der Unglücklichen herumgedreht fand, was dann ein Beweis dafür war, dass der Teufel selbst ihrer Not ein Ende gemacht hatte, um sie am Geständnis der Wahrheit zu hindern. Stand es doch sogar in der Henkerpraxis jener Tage fest, dass wenn ein wegen Zauberei Angeklagter unter den Qualen der Tortur die Sprache verloren hatte, derselbe zu demselben Zwecke vom Teufel stumm gemacht war! So heisst es z. B. in einem Protokolle eines zu Wasungen im Hennebergischen geführten Hexenprozesses vom 22. August 1668: »Als sie (die auf die Folter gelegte Angeschuldigte) nun eine Weile so gesessen, ist sie bedroht worden, wo sie gutwillig nicht bekannte, dass mit der Tortur fortgefahren werden sollte, auch darauf ein wenig in die Höhe gezogen. Aber als sie etwas, jedoch unvernehmlich geredet, und man vermeinet, sie würde weitere Aussage thun, bald wieder heruntergelassen worden, hat man vermerkt, dass es nicht richtig um sie sei. Daher der Scharfrichter sie mit nebenstehendem Weine angestrichen. Als aber befunden, dass das sonst starks Atemholen nachliess, ist sie auf die Erde auf ein Bett gelegt worden, da sie sich noch in Etwas geregt und bald gar ausgeblieben und gestorben. Es ist aber derselben, als der Scharfrichter sie erst besehen, der Hals oben im Gelenke ganz entzwei gewesen. Wie es damit hergegangen kann niemand wissen. Die Tortur hat von früh acht Uhr bis zehn Uhr gewährt u. s. w. – Vermutlich hat der böse Feind ihr den Hals entzweigebrochen, damit sie zu keinem Bekenntnis kommen sollen.« – Auf hierüber erstatteten Bericht rescribierte der Graf: ›Uns ist aus Eurem Bericht vorgetragen worden, wie weit ihr mit denen verdächtiger Hexerei halber in Haft sitzenden Personen verfahren und wie Ihr wegen Paul Mopens Weibes, welche bei der Tortur verstorben, des Körpers wegen Verhaltungsbefehl erholen wollen. Dieweil nun Euerem Bericht nach von dem Scharfrichter kein Excess in der Tortur begangen und gleichwohl wider diese Inquisition unterschiedliche Indicia, auch endlich ihr, wiewohl nur generaliter und zwar bei der Tortur auf Befragung des Scharfrichters getanes Bekenntnis vorhanden, auch aus denen bei ihrem Absterben sich ereignenden Umständen und vorhergegangenen Besichtigungen soviel abzunehmen, dass ihr von dem bösen Feind der Hals zerknickt sein muss, als habt ihr bei so gestalteten Sachen den Körper alsbald hinausschaffen und unter das Gericht einscharren zu lassen.« Bopp in Rotteck und Welckers Staatslexikon Bd. VII. S. 4. Wir ersehen demnach, dass wenn einer gemarterten Person bei der Folter die Wirbelsäule zerbrochen wurde oder wenn sie sonst unter den Qualen starb und der Henker der Toten leichenschänderisch den Hals umgedreht hatte, die Schuld dem Teufel in die Schuhe geschoben wurde. Ebenso war auch der Teufel und nicht irgendeine Gerichtsperson der Täter, wenn Frauen oder selbst noch unentwickelte Mädchen in ihren Zellen genotzüchtigt und halb tot aufgefunden wurden. Begreiflicher Weise kam es zuweilen auch vor, dass die in Haft genommene Person Selbstmord verübte. Auch in solchen Fällen musste natürlich der Teufel hier sein Spiel getrieben haben. So wird aus Lothringen berichtet, dass sich dort in einem Jahre fünfzehn Inquisiten entleibten.


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