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XII. Kapitel.

Gesetze. – Sachsenspiegel. – Schwabenspiegel. – Maximilians Halsgerichtsordnung. – Bambergische Halsgerichtsordnung. – Reimsprüche. – Carolina. – Projekte der Karolina. – Vorreden. – Artikel der Gesetze. – Von Richtern und Urteilern. – Vom Uebeltäter. – Uebernahme von Amts wegen.

Es wurde bereits einiges über gesetzliche Bestimmungen für Tortur und wider Zauberwesen angeführt, und es dürfte nun geeignet sein, diesen Punkt bis zum Beginn der Reformation weiter in Betracht zu ziehen und zwar, bei der Fülle des vorhandenen Materials hauptsächlich das, was auf deutschem Sprachgebiet zur Geltung kam, zumal die romanischen Länder schon von Beginn an grösstenteils unter dem Einfluss des römischen Rechts standen.

Im Sachsenspiegel, Buch II, Artikel 13, finden wir die Stelle: »Welcher Christen-Mann oder Weib ungläubig ist, oder mit Zauberei umgehet, oder mit Vergiftnis, und des überwunden wird, den soll man auf einer Horden brennen.« Es ist dies die erste Andeutung, die wir in der germanischen Gesetzgebung über die Strafe des Verbrennens finden, was jedoch keineswegs unbedingt darauf hinweist, dass diese Strafart bis dahin auf deutschem Boden unbekannt war, besonders, weil der Sachsenspiegel eine Zusammenstellung bis dahin geltender Rechtsbräuche war. Ausgeschlossen ist allerdings nicht, dass diese Bestimmung unter Einfluss der damaligen gemeingiltigen Anschauungen neu aufgenommen wurde. Auch der etwa ein halbes Jahrhundert jüngere, etwa 1280 entstandene, im Süden Deutschlands zur Geltung gekommene Schwabenspiegel, der im Ganzen und Grossen nur eine Kopie des ersteren ist, weist dieselbe Bestimmung auf: »Welcher Christmensch ungläubig ist, oder mit Zauber umgeht, oder mit Vergift, wird er dessen überführt, so soll man ihn auf einer Horden brennen, es sei Mann oder Weib.« Spätere Abschriften weisen Erweiterungen auf. Ein bei Senckenberg (Corp. jur. germ. – Jus. prov. Aleman. c. 103) abgedruckte Handschrift angeblich aus dem dreizehnten Jahrhundert, bemerkt: »Ez si weip oder man, die daz chunnero, daz si den tiufel mit vorten ze in laden, den zol man brennen, wan er hat gotes verlougen und hat sich den tiufel ergeben, und die ez wizzent und ez verzwigent und darzu helfent, den zol man daz horbet abe slahen.« Noch ausführlicher wird dasselbe im Codex Uffenbachianus bei Senckenberg ausgedrückt: »Es sey frawe oder man, die mit zawber oder mit dem tewfel ümb gehenn, dass sy ge mit worten zu ge laden oder suste mit ym umbgann, die sol man alle brennen oder welches lodes der richter wil der erger ist und noch böser, wan er hat unsers herrn Jesu christe verlewcknet und dem tewfel hat er sich ergeben. Und die es wissen und es verswygen und die es raten, werden si bewert als recht ist, den sol man das hewbt abslahen.« Aehnlich lauten auch die Bestimmungen der Stadtrechte von Hamburg, Lübeck, Bremen, Riga und anderen Hansastädten. Doch ist in dem Hamburger Stadtrecht die Bedingung daran geknüpft, dass der Betreffende auf frischer Tat ertappt werde. »Durch diese leztre Bestimmung, bemerkt Soldan I. S. 206, unterschied sich aber das Hamburger Stadtrecht von dem Sachsenspiegel und den mit ihm übereinstimmenden Stadtrechten. Während diese letzteren nur wollen, dass der Täter »des verwunden wird« und dadurch der späteren Anwendung der Tortur Raum schafften, wird dort das richterliche Verfahren auf den Fall der Handhaftigkeit beschränkt.« Als solche aber bezeichnet der Sachsenspiegel (II, 35): ›Die handhafte Tat ist das, so man einen Mann begreift in der Tat, oder in der Flucht der Tat, oder dass er Dieberei und Raub in seinen Gewehren hätt, da er selbst den Schlüssel zu trüge an seiner Seiten: Es wäre denn ein solch Ding, dass ihm ein ander wohl in sein Gewehr zu einem Fenster eingestossen haben möchte. Denn so möchte man ihn keiner handhaften Tat daran gezeugen.‹ Unter solchen Umständen war es natürlich sehr schwierig zu Hamburg jemand schuldbar die Zauberei nachzuweisen. Bestimmungen über Anwendung der Tortur kommen im Sachsenspiegel und im Schwabenspiegel noch nicht vor. Die von Kaiser Maximilian 1499 erlassene Halsgerichtsordnung, das älteste deutsche Strafgesetz dieser Art, weiss nichts von Zauberei und Hexenwesen und der Tortur zu sagen, ebensowenig die späteren Landesordnungen von 1526 und 1532. Indess besagt eine 1514 von Maximilian aus Gmunden für die Landgerichte unter der Ems erlassene Verordnung, dass »die Zauberei in Rechten verpoten«, was somit bekundet, dass unter seiner Regierung der Zauberwahn keineswegs der Rechtsprechung fremd war.

Befestigung auf ein Bett mit Pflöcken zur Hinrichtung. Kupfer aus dem fünfzehnten Jahrhundert. Reproduziert in »Der Richter« von F. Heinemann.

Von besonderer Wichtigkeit für unsern Gegenstand ist die sogenannte Bambergische Halsgerichtsordnung, die auch die Grundlage zu der später in Erörterung zu ziehenden Carolina ist und auch sonst als zweitälteste, für die ältere deutsche Gesetzgebung dieser Art massgebend war.

