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XIII. Kapitel.

Ankläger und Beklagter. – Anzeichen. – Peinliche Frage. – Argwohn. – Was zur peinlichen Frage genügt. – Schwere Verbrechen. – Diebstahl. – Zauberei. – Fragen ohne Tortur. – Läugnen. – Vergebliche Folterung.

Wir setzen hier die Anführung der für unsern Gegenstand wichtigen Stellen aus den vier genannten Gesetzesschriften fort:

B. Vonn Burgschafft des anclegers So der beclagt, der tat bekentlich ist, vnd redlich entschuldigung solcher tathalb furgibt.

XX. Item So aber der Tetter der tat onlaugen were, aber desshalb redlich entschuldigung die in, wo er die bewise von peinlicher straff entledigen mochten, anzeiget vnd im aber der ancleger sölicher seiner fürgewanten vrsach vnd entschuldigung nit gestünde, So sol der ancleger in sölichem fall dannest notdurfftiglichen auch nach gelegenheit der person vnd sachen vnd erkentnus vnsers Ambtmanns Castners vnd Richters oder zweyer auss ine nach notdurfft verbürgen, wo der beclagt sölche entschuldigung also aussfüren würde, das er der verclagten tathalb nit peinlich straff verwürckt hette, Im alssdan vmb solich gefencklich einbringen Schmach vnnd Scheden vor vnsern hoffretten endtlichs Burgerlichs Rechten zu pflegen, vnd darczu alle gerichts cost ausszurichten, vnd sol fürter mit aussfurung der endtschuldigten tat wie hernach in dem hunderten vnd Sechsvndsibenzigsten artickel dauon geschriben stet, gehalten vnnd gehandelt werden, vnd in diesem fall vor sölicher aussfurung vnd Sunder erkentnus peinliche frage nit gepraucht werden.

P. I. Vonn Burgschafft des anclegers so der beclagt der that bekenttlich ist, vnd redlich enttschuldigung solcher that halb furgiebtt.

XIV. Item so aber der Thetter der thatt onn laugen were, Aber desshalb Redlich entschuldigung, dye jne, wo er die bewiess vonn peinlicher straff, entledigenn mochtenn anzeigett vnnd jme aber der ancleger solcher seiner furgewandten Vrsachenn, vnnd enttschuldigung, nit gestunde, So soll der ancleger, jn solchem fall, dannest auch nach gelegennheittt der person ond sachenn, vnnd erkanthnus des Richters vnnd vier gerichtsschopfenn, nach notturfft verpurgen, wo der beclagt solche entschuldigung also ausfuren wurde, Das er der beclagtenn that halbenn, nit peinlich straff verwurckt hette, Ime alssdan, vmb solch gefenncklich anbringen, schmach vnd schedenn, vor der oberkayt solichs gerichts enndtlichs burgerlichen rechtenss zupflegenn, vnnd darzu alle gerichts Kostenn ausszurichttenn, vnnd soll furter mit ausfurung der entschuldigtenn that, wie hernach jun dem ... Artickel anfahend etc. dauon geschriebenn steht, gehaltenn, vnnd gehanndelt werdenn, vnnd inn diesem fall, vor sollcher aussfurung vnd sonder erkanntthnus peinlich straff nit gebraucht werden.

P. II. Vonn burgschafft des anclagers So der beclagte der that bekenntlich ist, vnd redelich entschuldigung solcher that halb furgibt.

XIV. Item so der thetter der that an laugnen were, aber desshalben redennlich entschuldigung, die Ime wo er die bewiess vonn peinlicher straff entledigenn möcht, anzaigen vnd Ine aber der cleger, solcher seinen furgewendten vrsachen, vnd entschuldigung nit gestundt So sol der anclager, In sollichem falle, Dannocht auch nach gelegenhait, der personen vnnd sachen vnnd erkanthnus des Richters, sampt vier gerichts personen oder scheffenn, nach nottdurft verburgen wo der beclagt solch entschuldigung, also ausfurenn wurde das er der beclagtenn that halben nit peinlich straf verwurcket hett, Ime alsdann vmb sollich gefenglich einbringen, schmach vnd schedenn vor dem gericht endtlichs burgerlichenn Rechtenns zu zu pflegenn vnnd darzu alle gerichts schedenn ausszurichtenn, nach erkanthnus desselbigen gerichts schuldig sein, vnnd sol nach solcher gescheener burgschaft mit ausfurung, der entschuldigtenn that wie hernach In dem hundersten vnd Sieben vnd funfzigisten art. anfahendt Item So Jemandt einer that bekentlich ist, etc. geschrieben steet, gehaltenn vnnd gehandelt werdenn. Vnnd In sollichem fall, vor sollicher ausfurung, vnnd sonnder erkanthnus peinlich frag, nit gebraucht werden.

C. Von bürgschafft des ankläger so der beklagt der thatt bekentlich ist, vnd redlich entschuldigung solcher that halb fürgibt.

XIII. Item so der thetter der that on laugnen wer, aber desshalben redlich entschuldigung, die jn wo er die bewiss von peinlicher straff entledigen mochten, anzeigt, vnd jm aber der anklager solcher seiner fürgewendten vrsachen vnd entschuldigung nit gestund, So soll der ankläger inn solchem fall, dannocht auch nach gelegenheyt der person vnd sachen, vnd erkantnuss des richters, sampt vier gerichts personen, oder schöpffen, nach notturfft verpürgen, wo der beklagt solch entschuldigung also aussfüren würd, dass er der beklagten that halb nit peinlich straff verwürckt hett, jm alssdann vmb solch gefengklich einbringen, schmach vnd Scheden, vor gericht wie obgemelt, entlichs bürgerlichen rechtens zupflegen, vnnd darzu alle gerichts Scheden ausszurichten, nach erkentnuss desselbigen gerichts schuldig sein, vnd soll nach solcher geschehener bürgkschafft mit aussfürung der entschuldigten thatt, wie hernach imm hundert vnd eyn vnd fünfftzigsten artickel anfahend. Item so jemandt eyner thatt bekentlich ist etc. geschrieben stehet, gehalten vnd gehandelt werden, vnd inn diesem fall, vor solcher aussfürung vnd sonder erkantnuss, peinlich frag, nit gebraucht werden.

B. Von den sachen darauss man Redlich anzeigung einer misshandlung Nemen mage.

XXVI. Item in diser halssgerichts ordnung (als vor vnd nach stet) ist gemeinem Rechten nach, annemens vnd gefencklich haltens auch peinlicher fraghalb der jhnen, so für misstetter verdacht oder verclagt werden, vnd des nit gestendig sein, auf redlich anzeygung warezeichen, argkwan vnd verdacht der mysshandlung gesaezt, die selben sach oder warzeichen, so ein Redliche gnugsame anzeigung argkwan oder verdacht geben, sein nit möglich alle zubeschreiben, damit aber dannocht die amptleüt richter vnd vrteiler (So sunst diser sach nicht bericht sein) dester bass mercken mögen, war auss ein redliche anzeigung argkwon oder verdacht einer misshandlung komen, So sein desshalb die nachfolgenden vmstende, und felle geseezt daraus ein yeder verstendiger gar wol vrsach auch gleichnus einer redlichen anzeigung argkwonss oder verdachts (wie das ein yeder nach seinem teütsch nennet) erkennen kan.

P. I. Vonn den sachen darauss man redlich anzeigung einer Misshandlung nemen mag.

XIX. Item Inn dieser vnnser vnnd des heyigen Reichs peinlichenn gerichtsordnungenn, als vor vnnd nachstett, ist gemeinem Rechtenn nach, annemens vnnd gefencklichs haltens, auch peinlicher frag halb, der Ihenenn, so für Missthetter, verdacht oder verclagt werdenn, vnnd des nit gestendig sein, auff redlich annzeigung, warzeichenn arckwann vnd verdachtt, der Misshandlung gesatzt, dyselben sach, oder warzeichen, so ein Redlich genugsam anzeigung, arckhwan oder verdacht gebenn, Sein nit möglich alle zubeschreyben, damit aber dannoch dye Amptleut, Richter vnnd vrteyler, so sonst dieser sach nit bericht sein, desterbas mercken mogen, waraus ein Redlich anzeigung, arckwann oder verdacht einer Misshandlung komen, so sein desshalb dy nachuolgenden gleichnus einer Redlichenn anzeigung, arckhwannss oder verdachts, wie das ein jeder nach seinem teutschenn nennet, oder erkennen kann, hernach gesetztt.

P. II. Vonn den sachen daraus man redlich antzaig einer misshandlung nemen magk.

Item In dieser, vnnser vnd des heiligen Reichs peinlichen gerichtsordnung, als vor vnnd nachstehet Ist gemeinen rechten nach, annhemens vnnd gefenglichs enthaltens, auch peinlicher frag halben, der Ihenen so fur missenthetter verdacht, vnnd verklagt werden, vnnd des nit gestendig sein u. s. w. wie in der Carolina.

C. Von den sachen darauss man redlich anzeygung eyner misshandlung, nemen mag.

XVIII. Item inn diser vnser des heiligen Reichs peinlichen gerichts Ordnungen (als vor vnnd nach steht) ist gemeinem rechten nach annemens vnnd gefencklichs haltens, auch peinlicher frag halb der jhnen, so für missthetter verdacht vnd verklagt werden, vnnd des nit gestendig sein, auff redlich anzeygung, warzeychen arkwon, vnd verdacht, der misshandlung gesetzt, die selben sach oder warzeychen, so eyn redlich genugsam anzeygen arkwon oder verdacht geben, seindt nit müglich alle zubeschreiben, Damit aber dennocht die amptleut, richter vnnd vrtheyler, so sunst dieser sach nit bericht sein, desterbass merken mögen, worauss eyn redlich anzeygung, argkwon oder verdacht, eyner misshandlung kommen, so seindt desshalben die nachuolgenden gleichnuss eyner redlichen anzeygung argkwons oder verdachts wie das eyn jeder nach seinem teutschen nennen oder erkennen kan, hernach gesetzt.

B. Von begreiffung des wortleins anzeigung.

XXVII. Item wo wir nachmals redlich anzeigung melden, da wollen wir alwegen redliche warzeichen argkwan vnd verdacht auch gemeint haben, vnd damit übrige wörtter abschneiden.

Das on redliche anzeigung nyemant peynlich sol gefragt werden.

XXVIII. Item ob yemant peinlich gefragt würde vnd nicht zuuor redliche anzeigung der mysstat, danach man also fraget (als nach stet) zuuordorst aussfündig gamacht würde, vnd dann auss sölcher marter bekenntnus, sol nit glaubt noch yemant darauf verurteilt werden wann das wider das Recht were.

P. I und P. II XX und XXI gleichen B. XXVII und XXVIII.

C. Von begreiffung des wörtleins anzeigung.

XIX. Item wo wir nachmals redlich anzeygen melden, da wöllen wir alwegen, redlich warzeichen, argkwon, verdacht, vnd vermutung auch gemeynt haben, vnd damit die überigen Wörter abschneiden.

Das on redliche anzeygung niemant soll peinlich gefragt werden.

XX. Item wo nit zuuor redlich anzeigen der missthat darnach man fragen wolt vorhanden, vnnd beweist wurde, soll niemants gefragt werden, vnd ob auch gleich wol, auss der marter die missethat kekant wurd, So soll doch der nit geglaubt noch jemants darauff verurtheylt Wo auch eyniche oberkeyt oder richter in solchem überfüren, Sollen, die dem so also wider recht, on die bewisen anzeygung, gemartert wer, seiner schmach schmertzen, kosten vnd schaden, der gebüre ergetzung zuthun schuldig sein. §. Es soll auch keyn oberkeyt oder richter inn disem fall, keyn vrphede helffen, schützen oder schirmen, dass der gepeinigt sein schmach, schmertzen, kosten vnd schaden mit recht, doch alle thetliche handlung aussgeschlossen, wie recht nit suchen möge.

Als höchst bemerkenswert muss hervorgehoben werden, dass der nachfolgende Artikel in der B. nicht vorhanden ist. Doch man sehe Artikel C. XXXI der B.

P. I. Vonn anzeigung der, dy, war zusagen, sich vntersteenn.

XXII. Item es soll auch, auff der dy aus Zauberey oder andern kunstenn, warzusagenn sich anmassenn, anzeigen, nyemant zu gefencknus oder peinlicher frag angenomen, Sonder dieselbenn, sollen darumb gestrafft werden.

P. II. Artikel XXII gleicht dem nachfolgenden Art. XXI der C.:

Von anzeygung der die mit Zauberei, warzusagen vnderstehn.

Item es soll auch auff der anzeygen, die aus Zauberei oder andern künsten, warzusagen sich anmassen niemants zu gefencknus oder peinlicher frag angenomen, Sonder dieselben angemasten warsäger, vnd ankläger sollen darumb gestrafft werden.

So auch der richter daruber, auff solche der warsäger angeben, weither fürfüre, soll er den gemarterten, kosten, schmertzen, iniurien vnd schaden, wie inn nechst obgesatzten artikel gemelt, abzulegen schuldig sein.

B. Das auf anzeigung einer missetat allein peinlich Frag vnd nit ander peinlich straff sol erkant werden.

XXIX. Item es ist auch zumercken das nyemant auf eyncherley anzeygung argkwon, warzeichen oder verdacht entlich zu peynlicher straff sol verurteilt werden Sünder allein mag man peynlich darauf fragen So die anzeigung (als hernach funden würdet) gnugsam ist, wan sol yemant entlich zu peynlicher straff verurteilt werdet, das muss aus eygem bekennen oder beweysung (wie an andern enden in diser Ordnung clerlich funden wurdet) gescheen vnd nit vff Vermutung oder anzeigung.

P. I. Das vff annzeigung einer Missthat allein peinlich frag, vnd nit annder peinlich straff soll erkant werden.

XXIII. Item es ist auch zumercken, das nyemant vff einicherley anzeigung, arckhwan, warzeichenn, oder verdacht, endtlich zu peinlicher straff soll verurteyltt werdenn, sonnder allein mag man peinlich darauff fragenn, so dy anzeigung als hernach funden wurdt, genugsam jst, wan soll jemant, endtlich zu peinlicher straff verurteyltt werdenn, das mus auss eigem bekennen oder beweysung, wie an andernn enden, Inn dieser Ordnung clerlich funden wurdett bescheen, vnd nit vff vermuttung oder anzeigung.

P. II, Art. XXIII ist ziemlich gleich mit nachfolgenden Art. XXII der C., hat jedoch noch einen Schlusssatz den wir bei letzterem einfügen:

Dass auff anzeygung eyner missthat, alleyn peinlich frag, vnd nit ander peinlich straff solt erkent werden.