Die »Bambergische Halssgerichtsordenung« wurde 1507 vom Freiherrn Johann von Schwarzenberg verfasst (geboren 1463 und gestorben 1528 als kurbrandenburgischer Minister) und vom Fürstbischof Georg III. von Bamberg als Gesetz erlassen. Einige Jahre später, 1516, wurde sie auch in dem fränkischen Gebiet Kurbrandenburgs eingeführt. Die erste Auflage dieses Werkes erschien »jn vnser Stat Bamberg | durch vnsere Bürger Hannsen Pfeyl daselbst gedruckt, vnd | in sölchem Druck volendet, am Sambstag nach sandt Veyts tag | Nach Christi vnsers lieben herrn gepurt funffzehnhundert vnd | jm sibenden jare«. Das Buch enthält auch zahlreiche Illustrationen – von denen einige auch in unserem Werke Aufnahme gefunden haben – mit charakteristischen Spruchzetteln. Einer dieser Holzschnitte führt uns die »peinliche Frage« vor, dem auf dem Boden sitzenden Beschuldigten werden die Hände auf dem Rücken zusammengebunden, wobei der vor ihm sitzende Richter auf ihn einspricht, wahrscheinlich ihn ermahnt seine Schuld freiwillig zu bekennen. Ein Gehilfe des Henkers lässt die Kette des Folterwerkzeuges, »Zug« genannt, herab, womit der Beschuldigte in die Höhe gezogen werden soll. Daneben liegt der Gewichtstein, der gewöhnlich zur besseren Wirkung dem Gefolterten an die Füsse oder auch an die grossen Zehen gehängt wurde. Links sitzen im Gespräch begriffen zwei Schöffen und der Gerichtsschreiber. Ueber der Darstellung befinden sich die Verse:

Seyt sich auf dich erfunden hat
Redlich anzeig der missetat
Furstu nit unschuld auß nach radt
Die peynlich frag sol haben stat.

Vorbereitung zur Tortur. – Aus Bamb. Halsg. 1508.

Damit ist in Kürze die Anschauung wiedergegeben, die Anhänger und Verteidiger der Tortur damals, wie auch früher und noch später, hegten. Die peinliche Frage gilt hier förmlich als Wohltat. Von den andern Spruchzetteln seien hier noch angeführt:

Du solt nit falsche zeugknüß geben
Als lieb dir sey das ewig leben.

Her Richter setzt mir einen tag,
Dass ich mein Recht volfüren mag.

Richt wir nach dises buches lere
Domit verwar wir seel vnd ere.

Wo du gedult hast in der peyn
So wirt sie dir gar nutzlich sein
Darumb gib dich willig darein.

Etwas seltsam berühren uns einige der vorhandenen Sprüche, die man viel eher bei moralisierenden oder satirischen Poeten suchen wollte, als in einem Gesetzbuch:

O Richter hie in diser welt
Ewr eer vnd sel gebt nit vmb gelt.

Mit gelt was ich wol beschwert
Falsch richter haben mich gelert.

Tasch was wilt du geben mir
Mein vrteyl wirdt gnedig dir.

Auff landt vnd wasser raubt man ser
Noch rauben Taschenrichter mer.

Ir herren denckt an ewer pflicht
Vnd rat das yedem recht geschicht
Förchtet got vnd seine gericht.

Der Richter in Amtstracht, umgeben von den Urteilern. – Aus: Bambergische Halsgerichtsordnung, Mainz 1508.

Es mögen nicht die löblichsten Zustände gewesen sein, die an dieser Stelle solche Mahnungen und solche Stachelverse hervortreten lassen konnten. Allerdings lässt sich aber auch annehmen, dass dergleichen mehr aus der damals üblichen Ausdrucksweise hervorging, als aus besonders sittlichfaulen Zuständen und Verhältnissen, in denen die Richter ohne weiteres als Freunde von Bestrafungen und Gelderpessungen in dem Bauwerk der ernsten, der blutig-ernsten Gesetzeparagraphen hingestellt werden konnten. Das Titelblatt enthält die Abbildung der damals üblichen Folterwerkzeuge, sowie Galgen, Rad, Schwert und brennenden Scheiterhaufen, was übrigens auch auf den Nachdrucken dieses Werkes zu sehen ist. Von diesen führt Franz Friedrich Leitschuh in seinem Aufsatz »Die Bambergische Halsgerichtsordnung« folgende an: 1) ein im Jahre 1508 bei Johann Schöffer zu Mainz gedruckter, 2) ein in demselben Jahre kurz darauf gleichfalls bei Schöffer gedruckter, 3) »Bambergische Halsgerichts, | vnd rechtlich Ordnung jn peynlichen Sachen zu volefarn etc.«, von derselben Druckstelle und demselben Jahre, 4) ebenso aus dem Jahre 1510, 5) ebenso aus dem Jahre 1531, 6) ebenso aus dem Jahre 1536, 7) ebenso aus dem Jahre 1538, 8) ebenso 1543, 9) berechtigte Ausgabe 1580, gedruckt bei Johann Wagner, Bamberg, 10) ebenso, aus gleichem Jahre, mit andern Illustrationen, 11) eine 1738 von Gertner in Bamberg gedruckte Ausgabe. Alle diese Ausgaben sind mit Illustrationen versehen, die jedoch an den verschiedenen Druckstellen abweichen.

Die »Brandenburgische Halsgerichtsordnung« ist ein ziemlich genauer Abdruck der bambergischen und wurde 1516 durch Jobst Gutknecht in Nürberg gedruckt. Die vorhandenen geringen Textabweichungen sind zumeist nur durch den andern Titel der Regenten bedingt. Sie ist, ebenso wie die dritte 1582 von Mathias Pfeilschmidt zu Hof gedruckte Ausgabe mit Illustrationen versehen, jedoch mit einer geringeren Anzahl und ohne Sprüche. Leitschuh erwähnt nach einer elften Bambergischen peinlichen Halsgerichtsordnung aus dem Jahre 1580, als deren Drucker das Buch Johann Wagner zu Bamberg anführt, bemerkt jedoch dazu: »... das Werk ist weder 1580 erschienen, noch von Johann Wagner gedruckt. Wir haben es mit einem interessanten, bisher unaufgeklärten litterarischen und bibliographischen Curiosum zu tun. Diese Ausgabe der Halsgerichtsordnung wurde 1694 von dem fürstbischöflichen bambergischen Hofbuchdrucker Johann Jakob Immel hergestellt.« Leitschuh sucht des Ferneren diese Behauptung zu beweisen, ohne jedoch Gründe oder Vermutungen für diese Fälschung des Druckorts etc. anzuführen.

Trotz ihrer Wichtigkeit für die Geschichte des Strafverfahrens in Deutschland ist die Bambergische Halsgerichtsordnung viel weniger bekannt und genannt als die 1533 zum erstenmal bei Ino Schöffer in Mainz gedruckte:

Des allerdurchleuchtigsten
grossmechtigsten vnüberwindtlichsten
Keyser Karls des fünfften:
vnnd
des heyligen Römischen Reichs
peinlich gerichts ordnung,
auff den Reichßtägen zu Augspurgk vnd
Regenspurgk,
inn jaren dreissig, vnd zwey vnd dreissig
gehalten,
auffgericht vnd beschlossen.
Cum gracia et priuilegio Imperiali.