Item ist auch zuwercken, dass niemant auff eynicherley anzeygung, argkwons warzeichen, oder verdacht, entlich zu peynlicher straff soll verurtheylt werden, sonder alleyn peinlich mag man darauff fragen, so die anzeygung (als hernach funden wirdet) gnugsam ist, dann soll jemant entlich zu peynlicher straff verurtheylt werden, dass muss auss eygen bekennen, oder beweisung (wie an andern enden inn diser Ordnung klerlich funden wirdt) beschehen, vnd nit auff vermutung oder anzeygung. –

P. II. fügt noch hinzu:

Es were dann ein solche anzeygung, die im Rechtenn ein gnugsame beweisung mache wie obenn im 19ten artickel auch gemeldet ist.

B. Wie die gnugsam anzeygung einer missthat bewisen so werden.

XXX. Item ein yede gnugsame anzeygung, darauf man peinlich fragen mag, sol mit zweyen guten zeugen bewiesen werden (als in dem viervndsibenzigsten artickel von gnugsamer weysung geschriben stet) Aber so die hawbtsach der missetat mit einem gutem zeugen bewisen wirdet, dieselbig halb Weisung macht eine gnugsame anzeygung, als hernach in dem Sibenunddreissigisten artickel funden wirdet.

P. I. Wie die genugsam anzeygung einer Missthat bewiesenn werdenn soll.

XXIV. Item ein jede genugsame anzeigung, darauff man peinlich fragenn mag, Soll mit zweyen guttenn zeugenn bewiesenn werden, als jnn dem ... Artickel anfahend ... vonn genugsamer beweysung geschriebenn steet, Aber so die Hauptsach der Missthat mit einem guttenn zeugenn bewiesen wurdet, dieselbig halb weysung, macht ein genugsam annzeigung, als hernach jm ... Artickel funden wurdet.

P. II. Art. XXV gleicht C., Art. XXIII, dieser lautet:

Wie die gnugsam anzeygung eyner missethat bewisen werden sollen.

XXIII. Item eyn jede gnugsame anzeigung darauff man peinlichen fragen mag, soll mit zweyen guten zeugen, bewisen werden, wie dann inn etlichen artikeln darnach von gnugsamer beweisung geschrieben steht. Aber so die hauptsach der missethat mit eynen guten zeugen bewiesen würd, die selb, als eyn halb beweisung, macht eyn gnugsam anzeigung als hernach inn dem dreissigsten artikel anfahend. Item eyn halb beweisung, als so einer inn der hauptsach etc. funden wirdt.

B. Von Gemein argkwenigkeiten vnd anzeygungen So sich vff alle missetat ziehen.

Erstlich von argkwenigen teilen mit angehangner erclerung wie und wann die ein redlich anzeygung machen mogen.

XXXII. Item So man der anzeygung, die in vil nachgesaczten artickeln gemelt, vnd zu peinlicher frag gnugsam geordent sein, nit gehaben mag, So sol man erfarung haben, nach den nachfolgenden vnd der gleichen argkwenigen vmstenden So man nit alle beschreiben kan † Erstlich ob der verdacht ein soliche verwegne oder leichtuertige person von pösen leümat vnd gerucht sey, das man sich der missetat zu ir versehen möge oder ob dieselbig person der gleichen missetat vormals mer geübt, vnsterstanden habe, oder gezigen worden worden sey, doch sol sölcher boser lewmat nit von veinhden oder leichtuerdigen leüten, sunder von vnparteilichen redlichen leuten komen † Zum andern ob die verdacht person an geferlichen orten vnd stetten auch zu geuerlicher zeit gesehen worden were, darauss man sie der tat zuuerdencken vrsach nemen mochte, † Zum dritten ob ein Tetter in der tat oder dweil er auf dem weg darczu oder dauon gewest, besichtigt worden ist, Man sol aufmerckung haben, ob die verdacht person eine solche gestalt, kleider, waffen, pferdt, oder anders habe, als der tetter obgemelter massen geseen wardt, † Zum vierdten ob die verdacht verson bei solchen leuten wonung oder geselschaft haben, die der gleichen mysstat vben † Zum funfften sol man in beschedigungen oder verleczungen war nemen, ob die verdacht person auss neide veindtschafft oder gewartung eynicherley nucz zu der gedachten mysstat vrsach nemen moch † Zum sechsten So ein verleczter oder beschedigter auss etlichen vrsachen, yemant der mysstat selbst zeyheit, darauf stirbt oder bei seinem Eidt betewert † Zum Sibenten so einer, einer mystathalb fluchtig wurdt † Zum achten, So ein erfundener mysstetter yemant in peynlicher frage besaget, vnd die recht Ordnung (als hernach in dem Achtunddreissigsten artickel gesagt ist) in derselben frage nit gehalten wurdet.

P. 1. Vonn gemeinen arckewnigkeyten vnnd anzeigungen so sich vff alle Missthat ziehenn.

Erstlich vonn arckwenigenn teylenn, mit anhangender erclerung, wie vnnd wan, dy ein redlich annzeigenn, machenn mogenn.

XXVI. Item so man der anzeigung die jnn viel nachgesatztenn Artickell gemelt, vnnd zu peinlicher frag, genugsam geordent sein, nit gehabenn mag, so soll man erfarung habenn, nach den nachuolgenden vnnd dergleichenn arckwenigen vmbstenden, so man nit alle beschreyben kan, Erstlich ob der verdachtt, ein solche verwegne oder leichtferttige person, von bosen leumut vnnd gerucht sey, das man sich der Missthat, zu ir versehenn moge, oder ob dieselbig person, dergleichenn Missthat vormals mer geübt vntterstanden hab, oder geziegenn werdenn, sey doch soll solcher böser leumut, nit vonn feinden, oder leichtferttigen leutten, sonnder vonn vnpartheylichen Redlichenn leutten komenn,

Zum Andernn, öb dy gedacht personn, ann geuerlichen ortten, jnn des zuerdenckenn vrsach geben mocht,

Zum dritten, ob ein thetter, jnn der thatt, oder dhweyl er vff dem weg, darzu oder dauon gewest, besichtigt worden ist, Man soll auffmerckung haben, ob die verdacht person, eine solche gestalt, cleider, waffen pferdt, oder anders hab, als der thetter obgemeltter massenn gesehenn wordenn,

Zum vierdten, ob die verdacht personn, bei solchen leutten, wonung oder geselschafft hab, die dergleich missthat vbenn,

Zum fonfftenn soll man inn beschedigung oder Verletzungen warnemen, ob die verdacht person, aus neid feindtschafft oder gewarttung einicherley nutzs, zu der gedachten Missthat vrsach nemen mochtt,

Zum sechsten, so ein verletzter oder beschedigtter, aus ettlichenn vrsachenn, Jemant der Missthat selbst zeihet, darauff stirbt, oder bey seinem eyd betheuert,

Zum sibendttenn, so einer, einer Missthat halb flüchtig wurdtt.

Projekt II ist hier, wie auch sonst in vielen Fällen, textlich der Carolina gleich, von unbedeutenden Kleinigkeiten abgesehen. Wir werden daher den Wortlaut von P. II nunmehr nur dann anführen, wenn ein nennenswerter Unterschied vorhanden ist. Eben dasselbe mag für Projekt I in Beziehung auf B. gelten.

C. Von gemeynen argkwonen vnd anzeygungen, so sich auff alle missethat ziehen.

XXV. Erstlich von argkwonigen teylen mit anhangender erklerung, wie vnnd wann die eyn redliche anzeygung machen mögen.

Item so man der anzeygung die inn vil nachgesatzten artickeln gemelt, vnd zu peinlicher frage gnugsam verordent sein, nicht gehaben mag, So soll man erfarung haben, nach den nachuolgenden vnnd dergleichen argwonigen vmbstenden, so man nit alle beschreiben kan.

§ Erstlich ob der Verdacht eyn solche verwegene oder leichtfertige person, von bösem leumut vnd gerücht sei, dass man sich der missethat zu jr versehen möge, oder ob die selbig person, dergleichen missethat vormals geübt, vnderstanden habe, oder beziegen worden sei. Doch soll solcher böser leumut nit von feinden oder leichtuertigen leuten, sondern von vnpartheilichen redlichen leuten kommen.

§ Zum andern, ob die verdacht person, an geuerlichen orten, zu der that verdechtlich gefunden, oder betretten würde.

§ Zum dritten, ob eyn thetter in der thattt, oder die weil er auff dem weg darzu oder dauon gewest, gesehen worden, und imm fall so er nit erkant were, Soll man auffmerckung haben, ob die verdacht person eyn solche gestalt, kleyder, waffen, pferde, oder anders habe, als der thetter obbemelter massen, gesehen worden.

§ Zum vierdten, ob die verdacht person, bei solchen leuten wonung oder gesellschaft habe, die der gleichen missethat üben.

§ Zum fünfften, soll man in beschedigungen, oder verletzungen, warnemen, ob die verdacht person auss neidt, feindtschafft, vor geender trawe, oder gewartung eynicher nutz zu der gedachten missethat vrsach nemen möcht.

§ Zum sechssten, so eyn verletzter oder beschedigter, auss etlichen vrsachen jemant der missethat selbs zeihet, darauff stirbt oder bei seinem eyde betewret.

§ Zum sibenden, so jemant, eyner missethat halb flüchtig würd.

Zum achten Dieser Artikel stimmt wörtlich überein mit Artikel XII der B. und XXXIV b. des P. I.

XXVI. Item so eyner mit dem andern umb gross gut rechtet, dass darzu der merertheyl seiner narung, habe, vnd vermögens antrifft, der wirt für einen missganner vnd grossen feindt seines widertheils geacht, Darumb so der widertheyl heymlich ermordet wirdet, ist eyn vermutung wider disen theyl; dass er solchen mordt gethan habe, vnd wo sunst die person jres wesens verdechtlich wer, dass er den mort gethon, die mag man wo er derhalb nit redlich entschuldigung hett, gefenglich annemen vnd peinlich fragen.

Eyn regel wann die vorgemelten argkwonigen theyl oder stück samentlich oder sonderlich eyn gnugsam anzeygen zu peinlicher frage machen.

XXVII. Item imm nechsten obgesatzten artickel werden acht argkwonigen theyl oder stück, von anzeigung peinlicher frag, funden, der selbigen argkwonigen theyl, oder stuck ist keynes alleyn zu redlicher anzeygung darauff peinlich frag mag gebraucht werden gnugsam. Wo aber solcher argkwonigen theyl oder stück etlich beieynander auff jemant erfunden werden So sollen die jhnen (den peinlicher frag halber zuerkennen vnnd zu handeln gebürt) ermessen ob die selben obbestimpten oder dergleichen erfunden argkwonigen theyl oder stück, souil redlich anzeygung der verdachten missethat thun mögen, als die nachuolgenden artickel, der eyn jeder alleyn, eyn redlich anzeygung macht, vnd zu peinlicher frag gnugsam ist.

Aber eyn regel inn obgemelten Sachen.

XXVIII. Item mer ist zu bedencken, wann jemant eyner missethat mit etlichen argkwonigen theylen oder stücken (als vorsteht) verdacht wirdet, das alweg zweyerley gar eben war genommen werden soll. Erstlich der erfunden argkwonigkeyt, Zum andern, was die verdacht person, gutter vermuttung, die sie von der missethat entschuldigen mögen, für sich hab. Vnd so dann darauss ermessen mag werden, dass die vrsachen des argkwons grösser feind dann die vrsach der entschuldigung so mag alssdann peinlich frag gebreucht werden. Wo aber die vrsachen der entschuldigung eyn merer ansehen vnd achtung heben, dann etliche geringe argwonigkeyt, so erfunden sein, So soll die peinlich frag nit gebraucht werden. Und so inn disen dingen gezweifelt würde, sollen die jhenen so peinlicher frag halber zuerkennen vnd zu handeln gebürt, bei den rechtuerstendigen vnnd an enden und orten wie zu ende diser vnser Ordnung angezeygt, radts pflegen.

Gemeyn anzeygung der jetliche alleyn, zu peinlicher frag gnugsam ist.

Item so eyner inn übung der thatt, etwas verleust oder hinder jm ligen oder fallen lest, dass man hernachmals finden vnd ermessen mag dass es des thetters gewesen ist, mit erkundigung, wer solchs am nechsten vor der verlust gehabt hat, ist peinlich zu fragen B. Artikel XXXVI und P. I. Artikel XXX schliessen an dieser Stelle. P. II stimmt mit C. überein. B. Artikel XXV fehlt bei den anderen und lautet:
Gemeyn gnugsam Anzeigung.
XXXV. Item so yemand einer missetat halb bespracht würdet, vnd er in seinen wortten nit bestendig ist, sünder damit mercklicher geferlicher weiss wanckelt vnd felt, den mag man peinlich fragen.
er würde dann etwas dargegen fürwenden, wo es sich erfünde oder bewiesen würde, dass es bemelten argkwon ableynet, alsdann soll die selb entschuldigung, vor aller peinlicher frage zuerfahren fürgenommen werden.

Item eyn halbe beweisung, als so eyner inn der hauptsach die missethat gründtlich mit eynem eyntzigen guten tugentlichen zeuge (als hernach von guten zeugen und weisungen gesagt ist) beweiset, das heyst vnd ist eyn halb beweisung, vnd solche halbe beweisung, macht auch eyn redliche anzeygung, argkwon oder verdacht der missethat. Aber so eyner etlich vmbstende, warzeychen, anzeygung, argkwon, oder verdacht beweisen will, Das soll er zum allerwenigsten mit zweyen guten tüglichen vnuerwürfflichen zeugen thun.