Gefangener. – Aus Bamberg. Halsgerichtsord. 1508.

Es ist dies die sogenannte Constitutio Criminalis Carolina, gewöhnlich kurz nur Carolina oder auch C. C. C. genannt. Sie wurde für das ganze Reich als Gesetz angenommen, allein der Zweck eines einheitlichen Reichsstrafgesetzbuches wurde doch nicht erreicht, weil die meisten Reichsfürsten von ihrer Gerechtsame auch bei Ausübung des Blutbannes nicht lassen wollten und die sogenannte salvatorische Klausel durchsetzten, die sich am Schlusse der Vorrede der Carolina befindet: »Doch wollen wir durch dise gnedige erinnerung Churfürsten, Fürsten vnd Stenden, an jren alten wolherbrachten rechtmessigen vnnd billichen gebreuchen, nichts benommen haben.«

Darstellung der gebräuchlichsten Strafwerkzeuge. – Aus: Bamb. Halsg. 1508.

Die Carolina ist übrigens nicht in der bemerkten Zeit plötzlich geschaffen worden. Es existiert noch ein handschriftliches Projekt aus dem Jahre 1521, dessen Verfasser Johann von Schwarzenberg war, ferner ein zweites Projekt aus dem Jahre 1529, beide zum erstenmale vollständig herausgegeben von Professor Dr. Heinrich Zoepfl (Heidelberg 1841).

Sowohl diese beiden Projekte, wie auch die Carolina selbst, sind Bearbeitungen des bamberger Gesetzbuches, mit dem sie grossenteils wörtlich übereinstimmen. Um daher später nicht zu vielen Wiederholungen genötigt zu sein, ziehen wir es vor, bereits hier bei Darlegung und Erörterung der uns interessierenden Stellen der Bamberger Halsgerichtsordnung, auch die entsprechenden Stellen der beiden Projekte und der Carolina anzuführen, obgleich letztere erst einige Jahre nach Beginn der Reformation erschien, als deren Beginn bekanntlich das Jahr 1520 gilt, wo Luther am 20. Dezember die päpstliche Bannbulle zu Wittenberg verbrannte. Wir lassen vor allem die für die Zeit und Zustände sehr charakteristischen Vorreden der genannten Rechtsschriften im Urtexte folgen. Die Vorrede der Bambergischen Gerichtsordnung, nach dem ältesten Druck von Hans Pfeill 1507, lautet:

Die vorrede dis Buchs.

I. Wir Georg von gottes gnaden Bischoue zu Bamberg, Thun kunt allermeniglichen, Als vns manigfeltiglichen furkomen, vnd angelangt ist (das wir auch in erfarung befunden haben) wie bißher an den Halßgerichten vnser vnd vnsers Stiffts, vnd insachen denselbigen anhengig, durch vbersehen vnd vnwissenheit vil vnd mancherley vbung myßbrauch vnd gewonheyt eingewachssen, die dem rechten nit gemeß (Sunder verworffenn sindt) vnnd zuuerhinderung des rechtens auch vnpillichen beschwernus der vnsern vnnd ander die an oberürten gerichten zu Rechten vnnd zu handeln haben, dienen, Nach dem wir aber auß vnser Furstenlicher oberkeit das recht vnd gemeinenn nucz zu fürdernn, auch sünderlich vnser gerichte in redlich gut wesen vnd ordnung zubringen, schuldig vnd geneygt sindt, Haben wir Got zu lob auß zeytiger guter vorbetrachtung vnd Rate der Rechtuerstendigen, zufurkomen mancherley zukünftiger vnpillicher beswernus der leüte, an leib leben ere vnd gute, vnd damit die oberürten vnser gerichte in redlichen aufrichtigem wesen vnd bestandt bleiben, Auch die missetat dester formlicher, vnd baß gerechtuertigt vnd gestrafft werden mogen, dise nachfolgende vnnser Reformacion, saczung vnd ordnung vber all vnser vnd unsers Stiffts halsgericht furgenomen gesaczt vnd gemacht, Seczen orden vnd machen, die also auß dem gewalt von Romischer Königlicher Maiestat entpfangen wie hernach folgt.

II. Item Nachdem auß langer gemeiner vbung dieser lande die halsgericht nit anders dan mit gemeinen personen, die der recht nicht gelernet oder geübt haben (als zu diesen grossen sachenn die nodturft erfordert) beseczt werden mögen, darumb haben wir in nachgeschribener vnnser ordnung nit allein aufsehung, wie wir denselben leüten ein form vnd weiß zu handeln vnnd zurichten anzeigten, die den keiserlichen Rechten vnnd guter gewonheit nach, bestendig sein mochte, Sünder haben des mere bedenken müssen, wie wir derselben leüt vnbegreifflikeit zu hilff komen, das melden wir dervmb das die leser vrsach zu wissen haben warvmb wir in diser nachfolgenten vnser ordnung die form vnd weiss der gerichtlichen handelung nit alwegen dermassen (Als so es vor den Rechtgelerten were) gehaltenn, Auch souil auff ratsuchen vnd andere handlung bey vnsern reten gestellt haben, vnd dester bass mercken konnen das sölichs zu notdurfft solicher Sachen geschehen ist

wir haben auch in dieser vnser ordnung vmb eigentlicher merckung vnd beheltnus willen des gemeinen mans, figur vnd reumen (nach gelegenheit der gesecz so darnach folgen) orden vnd drucken lassen »figur und reumen«: bedeutet die Holzschnitte und die Reime..

Die Vorrede zum ersten Projekt vom Jahre 1521 lautet:

Churfursten fursten vnnd anderer Stende, furgeschlagener Begrieff die peinlichen Gericht betreffend. (1521)

Nachdem vff ettlichenn vorgehaltenen Reichstagenn statlich bedacht vnnd bewogen wordenn ist, wie jm Heylgen Romischen Reich teutscher nation, an den peinlichen gerichtenn grosser Missbrauch geschee, derhalb offtermals vnschuldig leut, wieder Recht vnnd alle Billigkeit vmb jr leyb, leben, gesundtheyt vnnd zeitliche nahrung kommen, Auch ethwan die schuldigen Vbeltetter vngestrafft bleyben, darumb Inn denselben Reichssabschiedenn beschlossen funden wurdet, Ein gemeine Reichssordnung zu machen, dadurch sollich gross Vbel, dester Statlicher vnnd bas verhütet vnnd abgewendt werden möge, dieweyl aber dass bisshere nit bescheenn, vnnd doch bemeltte Hohe tegliche Beschwerung offenbar vnd cleglich zuhorenn sein, Ist dem allen nach durch Churfursten, Furstenn vnd ander Stende, für grosse notturfft bedacht, das kay. Mit vff jetzigem Reichstag, gott dem allmechtigen zu lob, vnnd vmb gemeins nutz willenn, sollicher peinlichen Gericht halb gutt ordnung vnnd mass, ordenn vnnd setze, wie Artickels weyss, hernachuolgtt,