Item so eyn überwundner missthetter, der inn seiner missethat helffer gehabt, jemant in der gefengknuss besagt, der jm zu seinen geübten erfunden missthatten geholffen haben, ist auch ein argkwonigkeyt wider den besagten, sofern bei solcher besagung nachuolgende vmbstende vnd ding gehalten vnd erfunden werden, §. Erstlich, dass dem sager, die beklagt person, inn der marter mit namen nicht fürgehalten, vnnd also auff die selbig person sonderlich nit gefragt oder gemartert worden sei, sonder dass er in eyner gemeyn gefraget, wer jm zu seinen missthatten geholfften, den besagten von jm selbs bedacht vnd benant habe. §. Zum andern, gebürt sich dass der selb sogar gar eygentlich gefragt werd, wie, wo, vnd wann, jm der besagt geholffen, vnd was geselschafft er mit jm gehabt habe, vnd in solchem soll man den sager fragen, aller müglicher und nottürfftiger vmstende, die nach gelegenheyt vnd gestalt jeder sach, aller best zu nachuolgender erfindung der warheyt dienstlich sein mögen, die alhie nit alle beschrieben werden, aber eyn jeder fleissiger vnd verstendiger selbst wol bedenken kan. §. Zum dritten gebürt sich zuerkunden ob der sager inn sonder feindtschafft, vnwillen, oder widerwertigkeyt mit dem versagten stehe. Dann wo solch feindtschafft, vnwillen oder widerwertigkeyt offentlich were oder erkündigt würde, so wer dem sager, solche sag, wider den besagten nit zuglauben, er zeygt dann, desshalb sunst, so glaublich redlich vrsach vnd warzeychen an, die man auch inn erkundigung erfünde, die eyn redlich anzeygung machen. §. Zum vierdten, dass die besagt person also argwönig sei, dass man sich der besagten missthat zu jr versehen möge. §. Zum fünfften, so soll der sager, auff der besagung, bestendig bleiben, jedoch so haben etlich beichtuätter eyn missbrauch, dass sie die armen inn der beicht vnderweisen, jr sag so sie mit warheyt gethan haben, am letsten zu widerruffen, Das soll man souil das gesein kan, bei den beichtuätter fürkommen, wann niemant gezimpt, wider eynen gemeynen nutz den übelthättern jre bossheyt decken zuhelffen, die den vnschuldigen menschen zu nachtheyl kommen mag. Wo aber der sager sein besagung oder dargeben, am letsten widerrufft, die er doch vor mit guten erzelten vmbstenden gethan hett, vnd geacht mocht werden, er wolt seinen helffern damit zu gut handeln, oder dass er vielleicht des durch seinen beichtuatter als obgemelt ist, vnderwisen wer, alsdann muss man ansehen des sagers anzeygte vnd andere erkundigte vmstende, vnnd darauss ermessen, ob die versagung eyn redlich anzeygung der missethatt, geb oder nit. Vnd in solchem ist sonderlich auch eyn aufsehens zuhaben vnd zuerfahren, den guten oder bösen standt vnd leumut des versagten, und was gemeynschafft oder geselschafft er mit dem Versager gehabt habe.

XXXII. Item so eyner, wie vor von gantzer weisung gesagt ist, gnugsam überwiesen wirdet, dass er von jm selbs rums oder andere weiss, vngenötter ding gesagt hett, dass er die beklagten oder verdachte missethatt gethan, oder solche missethat vor der geschieht zuthun gedrohen hett, vnd die thatt auch darauff inn kurtzer Zeit eruolgt wer, vnd es wer eyn solche person, dass man sich der selben thatt zu jr versehen mag, würd auch für ein redlich anzeygung der missethat gehalten, vnd ist peinlich darauff zufragen.

Von anzeygung: so sich auff sonderlich, mjssethatten ziehen, und ist ein jeder Artikel, zu redlicher anzeygung, der selben missethat gnugsam, und darauff peinlich zu fragen.

Von mordt der heymlichen geschieht gnugsam anzeigung.

XXXIII. Item so der verdacht vnnd beklagt des mords halber vmb die selbig zeit, als der mordt geschehen verdechtlicher weiss, mit blutigen kleydern, oder waffen gesehen wotden, Oder ob er des ermordten habe, genommen, verkaufft, vergeben, oder noch pei jm hett, das ist für eyn redlich anzeygen vnd peinlich frage zugebrauchen, er kündte dann solchen verdacht mit glaublicher anzeyge oder beweisuno ableynen, dass sol vor aller peinlicher frag gehört werden.

Von offentliehen todtschlägen, so inn schlahen oder rumoren vnder vilen leutten geschehen, das niemant gethan will haben, gnugsam anzeygung.

XXXIV. Item todtschleg, so inn offenbaren schlahen oder rumoren beschehen, des niemant thetter sein will. Ist dann der verdacht bei dem schlahen, auch mit dem entleibten widerwertig gewest, sein messer gewonnen, vnd auff den entleibten gestochen, gehawen, oder sunst mit geuerlichen streychen geschlahen hat, Solchs ist ein redliche anzeygung, der geübten thatt halber vnd peinlich zu fragen B. Artikel XLII und P I. Art XXV endigen hier. B. fügt jedoch hier und bei mehreren nachfolgenden Artikeln hinzu: »wo dise sunderliche anzeigungen der missetat, wider ein verdachte person nit gnugsam erfunden werden mögen, so sucht weiter dauoren in den artickelnn die zu gemeiner anzeigung allerley misstat gesatzt sein am XXXV artickel anfahend.« vnd wirdt solcher verdacht, noch mer gestreckt wo seyn weehr blutig gesehen worden wer. P II. Artikel XXXV endigt hier. Wo aber solcher oder dergleichen nit vorhanden, ob er dann gleich vngeuerlicher weiss bei dem handel gewesen, soll er peinlich nit gefragt werden.

Von heimlichem kinder haben, vnd tödten durch jre mütter, gnugsam anzeygung.

XXXV. Item so man eyn dirn so für eyn jungfraw geht, imm argkwon hat, dass sie heymlich eyn kindt gehabt vnnd ertödt habe, soll man sonderlich erkunden, ob sie mit einem grossen vngewonlichen leib gesehen worden sei, Mer, ob jr der leib kleiner worden, vnd darnach bleych vnnd schwach gewest sei. So solchs vnd dergleichen erfunden wirdet, wo dann die selbig dirnn eyn person ist, darzu man sich der verdachten thatt versehen mag, Soll sie durch verstendig frawen an heymlichen stetten, als zu weiter erfahrung dienstlich ist, besichtigt werden, würd sie dann daselbst auch argkwönig erfunden, vnd will der thatt dannocht nit bekennen, mag man sie peinlich fragen.

XXXVI. Item wo aber das kindtlein, so kürztlich ertödt worden ist, dass der mutter die milch inn den prüsten noch nit vergangen, die mag an prüsten gemolcken werden, welcher dann inn den prüsten recht vollkommene milch funden wirdet, die hat desshalb eyn starck vermutung peinlicher frag halber wider sich, Nach dem aber etliche leibärtzt sagen, das auss etlichen natürlichen vrsachen etwann eyne, die keyn kindt getragen, milch inn prüsten haben möge, darumb so sich eyn drinn inn disen fellen also entschuldigt, soll desshalb durch die hebammen oder sunst weither erfarung geschehen.

Von heymlichem vergeben gnugsam anzeygung.

XXXVII. Item so der verdacht überwiesen würde, dass er gift kaufft, oder sunst damit vmbgangen, vnd der verdacht, mit dem vergifften, inn vneynigkeyt gewest, oder aber vonn seinem todt, vortheyls oder nutz wartend wer, oder sunst eyn leichtfertig person, zu der man sich der that versehen möcht, das man eyn redlich anzeygung, der missthat er kündt dann mit glaublichem schein anzeygen, dass er solch gifft zu andern vnstrafflichen Sachen gebraucht hett, oder gebrauchen wöllen.

Item so eyner gifft kaufft, vnd des vor der oberkeyt inn laugnen stünd, vnd doch des kauffs überwiesen würd, macht auch gnugsam vrsach zu fragen, warzu er solch gifft gebraucht oder brauchen wollen.

Item es sollen auch alle oberkeyten an jeden orten, die apotecker vnd ander, so gifft verkauften, oder damit hantieren, inn glübt vnd eyde nemen, dass sie niemandts eynich gifft verkauffen noch zustellen, on anzeigen, vorwissen vnd erlaubung derselben oberkeyt.

Von verdacht der rauber gnugsam anzeyge.