Item, nachdem aus langer gemeiner Vbung dieser Land die Halssgerihht nitt anders, dan mit gemeinen personen, die der Recht nit gelernt oder geubt habenn, als zu diesen grossenn sachenn, dy notturfft erfordert, besetzt werdenn mogenn, darumb haben wir Inn nachgeschriebner Vnnser ordnung, nit allein aufsehung, wie wir denselben leuttenn, ein form vnnd weys zu handeln, vnnd peinlich zu Richtenn annzeigenn, die den kayen Rechten, vnd gutter gewonnheit nach, bestendig sein mocht, Sonder habenn des merhe bedencken müssen, wie wir derselben leut vnuerstandt vnd vnbegreifflikeyt zuhilff komen, das melden wir darumb, dass die Leser vrsach zu wissen habenn, warumb wir in dieser nachuolgenden vnser Ordnung dy Form vnnd weiss, der gerichtlichenn Handlung, nit alwegenn dermassen als so es vor den Rechtgelerttenn were, gehaltten, auch souil vff Rattsuchen gestelt habenn.

Die Vorrede zum zweiten Projekt vom Jahre 1529 lautet:

Kaiser Karls des Funften gemeine Reichsordenung der peinlichen gericht halbenn 1529

Vorrede

Wir Carl der Funft vonn gots gnadenn Erwelter Romischer kaiser zu allenn zeitenn merer des Reichs etc. konig In germanien zu Castilien zu arragon zu Legion, baiden Sicillien zu Hierusalem zu Hungarn zu Dalmacien zu Croacien, neuern zu Granattenn, zu Toleten zu Valencia zu Gallicien, Maioricaten, zu Hispalis, Sardinie, Cortubie, Cursyre, Muricie, Giennis, Algeron Ulgezire zu Gibraltarie vnnd der Inseln Canaria, auch den Inseln Indiarum vnnd terrefirme, des Mhers Oceanj etc. Erzherzog zu Osterreich Herzog zu Burgundien zu Lottrich, zu Brabandt, zu Steyer zu Kerntten Crain Limpurg, Luxenburg Geldern wirttemberg Calabrien, Anthenarum Neopatrie, Graue zu Habspurg Flandern zu Tyroll Parsiloni zu arthois zu Burgundj, pfallenzgraue zu Henigau zu Holandt zu Seelandt zu Pfirdt zu kyburg zu Namur zu Rosilia zu Zeritan vnnd zu Zupffen Lantgraff zu Elsass Marggraf zu Burgau zu Cristoni zu Goziani, vnnd des heilligenn Romischenn Reichs Furst zu Schwaben, zu Cathilonien, asturmia etc. Herr In Friesslandt vf der wundischen Mark zu portenaw zu Pistoria zu Mouia zu Salnis zu Tripoln vnnd zu Mecheln etc. Bekennen offentlich, nachdem durch vnnser vnnd des heiligenn Reichs, Churfurstenn furstenn vnd andere Stende stadtlich an vnns gelanget, wie Im Romischenn Reich deuzscher nacion, altem brauch vnnd Herkomen nach die meistenn peinlichenn gericht mit personen, die vnnser kay: Recht nit gelernt, oder vbung habenn besetzt werden, vnnd daraus dennselben, an viel ortten offtenmals, wider recht vnnd gute vernunfft gehandelt vnnd entweder die vnschuldigen gepeinyget, vnd gethodt, oder aber die schuldigenn, durch vnordentliche geuerliche vnnd vorlengerliche Handlung, den pillichen Clegernn, vnnd gemeinem nuz zu grossen nachteil, gefrist, weggeschobenn, vnnd erledigt werden, vnnd das nach gelegennhait deuzscher nacion In disem allem, altenn langwirigen gebruch, vnnd herkomen nach, die peinlichen gerichtenn, an mannchenn orrten mit Recht verstendigen personen, nit besetzt werden mogen vnnd wiewol wir dan vonn hoe' vnnsers kay: ambt vnd standts wegenn, vor got vnnd der weit, zum hochsten schuldig vnnd gneigt seint, nuzlichenn vleis vnnd einsehenns zu habenn, damit Im heilign Romischenn Reich alle gericht vnd Recht, wol geordnet, vnnd gehaltenn werden, So erkennen wir vns doch, dass der peinlichenn gerichtbarkeit halbenn. Die nit allein zeitlich gut, sonnder auch Ere, leib vnd leben betreffen meher vorpflicht, diweil dan bey vnnserm Herrn vnnd anhern, kaiser Maximilian hochloblicher gedechtnus, als negstem vnnserm vorfarnn, am Reich, auch bey vnns, auf vielgehaltenn Reichstegen fur grosse noth angesehenn, zu besserung, obgemelter missbrauch, derselbigenn peinlichenn gerichtenn halb, ein gemein ordenung, Im heiligen Romischen Reich, deuzscher nacion zu machenn. vnnd derhalbenn, auf vnnserm Jungstgehaltenen Reichstag zu Wormbs, durch einen stadtlich darzu verordentem ausschuss, gemelter ordenung halbenn, ein schrieftlicher begriff durch gedacchtenn ausschus, als kurtzlich vor dem abschiede alda, an vnns vnd die Stende bracht, das sollich ordenung der zeit von vnns vnd den vorsambleten Stendenn nit notturfftiglich beratslagt, vnnd beslossen werden konth, Sondernn vnnserm Stadthalter, vnnd Regiment Im heiligenn Reich, weither zu besichtigenn zu beratslagen beslossenn, vnnd Im Reich offentlich ausgehenn zu lassenn, beuolhenn worden ist, dem auch derselbig vnser Stadthalter vnnd Regiment, mit vleis volge gethann, vnnd nachmals, vf diesenn vnnsern Reichstag, So In vnnser, vnd des heiligenn Reichs Stadt hierher gein Speier, des Sonntags Reminiscere In der vhastenn, dieses nachgeschriebenen 29ten Jars angesetzt vnnd gehaltenn, sollich ordnung, mit wissen vnnd willen, der ankomenden Reichsstennde, vnd botschaftenn, In vnserm nhamen, vnd an vnnser stadt, endtlich beschlossen, wie vnnderschiedlich hernach funden wurdt, vnnd dieweil In dieser ordenung etlich ding, allein denn vnuorstendigenn zu guter vntherrichtung gesetzt sein, Ist nemlich zu uermerckenn In welchem artikel gefundenn wirdet, das es also bescheen möge, (vnd möge) das In dennselbenn fellenn, nymandt verbotten sein sol, ein andere herbrachte mass, die neben vnnseren gemeinen Rechten vnnd dieser vnnser ordenung, mit gutter Vernunft, bestehenn kann, gebraucht, Aber an der hier Inn begriffene sazung sollen von allen Stennden, als vnsere vnd des heiligen Reichs Recht gehaltenn werden, vnnd darwider kein gewonnheit noch freihait So durch vnnsere vorfarn, oder vnns, gegeben werden oder furo gegeben wurden stadt haben Doch wollen wir vns, vnd vnsern nachkomen. Romischen kaisern vnd konigen vorbehalten habenn In dem allem gemeinlich oder sonnderlich, vf gemeinen Reichstegenn, mit Rath wissen vnd willen, Churfursten Fursten vnnd Stenden, oder derselbenn gemechtigten Bothschafftenn, erclerung, minderung, merung oder enderung zu thun wie das obgemelter massen, zu Jederzeit durch vnns, vnd die vorsambleten Reichsstende oder aber so wir Im Romischenn Reich deutscher nacion, nit weren, durch vnsern stadthalter vnnd Regiment, sampt den sechs Churfusten vnd den zwolf geistlichenn, vnd weltlichenn Furstenn In der ordenung benennt, fur nuz not vnnd gut angesehenn, beslossenn vnnd Im Reich vorkundet wirdt.