XXXVIII. Item so erfunden wirdet, dass jemandt der gütter, so geraubt sein, bei jm, oder dieselben verkaufft, übergeben, oder inn ander gestalt damit verdechtlicher weiss gehandelt, vnd seinen verkauffer vnd wermann nit anzeygen wolt, der hat ein redlichs anzeygen solch raubs halber wider sich, dieweil er nit ausfündig macht, dass er nit gewist, dass solch gütter geraubt seien, sonder die mit eynem guten glauben an sich bracht habe.

XXXIX. Item so reysig oder fussknecht gewonlich bei den wirten ligen, vnd zern, vnd nit solche redliche dienst, handtierung oder gült die sie haben, anzeygen konnen, dauon sie solch zerung zimlich thun mogen, die seindt argkwonig vnd allermeyst, zu rauberey, als sonderlich aus vnserm vnd des Reichs gemeynen landtfrieden zumerken, darinnen gesatzt ist, dass man solche buben nit leiden, sonder annemen, hertiglich fragen und umb ire misshandel mit ernst strafen soll, dessgleichen soll eyn jede oberkeyt auff die verdechtigen betler unnd landferer auch fleissig auffsehens haben.

Von gnugsamen verdacht der jhenen so raubern oder dieben helffen.

XL. Item so eyner wissentlich und geuerlicher weiss von geraubtem oder gestolnem gut, beut oder theyl nimbt, oder so eyner die thetter wissentlich und geuerlicher weiss etzt oder drenckt, auch die thetter oder obgemelt unrecht gut gar oder zum theyl wissentlich annimpt, heymlich verbirg, beherbergt, verkaufft oder vertreibt, oder so yemant den thettern, sunst in andere dergleichen weg, geuerlich fürderung, radt oder beistandt thut, oder inn iren thatten unzimlich gemeinschafft mit ui hette, Ist auch eyn anzeygung peinlich zufragen.

Item so eyner gefangen heymlich helt, die im entlauffen, unnd anzeygen, wo sie gelegen seindt, mher so eyn verdechtlicher dem man inn der sach nit vil guts vertrawet, aber partheilig und auff der thetter seitten, auss guten ursachen helt, one vorwissen des gefangen oberkyt vertreg umb Schätzung macht, und die Schätzung innimpt oder bürg darüber wirdet, dise ding alle, inn beyden obbemelten artikeln, samentlich und sunderlich, seindt warzeychen, die eyn redlich anzeygung der missthettigen hilff halber machen unnd peinlich zufragen.

Von heymlichem Prandt gnugsam anzeygung.

XLI. Item so eyner eyns heymlichen prandst verdacht, oder beklagt würde, wo dann der selbig sunst eyn argkwonig gesell ist, und man sich erkunden mag, das er kürztlich vor dem prandt, heliger und verdechtlicher weiss, mit ungewonlichen verdechtlichen geuerlichen feuerwercken, damit man heimlich zu brennen pflegt, umbgangen ist, das er solchs zu unstrafflichen Sachen gebraucht oder gebrauchen wöllen.

Von verretterey gnugsam anzeygung.

XLII. Item so der verdacht heliger ungewonlicher und geferlicher weiss, bei denjhenigen, denen er verraten zu haben inn verdacht steht, gesehen worden, und sich doch stellet, als sei er vor denselben unsicher, und ist eyn person darzu man sich solchs versehen mag, ist ein anzeygung zu peinlicher frag.

Von gnugsam verdacht der dieberrey.

XLIII. Item so der diebstal, bei dem verdachten gefunden oder erfarn wirdet, dass er den gar, oder zum theyl gehabt, verkaufft, vergeben, oder onworden habe, unnd seinen verkauffer und wermann nit anzeygen wolt, So batt derselbig eyn redlich anzeygen der missethat wider sich, dieweil er nit aussfürt, dass er solche gütter, ungeuerlicher unstrefflicher weiss mit eynem guten glauben an sich bracht habe.

Item so der diebstal, mit sondern sperr, oder brech zeugen, beschehen wer, so dann der verdacht am selben ende gewest, vnnd mit solchen geuerlichen sperr oder brech zeugen vmbgangen, damit der diebstal beschehen, vnd der verdacht eyn solche person ist, darzu man sich der missthat versehen mag, ist peinlich frag zu gebrauchen.

Item so eyn mercklicher grosser diebstal geschieht, vnd jemant des verdacht wirdet, der nach der thatt, mit seinem aussgeben, reichlicher erfunden wirdet, dann sunst ausserhalb des diebstals sein vermügen sein kan, vnd der verdacht nit ander gut vrsachen anzeygen kan, wo jm das angezeygt argkwonig gut herkommen, Ist es dann eyn solche person zu der man sich der missethat versieht, so ist redlich anzeygung der missethat wider sie vorhanden.

Von zauberey gnugsam anzeygung.

XLIV. Item so jemandt sich erbeut andere menschen zauberei zu lernen, oder jemands zu bezaubern bedrahet vnd dem bedraheten dergleichen beschicht, auch sonderlich gemeynschafft mit zaubern oder zauberin hat, oder mit solchen verdechtlichen dingen, geberden vnd weisen, umbgeht, die zauberey auf sich tragen, vnd die selbig person des selben sonst auch berüchtigt, das gibt eyn redlich anzeygung der zauberey, vnd gnugsam vrsach zu peinlicher frage.

Von peinlicher frag.

XLV. Item so der argkwon vnnd verdacht eyner beklagten vnd verneynten misshandlung, als vorsteht erfunden vnd für bewisen angenommen oder bewisen erkant würd, So soll dem ancleger auff sein begern, alssdann eyn tag zu peinlicher frage benant werden.

XLVI. Item so man dann den gefangen peinlich fragen will, von ampts wegen, oder auff ansuchen des klagers, soll der relbig zuuor inn gegenwurtigkeyt des Richters, zweyer des gerichts vnd des gerichtschreibers fleissiglich zu rede gehalten werden mit worten, die nach gelegenheyt der person, vnd sachen zu weitherer erfarung der übelthat oder argkwönigkeit allerbast dienen mögen, auch mit bedrohung der marter bespracht werden, ob er der beschultigten missethat bekentlich sei oder nit, vnnd was jm solcher missthat halber bewüst sei, vnd was er alssdann bekent, oder verneint, soll auffgeschrieben werden.

Aussfürung der vnschuldt vor der peinlichen frage zu ermanen, vnnd weitherer handlung darauff.

XLVII. Item so inn dem jetzgemelten fall, der beklagt, die angezogen übelthat verneynt, so soll jm alssdann fürgehalten werden, ob er anzeygen kündt, dass er der auffgelegten missethatt vnschuldig sei, vnnd man soll den gefangen sonderlich erinnern, ob er kunt weisen vnd anzeygen, dass er auff die zeit, als die angezogen missethatt geschehen, bei leuten, auch an enden oder orten gewest sei, dardurch verstanden, dass er der verdachten missethat nit gethan haben kundt, Vnnd solcher erinnerung ist darumb not, dass mancher auss eynfalt oder schrecken, nit fürzuschlagen weist, ob er gleich vnschuldig ist, wie er sich des entschuldigen vnd aussfüren soll. Vnd so der gefangen berürter massen oder mit andern dienstlichen vrsachen, sein vnschuldt anzeygt solcher angezeygten entschuldigung, so sich alssdann der Richter auff des verklagten oder seiner freundschafft kosten, auff das fürderlich erkundigen, oder aber auff Zulassung des Richters die zeugen so der gefangen oder seine freund desshalb stellen wolten, wie sich gebürt, vnd hernach von weisung an dem zween vnd sechtzigsten artikel anfahendt. Item wo der beklagt nichts bekennen etc. vnd inn etlichen artickeln darnach gesatzt ist, auff jr beger verhört werden, solche obgemelte kundtschaft Stellung, auch den gefangen, oder seinen freundten, oder aberkant auff jr begern on gut rechtmessig vrsach nit abgeschlagen, oder aberkant werden soll. Der nachfolgende Satz fehlt in B. und in P. I. Wo aber der verklagt, oder sein freundtschafft solchen obgedachten kosten, armut halber nit ertragen, oder erleiden mocht, damit dann nichts destminder das übel gestrafft oder der vnschuldig wider recht nit übereilt werde, so soll die oberkeyt oder das gericht den kosten darlegen, vnnd der richter, imm rechten fürfaren.