Erclerung bey welcher Obrigkeit, dauon In dieser ordenung viel gemelt ist, Rath gesucht werdenn sol.

Vnnd nachdem hernach In dieser vnnser vnd des heiligen Reichs ordnung der peinlichen gericht, von derselben gericht, oberckeit vnnd rathsuchenn gemelt wurdet, So sol alwegenn die obrigckeit vorstanden werden dero dieselbenn peinlichenn gericht straff buess, vnnd felh, zusteenn Vnnd Ist dabei nemlich zu merken, das In allenn zweiuelichenn fellenn nit allain Richter vnnd schoppen, Sonnder auch was einer Jedenn Oberckeit In peinlichen straffen, zu rattenn vnnd zu handeln geburet, derhalb der Rechtvorstenndigen vnnd ausserhalb der partheien Costen Raths gebrauchen sollen, Damit nymandts vnrecht beschee als auch zu diesenn grossenn sachenn grosser vleis gehort, Darumb dann In solcher vberfarung vnwissenheit, die pillich gewist, oder erfarenn wirdt nit entschuldigenn. Des also Richter vnnd Schopffen, vnnd derselbigen obrigckeit, hiemit gewarnnet sein sollen.

Die » Vorrede des peinlichen halssgerichts« vom Jahre 1532, der Carolina, stimmt zwar bis zu der mit † bezeichneten Stelle so ziemlich genau mit der Vorrede des zweiten Projekts überein, doch dürfte es geeignet sein sie hier unverkürzt folgen zu lassen:

Wir Karl der fünfft vönn gotts gnaden Römischer Keyser zu allen zeitten merer des Reichs, König inn Germanien, zu Castilien, zu Arragon, zu Legion, beyder Sicilien, zu Hierusalem, zu Hungern, zu Dalmatien, zu Croatien, Nauarra, zu Granaten zu Tolleten, zu Valentz, zu Gallicien, Maioricarum, Hispalis, Sardinie, Cordube, Corsice, Murcie, Giennis, Algarbien, Algeziere, zu Gibraltaris, vnd der Insulen Canarie, auch der Insulen Indiarum vnnd terre firme, des meers Oceani etc. Ertzhertzog zu Osterreich, Hertzog zu Burgundi, zu Lotterick, zu Brabandt, zu Steyer, Kernten, zu Crain, Limpurg, Gelden, Wirtemberg, Calabrien, Athenarum, Neopatrie, Graue zu Habspurg, zu Flandern, zu Tyrol, zu Gortz, Parsiloni, zu Arthois, zu Burgundi, Pfaltzgraff inn Henegaw, zu Holand, zu Seeland, zu Pfirdt, zu Kiburgk, zu Namur, zu Rossilion, zu Ceritan, vnd zu Züthphen, Landtgraff inn Elsas, Margraff zu Burgaw, zu Oristani, zu Gotiani, vnd des heyligen Römischen Reichs Fürst zu Schwaben, zu Cathalonia, Asturia etc. Herr inn Friesslandt, auff der Windischen marck, zu Portenaw, zu Biscaia, zu Molin, zu Salins, zu Tripoli, vnd zu Mecheln. Bekennen öffentlich, Nachdem durch vnsere vnd des heyligen Reichs Churfürsten, Fürsten vnnd andere Stende, stattlich an vnns gelangt, wie imm Römischen Reich teutscher Nation, altem gebrauch vnnd herkommen nach, die meynsten peinlich gericht mit personen, die vnsere Kayserliche recht nit gelert, efarn oder Übung haben, besetzt werden, Vnnd das auss dem selben an viel orten offtermals wider recht vnd gute vernunfft gehandelt, vnnd entweder die vnschuldigen gepeinigt vnd getödt, oder aber die schuldigen, durch vnordentliche geuerliche vnd verlengerliche handlung den peinlichen klegern, vnd gemeynem nutz zu grossem nachtheyl gefristet, weggeschoben vnd erledigt werden, vnd das nach gelegenheyt Teutscher land inn disen allen, altem langwirigem gebrauch unnd herkomen nach, die peinlichen gericht an manchen orten, mit rechtverständigen erfarn und geübten personen nit besetzt werden mögen (†).

Demnach haben wir sampt Churfürsten, Fürsten und Stende auss gnedigem geneygtem willen etlichen gelerten trefflichen erfaren personen bevolhen eyn begrieff, wie und welcher gestalt inn peinlichen sachen, und rechtfertigungen, dem rechten und billicheyt am gemessten gehandelt werden mag, zumachen inn eyn form zusammen zu ziehen Welchs wir also inn druck zubringen verschafft haben, dass alle und jede unser unnd des Reichs underthanen sich hinfürter inn peinlichen sachen, inn bedenckung der gross und ferligkeyt der selben, jetzt angezeygten begrieff, dem gemeynen rechten, billicheyt und loblichen herbrachten gebreuchen gemess halten mögen, wie eyn jetlicher on zweifel für sich selbst zuthun geneygt, und desshalben von dem Almechtigen belonung zu empfahen verhofft. Doch wollen wir durch dise gnedige erinnerung Churfürsten Fürsten und Stenden, an jren alten wolherbrachten rechtmessigen unnd billichen gebreuchen, nichts benommen haben.«

So interessant auch der Gegenstand ist, es würde zu viel Raum beanspruchen und überdies auch die uns gebotenen Grenzen stofflich überschreiten, wollten wir hier diese Gesetze und Entwürfe vollinhaltlich vergleichend anführen. Wir werden uns daher begnügen solches nur zu thun, soweit es die Artikel Tortur und dem damit in enger Verbindung stehenden Zauberwesen betrifft, glauben aber auch einige Artikel, die die Organisation des Gerichtes betreffen, vor allem anführen zu sollen. Der Kürze wegen wollen wir diese vier Schriften mit B. (Bamberger H.-G.-O:) P. I (Projekt I) P. II (Projekt II) und C. (Carolina) bezeichnen. B. beginnt mit Artikel III weil die Vorrede mit I und II bezeichnet sind. Die andern beginnen alle mit I. Er lautet:

B. III. Von Richtern und Urteylern. Item erstlich Setzen orden und wollen wir, das all unser und unsers Stifts halssgericht mit tüglichen, Richtern und urteilern versehen und besetzt werden, So tüglichst, beste und meyst dieselbigen nach gelegenheid ydes orts mögen bekomen und gehabt werden.

P. I, Artikel I ist gleichlautend mit B. III und nur um einiges unserer heutigen Schreib- und Sprechweise nähergerückt. Erweiterter jedoch finden wir P. II, wo Artikel I lautet:

»Item erstlich, Sezenn ordnen unnd wollen wir, dass alle peinliche gericht mit Richtern, urteilern, und gerichtsschreibern versehenn und besetzt werden sollen von edlenn unedlen, auch gelertenn, Souer die zu bekommen oder sonst andern, so tüglichst unnd best dieselben nach gelegennheit Jedes orths, bekomen unnd gehabt werden mogen.

Und dieweil sich dann ein zeithero, an etzlich ortten, etlich vom adel und andere den sollich gericht eigener person ambsthalber, unnd sonnst zu besizenn, geburth, sich by sollichen gerichtenn zu sizen gewegert dadurch dan das vbel, meremale vngestrafft pliebenn ist, Wollen wir das dieselben Diweil Inen doch solch gerichts besizung, an Irer achtbarckeit, oder standt, gantz kein nachteil geberenn sol, noch kann, on aynich ferner wegerung sollich peinlich gericht, als richter oder vrteiler selber besiezen sollen.

C. wieder schliesst sich hier wie sonst auch enger von P. II an. Artikel I lautet:

Von Richtern, vrtheylern und gerichts personen.

I. Item erstlich: setzen: ordnen vnnd wöllen wir, dass alle peinlich gericht mit Richtern, vrtheylern vnd gerichtssschreibern, versehen vnd besetzt werden sollen, von frommen, erbarn, verstendigen vnd erfarnen personen, so tugentlichst vnd best die selbigen nach gelegenheyt jedes orts gehabt vnd zubekommen sein. Darzu auch Edeln vnnd gelerten gebraucht werden mögen. Inn dem allem eyn jede oberkeyt möglichen fleiss anwenden soll, damit die peinlichen gericht zum besten verordnet, vnd niemandt vnrecht geschehe, alssdann zu diser grossen Sachen, welche des menschen ehr, leib, leben vnd gut belangen sein, dapffer vnd wol bedachter fleiss, gehörig, darumb dann in solcher vberfarrung niemants mit rechtmessigem vortreglichem grundt seine verlassung vnnd hinlessigkeyt entschuldigen mag, sonder billich derhalb vermoge diser vnser ordnung gestrafft, des also alle oberkeyt, so peinlich gericht haben, hiemit ernstlich gewarnd sein sollen.

Vnnd dieweil sich dann eyn zeither, an etlichen orten, etlich vom adel, vnd andere, den solche gericht eygner Person ampts halber vnd sunst zu besitzen gebürt, sich bei solchen gerichten zusitzen geweigert, vnd jres standtshalber gescheucht, dadurch dann das übel, mermals vngestrafft bliben ist, So mogen die selbigen, dieweil jnen doch solch gerichtbesitzung an jrer achtbarkeyt oder standt ganz keyn nachteyl geberen soll, noch kan, sondern mer zu fürderung der gerechtigkeit, straff der bosshaften, vnd den selben vom adel und ämpter zu ehren reychen, vnd dienen ist, solch peynlich gericht so oft, vnd vil sie nach gestalt der sachen, für gut und notturftig ansehen wirdet, als Richter vnd vrtheyler selbst besitzen, vnd darin handeln vnd fürnemen, wes sich nach dieser vnser Ordnung eygent vnnd gebürt. Wo aber etliche vom adel, vnd andere solche gericht von altem herkommen, bissanher eygner person besessen, Wöllen wir dass die selbigen hinfürter auch on ferrer weigerung besitzen, vnd solch herkommen vnnd gebreuch in jrer krefften und wesen bleiben sollen.

B. Annemen der vbelteter von Ampts wegen.

X. Item So vnnser Amptleut oder Richter ymant in peinlichen Sachen vmb beruchtig vbeltat So kein ancleger verhanden were von ampts wegen anzunemen verfügen würden, Die vbeltat nit offenbar, vnd der gefangen (der also von ampts wegen angenommen wurdet) der beschuldigten mysshandlung in laugen stunde, So sol derselbig gefangen mit peinlicher frag nit angriffen werden es sey dan zuuor redliche anzaigung derselben verdachten missetathalben fur vnsern Richtern desselben halssgerichts und vier gezworn des gerichts dermassen bracht, wie durch den Sechssundzweinczigisten artickel vnd in etlichen pletern nechst darnach volgende von Redlicher anzaigung peynlicher fraghalben funden wirdet, vnd das darauf die obgemelten verordenten person sölche anzaigung bey iren pflichten zu peynlicher frag gnugsam rechtlich erkennen vnd sol in diesem fall So von ampts wegen gehandelt würdet, der Amptmann Castner vnd Richter den argkwan vnd verdacht ausserhalb icztgemelter erkenntnus, fur gnugsam nit anzunemen haben, als in dem anderen nachuolgenden fall (So einer durch einen ancleger eingebracht ist) gescheen mage.