Item so inn der jetztgemelten erfarung des beklagten vnschuldig nit funden wirdet, soll er alssdann auff vorgemelt erfindung redlichs argkwons oder verdachts peinlich gefragt werden inn gegenwertigkeyt des Richters, vnd zum wenigsten zweyer des gerichts vnd des gerichts schreibers, vnd wes sich der vrgicht oder sein bekanntnuss vnnd aller erkundigung findet, soll eygentlich aufgeschrieben, dem kleger souil jn betrifft eroffent vnd auff sein beger abschrift gegeben, vnd geuerlich nit verzogen oder verhalten werden. B. fügt hier noch hinzu: »was aber ein redliche anzeygung einer mysstat vnd zu peinlicher frag gnugsam ist, such hieuorn jm sechsvndzweinzigsten artickeln anfahend.

Wie die jhenen: so auss peinlichen fragen einer missethat bekennen, nachuolgendts weither außerhalb marter vmb vnderricht gefragt werden sollen.

Erstlich vom mordt.

XLVIII. Item so der gefragt so der angezogen missethat durch die marter, als vorsteht, bekenntlich ist, vnd sein bekanntnuss aufgeschrieben wirdet, So sollen jnen die verhörer seiner bekanntnuss halber gar vnderschiedlich (wie zum theil hernach berürt wirdet) vnnd dergleichen so zu erfarung der warheyt dinstlich, fleissig fragen, vnnd nemlihh bekent er eyns mordts, man soll in fragen, auss was vrsachen er die thatt gethan, auff welchen tag vnd stund, auch an welchem endt, ob jm jemandts vnd wer jm darzu geholffen, Auch wo er den todten hin vergraben oder gethan, mit was waffen solcher mordt beschehen sei, wie vnnd was er dem todten für schlege oder wunden geben oder gehawen, oder sunsten vmbbracht habe, was der ermordt bei jm gehapt von gelt oder anderm, vnd was er jm genommen, wo er auch solche nam hingethan verkaufft, vergeben, anworden oder verborgen habe, vnd solch frag ziehen sich auch inn vil stückken wol auff rauber und dieb jm genommen, wo er auch solche man hingethan, verkaufft, vergeben, anworden, oder verborgen habe, vnd solch frag ziehen sich auch inn vil stücken wol auff rauber vnd dieb.

So der gefragt verreterey bekent.

XLIX. Item bekent der gefangen verreterey, man soll jn fragen, wer jn darzu bestelt, vnnd was er darumb entpfangen, auch wo, wie, vnnd wann solchs beschehen sei, vnd was jn darzu verursacht habe.

Auff bekentnuss von vergifftung.

L. Item bekent der gefragt, dass er jemandt vergifft habe, oder vergifften wollen, Man soll jn auch fragen aller vrsachen vnd vmstende (als obsteht) vnd des mher, was jn darzu bewegt, auch wo mit, vnd wie er die vergifftung gebraucht, oder zu gebrauchen vorgehabt, vnnd wo er solch gifft bekommen, und wer jm darzu geholffen, oder geraten habe.

So der gefragt eyn brandt bekent.

LI. Item bekennt der gefragt eyn brandt, man soll jnen sonderlich der vrsach, zeit, vnd gesellschaft halb (als obsteht fragen) vnnd des mer mit was feurwerck er den brandt gethan, von wem, wie oder wo er solch feurwerck oder den zeug darzu zu wegen bracht habe.

So die gefragt person zauberey bekent.

LII. Item bekent jemandt zauberey, man soll auch nach den vrsachen vnnd vmbstenden, als obsteht fragen, vnd des mer, wo mit, wie und wan, die zauberey beschehen mit was worten oder wercken. So dann die gefragt person anzeygt, dass sie etwas eingraben, oder behalten hett dass zu solcher zauberey dienstlich sein solt, Mann soll darnach suchen ob man solchs finden kundt, wer aber solchs mit andern dingen, durch wort oder werck gethan, Man soll dieselben auch ermessen, ob sie zuberey auff jnen tragen. Der nachfolgende Satz fehlt in B. und im P. I. Sie soll auch zufragen sein, vonn wem sie solch zauberey gelernt, vnd wie sie daran kommen sei ob sie auch solch zauberey gegen mer personen gebraucht und gegen wem, was schadens auch damit geschehen sei.

Von gemeynen vnbenanten fragstucken, auff bekandtnuss die auss marter geschicht.

LIII. Item aus den obgemelten kurtzen vnderrichten kan eyn jeder verstendiger wol mercken, was nach gelegenheyt jeder sachen auff die bekannten missethat des gefragten weither vnd mer zufragen sei, das zu erfarung der warheyt dienstlich ist, welchs alles zu lang zubeschreiben wer, Aber eyn jeder verstendiger, aus dem obgemelten anzeygen wol vorsteht, wie er solche beifrag inn andern fellen thun soll, Darumb solch warzeichen vnd umstende von dem jhnen der ein missethat bekent hat, gefragt werden, die keyn vnschuldiger wissen oder sagen kan, vnnd wie gefragt die fürgehalten vnderschiedt erzelt, soll auch eygentlich aufgeschrieben werden.

Von nachfrag vnd erkundung der bösen bekanten vmbstenden.

LIV. Item so vnbgemelt fragstuck auff bekanntnuss die auss oder on marter geschieht gebraucht werden, So soll alsdann der richter an die end schicken, vnnd nach den vmstenden, so der gefragt, der bekanten missethat halber erzelt hat souil zu gewissheyt der warheit dienstlich, mit allem fleiss fragen lassen ob die bekanntnus der obberürten vmbstende war sein oder nit, dann so eyner anzeygt die mass vnnd form der missethat als vor zum theyl gemelt ist, vnd sich die selben vmbstende also erfinden, so ist daraus wol zumercken, dass der gefragt die bekanten missethat gethon hat, sonderlich so er solch vmbstende sagt, die sich inn der geschicht haben begeben, die keyn vnschuldiger wissen kan.

Wo die bekanten vmstende der missethat inn erkundigung nit wahr erfunden würden.

LV. Item erfindet sich aber inn obgemelter erkundigung, dass die bekannten vmstende nit wahr weren, solch vnwarheit soll man dem gefangen fürhalten jn mit ernstlichen worten darumb straffen, vnd mag jn alssdann mit peinlicher frag auch zum andern mal angreiffen, damit er die obangezeygten vmbstende, recht vnd mit der warheyt anzeyge, dann je zu zeitten die schuldigen die vmbstende der missethat unwarlich anzeygen, vnd vermeynen sie wollen sich damit vnschuldig machen, so die erkundigung nit wahr erfunden werden.

Keynem gefangen die vmbstende der missethat vor zusagen, sonder jn die gantz von jm selbst sagen lassen.

LVI. Item inn den vordem artickeln ist klärlich gesetzt, wie man eynen, der einer missethat die zweifelig ist, auss marter oder bedrohung der marter bekennt, nach allen vmstenden derselben missethat fragen, vnd darauf erkundigung thun, und also auff den grundt der warheyt kommen etc. solchs würdet aber etwa damit verderbt, wann den gefangen jnn annemen oder fragen, die selben vmstende der missethat vorgesagt vnd darauff gefragt werden. Darumb wollen wir das die richter solchs fürkommen, dass es nit geschehe, sondern den verklagten nit anders vor oder inn der frag, fürgehalten werde, dann nach der weiss als klerlich inn den vorgeenden artickeln, geschrieben steht.

Item der gefangen soll auch zum minsten über den andern, oder mer tag nach der marter, vnd seiner bekanntnuss nach gutbeduncken des richters in die büttelstuben oder ander gemach für den bann richter, vnnd zwen des gerichts gefürt, vnd jm sein bekentnuss durch den gerichtschreiber fürgelesen, vnd jm alsdann anderwerd darauff gefragt, ob sein bekantnuss wahr sei, vnnd was er darzu sagt auch aufgeschrieben werden.

So der gefangen vor bekanter missethat wider laugnet.

LVII. Item wo der gefangen der vorbekanten missethat laugnet, vnnd doch der argkwon, als vorsteht, vor augen wer, so soll man jn wider inn gefengknuss füren, vnd doch mit erfarung der vmbstende, als vorsteht, inn al weg fleissig sein nach dem der grund peinlicher frage, darauff steht. Das Nachfolgende dieses Artikels ist nur in der C. vorhanden. Es wer dann dass der gefangen solche vrsachen seines laugnes fürwendet, dadurch der Richter bewegt würde, zu glauben, dass der gefangen solch bekantnuss auss irrsal gethan, alsdann mag der Richter den selhen gefangen, zu aussfürung und beweisung solchs irrsals zulassen.

Von der mass peinlicher frage.

LVIII. Item die peinlich frag soll nach gelegenheyt des argkwons der person, vil, offt oder wenig, hart oder linder nach ermessung eyn guten vernünftigen Richters, fürgenommen werden, vnd soll die sag des gefragten nit angenommen oder aufgeschriben werden, so er inn der marter, sondern soll sein sag thun, so er von der marter gelassen ist.

So der arm, den man fragen will geuerlich wunden hat.

LIX. Item ob der beklagt geuerlich wunden oder ander scheden, an seinem leib hett, so soll die peinlich frag dermassen gegen jm fürgenommen werden, damit er an solchen verwunden oder scheden am minsten verletzt würde.

Eyn beschluss, wann der bekanntnuss, so auf peinliche frag beschicht, entlich zuglauben ist.

LV. Item so auff erfundene redlich anzeygung eyner missethat halb, peinlich frag fürgenommen, auch auff bekentnuss des gefragten, wie das selbig alles inn den vorgeenden artickeln klerlich gesatzt ist, fleissige mögliche erkundigung vnnd nachfrage beschicht, vnnd inn der selben, bekenter thatt halb solche warheyt befunden wird, die keyn vnschuldiger also sagen vnnd wissen kundt, alssdann ist derselben bekenntnus vnzweiffelich bestendiger weiss zuglauben, vnd nach gestalt der sachen peinlich straff darauf zu vertheylen, wie hernach bei dem hundersten vnd vierdten artickel anfahendt. Item so jemant vnsern gemeynen geschriben rechten nach etc. vnnd inn etlichen artickeln, darnach von peinlichen straffen erfunden wirdt.

So der gefangen auff redlichen verdacht mit peinlicher frag angriffen, unnd nit ungerecht funden oder überwunden wirt Der entsprechende Artikel der B. und ähnlich auch des P. I. lautet:
So der gefangen auff redlichen verdacht mit peinlicher frag angriffen und nit vngerecht vberwunden wirt.
LXIII. Item so der beclagt auf einen sölchen argkwon vnd verdacht, der zu peynlicher frag (als vor stet) genugsam erfunden, peynlich einbracht, mit marter gefragt, vnd doch durch eygne bekantnuss oder beweysung, der beclagten missetat nit vberwunden wirt So haben doch Richter vnd ancleger mit gemelter ördenlichen vnd in recht zulessigen peynlichen frage, kein straff verwürckt, dann die bösen erfunden anzeygung, haben der geschehen frage entschuldigte vrsach gegeben, wann man sol sich (nach sag der recht) nit allein vor verbringung der vbeltat, Sunder auch vor aller gesteltnuss des vbels (so bösen leumundt oder anzeygung der missetat machen mögen) hüten, vnd wer das nit thete, der würde deshalb gemelter seyner beschwerdt, selbs ursacher sein, Doch was sich fur ziemliche gerichts kost, dem nachrichter vnd andern dienern des gerichts, nach laut diser vnser ordnung zugeben gebürt. sol in disem fall durch die ancleger dannest auch bezahlt werden, wo aber sölche peynliche frag diser vnser rechtmessigen ordnung widerwertig gebraucht würde, so weren die vrsachen derselben vnbillichen peinlichen frage streflich, Vnd sölten darumb nach gestalt vnd geuerlicheyt, der vberfarung, alles nach erkanntnuss vnser Hoffrete, straff vnd abtrag leyden.

LXI. Item so der beklagt, auff eynen solchen argkwon vnd verdacht der zu peinlicher frag (als vorsteht) gnugsam erfunden, peinlich einbracht, mit marter gefragt, vnd doch durch eygen bekenntnuss oder beweisung der beklagten missethat nit überwunden wirdt, haben doch Richter vnd ankleger mit obgemelten ordenlichen vnd inn recht zulessigen, peinlichen fragen, keyn straff verwürckt, dann die bösen erfunden anzeygung, haben der geschehen frag entschuldigte vrsach geben, wann man soll sich nach der sag recht nicht alleyn vor volbringung der übelthat, sondern auch vor aller gestaltnuss des übels, so bösen leumut oder anzeygen der missethat machen, hütten, vnd wer das nit thett, der würde desshalb gemelter seiner beschwerd selbs vrsach sein, Vnd soll in disem fall, der anklager alleyn seinen kosten, vnd der beklagt dergleichen sein atzung, nach dem er seinem verdacht vrsach geben, auch entrichten, vnnd die oberkeyt die überigen gerichts kosten, als für den nachrichter vnd andere diener des gerichts oder gefengknuss halber selbs tragen. Wo aber solch peinlich frag, diser vnnd des heiligen Reichs rechtmessigen ordnung widerwertig gebraucht würde so weren dieselben Richter, als vrsächer solcher vnbillicher peinlicher frag strafflich, Vnd sollen darumb nach gestalt vnd gelegenheyt der überfarung, wie recht ist, straff vnd abtrag leiden, vnd mögen darumb vor jrem nechsten ordenlichen obergericht gerechtfertigt werden.

Von beweisung der missethat.

LXII. Item wo der beklagt nichts bekennen, und der ankleger, die geklagten misshandlung beweisen wolt, damit soll er, als recht ist, zugelassen werden.«

Es folgen nun Anordnungen über Zeugenverhör und anderes, von dem wir hier füglich absehen können.


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