XI. Item so die gemelten vrteiler in bestimbter erkantnus zweyfelich würden, ob des fürbrachten arckwons vnd Verdachts zu peinlicher frag gnugsam were, oder nit, So sollen die desshalben Rate bey vnsern Reten suchen, vnd doch vnser Rete in sölichem Ratsuchen alle vmbstend vnd gelegenheit ires argkwons eigentlich in schrifften berichten.

XII. Item so auch des gefangen, der von Ampts wegen einbracht were herschafft oder freünde, vnsern Richter mitsambt den vrteileren vor irer erkanntnuss ersuchten vnd beten, ir erkanntnuss (den argkwon vnd verdacht betreffende) nit zuthun, sie hetten dann zuuörderst desshalben Rate bey vnsern werntlichen hoffreten gehabt, So dan des angezogen arckwans vnd verdachtsshalb vor unserm Richter und den zugeordenten vrteileren alles einbringen gescheen were, so sollen sie vff ersuchen das also von des gefangen wegen geschee jnberürter Sachen vor irer erkentnus bey vnsern weltlichen hoffreten Rate zusuchen schuldig sein. Ob sie sunst das Zuthun nit in willen hetten.

XIII. Item wo aber vnser vnd der vnsern offen vynde und beschediger oder derselben helffer gefencklich einkommen, vnd durch verzugk der peinlichen frage derselben vbeltetter gesellen gewarnet, vnd dauon komen, oder schnelle erfarung etwas ob den veynden vnd beschedigeren geschafft werden möcht, So dann die vnsern die den gefangen annemen, auss Redlichen guten vrsachen den gefangen obgemelter beschedigung halben für schuldig gehalten, so mugen sie in solchen fellen vnd sunst nit, on weiter ratsuchen vnd erkentnus gegem gemeltem gefangen peinlich frage nach gelegenheit vnd nodtturft der Sachen gebrauchen, yedoch, so sollen dannochst die vnnsern in solichen fellen auch fleissig achtung haben, damit sie nymand on redlich vorgeende anczeigung der missetat mit peinlicher frag beswern vnd vnrecht thun, Sunder das sie wan es nachmals zu schulden köme, vor vnsern Reten sovil mogen anzeigen, vnd furbringen damit unser Rete erkennen, mögen, das die peinlch frage auf redlichem arckwon vnd verdacht, (wie durch den Sechssundzweinczigisten artickel Dauon gesaczt ist) Auch deßhalben auß guten vrsachen gescheen sey, wann zu solichen grossen sachen des menschen gesuntheit leben vnd blut betreffende, Sunder grosser vleis gehoret, vnd ist besser den schuldigen ledig zulassen dann den vnschuldigen zum tode zuuerdampnen, So sol auch der bekentnus so auß marter geschicht, nit glaubt noch yemant darauf zu peinlicher straff verurteilt werden So nit vor der peinlichen frag redlich anzeigung der missetat erfunden sein.

XIV. Item So die missetat einer todstraffhalben gruntlich oder aber deßhalb redliche anzeigung, dauon vorberürt ist, erfunden würdet So sölle es der peinlichen frage halben, vnd aller erkundigung so zu erfyndung der warheit dinstlich ist auch mit der rechtuertigung vff des tetters bekennen gehalten werden, wie clerlich hernach von den yhenen, die vff ancleger einbracht werden, geschriben vnd geordent ist.

XV. Item wölt aber ein sölcher gefangner der verdachten missetat on oder durch peinlich frage, nit bekentlich sein, vnd er doch derselbigen vberwisen werden möcht, So solt es mit derselbigen weisung vnd rechtuertigung darauf der todtstraff halben gehalten werden wie auch clerlich hernach geseczt ist, von den yhenen, die durch ancleger einbracht werden.

XVI. Item so aber ein person einer gnugsamen vnzweifenlichen, vberwunden vnd erfunden missetat halben nach laut diser vnser ordnung von amptßwegen entlich an irem leib oder glidern gestraft werden solt, Also das dieselbig straff, nit zum tode oder ewiger gefengknus fürgenumen würde, mit erkentnus sölcher straff sol es sunderlich auch gehalten werden, als yn dem Zweyhundert vnd Zwenvndzweinzigisten artickel angezeigt funden wurdt.«

P. I. Annemen der vbelthetter, von der obrykeyt vnd Amptswegen.

VI. Item so jemant, einer Vbelthatt beruchtigt vnnd derhalb durch, dy obrikeytt amptshalb angenomenn wurdtt, vnnd der Missthat jnn laugenn steht, der soll doch mit peinlicher Frag nitt angegrieffenn werdenn, Es sey dan zuuor Redlich annzeigung vnnd vermuttung derselbenn missthat halb uff jne bracht, vnnd bewiesen, wie hernach am ... Artikel annfahend ... funden wurdett.

Artikel VII gleicht XI. der C.

VIII. Item so auch des gefangenen der von der obrikeit vnd ampts wegenn, einbracht were, herschafft, freundte, oder beistennder denn Richter, mit sampt den vrteilern vor Irer vrteil, oder erkanthnus ersuchenn vnnd bittenn wurdenn, Irer erkanthnus, den argkwon vnnd verdacht betreffendt, nit zu thun, oder zu eroffnen Sie hettenn dan zuuorderst deshalber Rath bey obgemelter Irer obrigkeit gehabt, So dan des angezogenen, arckwons vnnd vordachts halbenn vor dem Richter, vnnd denn zugeordennthen vrteilern, alles einbringen gescheen were, So sollen sie auf ersuchenn, das also vonn des gefangen wegenn, bescheen, In berurtter sachenn, vor Irer erkanthnus bey sollicher obrigkeit rath zu suchenn, schuldig sein, Ob Sy sonnst das zuthun nit In willen hetten, doch souer die Richter, nit vormercktenn, das die Rathsuchung geferlicher weiss zu Verzugk der sachenn, auch merer Costenn vfzutreibenn beschee. Welche die obgedachtenn freundtschaft vnnd beystendter, auch mit dem aidt erhaltenn sollenn.

IX. Item so die missthat einer todtstraffhalb, kundtlich, oder aber desshalb Redlich annzeigung dauon vor berurt ist, erfunden wurdt, so soll es der peinlichenn frag halben, vnnd aller erkundigung, so zu erfiendung der warheit dienstlich jst, auch mit der Rechtferttigung vff des thetters bekennenn gehalttenn werdenn, wie clerlich hernach vonn den Ihenen, dy vff ancleger einbracht werden, geschriebenn vnnd geordnet ist.

X. Item wollt aber ein solcher gefangner, der verdachten misstaat, on oder durch peinlich frag, nit bekentlich sein, vnd er doch desselbigen vberwiesen werdenn mocht, So soll es mit derselbigen weyssung vnnd Rechtferttigung darauff, der todtstraff halbenn gehaltenn werdenn, wie auch clerlich hernach gesatzt ist, vonn den Ihenenn dy durch ancleger einbracht werdenn.

XI. Item so aber ein personn einer genugsamen vnzweiffenlichenn vberwundenn vnnd erfundenn missthat halben, nach laut dieser vnser vnnd des heylgen Reichs ordnung, vonn der Obrikeytt vnd Ampts wegenn, endtlich ann Irem leyb oder glidrenn gestrafft werdenn soltt, also das dieselbig straff nit zum tode oder ewiger gefencknus fürgenomen wurdt, mit erkentnus solcher Straff, soll es sonderlich auch gehaltenn werdenn, als in ... Artikel anfahend ... anngezeigt funden wurdet.

P. II. Annemen der angegebenen vbelthatten von der oberckeit vnd ambts wegenn

VI. Item So Jemandt, einer vbelthat beruchtiget, vnnd derhalb durch die oberckeit amptshalbenn angenomen wurdt, vnd der missethat, In laugnung stehet, der sol doch mit peinlicher Frage nit angriffen werden, Es sey dann zuuor redlich, vnd derhalbenn gnugsamer anzaigung oder vormuttung vonn wegenn derselbenn missethat, auf Ine bracht vnnd bewiesen, Wie hernach am Sechzehenndenn art. anfahendt Item wo der clager, denn argkwan vnnd verdacht, bewiesenn hat etc. funden wurdt.

VII. Item so die gemeltenn vrteyler in bestimbter erkanthnus zweiuelich wurdenn, ob des furbrachtenn arckwone, vnnd verdachts zu peinlicher frags gnugsam were oder nit So sollenn die desshalbenn, Raths bei der obrigkeit, so der Ende, on Mittel die peinlich straf hat, suchenn, vnnd doch dieselbenn Obrigkeit In Solchem Rath suchen, aller vmstende vnnd gelegenhait Irs erfarens, des Verdachts aigentlich In schrifftenn berichtenn.

IX. Item so die missenthat, einer thodtstraf halber, kundtlich oder aber desshalben redlich anzaigung, dauon vorberurt ist, erfunden wirdt, So sol es der peinlichen frag, vnnd aller erkundigung halbenn so zu erfindung der warheit dienstlich ist auch mit Rechtfertigung vff des thetters bekennen, gehalten werdenn, Wie clerlich hernach von den Ihenen, die auf anclag einbracht werden, geschriebenn vnnd geordnet ist.

X. Item wolt aber ein sollischer gefangener der verdachtenn missenthat, on oder durch peinlich frag, nit bekentlich sein vnnd er doch desselben vberwiesenn werden mochte So sol es mit derselbigen Weisung vnnd Rechtfertigung darauf der thodstraff halben gehaltenn werdenn, wie auch clerlich nachgesatzt ist, vonn den Ihenen, die durch ancleger einbracht werdenn.

XI. Item so aber ein personn, einer gnugsamen vnzweifelichenn, vberwundenen, vnd erfundenen missenthat halben, nach laut dieser vnser vnd des heiligen Reichs ordenung, von der obrigkeit vnnd ampts wegenn, endtlich, an Irenn leip odern gliedern gestrafft werden solt, also das dieselbig straf nit zum thode, oder ewiger gefenknus furgenomen wurde, mit erkanthnus sollicher straf sol es sunderlich auch gehaltenn werdenn, als im 43ten articul anfahendt Item so der vordacht helicher vngewonnlicher, vnnd geferlicher weiss, bei den thetternn gesehenn werdenn etc. angezeigt erfunden wurdt.

C. Annemen der angegeben übelthetter von der oberkeyt vnnd ampts wegen.

VI. Item so jemandt eyner übelthat durch gemeynen leumut, berüchtiget, oder andere glaubwirdige anzeygung verdacht vnd argkwonig, vnnd derhalb durch die oberkeyt vonn ampts halben angenommen würde, der soll doch mit peinlicher frage, nit angegriffen werden, es sei dann zuvor redlich, vnd derhalb genugsame anzeygung vnnd vermutung von wegen derselben missenthat auff jnen glaubwirdig gemacht. Dazu soll auch eyn jeder richter, inn disen grossen sachen vor der peinlichen frag, souil müglich vnd nach gestalt vnd gelegenheyt eyner jeden sachen, beschehen kan, sich erkundigen, vnd fleissig nachfragens haben, ob die missethat darumb der angenommen berüchtiget vnnd verdacht, auch beschehen sei oder nit, wie hernach inn diser vnser ordnung ferner erfunden wirdet.

VII. Item so die gemelten urteyler inn bestimpter erkanntnuss zweiuelich würden, ob des fürbrachten argkwons vnd Verdachts zu peinlicher frage genugsam wer oder nit. So sollen, die desshalben radts bei der oberkeyt; so der ende one mittel die peinlichen oberkeyt der straff hat, oder sunst an enden vnnd orten wie zu endt diser vnser ordnung angezeygt suchen, vnnd doch die selben oberkeit inn solchem radtsuchen, aller vmbstende vnd gelegenheyt jres erfarens des verdachts eygentlichen inn schrifften berichten.

VIII. Item so die missethat eyner todtstraff halben kündtlich, oder aber deshalb redlich anzeygung, wie dauon vor berürt ist, erfunden wirdt, So soll es der peinlichen frag vnd aller erkundigung halben, so zur erfindung der warheyt dinstlich ist, auch mit rechtfertigung auff das thetters bekennen, gehalten werden, wie klerlich hernach von den von den jhnen die auff ankleger einbracht werden, geschriben vnd geordnet ist.

IX. Item wolt aber eyn solcher gefangner der verdachten missethat one oder durch peinliche frag nit bekenntlich sein, vnd er doch des selben überwisen werden mocht, So soll es mit derselbigen Weisung vnd rechtfertigung darauff, der todtstraff halben gehalten werden, wie auch klerlich hernach gesatzt ist von den jhnen die durch ankleger einbracht werden.

X. Item so aber ein person, eyner genugsamen vnzweifenlichen überwunden, vnnd erfunden missethat halben, nach laut diser vnser vnd des heiligen Reichs ordnung, von der oberkeyt vnd ampts wegen entlich an jrem leib oder glidern gestrafft werden solte, also dieselbig straff nit zum todt oder weniger gefencknuss fürgenommen würd, mit erkanntnuss solcher straff, imm hundert vnd sechs vnnd neuntzigsten artikel anfahend. Item so ein person etc. angezeygt, erfunden wirt.«


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